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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 19.09.2000
Aktenzeichen: 14 U 65/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 278
BGB § 831
ZPO § 92
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 515 Abs. 3
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 713
1. Der Arzt, der anstelle des eine Geburt betreuenden Belegarztes, absprachegemäß die Geburt weiter leitet, ist als Vertreter des Belegarztes dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfe, auch wenn er selbst Belegarzt des Krankenhauses ist.

2. Die Hebamme ist nach der Übernahme der Geburtsleitung durch den Arzt Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfin des Belegarztes, zu dem die Gebärende vertragliche Beziehungen hat, auch wenn ein anderer Belegarzt als dessen Vertreter tatsächlich tätig ist.


Oberlandesgericht Stuttgart - 14. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 14 U 65/99 2 O 624/98 LG Rottweil

verkündet am 19. September 2000

(Wojnowski) Justizangestellte Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

In Sachen

hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 15. August 2000 unter Mitwirkung

der Vors. Richterin am OLG

des Richters am OLG

des Richters am OLG

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 30.09.99 - 2 O 624/98 - wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 1/8, die Beklagten als Gesamtschuldner 7/8.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 400.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Wert der Berufungen:

der Beklagten 350.000,00 DM;

der Klägerin bis zur Rücknahme 50.000,00 DM;

Beschwer der Beklagten: über 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter ärztlicher Behandlung während ihrer Geburt geltend. Die Beklagten betreiben in H als niedergelassene Ärzte eine Gemeinschaftspraxis für Frauenheilkunde. Beide sind - der Beklagte Ziff. 1 seit 1986, die Beklagte Ziff. 2 seit 1990 - Belegärzte am Krankenhaus ebenso der an der Gehurt beteiligte Gynäkologe Dr. F..

Die Mutter der Klägerin - damals 36 Jahre alt - befand sich wegen ihrer vierten Schwangerschaft in ärztlicher Behandlung bei den Beklagten; sie wurde regelmäßig vom Beklagten Ziff. 2 betreut. Errechneter Geburtstermin war der 24.04.93. Die Schwangere war bei 98,7 kg und einer Körpergröße von 163 cm in der 14. SSW übergewichtig. Nach zunächst komplikationslosem Verlauf erhielt sie im März 1993 erhielt ein blutdrucksenkendes Mittel (Beloc mite) verordnet. Am 15.04. und 20.04.93 klagte die Mutter der Klägerin in der Sprechstunde jeweils über Kopfschmerzen; der Blutdruck wurde am letzten Termin mit 160/100 und 155/90 gemessen. Unter der Annahme einer Schwangerschaftsgestose ordnete der Beklagte Ziff. 2 für den Folgetag die Vorstellung der Mutter im Krankenhaus an, um über die stationäre Aufnahme zur Einleitung der Geburt zu entscheiden.

Die Aufnahme erfolgte am Mittwoch, den 21.04.93 um 09.30 Uhr "wegen E-H-Gestose". Der Beklagte Ziff. 2 befand sich an diesem Tag auf einer Fortbildungsveranstaltung; er wurde durch die Beklagte Ziff. 1 vertreten. Die Mutter der Klägerin war darüber informiert. Bei der Erstuntersuchung ergab sich ein Blutdruck von 150/100.

Die Beklagte Ziff. 1 verabreichte zur Einleitung der Geburt eine Tablette Minprostin und legte einen Oxytocintropf an.

Unter dem Hinweis darauf, daß die Behandlung nunmehr Dr. F übernehme, verließ die Beklagte Ziff. 1 um 12.30 Uhr das Krankenhaus. Die Beklagte Ziff. 1 und Dr. F hatten sich am Vormittag bei Operationen gegenseitig assistiert. Die Mutter der Klägerin kannte Dr. F; er hatte 1988 die Geburt des dritten Kindes durchgeführt, als der Beklagte Ziff. 2 im Urlaub war. Maßgeblich für diese Handhabung in der Vertretung war die mit dem Belegarztkollegen Dr. F seit langem bestehende Vereinbarung, daß er am Mittwochnachmittag die Patienten der Beklagten und diese am Donnerstagnachmittag die Patienten des Dr. F auf der Station mitbetreuten. Die Dienstaufteilung - einschließlich der Regelung der Nacht- und Wochenenddienste, die ebenfalls zwischen den Beklagten und Dr. F wechselt, - wird den Patienten üblicherweise im Laufe der Schwangerschaftsberatung bekannt gemacht.

Die Mutter der Klägerin befand sich am Nachmittag zunächst weiter in, der Obhut der diensthabenden Hebamme S. Sie kontrollierte Blutdruck und CTG. Um 14.08 Uhr stellte sie wegen "Neigung zu Dauerkontraktionen" den Wehentropf ab. Dr. F untersuchte die Mutter der Klägerin um 15.00 Uhr; der Blutdruck betrug 140/90 bzw. 150/90 links bzw. rechts. Danach entfernte er sich wieder. Die Hebamme kontrollierte weiter den Blutdruck, zunächst um 15.40 Uhr und ab 16.45 Uhr in stündlichem Abstand; ferner bewertete sie das CTG, das um 15.00 Uhr als "eingeengt, undulatorisch" eingestuft wurde, um 15.40 Uhr als "undulatorisch" und um 17.20 Uhr erneut als "eingeengt, undulatorisch". Dieser Befund verschlechterte sich weiter. Um 17.20 Uhr erhielt die Klägerin ein blutdrucksenkendes Mittel (1 Tabl. Beloc mite). Um 17.45 Uhr wurde der Blutdruck mit 155/105 gemessen. Um 18.10 Uhr kamen "Wehen jede Minute". Um 18.35 Uhr sprang die Fruchtblase spontan. Dabei entleerte sich grünes Fruchtwasser. Zu diesem Zeitpunkt hatte eine andere Hebamme, Frau S, den Dienst angetreten. Bei starken Wehen sind ab 18.50 Uhr Dezelerationen vom Typ Dip I vermerkt, ab 19.00 Uhr anhaltende Dezelerationen. Das Bewußtsein der Mutter der Klägerin trübte sich ein. Die Hebamme rief deshalb Dr. F an, der wenige Minuten später erschien. Um 19.05 Uhr vermerkte die Hebamme "eklamptischer Anfall?" Dr. F ordnete die sofortige notfallmäßige Entbindung per Kaiserschnitt an, die um 19.25 Uhr mit der Geburt der Klägerin beendet wurde. Dabei stellte sich eine mehrfache Nabelschnurumschlingung heraus. Die Klägerin war asphyktisch; der pH-Wert im Nabelschnurarterienblut lag bei 6,69. Sie wurde bis zum Eintreffen des Kindernotarztes mit Maske beatmet. Die Weiterbehandlung erfolgte in der Kinderklinik des Kreiskrankenhauses Böblingen. Die Klägerin wurde am 14.05.93 entlassen.

Bei der Klägerin wurde eine frühkindliche Gehirnschädigung infolge Sauerstoffmangels diagnostiziert. Sie ist auf Dauer geistig und körperlich behindert. Es liegt eine cerebrale Bewegungsstörung in Form einer Tetraparese vom Mischtyp (hypoton und spastisch) vor. Seit dem 2. Lebensjahr stellte sich eine verzögerte motorische Entwicklung heraus. Die Sprachentwicklung fehlt fast vollständig. Die Klägerin kann derzeit weder alleine essen noch gehen; sie ist zur Fortbewegung auf den Rollstuhl angewiesen. Sie besucht die Körperbehindertenschule in Mössingen. Sie kann ihre Ausscheidungen nicht kontrollieren.

Die Klägerin hat vorgetragen, es sei bereits vor der stationären Aufnahme erforderlich gewesen, regelmäßige Fruchtwasseruntersuchungen vorzunehmen, jedenfalls in der Woche vor dem errechneten Geburtstermin. Am 21.04.93 habe ihre Mutter drei Risikofaktoren aufgewiesen, nämlich persistierende Kopfschmerzen, Hypertonie und Übergewichtigkeit. Der Befund einer Praeklampsie habe vorgelegen und hätte die sofortige Einweisung in ein perinatologisches Zentrum notwendig gemacht. Die gleichzeitige Gabe von Minprostin und Oxytocin sei fehlerhaft gewesen. Die Beklagte Ziff. 1 habe es auch unterlassen, den nach ihr diensthabenden Belegarzt Dr. F sachgerecht in die Behandlungssituation einzuweisen. Eine ausreichende ärztliche Überwachung sei insbesondere am Nachmittag des 21.04.93 unterblieben. Wäre sie vorgenommen worden, hätte die Geburt früher eingeleitet und so die Schädigung der Klägerin verhindert werden können. Das angemessene Schmerzensgeld betrage mindestens 300.000,00 DM.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie wegen des Geburtsschadens vom 21.04.1993 ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

2. festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtlichen materiellen Schaden aus der Fehlbehandlung vom 21.04.1993 zu ersetzen, soweit Ersatzansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Auffassung vertreten, die Mutter der Klägerin sei fachgerecht behandelt worden. Die Beklagte Ziff. 1 habe am 21.04.93 in Vertretung des Beklagten Ziff. 2 die Geburt durch Medikamentengabe ordnungsgemäß eingeleitet. Sie habe die Patientin um 12.30 Uhr in die Obhut des vertretenden Kollegen Dr. F übergeben, den sie über die Einleitung der Geburt informiert habe. Bis zu diesem Zeitpunkt sei kein Behandlungsfehler festzustellen. Für etwaige Versäumnisse im weiteren Verlauf der Geburt seien sie nicht verantwortlich. Die Schädigung der Klägerin sei im übrigen pränatal verursacht worden.

Das Landgericht hat durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Auf das Gutachten von Professor Dr. K vom 14.06.1999 (Bl. 90 - 99 d.A.) und dessen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.1999 (Bl. 103/107 d.A.) wird verwiesen.

Das Landgericht hat am 05.08.99 die Beklagten zur Bezahlung eines Schmerzensgeldes von 250.000,00 DM verurteilt und die beantragte Feststellung ausgesprochen. Der Beklagte Ziff. 2 habe für die Maßnahmen der Beklagten Ziff. 1 einzustehen. Die Geburt hätte früher beendet werden müssen. Dabei vorgekommene Fehler und Versäumnisse der Hebamme und des am Nachmittag tätigen Arztes müßten sich die Beklagten vertraglich und deliktisch zurechnen lassen. Eine pränatale Schadensursache scheide aus.

Gegen dieses den Beklagten am 07.10.99 zugestellte Urteil haben sie am 18.10.99 Berufung eingelegt und diese am 12.01.00 - innerhalb verlängerter Frist - begründet. Die Klägerin hat ihre - die Anhebung des Schmerzensgeldes bezweckende - Berufung am 15.08.00 zurückgenommen.

Die Beklagten tragen vor, die Mutter der Klägerin sei rechtzeitig stationär aufgenommen worden. Die Behandlung sei bis zur Übergabe an Dr. F ausreichend gewesen. Um 12.30 Uhr habe lediglich eine diskrete Erhöhung des Blutdrucks vorgelegen. Mit Übernahme der Behandlung durch Dr. F sei ein eigenständiger Behandlungsvertrag allein mit diesem zustandegekommen; die ärztliche Verantwortung der Beklagten Ziff. 1 habe geendet. Dringender Handlungsbedarf habe erst in der Zeit nach 17.00 Uhr, spätestens um 17.45 Uhr, bestanden. Erst ab diesem Zeitraum sei nach Auffassung des Sachverständigen ein schwerwiegender und nachteiliger Kausalverlauf angestoßen worden, für den die Beklagten aus Rechtsgründen nicht einzustehen hätten. Die in diesem Zeitraum tätige Hebamme sei weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfin der Beklagten.

Die Beklagten beantragen,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des Landgerichts für richtig. Der Behandlungsvertrag umfasse die Behandlung bis zum Abschluss der Geburt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässig Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die Haftung stützt sich nicht auf der Beklagten Ziff. 1 unterlaufene und dem Beklagten Ziff. 2 zurechenbare Behandlungsfehler, sondern auf die unter der geburtshilflichen Betreuung durch Dr. F und die Hebammen S und Starke nach 17.40 Uhr behandlungsfehlerhaft versäumte rechtzeitige Schnittentbindung, für welche die Beklagten aufgrund des mit ihnen zustande gekommenen stationären Behandlungsvertrags vertraglich und deliktisch gem. §§ 278, 831 BGB einzustehen haben.

I.

Die Behandlung durch die Beklagte Ziff. 1 war nicht in jeder Hinsicht fehlerfrei. Ob ein die Haftung tragendes eigenes ärztliches Verschulden vorliegt, bleibt indes offen.

1.

Die ärztlichen Maßnahmen der Beklagten Ziff. 1 in dem von ihr geleiteten Behandlungsabschnitt (ab Aufnahme der Mutter der Klägerin um 09.30 Uhr bis 12.30 Uhr) waren insofern fehlerhaft, als sie nach der gleichzeitigen Einlage von Minprostintabletten und der Anlage eines Wehentropfs die gebotenen engmaschigen Kontrollen des Blutdrucks, der für eine Gestose wegweisenden Laborparameter - Gesamteiweiß, Thrombozyten und Leberenzyme - nicht angeordnet oder durchgeführt hat. Ferner hätte eine konsequente Blutdrucksenkung schon am Vormittag einsetzen müssen, da bereits der erste gemessener Wert mit 155/110 deutlich erhöht war (zur Kritik der Behandlung vgl. schriftliches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K Bl. 95).

Diese Versäumnisse können sich ferner dadurch nachteilig ausgewirkt haben, daß sie Dr. F veranlaßt haben, in dem von ihm betreuten Behandlungsabschnitt ebenfalls diese Kontrollen zu unterlassen.

2.

Es hat keine ausdrückliche Übergabe der Patientin an den am Nachmittag zuständigen Belegarzt Dr. F stattgefunden, obwohl eine Besprechung des Falles aufgrund der besonderen Risiken angezeigt war. Freilich waren die wesentlichen Befunde schriftlich niedergelegt. Den Unterlagen läßt sich entnehmen, daß Dr. F dem Blutdruck Aufmerksamkeit geschenkt hat; ab 16.45 Uhr haben stündliche Kontrollen stattgefunden. Auch war er über die Einleitung der Geburt informiert.

3.

Es bleibt offen, ob diese Umstände bereits eine Haftung begründen können. Der Senat kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, daß die Geburt bei gebotener Blutdrucksenkung, Gestosediagnostik und entsprechender Information des nachbehandelnden Arztes günstiger verlaufen wäre, insbesondere die Schädigung der Klägerin vermieden worden wäre. Die ab 17.40 Uhr - nach der Verschlechterung des CTG - in Betracht kommenden Versäumnisse können den Beklagten nicht allein mit der Erwägung zugerechnet werden, daß sie zuvor am Behandlungsgang beteiligt waren; denn es kann nach Sachlage nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, daß die für die Schädigung ursächlichen Versäumnisse von ihnen in zurechenbarer Weise angestoßen worden sind oder sich als zurechenbare - fehlerhafte - Folgebehandlung eines von ihnen verursachten Gesundheitsschadens darstellen.

II.

Ab 17.40 Uhr ist es zu einer Kette von Versäumnissen gekommen, die von den betreuenden Hebammen und ggfls. auch von dem für die Leitung der Geburt zuständigen Gynäkologen Dr. F zu vertreten sind und in einer Gesamtbewertung die Zurechnung des bei der Klägerin eingetretenen Hirnschadens rechtfertigen. Die Beklagten müssen sich diese Versäumnisse zurechnen lassen, da Dr. F und die tätigen Beleghebammen für sie - als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen - aufgrund des fortbestehenden Behandlungsvertrags mit der Mutter der Klägerin tätig gewesen sind.

1.

Dr. F hat - wie schon die Beklagte Ziff. 1 - nach seiner Untersuchung der Mutter der Klägerin eine konsequente Behandlung des erhöhten Blutdrucks versäumt und die für eine Gestose wegweisenden Laborparameter nicht erhoben (dazu bereits oben S. 9). Er hätte sich als verantwortlicher Arzt angesichts des erhöhten Blutdrucks, der ein Geburtsrisiko darstellt, früher ein Bild vom Zustand der Mutter machen müssen (der Sachverständige im Termin vor dem Landgericht Bl. 104; vgl. OLG Oldenburg VersR 1992, 453 - der Hebamme überlassene Überwachung einer Risikogeburt, grob fehlerhaft). Belegt ist lediglich die um 15.00 Uhr durchgeführte Untersuchung der Mutter der Klägerin, dagegen keine spätere Untersuchung.

Ferner läßt der tatsächliche Verlauf vermuten, daß Dr. F in der Zusammenarbeit mit den Hebammen nicht hinreichend klar abgesprochen hat, daß er im Hinblick auf die vorliegende Risikoschwangerschaft und die heftige Wehentätigkeit bei einer pathologischen Veränderung des CTG sofort gerufen werden mußte. Als mit der Vertretung der Beklagten beauftragter Belegarzt war er aber - zumal bei Betreuung einer Risikoschwangerschaft - verpflichtet, der Hebamme klare Anweisungen zu geben, ihn unverzüglich zu verständigen, wenn sich bei der Schwangeren Auffälligkeiten zeigten (vgl. OLG München AHRS 3020/20 - Anweisungen des HNO-Belegarztes an das Pflegepersonal für die Überwachung von Belegpatienten in der postoperativen Phase).

Bei ärztlicher Kontrolle der Schwangeren in der Zeit nach 17.20 Uhr oder einem rechtzeitigen Ruf durch die Hebammen hätte die Sectio zeitgerecht eingeleitet werden können.

2.

Die zunächst tätige Hebamme Frau S hat es versäumt, aufgrund der Veränderungen im CTG, von ihr bereits als eingeengt, undulatorisch beschrieben, jedenfalls nach der weiteren Verschlechterung ab 17.20 Uhr umgehend Dr. F zu rufen. Das CTG war um 17.45 Uhr auffallend, nachdem es sich über Stunden bis dahin verschlechtert hatte; es ist selbstverständliche Aufgabe der Hebamme, das CTG zu beobachten und, wenn es kritisch wird, den Arzt zurufen (der Sachverständige im Termin vor dem Landgericht Bl. 104). Dieser hätte dann die notwendigen Maßnahmen treffen können, etwa die Durchführung einer Mikroblutuntersuchung oder die Eröffnung der Fruchtblase, um den intrapartalen Zustand des Feten abzuklären. Angesichts des ungenügenden Geburtsfortschritts und der offenkundigen Asphyxie des Feten hätte der Arzt die Vorbereitungen für eine Kaiserschnittentbindung treffen und diese alsbald - nach dem Abgang von grünem Fruchtwasser - durchführen müssen (schriftliches Gutachten Bl. 96), also noch vor dem Eintritt der akuten Krise mit anhaltenden Dezelerationen.

Spätestens nach dem spontan eingetretenem Blasensprung mit abgehendem grün gefärbtem Fruchtwasser - einem jeder Hebamme bekannten Alarmsignal für einen möglichen Sauerstoffmangel des Feten - hätte der Arzt unverzüglich gerufen werden müssen (für den Sachverständigen unverständlich, vgl. Bl. 105). Obwohl zu dieser Zeit das CTG klar pathologisch war und anhaltende Dezelerationen - von der Hebamme ab 18.50 Uhr befundet - vorgelegen haben hat sie noch bis 19.00 Uhr mit der Verständigung des Arztes zugewartet.

Dieses insgesamt zögerliche Verhalten - die unterlassene Alarmierung des Arztes trotz lang anhaltender und eindeutiger fetaler Notsituation - ist bei objektiver Betrachtung und Anlegung des für eine Hebamme maßgeblichen Kenntnis- und Erfahrungsstands nicht mehr hinnehmbar; es darf schlechterdings nicht unterlaufen. Der Schichtwechsel vermag das Verhalten nicht in ein milderes Licht zu rücken.

Das stellen die Beklagten letztlich nicht in Abrede; sie sind lediglich der Auffassung, für diese schwerwiegenden Versäumnisse rechtlich keine Verantwortung übernehmen zu müssen.

3.

Die so zustandegekommene Verzögerung der Schnittentbindung ist für die Hirnschädigung der Klägerin ursächlich geworden. Bei einer zwischen 30 und 60 Minuten früher eingeleiteten Schnittentbindung wären Ausmaß und Dauer der Asphyxie wesentlich geringer gewesen. Unter diesen Umständen ist nach Auffassung des Sachverständigen davon auszugehen, daß die schwere Hirnschädigung der Klägerin vermieden worden wäre (Bl. 105; schriftliches Gutachten Bl. 94). Davon ist auch der Senat überzeugt.

Etwaige restliche Zweifel gingen zulasten der Behandlungsseite, da die festgestellten Fehler und Versäumnisse als schwer zu qualifizieren sind und eine Umkehr der Beweislast rechtfertigen. Der Senat schließt sich der Bewertung des Sachverständigen, daß "alles, was nach 17.00 Uhr ablief, ... absolut (vom Standard) abweichend" und nicht mehr nachvollziehbar war (Bl. 106), an. Auch schwere Fehler einer Hebamme können eine Umkehr der Beweislast rechtfertigen (BGHZ 129, 6. 12; ausdrückl. für Fehler der Hebamme bestätigt BGH v. 16.05.00 - VI ZR 321/98 - Orig. S. 9; OLG Celle VersR 1999, 486 - Verkennung eines hochpathologischen CTG durch die Hebamme; OLG Frankfurt Urt. v. 11.09.95 - 8 U 30/94 - unterlassene Registrierung der kindlichen Herztöne in der Austreibungsphase; OLG Celle VersR 1993, 360 - unzureichende Überwachung der Geburt; Senat Urt. v. 20.08.92 - 14 U 3/92 = VersR 1993, 1358 = NJW 1993, 2384 - unterlassene Verständigung des Arztes durch Entbindungsschwester).

Für eine pränatale Ursache der Schädigung hat sich kein Anhaltspunkt finden lassen. Davon ist das Landgericht zutreffend ausgegangen.

4.

Die Beklagten müssen sich die beschriebenen Fehler und Versäumnisse der Hebammen und ein mögliches Eigen- und Koordinierungsverschulden des für sie tätigen Belegarztes Dr. F als Fremdverschulden zurechnen lassen, da die genannten Personen rechtlich als Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der Beklagten tätig waren.

a) Die Mutter der Klägerin war Patientin der Beklagten, die eine gynäkologische Gemeinschaftspraxis betrieben haben. Deshalb waren beide Beklagte Partner des ambulanten - Behandlungsvertrags mit der Mutter der Klägerin und haften demnach für Versäumnisse des behandelnden Arztes gemeinschaftlich (BGH v. 29.06.99 - VI ZR 24/98 = BGHZ 142, 126 ff. = VersR 1999, 1241 = MedR 1999, 561 für den Fall der Praxisgemeinschaft von Ärzten mit gleicher Gebietsbezeichnung; überholt die teilw. auch für das Gebiet der Frauenheilkunde - wegen fehlender Austauschbarkeit von Leistungen - abweichenden Urteile von Obergerichten, etwa OLG Oldenburg VersR 1998, 1421 - kosmetische Brustoperation; VersR 1997, 1492 - Gelenkspiegelung; NJW-RR 1997, 1118 f. - Schwangerschaftsvorsorge; vgl. ferner Steffen/Dressier, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rn. 62). Der gemeinschaftlichen vertraglichen Bindung der Beklagten steht nicht entgegen, daß der Beklagte Ziff. 2 - innerhalb der Praxisgemeinschaft - für die Behandlung zuständig war und die Mutter zum überwiegenden Teil behandelt hat. Er hat die am 20.04.93 gesehene Verschlechterung der Kreislaufsitutation und die Kopfschmerzen zutreffend zum Anlaß genommen, der Mutter die Wiedervorstellung am nächsten Tag ggf. zur stationären Aufnahme und Geburtseinleitung zu empfehlen. Da er sich aber am 21.04.93 auf einer Fortbildungsreise befand, ist für ihn seine Frau, die Beklagte Ziff. 2 tätig geworden. Darauf hat er die Mutter der Klägerin hingewiesen. Diese war mit diesem Ablauf der Behandlung einverstanden.

b) Der danach bei Aufnahme um 09.30 Uhr - zur Geburtseinleitung bei E-H Gestose - geschlossene stationäre Behandlungsvertrag ist mit den Beklagten zustande gekommen; er war seiner Natur nach auf die Betreuung der Schwangerschaft bis -zur Geburt - einschließlich der Nachbehandlung - gerichtet. Insofern setzt sich der schon vor der stationären Aufnahme bestehende und mit den Beklagten geschlossene Behandlungsvertrag im belegärztlichen Behandlungsvertrag mit den Beklagten fort (BGH v. 16.05.00 - VI ZR 321/98 - Original S. 19 unter Hinweis auf OLG Oldenburg VersR 1991, 1177, 1179 und OLG Celle VersR 1993, 360 f., jeweils mit NA BGH; Franzki/Hansen NJW 1990, 737).

Dieser Vertrag ist mit dem mitgeteilten Weggang der Beklagten Ziff. 1 aus dem Krankenhaus (um 12.30 Uhr) und der auf allgemeiner Vertretungsabsprache beruhenden Übernahme der Behandlung durch den Belegarztkollegen Dr. F nicht beendet und - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht durch einen neuen Behandlungsvertrag mit Dr. F ersetzt worden. Für eine solche - die Vorteile der Inanspruchnahme einer Gemeinschaftspraxis einschränkende - Veränderung des Behandlungsverhältnisses ist von den Beklagten nichts vorgetragen (zu den Vorteilen vgl. BGH v. 16.05.00 a.a.O. S. 19). Der Mutter der Klägerin hätte dazu am Vortag nicht lediglich mitgeteilt werden dürfen, daß sie das Kind bei der Beklagten Ziff. 1 bekomme, sondern bei einem - eher wahrscheinlichen - über die Mittagszeit andauernden Verlauf bei Dr. F. Das ist nicht geschehen. Vielmehr hat die Beklagte Ziff. 1 absprachegemäß die Behandlung aufgenommen; die Geburtsleitung wäre nach Sachlage bei einer über den Mittwoch hinausreichenden Dauer von dem Beklagten Ziff. 2 oder der Beklagten Ziff. 1 wieder übernommen worden. Für einen Austausch oder Wechsel der Person Arztes mit jeweils neu begründetem stationärem Behandlungsvertrag ergeben sich aus der Sicht der Patientin danach keine Anhaltspunkte. Die Abrechnungsmodalitäten sind ihr nicht bekannt gemacht worden.

Grund für die Übernahme der Behandlung durch Dr. F war vielmehr die beschriebene arbeitserleichternde Absprache, wonach die Nachmittagsdienste am Mittwoch und Donnerstag einer Woche nur von einem der Belegärzte im Wechsel wahrgenommen werden. Dann aber war auch aus der Sicht des jeweiligen Belegarztes kein Wechsel in der Person des vertraglich legitimierten Arztes vorgesehen, sondern allein eine vertretungsweise Mitbetreuung der Patientinnen des jeweils anderen Belegarztes. Dem entspricht auch, daß Dr. F in seinem Arztbrief mitteilt, daß weiterer Schriftverkehr mit dem Beklagten Ziff. 2 geführt werden solle, dessen Patientin die Klägerin sei. Auch aus der Sicht der Patientin ergab sich kein Anhaltspunkt für ein neues Vertragsverhältnis, wenn Dr. F vertretungsweise - im Rahmen der geschehenen Geburtseinleitung - tätig wurde. Zur Weiterbehandlung durch den Vertreter war lediglich ihre Zustimmung erforderlich. Dementsprechend ist der Wechsel in der Person des die Geburt betreuenden Arztes der Schwangeren von der Beklagten Ziff. 1 nur beiläufig mitgeteilt worden. Die Mutter der Klägerin hat dem Wechsel nicht widersprochen.

Dieser Würdigung entspricht es, daß der Vertreter eines Arztes - als Praxis- oder Urlaubsvertreter - nicht in ein eigenes vertragliches Behandlungsverhältnis zum Patienten tritt, sondern im Rahmen eines mit dem Praxisinhaber geschlossenen Vertrags als dessen Erfüllungsgehilfe tätig wird (BGH v. 13.01.98 - VI ZR 242/98 = VersR 1998, 457; v. 16.05.00 a.a.O. S. 20 f.; OLG Düsseldorf VersR 198, 370 f.; OLG Hamm VersR 1987, 106 mit Nichtannahme BGH). Der Praxisinhaber bleibt - behandlungsvertraglich - der zuständige Arzt. Dementsprechend hat das OLG Celle den die Schwangerschaft betreuenden Gynäkologen und Belegarzt als Partner des Behandlungsvertrags gesehen, der bei Aufnahme der Schwangeren in der Belegklinik zustandegekommen ist, obwohl die Behandlung am Wochenende von dem in Praxisgemeinschaft tätigen Gynäkologen - als Vertreter des ersten Gynäkologen - durchgeführt worden ist (OLG Celle VersR 1993, 360 mit Nichtannahme BGH). Ebenso hat das OLG München den entbindenden Belegarzt nur deshalb nicht als Vertreter des urlaubsabwesenden Frauenarztes - und Belegarztes - der Schwangeren angesehen, weil er nicht als Vertreter des Frauenarztes bestellt war und die Hebamme ihn anstatt eines hierzu bestimmten Arztes gerufen hat, ohne daß dieser verhindert war (OLG München Urt. v. 22.01.98 OLGR 1998, 229).

Damit stimmt auch die Haftungszuordnung nach den Belegarztgrundsätzen überein, wonach der Belegarzt - neben der Haftung - für eigene Fehlleistungen der ärztlichen Behandlung - für die von selbst angestellten Hilfspersonen, einschließlich der ärztlichen Urlaubsvertretung - einzustehen hat (Geiß, Die Haftung des Belegarztes in: Das Belegarztsystem S. 104).

c) Daraus folgt, daß Dr. F als Vertreter der Beklagten die Behandlung durchgeführt hat und gem. § 278 BGB Erfüllungsgehilfe im Rahmen des mit den Beklagten geschlossenen Vertrags gewesen ist.

Die Hebamme - unabhängig davon, ob und wann ein Dienstwechsel stattgefunden hat - blieb in der weiteren Betreuung der Mutter der Klägerin Erfüllungsgehilfin des für die Behandlung vertraglich zuständigen Belegarztes - hier der Beklagten - Ziff. 1 und 2. Es ist allgemein anerkannt, daß die Hebamme nach Hinzuziehung des Belegarztes seinem Aufgabenbereich zuzuordnen ist, unabhängig davon, ob sie als Angestellte des Belegkrankenhauses oder - wie hier - als Beleghebamme tätig ist (vgl. Steffen/Dressier, Arzthaftungsrecht, 8. Aufl., Rn. 26).

d) Auch deliktisch trifft die Beklagten die Haftung, da die Hebammen und für ein Eigen- und/oder Koordinierungsverschulden ggfls. auch Dr. F als ihre Verrichtungsgehilfen gem. § 831 BGB anzusehen sind.

aa) Die Hebamme untersteht - soweit sie die Geburt nach Übernahme der Behandlung durch den Belegarzt betreut - dem Weisungs- und Direktionsrecht des Belegarztes und ist deshalb nicht nur seine Erfüllungs-, sondern auch seine Verrichtungsgehilfin (Steffen/Dressier a.a.O.; BGH v. 14.02.95 - VI ZR 272/93 = BGHZ129, 6, 11 = VersR 1995, 706 = NJW 1995, 1611; OLG Celle VersR 1999, 486; OLG München NJW-RR 1994, 1278; zur Haftung des Belegarztes für schwere Verstöße der Hebamme OLG Celle VersR 1993, 360). Im Fall der Vertretung des Belegarztes - hier durch einen anderen Belegarzt - übt der Vertreter das Weisungsrecht für den im Außenverhältnis zur Behandlung verpflichteten Belegarzt - hier die Beklagten - aus.

bb) Aber auch der als Vertreter tätige Arzt ist - anders als etwa der hinzugezogene Konsiliararzt - als Verrichtungsgehilfe des ihn mit der Vertretung beauftragenden Arztes anzusehen (Franzki NJW 1990, 738). Wer von einem Arzt für die Dauer einer zeitweiligen Abwesenheit damit beauftragt wird, seine Praxis zu verwalten, ist bei der Ausübung dieser Tätigkeit sein Verrichtungsgehilfe; für das Merkmal der Weisungsunterworfenheit genügt es, daß sich der Vertreter im allgemeinen nach den Wünschen des auftraggebenden Arztes zu richten hat, auch wenn er in der Behandlung sein ärztliches Ermessen obwalten läßt (BGH Urt. v. 16.10.56 - VI ZR 308/55 = NJW 1956, 1834 = AHRS 0485/2; zust. Palandt/Thomas, BGB 59 Aufl., § 831 Rn. 7; Laufs/Uhlenbruck, Handbuch des Arztrechts, 2. Aufl. § 104 Rn. 7; allgemein BGH WM 1998, 259 Testesser). Die Konstellation Arzt - Vertreter unterscheidet sich vom Fall des hinzugezogenen Konsiliararztes, der in seiner ärztlichen Tätigkeit vollständig unabhängig von dem hinzuziehenden Arzt ist (OLG Stuttgart VersR 1992, 55; OLG Oldenburg VersR 1989, 1300; Geiß/Greiner, Arzthaftplichtrecht 3. Aufl. 1999 S. Rn. 67). Ebenso verhält es sich bei der Einbeziehung niedergelassener Ärzte in einen Behandlungsgang, soweit diese nur eigene Behandlungsaufgaben erfüllen (Senat Urt. v. 02.07.92 - 14 U 41/91 - Tätigkeit des Anästhesisten im Belegkrankenhaus; BGH v. 14.07.92 - VI ZR 214/91 = VersR 1992, 1263:= NJW 1992, 2962 - Vorsorgeuntersuchung U 2 eines stationär versorgten Kindes durch die Kinderärztin; BGH v. 29.06.99 - VI ZR 24/98 = VersR 1999, 1241 = MedR 1999, 561 - histologische Untersuchung von Gewebsproben auf Überweisung).

cc) Hinreichenden Vortrag zum Entlastungsbeweis nach § 831 BGB haben die Beklagten nicht gehalten. Angesichts der verantwortungsvollen Tätigkeit bei der Geburtshilfe ist dabei nicht nur auf die besonders sorgfältige Auswahl, sondern auch auf die fortgesetzte Prüfung und Kontrolle der Verrichtungsgehilfen einzugehen.

Die Berufung der Beklagten ist deshalb zurückzuweisen.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97 Abs. 1, 515 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ende der Entscheidung

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