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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: 15 WF 110/06
Rechtsgebiete: UVG, ZPO


Vorschriften:

UVG § 7Abs 4
ZPO § 652
ZPO § 727
1. In die einer Klage auf künftige Leistungen stattgebende Entscheidung ist die Bedingung aufzunehmen, dass die Festsetzung bezüglich der laufenden Unterhaltsleistungen nur gilt, soweit tatsächlich Leistungen nach dem UVG erbracht werden, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs des Kinds, insgesamt nicht mehr als 72 Monate.

2. Gegen die Aufnahme dieser Bedingung ist im vereinfachten Festsetzungsverfahren nach §§ 645 ff ZPO das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 652 ZPO statthaft.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig; das AZ. des BGH lautet XII ZB 104/06.


Oberlandesgericht Stuttgart

- 15. Zivilsenat -

- Familiensenat -

Beschluss

vom 4. Mai 2006

Geschäftsnummer: 15 WF 110/06

In der Familiensache

wegen vereinfachter Festsetzung von Kindesunterhalt

hat der 15. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Dr. Maurer, des Richters am Oberlandesgericht Dabs und der Richterin am Oberlandesgericht Pfitzenmaier-Krempel

beschlossen:

Tenor:

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 06.03.2006 - 110 FH - 83/05 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: bis zu 700 €.

Gründe:

I.

Die Beschwerde, mit der sich der Antragsteller gegen die in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 06.03.2006 enthaltene Bedingung, dass die Festsetzung bezüglich der laufenden Unterhaltsleistungen nur gilt, soweit tatsächlich Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbracht werden, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs des Kindes, insgesamt nicht für mehr als 72 Monate, wendet, ist nach § 652 Abs. 1 ZPO statthaft. Die Unanfechtbarkeit des den Antrag zurückweisenden Beschlusses nach § 646 Abs. 2 S. 2 ZPO betrifft nur den Fall, dass der Antrag wegen der Nichteinhaltung der in §§ 645, 646 ZPO geregelten Angaben zurückgewiesen wird. Soweit im Festsetzungsbeschluss aus anderen Gründen eine teilweise Zurückweisung des Antrags erfolgt, verbleibt es bei der nach § 652 Abs. 1 ZPO eröffneten Anfechtung durch die sofortige Beschwerde. Dem steht auch nicht die Entscheidung des OLG Zweibrücken (FamRZ 2004, 1796) entgegen, da diese Entscheidung eine Zurückweisung des Antrags wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 646 ZPO als im vereinfachten Verfahren als unzulässig betroffen hat.

II.

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet, so dass die mit der Vorlage an das Beschwerdegericht konkludent erfolgte Nichtabhilfeentscheidung zurecht erfolgt ist.

1. Bei der dem Land als Träger der Unterhaltsvorschusskasse in § 7 Abs. 4 UVG eingeräumten Möglichkeit, den Unterhaltsschuldner auf künftige Leistungen zu verklagen, handelt es sich um einen Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft, da das Land, solange es die Leistungen nach dem UVG noch nicht erbracht hat, ein fremdes Recht des Unterhaltsgläubigers geltend macht (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1796). Den Unterhaltsanspruch des Kindes erwirbt das Land nach § 7 Abs. 1 S. 1 UVG erst nach und nur im Umfang der Erbringung von Leistungen nach dem UVG. Insoweit liegt ein aufschiebend bedingter Forderungsübergang vor, so dass in der der Klage auf künftige Leistungen stattgebenden Entscheidung wie auch im vereinfachten Festsetzungsverfahren nach §§ 645 ff ZPO die der - gesetzlichen Regelung des Forderungsübergangs nach § 7 Abs. 1 UVG entsprechende - Bedingung in die Entscheidung aufzunehmen ist (vgl. OLG Köln, FamRZ 2003, 107; Münder, NJW 1994, 494, 497; BGH, FamRZ 1992, 797 ff. zu § 90 BSHG a.F.). Dies gilt gleichermaßen für die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen zeitlichen Befristung.

2. Entgegen der auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe (FamRZ 2004, 1796 f.) gestützten Auffassung des Beschwerdeführers hat sich durch die in § 91 Abs. 3 S. 2 BSHG (jetzt § 94 Abs. 4 S. 2 SGB XII) und in § 7 Abs. 4 UVG eingeräumte Befugnis zur Klage auf künftige Leistungen nichts geändert. Mit dieser Gesetzesänderung wurde allein die in der Rechtsprechung aus § 259 ZPO hergeleitete Befugnis des Sozialhilfeträgers bzw. des Landes, im Wege der Prozessstandschaft (vgl. BGH, FamRZ 1992, 797 ff. zu § 90 Abs. 2 BSHG) auf künftige Leistungen zu klagen, ausdrücklich gesetzlich normiert. Eine Änderung hinsichtlich des durch die Leistungserbringung aufschiebend bedingten Forderungsübergangs ist hingegen nicht erfolgt, so dass auch weiterhin die Bedingung in den Entscheidungstenor aufzunehmen ist (vgl. OLG Köln a.a.O; OLG Celle, FamRZ 1997, 1074; a.A. OLG Koblenz, FamRZ 1996, 756 jeweils zu § 91 BSHG sowie Fichtner/Schaefer/Wolf, BSHG 2. Aufl. § 91 Rz. 74; Fichtner/Wenzel/Wolf, Grundsicherung 3. Aufl., § 94 SGB XII, Rz. 75).

3. Die Aufnahme der Einschränkung in den Entscheidungstenor mit der Folge, dass das Land im Hinblick auf § 726 ZPO in der Zwangsvollstreckung den Forderungsübergang nachweisen muss, ist auch sachgerecht, da ansonsten dem Unterhaltsschuldner das Risiko einer doppelten Inanspruchnahme aufgebürdet würde. Der Nachweis des Forderungsübergangs stellt einen Umstand dar, der in der Sphäre des Landes liegt, und dem der Nachweis der Leistung unschwer möglich ist.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung und wegen der Abweichung von dem Beschluss des OLG Karlsruhe vom 25.02.2004 (FamRZ 2004, 1796) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen, § 574 Abs. 2 Nr. 1, 2 ZPO.



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