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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 08.11.2006
Aktenzeichen: 14 U 60/05
Rechtsgebiete: AktG, BGB, HGB


Vorschriften:

AktG § 241 Nr. 4
BGB § 726
BGB § 735
HGB § 235 Abs. 1
1. Ist an einem Unternehmen eine Vielzahl von Anlegern durch rechtlich selbstständige Verträge still beteiligt, die in Übereinstimmung mit dem Gesetz für den Fall der Liquidation die Auszahlung eines Barerlöses an den still Beteiligten vorsehen, kann diese vertraglich vereinbarte Art der Liquidation nicht ohne Zustimmung des jeweils betroffenen Beteiligten dahingehend geändert werden, dass ihm als Liquidationserlös Genussscheine zugeteilt werden, welche die unternehmenstragende Gesellschaft als Gegenleistung für die Veräußerung des gesamten Vermögens an eine dritte Gesellschaft erhalten hat.

2. Die erforderliche Einzelzustimmung zu einer solchen Vertragsänderung wird nicht durch eine Klausel im Beteiligungsvertrag ersetzt, die eine mehrheitliche Zustimmung sämtlicher still Beteiligten zu einer Liquidation der unternehmenstragenden Gesellschaft genügen lässt.

3. Auch bei Annahme einer mitgliedschaftlichen Verbundenheit unter den verschiedenen still Beteiligten genügt für eine vertraglich nicht vorgesehene Änderung der Barliquidation in die Verteilung von Genussscheinen, die anders als die ursprüngliche Beteiligung dem Anleger keine Mitwirkungs- und Entscheidungsbefugnisse verleihen, nicht kündbar und vorerst auch nicht handelbar sind, wegen des damit verbundenen Eingriffs in den Kernbereich der Mitgliedschaft eine mehrheitliche Zustimmung aller still Beteiligten nicht.


Oberlandesgericht Stuttgart 14. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 14 U 60/05

Verkündet am 08. November 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 05.07.2006 unter Mitwirkung von

Vizepräsident des Oberlandesgerichts Mayer Richter am Oberlandesgericht Vatter Richterin am Oberlandesgericht Werner

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 12.08.2006, 21 O 143/04 KfH, abgeändert:

1. Es wird festgestellt, dass der Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen der E. I. GmbH & Co. KGaA und der G. KG vom 17.09.2003 unwirksam ist.

2. Es wird festgestellt, dass die atypisch stillen Gesellschafter der G. KG der Liquidation dieser Gesellschaft nicht wirksam zugestimmt haben.

3. Es wird festgestellt, dass die atypisch stillen Gesellschafter der G. KG der Auflösung der stillen Beteiligungen nicht wirksam zugestimmt haben.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

IV. Der Streitwert für beide Instanzen wird auf bis zu 3.500 € festgesetzt:

Gründe:

A.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung der beklagten Kommanditgesellschaft vom 28.10.2003 bzw. die Zustimmungserklärungen stiller Gesellschafter zu Maßnahmen, die die Liquidation der Beklagten zum Gegenstand haben, nichtig sind.

Die Beklagte wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 20.12.1997 als sog. Venture-Capital-Fund gegründet (Anl. 3 zur Klage), um Einlagen zahlreicher Anleger zur Beteiligung vor allem an Technologieunternehmen zu verwenden. Nach dem Gesellschaftsvertrag konnten sich sowohl Kommanditisten als auch stille Gesellschafter als Anleger beteiligen. Ein Großteil der Kommanditanteile wurde von zwei Versicherungsunternehmen übernommen, außerdem hielt die G. C. AG einen Teil der Kommanditanteile. Daneben beteiligten sich eine Vielzahl von kleineren Anlegern als atypisch stille Gesellschafter, unter ihnen auch die Kläger. Grundlage dafür war das "Angebot zum Abschluss eines Gesellschaftsvertrags als atypisch stiller Gesellschafter an der Firma G. KG" (Anl. 4 zur Klage). Der Kläger zu 1 zeichnete eine Einlage über 30.000 DM, der Kläger zu 2 eine Einlage über 40.000 DM (Zeichnungsschein bzw. Zertifikat in Anl. 1 zur Klage).

Der Komplementär und Initiator der Beklagten hatte sieben weitere ähnlich strukturierte Fonds in Form von Kommanditgesellschaften gegründet, an denen sich eine Vielzahl von Anlegern als Kommanditisten oder stille Gesellschafter beteiligt hatten. Im Jahr 2003 plante er, die Beteiligungen dieser Gesellschaften in der E. I. GmbH & Co. KGaA als zentralem "Venture-Capital-Fund" zusammen zu führen. Die Gesellschaften sollten jeweils ihr Beteiligungs- und sonstiges Vermögen auf die E. I. GmbH & Co. KGaA übertragen und im Gegenzug von dieser emittierte Genussscheine zeichnen. Die einzelnen Kommanditgesellschaften sollten sodann ihre Liquidation betreiben und als Liquidationserlös die Genussscheine an ihre jeweiligen Anleger verteilen (vgl. auch die letzte Seite des Einladungsschreibens vom 17.09.2003, Anl. 2 zur Klage: "Erläuterung zur Zentralisierung aller G.-Funds auf die E. I.").

Die Genussschein-Emission der E. I. GmbH & Co. KGaA erfolgte auf der Grundlage des Emissionsprospekts vom 15.08.2003 (Anl. 5), auf den wegen der Ausgestaltung der Genussscheine im einzelnen Bezug genommen wird.

Die Beklagte schloss am 17.09.2003 mit der E. I. GmbH & Co. KGaA einen "Genussscheinzeichnungs- und Sacheinlagenvertrag", der die Verpflichtung zur Übertragung des Vermögens der Beklagten gegen Zeichnung von Genussscheinen zum Gegenstand hatte. Die Zeichnung war aufschiebend bedingt durch die Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Beklagten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Kopie des Vertrags (Anl. 6) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 17.09.2003 informierte der Komplementär der Beklagten die stillen Gesellschafter über diese vorgesehenen Maßnahmen und forderte sie auf, den Beschlussvorschlägen der Gesellschafterversammlung vom 31.10.2003 zuzustimmen, nämlich Beschlüssen über die Zustimmung zum "Kauf- und Übertragungsvertrag" vom 17.09.2003, über die Auflösung der Gesellschaft zum 15.12.2003 und kapitalanteiliger Ausschüttung an die Gesellschafter und über die Ermächtigung des Komplementärs, die stillen Beteiligungen aufzuheben und abzufinden. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Zustimmung eines stillen Gesellschafters als erteilt gelte, wenn er nicht bis 31.10.2003 seine Ablehnung oder Enthaltung mitgeteilt habe (Anl. 3 zur Klage).

Der Kläger zu 1 antwortete mit einem an den Komplementär gerichteten Schreiben vom 1.10.2003, wies u.a. darauf hin, dass die Auflösung des Funds in Geld zu erfolgen habe, und forderte zur Rückzahlung der Einlage bis 20.10.2003 auf (Bl. 54 c). Die Beklagte antwortete am 19.10.2003 u.a., dass das Handelsgesetzbuch auch eine Auskehrung des Vermögens in Sachwerten vorsehe und eine Einlagenrückzahlung nicht möglich sei, was im übrigen nur die Zahlung eines Abfindungsguthabens bedeuten könne, wobei sich der Verkehrswert auf rund 13 % der ursprünglichen Einlage belaufe (Bl. 54 d).

Auch der Kläger zu 2 lehnte eine Zustimmung zu den Beschlüssen ab.

Mit weiterem Schreiben vom 18.09.2003 wurden die Kommanditisten zur Gesellschafterversammlung vom 30.10.2003 eingeladen (Anl. 5 zur Klage). Danach sollte die Gesellschafterversammlung die Jahresabschlüsse 1999 bis 2002 genehmigen und feststellen (TOP 2), dem Komplementär für diese Jahre Entlastung erteilen (TOP 3), auf die Bestellung eines Abschlussprüfers und die Erstellung halbjährlicher Mittelverwendungskontrollberichte verzichten (TOP 4) und schließlich dem o.g. Vertrag zustimmen (TOP 5). Es wurde angekündigt, dass im Dezember 2003 die Beklagte aufgelöst und die Genussscheine an die Gesellschafter anteilig verteilt werden sollten.

Nach dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 30.10.2003 (Anl. 6 zur Klage) nahmen daran der Komplementär und Vertreter der drei Kommanditistinnen teil. Der Komplementär gab zu Protokoll, dass am selben Tage auch die Beschlussfassung der stillen Gesellschafter stattfinde, die Frist zur Abgabe von Zustimmungserklärungen ende am 31.10.2003; es zeichne sich bereits ab, dass mehr als 80 % der stillen Gesellschafter zugestimmt habe (S 1 unten/S. 2 oben). Mit den Stimmen der beiden Versicherungsunternehmen wurden sämtliche Beschlussvorschläge abgelehnt, während die E. I. GmbH & Co. KGaA, die die Kommanditanteile der G. C. AG übernommen hatte, dafür stimmte (S. 3/4). Der Komplementär kündigte daraufhin an, das Abstimmungsergebnis werde nach Auszählung der Stimmen sämtlicher Gesellschafter bekannt gegeben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das genannte Protokoll Bezug genommen.

In einem am 3.11.2003 unterzeichneten Protokollanhang stellte der Komplementär fest, dass eine Mehrheit aller Gesellschafter dem "Kauf- und Übertragungsvertrag" zugestimmt habe (i.e. Anl. 7 zur Klage).

Er teilte den Gesellschaftern mit Schreiben vom 10.11.2003 mit, dass aufgrund einer Mehrheit von 80 % der erste Schritt vollzogen sei. Ein Liquidationsbeschluss sei für 16.12.2003 vorgesehen, die Einbuchung der Genussscheine ab 17.12.2003, wofür bis 30.11.2003 eine Depotverbindung bekannt gegeben werden solle (Anl. B 9 zu Bl. 152). Am 16.12.2003 fand eine Gesellschafterversammlung statt, auf der laut Protokoll die E. W. GmbH & Co. KGaA als Rechtsnachfolgerin der übrigen Kommanditisten die Liquidation der Beklagten beschlossen. Die Beklagte teilte den stillen Gesellschaftern mit Schreiben vom 04.01.2004 die "Vollziehung der Liquidation" mit und forderte sie nochmals zur Bekanntgabe der Depotverbindung zwecks Einbuchung der Genussscheine auf. Die Kläger haben im Januar 2004 die Einbuchung der Genussscheine verweigert, ebenso einige andere Anleger. Die auf diese Gesellschafter entfallenden Genussscheine sind auf einem bei oder für die E. I. GmbH & Co. KGaA eingerichteten Depot gebucht, um nach Bekanntgabe der Depotverbindung der einzelnen Anleger auf diese übertragen zu werden.

Die Liquidation der Beklagten wurde am 22.06.2004 im Handelsregister eingetragen, ebenso ein Übergang der Kommanditanteile der beiden Versicherungsgesellschaften auf die E. I. GmbH & Co. KG (Anl. 7 a).

Mit Schriftsatz vom 28.10.2004 wurde die Klage im vorliegenden Rechtsstreit erhoben. Die Kläger haben die Feststellung begehrt, dass Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 30./31.10.2003 über den Antrag, dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 17.09.2003 zuzustimmen, über die Auflösung der der Beklagten zum 15.12.2003 (TOP 2) und über die Ermächtigung des Komplementärs zur Auflösung der stillen Beteiligungen (TOP 3) nichtig sei. Ferner haben sie begehrt, zu verfügen, dass die Löschungseintragung der Beklagten vom 22.06.2004 im Handelsregister gelöscht wird.

Die Kläger haben sich für berechtigt gehalten, die streitgegenständliche Beschlussfassung anzugreifen, weil ihnen eine Kommanditistenähnliche Stellung eingeräumt sei. Sie seien aktivlegitimiert und die Beklagte ausnahmsweise als Publikumsgesellschaft auch passivlegitimiert. Die Kläger haben u.a. die Ansicht vertreten, der Komplementär der Beklagten sei nicht befugt gewesen, Mitte September 2003 die Abstimmung in die Wege zu leiten, weil die Geschäftsführung aufgrund eines Geschäftsführungsvertrags auf die G. AG übertragen worden sei. Sie haben aus den Prospekten und Berichten der E. I. GmbH & Co. KGaA abgeleitet, dass die Beteiligungen der Beklagten vor der Abstimmung von der Beklagten und den mit ihr verflochtenen Unternehmen bzw. deren Vertretern willkürlich unterbewertet worden seien, der Beklagten zugute kommende Ausfallbürgschaften seien verschwiegen worden, ein Sacheinlagenprüfungsbericht fehle. Die Veräußerung der Beteiligungen gegen Gewährung von stimmrechtslosen Genussscheinen sei als Einheit mit der späteren Liquidation durch Verteilung der Genussscheine anzusehen und verstoße damit gegen den Kernbereich der Mitgliedschaft. Das Gesetz sehe nur eine Barliquidation vor, worüber die Beklagte ebenfalls vor der Abstimmung falsch informiert habe. Die Geltendmachung der Beschlussmängel sei nicht verwirkt. Der Verwirkungseinwand greife auch deshalb nicht, weil die Beschlüsse analog § 241 Nr. 4 AktG wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig seien, nachdem die Beklagte die Beschlussfassung durch gezielte Desinformation über die Werthaltigkeit des Beteiligungsvermögens und damit die tatsächlich nicht gegebene Dringlichkeit der geplanten Liquidation in dieser Form erreicht habe.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat ausgeführt, dass sie infolge vollständiger Verteilung ihres Aktivvermögens beendet und deshalb nicht mehr parteifähig sei, weshalb sie hilfsweise den Rechtsstreit für erledigt erkläre. Sie hat weiter die Ansicht vertreten, die Kläger seien nicht aktivlegitimiert, weil sie nicht als Kommanditisten eingetragen seien. Die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, weil Streitigkeiten über Gesellschafterbeschlüsse auch bei der Publikums-Personengesellschaft mit den Gesellschaftern auszutragen seien. Das Anfechtungsrecht hätten die Kläger auch verwirkt, nachdem sie erst über 12 Monate nach Beschlussfassung Klage erhoben hätten. Die Gesellschafterbeschlüsse seien wirksam, der Komplementär sei ungeachtet des Geschäftsbesorgungsvertrags vertretungsberechtigt gewesen. Eine Sacheinlagenprüfungspflicht bestehe nicht bei der Ausgabe von Genussscheinen. Die Bewertung der Sacheinlagen sei aber sachgerecht vorgenommen worden. Die später realisierten Vermögenswerte seien zum Zeitpunkt der Abstimmung noch nicht realisiert gewesen. Die Beschlüsse seien mit der einfachen Mehrheit aller Gesellschafter gefasst worden, die nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten und den Verträgen über die atypisch stille Beteiligung genüge. Auch der Liquidationsbeschluss vom 16.12.2003 sei wirksam gefasst worden, nachdem die bisherigen Kommanditisten sämtliche Anteile auf die E. W. GmbH & Co. KGaA übertragen hätten. Mit den Beschlüssen sei nicht in den Kernbereich der Mitgliedschaft der Anleger eingegriffen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die dort in Bezug genommenen Schriftsätze verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Aktiv- und Passivlegitimation seien zwar zu bejahen, die Kläger hätten aber ihr Klagerecht verwirkt, nachdem sie seit der Beschlussfassung von Ende Oktober 2003 keine vorgerichtliche Tätigkeit entwickelt hätten und über die Verweigerung der Einbuchung der Genussscheine im Januar 2004 hinaus untätig geblieben seien, insbesondere nicht gegen den Auflösungsbeschluss vom 16.12.2003 vorgegangen seien. Die Beschlüsse seien auch nicht analog § 241 Nr. 4 AktG als sittenwidrig anzusehen, Nichtigkeitsgründe seien nicht schlüssig vorgetragen.

Mit der hiergegen gerichteten, fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlich gestellten Anträge weiter. Sie sind der Ansicht, der Verwirkungseinwand sei nicht begründet. Das Landgericht habe auf den falschen Zeitpunkt abgestellt, weil den Klägern das Abstimmungsergebnis vom 16.12.2003 erst mit Schreiben vom 20.07.2004 bekannt gegeben worden sei. Es habe auch übersehen, dass der Komplementär nicht berechtigt gewesen sei, eine Gesellschafterversammlung oder schriftliche Abstimmung zu initiieren, so dass damit auch keine Fristen hätten in Gang gesetzt werden können. Auch das Vertrauensmoment sei nicht gegeben, weil die Beklagte habe davon ausgehen müssen, dass die die Einbuchung der Genussscheine verweigernden Kläger mit den Beschlüssen nicht einverstanden seien. Die Beklagten hätten selber treuwidrig gehandelt, weil sie die ausstehenden Bürgschaftszahlungen und die ihr bekannten Wertentwicklungsmöglichkeiten der verkauften Beteiligungen verschwiegen hätten. Die Fehlbewertung führe im übrigen zur Nichtigkeit der Beschlüsse analog § 241 Nr. 4 AktG.

Die Kläger beantragen zuletzt unter Änderung ihrer erstinstanzlichen Anträge Nr. 1 bis 3 und unter Rücknahme des Antrags Nr. 4 (vgl. Protokoll vom 05.07.2006, Bl. 173 ff):

4. Es wird festgestellt, dass der Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen der E. I. GmbH & Co. KGaA und der G. KG vom 17.09.2003 unwirksam ist.

5. Es wird festgestellt, dass die atypisch stillen Gesellschafter der G. KG der Liquidation dieser Gesellschaft nicht wirksam zugestimmt haben.

6. Es wird festgestellt, dass die atypisch stillen Gesellschafter der G. KG der Auflösung der stillen Beteiligungen nicht wirksam zugestimmt haben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, da das Landgericht die Klage zu Recht wegen Verwirkung abgewiesen habe und auch kein Nichtigkeitsgrund vorliege, nachdem die Beteiligungen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung korrekt bewertet worden seien und für einen Mehrwert zum Liquidationszeitpunkt die Nachbesserungsklausel aus dem Vertrag vom 17.09.2004 eingegriffen habe. Der Einwand, der Komplementär sei nicht vertretungsberechtigt gewesen, sei unbegründet; die Beklagten tragen unbestritten vor, dass der Geschäftsbesorgungsvertrag mit der G. C. AG (Anl. B 7) mit Schreiben vom 18.03.2002 (Anl. B 8) aus wichtigem Grund fristlos gekündigt wurde. Die Beklagte wiederholt ihren Standpunkt, dass sie nicht passivlegitimiert sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze der Kläger vom 17.11.2005 (Bl. II 119 ff) und vom 30.06.2006 (Bl. II 159 ff) sowie der Beklagten vom 27.03.2006 (Bl. II 139 ff) Bezug genommen.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung und Scheitern der dort ins Auge gefassten Vergleichsverhandlungen haben die Parteien weitere Schriftsätze eingereicht (Beklagte Bl. 177 ff, Kläger Bl. II 195 ff). Die Beklagte vertritt dabei erneut die Ansicht, sie sei infolge ihrer Vollbeendigung nicht parteifähig, nachdem sie kein Aktivvermögen mehr halte - die bislang vertretene Auffassung, die noch nicht verteilten Genussscheine würden von der E. I. GmbH & Co. KGaA treuhänderisch für die Beklagte gehalten, werde aufgegeben - und nachdem sie mit Schreiben vom 01.08.2006 die Löschung beim Handelsregister beantragt habe, die aufgrund von Einwendungen des Klägervertreters noch nicht vorgenommen worden sei. Sie erklärt deshalb vorsorglich den Rechtsstreit für erledigt. Außerdem trägt sie vor, nach Ausscheiden der beiden Versicherungsunternehmen als Kommanditisten seien von der verbliebenen Kommanditistin am 10.11.2003 die Aufhebung der am 30.10.2003 gefassten Beschlüsse und dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 17.09.2003 zugestimmt worden (siehe i.e. Schriftsatz vom 14.09.2006, Bl. II 177 ff).

Beim Senat ist ein weiteres Berufungsverfahren anderer Anleger gegen die Schwestergesellschaft G. U. KG i.L. anhängig, das sich dadurch von der vorliegenden Fallgestaltung unterscheidet, dass die Kläger, die sich gleichfalls gegen die Liquidation der Gesellschaft unter Verteilung von Genussscheinen wenden, nicht stille Beteiligte waren, sondern Gesellschafter, deren Kommanditbeteiligung von einer Treuhandkommanditistn gehalten wurde (14 U 38/05). In diesem Berufungsverfahren ist gleichfalls am 08.11.2006 ein Urteil verkündet worden.

B.

Die zulässige Berufung der Kläger hat Erfolg. Die Klage ist zulässig und in ihrer geänderten Fassung begründet.

I.

Die Klage ist zulässig. Die Beklagte ist weiterhin parteifähig (1.). Die Kläger haben ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung der Nichtigkeit der streitgegenständlichen Beschlüsse und Rechtsgeschäfte (2.).

1.

Die Beklagte ist parteifähig. Sie beruft sich ohne Erfolg darauf, dass sie ihre Parteifähigkeit wegen Vollbeendigung verloren habe, nachdem ihr Vermögen vollständig verteilt sei. Eine Personenhandelsgesellschaft ist nach h.M. beendet und damit erloschen, wenn sie über kein liquides Aktivvermögen mehr verfügt, nach beachtlicher anderer Ansicht dann, wenn darüber hinaus auch sämtliche Rechtsbeziehungen, insbesondere Verbindlichkeiten und damit in Zusammenhang stehende Verlustbeteiligungsansprüche nach § 735 BGB abgewickelt sind (MünchKomm-HGB/K.Schmidt, 2. Aufl., § 155 Rn. 52 ff, § 157 Rn. 9 ff m.w.N. auch zur h.M.). Auf die nur deklaratorische Löschung im Handelsregister kommt es dagegen nach keiner Ansicht an (vgl. nur K.Schmidt a.a.O. § 157 Rn. 7, 13). Welcher Auffassung zu folgen ist, kann offen bleiben.

Die Beklagte ist schon deshalb nicht erloschen, weil sie noch Aktivvermögen besitzt und dessen Verteilung nach ihrem eigenen Vorbringen nicht abgeschlossen ist. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass die den bisherigen stillen Gesellschaftern als Liquidationserlös anteilig zugeteilten Genussscheine auf einem Treuhanddepot bei der E. I. GmbH & Co. KGaA eingebucht worden sind, soweit die Gesellschafter wie die Kläger aufgrund einer bewussten Weigerung oder aus Desinteresse keine Depotverbindung mitgeteilt haben. Auch diese Genussscheine waren Teil des Erlöses für die Veräußerung der Beteiligungen, den die Beklagte von der E. I. GmbH & Co. KG erhalten sollte und dementsprechend auch gezeichnet hat. Somit liegt aber der Einbuchung auf das Treuhanddepot ein entsprechender Treuhandauftrag der Beklagten zugrunde, sei es, dass sie insoweit das Entgelt für die Veräußerung teilweise noch gar nicht erhalten hat - was weniger wahrscheinlich ist -, oder dass sie die Genussscheine auf die E. I. GmbH & Co. KGaA wieder zurück übertragen hat.

Erst im Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bringt die Beklagte nun im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 14.09.2006 vor, dass die bisher auch von ihrem Prozessbevollmächtigten vertretene rechtliche Einordnung als Treuhandverhältnis aufgegeben werde. Dieses Vorbringen kann zwar nicht nach den Präklusionsvorschriften der ZPO unberücksichtigt bleiben, weil es sich zum einen im wesentlichen um eine rechtliche Beurteilung handelt und zum anderen die Parteifähigkeit in jeder Lage des Verfahrens, auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu prüfen und neues Vorbringen dazu zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW-RR 2005, 23).

Diese Ausführungen ergeben indessen nicht, dass der Beklagten insoweit keine Ansprüche mehr zustehen. Auch die Beklagte führt hier aus, dass die Genusscheine, die einzelnen Gesellschaftern mangels Bekanntgabe der Depotverbindung nicht auf deren Depot gebucht werden konnten, nicht übertragen worden sind. Daraus folgt zwingend, dass Inhaberin der Rechte aus den Genussscheinen entweder die Beklagte oder die E. I. GmbH & Co. KGaA als deren Treuhänderin ist.

Das Vorbringen der Beklagten, es handele sich unverändert um "Genussscheine der E. I. GmbH & Co. KGaA" ist zunächst unklar. Denn weil diese Gesellschaft die Emittentin der Genussscheine ist, ist dies an sich eine Selbstverständlichkeit. Sollte damit gemeint sein, dass sie Inhaberin der Genussscheine sei, so ist dies rechtlich nicht nachvollziehbar oder allenfalls mit der Maßgabe, dass die E. I. GmbH & Co. KGaA Treuhänderin ist. Denn die Beklagte hat nach § 2 des Genusscheinzeichnungs- und Sacheinlagenvertrags die fraglichen Genussscheine als Gegenleistung für die Sacheinlage, d.h. die Einbringung ihrer Beteiligungen, gezeichnet. Die E. I. GmbH & Co. KGaA war nach § 1 Abs. 1 des Vertrags aufgrund eines Ermächtigungsbeschlusses ihrer Hauptversammlung (§ 221 Abs. 2 AktG) berechtigt, die Genussscheine auszugeben. Aus dem Zusammenhang dieser Regelungen ergibt sich, dass die Beklagte mit der Erklärung in § 2 nicht lediglich bereits begründete und von der Emittentin etwa selbst gehaltene Genussscheine abgetreten oder übereignet bekommen hat, sondern dass diese Rechte durch die Zeichnung erst begründet worden sind (zur Entstehung von Genussrechten vgl. Habersack in MünchKomm-AktG, § 221 Rn 199). Diese Zeichnung war zudem nach § 2 aufschiebend bedingt durch einen zustimmenden Gesellschafterbeschluss. Unterstellt, ein wirksamer Beschluss liegt vor, ist die Beklagte berechtigte Genussscheininhaberin geworden. Im Rahmen der von ihr jedenfalls faktisch durchgeführten Liquidation hat sie diese Rechte an den Genussscheinen nicht auf diejenigen Gesellschafter übertragen, die ihre Depotverbindung nicht bekannt gegeben haben. Das trägt die Beklagte selbst vor. Also bleibt nur, dass sie entweder selbst Berechtigte der Genussscheine geblieben ist oder dass sie die Rechte treuhänderisch auf die E. I. GmbH & Co. KGaA (zurück-)übertragen hat. Hat sie die Genussscheine mit der Maßgabe auf die E. I. GmbH & Co. KGaA übertragen, dass die Genussscheine als Rechte der jeweiligen "Genussscheininhaber" in einem Genussscheinregister geführt werden, so lag darin ein Treuhandauftrag der Beklagten in eigenem Namen. Denn die Beklagte konnte mit solchen Gestaltungen keinen Treuhandauftrag im Namen der betroffenen Gesellschafter erteilen; sie trägt nicht vor, dass sie dafür bevollmächtigt war. Und sie konnte dadurch auch nicht ihre - in diesem Zusammenhang als wirksam zu unterstellende - Verpflichtung zur Auskehrung des Liquidationserlöses in Form der Übertragung der Genussscheine erfüllen. Denn Genussscheine bzw. -rechte werden nicht durch Eintragung in ein Genusscheinregister übertragen, sondern durch Rechtsgeschäft; falls eine solche Eintragung nach den Emissionsbedingungen erforderlich ist, liegt darin allenfalls ein zusätzliches Wirksamkeitserfordernis. Erforderlich ist also, wenn das Genussrecht verbrieft ist, eine Übereignung der Genussscheine bzw. entsprechender Miteigentumsanteile an einer Globalurkunde, im Fall unverbriefter Rechte eine Abtretung (§§ 413, 398 BGB). Es spielt somit keine Rolle, ob die Genussscheine in einer Urkunde verbrieft sind oder nicht, denn dies hat nur Auswirkungen darauf, ob die Übertragung der Genussscheine nach sachenrechtlichen Grundsätzen oder durch Abtretung erfolgen kann (die Behauptung im Schriftsatz vom 14.09.2006, die Genussscheine seien nicht verkörperungsfähig, ist abgesehen davon auch nicht nachvollziehbar und sie steht im Widerspruch zu den Angaben in dem von den Klägern vorgelegten Emissionsprospekt über die Emission 2003/2004, wonach die einzelnen auszugebenden Tranchen in bei der C. B. AG, also der Wertpapiersammelbank hinterlegten Globalurkunden (§§ 9a, 6 ff DepotG) verbrieft werden, die offensichtlich auf den Inhaber lauten sollten, vgl. dort u.a. S. 3, 7, 11). Das für die Übertragung erforderliche dingliche Rechtsgeschäft musste die Beklagte mit den Gesellschaftern abschließen, nicht mit der E. I. GmbH & Co. KGaA, die ihrerseits ebenfalls keine Vertretungsmacht hatte, solche Geschäfte im Namen der Gesellschafter der Beklagten abzuschließen. An dieser rechtlichen Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass die Übertragung faktisch durch elektronische Buchung erfolgen mag. In diesen Buchungsvorgängen liegen dann gegebenenfalls die erforderlichen Abtretungs- oder Übereignungserklärungen und Besitzverschaffungen. Das setzt aber voraus, dass sich die Veranlassung der Buchung auf übereinstimmende Anweisungen der beiden am Rechtsgeschäft beteiligten Parteien zurückführen lässt. Daran fehlt es, wenn die betroffenen Gesellschafter weder der Beklagten noch der E. I. GmbH & Co. KGaA sei es unmittelbar oder unter Einschaltung von Depotbanken oder sonstigen Vertretern eine Anweisung zur Buchung erteilt haben. Es ist deshalb auch ohne Belang, wenn die Genussscheine, wie die Beklagte meint, von den berechtigten Gesellschaftern zur "elektronischen Übertragung" "abgerufen" werden können. Falls dem überhaupt rechtsgeschäftliche Bedeutung zukommt, kann darin allenfalls ein Angebot auf Abschluss eines Abtretungs- oder Übereignungsvertrags liegen, das aber ohne "Abruf", also ohne Annahmeerklärung nicht zum Übergang der Rechte führt. Deshalb ist die Beklagte nach Lage der Dinge jedenfalls bis zu einem solchen "Abruf" entweder unmittelbar Berechtigte der Genussscheine oder sie hat einen entsprechenden Herausgabeanspruch aus einem Treuhandverhältnis (§ 667 BGB). Eine Vollrechtsübertragung auf die E. I. GmbH & Co. KGaA unter Verzicht auf die Rückgabe oder als Schenkung ist deshalb nicht zulässig, weil sie damit etwaige Ansprüche der Gesellschafter auf Beteiligung am Liquidationserlös nicht erfüllen kann. Sollte sie, vertreten durch ihren Komplementär, dennoch eine solche Übertragung vereinbart haben, hätte sie wenigstens gegen diesen entsprechende Schadensersatzansprüche, unter Umständen auch wegen kollusiven Handelns gegen die E. I. GmbH & Co. KGaA oder die für sie Handelnden, also auch Aktivvermögen.

Nichts anderes gilt, wenn die Beklagte aus welchen Gründen auch immer nicht erste Nehmerin oder Berechtigte der Genussscheine geworden sein sollte. In dem Fall steht ihr im Grundsatz noch der Anspruch auf Ausgabe der Genussscheine aus dem Zeichnungs- und Sacheinlagenvertrag zu, der durch eine wiederum aus den genannten Gründen als treuhänderisch zu qualifzierenden Vereinbarung mit der E. I. GmbH & Co. KGaA, diese solle die Rechte für die Gesellschafter in einem Register halten, nicht erloschen, sondern allenfalls ersetzt worden sein kann.

Sollten die Genusscheine schließlich mangels eines wirksamen Gesellschafterbeschlusses oder mangels wirksamer Zustimmungserklärungen der stillen Beteiligten und damit mangels Bedingungseintritts gar nicht wirksam entstanden sein oder sonst aus den von den Klägern vorgebrachten Gründen eine wirksame Liquidation nicht beschlossen worden sein, bestehen entweder Rückabwicklungsansprüche der Beklagten oder sie ist Inhaberin der unwirksam übertragenen Beteiligungen geblieben.

Jedenfalls ist die Beklagte nach jeder Betrachtungsweise nicht vermögenslos und damit auch nicht beendet. Sie ist parteifähig geblieben.

Auf das weitere Vorbringen der Beklagten zu einem in dem gegen die D. B. AG geführten Verfahren 14 U 25/05 erreichten Vergleichsbetrag, der einem nicht näher bezeichneten Abtretungsempfänger zustehe, kommt es nicht an. Es bedarf deshalb keiner Klärung, ob und inwieweit infolgedessen, falls dies die Emittentin der Genussscheine sein sollte, Ansprüche der Beklagten aufgrund der im Genussscheinzeichnungs- und Sacheinlagenvertrag vereinbarten Nachbesserungsklausel in Betracht kommen.

Unbegründet ist auch der Einwand, es handele sich um unzulässige Rechtsausübung, wenn die Kläger die Beendigung der Beklagten durch Verweigerung der Einbuchung der Genussscheine verhinderten und sie infolgedessen klageweise in Anspruch nehmen könnten. Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Gesellschafter schlüssig behauptete Rechte gegen eine Gesellschaft geltend macht und in dem Zusammenhang verhindert, dass sie sich der Geltendmachung der Rechte durch ihre Vollbeendigung entzieht.

2.

Die Kläger haben als atypisch stille Beteiligte am Unternehmen der Beklagten ein rechtliches Interesse an der Feststellung, dass es an einem wirksamen Kauf- und Übertragungsvertrag und an wirksamen Zustimmungen der stillen Beteiligten zu den fraglichen Beschlüssen fehlt. Die mit diesen Maßnahmen beabsichtigte Liquidation der Beklagten wirkt sich unmittelbar auf die stillen Beteiligungen der Kläger und damit ihr Rechtsverhältnis zur Beklagten aus (§ 256 Abs. 1 ZPO). Das gilt auch für den Antrag Nr. 3, der sich auf die Zustimmung zu der Ermächtigung des Komplementärs, die stillen Beteiligungen aufzulösen, bezieht. Diese Ermächtigung war zwar überflüssig, weil eine stille Gesellschaft nach § 726 BGB aufgelöst ist, wenn die Liquidation so weit fortgeschritten ist, dass die Handelsgesellschaft zur Fortführung des Geschäftsbetriebs nicht mehr in der Lage ist, es also einer gesonderten Auflösung der stillen Beteiligung an sich nicht bedarf. Dennoch würde eine Zustimmung zur einer solchen Auflösung auch eine Billigung der Gesamtmaßnahme und insbesondere der vorgesehenen und von den Klägern angegriffenen Auskehrung der Genussscheine bedeuten, weshalb sich ihr Interesse auf die Feststellung der Unwirksamkeit dieser von der Beklagten ausdrücklich veranlassten Zustimmungen erstreckt. Die Kläger können auch nicht auf vorrangig mögliche Leistungsklagen verwiesen werden, da sich im Falle der Feststellung einer Beschlussunwirksamkeit unterschiedliche Rechtsfolgen im Verhältnis zur Gesellschaft und den Mitgesellschaftern und insbesondere dem Komplementär ergeben können.

III.

Die auf Hinweis des Senats (§ 139 ZPO) vorgenommene Klageänderung ist zulässig. Sie ist jedenfalls sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO). Die frühere Fassung der Anträge war unklar, weil der Gegenstand nicht präzise beschrieben war. Einerseits wurden die "Tagesordnungspunkte" 1 bis 3 aus dem Anschreiben vom 17.09.2003 aufgeführt, andererseits aber verkannt, dass es dabei um Zustimmungserklärungen nach § 7 Abs. 4 bis 6 des Vertrags über die stille Beteiligung ging und nicht um eine einheitliche Beschussfassung der Kommanditisten und der stillen Gesellschafter in einer Gesellschafterversammlung vom "30./31.10.2003". Eine solche gemeinsame Versammlung hat es nicht gegeben und kann es nicht geben. Zur Abstimmung über die nach § 6 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zustimmungspflichtigen Geschäfte in einer Gesellschafterversammlung sind nur die Gesellschafter der Beklagten, aus dem Anlegerkreis also die Kommanditisten, berechtigt gewesen. Der inhaltlich auch nur teilweise übereinstimmende Katalog zustimmungsbedürftiger Geschäfte in § 7 Abs. 5 des Vertrags über die stille Beteiligung gewährt dagegen den stillen Gesellschaftern kein Teilnahmerecht an einer Gesellschafterversammlung. Die Zustimmungserklärungen werden nach § 7 Abs. 6 in dem dort beschriebenen schriftlichen Verfahren eingeholt. Somit sind also Gesellschafterbeschlüsse der Kommanditisten zu unterscheiden von den Zustimmungserklärungen der stillen Beteiligten. Die Beklagte hat auch bei der Vorbereitung und Durchführung der Abstimmungen und Einholung von Zustimmungen korrekt so differenziert. Sie hat dann freilich unzutreffend die Auszählung der Abstimmung mit der Feststellung der Quote der Zustimmungserklärungen stillen Beteiligter vermengt. Das ist durch die beiden Verträge nicht gedeckt, die kein gemeinsames Beschlussorgan vorsehen, sondern getrennte Abstimmungs- oder Zustimmungsvorgänge, deren Mehrheitserfordernisse kumulativ vorliegen müssen. Das hat die Beklagte wohl auch selbst so gesehen, nachdem sie, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, nach der Übertragung der Kommanditanteile der beiden Versicherungen an die E. W. GmbH & Co. KGaA die Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung durch diese Gesellschaft hat wiederholen lassen (vgl. nunmehr auch den Vortrag im nachgereichten Schriftsatz vom 14.09.2006, auf den es i.E. aber nicht ankommt). Diese Vermischung der Zählergebnisse, die sie auch später den Anlegern präsentiert hat, hat offensichtlich zu der Fehlvorstellung der Kläger geführt, sie müssten eine einheitliche Beschlussfassung beider Anlegergruppen angreifen. Tatsächlich konnten sie sich mit Erfolg lediglich gegen die ihr Rechtsverhältnis unmittelbar betreffenden Geschäfte oder die Feststellung einer ausreichenden Zustimmung wenden. Wegen dieses von der Beklagten letztlich hervorgerufenen Irrtums war der rechtliche Hinweis des Senats auf die sachdienliche Antragstellung geboten. Der Entscheidung darüber kann auf die Tatsachen gestützt werden, die der Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen sind (§ 533 Nr. 2 ZPO).

IV.

Die Klage ist in ihrer geänderten Fassung auch begründet.

1.

Die Kläger sind als stille Beteiligte aktivlegitimiert, die Feststellung der Unwirksamkeit des geschlossenen Vertrags und der Zustimmungserklärungen zu begehren, die sich auf das Rechtsverhältnis der stillen Beteiligung auswirken.

2.

Die Beklagte ist passivlegitimiert. Die von den Parteien und dem Landgericht behandelte Frage, ob Streitigkeiten über die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen einer Personengesellschaft unter den Gesellschaftern oder mit der Gesellschaft auszutragen sind, stellt sich, anders als im Parallelverfahren 14 U 38/05, nicht. Nach § 5 Nr. 1 des Vertragsangebots über die stille Beteiligung hat die Beklagte mit jedem einzelnen stillen Beteiligten eine gesonderte atypisch stille Gesellschaft vereinbart, die nach § 3 Nr. 5 im Grundsatz rechtlich voneinander unabhängig sind. Deshalb sind Streitigkeiten über dieses Rechtsverhältnis jeweils unter den Parteien dieser Vereinbarung, also jeweils dem Kläger und der Beklagten, auszutragen.

3.

Die Kläger haben ihr Klagerecht nicht verwirkt.

Das gilt unabhängig davon, dass sich die Klage nunmehr nicht unmittelbar gegen vermeintliche "Gesellschafterbeschlüsse vom 30./31.10.2003", sondern gegen die Wirksamkeit des Kauf- und Übertragungsvertrags und der Zustimmungserklärungen der stillen Gesellschafter richtet. Es kann deshalb offen bleiben, ob auch bei den Klagegegenständen dieser geänderten Anträge die Grundsätze über die Verwirkung eines Klagerechts gegen Beschlüsse einer Personengesellschaft angewandt werden können. Verwirkung ist in keinem Fall eingetreten. Wenn eine Klagefrist nicht vertraglich geregelt ist, kann das Recht, Beschlussmängel geltend zu machen, nur nach allgemeinen Grundsätzen verwirkt sein (BGH NJW 1999, 3113). Das gilt erst recht, wenn es um Zustimmungserklärungen stiller Gesellschafter geht. Verwirkung tritt nicht schon dann ein, wenn der Berechtigte längere Zeit untätig bleibt, was das Landgericht alleine geprüft hat. Die Annahme der Verwirkung setzt vielmehr die Feststellung nicht nur eines längeren Zeitablaufs, sondern auch von Umständen voraus, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass sich der Verpflichtete durch entsprechende Dispositionen darauf eingerichtet hat (vgl. BGH, a.a.O. S. 3114 f). Diese Voraussetzungen sind nach dem Vorbringen der Beklagten nicht gegeben.

a)

Dabei ist nicht die seit der fraglichen schriftlichen Abstimmung oder Beschlussfassung Ende Oktober 2003 bis zur Klageerhebung verstrichene Zeit zugrunde zu legen. Die Annahme im angefochtenen Urteil, die Kläger hätten seitdem nichts unternommen, steht in Widerspruch zu der ebenfalls dort getroffenen Feststellung, dass die Kläger im Januar 2004 der Einbuchung der Genussscheine auf ein Depot ausdrücklich widersprochen haben. Auf die seitdem verstrichene Zeit ist abzustellen. Die Behauptung der Kläger, sie hätten erst im Juli 2004 vom Ergebnis der schriftlichen Abstimmung unter den still Beteiligten Kenntnis erhalten, ist widerlegt durch das von der Beklagten mit der Berufungserwiderung vorgelegte Informationsschreiben vom 10.11.2003 (Anl. B 9 bei Bl. 152), das an die Anleger gerichtet worden ist. Somit konnten die Kläger sich ab November 2003 darauf einstellen, ob und wie sie gegen die beabsichtigten Maßnahmen vorgehen. Ihr Widerspruch gegen die Depotverbuchung im Januar 2004 ist eine solche Reaktion.

b)

Dass die Kläger sich anschließend bis zur Klageerhebung im Oktober 2004 nicht mehr gegenüber der Beklagten geäußert haben, begründet kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten darauf, dass die Kläger nicht mehr gegen die Maßnahmen vorgehen und diese also Bestand haben würden. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die Kläger gegen den Auflösungsbeschluss vom 16.12.2003 nicht vorgegangen sind, nachdem dieser mit Schreiben vom 06.01.2004 mitgeteilt worden ist (Anl. 7 b zur Klage); ob sie das als nur stille Beteiligte mit Erfolg hätten tun können, kann offen bleiben. Beide Kläger hatten unstreitig bereits in Reaktion auf das Schreiben der Beklagten vom 17.09.2003 ihre Gegnerschaft zu den beschlossenen Maßnahmen mitgeteilt. Der Zustand, dass die den Klägern zugedachten Genussrechte im Januar 2004 wegen ihrer Ablehnung nicht auf ihr Depot gebucht, also nicht an sie abgetreten werden konnten, blieb auch in der Folgezeit unverändert. Die Beklagte hat keine Anstalten gemacht, diesen Zustand zu ändern. Sie hat die Genussrechte vielmehr wegen der Weigerung der Kläger auf die E. I. GmbH & Co. KGaA als Treuhänderin übertragen. Das begründet kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Kläger ihre Gegnerschaft aufgegeben haben.

c)

Außerdem hat die Beklagte nicht behauptet, dass sie sich aufgrund eines zu Recht angenommenen Vertrauens in die Untätigkeit der Kläger durch entsprechende Dispositionen auf den Bestand ihrer Maßnahmen eingerichtet hätte. Die entscheidende Vermögensübertragung ist auf der Grundlage des Vertrags vom 17.09.2003 erfolgt; die Wirksamkeit der Übertragung war aufschiebend bedingt durch die Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Unabhängig davon, ob eine wirksame Zustimmung vorliegt, liegen diese Vorgänge vor dem für die Verwirkung relevanten Zeitraum. Eine relevante Disposition kann auch nicht darin liegen, dass die Beklagte ihre Liquidation jedenfalls faktisch weiter betrieben hat. Denn diese bestand im wesentlichen im Verteilen der Genussrechte an die Anleger durch Einbuchung auf deren Depots. Das ist nach den verschiedenen Schreiben der Beklagten ab 17.12.2003 aufgrund dieser Schreiben geschehen. Dem haben die Kläger für ihre Person zeitnah widersprochen. Die Beklagte hat die Depotbuchungen an andere Anleger oder an die E. I. GmbH & Co. KGaA als Treuhänderin also nicht im Vertrauen darauf veranlasst, dass die Kläger gegen die Maßnahmen nicht mehr vorgehen werden, sondern trotz der Kenntnis, das die Kläger diese nicht billigen. Sie hat somit das Projekt ohne Rücksicht auf von Anlegerseite vorgebrachte Bedenken realisiert. Darin liegt keine Betätigung eines Vertrauens darauf, dass die fraglichen Anleger diese Bedenken haben fallen gelassen.

d)

Es trifft nicht zu, dass der Senat in der mündlichen Verhandlung seinen Standpunkt zur Verwirkung nicht erläutert hat. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung, die parallel auch zum Verfahren 14 U 38/05 durchgeführt worden ist, darauf hingewiesen, dass er eine Verwirkung deshalb als nicht gegeben ansieht, weil neben dem Zeitmoment das Umstandsmoment gegeben sein muss, das nicht nur ein Vertrauen des Verpflichteten, sondern auch seine Vertrauensdisposition erfordert. Diese vorläufige Ansicht des Senats wurde zu Beginn der Einführung durch den Vorsitzenden schon deshalb explizit behandelt, weil damit jeweils der tragende Gesichtspunkt der angefochtenen Entscheidung in beiden Verfahren erschüttert war. Der Vorsitzende hat weiter ausgeführt, dass bei den Klägern dieses Verfahrens und bei der Klägerin P. des Parallelverfahrens ein solcher Vertrauenstatbestand von vornherein nicht eintreten konnte, weil diese Anleger sich der Einbuchung der Genussscheine widersetzt und damit eine Abtretung der Genussrechte verhindert haben und weil diese Blockadehaltung bis zur Klageerhebung unverändert aufrechterhalten worden ist. Diese Ausführungen des Vorsitzenden sind versehentlich deshalb nicht protokolliert worden, weil sich der protokollführende Berichterstatter bei der Erfassung im Protokoll auf die bei der Sachlage erstmals zu behandelnden übrigen Streitpunkte konzentriert hat.

4.

Der Vertrag über die Übertragung der Beteiligungen der Beklagten auf die E. I. GmbH & Co. KGaA gegen Zeichnung von Genussscheinen ist nicht wirksam, weil die hierfür erforderliche Zustimmung der stillen Beteiligten nicht wirksam erteilt worden ist. Die Veräußerung der gesamten Beteiligungen der Beklagten an die E. I. GmbH & Co. KGaA gegen Gewährung von Genussscheinen, die Gegenstand dieses Vertrags ist, ist auch nach den Erklärungen der Beklagten als Vorbereitung der darauf folgenden Liquidation unter Verteilung der Genussscheine an die Anleger anzusehen. Der Vertrag ist deshalb nicht nur ein zustimmungsbedürftiges Geschäft nach § 7 Nr. 5 a), b) und g) der Verträge über die stillen Beteiligungen, das wirksam ist, wenn die einfache Mehrheit der stillen Gesellschafter nach § 7 Nr. 4 zustimmt. Ebenso wenig beschränken sich die Wirkungen eines Beschlusses über die Auflösung der Beklagten auf deren Liquidation. Beide Maßnahmen bewirken zugleich die Beendigung der stillen Beteiligungen und wirken sich deshalb auch auf die Art der Abwicklung dieser Beteiligungen aus. Die Gesamtmaßnahme ändert die in den jeweils rechtlich selbständigen Beteiligungsverträgen vereinbarte Art der Liquidation ab und führt dabei die Investition der Anleger über die Verteilung der Genussscheine in eine rechtlich anders strukturierte, rein vermögensorientierte Anlageform ohne Mitwirkungsrechte über. Die darin liegende Vertragsänderung konnte nicht ohne Mitwirkung der jeweiligen Vertragsparteien, also der einzelnen stillen Gesellschafter erfolgen. Die Beklagte war deshalb auch nicht berechtigt, ohne Zustimmung des einzelnen Gesellschafters die Beteiligungen im Tausch gegen die Genussscheine der E. I. GmbH & Co. KGaA zu veräußern und diese dann an die Gesellschafter zu verteilen. Die hierauf zielenden, allenfalls mehrheitlich abgegebenen Zustimmungserklärungen genügen deshalb weder für die Wirksamkeit des Vertrags vom 17.09.2003 noch für eine wirksame Zustimmung zu dem Gesellschafterbeschluss über die Liquidation der Beklagten und zu der danach beabsichtigten Liquidation der stillen Beteiligungen durch den Komplementär und der dazu noch einmal erteilten Ermächtigung.

a)

Diese Art der Liquidation der stillen Beteiligungen weicht von der in §§ 18 bis 20 des Beteiligungsvertrags vorgesehenen Art der Auseinandersetzung, die entsprechend der gesetzlichen Regelung (§ 235 Abs. 1 HGB) die Auszahlung eines Barerlöses vorsieht, ab. Nach § 20 steht dem atypisch stillen Gesellschafter bei Beendigung der stillen Gesellschaft infolge Liquidation der Beklagten eine Beteiligung am "Liquidationserlös" zu, die nach den Regelungen des § 19 berechnet wird. Nach § 19 hat der Gesellschafter einen Anspruch auf ein "Abfindungsguthaben", das sich zusammensetzt aus einem nach dem "Auseinandersetzungswert" unter Einschluss stiller Reserven (§§ 19 Abs. 2, 18 Abs. 2) berechneten "Auseinandersetzungsguthaben" und dem Stand des Kapitalkontos. Mithin ist nicht nur die Auseinandersetzung bei Beendigung der stillen Beteiligung auf eine Auszahlung eines Guthabens in bar gerichtet, sondern auch die Auszahlung eines anteiligen Liquidationserlöses im Fall der Liquidation der Beklagten nach § 20. Das entspricht auch dem gesetzlichen Regelfall der Beendigung einer stillen Beteiligung, bei der nach § 235 Abs. 1 HGB ein Auseinandersetzungsguthaben in Geld zu berichtigen ist.

b)

Eine Änderung dieser Vertragsbestimmung zur Ermittlung und Auszahlung des Liquidationserlöses bedarf nach allgemeinen Grundsätzen einer Vertragsänderung unter Mitwirkung der Vertragsparteien, also des jeweiligen Klägers und der Beklagten. Der Mehrheit aller stillen Gesellschaft ist in dem Vertrag keine Befugnis zur Vertragsänderung eingeräumt. § 7 Nr. 5 ist ein Katalog zustimmungsbedürftiger Maßnahmen der Beklagten. Er erfasst Änderungen eines Vertrags eines, mehrerer oder aller Anleger mit der Beklagten über die stille Beteiligung nicht. Dieser Katalog kann nicht erweiternd dahin ausgelegt werden, dass die Mehrheit der stillen Beteiligten nicht nur einer Liquidation der Beklagten zustimmen muss (§ 7 Abs. 5 b), sondern auch befugt ist, die jeweils zweiseitigen vertraglichen Regelungen über die Folgen für die Liquidation der stillen Beteiligung ohne Mitwirkung des Anlegers als Vertragspartner abzuändern. Einer solchen Auslegung steht schon § 3 Nr. 5 entgegen, der die Selbständigkeit der Rechtsverhältnisse betont. Die Kläger haben unstreitig ihre Zustimmung zur Veräußerung der Beteiligungen und der anschließenden Liquidation ihrer stillen Beteiligungen mit Auskehrung der Genussscheine versagt.

Das wirkt sich auf die Wirksamkeit des Vertrags mit der E. I. GmbH & Co. KGaA aus. Den Vertragsschließenden war bewusst, dass das Geschäft darauf zielte, die Liquidation der Beklagten vorzubereiten, deren im wesentlichen einziger Vermögenswert nach Abwicklung des Vertrags die Genussscheine sein würden, die zur Verteilung im Rahmen der Liquidation bestimmt waren. Eine solche Vereinbarung konnte die Beklagte schon aufgrund der Beteiligungsverträge und darüber hinaus auch nach Treu und Glauben nicht ohne Zustimmung ihrer Gesellschafter und ihrer stillen Beteiligten abschließen. Davon sind die Vertragsschließenden selbst ausgegangen, die die Wirksamkeit des Vertrags nach § 2 Abs. 2 und 3 unter die aufschiebende Bedingung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung gestellt haben, die zudem bis spätestens 16.12.2003 gefasst sein musste. Unter "Zustimmung der Gesellschafterversammlung" haben die Vertragsparteien, wie die Protokollierung des zusammengerechneten Ergebnisses der "Gesellschafterversammlung" und die Mitteilungen der Beklagten über dieses Ergebnis belegen, die Zustimmung sowohl der Kommanditisten auf einer förmlich einberufenen Gesellschafterversammlung als auch die schriftlich eingeholten Zustimmungen der stillen Gesellschafter verstanden. Erforderlich war in Bezug auf die stillen Beteiligungen aus den genannten Gründen die Zustimmung des einzelnen Beteiligten.

c)

Eine Kompetenz der Mehrheit der Gesellschafter zur Zustimmung ergibt sich selbst dann nicht, wenn man entgegen den Ausführungen unter b) annimmt, dass infolge der Regelungen in § 20 über die Verteilung des Liquidationserlöses unter allen Gesellschaftern, sowie in § 7 Nr. 5 über die Zustimmungsbedürftigkeit unter anderem einer Liquidation der Beklagten die Entscheidung über die Liquidation insgesamt einschließlich deren konkreter Durchführung der Gesamtheit der stillen Gesellschafter zugewiesen wäre und dass mit diesen Regelungen sowie weiteren Bestimmungen wie etwa den Kontrollrechten eines Kommanditisten in § 13 im Gesamtzusammenhang und ungeachtet der Bestimmung in § 3 Nr. 5 des Beteiligungsvertrags eine gewisse mitgliedschaftliche Verbundenheit der stillen Gesellschafter begründet worden wäre. Auch dann wäre eine Entscheidung mit einfacher Mehrheit über diese Art der Liquidation nicht zulässig, weil sie dann in den Kernbereich der so begründeten mitgliedschaftlichen Rechte eingreifen würde.

aa)

Beschlüsse, die in den Kernbereich der Mitgliedschaft eingreifen, bedürfen grundsätzlich der Zustimmung aller hiervon betroffener Gesellschafter. Der Gesellschaftsvertrag kann hiervon abweichend regeln, dass eine Mehrheitsentscheidung genügt. Eine solche Vertragsklausel ist nur wirksam, wenn die Ermächtigung der Mehrheit nach Art und Ausmaß eindeutig beschrieben ist (MünchKomm-BGB/Ulmer § 705 Rn. 92 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch bei Publikumsgesellschaften zwar allgemein für Vertragsänderungen ein Mehrheitserfordernis aufgestellt werden, ohne dass dafür ein Bestimmtheitsgrundsatz gilt (BGHZ 71, 53; BGH NJW 1985, 972). Greifen vertragsändernde Mehrheitsentscheidungen aber in die rechtliche und vermögensmäßige Position ein, so dass der Kernbereich unverfügbarer Mitgliedschaftsrechte betroffen ist, sind solche Mehrheitsentscheidungen auch bei Publikumsgesellschaften nur zulässig, wenn die Klausel Art und Ausmaß des möglichen Eingriffs eindeutig erkennen lässt (BGH ZIP 2006, 562; vgl. auch schon BGH NJW 1985, 972; Henze in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, § 177a Anh. A Rn. 37 f). Fehlt eine diesen Anforderungen genügende Klausel, ist die Mehrheitsentscheidung nur dann wirksam, wenn der nicht zustimmende Gesellschafter kraft seiner gesellschafterlichen Treuepflicht zur Zustimmung verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGH a.a.O.).

bb)

Der Kernbereich der mitgliedschaftlichen Rechte ist betroffen, wenn an die Stelle einer vertraglichen Regelung, die in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Regelfall die der Verteilung eines Barerlöses vorsieht, eine Auskehrung von Sachwerten treten soll, und wenn diese darüber hinaus in Genussscheinen bestehen sollen, die eine andersartige Anlageform vermitteln als die bisherige stille Beteiligung.

Den Kernbereich der Mitgliedschaft berühren auch Beschlüsse, die die Liquidationsfolgen gegenüber dem gesetzlichen und vertraglichen Regelungszustand ändern (MünchKomm-BGB/Ulmer § 709 Rn. 93). Bei stillen Beteiligungen ist das Auseinandersetzungsguthaben nach § 235 Abs. 1 HGB in Geld zu berichtigen. Daran ändert es nichts, wenn eine Vielzahl von stillen Beteiligungen in einer Weise rechtlich so zusammengefasst ist, dass eine gesellschaftsähnliche Struktur entsteht, zumal auch bei der Personengesellschaft im gesetzlichen Regelfall die Liquidation durch Versilberung des Gesellschaftsvermögens und Verteilung des dabei erlösten Geldes erfolgt (§§ 733 Abs. 3, 734 BGB bzw. §§ 149, 155 Abs. 1 und 2 HGB). Es kann dahingestellt bleiben, ob jede Art einer Auskehrung von Sachwerten den Kernbereich der Mitgliedschaft tangiert. Er ist jedenfalls berührt, wenn die Liquidation nicht durch Veräußerung der Vermögenswerte gegen Geld, sondern gegen Genussscheine der hier ausgegebenen Art betrieben wird, die als Erlös betrachtet und an die Anleger verteilt werden sollen. Die Genussscheine der E. I. GmbH & Co. KG binden die Anleger an eine andere Art der Investition, die in ihrer rechtlichen Ausgestaltung hinter der Position als stille Gesellschafter auf der Grundlage der Beteiligungsverträge deutlich zurückbleibt. Nach den Genussscheinbedingungen (vgl. Emissionsprospekt, S. 13, li.Sp., Anl. 5) gewähren diese keine Mitwirkungsbefugnisse und damit auch keinen Einfluss auf die Mittelverwendung wie sie die stillen Beteiligungen etwa nach §§ 7 und 13 der Beteiligungsverträge geboten haben. Solche Zustimmungsbefugnisse gehören ebenfalls zum Kernbereich einer mitgliedschaftlichen oder mitgliedschaftsähnlichen Stellung, wie sie gerade durch § 7 eingeräumt worden ist.

Es kommt hinzu, dass die Anleger als stille Beteiligte eine Entscheidung über die Deinvestition und die Neuanlage ihrer Mittel treffen können. Eine Kündigung der stillen Beteiligung ist nach Maßgabe von § 16 des Beteiligungsvertrags möglich, die zu einer Abfindung zum vollen Wert der Beteiligung unter Einschluss stiller Reserven führen musste (§ 19 Nr. 2). Vergleichbares ist dem Inhaber der Genussscheine verwehrt. Diese sind auf unbestimmte Zeit begründet (Seite 9 des Verkaufsprospekts) und damit unkündbar. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Durchführung der fraglichen Maßnahmen im Herbst 2003 waren sie auch nicht börslich handelbar, so dass die Aussichten für die Gesellschafter, ihre Investition auszulösen, gering waren und auch zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls über einen Veräußerungserlös zu dem jeweiligen Markt gebotenen Preis realisiert werden konnte, nicht aber zu einem möglicherweise höheren vollen Wert.

Deshalb kann eine solche Maßnahme, die die Rechtsstellung der stillen Gesellschafter tangiert, nicht mit einfacher Mehrheit gefasst werden, wenn der Vertrag der Gesamtheit der stillen Gesellschafter eine Kompetenz zu solchen Änderungen nicht eindeutig zuweist.

d)

Die Kläger waren auch nicht kraft ihrer Treuepflicht gehalten, einer Vertragsänderung (oben b) oder einer Mehrheitsentscheidung der stillen Gesellschafter (oben c) zuzustimmen. Es kann offen bleiben, ob aus den von der Beklagten vorgetragenen Gründen der wirtschaftlichen Entwicklung der Beteiligungen im Jahr 2003 die Zentralisierung der verschiedenen Fonds geboten war. Das bedeutet nicht, dass eine "Umwandlung" der verschiedenen Kommanditbeteiligungen und der ihnen in mancher Hinsicht rechtlich angenäherten stillen Beteiligungen in Genussrechte ohne Mitwirkungsrechte zwingend war. Stattdessen hätte eine Rechtsform gefunden werden können, die den Anlegern weiterhin eine mitgliedschaftliche Stellung belässt und ihnen zugleich die realistische Möglichkeit einer Deinvestitionsentscheidung belässt.

4.

Da eine Mehrheitsentscheidung nicht zulässig war, kann offen bleiben, mit welcher Mehrheit hätte entschieden werden müssen und ob diese Mehrheit erreicht war. Es kann somit dahin gestellt bleiben, ob der Beteiligungsvertrag anstelle der einfachen Kapitalmehrheit entsprechend §§ 43 Abs. 1 Satz 2, 217 Abs. 1 Satz 2 UmwG eine Mehrheit von drei-viertel der abgegebenen Stimmen hätte vorsehen müssen, nachdem die Maßnahme, die eine mitgliedschaftliche Stellung beseitigt, stärker in den Kernbereich eingreift als etwa eine formwechselnde Verschmelzung oder ein Formwechsel. Es kann ebenso unentschieden bleiben, ob die Klausel in § 7 Abs. 6 des Angebots zum Abschluss des stillen Beteiligungsvertrags Bestand haben kann, wonach die Zustimmung eines Beteiligten als erteilt gilt, wenn er nicht binnen fünf Wochen seine Ablehnung geäußert hat (vgl. zur vergleichbaren Problematik bei der GmbH etwa Scholz/K. Schmidt, GmbHG, 9. Aufl., § 48 Rn. 68). Ebenso wenig bedarf es einer Entscheidung zu der Frage, ob der Genussscheinzeichnungs- und Übertragungsvertrag auch deshalb unwirksam ist, weil die Kommanditisten der Beklagten in der Gesellschafterversammlung vom 30.10.2003 die Zustimmung zu den Beschlussvorschlägen nicht mehrheitlich erteilt haben, oder ob dies keine Rolle spielt, weil, wie die Beklagte erstmals im Termin vor dem Senat vorgetragen hat, nach Konzentrierung der Kommanditanteile bei der E. W. GmbH & Co. KG diese als Alleinkommanditistin die Zustimmung beschlossen hat.

5.

Es kann auch dahingestellt bleiben, ob es an einer wirksamen Zustimmung der stillen Gesellschafter deshalb fehlt, weil sie über den wahren Wert der Beteiligungen und die absehbaren Chancen eines Vermögenszuwachses nicht richtig informiert worden sind. Es spricht allerdings viel dafür, dass die Anleger nicht richtig oder nicht vollständig informiert worden sind, so dass es an einer hinreichenden Information als Entscheidungsgrundlage gefehlt hat. So ist unstreitig, dass auf Ausfallbürgschaften der T. für insolvent gewordene Beteiligungsunternehmen im Laufe des Jahres 2004 ca. 1,4 Mio. DM gezahlt wurden. Dass eine Verpflichtung zur Auszahlung von der T. im September/Oktober 2003 noch bestritten wurde und erst der von der Beklagten gegen die Fa. W. gestellte Insolvenzantrag und die Einleitung eines Mahnverfahrens gegen T. diese zum Einlenken gebracht haben, steht einer Informationspflicht beispielsweise über diesen Sachverhalt nicht entgegen. Der Vortrag belegt vielmehr, dass die Beklagte ihre Rechtsposition gegenüber T. schon im Herbst 2003 vertreten hat. Dann hätte sie ihre Anleger im Zuge der geplanten und mit der angespannten Vermögenssituation begründeten Maßnahmen auch über die Auseinandersetzung mit T. informieren müssen, um eine tragfähige Grundlage für die Entscheidungen über die Liquidation in der vorgeschlagenen Form zu bieten.

V.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, soweit die Beklagte in der Berufungsinstanz unterlegen ist. Die Kläger haben grundsätzlich nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten ihres zurück genommenen Antrags Nr. 4 zu tragen, der indessen eine geringfügige Zuvielforderung war und keine Mehrkosten verursacht hat, so dass von einer anteiligen Kostenbelastung der Kläger abgesehen werden kann (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

2.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und ein Entscheidung des Revisionsgerichts auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das gilt insbesondere auch für die Entscheidung zum Verwirkungseinwand. Abgesehen davon, dass dieser aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitete Einwand ohnehin von den Umständen des Einzelfalls abhängt und deshalb im Regelfall nicht genereller Klärung zugänglich ist, beruht die Entscheidung insoweit nicht darauf, dass er von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum relevanten Zeitraum abweicht, sondern dass es nach Ansicht des Senats aufgrund der tatsächlichen Umstände des Falls an einem durch den Zeitablauf begründeten Vertrauenstatbestand fehlt.

3.

Der Streitwert für die Feststellungsklage bestimmt sich nicht nach dem wirtschaftlichen Wert der Gesamtmaßnahme unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Beklagte oder die übrigen, nicht am Rechtsstreit beteiligten Gesellschafter, sondern nach dem Interesse der Kläger an der begehrten Feststellung (§ 3 ZPO). Insbesondere handelt es sich nicht um eine "Anfechtungsklage", wie das Landgericht möglicherweise angenommen hat (vgl. seine Ausführungen im Nichtabhilfebeschluss zu einer Streitwertbeschwerde in einem Parallelverfahren, anhängig beim Senat unter 14 W 15/05). Deshalb ist § 247 AktG auf eine Feststellungsklage, mit der Beschlussmängel bei Personengesellschaften geltend gemacht werden, nicht anwendbar. Hintergrund dieser Regelung ist zum einen die inter-omnes-Wirkung der aktienrechtlichen Anfechtungsklagen, zum anderen das Bestreben des Gesetzgebers, Kleinaktionäre von mutwilligen Klagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse ohne nennenswertes Kostenrisiko abzuhalten. Deshalb hat der BGH eine entsprechende Anwendung auf Beschlussmängelklagen im Vereinsrecht abgelehnt (BGH ZIP 1992, 918). Sie kommt auch bei einer KG nicht in Betracht (BGH NZG 2002, 518). Auch der Senat geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass für Feststellungsklagen im Personengesellschaftsrecht der Streitwert nicht analog § 247 AktG, sondern nach § 3 ZPO zu bestimmen ist und dabei maßgeblich auf das Klägerinteresse abzustellen ist. Das gilt erst recht, wenn es um Feststellungsklagen stiller Gesellschafter geht, die keine Rechtskraftwirkung über das jeweilige Rechtsverhältnis hinaus haben.

Hier ist auf das Interesse der Kläger abzustellen, das maßgeblich darauf gerichtet ist, die besondere Form der Liquidation unter Verteilung von Genussscheinen zu verhindern. Der wirtschaftliche Wert dieses Interesses kommt in dem Wert ihrer Anteile zum Ausdruck. Dieser entsprach auch nach dem Vorbringen der Kläger nicht dem Wert der ursprünglichen Einlagen, sondern einem Bruchteil davon. Mangels anderer Angaben kann davon ausgegangen werden, dass sich zum Zeitpunkt des Beginns der ersten Instanz (§ 40 GKG) der Wert der Beteiligungen der Kläger aus dem Werts des Vermögens der Beklagten ergibt, wie es den Vereinbarungen mit der E. I. GmbH & Co. KGaA zugrunde gelegt worden ist.

Der gesamte Wert der Beteiligungen der Beklagten betrug im Juni 2004 3.181.673 €, das sind 16 % der ursprünglichen Einlagen von 20.155.851 €. Somit entfällt auf den Kläger zu 1 ein Betrag von ca. 3.228,37 €, auf den Kläger zu 2 ein Betrag von ca. 2.420 €. Allerdings sind die beiden Werte nicht zusammenzurechnen, weil die Klagen beider Kläger aus wirtschaftlicher Sicht denselben Gegenstand haben; maßgeblich ist alleine der höhere Wert (Rechtsgedanke des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG; vgl. OLG Stuttgart NZG 2002, 522; Musielak-Smid, ZPO, 4. Aufl., § 5 Rn. 8).

Dasselbe gilt für den zurückgenommenen Klageantrag Nr. 4, für den allerdings ein Wertansatz von 5.000 € nicht angemessen ist. Dieser Antrag war unzulässig, weil Löschungen im Handelsregister nicht im Klagewege oder sonst durch Anträge begehrt, sondern allenfalls im Amtsverfahren nach § 143 Abs. 1 FGG verfügt werden können. Der Antrag war damit im doppelten Sinne wertlos: Er hätte nicht nur keinen Erfolg haben können, sondern es ist auch nicht ersichtlich, was die Kläger damit erreichen wollten. Ihr wirtschaftliches Interesse an der begehrten Löschung der Eintragung der Liquidation im Handelsregister ist kaum von messbarem Wert, weil diese Eintragung als solche nur deklaratorisch ist (MünchKomm-HGB/K. Schmidt, § 143 Rn. 20) und somit im Verhältnis zum Gesellschafter oder zum stillen Beteiligten keine besonderen Rechtswirkungen nach sich zieht. Folglich ist auch die Löschung der Eintragung für den Gesellschafter ohne besonderes wirtschaftliches Interesse. Eine Orientierung für die Wertbemessung kann nicht einmal an den anfallenden Gebühren für die Eintragung erfolgen, weil diese nicht von den Klägern geschuldet werden und deshalb für ihr Interesse ohne Bedeutung sind; sie würden sich zudem auf nicht einmal 100 € belaufen (§§ 26 Abs. 4 Nr. 3, 79 Abs. 1 KostO a.F. bzw. Handelsregistergebührenverordnung Nr. 1504).

Unter Einschluss des jeweiligen Werts des unter Nr. 4 gestellten Antrags ist somit der Gesamtstreitwert für den Rechtsstreit auf bis zu 3.500 € festzusetzen.

Ende der Entscheidung

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