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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 25.04.2002
Aktenzeichen: 16 UF 458/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1578
BGB § 1610
BGB § 1612 b
BGB § 1615 Abs. 1
1. Das sozialhilferechtliche Existenzminimum eines (geschiedenen) Ehegatten bildet die Untergrenze des Bedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Die Auffassung, der privatrechtliche, "angemessene" Unterhaltsbedarf könne das Existenzminimum unterschreiten (so noch BGH, FamRZ 1997, 806), widerspricht dem Regelungsgehalt des § 1578 Abs. 1 S. 4 BGB, der vom Gesetzgeber neuerdings besonders betonten wechselseitigen Verantwortung der Ehegatten (§ 1353 BGB i.d.F. gem. Art. 1 Nr. 3 EheschlRG) sowie dem geänderten Verständnis des verfassungsrechtlichen Schutzes des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten vor einem sozialen Abstieg als Folge der in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung (vgl. BVerfG, FamRZ 2002, 527).

2. Aus § 1612 b Abs. 5 BGB n.F. ergibt sich die Wertentscheidung des Gesetzgebers, dass die sozialhilferechtlichen Maßstäbe für die Festlegung des Existenzminimums eines Kindes auf das private Unterhaltsrecht übertragbar sind. Der Mindestbedarf eines minderjährigen Kindes ist folglich seit 01.01.2001 mit 135 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersgruppe anzunehmen (gegen BGH, BGHZ 150,12). Abweichungen nach unten können sich nur aus geminderter Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen rechtfertigen.3. Kindergeld ist im Mangelfall zur Bedarfsdeckung heranzuziehen, und zwar beim Unterhaltsberechtigten und beim Unterhaltspflichtigen mit demselben Anteil, soweit es für gemeinsame Kinder gewährt wird. § 1612 b Abs. 4 BGB bleibt unberührt.


16 UF 458/01

Oberlandesgericht Stuttgart

- 16. Zivilsenat -

-Familiensenat-

Im Namen des Volkes

Urteil

in Sachen

hat der 16. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Richters am Oberlandesgericht Ziemer, des Richters am Oberlandesgericht Kodal und des Richters am Amtsgericht Wituschek

auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 2002

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt vom 28.06.2001 wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin nachehelichen Unterhalt gemäß § 1570 BGB monatlich im Voraus zum Ersten des jeweiligen Monats - die Rückstände sofort - sowie Zinsen wie folgt zu bezahlen:

a) für die Zeit vom 01.05.1999 bis 30.04.2000 insgesamt noch 4.664 €,

b) für die Zeit von Mai bis Juli 2000 monatlich 491 €, für die Zeit von August bis Oktober 2000 monatlich 545 €, für die Zeit von November 2000 bis Januar 2001 monatlich 595,66 €,

c) für die Zeit von Juni 2001 bis April 2002 insgesamt 1.389 €,

d) für Mai 2002 114 €,

e) ab 01.06.2002 monatlich je 109 €,

f) sowie Zinsen

aus 6.198 € von 4 % p.a. für die Zeit von 04.10.2000 bis 14.02.2001,

aus 4.664 € von 4 % p.a. für die Zeit vom 15.02.2001 bis 31.05.2001 und von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG ab 01.06.2001

sowie aus den in Buchst. b) zugesprochenen Beträgen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz gemäß § 1 DÜG ab dem Beginn des jeweiligen Fälligkeitsmonats,

jedoch für die Zeit bis einschließlich Mai 2001 keine höheren Zinsen als den Betrag von insgesamt 766,94 €.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

2. Die weiter gehenden Rechtsmittel beider Parteien werden zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der jeweils beizutreibenden Beträge abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwerte: Berufung: 12.816 € Anschlussberufung: 1.130 € Gesamtstreitwert: 13.946 €

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über Geschiedenenunterhalt ab Mai 1999. Das Familiengericht hat in schwer nachzuvollziehender Form der Klägerin einen Unterhaltsrückstand bis Mai 2001 von insgesamt 25.065,00 DM nebst einer errechneten Zinspauschale von 1.500,00 DM und laufenden Unterhalt ab Juni 2001 von 1.165,00 DM monatlich zugesprochen. Der Beklagte erstrebt die Abweisung der Klage, die Klägerin macht mit ihrer unselbständigen Anschlussberufung geltend, dass das Familiengericht versäumt hat, die Verzinsung des Rückstandes ab Juni 2001 auszusprechen, und gibt sich mit dem Urteil im übrigen zufrieden. Die Rückstände errechnen sich wie folgt: von Mai bis Juni 1999 je 1.067,00 DM, von Juli 1999 bis Februar 2000 je 1.057,00 DM und ab März 2000 durchgehend wie auch für die Folgezeit je 1.165,00 DM, wovon noch unstreitig geleistete Zahlungen von insgesamt 3.000,00 DM abgezogen wurden.

Die im April 1975 geborene Klägerin und der im September 1966 geborene Beklagte haben am 18.10.1996 die Ehe geschlossen, aus der der Sohn C., geboren 10.06.1996, hervorgegangen ist. Seit Ende August 1997 leben sie getrennt, seit 11.04.1999 ist die Ehe rechtskräftig geschieden. C. wird von der Mutter betreut und verfügt über einen Unterhaltstitel gegen den Beklagten über 239,00 DM (Zahlbetrag), dessen Abänderung nach unten ab Januar 2001 der Beklagte mit seiner in erster Instanz erhobenen, als unzulässig abgewiesenen und in der Berufung nicht weiterverfolgten Drittwiderklage versucht hat. Die Klägerin ist nach der Trennung eine Liaison mit dem Zeugen K. eingegangen, mit dem sie seit August 2001 in häuslicher Gemeinschaft lebt; aus dieser Beziehung ist eine ebenfalls von der Klägerin betreute Tochter L., geboren 10.11.1998, hervorgegangen, für die Herr K. bis Ende 2000 Unterhalt von 240,00 DM und seit Januar 2001 von monatlich 345,00 DM (jeweils Zahlbetrag) bezahlt bzw. bezahlt hat. Die Klägerin selbst war bis Ende Oktober 2001 ohne Erwerbstätigkeit und arbeitet seither halbtags für ein monatliches Nettoeinkommen von 1.232,00 DM. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse von Herrn K. wird an anderer Stelle eingegangen.

Der Beklagte hat einen Sohn R., geboren 09.10.1992 in die Ehe eingebracht, den er durchgehend selbst betreut. Die Mutter des Kindes bezahlt keinen Barunterhalt, bis September 2001 hat der Beklagte aber für ihn Unterhaltsvorschuss bezogen, seither ist der Anspruch erschöpft. Nach der Trennung nahm der Beklagte alsbald eine neue Beziehung auf, aus der eine Tochter S., geb. 26.07.1998, hervorgegangen ist. Mit der Kindesmutter, der Zeugin B., hat der Beklagte von November 1997 bis August 2000 zusammengelebt. Seither ist diese Beziehung beendet.

Sein beruflicher Werdegang im Anspruchszeitraum stellt sich wie folgt dar:

Bis Dezember 1998 war er ziviler Angestellter bei der Bundeswehr und bezog dort ein Nettoeinkommen von 3.110,00 DM monatlich. Dort schied er per Aufhebungsvertrag zum 31.12.1998 aus und bezog eine Abfindung von netto 22.240,00 DM. Eine Begründung für den Abschluss des Aufhebungsvertrags hat er nicht gegeben, die Abfindung hat er der Klägerin, welche ihn auf Auskunft über sein Einkommen in Anspruch genommen hatte, zunächst verschwiegen bzw. in zu geringer Höhe mitgeteilt.

Von Januar bis März 1999 war er arbeitslos ohne Bezüge, weil das Arbeitsamt wegen der freiwilligen Arbeitsaufgabe eine Sperrfrist gegen ihn verhängt hatte. Von April bis August 1999 war er weiterhin arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld von 427,84 DM pro Woche (1.860,00 DM monatlich).

Von September 1999 bis Mitte Februar 2000 unterzog er sich einer Umschulung zum Buchhalter und bezog vom Arbeitsamt Unterhaltsgeld in gleicher Höhe wie das bisherige Arbeitslosengeld.

Mitte Februar 2000 fand er eine vollschichtige Beschäftigung als Buchhalter bei einer Videothek, wo er in den ersten 1,5 Monaten insgesamt 4.645,00 DM und danach laufend 3.252,00 DM monatlich netto verdiente. Im November 2000 bezog er ein einmaliges Weihnachtsgeld von netto 2.190,00 DM. Er verlor die Arbeitsstelle aufgrund einer fristlosen, hilfsweise einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung der Arbeitgeberin, zu der es aufgrund folgenden Sachverhalts kam:

Im ganzen Zeitraum hat der Beklagte im Rahmen einer Nebenbeschäftigung frühmorgens Brötchen ausgefahren, ausgenommen die Zeit der Umschulung Ende 1999/Anfang 2000 und nach seinen bestrittenen Angaben auch nicht mehr seit Frühjahr 2001, wobei er ca. 300,00 DM monatlich zuzüglich Kilometergeld verdient hat. Im Herbst 2000 stellte ihn der Inhaber der Videothek, bei der er seine Hauptbeschäftigung ausübte, deshalb zur Rede, weil er tagsüber unkonzentriert wirkte, und nahm ihm das Versprechen ab, die Nebentätigkeit alsbald aufzugeben. Der Beklagte hielt sich nicht daran und setzte die Nebentätigkeit auch nach Erhalt einer Abmahnung im Januar fort. Als er auch noch Brötchen ausfuhr, nachdem er wegen einer Bronchitis krank geschrieben war und der Haupttätigkeit fernblieb, sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus, die das Arbeitsgericht in erster Instanz gleichwohl als nicht gerechtfertigt ansah (arbeitsgerichtliches Urteil Bl. 292 ff.).

Von Mitte Februar bis Mitte Mai 2001 war der Beklagte arbeitslos ohne Bezüge; er bezog Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt. Ab Mitte Mai 2001 und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren bezog er Arbeitslosenhilfe von 1.682,00 DM monatlich. Daneben betrieb er seinen Kündigungsschutzprozess beim Arbeitsgericht. Er erstritt ein obsiegendes Urteil vom 22.08.2001 in erster Instanz, gegen welches die Arbeitgeberin Berufung einlegte. In zweiter Instanz einigten sich die Parteien durch Vergleich vom 23.01.2002 vor dem Landesarbeitsgericht dahin, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung der Arbeitgeberfirma zum 30.06.2001 geendet hat; der Arbeitgeber verpflichtete sich, an den Beklagten bis einschließlich Juni 2001 vertragsgemäßes Arbeitsentgelt sowie aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung von 2.000,00 € zu bezahlen. In der Folgezeit erhielt der Beklagte jedoch weder die Nachzahlung des Arbeitsentgelts noch die Abfindung; der Arbeitgeber hat statt dessen Insolvenzantrag gestellt.

In der Zeit von September 2001 bis Januar 2002 bewarb sich der Beklagte vergeblich bei rund 40 Stellen als Buchhalter.

Im Jahr 1999 bekam der Beklagte für 1998 eine Einkommenssteuerrückerstattung von insgesamt ca. 2.865,00 DM, also monatlich 155,00 DM.

Der Beklagte beruft sich auf Schulden, die seine Leistungsfähigkeit mindern sollen. Ein früheres Arbeitgeberdarlehen war im Anspruchszeitraum schon abbezahlt. Im April 1998 nahm er ein Darlehen auf, zu welchem er im Hauptsacheverfahren vorträgt, es habe der Anschaffung von Hausrat gedient, da die Klägerin "Möbel und auch Küchengeräte" sowie einen Pkw mitgenommen habe; in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er die Verbindlichkeit charakterisiert mit "Rate CC-Bank, Hifi, bis 03/02". Die monatliche Zahlung beläuft sich auf 149,00 DM bei einer ursprünglichen Valuta (einschließlich eingerechneter Zinsen) von 7.139,00 DM.

Im Oktober 1998 nahm er ein weiteres Darlehen über insgesamt knapp 8.000,00 DM auf, seinen Angaben zufolge zur Finanzierung des Pkw, mit dem er seine Nebentätigkeit (Brötchen ausfahren) nachgegangen ist. Hierauf sind turnusmäßig 333,26 DM monatlich abzuzahlen.

Die Klägerin entgegnet, bis auf die Kindermöbel für C. habe sie praktisch vom Hausrat nichts mitgenommen; sie bestreitet die Erforderlichkeit der Darlehensaufnahmen.

Sie hat ihren Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung per Stufenmahnung vom 28.04.1999 angemahnt. Die verlangte Auskunft ließ auf sich warten und blieb zunächst unvollständig. Die Nebentätigkeit hat der Beklagte nicht von sich aus offenbart. Die Klage wurde dann am 16.05.2000 beim unzuständigen Amtsgericht Stuttgart eingereicht, verbunden mit der Bitte, die Zustellung sofort vorzunehmen. Die Abgabe an das zuständige Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt erfolgte nach telefonischer Anhörung des Klägervertreters am 22.05.2000. Entgegen der Anregung in der Klageschrift, die Klage alsbald zuzustellen, verfügte das Gericht die Zustellung der Klage erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe; die Rechtshängigkeit trat sodann am 04.10.2000 ein (Bl. 80). Deshalb beruft sich der Beklagte auf die Regel des § 1585 b BGB und die Klägerin auf dessen Ausnahmetatbestand.

Der Zeuge K. stand im Anspruchszeitraum zwar bis auf ein bis zwei Wochen im Januar 2000 durchgehend in Arbeit, aber immer nur befristet, und erzielte deshalb bei unterschiedlichen Arbeitgebern unterschiedliche Einkünfte:

Bis Juli 1999 arbeitete er bei der Fa. Daimler-Benz und erzielte einen Bruttoverdienst von 3.454,00 DM. Sein Beschäftigungsverhältnis hat insgesamt knapp ein Jahr gedauert; der Senat geht davon aus, dass er unter Anrechnung von Sonderzuwendungen einen Nettoverdienst von 2.388,00 DM erzielt hat.

Von August bis Oktober 1999 arbeitete er bei der Spedition A. zu einem Nettoverdienst von durchschnittlich 2.768,00 DM monatlich.

Im November und Dezember 1999 verdiente er bei der K.-brauerei im Schnitt 2.596,00 DM netto monatlich.

Nach kurzer Unterbrechung begann er im Januar 2000 erneut mit einer Tätigkeit bei der Spedition A. und erzielte im ersten Monat, in dem er noch nicht voll beschäftigt war, einen Nettoverdienst von 1.592,00 DM. In der Folgezeit von Februar bis Juli 2000 verdiente er ebensoviel wie im zurückliegenden Zeitraum August bis Oktober 1999 (also im Schnitt 2.768,00 DM monatlich).

Ab August 2000 war er bei einer Fa. R.-GmbH beschäftigt zu einem Nettoverdienst von durchschnittlich 2.570,00 DM monatlich.

Die Klägerin behauptet und der Beklagte bestreitet, dass Herr K. im Anspruchszeitraum Schulden in wechselnder Höhe zu bedienen hatte. Aus früherer Beziehung besteht noch ein Verbraucherdarlehen, auf welches er nach Angaben der Klägerin, die der Zeuge in seiner Vernehmung in erster Instanz bestätigt hat, monatlich durchgehend 150,00 DM bezahlt. Von November 1999 bis Mai 2001 bezahlte er ältere Verbindlichkeiten bei DT Mobil mit 100,00 DM monatlich ab. Seit November 2000 muss er die Kosten der Endrenovierung für eine Wohnung, aus der er im November 1999 ausgezogen ist, mit 150,00 DM monatlich abzahlen. Für ein Pkw-Anschaffungsdarlehen aus 1998 wende er durchgehend 316,00 DM monatlich auf.

Das Familiengericht hat seine Leistungsfähigkeit für Betreuungsunterhalt nach § 1615 l BGB verneint.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 28.06.2001 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Im Wege unselbständiger Anschlussberufung beantragt sie ferner, das Urteil des Familiengerichts in Ziff. I 1 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 12.815,53 € Rückstände auf nachehelichen Unterhalt zuzüglich 766,94 € rückständige Zinsen sowie ab 01.06.2001 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG aus 12.815,53 € zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

II.

1. Beide Rechtsmittel sind zulässig. Der Beklagte hat seine selbständige Berufung rechtzeitig eingelegt und begründet. Da die mündliche Verhandlung in erster Instanz vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde, richtet sich die Zulässigkeit der Rechtsmittel nach dem bis dahin gültigen Recht; hiernach ist auch die unselbständige Anschlussberufung der Klägerin ohne Einhaltung einer bestimmten Frist zulässig.

2. Der Anspruch der Klägerin beruht auf § 1570 BGB; sie betreut ein aus der Ehe hervorgegangenes, gemeinsames Kind. Angesichts des Alters von C. ist ihr derzeit keinerlei Erwerbstätigkeit zuzumuten. Soweit sie trotzdem einer Erwerbstätigkeit nachgeht, ist diese überobligatorisch und die hieraus erzielten Einkünfte sind nur nach Billigkeit anrechenbar (§ 1577 BGB).

3. Die ehelichen Lebensverhältnisse sind in erster Linie dadurch geprägt, dass die Einkünfte der Parteien mit der Zahl der Unterhaltsberechtigten, die davon leben müssen und die sich während der Trennungszeit um zwei erhöht hat, nicht Schritt halten konnten und deshalb der Mangel herrscht.

Der Beklagte muss außer für die Klägerin auch für seinen Sohn R. aus früherer Beziehung, für das gemeinsame Kind C. und für die Tochter S. aus neuer Beziehung sorgen, die noch vor rechtskräftiger Scheidung der Ehe mit der Klägerin zur Welt gekommen ist. Die Unterhaltspflicht gegenüber allen drei Kindern hat deshalb die ehelichen Lebensverhältnisse im Verhältnis zwischen den Parteien geprägt. Auch die Tochter L. der Klägerin ist noch vor der Scheidung zur Welt gekommen. Für sie muss allerdings der Beklagte keinen Unterhalt leisten, sondern deren Vater, Herr K..

Das Gesetz trifft zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts in § 1578 Abs. 1 BGB zwei Aussagen: Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen (S. 1). Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf (S. 4). Im Vordergrund steht also eine individuelle Bemessung des Unterhalts, die sich am konkreten Lebenszuschnitt der Parteien auszurichten hat. Im Hintergrund steht aber das Gebot, die unabweisbaren Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten bei der Bedarfsbestimmung nicht außer acht zu lassen. Wenn die verfügbaren Mittel des Unterhaltspflichtigen (und ein evtl. Zuverdienst des Unterhaltsberechtigten) nicht ausreichen, den notwendigen Bedarf aller gleichrangig Berechtigten, denen der Unterhaltspflichtige Unterhalt auch unter Unterschreitung seines angemessenen Selbstbehalts schuldet (§§ 1603 Abs. 2, 1581 S. 1 BGB), das Existenzminimum aller zu gewährleisten, stellt sich die Frage, ob eine Ausrichtung des Bedarfs des Unterhaltsberechtigten allein an den aktuell verfügbaren finanziellen Mitteln mit dem rechnerischen Ergebnis, dass ihm zum Leben weniger als unabdingbar notwendig zugemessen wird, noch als eheangemessen angesehen werden kann. Der BGH hat diese Frage bisher in ständiger Rechtsprechung unter Hinweis auf § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bejaht (zuletzt FamRZ 1996, 345; FamRZ 1997, 806). Eine Auseinandersetzung mit dem Regelungsgehalt des Satzes 4 der Vorschrift ist dabei nicht erfolgt.

Diese Auslegung des Gesetzes hält der Senat spätestens seit 1.7.1998 für nicht mehr vertretbar. Sie wird der geänderten Gesetzeslage (dazu sogleich a) und auch dem geänderten Verständnis des verfassungsrechtlichen Schutzes des wirtschaftlich schwächeren Ehegatten vor einem sozialen Abstieg als Folge der in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung (dazu unten b) nicht (mehr) gerecht.

a) Die Generalklausel zur Regelung der Rechte und Pflichten innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft, § 1353 BGB, hat der Gesetzgeber zum 1.7.1998 um den Halbsatz ergänzt: "Sie (die Ehegatten) tragen füreinander Verantwortung". Die Neuregelung hat sarkastische Kommentierung erfahren, weil sie vermeintlich Selbstverständliches ausspricht (FamRefKomm/Wax, § 1353 Rdnr. 2 a.E.). Der Gesetzgeber wollte mit ihr den Charakter der Ehe als Verantwortungsgemeinschaft besonders betonen (Nachw. bei Wax a.a.O.). Diesem Verständnis der Ehe wird eine Auslegung unterhaltsrechtlicher Bestimmungen nicht gerecht, die wirtschaftliche Solidarität zwischen Ehegatten weniger weit reichen lässt als die Verantwortung des Sozialstaates (der Allgemeinheit) für die Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz eines jeden ihrer Angehörigen (die durch das Sozialhilferecht bewirkt wird). Die Annahme, ein unter dem sozialhilferechtlichen Existenzminimum liegender Bedarf eines (ggf. geschiedenen) Ehegatten könne eheangemessen sein, hat ebendiese Konsequenz; sie vernachlässigt überdies in einer vom Gesetz nicht gewollten Weise den Grundsatz der Subsidiarität staatlicher Sozialhilfe. Das gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, die Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten unmittelbare Folge der in der Ehe übernommenen Aufgabenteilung ist.

b) Das BVerfG hat sich in seiner Entscheidung vom 5.2.2002, 1 BvR 105/95 u.a., mit der verfassungskonformen Auslegung des Ehegattenunterhaltsrechtes befasst und hierzu ausgeführt, die Nichtbeachtung der Gleichwertigkeit der ehelichen Unterhaltsleistungen dadurch, dass der nachehelichen Unterhaltsbemessung ... eine Berechnung zu Grunde gelegt werde, die dem Wert der in der Ehe geleisteten Familienarbeit nicht gerecht werde, führe zu einer Verletzung der Grundrechte aus GG Art 6 Abs. 1 i.V.m. Art 3 Abs. 2. Die unmittelbare Konsequenz hieraus war, dass die sog. Anrechnungsmethode für verfassungswidrig erklärt wurde, weil sie ein soziales Gefälle zwischen den geschiedenen Ehegatten, das Folge einer gemeinsamen Entscheidung für eine bestimmte Aufgabenteilung innerhalb der Ehe ist (Verzicht eines Ehegatten auf Erwerbstätigkeit zu Gunsten der Haushaltsführung), perpetuiert. Diese Erkenntnis hat auch den BGH (schon vor der Entscheidung des BVerfG) dazu bewogen, seine Rechtsprechung zur Anrechnungsmethode aufzugeben (Urt. vom 13.6.2001). Dieses Verfassungsverständnis nötigt aber auch dazu, die Grundsätze zu überdenken, die bisher für die Bedarfsbestimmung nach den ehelichen Lebensverhältnissen in dem Zeitraum maßgeblich waren, in welchem die Vorteile des arbeitsteiligen gemeinsamen Wirtschaftens wegen Trennung der Ehegatten entfallen sind, an deren Stelle aber noch kein "Surrogatseinkommen" aus Erwerbstätigkeit des bisher den Haushalt führenden Ehegatten getreten ist (und auch nicht treten konnte, weil dieser als Folge der gemeinsamen Entschließung für die arbeitsteilige Ehe weiterhin - hier: durch Betreuung des gemeinsamen Kindes - an zumutbarer Erwerbstätigkeit gehindert ist).

Die Fälle, in denen der in herkömmlicher Weise (Halbteilung der vorhandenen Einkünfte nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, sonstiger Belastungen einschließlich des Kindesbedarfs sowie eines Bonus für Erwerbsanreiz vom Erwerbseinkommen) berechnete Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinter dem Existenzminimum zurückbleibt, sind in der Regel und so auch hier dadurch gekennzeichnet, dass ein Ehegatte um der Ehe willen seine Erwerbstätigkeit aufgegeben oder eingeschränkt hat und der Mangel durch Unterhaltspflichten gegenüber gemeinsamen oder - seltener - einseitigen Kindern sich noch verstärkt. Während bestehender Lebensgemeinschaft hat die Familie trotzdem ihr Auskommen gefunden, weil die - nicht exakt quantifizierbaren - Vorteile des gemeinsamen Wirtschaftens zusammen mit den Erwerbseinkünften zur Bedürfnisbefriedigung beigetragen haben. Der Wegfall dieser Vorteile führt zur Dürftigkeit der vorhandenen Mittel, aber nicht zum Wegfall der Bedürfnisse, die zuvor erfüllt wurden. Eine Bedarfsbestimmung, die sich gleichwohl nur an den vorhandenen finanziellen Mitteln, aber nicht an den fortbestehenden Bedürfnissen orientiert, ignoriert den Wert der Haushaltsführung und verlagert die trennungsbedingten Nachteile einseitig auf den infolge der ehelichen Arbeitsteilung bedürftigen Ehegatten. Dies widerspricht nach den vom BVerfG a.a.O. dargelegten Grundsätzen den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Die vom BGH geforderte Billigkeitskorrektur (letzter Schritt der in der in FamRZ 1997, 806 vorgenommenen Unterhaltsberechnung) kann diesen Befund nur verschleiern, aber nicht ändern; die verfassungskonforme Bestimmung des eheangemessenen Bedarfs ist ein Problem, die Verteilung des Mangels ein anderes. Diese Lösung nimmt überdies der Unterhaltsberechnung im Mangelfall (fast) jede Berechenbarkeit und Vorhersehbarkeit, erschwert außergerichtliche Einigungen zwischen den Parteien ebenso wie die Streitbeilegung in erster Instanz (man weiß nie, wie die zweite oder gar die dritte entscheiden wird) und führt damit zu einer unnötigen Belastung der Gerichte. Dem vom BGH selbst a.a.O. zu Recht hervorgehobenen Gesichtspunkt, "dass es sich bei den Unterhaltsfällen um Massenerscheinungen handelt, auf die aus Vereinfachungsgründen notwendig eine pauschalierende und typisierende Berechnungsmethode anzuwenden ist", wird die Anerkennung eines Mindestbedarfs im Ehegattenunterhaltsrecht in all den Fällen, in denen die herkömmliche Bedarfsberechnung zur Unterschreitung des Existenzminimums des Unterhaltsberechtigten führt, weit besser gerecht. Aus Gründen der Gleichbehandlung der Unterhaltsparteien und um eine laufende Vermehrung der im Unterhaltsrecht gebräuchlichen Rechengrößen zu vermeiden setzt der Senat diesen in gleicher Höhe an wie den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen, so lange der Unterhaltsberechtigte (ggf. zusammen mit den Kindern) alleine lebt; bei Zusammenleben mit einem Dritten orientiert sich der Bedarfsansatz an der Anm. B VI zur Düsseldorfer Tabelle.

Der Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind ist zwischen den Parteien für die Zeit bis Ende 2000 nicht streitig; der Beklagte hat einen Zahlbetrag von 239 DM anerkannt, was (unter Hinzurechnung des hälftigen Kindergeldes) zu einem Unterhaltsbedarf führt, der den Regelbetrag geringfügig überschreitet, welchen der Senat bis Ende 2000 im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertentscheidung in § 1612 b Abs. 5 BGB a.F. als Mindestbedarf eines minderjährigen, wirtschaftlich unselbständigen Kindes angesehen hat (so wohl auch BGH, Urt. vom 6.2.2002, XII ZR 20/00). Dieser Ansatz entspricht den beengten wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien; so lange sie ihn selbst nicht in Frage stellen, besteht kein Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Aus Gründen der Gleichbehandlung setzt der Senat den Bedarf der beiden anderen Kinder des Beklagten, deren Unterhaltsansprüche ebenfalls die ehelichen Lebensverhältnisse prägen, auf demselben Niveau an.

Solange die Unterhaltsvorschusskasse den Unterhaltsvorschuss für René bezahlt hat, ist dieser aber in verminderten Umfang bedürftig. Die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse sind zwar gegenüber dem an sich barunterhaltspflichtigen Elternteil subsidiär, aber nicht gegenüber Dritten, die als neben ihm gleichrangig berechtigte um Unterhalt konkurrieren (Wendl/Pauling, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., § 2, Rdnr. 603 m.w.N.). Diese Entlastung durch die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse ist bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten für Ehegattenunterhalt zu berücksichtigen.

c) Ab Beginn seiner (neuerlichen) Arbeitslosigkeit hat der Beklagte die Zahlungen auf Kindesunterhalt eingestellt und sich um eine Abänderung des selbst geschaffenen Titels bemüht. Außerdem hat sich die Rechtslage geändert: Der Gesetzgeber hat eine veränderte Anrechnung des Kindergeldes in § 1612 b Abs. 5 BGB angeordnet und zwar in der erklärten Absicht, das Barexistenzminimum minderjähriger, wirtschaftlich unselbständiger Kinder durch stärkere Heranziehung des barunterhaltspflichtigen Elternteils besser als bisher abzusichern. Zwar regelt die Bestimmung unmittelbar nur die Aufteilung des Kindergeldes im Innenverhältnis der Eltern (worauf der BGH in seiner Entscheidung vom 6.2.2002, XII ZR 20/00, entscheidend abstellt), doch gibt er damit gleichzeitig zu erkennen, dass die sozialhilferechtlichen Maßstäbe für die Festlegung des Existenzminimums eines Kindes auf das private Unterhaltsrecht übertragbar sind (a.A. BGH a.a.O.). Eine ungleiche Verteilung einer staatlichen Leistung zur Daseinsvorsorge, die grundsätzlich zur gleichmäßigen Entlastung unterhaltspflichtiger Eltern bestimmt ist (diese Wertung lässt sich § 1612 b Abs. 1 und 2 BGB entnehmen), kann nur gerechtfertigt sein, wenn die Eltern für den Unterhalt des Kindes ungleichwertige Leistungen erbringen. Der Vater, der dem Kind den angemessenen Unterhalt zahlt, erbringt jedoch eine der Betreuung durch die Mutter gleichwertige Leistung und kann daher eine gleichberechtigte Teilhabe am Kindergeld erwarten. Wenn ihm das Gesetz in § 1612 b Abs. 5 BGB eine solche versagt, sofern er aus eigenen Mitteln weniger als 135 % des Regelbetrags für den Unterhalt des Kindes aufbringen kann, bringt es damit zum Ausdruck, dass ein solcher Unterhalt gegenüber dem Unterhaltsbeitrag des betreuenden Elternteils ungleichwertig, also nicht "angemessen" ist. § 1612 b Abs. 5 BGB n.F. bietet deshalb einen authentischen Auslegungshinweis für das Verständnis des § 1610 BGB, der den Bedarf des Kindes regelt und seit 1.7.1998 keine betragsmäßige Festlegung des Mindestbedarfs mehr enthält. Die Gegenauffassung (vor allem des BGH a.a.O.), die es trotz dieser Weichenstellung des Gesetzgebers ablehnt, die Festlegung des Mindestbedarfs von Kindern im Sozialhilfe- und Steuerrecht auf das private Unterhaltsrecht zu übertragen, bricht ohne Not mit dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung und führt - wie im Ehegattenunterhaltsrecht, so auch hier - zu unnötigen Komplikationen bei der Berechnung des Ehegatten- und Kindesunterhalts in (den in der familiengerichtlichen Praxis überwiegenden) einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen. Es erhöht auch nicht die Akzeptanz des Rechts bei denen, die ihm Genüge tun müssen, wenn der Familienrichter dem barunterhaltspflichtigen Vater zweier Kinder in der 3. Altersgruppe, der für sie gerade je 287 € aufbringen kann, erklärt, er erbringe für sie keineswegs denselben Unterhalt wie sein besser begüterter Nachbar in ansonsten gleicher Lage, obwohl dieser denselben Zahlbetrag leistet; vielmehr decke dieser einen Barunterhaltsbedarf von 364 € und könne einen Kindergeldausgleich von 77 € verrechnen, während er selbst nur einen Unterhaltsbedarf von 288 € abdecke und, obwohl er seiner Unterhaltspflicht damit "angemessen" nachkomme, einen Kindergeldausgleich von nur 1 € beanspruchen könne. Der Senat vermag dieser differenzierenden Betrachtung weder einen praktischen Nutzen noch einen dogmatischen Gewinn zu entnehmen.

Schließlich versagt die Orientierung des Kindesbedarfs allein an der Lebensstellung des Barunterhaltspflichtigen in den Fällen, in denen dieser selbst noch keine eigene Lebensstellung erlangt hat. Der Student oder Auszubildende, der nach Abschluss seiner Berufsausbildung keinerlei Anstrengungen unternimmt, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, verletzt seine Erwerbsobliegenheit und wäre bei obligationsgemäßem Verhalten je nach Einzelfall vielleicht in der Lage, soviel zu verdienen, dass er das Existenzminimum seines Kindes und den eigenen Bedarf sichern könnte; eine eigene Lebensstellung hat er deshalb aber noch nicht erlangt. Lediglich fiktive Einkünfte, die der Unterhaltspflichtige zwar erzielen könnte, aber nicht erzielt und auch noch nie erzielt hat, können nicht Grundlage der Bedarfsbemessung sein(so zutr. BGH, FamRZ 1997, 281). Es wäre aber mit dem Anliegen des Gesetzgebers, das in § 1612 b Abs. 5 BGB n.F. Ausdruck gefunden hat, unvereinbar, dem Kind in solchen Fällen einen zum Leben ausreichenden Mindestbedarf zu verweigern.

Die konsequent individuelle Bedarfsbemessung für Kinder ohne Rücksicht auf den nach § 1612 b Abs. 5 geschuldeten Zahlbetrag führt auch bei der Berechnung des Ehegattenbedarfs nach der Halbteilungsmethode zu unausgewogenen Ergebnissen. Das zeigt folgendes Beispiel:

Der Unterhaltspflichtige (EM) hat ein Erwerbseinkommen von 1.664 € nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen und schuldet Unterhalt für zwei Kinder in der 3. Altersgruppe und den sie betreuenden anderen Elternteil (EF) - früherer Ehegatte, der aus zumutbarer teilschichtiger Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen von 830 €, ebenfalls nach Abzug berufsbedingter Aufwendungen, sowie das Kindergeld von je 154 € bezieht. Der Zahlbetrag für den Kindesunterhalt beträgt nach § 1612 b Abs. 5 BGB je 364 € - 77 € = 287 €, der tatsächliche monatliche Aufwand für die Kinder, den der betreuende Elternteil aus dem ihm zur Verfügung stehenden Gesamteinkommen bestreiten muss, beläuft sich auf je 364 €. Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts ist der Kindesunterhalt mit dem Bedarfsbetrag vorweg abzuziehen, der nach BGH a.a.O. der 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist und je 307 € beträgt, während alternativ ein Bedarf von je 135 % des Regelbetrags (also in Höhe des Zahlbetrags zuzüglich des hälftigen Kindergeldes) eingesetzt wird. Es ergibt sich folgende Berechnung (in €):

 nach BGHalternativ
Erwerbseinkommen EM1.6641.664
abzgl. Kindesbedarf- 614- 728
Saldo1.050936
abzgl. Bonus für Erwerbsanreiz (10 %)- 105- 94
für Ehegattenunterhalt verfügbar (bereinigtes Einkommen)945842
Erwerbseinkommen EF828828
abzgl. Bonus für Erwerbsanreiz (10 %)- 83- 83
bereinigtes Einkommen745745
prägendes Gesamteinkommen1.6901.587
davon die Hälfte als Bedarf845794
Restbedarf nach Abzug Eigeneinkommen = Anspruch10049

Wirtschaftliche Situation der Parteien nach Zahlung des errechneten Unterhalts:

 EM: Erwerbseinkommen1.6641.664
abzgl. Kindesunterhalt (Zahlbetrag)- 574- 574
abzgl. Ehegattenunterhalt- 100- 49
für Eigenbedarf verbleiben9901.041

 EF: Erwerbseinkommen828828
Ehegattenunterhalt10049
Kindergeld308308
Kindesunterhalt (Zahlbetrag)574574
abzgl. Kindesbedarf (tatsächlicher Aufwand)- 728- 728
für Eigenbedarf verfügbar1.0821.031

Das vom BGH vorgegebene Rechenschema führt wegen der ungleichen Verteilung des Kindergeldes nicht zu einer gleichmäßigen Verteilung der verfügbaren Mittel, sondern zu einer Überforderung des Unterhaltspflichtigen und zur Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes. Die Alternativberechnung erweist sich schon vom Ergebnis her als richtig. Die geringfügige Abweichung zwischen dem für den beiderseitigen Eigenbedarf verfügbaren Einkommens rechtfertigt sich aus der unterschiedlichen Höhe des Bonus für Erwerbsanreiz.

Auf der anderen Seite verkennt der Senat nicht, dass der höhere Bedarfsansatz für die Kinder häufig dazu führt, dass der nach der Halbteilungsmethode errechnete Bedarf des Ehegatten unter den Mindestbedarf sinkt, so dass sich ein Mangelfall ergibt. In diesen Fällen ist der Mangel aber tatsächlich gegeben; er lässt sich dadurch, dass man einen nicht bedarfsdeckenden Unterhalt für angemessen erklärt, nicht beseitigen, sondern nur vertuschen. In der Regel wird der Einsatz des Kindergeldes zur Bedarfsdeckung allerdings ausreichen, um den allseitigen Mindestbedarf zu sichern, wobei es zum Erreichen einer ausgewogenen Verteilung der vorhandenen Mittel geboten ist, dem Unterhaltsberechtigten den auf ihn entfallenden (nach der hier vertretenen Lösung stets den hälftigen, wenn kein Zählkindvorteil im Spiel ist) Kindergeldanteil im selben Umfang bedarfsdeckend anzurechnen, wie der Anteil des Unterhaltspflichtigen herangezogen wird.

d) Die vorstehenden Erwägungen setzen die Rechtsverbindlichkeit, insbesondere die Verfassungsmäßigkeit des § 1612 b Abs. 5 BGB n.F. voraus, die der BGH in seiner Entscheidung vom 6.2.2002 (trotz Entscheidungserheblichkeit im konkreten Fal für den Unterhaltszeitraum ab Januar 2001!) offengelassen hat. Der Senat bejaht die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung in mittlerweile ständiger Rechtsprechung und nimmt hierzu auf seinen Beschluss vom 19.10.2001, FamRZ 2002, 177, Bezug (ebenso OLG Stuttgart - 17. Zivilsenat - im Beschluss vom 27.07.2001, FamRZ 2002, 901).

e) Die Anerkennung eines Mindestbedarfs für den unterhaltsberechtigten Ehegatten und die Kinder in Höhe des Existenzminimums besagt selbstverständlich noch nicht, dass diese Beträge vom Unterhaltspflichtigen auch geschuldet sind. Geschuldet wird nur, was er ohne Unterschreitung des eigenen notwendigen Selbstbehalts aufbringen kann. Wenn diese Mittel unzulänglich sind, bleibt nichts übrig als eine Verteilung des Mangels, die dem Gleichrang der Unterhaltsberechtigten Rechnung trägt. In dieser Situation hält es der Senat für geboten, die Einsatzbeträge so zu wählen, dass dem Interesse aller Unterhaltsberechtigten an möglichst weitgehender Sicherung des existentiell Notwendigen Vorrang gegeben wird vor der Behauptung eines individuell ermittelten Bedarfs, der unter anderen wirtschaftlichen Voraussetzungen einmal gerechtfertigt gewesen sein mag. Auch dies spricht für die hier vertretene Lösung.

f) Im Ergebnis geht der Senat durchgehend von einem Mindestbedarf der geschiedenen Ehefrau in Höhe des notwendigen Selbstbehalts nach der jeweils maßgeblichen Düsseldorfer Tabelle aus, so lange sie alleinstehend war; ab Beginn des Zusammenlebens mit dem neuen Partner wegen der damit verbundenen Ersparnis in der Haushaltsführung von einem Bedarf gemäß Anm. B VI zur Düsseldorfer Tabelle. Der Bedarf für die Kinder ist bis Ende 2000 geringfügig höher als der Regelbetrag, ab Januar 2001 mit je 135 % des Regelbetrags der jeweiligen Altersstufe anzusetzen. Diese Beträge sind im Mangelfall als Einsatzbeträge anzusetzen. Unabhängig davon ist der notwendige Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen durchgehend zu wahren. Ein höherer (billiger) Selbstbehalt gegenüber der geschiedenen Ehefrau, deren Unterhaltsanspruch auf § 1570 BGB beruht (den das Gesetz in mehrfacher Hinsicht als besonders schutzwürdig anerkennt, vgl. §§ 1578 Abs. 1 S. 2, 1579 Nr. 1, 1582 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB), kann angesichts der beengten Verhältnisse nicht anerkannt werden (BGH, FamRZ 1997,806).

4. Für den Beginn des Anspruchszeitraums sind auf Seiten des Beklagten zur Beurteilung seiner Leistungsfähigkeit die Einkünfte zugrunde zu legen, die er bei seiner wirtschaftlich gesicherten Arbeitsstelle bei der Bundeswehr erzielt hat, weil er diesen Arbeitsplatz trotz Kenntnis seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber drei minderjährigen Kindern und der Mutter, die eines von ihnen betreut, aufgegeben hat, ohne hierfür nachvollziehbare Gründe zu nennen. Dabei ist dem Beklagten allerdings kein fiktives Einkommen zuzurechnen, denn zur Aufrechterhaltung der bisherigen Lebensstellung hatte er hinreichend reale Mittel zur Verfügung: das Arbeitslosengeld, die Einkünfte aus der Nebentätigkeit und die Abfindung. Wie aus der nachstehenden Einzelberechnung ersichtlich wird, reichen diese Einkünfte aus, den bisherigen Lebensstandard für die Familie solange aufrecht zu erhalten, bis der Beklagte tatsächlich wieder (ab Mitte Februar 2000) eine vollschichtige Erwerbstätigkeit gefunden hat.

Solange er diese Tätigkeit bei der Videothek inne hatte, sind die dort bezogenen Einkünfte bedarfsprägend wie bedarfsdeckend zugrunde zu legen.

Der neuerliche Arbeitsplatzverlust führt nicht dazu, dass dem Beklagten fiktiv ein Einkommen in gleicher Höhe zuzurechnen ist. Dies wäre nur der Fall, wenn der Verlust des neuen Arbeitsplatzes auf einem leichtfertigen, insbesondere unterhaltsbezogenen Fehlverhalten beruhte. Dem Beklagten hätte sich eine Kündigung als Folge seines Pflichtenverstoßes gegenüber dem Arbeitgeber aufdrängen müssen, um hiervon auszugehen. Nachdem jedoch selbst das Arbeitsgericht gemeint hat, das Verhalten des Beklagten rechtfertige keine Kündigung, kann man ihm diesen Vorwurf nicht machen. Für eine gewisse Suchzeit muss man es vielmehr hinnehmen, dass die Leistungsfähigkeit fehlt (Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt) oder gemindert ist (nachfolgender Bezug von Arbeitslosenhilfe).

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob der Beklagte in dieser Zeit gehalten war, sich nach Kräften um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen, und welche Konsequenzen es hat, dass er dem jedenfalls bis September 2001 nicht nachgekommen ist. Er hoffte einerseits auf einen Erfolg seiner Kündigungsschutzklage, mit welcher er in der Tat in erster Instanz obsiegte. Der danach folgende in zweiter Instanz geschlossene Vergleich hatte allerdings zur Folge, dass ihm Lohnfortzahlung nur noch bis einschließlich Juni 2001 zustand und die weiter vereinbarte Abfindung allenfalls noch den Unterhalt für den Monat Juli wenigstens teilweise hätte sicherstellen können.

Angesichts der Unkalkulierbarkeit des Ausgangs des arbeitsgerichtlichen Verfahrens und der Unwahrscheinlichkeit, dass der Beklagte selbst im Falle eines Erfolges der Kündigungsschutzklage den Arbeitsplatz hätte langfristig behaupten können, und angesichts seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit gem. § 1603 Abs. 2 BGB gegenüber den minderjährigen Kindern hält der Senat den Beklagten bereits ab Erhalt der fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung für verpflichtet, sich nach Kräften um eine andere Erwerbstätigkeit zu bemühen. Eigene Rechte gegenüber dem früheren Arbeitgeber hätte er mit der Aufnahme eines Ersatzarbeitsplatzes nicht bzw. nur dann preisgegeben, wenn und solange er dort mehr verdient hätte als bei der Videothek: Nach § 615 BGB bliebe ihm der Anspruch auf Entgeltfortzahlung während des Annahmeverzugs des Arbeitgebers erhalten, nur müsste er sich den neuen Entgeltanspruch darauf anrechnen lassen (Palandt/Putzo, BGB, 61. Aufl., § 615 Rdnr. 10).

Nach den glaubhaften Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, deren Richtigkeit durch die Vergeblichkeit seiner in der Zeit ab September 2001 begonnenen Bemühungen jedenfalls indiziell bestätigt wird, sind seine EDV-Kenntnisse nicht auf einem Stand, der die Erlangung eines Arbeitsplatzes im erlernten Beruf als Buchhalter ohne weiteres ermöglicht. Angesichts seiner gesteigerten Unterhaltspflicht musste er seine Suche aber auch auf minderqualifizierte Tätigkeiten im Bürobereich erstrecken. Dies hat er nicht getan. Bei entsprechenden Bemühungen wäre er nach Überzeugung des Senats in der Lage gewesen, nach einer Suchzeit von einem halben Jahr, also ab August 2001 (bis dahin können ihm keine fiktiven Einkünfte zugerechnet werden), eine Tätigkeit zu finden, bei der er 2.600 DM monatlich netto hätte verdienen können. Für das Gegenteil ist er beweisbelastet; der ihm obliegende Nachweis ist nicht geführt.

3. Solange der Beklagte in einer Hauptbeschäftigung gestanden hat, die er immerhin neben der Betreuung des Kindes R. leisten musste, war die Ausübung einer Nebentätigkeit in vollem Umfang überobligatorisch. Auch soweit die Auskünfte aus der Hauptbeschäftigung nicht ausreichen sollten, den Mindestbedarf der Angehörigen sicherzustellen, wäre es unbillig, sie an den Nebeneinkünften des Beklagten zu beteiligen. Für den hohen Arbeitseinsatz soll er auch allein die Früchte ernten. In den Zeiten der Arbeitslosigkeit hingegen, in denen die Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit wird, wenn weitere Erwerbseinkünfte fehlen, sind die hieraus erzielten Einkünfte ohne weiteres anrechenbar. Einen Teil des Haupterwerbseinkommens aus Billigkeitsgründen außer Betracht zu lassen, weil er dieser Tätigkeit neben der Betreuung des Kindes R. nachgeht (Betreuungsbonus), entspricht hingegen nicht der Billigkeit im Verhältnis zur Klägerin, weil er mit der Betreuung von R. keine Leistung erbringt, die der Klägerin obläge oder ihr zugute kommt.

4. Die vom Beklagten vorgebrachten Schulden sind, was ihre Entstehung angeht, nicht so substantiiert dargelegt, dass die Klägerin sie sich entgegenhalten lassen müsste. Sie sind vom Beklagten einseitig nach Trennung der Parteien eingegangen worden, und ihre Unvermeidbarkeit ist nicht dargetan. Insbesondere ist der Hinweis der Klägerin, dem Beklagten sei nach der Trennung genügend Hausrat für sich und R. verblieben, nicht widerlegt.

5. 5. Da die Klägerin sowohl durch die Betreuung von C. an zumutbarer Erwerbstätigkeit gehindert ist, wie auch allein durch die Betreuung von L. hieran gehindert wäre, schuldet ihr, wie die Parteien und das Familiengericht richtig gesehen haben, neben dem Beklagten auch Herr K. Unterhalt, allerdings nur bis zum November 2001, in dem L. das dritte Lebensjahr vollendet. Der Umfang der beiderseitigen Unterhaltspflicht richtet sich nach der beiderseitigen Leistungsfähigkeit (BGH, FamRZ 1998, 541). Der Bedarf der Klägerin ist jedenfalls unter den gegebenen Verhältnissen (Mindestbedarf wegen eingeschränkter Leistungsfähigkeit des geschiedenen Ehemannes) gegenüber beiden Verpflichteten gleich zu bemessen. Anders als der Beklagte, haftet Herr K. nur bis zur Grenze des angemessenen Selbstbehalts (§ 1615 l Abs. 3 Satz 1 BGB nimmt nicht Bezug auf § 1603 Abs. 2 BGB oder § 1578 BGB). Auch die Berufsaufwandspauschale ist Herrn K. durchgehend gutzubringen. Unter diesen Umständen erscheint es nicht gerechtfertigt, das Darlehen für den Pkw, den er sowohl beruflich wie privat nutzt, zusätzlich vom unterhaltsrelevanten Einkommen abzuziehen. Dies hat zur Folge, dass er jedenfalls teilweise für Betreuungsunterhalt leistungsfähig ist.

6. 6. Diese Erwägungen führen zu folgender Berechnung im Einzelnen:

7. Mai bis Juni 1999:

In diesem Zeitraum war der Beklagte arbeitslos, und zwar bereits seit 4 Monaten. Sein früheres Einkommen aus vollschichtiger Tätigkeit belief sich auf mtl. 3.110,-- DM bei vollschichtiger Tätigkeit und einem Selbstbehalt von 1.500,-- DM. Tatsächlich ging der Beklagte nur einer geringfügigen Nebentätigkeit mit einem Verdienst von monatlich 300,-- DM nach, weshalb sein Selbstbehalt um 100,- DM geringer angesetzt werden kann. Er musste also durch Einsatz der Abfindung und des Arbeitslosengeldes ein laufendes Einkommen von 3.010,-- bis 300,-- = 2.710,-- DM ersetzen, und zwar für die ersten drei Monate 1999 (Sperrzeit) voll (wodurch sich die Abfindung um 3x 2.710,-- DM auf 14.110,-- DM reduziert), danach kamen 1.860,-- DM Arbeitslosengeld hinzu, sodass aus der Abfindung nur noch 850,-- DM monatlich eingesetzt werden mussten.

Für die Klägerin ist von einem Bedarf in Höhe des Mindestselbstbehalts eines Nichterwerbstätigen, also 1.300,-- DM monatlich auszugehen, für C. von einem Bedarf von 239,-- DM (Zahlbetrag) + 125,-- DM (hälftiges Kindergeld) = 364,-- DM, für S. aus Gleichbehandlungsgründen in selber Höhe und für R. von einem Restbedarf von 10,-- DM (den Sockelbetrag in Höhe des Regelbetrages deckt die Unterhaltsvorschusskasse ab). Danach ist der Beklagte für Ehegattenunterhalt ohne Einsatz seines anteiligen Kindergeldes wie folgt leistungsfähig (alle Zahlen in DM):

 laufendes Einkommen fortgeschrieben3.110
anteilige Steuerrückerstattung155
Bedarf C. (239 + 125)- 364
Bedarf S.- 364
offener Bedarf R.- 10
Selbstbehalt-1.500
für Ehegattenunterhalt verfügbar1.027

Herr K. ist in diesem Zeitraum wie folgt leistungsfähig:

 Verdienst bei Daimler2.388
Berufsaufwandspauschale (5 %)- 118
Kindesunterhalt für L. (Zahlbetrag)- 240
Altschulden- 150
Selbstbehalt- 1.800
Leistungsfähigkeit80

Herr K. und der Beklagte (ohne Einsatz des anteiligen Kindergeldes) können zusammen 1.107,-- DM aufbringen, zum Mindestbedarf der Klägerin fehlen 192,-- DM. Bei beiderseits etwa hälftigem Einsatz des anteiligen Kindergeldes müsste der Beklagte über die 1.027,-- DM hinaus, zu deren Zahlung er auch ohne Kindergeldeinsatz leistungsfähig ist, weitere rund 96,-- DM aufbringen. Das Familiengericht hat der Klägerin aber nur 1.067,-- DM im Mai und Juni bzw. 1.057,-- DM im Juli 1999 zugesprochen, und nur der Beklagte hat insoweit das Urteil angefochten. Es ist deshalb für diesen Zeitraum zu bestätigen.

Durch teilweisen Verbrauch der Abfindung um 4x 850,-- DM schmilzt diese im erörterten Zeitraum auf rund 10.700,-- DM zusammen.

August 1999:

Die Leistungsfähigkeit des Beklagten bleibt unverändert mit 1.027,-- DM. Hierzu muss er der Abfindung wiederum 850,-- DM entnehmen, so dass der Restbetrag knapp unter 10.000,-- DM absinkt.

Die Leistungsfähigkeit von Herrn K. beurteilt sich wie folgt:

 Verdienst bei Fa. A.2.768
Berufsaufwandspauschale- 138
Kindesunterhalt- 240
Altschuld- 150
DeTe-mobil- 100
Selbstbehalt- 1.800
Leistungsfähigkeit340

Herr K. und der Beklagte können zusammen also 1.367,-- DM aufbringen, das sind 67,-- DM mehr als der Mindestbedarf der Klägerin. In Anbetracht der Umstände entspricht es der Billigkeit, insoweit in vollem Umfang den Beklagten zu entlasten; er schuldet dann 960,-- DM statt zugesprochener 1.057,-- DM.

September bis Oktober 1999:

In diesem Zeitraum bleibt das Einkommen und damit auch die Leistungsfähigkeit von Herrn K. unverändert. Beim Beklagten sind folgende Änderungen zu berücksichtigen:

Er fährt keine Brötchen mehr aus, sondern lässt sich umschulen. Der Senat legt für diesen Zeitraum einen Mindestbedarf von 1.450,-- DM zugrunde (1.300,-- DM = Mindestbedarf eines Nichterwerbstätigen, 150,-- DM werden als pauschale ausbildungsbedingte Aufwendungen anerkannt). Das Nebeneinkommen entfällt. Um das Einkommensniveau aufrecht zu erhalten, das er vor der Arbeitslosigkeit innehatte, muss er vom Arbeitslosengeld 1.200,-- DM monatlich zuschießen. An der Haftungsreihenfolge zwischen ihm und Herrn K. ändert sich nichts; es bleibt beim errechneten Unterhalt von 960,-- DM.

November bis Dezember 1999:

Beim Beklagten ändert sich nichts. Die restliche Abfindung schrumpft auf rund 5.000,-- DM, wenn er seit September monatlich 1.200,-- DM entnommen hat.

Das Einkommen von Herrn K. vermindert sich jedoch auf 2.596,-- DM (unbereinigt); nach Abzug der Berufsaufwandspauschale verbleiben 2.466,-- DM. Bei gleichbleibenden Belastungen von 490,-- DM monatlich vermindert sich seine Leistungsfähigkeit für Betreuungsunterhalt auf 176,-- DM monatlich. Ohne Einbezug des anteiligen Kindergeldes des Beklagten können er und Herr K. zusammen 1.203,-- DM aufbringen, zum Mindestbedarf der Klägerin fehlen 97,-- DM. Zieht man den Beklagten und die Klägerin jeweils zur Hälfte dazu heran, den Abmangel durch Einsatz ihres anteiligen Kindergeldes auszugleichen, müsste der Beklagte rund 1.075,-- DM bezahlen; da das Familiengericht einen geringeren Betrag (monatlich 1.057,-- DM) zugesprochen hat, bewendet es hierbei.

Januar 2000:

In diesem Monat ist Herr K. leistungsunfähig. An der Leistungsfähigkeit des Beklagten ändert sich nichts, damit auch nichts an seiner Zahlungsverpflichtung. Allerdings muss er aus der Abfindung einen etwas höheren Betrag einsetzen, weil die anteilige Steuerrückerstattung entfällt, mit der für 1999 gerechnet wurde.

Februar bis März 2000:

Um den bisherigen Standard zu halten, muss der Beklagte, der ab Mitte Februar als Buchhalter arbeitet, in diesen Monaten noch insgesamt rund 1.000,-- DM aus der Abfindung zuschießen. Damit bliebe ihm noch eine Notfallreserve von rund 2.500,-- DM übrig. Herr K. arbeitet in diesem Zeitraum wieder bei der Fa. A. mit demselben Verdienst und derselben Schuldenlast wie im Zeitraum August bis Oktober 1999, ist also mit 340,-- DM monatlich leistungsfähig. Deshalb schuldet der Beklagte auch denselben Unterhalt wie im Vergleichszeitraum mit 960,-- DM.

April bis Juli 2000:

Das laufende Einkommen des Beklagten beläuft sich für diesen Zeitraum auf 3.252,-- DM. Im Jahresschnitt erhöhte es sich zwar um das anteilige Weihnachtsgeld, doch da er dieses bei Beginn des neuen Arbeitsverhältnisses noch nicht mit einkalkulieren konnte, bleibt es bis zum tatsächlichen Bezug im November außer Betracht. Bei Herrn K. haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verändert; es bleibt bei einer Leistungsfähigkeit seinerseits von 340,-- DM monatlich. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beklagten kann der Bedarfsbetrag für die Kinder um je 10,-- DM höher angesetzt werden (als Konsequenz aus dem unveränderten Zahlbetrag für C. und den um 10,-DM monatlich erhöhten Kindergeldanspruch für alle Kinder). Damit errechnet sich folgende Leistungsfähigkeit des Beklagten:

 Einkommen3.252
Kindesunterhalt C. und S. (je 374)- 748
Offener Kindesunterhalt R.- 20
Selbstbehalt- 1.500
Leistungsfähigkeit984

Der Beklagte und Herr K. zusammen können 1.324,-- DM aufbringen. Der Bedarf der Klägerin beschränkt sich auf 1.300,-- DM. Da bei der vorstehenden Berechnung vom Einkommen des Beklagten im Gegensatz zu der Berechnung bei Herrn K. keine Berufsaufwandspauschale berücksichtigt wurde, entspricht es der Billigkeit, die Entlastung allein ihm zugute kommen zu lassen. Es bleibt beim Zahlbetrag von 960,-- DM.

August bis Oktober 2000:

In diesem Zeitraum ist das Einkommen des Beklagten unverändert. Bei Herrn K. ist jedoch wegen Arbeitsplatzwechsel von einem verminderten Einkommen von 2.570,-- DM (unbereinigt) = 2.442,-- DM (bereinigt) auszugehen. Bei unverändertem Schuldenstand (250,-- DM Drittschulden, 240,-- DM Kindesunterhalt - Zahlbetrag) vermindert sich seine Leistungsfähigkeit auf 152,-- DM. Ohne Kindergeldeinsatz auf Seiten des Beklagten können er und Herr K. zusammen nur 1.136,-- DM aufbringen. Zum Bedarf der Klägerin fehlen 164,-- DM. Die Hälfte hiervon muss die Klägerin, die andere Hälfte der Beklagte aus dem anteiligen Kindergeld aufbringen; der Zahlbetrag zu Lasten des Beklagten beläuft sich danach auf 984 + 82 = 1.066,-- DM. Das Familiengericht hat rund 100,-- DM mehr zugesprochen.

November 2000 bis Januar 2001:

Herr K. zahlt bei gleichem Einkommen restliche Mietschulden von 150,-- DM monatlich zusätzlich zum zuvor berücksichtigten Schuldendienst und ab Januar 2001 erhöhten Kindesunterhalt (105,-- DM mehr). Er ist somit nicht mehr leistungsfähig für Betreuungsunterhalt. Dabei bleibt es, bis seine Unterhaltspflicht der Klägerin dem Grunde nach endet. Dem Beklagten kann man nunmehr das anteilige Weihnachtsgeld von 2.190 : 12 = 182,-- DM zurechnen, was seine Leistungsfähigkeit auf 1.166,-- DM (ohne Kindergeldeinbezug) erhöht, das ist annähernd der zugesprochene Betrag.

Februar 2001:

Der Beklagte wird arbeitslos. Die Restzahlung von der Videothek, das Einkommen aus der Nebentätigkeit, das restliche Weihnachtsgeld und die nach der vorstehenden Berechnung nicht verbrauchte Abfindung reichen nur aus, diesen Monat zu überbrücken.

März bis Mai 2001:

Der Beklagte ist arbeitslos ohne Bezüge und lebt von Hilfe zum Lebensunterhalt. Mangels Leistungsfähigkeit schuldet er keinen Unterhalt.

Juni 2001:

Der Beklagte bezieht nunmehr Arbeitslosenhilfe von 1.682 DM monatlich und kann Kindesunterhalt und Geschiedenenunterhalt nur nach den im Mangelfall anzuwendenden Grundsätzen leisten. Dies führt zu folgender Berechnung (in DM):

 Leistungsfähigkeit: Arbeitslosenhilfe1.682
Selbstbehalt- 1.300
Leistungsfähigkeit382
Ansprüche: Klägerin1.300
R. (Bedarf 582 DM ./. Unterhaltsvorschuss und anteiliges Kindergeld)151
C.480
S.480
zusammen2.411
Deckungsquote15,84 %
Anteil der Klägerin206

Das anteilige Kindergeld soll beiderseits unberücksichtigt bleiben.

Juli 2001:

Der Selbstbehalt des Beklagten und die Mindestbedarfssätze der Unterhaltsberechtigten erhöhen sich.

 Leistungsfähigkeit: Arbeitslosenhilfe1.682
Selbstbehalt- 1.425
Leistungsfähigkeit257
Ansprüche: Klägerin1.425
R. (Bedarf 600 DM ./. Unterhaltsvorschuss und anteiliges Kindergeld)156
C.495
S.495
zusammen2.571
Deckungsquote10,0 %
Anteil der Klägerin142

August - September 2001:

Dem Beklagten kann nunmehr ein fiktives Einkommen von monatlich 2.600 DM zugerechnet werden, wofür ihm andererseits ein höherer Selbstbehalt zuzubilligen ist. Die Klägerin lebt mit Herrn K. zusammen, wodurch sich ihr Mindestbedarf auf 1.050 DM ermäßigt. Sie führt ihm den Haushalt und muss sich hierfür ein fiktives Entgelt zurechnen lassen, das angesichts seiner bereits erörterten geringen finanziellen Leistungsfähigkeit mit 400 DM monatlich ausreichend bemessen erscheint. Das führt zu folgender Berechnung:

 Leistungsfähigkeit: Fiktives Einkommen des Beklagten2.600
Selbstbehalt- 1.640
Leistungsfähigkeit960
Ansprüche: Klägerin (1.050 - 400)650
R. (Bedarf 600 DM ./. Unterhaltsvorschuss und anteiliges Kindergeld)156
C.495
S.495
zusammen1.796
Deckungsquote53,45 %
Anteil der Klägerin347

Oktober bis Dezember 2001:

Der Beklagte bezieht für R. keine Leistungen mehr nach dem UVG; für diesen ist der volle Bedarf von 600 DM in die Mangelfallberechnung einzusetzen. Die Klägerin hat eine angesichts des Alters von C. überobligatorische Erwerbstätigkeit aufgenommen, aus der sie ein Nettoeinkommen von monatlich 1.232 DM erzielt. Ihr Mindestbedarf erhöht sich auf 1.200 DM. Für die Betreuung beider Kinder bezahlt sie ihrer Mutter monatlich 400 DM; im Verhältnis zum Beklagten kann sie aber nur die anteilig auf C. entfallenden, also hälftigen Betreuungskosten als berufsbedingte Aufwendungen geltend machen. Zusätzlich zum üblichen Bonus für Erwerbsanreiz von 10 % billigt der Senat ihr einen gem. § 1577 Abs. 2 BGB anrechnungsfreien Betrag von 2/3 der übersteigenden Einkünfte zu. Da ihr neben der Erwerbstätigkeit weniger Zeit für die Hausarbeit bleibt, entspricht eine Kürzung des hierfür anrechenbaren fiktiven Entgelts um 100 DM monatlich der Billigkeit. Das hat zwar, wie die nachstehende Berechnung zeigt, zur Konsequenz, dass der Zuverdienst der Klägerin den Beklagten kaum entlastet. Da die Klägerin aber mit ihren realen Einkünften abzüglich der Betreuungskosten zuzüglich Unterhalt lediglich auf 1.425 DM kommt, ist das Ergebnis nicht unbillig.

Der ungedeckte Bedarf der Klägerin errechnet sich wie folgt:

 Erwerbseinkommen1.232
Betreuungskosten für C.- 200
Zwischensaldo1.032
Hiervon 10 % Bonus für Erwerbsanreiz - 103
bereinigtes Erwerbseinkommen929
Davon 1/3 anrechenbar310
Fiktive Einkünfte aus Haushaltsführung300
Insgesamt anrechenbar610
Ungedeckter Bedarf (Mindestbedarf 1.200 - 610)590

Das führt zu folgender Mangelfallberechnung:

 Leistungsfähigkeit: Fiktives Einkommen des Beklagten2.600
Selbstbehalt- 1.640
Leistungsfähigkeit960
Ansprüche: Klägerin (s.o.)590
R.600
C.495
S.495
zusammen2.180
Deckungsquote44 %
Anteil der Klägerin260

Januar bis Mai 2002:

Durch die Umstellung der Düsseldorfer Tabelle auf die neue Währung € ergeben sich geringfügige Veränderungen beim jeweiligen Mindestbedarf bzw. Selbstbehalt. Im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung der Familiensenate in Süddeutschland folgt der Senat ab 2002 den Süddeutschen Leitlinien mit der Folge, dass dem Unterhaltspflichtigen auch im Mangelfall ohne konkreten Nachweis eine Berufsaufwandspauschale von 5 % vom Nettoeinkommen zugebilligt wird, und zwar auch bei Ansatz fiktiven Erwerbseinkommens. Das führt zu folgender Mangelfallberechnung (in €):

 Leistungsfähigkeit: Fiktives Einkommen des Beklagten1.330
Berufsaufwandspauschale (5 %)- 67
Selbstbehalt- 840
Leistungsfähigkeit423
Ansprüche: Klägerin (leicht gerundet)300
R. 308
C.254
S.254
zusammen1.116
Deckungsquote37,9 %
Anteil der Klägerin114

Ab Juni 2002:

Im Juni vollendet C. das 6. Lebensjahr, wodurch sich sein Bedarf auf 135 % des Regelbetrages der 2. Altersgruppe erhöht. Dadurch ändert sich die Berechnung wie folgt:

 Leistungsfähigkeit: Fiktives Einkommen des Beklagten1.330
Berufsaufwandspauschale (5 %)- 67
Selbstbehalt- 840
Leistungsfähigkeit423
Ansprüche: Klägerin (leicht gerundet)300
R. 308
C.308
S.254
zusammen1.170
Deckungsquote36,15 %
Anteil der Klägerin109

7. Die Klägerin hat sich die Ansprüche für die Vergangenheit zunächst durch Stufenmahnung vom 28.04.1999 erhalten. Da Rechtshängigkeit erst am 04.10.2000 eingetreten ist, begegnet die Geltendmachung von Ansprüchen für die Zeit bis 04.10.1999 allerdings Bedenken im Hinblick auf § 1585 b Abs. 3 BGB. Diese greifen jedoch letztlich nicht durch:

a) Die am 16.05.2000 beim unzuständigen Amtsgericht Stuttgart eingereichte Klage ist am 22.05.2000 beim zuständigen Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt eingegangen, verbunden mit einem - begründeten - Antrag auf sofortige Zustellung nach § 65 Abs. 7 Nr. 4 GKG. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin alles ihr Zumutbare getan, um für eine alsbaldige Zustellung zu sorgen; entspr. § 270 ZPO a.F. ist die rechtserhaltende Wirkung der Klagerhebung auf diesen Zeitpunkt zurückzubeziehen (OLG Schleswig, FamRZ 1988, 961 mit allerdings missverständlichem Leitsatz). Nur für den Teilanspruch für die Zeit vom 01. - 21.05.1999 kommt es darauf an, ob anzunehmen ist, dass sich der Unterhaltspflichtige der Leistung absichtlich entzogen hat.

b) Für diese Annahme - Gewissheit ist nicht erforderlich - genügt jedes zweckgerichtete Verhalten (auch Unterlassen) des Unterhaltspflichtigen, das die zeitnahe Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs wesentlich erschwert (BGH, FamRZ 1989, 150). Die verzögerliche, unvollständige und zum Teil unrichtige Auskunftserteilung durch den Beklagten ist ein solches Verhalten. Den ihm obliegenden Gegenbeweis hat der Beklagte nicht geführt.

8. a) Die Rückstände bis April 2000, für die die Klägerin - dem Grunde nach zu Recht - Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 4 % p.a. beansprucht, errechnen sich wie folgt (in DM):

 Mai - Juni 1999 (je 1.067)2.134
Juli 19991.057
August bis Oktober 1999 (je 960)2.880
November 1999 - Januar 2000 (je 1.057)3.171
Februar bis April 2000 (je 960)2.880
Summe12.122

Das sind in € 6.198 €. Vermindert um in den Monaten Januar bis März 2001 unstreitig bezahlte 3.000 DM, verbleiben 9.122 DM = 4.664 €. Die genauen Zahlungsdaten sind nicht mitgeteilt. Wenn man bis zur Mitte des Zahlungszeitraumes Zinsen aus dem höheren und danach aus dem nach Zahlung verbleibenden Betrag rechnet, kommt man näherungsweise auf die richtige Zinshöhe.

Für die vom 01.05.2000 bis 31.05.2001 fällig gewordenen Beträge beansprucht die Klägerin Verzugszinsen von 5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 DÜG ab Beginn des jeweiligen Fälligkeitsmonats. Dies sind bis Juli 2000 monatlich 960 DM = 491 €, von August bis Oktober 2000 je 1.066 DM = 545 € und von November 2000 bis Januar 2001 je 1.165 DM = 595,66 €. In den folgenden Monaten bis Mai 2001 besteht mangels Leistungsfähigkeit des Beklagten kein Unterhaltsanspruch. Für die ab Juni 2001 fällig gewordenen Beträge wird keine Verzinsung verlangt. Der Zinsanspruch für die Zeit bis Mai 2001 ist mangels weitergehenden Antrags der Klägerin begrenzt auf die vom Familiengericht zugesprochene Zinspauschale von 1.500 DM = 766,94 €.

Für die Zeit von Juni 2001 bis April 2002 (Ziff. 1 c der Urteilsformel) errechnet sich folgender Gesamtrückstand (zunächst in DM):

 Juni 2001206
Juli 2001142
August bis September 2001 (je 347)694
Oktober bis Dezember 2001 (je 260)780
Zwischensumme1.822
in €933
Januar bis April 2001 (je 114 €)456
gesamt1.389

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708 Nr. 10 ZPO, 17 GKG, 3 ZPO (Streitwert der Anschlussberufung). Die Zulassung der Revision ist nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO geboten.



Ende der Entscheidung

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