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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 17.12.2007
Aktenzeichen: 16 UF 124/07
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 47 Abs. 1
GKG § 42 Abs. 1
Streitwert des Berufungsverfahrens, wenn lediglich die Dauer der Befristung eines Unterhaltsanspruchs im Streit ist.
Oberlandesgericht Stuttgart 16. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 16 UF 124/07

17. Dezember 2007

In dem Rechtstreit

wegen Folgesache Ehegattenunterhalt

hat der 16. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Amelung, der Richterin am Oberlandesgericht Huber und des Richters am Amtsgericht Heiter

beschlossen:

Tenor:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.248,-- € festgesetzt.

Gründe:

I.

Durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Ulm vom 18.4.2007 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen Unterhalt in Höhe von 604,00 €, bestehend aus Elementarunterhalt in Höhe von 482,00 € und Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 122,00 € zu bezahlen, befristet auf 5 Jahre. Hiergegen hatte der Antragsteller Berufung eingelegt, mit der er erreichen wollte, dass der Anspruch der Antragsgegnerin auf nachehelichen Unterhalt auf lediglich drei Jahre befristet wird. Für das Rechtsmittel hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Antragsgegnerin ihrerseits hat für eine beabsichtigte Berufung Prozesskostenhilfe beantragt, mit der sie die Verurteilung des Antragstellers zur unbefristeten Zahlung von nachehelichem Unterhalt erreichen möchte. Die Höhe des Unterhalts wurde von den Parteien nicht mehr angegriffen. Durch Beschluss vom 13. November 2007 hat der Senat das Prozesskostenhilfegesuch beider Parteien mangels Erfolgsaussicht abgelehnt. Der Antragsteller hat daraufhin seine Berufung zurückgenommen.

II.

Der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den gestellten Anträgen. Im Unterhaltsrechtstreit ist nach § 42 Abs. 1 GKG der für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich. Zwar hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren die Verurteilung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt nur insoweit angegriffen, als sie über eine Dauer von drei Jahren hinausgeht, jedoch hat der BGH (FamRZ 2003, 1274), dem OLG Nürnberg (FamRZ 2002, 684) folgend, ausgesprochen, dass sich in einem derartigen Fall der Gebührenstreitwert nach dem Wert der ersten 12 noch im Streit befindlichen Monate bemisst. Somit ergibt sich im vorliegenden Fall ein Betrag von 7.248,-- €.

Beantragt im Rechtsmittelverfahren der Gegner der Partei, die eine Verkürzung der Leistungsdauer begehrt, eine Verlängerung oder den Wegfall der Befristung des der Höhe nach unstreitigen Anspruchs, betreffen die beiderseits gestellten Anträge einen wirtschaftlich bzw. werttechnisch identischen Anspruch (vgl. Lappe, Kosten in Familiensachen, 5. A. RN 39; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. A. RN 4626), mit der Folge, dass auch in einem derartigen Fall kein höherer als der Jahreswert anzusetzen ist.

Der Umstand, dass nicht die Höhe des Unterhaltsbetrages, sondern lediglich die Dauer der Befristung im Streit ist, führt nicht zu einem Wertabschlag.

Ende der Entscheidung

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