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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 07.09.2006
Aktenzeichen: 13 U 49/06
Rechtsgebiete: SGB X


Vorschriften:

SGB X § 119 Abs. 1 S. 1
Für die Zeit ab Eintritt des Geschädigten in ein Beamtenverhältnis stehen dem Rentenversicherungsträger keine Ansprüche mehr aufgrund des Übergangs nach § 119 SGB X zu.
Oberlandesgericht Stuttgart

13. Zivilsenat

Im Namen des Volkes

Urteil

Geschäftsnummer: 13 U 49/06

Verkündet am 07. September 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung und Feststellung

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 24. August 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Eberle Richter am Oberlandesgericht Wetzel Richter am Oberlandesgericht Andelfinger

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 23. Februar 2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: 90.977,64 €

Tatbestand:

Es geht um Regressansprüche des Rentenversicherungsträgers aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte zu 100 % haftet. Zum Unfallzeitpunkt stand der Geschädigte in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis. Da er seinen früheren Beruf unfallbedingt nicht mehr ausüben konnte, übernahm er zum 11.09.2000 eine verbeamtete Tätigkeit. Die Beklagte hat bis zum 31.12.2001 Rentenversicherungsbeiträge für den Geschädigten bezahlt. Die Klägerin verlangt solche auch für die Zeit danach. Das Landgericht wies ihre Klage mit dem angefochtenen Urteil ab, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird. Mit der Berufung erstrebt die Klägerin wie in erster Instanz die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 45.488,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.01.2006 für den Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2005 und die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, die zukünftigen unfallbedingten Ausfälle der Beitragsleistungen an die gesetzliche Rentenversicherung, die vom mutmaßlichen Bruttoverdienst des Geschädigten abzuführen wären, durch Zahlung an die Klägerin im Sinne eines Beitragsregresses nach § 119 X. Sozialgesetzbuch zu ersetzen.

Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen mit der Begründung, der Geschädigte sei durch den Eintritt in den Beamtenstand versicherungsfrei geworden. Für den gesetzlichen Forderungsübergang komme es auf die Versicherungspflicht im Zeitpunkt der Schädigung an. Der Schädigungszeitpunkt sei maßgeblich, damit der Beitragsregress auch stattfinden könne, wenn die die Versicherungspflicht begründenden Umstände schädigungsbedingt entfallen seien. Von der späteren Entwicklung solle der Forderungsübergang nicht abhängig gemacht werden. Das Landgericht verkenne, dass die Verbeamtung des Geschädigten Folge des Unfalls sei, da der Geschädigte habe nicht mehr als Fertigungsleiter weiterarbeiten können. Falsch sei auch die Ansicht des Landgerichts, dass ab 11.09.2000 mit der Verbeamtung ein Schaden in Form nicht möglicher Erbringung von Versicherungsbeiträgen entfallen sei, weil der Geschädigte ab diesem Zeitpunkt keine Versicherungsbeiträge zur Rentenversicherung mehr zu zahlen hatte. Die Versorgungslücke des Geschädigten sei offensichtlich, nachdem er jetzt deutlich weniger verdiene. Die Klägerin habe außerdem errechnet, dass der Geschädigte durch seine bisherige Tätigkeit für seinen Eintritt ins Rentenalter mit 65 Jahren am 01.06.2022 680,23 € monatliche Rentenanwartschaften erworben habe. Durch seine Verbeamtung könne er bis dahin monatliche Pensionsansprüche von ca. 735,72 € erwerben. Hätte er in seinem früheren Beruf weiterarbeiten können, hätte er eine Rente von 1.771,21 € zu erwarten gehabt. Es werde mithin ein monatlicher Rentenverkürzungsschaden von 355,00 € eintreten. Da Beitragsschäden und Ausgleichspflicht mit der Beitragslücke und nicht erst im Versicherungsfall entstehen, könne es nicht zu einem Wegfall des Beitragsersatzanspruches führen, wenn der Geschädigte nach dem Schadenszeitpunkt ins Beamtenverhältnis wechsle, um den unfallbedingt eingetretenen Verdienstausfallschaden zu reduzieren. Der Beitragsregress könne entgegen der Ansicht des Landgerichts auch nicht vom Einkommen des Geschädigten abhängig sein. Der Beitragsersatz finde statt, wenn die Möglichkeit späterer Leistungsverkürzungen gegeben sei. Er hänge nicht davon ab, dass er sich später bei Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber einem konkreten Leistungsersatz als die für den Schädiger günstigere Lösung erweise. Der Schadensersatz erfolge auf die Gefahr hin, dass der Geschädigte später besser stehe, als er ohne die Schädigung gestanden hätte (BGH VersR 1977, 1156). Zudem bestünden Anrechnungsvorschriften in beiden Alterssicherungssystemen (§§ 34 SGB VI, 55 Beamtenversorgungsgesetz). Der Vortrag zu den konkret zu erwartenden Leistungen des Geschädigten sei nicht verspätet. Er habe in erster Instanz nicht gehalten werden müssen, nachdem das Landgericht einen Schaden als Grundlage eines Beitragsregresses definitiv als nicht gegeben erachtet habe. Bedeutsam sei auch, dass Leistungen eines Sozialversicherungsträgers zwar zu einem Forderungsübergang, nicht jedoch zu einer Entlastung des Schädigers führen sollen. Der Wegfall der Rentenversicherungspflicht könne daher nicht der Beklagten zugute kommen. Der Geschädigte sei so zu stellen, wie er bei Hinwegdenken des Unfalls stehen würde. Gemäß § 119 SGB X sei die Klägerin deshalb berechtigt, die dem Geschädigten unfallbedingt entgangenen und künftig entgehenden Rentenversicherungsbeiträge von der Beklagten einzufordern. Insofern reiche die Möglichkeit einer Rentenverkürzung aus (BGH DAR 1995, 325 und VersR 2000, 471).

Die Beklagte trägt zur Verteidigung des landgerichtlichen Urteils vor, die Klägerin gehe zu Unrecht davon aus, dass sie (die Klägerin) vom Geschädigten in Anspruch genommen werde. Dieser sei mit der Begründung des Beamtenverhältnisses bei der Klägerin ausgeschieden. Die Klägerin habe keinen Schaden erlitten. Ein eventueller Schaden sei allenfalls beim Geschädigten selbst verblieben. Eine Versorgungslücke könne nur der Geschädigte selbst geltend machen. Im Ergebnis wolle die Klägerin Versicherungsbeiträge einziehen, denen keine Leistungen an den Geschädigten gegenüberstehen werden. Die Klägerin müsse dem Geschädigten für eine eventuell mit dem Systemwechsel einhergehende Minderversorgung nicht einstehen. Durch die Nichteinziehung der Rentenversicherungsbeiträge komme es nicht zu einer Entlastung des Schädigers. Dieser müsse aber auch nur ersetzen, was in der Vermögenssphäre des Geschädigten selbst als rechnerischer Schaden entstehe. Der Fall einer Rentenverkürzung liege nicht vor, da der Geschädigte infolge seines Wechsels in das Beamtenverhältnis seine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung beendet und eine anderweitige Art der Versorgung gewählt habe. Damit sei die Beitragsverpflichtung beendet worden. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten sei auf das fiktive Einkommen begrenzt.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die verwiesen wird, abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine Abänderung.

Grundlage des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs sollen §§ 823, 842, 843 BGB, § 3 PflVG, § 119 SGB X sein. Für die Zeit ab der Verbeamtung des Geschädigten fehlt es allerdings an einem Übergang von Beitragsansprüchen nach § 119 SGB X vom Geschädigten auf die Klägerin.

Nach § 119 Abs. 1 SGB X geht der Schadensersatzanspruch eines Sozialversicherten, der der Versicherungspflicht unterliegt, auf den Versicherungsträger über, soweit der Schadensersatzanspruch den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung umfasst. An letzterem fehlt es seit der Verbeamtung. Der Schadensersatzanspruch des Geschädigten umfasst den Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nur für die Zeit bis zu seiner Verbeamtung. Bis dahin war der Geschädigte gesetzlich Versicherter. Mit seiner Verbeamtung endete seine Versicherungspflicht. Als Beamter ist er gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI versicherungsfrei. Dass der Geschädigte einen Beitragsausfall in der gesetzlichen Rentenversicherung erleidet, beruht seit seiner Verbeamtung auf seinem Entschluss und ist nicht primär als unfallbedingt anzusehen. Dass es zur Verbeamtung und damit zum Beitragsausfall ohne den Unfall wohl nie gekommen wäre, ist unerheblich. Der Geschädigte hat gegen die Klägerin nur noch einen Anspruch auf Altersrente in der durch die Beitragszahlungen bis Ende 2001 erworbenen Höhe mit Eintritt des gesetzlichen Rentenalters. Weitergehende Ansprüche sind mit seinem freiwilligen Ausscheiden aus der Rentenversicherung erloschen. Dies hat auch zur Folge, dass der Anspruchsübergang nach § 119 Abs. 1 SGB X begrenzt war auf die Zeit bis zum Ausscheiden aus der Rentenversicherung. Der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur Sozialversicherung umfasst einen Schadensersatzanspruch nur, soweit der Geschädigte der Versicherungspflicht unterliegt. Mit der Beendigung der Pflicht durch die Verbeamtung endet die Versicherungspflicht des Geschädigten. Damit umfasst sein Schadensersatzanspruch auch keinen Anspruch auf Ersatz von Beiträgen mehr. Er hat sich entschlossen, nicht mehr sozialversicherungspflichtig tätig zu sein, sondern einem anderen Versorgungssystem beizutreten. Er hat dadurch den Anspruch auf Ersatz von Sozialversicherungsbeiträgen verloren. Soweit eine Versorgungslücke bleibt, hat er Anspruch auf Ersatz insoweit. Dieser Anspruch steht allerdings dem Geschädigten persönlich zu und nicht der Klägerin. Der Beitragsausfall, den der Geschädigte in der Rentenversicherung ab seinem Ausscheiden erleidet, beruht nur mittelbar auf dem Unfall. Primär ist er die Folge eines Entschlusses des Geschädigten. Dieser Entschluss führt nicht dazu, dass der Geschädigte rechtlos wird. Die Klägerin allerdings verliert ihren Anspruch dadurch. Das ist jedoch systemgerecht und nicht zu beanstanden. Geschützt ist primär der Geschädigte. Ihm bleibt die Wahlfreiheit, wie er sein Leben gestalten und seinen Schaden minimieren bzw. liquidieren will.

Zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass es beim Anspruchsübergang nach § 119 SGB X nicht um Regress für eine vom Rentenversicherungsträger dem Geschädigten erbrachte Sozialleistung geht, sondern um die Verhinderung eines möglichen Rentenschadens des Geschädigten selbst. Dies führt aber hier nicht zum Anspruch der Klägerin, weil der Geschädigte durch seinen Entschluss, Beamter zu werden, den Anspruchsübergang auf die Klägerin zeitlich begrenzt hat. Aus den von der Klägerin angeführten Entscheidungen BGH VersR 2000, 471 und 2004, 493 ergibt sich nichts anderes. Erstere besagt, dass ein den Ersatz des Beitragsausfalls zur Rentenversicherung betreffender Schadensersatzanspruch des Verletzten gemäß § 119 SGB X in der Regel auch insoweit auf den Sozialversicherungsträger übergeht, als er gegen den Entschädigungsfonds im Sinne des § 12 Abs. 1 PflVG gerichtet ist. Die zweite Entscheidung besagt, dass der Geschädigte weder aus eigenem Recht noch in gewillkürter Prozessstandschaft des Sozialversicherungsträgers zur Geltendmachung von auf diesen nach § 119 SGB X übergegangenen Ansprüchen vor den Zivilgerichten prozessführungsbefugt ist. Im Übrigen befassen sich beide Entscheidungen mit den allgemeinen Gründen des Beitragsübergangs. Sie besagen nichts zu der Situation bei Beendigung der Rentenversicherungspflicht.

Zu Unrecht hebt die Klägerin darauf ab, dass der BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden habe, dass der Ersatzanspruch des Geschädigten schon mit der Beitragslücke entstehe und nicht voraussetze, dass der spätere Rentenschaden bereits feststehe. Die insoweit angeführte Entscheidung (DAR 1995, 325) besagt ebenfalls nichts über die zeitliche Begrenzung des Ersatzanspruchs im Falle der Beendigung der Rentenversicherungspflicht. Der Leitsatz lautet dahin, dass der Beitragserstattungsanspruch des Verletzten, der nach § 119 SGB X auf den Rentenversicherungsträger übergeht, nicht dadurch berührt wird, dass der Verletzte infolge des Unfalls neben der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, die ihn auch nach dem Erreichen der Altersgrenze absichert. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass die Versorgungsanwartschaft, die der Geschädigte als Beamter erwirbt, einen Anspruch der Klägerin nicht hindert. Im vom BGH entschiedenen Fall kam es nicht zum Ausscheiden aus der Rentenversicherung, sondern unfallbedingt zur Gewährung einer weiteren Sozialleistung. Insofern liegt er anders als der vorliegende Fall, der durch die Beendigung der Rentenversicherungspflicht gekennzeichnet ist, die zur Folge hat, dass der Anspruch auf Ersatz von Beiträgen nicht mehr zum Schadensersatzanspruch des Geschädigten gehört, eben weil er nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegt. Beitragsrechtlich ist der Geschädigte mit einem Verstorbenen zu vergleichen, für den die Beitragspflicht - abgesehen von der Hinterbliebenenproblematik - aufgrund eines Anspruchsübergangs nach § 119 SGB X nicht bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Eintritts ins Rentenalter weiterläuft, sondern mit dem Tod endet, weil der Geschädigte dann keinen Schadenersatzanspruch mehr hat.

Auch aus der von der Klägerin in der Berufung erstmals angeführten Entscheidung des BGH in VersR 1977, 1156 ergibt sich nichts zu ihren Gunsten. Der BGH hat ausgesprochen, dass der Geschädigte, der durch eine Körperverletzung arbeitsunfähig geworden ist, in der Regel vom Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer Ersatz der Beiträge zur Überbrückung der Ausfallzeit durch freiwillige Fortsetzung der sozialen Rentenversicherung auch dann verlangen kann, wenn noch nicht sicher ist, dass die beitragslose Zeit später zu einer Verkürzung seiner Rente führen wird. Auch diese Entscheidung geht von einer bestehenden Rentenversicherungspflicht aus, an der es vorliegend fehlt.

Die Geltendmachung des möglichen Rentenverkürzungsschadens wird nicht abgeschnitten. § 62 SGB VI schließt die Geltendmachung durch den Rentenversicherungsträger nicht aus (vgl. etwa BGH DAR 1995, 325). Wenn aber der Geschädigte nicht mehr sozialversicherungspflichtig ist, gibt es keinen Übergang nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X. Anspruchsberechtigt ist dann der Geschädigte selbst, sodass es zu einer Begünstigung des Schädigers auf keinen Fall kommt.

Schließlich enthalten die von der Klägerin erwähnten Kommentierungen zu § 119 SGB X keine Aussage zum vorliegenden Fall. Der Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch (GK-SGB X 3) schreibt unter Rn. 15 zu § 119, dass der Unfallzeitpunkt maßgeblich sei, um die späteren Beiträge nach § 119 als Pflichtbeiträge zu werten, "unabhängig von der Entwicklung der Versicherungspflicht nach dem Schadensereignis." Entsprechend äußert sich der Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, Bd. 2, § 119 SGB X Rn. 16. Dort wird unter Berufung auf verschiedene BGH-Entscheidungen ausgeführt, dass ein Schaden nicht nur gegeben ist, wenn der Versicherte den Versicherungsfall erlebt und dann ein Schaden (z.B. Rentenverkürzungsschaden) feststellbar ist, sondern dass es genügt, wenn bei Fortfall der Versicherungspflicht schädigungsbedingt eine nachhaltige Beeinträchtigung der künftigen Sozialversicherungsleistung (z.B. Rente) durch den Beitragsausfall noch nicht feststeht, aber möglich ist. Zur Dauer des Beitragsschadens schreibt der Kommentator unter Rn. 34 und 35, dass die Dauer des Beitragsschadens von den medizinischen und beruflichen Schädigungsfolgen abhänge und weiter, dass dem Ersatz von Rentenversicherungsbeiträgen nicht entgegenstehe, dass aus den erstatteten Beiträgen keine Leistungen gewährt werden können, weil es keinen weiteren Versicherungsfall mehr gibt. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass das Tatbestandsmerkmal "der Versicherungspflicht unterliegen" nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X nur im Unfallzeitpunkt vorliegen muss und eine weitere Entwicklung wie der Eintritt des Versicherten in das Beamtenverhältnis völlig unmaßgeblich ist.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass durch den Eintritt des Geschädigten ins Beamtenverhältnis die Voraussetzungen des Anspruchsübergangs nach § 119 Abs. 1 S. 1 SGB X entfallen sind, sodass die Klägerin für den geltend gemachten zurückliegenden Zeitraum ab 2002 wie für die Zukunft Ansprüche nicht hat.

Deshalb war die Berufung mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war wie beantragt gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen.

Der Berufungsstreitwert entspricht dem vom Landgericht zutreffend festgesetzten Wert für die erste Instanz.

Ende der Entscheidung

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