Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 14 U 49/06
Rechtsgebiete: EGBGB, BGB


Vorschriften:

EGBGB Art. 229 § 6
BGB § 249
BGB § 251
BGB § 280
BGB § 823 Abs. 2
BGB § 826
1. Zu den Anforderungen an den Vortrag eines Anlegers, der Schadensersatzansprüche wegen seines Beitritts zu einem Wagniskapital-Fonds oder wegen der Pflichtwidrigkeit einer späteren Umstrukturierung geltend macht.

2. Zur Verjährung solcher Ansprüche.


Oberlandesgericht Stuttgart - 14. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 14 U 49/06

In Sachen

wegen Schadensersatz

Verkündet am 28.03.2007

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 10.01.2007 unter Mitwirkung von

Vizepräsident des Oberlandesgerichts Mayer, Richter am OLG Vatter, Richter am OLG Dr. Reder

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17.03.2006 (21 O 128/05 KfH) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Streitwert: 35.790,43 €

Gründe:

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen ihrer Anlage bei der X. Unternehmensbeteiligungs KG (nachfolgend X. KG) geltend, an der sie mit einer Einlage von 70.000,00 DM über die Beklagte Ziffer 2 als Treuhandkommanditistin beteiligt war. Der Beklagte Ziffer 1 war persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer der X. KG. Der Beklagte Ziffer 3 war früher Geschäftsführer der Beklagten Ziffer 2 und außerdem Geschäftsführer der Y. GmbH, der Komplementärin der Y. Y. GmbH & Co. KGaA, auf die die X. KG ihre Beteiligungen und ihr sonstiges Vermögen übertragen hat.

1.

Die Klägerin zeichnete in der Beitrittserklärung vom 30.07.2001 (Anlage B 2) eine Kommanditeinlage an der im Jahr 2000 gegründeten X. KG (Gesellschaftsvertrag Anlage K 4; Handelsregistereintragung Anlage B 1) über einen Nominalbetrag von 70.000,00 DM, die die X. KG am 07.08.2001 (Anlage K 1) bestätigte. In der Folgezeit überwies die Klägerin die Einlagesumme nebst 6% Agio (4.200,00 DM) an die X. KG.

Die Klägerin war wie die Mehrzahl der übrigen Anleger nicht direkt als Kommanditistin beteiligt, ihre Beteiligung wurde vielmehr treuhänderisch durch die G. GmbH, nunmehr umfirmiert in die P. GmbH (Beklagte Ziffer 2), gehalten (vgl. § 6 des Gesellschaftsvertrags sowie Treuhandvertrag Anlage K 4), deren Geschäftsführer der Beklagte Ziffer 3 war. Die Führung der laufenden Geschäfte war durch Geschäftsbesorgungsvertrag vom 02.11.2000 (Anlage K 4) auf die zwischenzeitlich insolvente G.U. AG übertragen worden, da die X. KG kein eigenes Personal beschäftigte.

Der Gesellschaftsvertrag (Anlage K 4) enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 9 Geschäftsführung/Vertretung

(1) Zur Geschäftsführung und Vertretung ist nur der Komplementär berechtigt und verpflichtet. Er führt die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und diesem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung. Er kann Geschäftsbesorgungsverträge abschließen und sich der Hilfe Dritter bedienen. Er ist berechtigt, einen Antrag auf Anerkennung der Gesellschaft als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft nach dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften zu stellen. Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der Verwirklichung des Geschäftsgegenstandes der Gesellschaft dienen.

(2) Der Komplementär ist von den Beschränkungen des § 181 BGB (Selbstkontrahierung) und § 112 HGB (Wettbewerbsverbot) befreit.

(3) Die Haftung des Komplementärs gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern ist - so weit gesetzlich zulässig - auf die Fälle von vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verletzungen des Gesellschaftsvertrages beschränkt.

§ 11 Gesellschafterbeschlüsse

(1) Beschlüsse der Gesellschaft werden in Gesellschafterversammlungen gefasst. Stattdessen können Gesellschafterversammlungen auf schriftliche Aufforderung des Komplementärs auch in schriftlicher, fernschriftlicher oder telegrafischer Abstimmung gefasst werden, sofern sämtlichen Gesellschaftern und Treugebern die Gelegenheit zur Teilnahme an diesem Abstimmungsverfahren gegeben wird. Die Gesellschafter und Treugeber haben ihr Stimmrecht unverzüglich, spätestens binnen 4 Wochen nach Absendung der Aufforderung, auszuüben; nicht oder verspätet abgegebene Stimmen gelten als Enthaltungen. Der Komplementär hat das Abstimmungsergebnis zu protokollieren und allen Gesellschaftern und Treugebern unverzüglich schriftlich bekannt zu machen.

(2) Die Gesellschafterversammlung ist mit dem vertretenen Kommanditkapital beschlussfähig.

(3) Die Gesellschafter beschließen in allen Angelegenheiten mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(4) Je volle 1.000 Euro des Nominalkapitals gewähren eine Stimme. Die Treuhandkommanditistin kann die auf ihren Geschäftsanteil entfallenden Stimmen entsprechend der durch den Treugeber erteilten Weisungen ausüben.

(5) Der Gesellschafterversammlung obliegt die Zustimmung zu Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb der Gesellschaft hinausgehen. Diese zustimmungsbedürftigen Maßnahmen sind:

a) Änderungen und Ergänzungen des Gesellschaftsvertrages einschließlich des Wechsels der Rechtsform; ...

d) Veräußerung oder Verpachtung der Gesellschaft oder eines wesentlichen Teils der Gesellschaft;

e) teilweise oder vollständige Einstellung des Betriebs der Gesellschaft ...

§ 12 Investitions- und Finanzierungsplan

(4) Die Gesellschaft tätigt ihre Investitionen ausschließlich gemäß dem Geschäftszweck und dem UBGG.

§ 14 Jahresabschluss

(1) Der Jahresabschluss ist von dem Komplementär nach den gesetzlichen Gliederungs- und Bewertungsvorschriften und - soweit handelsrechtlich zulässig - unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung aufzustellen.

(2) Nachdem der Jahresabschluss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft wurde, wird er durch den Komplementär festgestellt. ...

Der Treuhandvertrag (Anlage K 4) enthält folgende Regelungen:

§ 3 Rechte und Pflichten der Treuhänderin

(2) Die Treuhänderin übt alle Rechte und Pflichten als Kommanditistin der Gesellschaft ausschließlich nach den schriftlichen Weisungen des Treugebers aus, soweit dieser Vertrag und der Gesellschaftsvertrag dem nicht entgegenstehen.

§ 4 Rechte und Pflichten des Treugebers

(2) Der Treugeber kann selbst an den Gesellschafterversammlungen teilnehmen und ist unwiderruflich von der Treuhänderin bevollmächtigt, die auf ihn anteilig entfallenden Stimmen selbst oder durch einen Bevollmächtigten im Sinne von § 10 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrages auszuüben. Die Treuhänderin verzichtet insoweit hinsichtlich der auf anwesende oder vertretene Treugeber entfallenden Stimmen auf die Ausübung des Stimmrechts.

(3) Der Treugeber ist auch berechtigt, der Treuhänderin schriftliche Weisungen hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts auf den Gesellschafterversammlungen zu erteilen. Die Treuhänderin ist verpflichtet, sich mit der dem Treugeber zustehenden Stimme zu enthalten, wenn ihr keine oder keine klare Weisung des Treugebers vorliegt.

§ 6 Haftung der Treuhänderin

(1) Die Treuhänderin haftet nicht für den Inhalt der Zeichnungsunterlagen und für die Angaben zur Wirtschaftlichkeit und zu den steuerlichen Folgen der Beteiligung. Sie haftet insbesondere nicht für die Werthaltigkeit der Beteiligung oder deren Ertragsfähigkeit oder für den Eintritt etwa angestrebter Steuervorteile.

(2) Die Treuhänderin und die Personen, die sie vertreten, haften auch für ein vor dem Abschluss des Treuhandvertrages leidendes [wohl gemeint: liegendes] Verhalten nur, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. In den Fällen einer Haftung für grobe Fahrlässigkeit haftet die Treuhänderin nur für die typischen vorhersehbaren Schäden. In jedem Fall ist der Umfang der Haftung auf die jeweilige Höhe des vom Treugeber gezeichneten Eigenkapitals begrenzt.

(3) Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen die Treuhänderin verjährt nach 12 Monaten; soweit kraft Gesetzes kürzere Verjährungsfristen gelten, sind diese anwendbar. Die Verjährungsfrist beginnt für alle Ersatzansprüche gegen die Treuhänderin grundsätzlich mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme der tatsächlichen Umstände, die eine Haftung der Treuhänderin begründen. ...

Der Beklagte Ziffer 1, der Komplementär und Initiator der X. KG, hatte sieben weitere ähnlich strukturierte Fonds in Form von Kommanditgesellschaften gegründet, an denen sich eine Vielzahl von Anlegern als Kommanditisten oder stille Gesellschafter beteiligt hatten. Im Jahr 2003 plante er, die Beteiligungen dieser Gesellschaften in der Y. Y. GmbH & Co. KGaA als zentralem "Venture-Capital-Fund" zusammen zu führen. Die Gesellschaften sollten jeweils ihr Beteiligungs- und sonstiges Vermögen auf die Y.Y. GmbH & Co. KGaA übertragen und im Gegenzug von dieser emittierte Genussscheine zeichnen. Die einzelnen Kommanditgesellschaften sollten sodann ihre Liquidation betreiben und als Liquidationserlös die Genussscheine an ihre jeweiligen Anleger verteilen. Die Genussschein-Emission der Y.Y. GmbH & Co. KGaA sollte auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom 15.08.2003 (Anlage K 7) erfolgen, auf den wegen der Ausgestaltung der Genussscheine im einzelnen Bezug genommen wird. Die X. KG schloss am 17.09.2003 mit der Y.Y. GmbH & Co. KGaA einen "Genuss-scheinzeichnungs- und Sacheinlagenvertrag" (Anlage K 6), der die Verpflichtung zur Übertragung des Vermögens der X. KG gegen Zeichnung von Genussscheinen zum Gegenstand hatte; die Zeichnung war aufschiebend bedingt durch die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der X. KG.

Der Genussscheinzeichnungs- und Sacheinlagenvertrag vom 17.09.2003 (Anlage K 6) enthält folgende Regelungen:

§ 3 Sacheinlage

Für die Übernahme der 1.255.715 Stück Genussscheine erbringt die X. gegenüber der Y.Y. folgende Sacheinlagen:

(1) Geschäftsanteile bzw. Aktien an Kapitalgesellschaften mit einem jeweils einvernehmlich festgelegten Wert:

a) A.: Stück Aktien 335.423 Wert 748.712 Euro (ehemals R. AG, K.)

b) J. GmbH, Landesgericht S. FN 201708f Stammkapitalanteil Wert 1 Euro

c) L., D.. USA Convertible Promissory Note vom 21.03.2003 Wert 207.940 Euro

(2) Sonstige Wertpapier zu einem jeweils einvernehmlich festgelegten Wert:

a. Wertpapiere des Umlaufvermögens

Anleihe WKN: 927696 nominal 150.000 Wert 153.448 Euro

(3) Sonstige Vermögensgegenstände zu einem jeweils einvernehmlich festgelegten Wert:

 T. GmbH 119.680 Euro
Bankguthaben 64.218 Euro
Abzüglich Rückstellung 12.000 Euro
Abzüglich Verbindlichkeiten 284 Euro
Minus Liquidationskosten 26.000 Euro
Ergibt zu übertragende Liquidität 25.934 Euro

§ 4 Nachbesserungsklausel

(1) Für den Fall, dass von den erworbenen Beteiligungen (§ 3) bis 30. Juni 2004 einzelne, mehrere oder alle Beteiligungen von Y.Y. zu einem höheren Preis verkauft werden, oder die nach dem Vorsichtsprinzip eingestellten Rückstellungen aufgelöst werden konnten, oder sich das Vermögen in anderer Art und Weise erhöht hat, so erhält die X. eine Nachvergütung als nachträgliche Kaufpreiszuzahlung (Besserungsschein). ...

(4) Die Nachvergütung ist in Genussscheinen an die X. auszuzahlen. Für jede 1 Euro Nachvergütung gibt die Y.Y. einen (1) Genussschein der Y.Y. zum Nennbetrag von 1 Euro je Genussschein an die X. nachträglich aus.

Der Beklagte Ziffer 1 berief mit Rundschreiben vom 23.09.2003 (Anlage K 2) die Gesellschafterversammlung der X. KG in der Form einer schriftlichen Abstimmung ein. Danach sollte die Gesellschafterversammlung die Jahresabschlüsse 2000 bis 2002 genehmigen und feststellen (TOP 1), dem Komplementär für diese Jahre Entlastung erteilen (TOP 2), auf die Bestellung eines Abschlussprüfers und die Erstellung halbjährlicher Mittelverwendungskontrollberichte verzichten (TOP 3) und schließlich dem Genussscheinzeichnungs- und Sacheinlagenvertrag vom 17.09.2003 zustimmen (TOP 4). Die insgesamt 1.255.715 Genussscheine sollten anteilig verteilt werden, für je 100 € Einlage waren 27 Genussscheine zu je 1 € vorgesehen. Es wurde angekündigt, dass in einer weiteren Versammlung im Dezember die Auflösung der X. KG und die Übertragung der Genussscheine beschlossen werden sollte. Die Jahresabschlüsse 2001 und 2002, der Portfoliobericht vom 15.04.2003, der Verkaufsprospekt der Y.Y. GmbH & Co. KGaA und der Genussscheinzeichnungs- und Sacheinlagenvertrag vom 17.09.2003 sollten entweder in den Räumen der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Anleger ausliegen oder auf Anforderung an diese übersandt werden. Die Klägerin übersandte an die Gesellschaft ein von ihr am 12.10.2003 unterzeichnetes Stimmblatt (Bl. 160), in dem sie zu allen vier Tagesordnungspunkten jeweils das Kästchen "Enthaltung" (daneben waren noch die Optionen "Zustimmung" und "Ablehnung" vorgesehen) ankreuzte, die bereitgestellten Unterlagen anforderte und für die spätere Verbuchung der zu übertragenden Genussscheine eine Depotverbindung angab.

Der Beklagte Ziffer 1 übersandte mit Schreiben vom 03.11.2003 (Anlage K 8 bzw. B 4) ein Protokoll über die schriftliche Beschlussfassung, in dem festgehalten ist, dass am 31.10.2003 bei einer Teilnehmerquote von 99,67% die vier Tagesordnungspunkte mehrheitlich angenommen worden seien. Mit weiterem Rundschreiben vom 08.11.2003 (Anlage K 5) teilte der Beklagte Ziffer 1 den Anlegern mit, dass dem Verkauf der Unternehmensbeteiligungen und des Umlaufvermögens mit einer Mehrheit von über 80% zugestimmt worden sei und dass nunmehr im schriftlichen Abstimmungsverfahren über die Liquidation der X. KG zu beschließen sei. Die Liquidation wurde am 16.12.2003 (Protokoll Anlage K 8) mehrheitlich beschlossen, dieser Beschluss wurde am 24.03.2004 im Handelsregister eingetragen (Anlage B 1).

Mit Rundschreiben vom 20.07.2004 (Anlage K 8a) teilte der Beklagte Ziffer 1 den Anlegern mit, dass aufgrund der Nachbesserungsklausel im Genussscheinzeichnungs- und Sacheinlagenvertrag eine Werterhöhung des Portfolios von 1.255.715,00 € auf 2.088.188,00 € eingetreten sei, die nunmehr an die einzelnen Anleger in Form von zusätzlichen Genussscheinen der Y.Y. auszukehren sei. Als wesentliche Einflussfaktoren für die Werterhöhung sind aufgeführt, dass der Beteiligungsansatz der A. nach dem Börseneinführungskurs von 7 $ erfolgt sei (zusätzlicher Wert 300.000,00 €), dass sich der Beteiligungsansatz der L. am Ausgabepreis der derzeit durchgeführten Privatplatzierung orientiere (zusätzlicher Wert 534.000,00 €) und dass ausstehende Forderungen aus Ausfallbürgschaften vollständig eingegangen und im Umlaufvermögen berücksichtigt seien. Unter Berücksichtigung der Nachbesserung hat die Klägerin insgesamt 16.133 Genussscheine der Y.Y. GmbH & Co. KGaA erhalten.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagten in mehrfacher Hinsicht pflichtwidrig gehandelt hätten und deshalb schadensersatzpflichtig seien. Aufgrund der schadensrechtlichen Betrachtungsweise sei die Klägerin so zu stellen, wie wenn sie ihre ursprüngliche Beteiligung gar nicht gezeichnet hätte. Die Beteiligungen an der A./R. AG und L. seien in dem Vertrag vom 17.09.2003 von Anfang an unterbewertet gewesen, was auch durch die Nachbesserungsklausel nicht ausgeglichen worden sei. Bei der A./R. AG wäre statt einem vereinbarten Wert von 748.712 €, der später aufgrund der Nachbesserungsklausel auf 1.048.930 € erhöht wurde, nach dem Investorenbrief (K 10) 1.844.994 € oder nach dem Börsenwert 2.098.626 € angemessen gewesen. Entsprechendes gelte für eine Unterbewertung der Beteiligung an der L. Der Zufluss der staatlichen T-Ausfallbürgschaften sei ebenfalls falsch bewertet worden.

Die Beteiligungen sei auch unzutreffend als unverkäuflich dargestellt worden, so dass eine Übertragung auf die Y.Y. GmbH & Co. KGaA nicht die einzige Alternative gewesen sei, schon gar nicht zu den vereinbarten Werten, die nur im Interesse der Erwerberin und der damit wirtschaftlich verflochtenen Beklagten so niedrig angesetzt worden seien. Der Klägerin sei kein wirtschaftlich adäquater Gegenwert zugeflossen, da sie nicht mehr als Kommanditistin, sondern nur noch als Genussscheininhaberin beteiligt sei und die Kurse der Y. Y. nur noch mit 0,175 € je Stück gehandelt würden.

Die Anleger seien von den Beklagten im Vorfeld fehlerhaft informiert gewesen, die Abstimmung 31.10.2003 sei nicht rechtmäßig gewesen. Wegen des erforderlichen Informations- und Diskussionsbedarfs sei eine Abstimmung im schriftlichen Umlaufverfahren unzulässig gewesen. Entgegen §§ 8 Abs. 2 und 3, 21 UBGG in Verbindung mit §§ 12 Abs. 4, 14 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags seien die Jahresabschlüsse nicht testiert worden. Im Prospekt sei der falsche Eindruck erweckt worden, dass sämtliche Beteiligungen zu 50% durch T-Ausfallbürgschaften abgesichert seien. Nach dem Ausfall des Geschäftsbesorgers G. AG habe kein ausreichendes Kontroll- und Rechnungswesen mehr bestanden, der Beklagte Ziffer 1 habe alleine kein vernünftiges Risikomanagement betreiben und keine Due-Dilligence-Prüfungen durchführen können.

Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Parteien in erster Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

2.

Das Landgericht hat die auf Rückzahlung der Einlage (35.790,43 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe der Genussscheine) und Zahlung von vorgerichtlichen Kosten (860,25 €) gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass gegen die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 3 weder Ansprüche wegen positiver Vertragsverletzung noch Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung bestünden. § 4 des Genussscheinzeichnungs- und Sacheinlagenvertrags vom 17.09.2003 sehe ausdrücklich zu Gunsten der Anleger eine Nachbesserungsklausel vor, die in der Zeit vom 30.10.2003 bis 30.06.2004 eintretende wertmäßige Veränderungen ausgleichen sollte. Hieraus folge, dass die Anleger nicht bewusst und gezielt über die wahren Werte der Beteiligungen der X. KG an der A./R. AG und der L. getäuscht werden sollten. Aus heutiger Sicht sei außerdem überhaupt kein Schaden eingetreten, weil der aktuelle Buchwert des einzelnen Genussscheines dem damaligen Ausgabepreis von rund 1,00 € entspreche; zuzüglich stiller Reserven betrage der aktuelle Wert der zwischenzeitlich im freien Verkehr der Frankfurter Wertpapierbörsen handelbaren Genussscheine 1,24 €. Der Beklagten Ziffer 2 könne keine Verletzung des Treuhandvertrags angelastet werden, weil den Anlegern nach dem Verkaufsprospekt die Verflechtungen der Treuhandkommanditistin mit der G.-Gruppe bekannt gewesen seien. Der Beklagte Ziffer 1 habe seine Befugnisse als Komplementär nicht verletzt, weil die Ermittlung der Beteiligungswerte für den zustimmungspflichtigen Verkauf und die Aufstellung des Jahresabschlusses in seinem Aufgabenbereich lagen; der Beklagte Ziffer 1 sei hierbei äußerst umsichtig vorgegangen, indem er zu Gunsten der Anleger eine Nachbesserungsklausel vereinbart habe. Soweit sich die Klägerin auf die Unwirksamkeit der Gesellschafterbeschlüsse stütze, sei darauf hinzuweisen, dass sie diese nicht angefochten habe; die Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2001 und 2002 seien damit genehmigt worden, außerdem sei dem Komplementär Entlastung erteilt worden. Schließlich seien Ansprüche aus Prospekthaftung nach der im Emissionsprospekt vereinbarten Verjährungsfrist von drei Jahren und auch Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss oder positiver Vertragsverletzung verjährt.

3.

Die Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Sie beantragt, das Urteil des Landgerichts Heilbronn abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. an die Klägerin 35.790,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.08.2001 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe von 16.133 Genussscheinen der Y.Y. GmbH & Co. KGaA an die Beklagten,

2. an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 860,25 € zu zahlen.

Die Klägerin bezieht sich in erster Linie auf ihren Vortrag in erster Instanz. Das Landgericht habe in dem angefochtenen Urteil zu Unrecht streitigen Sachverhalt als unstreitig dargestellt und hieraus falsche rechtliche Schlussfolgerungen gezogen. Dies gelte sowohl für die Bewertung der beiden Beteiligungsunternehmen A./R. AG und L. als auch für die T-Bürgschaften. Das Landgericht habe zu Unrecht einen Schaden verneint, der Vortrag der Beklagten hierzu sei keinesfalls unstreitig gewesen. Der Umstand, dass die Klägerin die Gesellschafterbeschlüsse nicht angegriffen habe, sei für die vorliegend geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht relevant. Eine Haftung der Treuhandkommanditistin könne nicht mit dem Hinweis auf die den Anlegern aufgrund des Prospekts bekannten personellen Verflechtungen abgelehnt werden. Die Bewertungen der Beteiligungen seien bereits deshalb fehlerhaft, weil sie entgegen der Satzung nicht durch Wirtschaftsprüfer kontrolliert worden seien, außerdem seien sie inhaltlich unrichtig. Schließlich habe das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast verkannt und fälschlicherweise bei der Klägerin angesiedelt sowie zu Unrecht eine Verjährung angenommen.

Nach dem richterlichen Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2007 bringt die Klägerin vor, dass ihr wegen der fehlerhaften Bewertung der Aktien der A./R. AG ein Mindestschaden in Höhe von 26.467,72 € entstanden sei. Diese Aktien seien entgegen den Berechnungen der Beklagten bereits zum 30.06.2004, dem Stichtag für die Nachbesserungsklausel nicht nur 1.048.930,00 €, sondern bei einem Kurs von 7,56 $ insgesamt 1.093.956,00 € wert gewesen. Bis 19.02.2007 habe sich der Wert der A.-Aktien sogar noch auf 2.775.177,00 € erhöht. Unter Berücksichtigung der übrigen Beteiligungen hätte der Klägerin ein anteiliger Liquidationserlös von 29.371,14 € zugestanden, während sie tatsächlich nur 16.133 Genussscheine im Wert von 0,18 € je Stück erhalten habe. Aus der Differenz zwischen dem der Klägerin zustehenden Betrag von 29.371,14 € und dem Wert der Genussscheine in Höhe von insgesamt 2.903,94 € errechne sich ihr Mindestschaden von 26.467,72 €.

In der am 20.08.2005 zugestellten Klage sei zudem eine konkludente fristlose Kündigung der Beteiligung zu sehen. Wenn man den Kurs der A.-Aktien zu diesem Zeitpunkt in Höhe von 9,25 $ je Aktie heranziehe, ergebe sich ein Wert des Aktienpakets von 1.349.567,00 € und ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 15.811,72 €, inklusive der bis zum Kündigungszeitpunkt angefallenen Zinsen in Höhe von 6% p.a. ein als Mindestschaden geltend gemachter Abfindungsanspruch in Höhe von 17.959,12 €.

4.

Die Beklagten halten das Urteil des Landgerichts für zutreffend und beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 3 könnten bereits deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil die Klägerin nur eine vertragliche Beziehung mit der Treuhänderin gehabt habe und keine deliktischen Ansprüche bestünden. Das Landgericht habe zu Recht vertragliche oder deliktische Pflichtverletzungen der Beteiligten verneint. Eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin sei nicht anzunehmen. Die Beteiligungen an der A. und der L. seien nicht fehlerhaft bewertet worden. Die Klägerin habe durch die Ausgabe der Genussscheine keinen Schaden erlitten, da deren Wert zuzüglich stiller Reserven 1,24 € betrage. Die Gesellschafterbeschlüsse seien ordnungsgemäß ergangen und im Übrigen von der Klägerin nicht angefochten worden. Die Informationen der Anleger im Vorfeld seien ausreichend gewesen, die Klägerin habe die angeforderten Unterlagen erhalten. Das Landgericht habe schließlich zutreffend eine Verjährung angenommen.

Der ergänzende Vortrag der Klägerin nach der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2007 rechtfertige keine andere Beurteilung. Insbesondere sei das Beteiligungsportfolio richtig bewertet gewesen. Bei den Aktien der A. könne nicht auf den Kurs am Stichtag 30.06.2004 abgestellt werden, maßgeblich sei vielmehr ein Durchschnittskurs in dem Zeitraum von 38 Tagen in Höhe von 7,13 $. Eine fristlose Kündigung habe die Klägerin in der Klageschrift nicht erklärt. Die Berechnungen der Klägerin zu den späteren Werterhöhungen seien unzutreffend. Soweit Werterhöhungen eingetreten seien, beruhten diese nur in ganz geringem Umfang auf dem früheren Portfolio der X. KG, sondern auf den Beteiligungen anderer Fonds, die ebenfalls in der Y.Y. GmbH & Co. KGaA zusammengefasst seien und an denen auch die anderen Anleger teilhaben müssten. Deshalb könne die Klägerin ungeachtet der Unwirksamkeit ihrer Kündigung unter dem Gesichtspunkt der Treuepflicht und der Gleichbehandlung aller Gesellschafter kein Abfindungsguthaben in der geltend gemachten Höhe verlangen.

5.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägervertreters vom 16.06.2006 (Bl. 150 ff.), vom 03.01.2007 (Bl. 190 f.) und vom 20.02.2007 (Bl. 203 ff.) sowie die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 23.10.2006 (Bl. 175 ff.), vom 20.12.2006 (Bl. 186 f.) und vom 14.03.2007 (Bl. 222 ff.) verwiesen.

B.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist als unbegründet zurückzuweisen, da der Klägerin keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagten zustehen. Dies gilt sowohl für Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen bis zum Zeitpunkt ihrer Beitrittsentscheidung im Juli/August 2001, soweit die Klägerin im Wege der Naturalrestitution so gestellt werden will, wie wenn sie die Anlage bei der X. KG gar nicht gezeichnet hätte, als auch für spätere Pflichtverletzungen im Laufe des Jahres 2003 im Zusammenhang mit dem Genussscheinzeichnungs- und Sacheinlagenvertrag vom 17.09.2003 zwischen der X. KG und der Y.Y. GmbH & Co. KGaA und den Beschlüssen der X. KG vom 31.10.2003 und vom 16.12.2003.

Im Ausgangspunkt ist zwischen einer Haftung für Pflichtverletzungen in der Zeichnungsphase (nachfolgend I.) und in der Umstrukturierungsphase (nachfolgend II.) zu unterscheiden (vgl. auch OLG Stuttgart OLGR 2006, 351). Nach der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB ist für etwaige Pflichtverletzungen im Rahmen des Beitritts der Klägerin im Jahr 2001 die Rechtslage vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes zum 01.01.2002 maßgeblich (vgl. Palandt-Heinrichs Art. 229 § 5 EGBGB Rn. 4 für gesetzliche Ansprüche, wobei sich insbesondere bei der culpa in contrahendo und bei deliktischen Ansprüchen außer für die nach Art. 229 § 6 EGBGB gesondert zu beurteilende Verjährung in der Sache keine Änderungen ergeben haben), nach Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB gilt für Dauerschuldverhältnisse ab 01.01.2003 neues Recht.

I.

Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen Pflichtverletzungen in der Zeichnungsphase im Juli/August 2001 besteht nach dem Vortrag der Klägerin bereits aus rechtlichen Gründen nicht.

1.

Die Klägerin hat anlässlich ihrer Beitrittsentscheidung im Jahr 2001 mit den Beklagten weder einen Auskunftsvertrag im Rahmen einer Anlagevermittlung (BGH WM 2000, 426, 427; BGH NJW 1993, 2433; zusammenfassend mit weiteren Nachweisen Palandt-Heinrichs § 280 BGB Rn. 52 ff. und Palandt-Sprau § 675 BGB Rn. 29 ff.) noch einen auf die sachkundige Bewertung der für eine Anlageentscheidung wesentlichen Informationen gerichteten Anlageberatungsvertrag (BGH NJW-RR 1993, 1114; zusammenfassend mit weit. Nachw. Palandt-Heinrichs § 280 BGB Rn. 47 ff.) abgeschlossen. Vermittler oder Berater war vielmehr ein Herr A. (vgl. Anlage B 2 und Protokoll Bl. 117); dass dieser als rechtsgeschäftlicher Vertreter für einen der Beklagten tätig geworden ist, ist nicht vorgetragen und auch sonst aus den Umständen nicht ersichtlich (im Fall BGH NJW 2000, 3275 hatte z.B. die Anlagegesellschaft eine eigene konkrete Berechnung für den einzelnen Anleger erstellt und war so nach außen rechtsgeschäftlich als Vertragspartner eines Beratungsvertrags und nicht nur als Anlageziel in Erscheinung getreten).

2.

Eine Haftung aufgrund der aus §§ 20 KAGG, 12 AuslInvestmG hervorgegangenen typisierenden oder qualifizierten Prospekthaftung (BGHZ 77, 172, 175 f.; BGHZ 79, 337; BGHZ 83, 222, 223; BGH NJW 1995, 1025; Palandt-Heinrichs § 280 BGB Rn. 54 mit weit. Nachw.) für etwaige fehlerhafte Angaben in dem Prospekt scheitert spätestens daran, dass derartige Ansprüche verjährt sind.

Der persönlichen Haftung unterliegen Gründer und Initiatoren (wie etwa der Beklagte Ziffer 1) sowie eventuell weitere Prospektverantwortliche (vgl. BGH NJW 1995, 1025: Initiatoren, Gründer und Gestalter der Gesellschaft, soweit sie das Management bilden oder beherrschen, darüber hinaus auch Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen). Diese Haftung betrifft aber nicht unbedingt die Beklagte Ziffer 2 als Treuhänderin und schon gar nicht den Beklagten Ziffer 3, der damals nach dem Prospekt (Anlage B 7 S. 53) noch nicht deren Geschäftsführer war (Palandt-Heinrichs § 280 BGB Rn. 54 b und Baumbach-Hopt Anh. § 177a HGB Rn. 63 mit weit. Nachw., z.B. BGH NJW 1995, 1025; BGH NJW 2001, 360, 363). Für die qualifizierte Prospekthaftung galt analog §§ 20 Abs. 5 KAGG, 12 Abs. 5 AuslInvestmG sowie § 47 BörsG die kurze Verjährung von sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektfehlers, spätestens 3 Jahre nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH NJW 2001, 1203; BGH NJW 2002, 1711; BGH NJW 2004, 2523, 2525; Palandt-Heinrichs § 280 BGB Rn. 55 a; Baumbach-Hopt § 347 HGB Rn. 39). Nach Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB bleibt es bei dieser im Vergleich zum neuen Recht (§§ 195, 199 Abs. 1 und 3 BGB) kürzeren Verjährung, die spätestens Mitte 2004 eingetreten war und durch die erst 2005 eingereichte Klage nicht mehr gehemmt werden konnte. Ob der ursprüngliche Prospekt der X. KG fehlerhaft war (vgl. Palandt-Heinrichs § 280 BGB Rn. 54 c), muss deshalb in diesem Zusammenhang nicht entschieden werden.

3.

Die Klägerin kann ihren Schadensersatzanspruch auch nicht auf die neben der typisierten Prospekthaftung bestehende Vertrauenshaftung aus culpa in contrahendo stützen, soweit ein Vertreter, Sachwalter oder Garant in einer Verhandlungssituation ein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat (vgl. BGHZ 83, 222, 227; BGHZ 77, 172, 177; BGH NJW 1995, 130; BGH NJW 1995, 1025; BGH NJW 2004, 1732; Palandt-Heinrichs § 280 BGB Rn. 55; Baumbach-Hopt vor § 48 HGB Rn. 9 ff.; seit 01.01.2002 gesetzlich geregelt in § 311 Abs. 2 und 3 BGB). Die Haftung Dritter (also nicht des eigentlichen Vertragspartners) aus culpa in contrahendo setzt voraus, dass der Dritte entweder ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse hatte und wirtschaftlich gesehen gleichsam in eigener Sache tätig wurde (vgl. BGHZ 14, 313, 318; BGHZ 56, 81, 84; BGH NJW 1979, 707; BGH NJW 1986, 586, 587; BGH NJW-RR 1991, 1241, 1242; BGH NJW 2002, 208, 212; OLG Stuttgart OLGR 1998, 97, 98; weitere Nachw. bei Palandt-Grüneberg § 311 BGB Rn. 61 f. und Münchener Kommentar-Emmerich § 311 BGB Rn. 210 ff.), oder (alternativ), dass er ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Geschäfts geboten hat (BGHZ 56, 81, 84 f.; BGHZ 63, 382, 383 f.; BGHZ 79, 281, 286; BGH NJW 1987, 2511, 2512; BGH NJW-RR 1993, 342; Palandt-Grüneberg § 311 BGB Rn. 63 f.).

a) Diese Ansprüche verjährten nach altem Recht nach 30 Jahren (BGH NJW 2004, 2523, 2524; BGH NJW 2006, 2410, 2411; § 195 BGB a.F.). Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 EGBGB hatte ab 01.01.2002 die neue regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB n.F.) begonnen, nach ganz überwiegender Meinung allerdings nur unter der Voraussetzung, dass zu diesem Zeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen für den Verjährungsbeginn (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Anspruchsvoraussetzungen) vorgelegen haben (vgl. Palandt-Heinrichs Art. 229 § 6 EGBGB Rn. 1 und Rn. 6 mit Nachw.; neuerdings BGH, Urt. vom 23.01.2007, XI ZR 44/06, S. 10 ff.). Ob die am 20.07.2005 eingegangene und am 19.08.2005 zugestellte Klage die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt hat, hängt also davon ab, wann der subjektive Tatbestand des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. erfüllt wurde; wenn dies erst nach 31.12.2001 der Fall gewesen sein sollte, wäre keine Verjährung eingetreten (zur Beweislast des Schuldners hierfür vgl. Palandt-Heinrichs § 199 BGB Rn. 46 und vor § 194 BGB Rn. 23).

b) Ob Ansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen verjährt sind, muss jedoch nicht abschließend entschieden werden, weil die Klägerin vorvertragliche Pflichtverletzungen der Beklagten im Zeichnungsstadium nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hat. Vorvertragliche Pflichtverletzungen werden nur andeutungsweise und vor allem im Zusammenhang mit den späteren Transaktionen im Herbst 2003 angesprochen. Dies betrifft zunächst den Vorwurf, im Prospekt seien die personellen Verflechtungen nicht angesprochen. Unabhängig davon, dass dieser Vorwurf angesichts der Ausführungen im Prospekt der X. KG (vgl. Anlage B 7 S. 28/29 und S. 53) inhaltlich nicht zutrifft, hat der Klägervertreter nunmehr in der Berufungsbegründung ausdrücklich klargestellt, dass er sich nicht auf die ursprüngliche Beitrittsentscheidung, sondern auf die Transaktionen im Jahr 2003 beziehe, dass die X. KG ihre Beteiligungen unter Wert abgegeben habe, was der personell verflochtenen Y.Y. GmbH & Co KGaA zugute gekommen sei. Unbegründet ist auch der Vorwurf, im Prospekt der X. KG sei der falsche Eindruck erweckt worden, dass sämtliche Beteiligungen zu 50% durch staatliche Ausfallbürgschaften abgesichert seien, da der Prospekt eine umfangreiche Absicherung gerade nicht suggeriert. Dort ist lediglich ausgeführt (Anlage B 7 S. 13 und insbesondere S. 19), dass wo immer möglich und sinnvoll projektbezogen staatliche Bürgschaften bei der Finanzierung berücksichtigt werden, die bis zu 50 Prozent des von dem X. Fund investierten Kapitals absichern können. Außerdem ist fraglich, ob dieser Punkt für die Anlageentscheidung der Klägerin ursächlich war in dem Sinne, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufklärung von der Anlage ganz Abstand genommen hätte. Die Klägerin hat hierzu in erster Instanz gar nicht vorgetragen und im Berufungsverfahren ohne konkrete Darlegung ihrer Motivation für die Zeichnung der Anlage nur pauschal eine Kausalität behauptet.

c) Ergänzend ist anzumerken, dass eine Haftung aus culpa in contrahendo jedenfalls den Beklagten Ziffer 3 nicht treffen würde, der damals noch gar nicht Geschäftsführer der Treuhänderin war und auch sonst gegenüber der Klägerin nicht in Erscheinung getreten ist; haften könnte nur die Beklagte Ziffer 2 als Treuhänderin (allgemein zu den Anspruchsgegnern Palandt-Heinrichs § 280 BGB Rn. 55 mit Nachw.; für Treuhänder BGH NJW 2001, 360, 363 - Wirtschaftsprüfer als Mittelverwendungstreuhänder; BGH NJW-RR 2003, 1342 für Treuhandkommanditistin; BGH NJW 2006, 2410 und BGH ZIP 2006, 1631 für Steuerberater als Treuhandkommanditist) oder der Beklagte Ziffer 1 als künftiger Vertragspartner, Vertreter, Sachwalter oder Garant (vgl. BGH NJW 1987, 2677 für Gründungskommanditisten; BGH NJW 2006, 2410, 2411).

d) Der Anleger kann auf der Rechtsfolgenseite zwischen zwei Möglichkeiten des Schadensausgleichs wählen; er kann entweder an seiner Beteiligung fest halten und den Ersatz der durch das Verschulden des anderen Teils veranlassten Mehraufwendungen fordern (BGH NJW 1992, 1223, 1224; BGH NJW 1989, 1793, 1794), er kann aber auch verlangen, so gestellt zu werden, wie er gestanden hätte, wenn er sich an dem Anlagemodell nicht beteiligt und diese Anlage nicht getätigt hätte (BGH NJW 2006, 2042; BH NJW 2005, 2450; BGH NZG 2005, 476, 479; BGH NJW 1992, 228, 230; Palandt-Heinrichs § 280 BGB Rn. 55a, 50, 32; Baumbach-Hopt § 347 HGB Rn. 35). Der Zahlungsantrag Ziffer 1 wäre damit zwar durch die Rechtsfolgen einer Haftung aus culpa in contrahendo gedeckt, es fehlt aber bereits an den Voraussetzungen auf der Tatbestandsseite.

4.

Die Anspruchsvoraussetzungen für deliktische Ansprüche wegen Pflichtverletzungen in der Zeichnungsphase hat die Klägerin nicht vorgetragen. Dies betrifft insbesondere die subjektiven Voraussetzungen von §§ 826 BGB, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 264 a StGB (dazu BGH NJW 2001, 360, 364), wobei die Klägerin in vollem Umfang die Vortrags- und Beweislast auch für die subjektiven Voraussetzungen trägt (vgl. statt aller Palandt-Sprau § 823 BGB Rn. 81 und § 826 BGB Rn. 9 ff., 18).

II.

Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung vertraglicher Pflichten im Zusammenhang mit dem Genussscheinzeichnungs- und Sacheinlagenvertrag vom 17.09.2003 zwischen der X. KG und der Y.Y. GmbH & Co. KGaA und den Beschlüssen der X. KG vom 31.10.2003 und vom 16.12.2003 erscheint zwar grundsätzlich möglich (dazu nachfolgend 1.), die Klägerin hat aber jedenfalls auf der Rechtsfolgenseite einen Schadensersatzanspruch nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt (dazu nachfolgend 2.).

1.

Im rechtlichen Ausgangspunkt kommt eine Haftung des Beklagten Ziffer 1 als geschäftsführender Gesellschafter wegen Verletzung vertraglicher Pflichten in dem Zeitraum nach dem Beitritt der Klägerin gemäß nach § 280 BGB n.F. in Betracht (Palandt-Sprau § 705 BGB Rn. 27, Palandt-Sprau § 713 BGB Rn. 11 und Palandt-Heinrichs § 280 BGB Rn. 16; Baumbach-Hopt § 114 HGB Rn. 15; zum alten Recht BGH NJW 1983, 1188, 1189: positive Vertragsverletzung). Gleiches gilt für eine vertragliche Haftung der Beklagten Ziffer 2 als Treuhandkommanditistin aufgrund des Treuhandvertrags.

Hingegen fehlt bereits zum Haftungsgrund ein hinreichender Sachvortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen für deliktische Ansprüche gegen die Beklagten aus §§ 826 BGB, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 263, 266 StGB. Der Umstand, dass ein Ermittlungsverfahren gegen die Beklagten eingeleitet worden sein soll, kann einen konkreten Sachvortrag mit Beweisantritt nicht ersetzen.

a) Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin wegen der Verletzung vertraglicher Pflichten aus eigenem Recht Zahlung an sich verlangen könnte. Ein Anspruch gegen den geschäftsführenden Gesellschafter steht zwar in erster Linie der Gesellschaft als Gesamthand zu, soweit ihr durch die nach Auffassung der Klägerin pflichtwidrige Übertragung der Beteiligungen unter Wert an die Y.Y. GmbH & Co. KGaA ein Schaden entstanden ist (BGH NJW 1962, 859; Palandt-Sprau § 705 BGB Rn. 29 und § 713 BGB Rn. 11; Baumbach-Hopt § 114 HGB Rn. 15; Münchener Kommentar-Grunewald § 164 HGB Rn. 2 ff.; Münchener Kommentar-Rawert § 114 HGB Rn. 66; zur actio pro socio in diesem Fall Palandt-Sprau § 714 BGB Rn. 9 und Münchener Kommentar-Ulmer § 705 BGB Rn. 204 ff. - insoweit müsste der Gesellschafter auf Zahlung an die Gesellschaft klagen). Demgegenüber sind Ansprüche der einzelnen Gesellschafter nur eingeschränkt möglich. Für Forderungen eines Gesellschafters wegen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhender Sozialansprüche haften Mitgesellschafter grundsätzlich nicht, solange die Gesellschaft besteht, weil damit entgegen § 707 BGB (in Verbindung mit §§ 161 Abs. 2, 128 HGB) eine Nachschusspflicht verbunden sein könnte (BGH NJW-RR 1989, 866; Münchener Kommentar-Ulmer § 705 BGB Rn. 197). Dieser Umstand steht der Klage aber nicht entgegen, weil der Beklagte Ziffer 1 hier nicht als Mitgesellschafter, sondern als geschäftsführender Komplementär in Anspruch genommen wird. Bei der Beklagten Ziffer 2 spielt dieser Gesichtspunkt keine Rolle, da diese mit der Klägerin über den Treuhandvertrag gesondert vertraglich verbunden ist.

Die Klägerin kann darüber hinaus eigene Schadensersatzansprüche gegen den geschäftsführenden Gesellschafter geltend machen, weil sie als einzelne Gesellschafterin und nicht nur die Gesellschaft insgesamt in ihrem Vermögensinteressen tangiert ist (Palandt-Sprau § 705 BGB Rn. 32; Münchener Kommentar-Ulmer § 705 BGB Rn. 216 mit Rn. 198; Münchener Kommentar-Grunewald § 164 HGB Rn. 8; Münchener Kommentar-Rawert § 114 HGB Rn. 66; Beispielsfall aus der Rechtsprechung BGH NJW 1962, 859, wenn dem Mitgesellschafter durch Entziehung angemieteter Räumlichkeiten ein eigener Schaden entstandenen ist, während die Gesellschaft als solche gerade keinen Schaden erlitten hat). Die Klägerin macht geltend, dass sich die Umtauschaktion dahingehend ausgewirkt habe, dass den einzelnen Anlegern statt einer Kommanditbeteiligung nunmehr nur noch (nach Auffassung der Klägerin unterbewertete) Genussscheine zustehen sollen. Die behauptete Pflichtwidrigkeit hätte sich also nicht nur mittelbar über die Beteiligung an dem verringerten Vermögen der KG auf das Vermögen der einzelnen Anleger ausgewirkt, sondern diese unmittelbar betroffen, wenn sie statt der Kommanditanteile mit einem bestimmten Wert nur noch Genussscheine mit einem geringeren Wert hätten. Die Haftung des geschäftsführenden Gesellschafters kann auch gegenüber nur mittelbar über die Treuhandkommanditistin beteiligten Anlegern bestehen, wenn ihnen wie hier eine Stellung eingeräumt wird, die derjenigen eines unmittelbar beteiligten Kommanditisten entspricht (vgl. BGH NJW 1987, 2677; BGH NJW 2006, 2410, 2411).

b) Die Beklagten können sich nicht auf die Verjährungseinrede berufen. Die in § 6 Abs. 3 Satz 1 des Treuhandvertrags vorgesehene Abkürzung der Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die Treuhandkommanditistin auf 12 Monate, beginnend mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme der haftungsbegründenden Umstände, ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam, weil die Treuhandkommanditistin nicht nur in der Pflichtenstellung der Treuhänderin, sondern auch in der Pflichtenstellung als Gesellschafterin steht (BGH NJW 2006, 2410, 2411; BGH ZIP 2006, 1631). Gleiches würde im Übrigen auch im Verhältnis zum Beklagten Ziffer 1 als Komplementär gelten, wobei der Gesellschaftsvertrag hier keine Abkürzung der Verjährungsfristen vorsieht. Da die Klage bereits Mitte 2005 eingereicht wurde, spielt für die Verjährungsfrage das Problem, ob die allgemeine Verjährungsregelung nach §§ 195 ff. BGB n.F. oder die fünfjährige Verjährungsfrist analog §§ 93 Abs. 6 AktG, 43 Abs. 4 GmbHG gelten soll (dazu Münchener Kommentar-Rawert § 114 HGB Rn. 70; nach BGH NJW 1975, 1318, 1320 sollen die kapitalgesellschaftsrechtlichen Verjährungsfristen gelten; BGH NJW 2006, 2410 und BGH ZIP 2006, 1631 berufen sich jeweils für das alte Recht betreffende Fälle auf diese Entscheidung) keine entscheidende Rolle.

c) Letztlich kann offen bleiben, ob die Klägerin Pflichtverletzungen der Beklagten hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt hat. Nach den zu §§ 43 Abs. 2 GmbHG, 93 Abs. 2 AktG entwickelten Grundsätzen trifft die Gesellschaft - gegebenenfalls mit der Erleichterung des § 287 ZPO für den Schaden und die haftungsausfüllende Kausalität - die Darlegungs- und Beweislast für einen Schaden und dessen Verursachung durch ein Verhalten des Geschäftsleiters in seinem Pflichtenkreis, das als pflichtwidrig überhaupt in Betracht kommt, sich also insofern als "möglicherweise" pflichtwidrig darstellt (BGH NJW 2003, 358 = BGHZ 152, 280 für die GmbH; BGH ZIP 2007, 322 für die Genossenschaft; Hüffer § 93 AktG Rn. 16 f. für die AG; Baumbach-Zöller-Noack § 43 GmbHG Rn. 38 für GmbH; für das Personengesellschaftsrecht Baumbach-Hopt § 114 HGB Rn. 15; Münchener Kommentar-Rawert § 114 HGB Rn. 69). Dagegen hat der geschäftsführende Gesellschafter Umstände darzulegen und zu beweisen, wonach er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder schuldlos nicht nachkommen konnte, oder dass der Schaden auch bei pflichtgemäßem Alternativverhalten eingetreten wäre (BGH NJW 2003, 358, 359 = BGHZ 152, 280; BGH ZIP 2007, 322; Baumbach-Hopt § 114 HGB Rn. 15; Münchener Kommentar-Rawert § 114 HGB Rn. 69); das schließt gegebenenfalls den Nachweis der Einhaltung seines - grundsätzlich weiten - unternehmerischen Ermessensspielraums (vgl. hierzu BGH NJW 1997, 1926, 1927 = BGHZ 135, 244; Münchener Kommentar-Rawert § 114 HGB Rn. 56) ein.

aa) Im Verhältnis zu der nicht geschäftsführenden Treuhandkommanditistin und erst recht zu dem nur deliktisch haftenden Beklagten Ziffer 1 gilt diese gegenüber den allgemeinen Regeln für eine vertragliche Haftung verschärfte Vortrags- und Beweislast nicht. Die Frage, ob sich auch ein individuell geschädigter Gesellschafter im Verhältnis zum Beklagten Ziffer 1 als geschäftsführenden Gesellschafter auf die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof entwickelte Verteilung der Vortrags- und Beweislast berufen kann, muss der Senat nicht abschließend entscheiden; zumindest trifft den Geschädigten eine sekundäre Darlegungslast hinsichtlich der Pflichtverletzung (BGH NJW 2003, 358, 359). Dieser Darlegungslast ist die Klägerin nur teilweise nachgekommen.

bb) Dass die von der X. KG erworbenen Beteiligungen von vorneherein unrentabel waren und entweder gar nicht oder zu einem geringeren Preis hätten erworben werden dürfen, und deshalb den Beklagten unter Berücksichtigung eines unternehmerischen Ermessens ein pflichtwidriges Verhalten beim Erwerb vorgeworfen werden kann, wird von der Klägerin nicht behauptet. Der Vorwurf, es habe nach dem Ausfall der G. AG als Geschäftsbesorgerin kein ausreichendes Kontroll- und Rechnungswesen bestanden und es hätten keine Due-Dilligence-Prüfungen und kein Risikomanagement durch den Beklagten Ziffer 1 mehr stattgefunden, steht abstrakt im Raum, ohne dass die Klägerin hieraus einen Schaden ableitet, etwa in dem Sinne, dass deshalb Fehlinvestitionen getätigt worden seien. Die fehlende Testierung der Jahresabschlüsse für 2001 und 2002 hat für sich genommen ebenfalls keine Schadensrelevanz.

cc) Konkret im Raum stehen lediglich zwei Pflichtverletzungen. Streitig ist zunächst die Frage, ob entsprechend der Behauptung der Klägerin zu Lasten der Anleger der X. KG die Beteiligung an der A. und der L. wertmäßig zu gering angesetzt wurden. Die Klägerin hat in beiden Instanzen über die vorgelegten Urkunden hinaus keine Beweise angetreten, sondern sich auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt. In erster Instanz hat sich die Klägerin ohne konkreten Sachvortrag im Schriftsatz vom 15.01.2006 (Bl. 106) auf ein Sachverständigengutachten bezogen. Es kann dahin stehen, ob die Klägerin damit angesichts des Gegenvortrags der Beklagten im Schriftsatz vom 05.12.2005 zur Bewertung der Beteiligungen an der A. und der L. (insbesondere Bl. 95-97 mit Beweisangeboten) ihrer sekundären Darlegungslast zum Haftungsgrund genügt hat, weil sie jedenfalls keinen hierauf beruhenden Schaden dargetan hat (dazu unten 2.).

Dies gilt im Ergebnis auch für die Rüge der Klägerin, dass die im Umlaufverfahren gefassten Beschlüsse vom 31.10.2003 und vom 16.12.2003 formell und inhaltlich wegen des mit dem Wechsel von einer Gesellschafterstellung in die schuldrechtliche Position einer Genussscheininhaberin verbundenen Eingriffs in den Kernbereich der Gesellschafterrechte (dazu ausführlich Urteil des Senats vom 08.11.2006 im Parallelverfahren 14 U 60/05, insbesondere S. 19 ff.; veröffentlicht in juris) unwirksam seien. Wenn die Klägerin und mit ihr andere Anleger korrekt informiert worden wären und ihr Abstimmungsverhalten entsprechend ausgerichtet hätten, hätte dies allenfalls dazu geführt, dass die Transaktion der Kommanditbeteiligung an der X. KG in Genussscheine der Y.Y. GmbH & Co. KGaA unterblieben wäre; die Klägerin hat aber nicht dargelegt, dass ihr hieraus ein Schaden entstanden ist (dazu unten 2.).

dd) Deshalb kann letztlich auch offen bleiben, ob die weiteren subjektiven Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch vorliegen, wobei insoweit die Beklagten Ziffer 1 und 2 die Vortrags- und Beweislast tragen würden (vgl. BGH NJW 2003, 358; BGH ZIP 2007, 322; allgemein zu § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB Palandt-Heinrichs § 280 BGB Rn. 34 ff.).

Wenn der Geschäftsführer die im Gesellschaftsvertrag eingeräumten Kompetenzen überschreitet, haftet er bereits für das darin liegende Übernahmeverschulden, ohne dass es auf ein Ausführungsverschulden ankäme (BGH NJW 1997, 314; Münchener Kommentar-Ulmer § 708 BGB Rn. 8 und 11; Baumbach-Hopt § 114 HGB Rn. 15; Münchener Kommentar-Rawert § 114 HGB Rn. 63 f.). Die Haftungsbeschränkung des § 708 BGB (in Verbindung mit §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 3 HGB) auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten gilt nicht für die Publikums-KG (vgl. BGH NJW 1980, 589; BGH NJW 1995, 1353, 1354; Baumbach-Hopt Anh. § 177 a HGB Rn. 26; Münchener Kommentar-Ulmer § 708 BGB Rn. 5 und Münchener Kommentar-Rawert § 114 HGB Rn. 59 mit weit. Nachw.). Ob die Haftungsbeschränkungen in § 9 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags und in § 6 Abs. 2 des Treuhandvertrags auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit wirksam sind, weil trotz § 310 Abs. 4 BGB (früher § 23 Abs. 1 AGBGB) eine Inhaltskontrolle nach § 242 BGB stattfindet (BGH NJW 1982, 2495; BGH NJW 1991, 2906, 2907; BGH NJW 2001, 1270, 1271; Baumbach-Hopt Anh. § 177 a HGB Rn. 68; Münchener Kommentar-Grunewald § 161 HGB Rn. 116), ist noch nicht abschließend in der Rechtsprechung geklärt (Münchener Kommentar-Grunewald § 161 HGB Rn. 119; zur Unwirksamkeit gegenüber Prospekthaftungsansprüchen vgl. BGH NJW 2002, 1711, 1712).

2.

Die Klägerin hat den Inhalt und die Reichweite eines Schadensersatzanspruchs sowie die Kausalität eines etwaigen pflichtwidrigen Verhaltens trotz des richterlichen Hinweises in der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2007 nicht hinreichend dargelegt. Hierfür trägt, auch wenn man die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft (BGH NJW 2003, 358 = BGHZ 152, 280) für anwendbar hält, der einen eigenen Schaden geltend machende Gesellschafter die Darlegungs- und Beweislast (Münchener Kommentar-Rawert § 114 HGB Rn. 69).

Die Klägerin kann im Ausgangspunkt verlangen, so gestellt zu werden, wie sie ohne die von ihr gerügten pflichtwidrigen Handlungen nach ihrem Beitritt stehen würde. Sie kann nicht den Beitritt als solchen rückgängig machen (vgl. OLG Stuttgart OLGR 2006, 351, 353 f.), sondern nur die im September 2003 beschlossene Umstrukturierung als Grundlage ihrer Schadensberechnung heranziehen. Weder eine Naturalrestitution nach § 249 BGB, die das Integritätsinteresse schützt (wenn die Naturalrestitution unmöglich ist, wird § 249 BGB durch § 251 BGB verdrängt, vgl. Palandt-Heinrichs § 249 BGB Rn. 3 mit Nachw.), noch eine Betrachtung nach der Differenzhypothese gemäß § 251 BGB (mit seinen beiden unterschiedlichen Absätzen), die auf dem Vergleich der Vermögenslage mit Schädigungshandlung und (hypothetisch) ohne Schädigungshandlung aufbaut, führen nach dem Vortrag der Klägerin zu einem bezifferbaren Mindestschaden.

a) Wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Beklagten pflichtwidrig gehandelt haben, weil die Anleger statt einer (durch die Treuhänderin vermittelten) Kommanditistenstellung mit Gesellschafterrechten nur noch eine schuldrechtliche Position als Inhaber von Genussscheinen haben, müsste die Klägerin so behandelt werden, als ob die Transaktion pflichtgemäß ganz unterblieben wäre, so dass sie nach wie vor eine Beteiligung an der KG hätte. Dazu wäre ein Wertvergleich vorzunehmen zwischen dem Wert der Anteile an der KG, wenn diese mit den damaligen Anlagewerten weiter existieren würde, und dem tatsächlichen Wert der Genussscheine an der Y.Y. GmbH & Co. KGaA; die Differenz wäre der auszugleichende Schaden. Die Klägerin hat aber nicht vorgetragen, dass ihr Kommanditanteil, wenn die Transaktion ganz unterblieben wäre, nunmehr einen bestimmten Wert haben würde. Dazu wäre erforderlich gewesen, dass das gesamte Portfolio und nicht nur die Aktien der A. bewertet wird. Die Klägerin müsste zumindest einen bestimmten Wert der Kommanditanteile an der X. KG behaupten und diesen rechnerisch darstellen und für ihre konkrete Behauptung Beweis antreten. Nur dann kämen ihr die Beweiserleichterungen von § 287 ZPO zugute.

b) Anknüpfend an den Vorwurf, dass die Beklagten die auf die Y.Y. GmbH & Co. KGaA übertragenen Portfolio-Beteiligungen bei pflichtgemäßem Verhalten höher hätten bewerten müssen, hätte die Y.Y. eine höhere Gegenleistung in Form von Genussscheinen erbringen müssen. Danach hätte der Klägerin statt der tatsächlich unter Berücksichtigung der Nachbesserungsklausel zugeteilten 16.133 Genussscheinen der Y.Y. GmbH & Co. KGaA eine höhere Anzahl von Genussscheine zugestanden. Die Klägerin könnte dann als Schaden den Wert der darüber hinausgehenden Anzahl der Genussscheine verlangen.

Der Klägervertreter hat in seinem Schriftsatz vom 20.02.2007 zunächst die von Beklagtenseite genannten Zahlen zum Stichtag 17.09.2003 (dazu Anlage K 2 mit Endbetrag 1.255.715,00 €) und zum Stichtag 30.06.2004 (dazu Anlage 8a mit Endbetrag 2.088.188,00 €) nochmals aufgegriffen, wobei er sich nunmehr darauf beschränkt, den Wert der Aktien der A. anders anzusetzen. während die übrigen Werte des Anlagenportfolios nicht mehr bestritten werden. Die Klägerin akzeptiert auch den von Beklagtenseite bereits in erster Instanz vorgetragenen Umstand, dass im April 2004 die A.-Aktien im Verhältnis 1,9 zu 1,0 gesplittet worden seien mit der Folge, dass bei der Ermittlung der Höhe des nachgebesserten Kaufpreises zum Stichtag 30.06.2004 statt ursprünglich im Portfolio der X. KG befindlichen 335.425 Aktien nur noch 176.538 neue Aktien zu berücksichtigen sind.

Die weiteren Erwägungen der Klägerin, soweit die Berechnungen der Klägerseite und der Beklagtenseite voneinander abweichen, teilt der Senat jedoch nicht. Der Klägervertreter hat einen Tagesschlusskurs der A.-Aktie am 30.06.2004 von 7,56 $ zugrunde gelegt (unter Hinweis auf die Anlage Bl. 218, die der in erster Instanz vorgelegten Anlage K 11 entspricht), was bei 176.538 Aktien einem Wert von 1.334.627,20 $ und bei einem Dollarkurs von 1,22 € zu einem Wert der Beteiligung an der A. von 1.093.956,00 € führen würde. Die Beklagten haben demgegenüber zu Recht darauf verwiesen, dass nicht von dem letztlich zufälligen Tagesendkurs am 30.06.2004, sondern von einem Durchschnittskurs von 7,13 $ auszugehen ist, was bei 176.538 Aktien einem Wert von 1.258.715,90 $ und bei einem Dollarkurs von 1,20 € (dieser Kurs ist für die Klägerin sogar günstiger) einem Wert von 1.048.930,00 € entspricht. Die Differenz des Wertes der A.-Aktien am 30.06.2004 nach beiden Berechnungen von 45.026 € (1.093.956,00 € - 1.048.930,00 €) führt bei im übrigen unveränderten weiteren Portfoliobestandteilen zu Werten von 2.133.214,00 € (nach Berechnungen des Klägervertreters) bzw. 2.088.188,00 € (nach Berechnungen der Beklagtenseite) bzw. der entsprechenden Zahl von Genussscheinen zu je 1 €. Die Klägerin ist an den ausgegebenen Genussscheinen im Verhältnis 35.790 € (ihre Zeichnungssumme von 70.000 DM) zu 4.632.436 € (Gesamtzeichnungssumme aller Anleger) beteiligt. Bei 2.088.188 Genussscheinen beträgt ihr Anteil also in der Tat 16.133 Genussscheine, bei 2.133.214 Genussscheinen hätten ihr nach ihrer Berechnung 16.481 Genussscheine zugestanden. Nur in Höhe der Wertdifferenz wäre ein Schaden der Klägerin rechnerisch zutreffend dargelegt (bei weiteren 348 Genussscheinen und einem Wert von 0,18 € im Februar 2007 ein Betrag von 62,64 €).

Unabhängig von dieser rechnerischen Betrachtung lässt sich in der Sache ein erstattungsfähiger Schaden in dieser Größenordnung nicht begründen, da bei der Unternehmensbewertung nicht auf den letztlich zufälligen Tagesendkurs an einem bestimmten Tag abgestellt werden kann (vgl. auch Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16.02.2007 im Verfahren 20 W 6/06; veröffentlicht in AG 2007, 209 und ZIP 2007, 530). Abweichungen in dieser eher marginalen Größenordnung von 348 Genussscheinen sind unter Berücksichtigung eines unternehmerischen Ermessens (vgl. hierzu BGH NJW 1997, 1926, 1927 = BGHZ 135, 244) hinzunehmen, das auch bei der Beurteilung der Frage besteht, ob sich nach der Nachbesserungsklausel das Vermögen in anderer Art und Weise erhöht hat. Konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Bewertung der A.-Aktien im September 2003, die immer nur eine Momentaufnahme darstellen kann, hat die Klägerin nicht dargetan. Den naturgemäß mit einer Prognose künftiger Entwicklung verbundenen Unsicherheiten wurde durch die Vereinbarung einer Nachbesserungsklausel ausreichend Rechnung getragen.

Die weiteren Schadensberechnungen der Klägerin im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.02.2007 sind bereits deshalb nicht zutreffend, weil dort fiktiv und beschränkt auf die A.-Aktien spätere Werterhöhungen dieser Aktie bis 19.02.2007 zugrunde gelegt werden. Diese Betrachtungsweise übersieht, dass es insoweit an einer haftungsausfüllenden Kausalität mit der gerügten Pflichtverletzung (Unterbewertung der A.-Aktien) fehlt. Wenn sich die A.-Aktien noch im Portfolio der Y.Y. befinden, hätte die Klägerin als Genussscheininhaberin an dieser Wertsteigerung teilgenommen und keinen Schaden erlitten. Wenn die A.-Aktien ungünstig verkauft worden sein sollten, was von der Klägerin nicht einmal vorgetragen wurde, wäre dies ein anderer Lebenssachverhalt auf völlig neuer Tatsachengrundlage und damit eine im Berufungsverfahren grundsätzlich nicht mehr mögliche Klageänderung (§ 533 ZPO in Verbindung mit §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO).

Eine angebliche Kündigung der Klägerin mit der Klageschrift, die mit Schriftsatz vom 20.02.2007 vorsorglich wiederholt wird, geht bereits deshalb ins Leere, weil sie nicht gegenüber der X. KG erklärt wurde (selbst wenn man von deren Existenz als Liquidationsgesellschaft bis zur Abwicklung der hinterlegten Genussscheine ausgeht, vgl. dazu Urteil des Senats vom 08.11.2006 im Verfahren 14 U 60/05); die Klage war gerade nicht gegen die KG, sondern nur gegen die Beklagten Ziffer 1 und 3 persönlich und gegen die Beklagte Ziffer 2 als Treuhänderin gerichtet.

c) Da der Klägerin aus den genannten Gründen keine Hauptforderung zusteht, hat sie auch keinen Anspruch auf Ersatz des mit dem Klageantrag Ziffer 2 geltend gemachten Verzugsschadens. Die Anwaltsgebühren sind bereits deshalb nicht zu ersetzen, weil die Kosten der Erstmahnung vor Eintritt des Verzugs nicht erstattungsfähig sind (Palandt-Heinrichs § 286 BGB Rn. 48). Das Mahnschreiben des Klägervertreters vom 21.01.2005 (Anlage K 22) ging außerdem nach Aktenlage nur an den Beklagten Ziffer 1. Die Höhe der Forderung ist nicht zutreffend beziffert. Für die vorgerichtliche Tätigkeit erhält der Klägervertreter eine Geschäftsgebühr nach VV Nr. 2300 zum RVG; bei einem Gebührensatz von 1,3 und einem Streitwert von bis 40.000,00 € wären dies netto 1.172,60 €, die Geschäftsgebühren werden seit 01.07.2004 nur noch zur Hälfte (früher nach § 118 Abs. 2 BRAGO in vollem Umfang) auf die Verfahrensgebühr nach VV Nr. 3100 zum RVG angerechnet (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 4 des VV), so dass der Klägerin nur die nicht angerechnete Hälfte der Geschäftsgebühr (zuzüglich Auslagenpauschale und MWSt.) zustünde (zur Berechnung vgl. Ruess MDR 2005, 313, 317).

Zusammenfassend bleibt als Ergebnis festzuhalten, dass hinsichtlich des Anspruchs auf Rückzahlung der ursprünglichen Einlage nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen an einer Pflichtverletzung der Beklagten vor dem Beitritt der Klägerin im Juli/August 2001 fehlt. Umgekehrt mögen zwar Anhaltspunkte für ein vertragswidriges Verhalten im Zuge der Umstrukturierungen im Zeitraum von September 2003 bis Juni 2004 vorliegen, die Klägerin hat aber keinen hierauf beruhenden Schaden beziffern können.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts ist nur die Hauptforderung nach Klageantrag Ziffer 1 maßgeblich, da die vorgerichtlichen Kosten als Nebenforderungen im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG geltend gemacht wurden (vgl. Zöller-Herget § 4 ZPO Rn. 13).

Eine Zulassung der Revision nach § 543 ZPO ist nicht veranlasst, da die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen geklärt sind.

Ende der Entscheidung

Zurück