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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: 16 UF 287/05
Rechtsgebiete: BGB, SGB XI, SGB VI


Vorschriften:

BGB § 1587 a
BGB § 1587 c
SGB XI § 44
SGB VI § 3
SGB VI § 166
Anwartschaften aus Pflichtbeiträgen für Pflegetätigkeit nach §§ 44 SGB XI, 3 Nr. 1 a, 166 Abs. 2 SGB VI sind in den Versorgungsausgeich einzubeziehen.
Oberlandesgericht Stuttgart - 16. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 16 UF 287/05

vom 21. Dezember 2005

In der Familiensache

wegen Versorgungsausgleichs

hier: Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug

hat der 16. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters am OLG Amelung, des Richters am OLG Kodal und der Richterin am OLG Hütter

beschlossen:

Tenor:

Der Antragstellerin wird die beantragte Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug verweigert.

Gründe:

Die beabsichtigte Beschwerde der Antragstellerin gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs im Scheidungsverbundurteil des Familiengerichts bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Beide Parteien haben ausgleichspflichtige Anwartschaften ausschließlich in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Beim Antragsgegner ist die gesamte Ehezeit mit Pflichtbeiträgen belegt, die überwiegend auf Erwerbstätigkeit, seit 31.05.2003 auf Bezug von Arbeitslosengeld beruhen; seine ehezeitbezogene Anwartschaft beträgt 91,61 €. Die Antragstellerin hat in der Ehezeit 5,8773 Entgeltpunkte (entsprechend einer Rentenanwartschaft von 153,57 €) erworben, wovon 2,9988 Entgeltpunkte auf Kindererziehungszeiten (für die Betreuung des gemeinsamen Kindes J. A.), 0,1043 Entgeltpunkte auf beitragsgeminderten Zeiten (Schwangerschaft), 0,1145 Entgeltpunkte auf geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung und der Rest von 2,6597 Entgeltpunkten entsprechend 69,50 € (nicht 75,57 €, wie sie errechnet) auf Pflichtbeiträgen für Pflegetätigkeit für ihr voreheliches, schwerstpflegebedürftiges Kind Kim beruhen, das nicht vom Antragsgegner abstammt. Ihre vorehelich erworbenen Anwartschaften belaufen sich auf rund 131 €, die des zwei Jahre jüngeren Antragsgegners (Jahrgang 12/78) auf rund 70 €.

Das Familiengericht hat den Ausgleich durch Splitting gemäß § 1587 b Abs. 1 BGB in Höhe von (153,57 - 91,61) : 2 = 30,98 € zu Gunsten des Antragsgegners durchgeführt. Die Antragstellerin will den Versorgungsausgleich unter Ausklammerung derjenigen Anwartschaften auf ihrer Seite geregelt wissen, die auf Pflichtbeiträgen für Pflegetätigkeit beruhen, und beantragt hierfür Prozesskostenhilfe. Sie begründet dies damit, dass die Last der Pflege allein von ihr getragen worden sei und ihr auch künftig zufalle, wodurch sie am Aufbau eigenständiger Anwartschaften durch Erwerbstätigkeit gehindert sei. Eine Entlastung durch den Antragsgegner, der für ihr voreheliches Kind nicht unterhaltspflichtig sei (und für sie selbst und das gemeinsame Kind auch keine bedarfsdeckenden Unterhaltsleistungen erbringe) werde sie dabei nicht erfahren. Sie errechnet einen eigenen Ausgleichsanspruch von 6,81 €.

Die nach Meinung der Antragstellerin auszuklammernden Anwartschaften aus Pflegetätigkeit beruhen auf Pflichtbeiträgen, die die Pflegekasse "zur Verbesserung der sozialen Sicherung der Pflegepersonen" nach §§ 44 SGB XI, 3 Nr. 1 a, 166 Abs. 2, 170 Abs. 1 Nr. 6 a SGB VI für Pflegepersonen erbringt, die in erheblichem zeitlichen Umfang pflegebedürftige Menschen i.S.d. SGB XI pflegen und daneben regelmäßig nicht mehr als dreißig Stunden wöchentlich erwerbstätig sind. Aus dem Versicherungsverlauf der Antragstellerin ist ersichtlich, dass für sie der nach § 166 Abs. 2 Nr. 1 a SGB VI höchstmögliche Beitrag aus - fingierten - beitragspflichtigen Einnahmen von 80 % der Bezugsgröße in die gesetzliche Rentenversicherung fließt. Es gibt keine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wonach solche Anwartschaften im Versorgungsausgleich unberücksichtigt zu bleiben hätten. Auch der Schutzzweck der Bestimmungen gebietet dies nicht. Was die versorgungsrechtliche Situation der Antragstellerin angeht, steht sie nicht anders als ein Arbeitnehmer, dessen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Pflichtbeiträgen aus Erwerbstätigkeit beruhen. Auch dieser erfährt keine unmittelbare Unterstützung bei der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit durch den anderen Ehegatten und kann erst recht für die Zeit nach Scheidung keine solche erwarten. Trotzdem ordnet das Gesetz die Teilung der so erworbenen Rentenanwartschaften an. Eben diese Gleichstellung der Pflegeperson (aus versicherungsrechtlicher Sicht) mit einem Arbeitnehmer ist Zweck der gesetzlichen Regelung des § 44 SGB XI i.V.m. den zitierten Vorschriften des SGB VI. Der Ehegatte der Pflegeperson steht nicht außerhalb dieses Schutzzweckes, denn er muss auch die Folgen der (durch die Pflege bedingten) Erwerbslosigkeit mittragen. Hat, wie hier, die pflegebedürftige Person im gemeinsamen Haushalt der Ehegatten gelebt, ist der Ehegatte der Pflegeperson typischerweise in die Pflege mit eingebunden, jedenfalls während des Zusammenlebens von den mit der Pflege verbundenen Belastungen mit betroffen. Daher gibt es keinen Grund, ihm die versicherungsrechtlichen Vorteile vorzuenthalten, soweit es um die Durchführung des Versorgungsausgleichs geht. Schlechter als ein Arbeitnehmer steht die Antragstellerin nur insofern, als sie für ihre Pflegeleistung kein leistungsgerechtes Entgelt bezieht. Dies berührt aber nicht ihre Lebenssituation im Alters- und Invaliditätsfall, für deren Sicherung die Regelungen des Versorgungsausgleichs Sorge tragen.

Auch für die Zukunft muss die Antragstellerin (die im übrigen über die werthöheren vorehelichen Anwartschaften verfügt) wegen der Pflege ihrer Tochter keine Versorgungslücke befürchten. Die Behinderung ihrer Tochter ist, wie sie selbst vorträgt, dauerhaft; daher ist, so lange sie die Tochter pflegt, auch dauerhaft damit zu rechnen, dass die Antragstellerin wegen dieser Pflege jährlich knapp 0,8 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung hinzu erwirbt.

Danach sind die Anwartschaften der Antragstellerin, die auf Pflichtbeiträgen aus Pflegetätigkeit beruhen, im Versorgungsausgleich weder aus Rechts- noch aus Billigkeitsgründen (§ 1587 c Nr. 1 BGB, dessen Anwendung ohnehin nur zur Herabsetzung des gegnerischen, nicht zur Begründung eines eigenen Ausgleichsanspruchs führen könnte) auszuklammern.



Ende der Entscheidung

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