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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 23.02.2004
Aktenzeichen: 13 W 6/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 485
Ein Gegenantrag im selbständigen Beweisverfahren ist unzulässig, wenn einem entsprechenden Beweisantrag im Hauptsacheverfahren mangels Erheblichkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht nachgegangen werden müsste.
Oberlandesgericht Stuttgart 13. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 13 W 6/04

23. Februar 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Beweissicherung

hat der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richter am Oberlandesgericht Andelfinger als Einzelrichter

beschlossen:

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners Ziff. 2 wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsgegner Ziff. 2 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 3.000,00 €

Gründe:

Das Landgericht Heilbronn hat mit Beschluss vom 12. Januar 2004 den Ergänzungsantrag des Antragsgegners Ziff. 2 im anhängigen selbständigen Beweisverfahren zurückgewiesen, soweit er die Klärung des Verursachungsbeiträgs der Streitverkündeten begehrte. Dagegen wendet sich der Antragsgegner Ziff. 2 mit seiner sofortigen Beschwerde, die zulässig ist, in der Sache aber keinen Erfolg hat.

Gegenanträge des Antragsgegners sind im selbständigen Beweisverfahren zulässig, wenn sie nicht einen anderen Beteiligten in das Verfahren einbeziehen, bereits vor Bestellung des Sachverständigen gestellt worden sind und ihr Thema in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der Fragestellung des Beweisantrages des Antragstellers steht (OLG Frankfurt OLG-Report 1998, 34 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsgegner Ziff. 2 beantragte eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zum Verursachungsbeitrag der Streitverkündeten in Bezug auf die vom Sachverständigen auf Antrag der Antragstellerin festgestellten Mängel. Die Streitverkündung hatte der Antragsgegner Ziff. 2 mit gesondertem Schriftsatz vom selben Tag vorgenommen. Daraus ergibt sich, dass ein weiterer Beteiligter ins Verfahren einbezogen werden soll, selbst wenn in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, die Streitverkündung sei unabhängig von der ergänzenden Beweiserhebung vorgenommen worden. Vor allem entscheidend ist, dass kein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit der Fragestellung des Beweisantrages der Antragstellerin besteht, sondern nur ein mittelbarer, was nicht ausreichend ist. Die Antragstellerin hat den Streit nicht verkündet und kein Interesse an der Feststellung, inwieweit die Streitverkündete für die festgestellten Mängel mitverantwortlich ist bzw. wie die Verantwortlichkeit im Innenverhältnis zwischen Antragsgegner Ziff. 2 und Streitverkündeter aufzuteilen ist. Ohne entsprechende Anschlusserklärung der Antragstellerin kann der Antragsgegner Ziff. 2 diese Aufklärung in dem von der Antragstellerin eingeleiteten und bestimmten Verfahren nicht herbeiführen. Ebenso wenig wie er das durch eine Streitverkündung im Hauptsacheverfahren mit der Antragstellerin erreichen könnte, weil einem entsprechenden Beweisantrag mangels Erheblichkeit für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht nachgegangen werden müsste, kann er die Klärung dieser Frage im selbständigen Beweisverfahren erzwingen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Beschwerdewert war dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse des Antragsgegners Ziff. 2 entsprechend festzusetzen.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, bestand mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht (§ 574 ZPO).

Ende der Entscheidung

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