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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 20.11.2001
Aktenzeichen: 17 UF 295/01
Rechtsgebiete: ZPO,


Vorschriften:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
BGB § 1629 Abs. 2 S. 2
Zur Frage der Auskunftsverpflichtung des Ehegatten zur Vorbereitung der Vermögensauseinandersetzung nach kroatischem Recht. (Zur Veröffentlichung geeignet ist nur Teil II, 2. Güterrecht)
Oberlandesgericht Stuttgart - 17. Zivilsenat - - Familiensenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 17 UF 295/01

vom 20. November 2001

In der Familiensache

wegen nachehelichen Unterhalts und Güterrechts hier: Prozesskostenhilfe in I. Instanz

hat der 17. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht des Richters am Oberlandesgericht des Richters am Oberlandesgericht

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 27. April 2001 (6 F 8/01) wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Amtsgericht hat der Klägerin zu Recht Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg verweigert (§ 114 ZPO).

1. Kindesunterhalt:

Die Mutter der Kinder D, geboren am 13.10.1986 und D geboren am 5.10.1988 kann die Unterhaltsansprüche der Kinder nicht im eigenen Namen als Partei geltend machen. Denn es gibt keine gesetzliche Vorschrift, die der Klägerin die Befugnis verleihen könnte im Wege der Prozessstandschaft, ein fremdes Recht im eigenen Namen geltend zu machen.

Die am 2.1.1971 geschlossene Ehe der Parteien, beide kroatischer Staatsangehörigkeit, wurde durch Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 28.10.1999, rechtskräftig seit 23.12.1999 geschieden. Sowohl die Eltern als auch die Kinder leben in der Bundesrepublik Deutschland. Sonach ist für die Unterhaltsansprüche der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Kinder deutsches Recht anzuwenden (Art. 18 Abs. 1 S. 1 EGBGB = Art. 4 Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 02.10.1973). Gleiches gilt auch für die Frage, wer den Unterhaltsanspruch geltend machen kann (Art. 18 Abs. 6 Nr. 2 EGBGB). Danach sind regelmäßig im Unterhaltsprozess der Unterhaltsschuldner und der Unterhaltsgläubiger selbst Parteien des gerichtlichen Verfahrens.

Grundsätzlich werden minderjährige Kinder von den Eltern gemeinsam vertreten (§ 1626 Abs. 1 BGB). Klagt aber ein Kind gegen einen sorgeberechtigten Elternteil, solange die Eltern getrennt leben oder eine Ehesache zwischen ihnen anhängig ist, kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil ausnahmsweise nur im eigenen Namen geltend machen (§ 1629 Abs. 2 S. 2 BGB). Diese gesetzliche Regelung ist zwingend und stellt einen Fall der sog. gesetzlichen Prozessstandschaft dar. Das Kind soll nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen der Ehescheidung aus den Streitigkeiten und aus allen Gerichtsverfahren der Eltern herausgehalten werden.

Zur Zeit der am 29.12.2000 bei Gericht eingegangenen Klagschrift vom 21.12.2000 lagen diese Voraussetzungen einer Prozessstandschaft aber nicht mehr vor.

Deshalb müssen die Kinder jetzt ihre Unterhaltsansprüche wieder im eigenen Namen - gesetzlich vertreten durch den sorgeberechtigten Elternteil - geltend machen (vgl. Gerhard, Handbuch des Fachanwalts, Familienrecht, 3. Aufl., Kap. 6 Rn. 196; Palandt, BGB, 60. Aufl., § 1629 Rn. 30).

Dies gilt auch, wenn den Eltern nach der Scheidung die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam zusteht. Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, vertritt dann nach § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB das Kind im Unterhaltsverfahren. Dieser Fall der gesetzlichen Vertretungsmacht, der den Grundsatz der Gesamtvertretung der Eltern einschränkt, macht ein aufwendiges Verfahren zur ansonsten notwendigen Pflegerbestellung unnötig.

Muss aber das eheliche Kind nach der Scheidung seiner Eltern seinen Unterhalt im eigenen Namen, gesetzlich vertreten durch den (mit-)sorgeberechtigten Elternteil einklagen, ist eine vom sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen eingereichte Klage als unzulässig abzuweisen.

Für ein derartiges Vorgehen kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

2. Güterrecht:

Dass die Klägerin als geschiedene Ehefrau güterrechtliche Ansprüche gegen den Ehemann zugleich im Verfahren über den nachehelichen Unterhalt verfolgt, stellt einen Fall der (zulässigen) objektiven Klagenhäufung dar und begegnet - entgegen der Andeutung des Familiengerichts - keinen durchgreifenden Bedenken.

Die Klägerin hat indessen die Voraussetzungen für das Bestehen und die Durchsetzbarkeit güterrechtlicher Ansprüche gegen den Ehemann nicht dargetan.

Einschlägiges Recht ist, wovon das Amtsgericht zutreffend ausgegangen ist, das kroatische Heimatrecht der Parteien, nämlich das Familiengesetz vom 16.12.1998, das mit Wirkung zum 1.7.1999 in Kraft getreten ist. Es ist nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen in Art. 363 ff auch anwendbar auf die Ehe der Parteien, die bereits vor seinem Inkrafttreten die Ehe geschlossen hatten (vgl. Art. 220 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EGBGB).

Soweit die Klägerin daher geltend macht, der Beklagte habe über sein gesamtes, bei Beendigung der Ehe vorhandenes Vermögen Auskunft zu erteilen, kann der Senat dem nicht folgen.

Das Heimatrecht der Parteien unterscheidet in seinen einschlägigen Vorschriften zwischen gemeinsamem und besonderem Vermögen, also zwischen Gesamthandseigentum und Alleineigentum. Denn nach Art. 251 ff des kroatischen Familiengesetzes vom 16.12.1998 (kroat. FamG) können Ehegatten eheliches Vermögen (wörtlich übersetzt "ehelicher Erwerb") und - davon zu unterscheiden - Eigenvermögen besitzen. Nur Vermögen, das die Eheleute während der Dauer der Ehe gemeinschaftlich durch Arbeit erworben haben oder das aus diesem Vermögen hervorgeht, ist gemeinsames Eigentum (Art. 252 kroat. FamG). Solches eheliches Vermögen halten die Ehegatten daher zu gleichen Teilen als Miteigentümer, wenn sie etwas anderes nicht vereinbart haben.

Demgegenüber bleibt nach Art. 257 kroat. FamG Vermögen, das ein Ehegatte bei der Eheschließung besitzt, sein Vermögen. Auch Vermögen, das ein Ehegatte im Lauf der Ehegemeinschaft auf einer anderen als der in Art. 252 kroat. FamG genannten Grundlage auf gesetzlich genehmigte Weise (durch Erbschaft, Schenkung u.a.) erwirbt, ist sein besonderes Vermögen.

Insoweit kann sich ein güterrechtlicher Anspruch der Ehefrau allenfalls nur auf das erstgenannte gemeinschaftlich erworbene Vermögen beziehen, weil ein güterrechtlicher Anspruch auf Teilhabe oder Ausgleich am besonderen Vermögen des Mannes ausgeschlossen ist. Auch ein Auskunftsanspruch, wenn er denn gegeben wäre, kann sich daher nur auf dieses (gemeinsame) eheliche Vermögen erstrecken.

Schon diese vorgegebene Beschränkung auf das gemeinsame (eheliche) Vermögen beachtet die Klägerin nicht, wenn sie Auskunft über sämtliche Vermögensgegenstände des Mannes verlangt.

Im Übrigen finden nach Art. 254 kroat. FamG auf die güterrechtlichen Beziehungen der Eheleute die Bestimmungen des Sachen- und Schuldrechts Kroatiens Anwendung, soweit durch das Familiengesetz nichts anderes bestimmt ist. Ob ein Ausgleichsanspruch nur im Zuge der Aufteilung des ehelichen Vermögens im Rahmen einer Gesamtabrechnung ermittelt werden kann, oder ob sonstige Auseinandersetzungsmöglichkeiten gegeben sind, ist unbekannt. Es obliegt daher grundsätzlich der Klägerin, vorzutragen und darzulegen, aufgrund welcher Rechtsvorschriften Kroatiens ein Auskunftsanspruch gegeben sein kann und ob die angestrebte Ausgleichszahlung in Geld oder etwa eine anderweitige anteilige Aufteilung des Vermögens verlangt werden kann.

Dieser sie treffenden Verpflichtung zur Darlegung der ausländischen Rechtsvorschriften ist die Klägerin, die sich im Gegensatz zu den Gerichten ohne besondere Schwierigkeiten Zugang zu den Erkenntnisquellen des fremden Rechtskreises verschaffen kann, bislang nicht nachgekommen.

Auch hat die Klägerin nicht bestimmt dargelegt, für welchen Zeitraum sie vom Beklagten Auskunft begehrt.

Dies wäre aber notwendig gewesen, weil unter dem Begriff der Dauer der Ehegemeinschaft des kroat. FamG schon der Zeitraum des vorehelichen faktischen Zusammenlebens der Parteien verstanden werden kann. Denn auch eine Zeit des Zusammenlebens vor der Ehe ist einzubeziehen, weil nach Art. 262 kroat. FamG eine außereheliche Gemeinschaft, die längere Zeit gedauert hat, in ihren güterrechtlichen Wirkungen der ehelichen Gemeinschaft gleichzustellen ist (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 1994, 1258).

Bleibt aber das Begehren der Klägerin schon hinsichtlich des in Frage kommenden Vermögens und des maßgeblichen Zeitraums unbestimmt, geht der Senat mit dem Amtsgericht davon aus, dass mangels Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden kann.

Ende der Entscheidung

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