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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 10.12.2002
Aktenzeichen: 12 U 150/02
Rechtsgebiete: ZPO, BGB, AGBG, UStG


Vorschriften:

ZPO § 92
ZPO § 97
ZPO § 287
ZPO § 313 a Abs. 1 Satz 1 n.F.
ZPO § 540 Abs. 2
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
BGB § 249 ff.
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt
BGB § 818 Abs. 2
BGB § 818 Abs. 4
BGB § 819 Abs. 1
BGB § 989
BGB § 990
AGBG § 3
AGBG § 6 Abs. 1
AGBG § 8
AGBG §§ 9 ff
AGBG § 24 a a.F.
UStG § 25 a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Stuttgart - 12 Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 150/02

In Sachen

Verkündet am: 10. Dezember 2002

wegen Schadensersatz

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2002 unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am OLG Oleschkewitz des Richters am OLG Dr. Groß und des Richters am LG Schreiber

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart - Einzelrichter - vom 13.08.2002 (Az. 9 O 85/02) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.112,92 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank hieraus seit 25.01.2002 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 6.595,67 €

Gründe:

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz samt etwaiger Änderungen und Ergänzungen in zweiter Instanz wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist zum geringeren Teil begründet. Dabei braucht nicht entschieden zu werden, ob dem Kläger wegen Aufklärungspflichtverletzungen und daraus eventuell resultierender berechtigter Arglistanfechtung ein Anspruch nach §§ 990, 989, 249 ff. BGB oder aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.; jetzt § 311 Abs. 2 BGB n.F.) auf Schadensersatz zusteht, denn er kann einen im vorliegenden Fall gleich hohen Ersatz des objektiven Verkehrswertes nach §§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt, 818 Abs. 2 BGB verlangen, weil die Schätzpreisklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung gegen §§ 9, 24a AGBG a.F. (jetzt: §§ 307, 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB n.F.) verstößt und dies - ausnahmsweise -die Nichtigkeit des gesamten Kaufvertrags zur Folge hat (nachstehend 1). Die Höhe des objektiven Verkehrswertes - der auch für einen eventuellen Schadensersatzanspruch zugrunde zu legen wäre - bleibt mit 50.000 DM aber hinter dem zurück, was das Landgericht geschätzt hatte (nachstehend 2), weswegen die Beklagte über die bereits bezahlten 40.000 DM hinaus nur noch 10.000 DM = 5.112,92 € nachzuzahlen hat.

Dass dem Kläger darüber hinausgehend der volle mit der Klage geltend gemachte Anspruch deshalb zusteht, weil der Kaufvertrag in Abweichung vom schriftlichen Vertragstext zu einem Festpreis von 52.900 DM geschlossen wurde, behauptet der Kläger in zweiter Instanz schon selbst nicht mehr.

1. Die von der Beklagten als Unternehmerin (§ 14 BGB) vorformulierte Preisbestimmungsklausel benachteiligt den Kläger als Verbraucher (§ 13 BGB) unter Berücksichtigung sämtlicher begleitenden Umstände unangemessen (§§ 9, 24a AGBG).

a. Die Schätzpreisklausel ist der Inhaltskontrolle nach §§ 9ff AGBG unterworfen.

Die Inhaltskontrolle wird nicht durch § 8 AGBG ausgeschlossen, wonach eine Inhaltskontrolle nur bei solchen Klauseln stattfindet, die von Rechtsvorschriften abweichen, was bei einer Preisvereinbarung nicht der Fall ist. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob eine bei Verbraucherverträgen an der Richtlinie 93/13/EWG zu orientierende Auslegung des AGBG dazu führt, dass § 8 AGBG auf Verbraucherverträge im Bereich des Transparenzgebots nur sehr eingeschränkte Anwendung findet (Münchener Kommentar zum BGB/Basedow 4. Auflage § 8 AGBG Rdnr. 2-5). Die von der Beklagten verwendete Klausel unterfällt nämlich bereits bei Anwendung der Grundsätze, die vom deutschen Recht eigenständig entwickelt worden waren, der Inhaltskontrolle, weil die Schätzklausel eine Preisnebenabrede, aber nicht die Preisvereinbarung selbst darstellt (Palandt/Heinreichs BGB 61. Auflage § 8 AGBG Rdnr. 4ff, speziell für Schätzpreisklauseln im Gebrauchtwagenhandel: BGH NJW 1983, 1854, 1855).

b. Die Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG führt unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Einbeziehung der Klausel in den Vertrag (§ 24 a Nr. 3 AGBG) - was bei der Kommentierung in Reinking/Eggert. Der Autokauf 7. Auflage Rdnr. 1329 ff. noch nicht berücksichtigt ist - zur Unwirksamkeit der Preisbestimmungsklausel wegen Intransparenz.

Hierbei ist zunächst als Begleitumstand zu berücksichtigen, dass die Beklagte in einer gewissen Überrumpelungssituation tätig wurde. So hatte sie bei ihrem ersten schriftlichen Angebot per e-mail, das sie dem Neffen des Klägers zukommen ließ, damit geworben, dass sie zum "Tageswert" (abzüglich 2%) einkaufe. Die nähere Bestimmung, dass dieser an sich neutrale Begriff den Händlernettoeinkaufspreis (also ohne Mehrwertsteuer) bezeichnen soll, wurde dann erst beim Vertragsabschluss vorgegeben, ohne dass auch nach Beklagtenvortrag die nach OLG Frankfurt MDR 1982, 847 erforderliche nähere Erläuterung mündlich erfolgt wäre. Hinzu kommt noch, dass - wenn in den mündlichen Verhandlungen am Tag des Vertragsschlusses das Wort "Einkaufspreis" überhaupt gefallen sein sollte -, jedenfalls der darüber hinausgehende Abzug der Mehrwertsteuer nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung in erster Instanz erst im schriftlichen Vertragstext enthalten war.

Weiterhin handelte der Kläger unter einem gewissen wirtschaftlichen Zwang, weil sein nächster Jahreswagen zur Abnahme anstand und er den alten noch nicht verkauft hatte, was der Beklagten beim Blick auf die Erstzulassung des Fahrzeuges und im Hinblick darauf nicht verborgen bleiben konnte, dass zwischen ihrem Anschreiben an den Neffen des Klägers und dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses immerhin sieben Wochen lagen. Dass der Kläger das Fahrzeug auch an seine Arbeitgeberin hätte zurückgeben können, steht nicht entgegen, denn dies sagt noch nichts darüber aus, welchen Preis der Kläger hätte erzielen müssen, damit es beim Kaufpreis für das Neufahrzeug keine Finanzierungsprobleme gab.

Zur Abrundung kommt noch hinzu, dass die Schätzpreisklausel nicht nur auf den Händlereinkaufspreis brutto (also mit Mehrwertsteuer) abstellt, sondern zusätzlich noch die Mehrwertsteuer zu Lasten des Verkäufers abgezogen wird. An sich würde - über 10 Jahre nach Einführung der Differenzbesteuerung des § 25a UStG - dieser Teil der Preisbestimmungsklauseln bereits nach § 3 AGBG als überraschende Klausel nicht Vertragsbestandteil werden, weil kein Verkäufer hiermit in vorgedruckten Bedingungen mehr rechnen muss, zumal die Erläuterungen der Beklagten in der Klausel selbst intransparent und eher dazu geeignet sind, bei einem unbefangenen Leser den Eindruck zu erwecken, dass die ganze Mehrwertsteuerfrage ihn ohnehin nicht betreffe. Dies ändert aber nichts daran, dass dieser nicht wirksam einbezogene Teil der Preisnebenabreden bei der Beurteilung des Gesamtgefüges zu Lasten des Verwenders Berücksichtigung findet.

Im Übrigen ist das Verhalten der Beklagten auch weder loyal noch billig im Sinne des Satzes 4 des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13/EWG, die § 24 a AGBG zugrunde liegt und bei der Auslegung heranzuziehen ist. Die Beklagte wusste von der Preisvorstellung des Klägers, die dieser durch ein Gutachten untermauert hat, das de facto den Händlerverkaufspreis brutto bestimmt hatte, und als erfahrene Gebrauchtwagenhändlerin konnte sie auf den ersten Blick erkennen, dass diese Preisvorstellung auch nicht annähernd dem Wert entsprach, der sich aus dem von ihr einzuholenden Schätzgutachten ergeben würde.

c. Der Verstoß der Schätzpreisklausel gegen §§ 9, 24a AGBG führt vorliegend ausnahmsweise nicht nur zu ihrem eigenen Wegfall, sondern zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags.

Allerdings hat der Verstoß einer Klausel gegen das AGBG im Allgemeinen nicht zur Folge, dass der Vertrag insgesamt nichtig ist. Vielmehr bestimmt § 6 Abs. 1 AGBG zum Schutz des Verbrauchers, dass der Vertrag in der Regel unter Wegfall der zu beanstandenden Klausel aufrecht erhalten wird. Die entstehende Lücke wird durch das dispositive Gesetzesrecht geschlossen. Ist von der Unwirksamkeit eine Hauptpflicht des Vertrags betroffen, hier die Gegenleistung für das Fahrzeug, für die dispositives Gesetzesrecht nicht zur Verfügung steht, erfolgt die Lückenfüllung durch Rückgriff auf eine ergänzende Vertragsauslegung. Es wird also die Regelung an die Stelle der beanstandeten Klausel gesetzt, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beidseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der allgemeinen Geschäftsbedingung bewusst gewesen wäre (BGHZ 90, 69, 77 unter 3 b cc).

Vorliegend handelt es sich aber um einen der Fälle, in denen auch eine ergänzende Vertragsauslegung nicht zur Lückenfüllung geeignet ist (vgl. hierzu auch Wolf/Horn/Lindacher AGBG 4. Auflage § 6 Rdnr. 54). Bei sachgerechter Abwägung der beidseitigen Interessen wäre es unter keinen Umständen zum Abschluss eines Kaufvertrags gekommen. Das berechtigte Interesse der Beklagten bestand dann, höchstens zum Händlereinkaufspreis brutto abzuschließen, was unter normalen Umständen in vielen Fällen auch dem Interesse des Verbrauchers entsprechen wird. Vorliegend ist jedoch die Besonderheit zu berücksichtigen, dass der Kläger als Mitarbeiter der Herstellerin des betroffenen Fahrzeuges über die Möglichkeit verfügte, das Fahrzeug zu einem deutlich darüber liegenden Preis zurückzugeben. Zu diesem Preis wiederum hat die Beklagte kein Interesse am Abschluss eines Kaufvertrags, weil sie anders kalkulieren muss als die Herstellerin und ihre Unkosten so nicht decken kann.

2. Ist der Vertrag somit unwirksam und die Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte damit ohne rechtlichen Grund erfolgt, so wäre die Beklagte an sich verpflichtet, dem Kläger das Fahrzeug wieder herauszugeben (§ 818 Abs. 1 BGB). Ist der Beklagten die Rückgabe nicht mehr möglich - wie hier zwischen den Parteien unstreitig ist -, hat sie nach § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Dieser besteht im Ersatz des objektiven Wertes des Fahrzeuges, der von der Berechnung her dem Schadensersatz nach §§ 249 ff. BGB entspricht (a). Ein Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) ist nicht zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen (b).

a. Bei der Ermittlung des objektiven Verkehrswertes kann im Gegensatz zur Vorgehensweise des Landgerichts nicht vom "Wiederbeschaffungswert" im Sinne des Gutachtens ausgegangen werden, wobei es auch nicht darauf ankommt, ob dieser Wert dem Gutachten oder dem - auf identischem Weg errechneten - Händlerverkaufspreis brutto aus dem Schätzgutachten entnommen wird. Beiden bis auf 100 DM identischen Werten ist nämlich gemeinsam, dass sie nicht den objektiven Wert darstellen, weil der Vorteil aus der Tätigkeit des Gebrauchtwagenhändlers in den objektiven Wert des Fahrzeugs nicht einfließt. Dies zeigt sich auch daran, dass der Kläger das Fahrzeug an die Händlerin verkaufte und nicht von ihr kaufte. Deshalb ist der Preis heranzuziehen, der bei einem Kaufvertrag zwischen Privaten zu erzielen war (so im Ergebnis auch Reinking/Eggert Der Autokauf 7. Auflage Rdnr. 1335 am Ende).

Diesen Preis schätzt der Senat nach § 287 ZPO auf 50.000 DM (zur Schätzung des objektiven Verkehrswertes als Bereicherung nach dieser Vorschrift: Stein/Jonas/Leipold ZPO 21. Auflage § 287 Rdnr. 5), wobei die Berechnungsgrundsätze gerichtsbekannt sind und die Ausgangsdaten dem Schätzgutachten der DEKRA entnommen werden können, weil keine der Parteien gegen seine Richtigkeit Einwendungen erhoben hat und der Händlerverkaufspreis auch mit dem aus dem Gutachten praktisch übereinstimmt. Der solchermaßen geschätzte Verkehrswert beim Verkauf unter Privaten liegt etwas über dem Mittelwert aus Händlereinkaufs- und -verkaufspreis (jeweils brutto): Im Allgemeinen bewegt er sich im Mittelbereich zwischen beiden Werten, wobei er aber je nach Marktgängigkeit des Fahrzeuges etwas über oder unter dem exakten Mittelwert liegt. Das konkret vorliegende Modell rechtfertigt einen Zuschlag, weil es sich um ein Standardmodell handelte und auch der rasche Weiterverkauf durch die Beklagte zeigt, dass eine ausreichende Nachfrage vorhanden ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger sich sieben Wochen lang vergeblich um den Weiterverkauf bemüht hatte, denn dies lag offensichtlich an den anfangs mit 58.000 DM deutlich überzogenen Preisvorstellungen des Klägers.

b. An sich wäre aber zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie das Fahrzeug zu einem geringeren als dem so ermittelten Verkehrswert weiterveräußert hat und damit in Höhe der Differenz nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Vorliegend kommt ihr dies aber nach §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB nicht zugute, weil sie zumindest so zu behandeln ist, als ob sie die Unwirksamkeit des Vertrags erkannt hätte.

Die tatsächlichen Umstände, die zur Nichtigkeit der Schätzpreisklausel führen, sind der Beklagten nicht verborgen geblieben, wie oben bei den Begleitumständen bereits angedeutet. Wenn sie die daraus für die rechtliche Beurteilung folgende Bedenklichkeit ihrer Praxis, die ihr durch die Beschlüsse der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.06 2001 (Az 9 O 178/01) und des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.09.01 (Az. 10 W 31/01) bereits vor Augen geführt waren, trotzdem nicht wahrhaben wollte, so erreicht dies einen Grad von Rechtsblindheit, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, ihr Verhalten dem einer vorsätzlich handelnden Person gleichzustellen (BGHZ 133, 246, 249 ff.).

3. Offen bleiben kann, inwieweit dem Kläger auf der Basis eines Schadensersatzanspruchs ein Anspruch gegen die Beklagte zusteht, weil seine Möglichkeit vereitelt wurde, das Fahrzeug an seine Arbeitgeberin zu einem höheren Wert als dem objektiven Verkehrswert zurückzugeben. Denn nach dem Klägervortrag kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese mehr als den objektiven Verkehrswert bezahlt hätte. Der Kläger konnte bei seiner Anhörung nur ein Preisangebot der Arbeitgeberin für September mitteilen. Demgegenüber fand der Kaufabschluss zwischen den Parteien erst nach Mitte November statt. Zwar wäre der fehlende Vortrag des Klägers zum dann aktuellen Preis nach § 287 ZPO unschädlich, da dieser bereits die Substantiierungslast einschränkt; weil das Fahrzeug bis dahin aber älter geworden ist und eine größere Fahrleistung zurückgelegt gehabt hatte, führt eine Schätzung des Senats ebenfalls zu einem Preis von 50.000 DM.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543 ZPO n. F.) liegen nicht vor.

Weder hat die Sache angesichts der ständig weiter abnehmenden Bedeutung der Schätzpreisklausel (Reinking/Eggert Der Autokauf 7. Auflage Rdnr. 1326) im Tatsächlichen grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Schwerpunkt des Falles liegt in einer Einordnung eines individuellen Sachverhalts unter § 24a AGBG, ohne dass dabei streitige oder gar bereits abweichend entschiedene Rechtsfragen geklärt werden müssten.

Ende der Entscheidung

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