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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 10.10.2003
Aktenzeichen: 13 W 39/03
Rechtsgebiete: ZPO, GKG, KV GKG


Vorschriften:

ZPO § 3
GKG § 21
KV GKG Nr. 1653
Wird eine Grundstücksgemeinschaft durch Prozessvergleich auseinandergesetzt, so bemisst sich der Vergleichswert nach dem wirtschaftlichen Interesse der die Auseinandersetzung betreibenden Partei. Dies gilt entsprechend für den Vergleichsmehrwert, der festzusetzen ist, weil der Auseinandersetzungsanspruch nicht Klagegegenstand war.
Oberlandesgericht Stuttgart 13. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 13 W 39/03

vom 10. Oktober 2003

In dem Rechtsstreit

wegen Auskunft u.a.

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richter am Oberlandesgericht Andelfinger - als Einzelrichter -

beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird der Streitwertbeschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 11.02.2003 in der Fassung des Beschlusses vom 11. August 2003 dahin abgeändert, dass der Vergleichsmehrwert festgesetzt wird auf 531.905,21 €.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Mit Beschluss vom 11.2.2003 hatte das Landgericht den Streitwert auf 142.477,17 € und den darüber hinausgehenden Vergleichswert auf 100.000,00 € festgesetzt. Mit Beschluss vom 11.8.2003 half das Landgericht der Streitwertbeschwerde der Beklagtenvertreter vom 5.6.2003 teilweise ab und setzte den Vergleichsmehrwert auf 434.034,37 € fest. Wegen der weitergehenden Beschwerde legte es die Akten dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor.

Die Beschwerde der Beklagtenvertreter ist zulässig (§ 9 Abs. 2 BRAGO) und teilweise begründet. Der Vergleichsmehrwert beträgt 531.905,21 €, der sich folgendermaßen ergibt:

Die Auseinandersetzung der Grundstücksgemeinschaften hat einen Wert von 613.550,03 €. Dies ist die Hälfte des Gesamtwertes der beiden Grundstücke von 1.227.100,05 €. Entgegen der Ansicht der Beklagtenvertreter ist nicht der volle Grundstückswert anzusetzen. Maßgebend ist (in Verbindung mit § 12 Abs. 1 GKG) § 3 ZPO.

Grundlage der Festsetzung sind nicht, wie die Beklagtenvertreter meinen, die Vorschriften der Kostenordnung, die gemäß § 8 Abs. 2 BRAGO anzuwenden seien, weil die Verteilung der Grundstücke nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könne. Selbstverständlich können Grundstücksgemeinschaften gerichtlich auseinandergesetzt werden, etwa durch Klage auf Zustimmung zu einem Teilungsplan, zum Verkauf oder zur Versteigerung. Im Übrigen ergäbe sich aus der gewünschten Anwendung von § 39 Abs. 2 KostO, sieht man einmal davon ab, dass es hier nicht um den dort geregelten Austauschvertrag geht, ebenfalls kein Geschäftswert in Höhe des vollen, sondern nur in Höhe des halben Wertes der Grundstücke.

Es ist nahezu einhellige Auffassung, dass bei der Klage auf Auseinandersetzung einer Gemeinschaft der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers und damit nach dem Wert des von diesem begehrten Anteils zu bemessen ist, wobei es keinen Unterschied macht, ob es um die Auseinandersetzung einer Bruchteils- oder einer Gesamthandsgemeinschaft geht (vgl. nur BGH NJW 1975, 1415 und Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 300 ff). Dies gilt auch im Falle eines Vergleichs, selbst wenn, was hier nicht einmal der Fall ist, im Vergleich die Auflassung von Grundstücken erklärt wird (OLG Frankfurt, Kostenrechtsprechung ZPO, § 3 Nr. 445; OLG Koblenz JurBüro 1991, 103 und Schneider/Herget, a.a.O., Rn. 4625). Dies gilt auch dann, wenn es um den aufgrund von § 21 GKG i.V.m. Nr. 1653 KV GKG festzusetzenden Vergleichsmehrwert geht. Ebenso wie bei identischem Gegenstand der Streitwert für den Vergleich nicht höher als der Verfahrensstreitwert sein kann, kann der Streitwert für einen Vergleich, der die klagegegenständlichen Ansprüche regelt, nicht anders bemessen werden wie der Mehrwert für einen identischen Vergleich, nur weil im vorangegangenen streitigen Verfahren die verglichenen Ansprüche nicht Klagegegenstand waren.

Die wirtschaftliche Betrachtungsweise führt dazu, der Wertfestsetzung den halben Wert der beiden Grundstücke zu Grunde zu legen. Darauf ist das sich aus dem Vergleich ergebende Interesse beider Parteien gerichtet. Es kommt nicht, weil die Gemeinschaften mit dem entsprechenden Wert auseinandergesetzt wurden, auf den Gesamtwert der Grundstücke an. Vielmehr ist der Mehrwert so zu berechnen, wie wenn der Kläger seinem wirklichen Interesse entsprechend die Aufhebung der Grundstücksgemeinschaften klageweise betrieben hätte. Nachdem er und die Beklagte sowohl an dem in Bruchteilsgemeinschaft gehaltenen Grundstück wie an der BGB-Gesellschaft, die das zweite Grundstück in Gesamthandseigentum hielt, je zur Hälfte beteiligt waren und bei der Auseinandersetzung keinen höheren Anteil erwarteten, ist der hälftige Grundstückswert der Streit- bzw. Vergleichswert.

Der Wert der Grundstücke ist nicht um den vorhandener Belastungen zu reduzieren. Dabei kann dahinstehen, ob, weil es um Grundstücke geht, auf den nach § 6 ZPO maßgeblichen Verkehrswert abzustellen ist, bei dessen Ermittlung Belastungen regelmäßig nicht abgezogen werden oder ob die wirtschaftliche Betrachtungsweise gemäß § 3 ZPO streng durchzuhalten ist und Belastungen abzuziehen sind. Die hier vorhandenen Grundschulden sichern nur persönliche Schulden entweder des Klägers oder der Beklagten. Gemeinsame Verbindlichkeiten der Parteien gibt es ausweislich ihrer Erklärung in § 3 Ziff. 3 letzter Absatz des vergleichsweise protokollierten Vertrages nicht. Jedenfalls bei dieser Sachlage ist es nicht gerechtfertigt, den Grundstückswert um den Wert der Belastungen zu reduzieren. Den Parteien stand nicht von vornherein nur ein um Verbindlichkeiten geminderter Grundstückswert zu. Vielmehr hatte jede Partei ihre persönlichen Verbindlichkeiten alleine zu tragen. Demgemäß verpflichteten sich beide Seiten unter § 3 Ziff. 3 des Vergleichsvertrages, die Grundschulden, die auf dem vom jeweils anderen zu übernehmenden Grundstück lasteten, von den eigenen Verbindlichkeiten, die sie sicherten, zu entvalutieren. Andererseits erhöht diese wechselseitige Verpflichtung aber auch nicht den Vergleichswert. Es handelt sich um eine unselbstständige Abwicklungsmodalität ohne eigenen Wert. Sie ist dadurch berücksichtigt, dass die Belastungen bei der Wertermittlung nicht abgezogen werden. Auch beim Grundstückskauf steigt der Wert des Geschäfts nicht über den des Grundstücks dadurch, dass sich der Verkäufer zur lastenfreien Veräußerung verpflichtet.

Neben dem Wert der Grundstücksauseinandersetzung sind weitere 20.000,00 € anzusetzen für die von der Beklagten in § 3 Ziff. 2 des Vergleichsvertrages versprochene alleinige Übernahme der Ratenzahlungsverpflichtung der Parteien aus dem notariellen Kaufvertrag vom 12. Juli 1995. Auf diesen Betrag war das für die Wertfestsetzung maßgebliche Interesse des Klägers an dieser Regelung zu schätzen (§ 3 ZPO). Ausgangspunkt ist zwar eine noch offene Kaufpreisschuld von nahezu 330.000,00 DM, die die Parteien in monatlichen Raten zu 900,00 DM abzutragen hatten. Beabsichtigt ist allerdings, die Ratenzahlung zu befristen bis zum Tode des begünstigten Vaters der Parteien. Nachdem dieser aber dem Vergleich nicht beitrat, ist insoweit eine Regelung nicht getroffen worden. Im Vergleich hat damit lediglich die Beklagte die Verpflichtung übernommen, den Kläger von der hälftigen Verpflichtung (450,00 DM = 230,08 € monatlich) freizustellen. Bei der Wertbemessung war aber zu berücksichtigen, dass der Vater der Parteien beabsichtigt, den Kläger durch notariellen Vertrag aus dieser Verpflichtung zu entlassen und die Verpflichtung der Beklagten mit seinem Ableben enden zu lassen. So ergibt sich ein angemessen erscheinender Wert von 20.000,00 €.

Die Übernahme der Verpflichtung durch die Beklagte war bei der Wertfestsetzung nicht gänzlich außer Acht zu lassen. Es handelt sich nicht lediglich um eine Verrechnungsposition, die im hälftigen Grundstückswert bereits Berücksichtigung gefunden hat. Es handelt sich um eine Verpflichtung der Parteien gegenüber einem Dritten, die zwar mit dem Grundstückserwerb, nicht aber mit der dadurch begründeten Grundstücksgemeinschaft der Parteien in so unmittelbarem Zusammenhang steht, dass ihr im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Grundstücksgemeinschaft kein eigener Wert zukommen könnte.

Schließlich ist der Wert des vergleichsweise vereinbarten Mietvertrages, der gemäß § 16 GKG mit 613,56 € richtig bemessen ist, hinzuzurechnen.

Abzuziehen sind, da es um die Ermittlung des Vergleichsmehrwerts geht, die bereits im Streitwert enthaltenen 102.258,38 €, die wegen des Minderwerts des ihm zugedachten Grundstücks vom Kläger eingeklagt wurden.

So ergibt sich folgende Abrechnung:

Wert der Grundstücke : 2 = 613.550,03 € Freistellung 20.000,00 € Mietvertrag 613,56 € Vergleichswert 634.163,59 € abzüglich bereits im Streitwert enthaltener 102.258,38 € Mehrwert 531.905,21 €.

Die weitergehende Beschwerde war damit zurückzuweisen.

Ende der Entscheidung

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