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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 14.11.2003
Aktenzeichen: 13 W 55/03
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 98
ZPO § 269 III 2
Wird im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen und treffen die Parteien im Vergleich lediglich eine Regelung über die Kosten desselben, so gilt für die übrigen Kosten § 269 III 2 ZPO.
Oberlandesgericht Stuttgart 13. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 13 W 55/03

vom 14. November 2003

In dem Rechtsstreit

wegen einstweiliger Verfügung

hier: Kosten des Verfahrens

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richter am Oberlandesgericht Andelfinger als Einzelrichter

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 28. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten der Beschwerde.

Beschwerdewert. 1.700,-- €.

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung kann verwiesen werden. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt eine Abänderung nicht.

Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers ist § 98 ZPO für die Kostenverteilung nicht maßgeblich. § 98 ZPO gilt nicht, soweit die Parteien im Vergleich - auch konkludent - eine anderweitige Kostenregelung getroffen haben (vgl. etwa Zöller, ZPO, 23. Aufl., § 98 Rdnr. 6). Dies ist hier der Fall. Die Parteien haben im Vergleich nur vereinbart, dass dessen Kosten gegeneinander aufgehoben werden. Im übrigen haben sie eine ausdrückliche Kostenregelung nicht getroffen. Die Verfügungsbeklagten waren mit einer Aufhebung der gesamten Verfahrenskosten nicht einverstanden. Sie waren wie das Landgericht der Auffassung, der Verfügungskläger werde mit seinem Hauptsachebegehren voraussichtlich keinen Erfolg haben. Darüber war vor Abschluss des Vergleichs auch gesprochen worden. Da die Parteien eine ausdrückliche Regelung nur für die Vergleichskosten getroffen haben und der Verfügungskläger im Rahmen des Vergleichs seinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgenommen hat, ist davon auszugehen, dass die Parteien bezüglich der weiteren Kosten stillschweigend die Geltung von § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO vereinbart haben (vgl. BGH MDR 1988, 1053 und OLG Köln MDR 1986, 503).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert war gemäß § 3 ZPO dem zu schätzenden streitigen Teil der Kosten entsprechend festzusetzen.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht (§ 574 ZPO).

Ende der Entscheidung

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