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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 22.11.2004
Aktenzeichen: 14 AR 7/04
Rechtsgebiete: GVG, ZPO


Vorschriften:

GVG § 95 Abs. 1 Nr. 4 a
GVG § 97 Abs. 1
ZPO § 36 a Abs. 1 Nr. 6
Klagt eine Handelsgesellschaft oder im Falle ihrer Insolvenz der Insolvenzverwalter mit der Begründung, der Beklagte sei faktischer Geschäftsführer und hafte deshalb auf Ersatz der nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit getätigten Zahlungen, so wird ein Anspruch aus einem Rechtsverhältnis zwischen der Handelsgesellschaft und ihrem "Vorsteher" geltend gemacht; die Rechtsstreitigkeit ist eine Handelssache.
Oberlandesgericht Stuttgart 14. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 14 AR 7/04

22. November 2004

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hier: Zuständigkeitsbestimmung

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Vizepräsident des Oberlandesgerichts Mayer Richter am Oberlandesgericht Vatter Richter am Oberlandesgericht Dr. Mosthaf

beschlossen:

Tenor:

Zuständig ist die Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen.

Gründe:

I.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fa. S. Deren Alleingesellschafterin ist nach der Gesellschafterliste die Beklagte zu 1, die auch als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen ist. Ihr Ehemann, der Beklagte zu 2, war nach dem Vorbringen des Klägers faktischer Geschäftsführer der Schuldnerin, weil er nach außen hin als ihr Geschäftsführer aufgetreten ist und sich auch so bezeichnet hat. Der Kläger nimmt die Beklagten nach § 64 Abs. 2 GmbHG auf Ersatz von Zahlungen in Anspruch, die nach dem in der Klageschrift behaupteten Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet worden sein sollen. Der Kläger hat deshalb am 27.09.2004 eine Klageschrift beim Landgericht Tübingen eingereicht und darin beantragt, die Sache vor der Kammer für Handelssachen zu verhandeln. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hat am 29.09.2004 die Zustellung der Klage verfügt, die Parteien darauf hingewiesen, dass die Kammer für Handelssachen funktionell unzuständig sein dürfte, um Mitteilung gebeten, ob Verweisungsantrag gestellt werde, und darauf hingewiesen, dass auch eine Verweisung von Amts wegen in Betracht komme. Er hat eine Frist zur Stellungnahme bis 12.10.2004 gesetzt. Per Telefax vom 12.10.2004 haben die nicht anwaltlich vertretenen Beklagten u.a. mitgeteilt: "...eine Klage in oben genannter Angelegenheit weisen wir ausdrücklich zurück und verweisen auf die Möglichkeit gemäß § 97 Abs. 1 GVG an die Zivilkammer." Mit Beschluss vom 12.10.2004 hat der Vorsitzende die Kammer für Handelssachen für funktionell unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an eine Zivilkammer des Landgerichts Tübingen verwiesen. Der Einzelrichter der Zivilkammer hat mit Verfügung vom 21.10.2004 seinerseits ausgeführt, dass die Zivilkammer nicht funktionell zuständig sei. Der Verweisungsbeschluss der Kammer für Handelssachen sei nicht bindend, weil ihm jede rechtliche Grundlage fehle und er objektiv willkürlich sei, so dass der Grundsatz des gesetzlichen Richters verletzt sei. Die von der Kammer für Handelssachen vorgenommene Auslegung des Begriffs "Vorsteher" sei nicht vertretbar und im Verweisungsbeschluss auch nicht begründet worden, die zitierte Kommentarstelle belege die dort vertretene Auffassung nicht. Außerdem sei das rechtliche Gehör nicht gewährt. Deshalb beabsichtige die Zivilkammer, sich für funktionell unzuständig zu erklären und die Sache dem Oberlandesgericht vorzulegen. Den Parteien wurde in der Verfügung eine Frist zur Stellungnahme bis 02.11.2004 eingeräumt. Mit Beschluss vom 08.11.2004 hat sich die Zivilkammer dann für funktionell unzuständig erklärt und die Sache gem. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. Ergänzend wird dort ausgeführt, Bedenken gegen die Bindungswirkung würden sich aus der Häufung von Verweisungsbeschlüssen dieser Kammer für Handelssachen mit zweifelhafter Begründung ergeben.

II.

Zuständig ist die Kammer für Handelssachen.

1. Das Oberlandesgericht ist für die Entscheidung zuständig. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer Kammer für Handelssachen und einer Zivilkammer desselben Gerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anzuwenden (OLGR Stuttgart 2002, 455; OLGR Stuttgart 1999, 98; OLGR Celle 2004, 370; OLG Düsseldorf NJW-RR 2001, 1220; OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 429; Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 94 Rn. 9).

2. Nach § 95 Abs. 1 Nr. 4a GVG ist die Kammer für Handelssachen zuständig.

a) Die Zivilkammer ist nicht bereits deshalb zuständig, weil sie durch den Verweisungsbeschluss des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen gem. § 102 GVG gebunden ist. Ausnahmen von der Bindungswirkung bestehen, wenn die Verweisung objektiv willkürlich ist und dadurch den Anspruch auf den gesetzlichen Richter verletzt oder wenn das rechtliche Gehör nicht gewährt wird (Kissel/Mayer, a.a.O. § 102 Rn. 5; Zöller-Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 104 GVG Rn. 6 m.w.N.). Ob die Verweisung objektiv willkürlich ist, kann dahingestellt bleiben. Denn mit dem Verweisungsbeschluss wurde jedenfalls das rechtliche Gehör nicht gewährt. Der Vorsitzende der Kammer für Handelssachen hat beiden Parteien eine Frist zur Stellungnahme bis 12.10.2004 gesetzt. Bereits am 12.10.2004, also vor Fristablauf, hat er den Verweisungsbeschluss erlassen.

b) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG liegt eine Handelssache vor, weil der Kläger beide Beklagte als "Vorsteher" der Schuldnerin in Anspruch nimmt. Das gilt nicht nur für die Beklagte zu 1, die als Geschäftsführerin im Handelsregister eingetragen ist. Auch der Beklagte zu 2 ist als faktischer Geschäftsführer "Vorsteher" der Schuldnerin gewesen. Dazu gehören bei der Kapitalgesellschaft nicht alleine diejenigen, die rechtlich dem geschäftsführenden Organ aufgrund ihrer formal ordnungsgemäßen Bestellung angehören. Diese Ansicht wird so auch nicht von Kissel/Mayer a.a.O., § 95 Rn. 14, oder von anderen Kommentatoren vertreten, bei denen nur die gesetzlichen Vertreter erwähnt werden. Das belegt nur, dass die Anwendung auf Rechtsverhältnisse mit faktischen Organmitgliedern bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht problematisiert worden ist. Als faktischer Geschäftsführer wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Person angesehen, die rechtlich nicht dem geschäftsführenden Organ einer Kapitalgesellschaft angehört, tatsächlich aber wie ein Organmitglied auftritt und handelt, wobei zu dem entscheidenden Gesamterscheinungsbild dieses Auftretens maßgeblich auch ein Auftreten nach außen mit einem Handeln gehört, wie es üblicherweise der Geschäftsführung zugerechnet wird (BGHZ 104, 44; 150, 61). In dem Fall trifft diese Person die Insolvenzantragspflicht; gegebenenfalls haftet sie auch wegen deren Verletzung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 64 Abs. 1 GmbHG; vgl. dazu BGHZ 104, 44) und möglicherweise auch auf Ersatz von Auszahlungen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Feststellung der Überschuldung (§ 64 Abs. 2 GmbHG; offen gelassen in BGHZ 150, 61). Eine solche materiell-rechtliche Behandlung eines faktischen Organs als Organmitglied der Kapitalgesellschaft findet ihre verfahrensrechtliche Entsprechung darin, dass ein Rechtsstreit um den behaupteten Anspruch wegen des Handelns in faktischer Geschäftsführung das Rechtsverhältnis zwischen der Handelsgesellschaft und ihrem "Vorsteher" im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. 4 a GVG betrifft.

Für die Frage der funktionellen Zuständigkeit kommt es auf die Rechtsnatur des nach der Klagebegründung geltend gemachten Anspruchs an, wie er sich nach den Tatsachenbehauptungen des Klägers darstellt. Nach dem Vorbringen des Klägers war der Beklagte zu 2 faktischer Geschäftsführer der Schuldnerin, weil er mit seinem Handeln nach außen als Geschäftsführer aufgetreten und sich auch als solcher bezeichnet haben soll. Damit macht der Kläger einen Anspruch aus einem Rechtsverhältnis der Schuldnerin mit ihrem "Vorsteher" geltend.



Ende der Entscheidung

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