Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 10.08.2009
Aktenzeichen: 17 WF 181/09
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1598 a
Die Durchführung eines Klärungsverfahrens nach § 1598 a BGB kann rechtsmissbräuchlich sein. Das kommt in Betracht, wenn eine auf Vaterschaftsanfechtung gerichtete Klage auf Grundlage eines Abstammungsgutachtens rechtskräftig abgewiesen worden ist, welches nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstattet worden ist und ein eindeutiges Ergebnis hat.
Geschäftsnummer: 17 WF 181/09

Oberlandesgericht Stuttgart 17. Zivilsenat - Familiensenat -

Beschluss vom 10. August 2009

In der Familiensache

wegen Prozesskostenhilfebeschwerde

hat der 17. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Richter am Oberlandesgericht Bißmaier als Einzelrichter (§ 568 Satz 1 ZPO)

beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 15. Mai 2009 - 29 F 214/09 - wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

1. Die Gewährung der Prozesskostenhilfe scheitert bereits an nachgewiesener Bedürftigkeit des Antragstellers. Denn das Familiengericht hat ihm mit Verfügung vom 17. März 2009 und unter Fristsetzung aufgegeben, Angaben zu seinen Mietkosten sowie Lebensversicherungen nachzubringen und Belege hierzu vorzulegen. Das blieb vergeblich. Auch inzwischen sind die genannten Nachweise nicht beigebracht worden. Außerdem hat der Antragsteller in dem Formular über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnis ein Sparguthaben erwähnt, wiederum ohne insofern Näheres anzugeben. Ohne dass es auf Letzteres entscheidend ankäme, kam die Gewährung der Prozesskostenhilfe mangels rechtzeitiger Belegvorlage nicht in Betracht (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).

Zwar hat sich das Familiengericht in der angefochtenen Entscheidung nicht ausdrücklich hierauf bezogen. Das hindert den Senat hingegen nicht, die Prozesskostenhilfe aus anderen - nämlich den vorgenannten - Gründen zu verweigern (vgl. Zöller/Philippi, ZPO, 27. Aufl., § 127 Rn. 36).

2. Im Ergebnis zu Recht hat das Familiengericht auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 ZPO) verneint. Der Klärungsanspruch nach § 1598 a BGB ist an keine (weiteren) Voraussetzungen geknüpft. Die Gegenstände von Klärungs- und Vaterschaftsanfechtungsverfahren sind auch verschieden (vgl. Schwab, FamRZ 2008, 23, 24). Indes besteht der Klärungsanspruch nicht schrankenlos. Nach allgemeinen Grundsätzen kommt auch hier die Schranke eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens zum Tragen (Bundestagsdrucksache 16/6561, Seiten 11, 12 = FPR 2007, 403, 408 f.; Helms, FamRZ 2008, 1033, 1034 f.; Nickel, juris-PK BGB, 4. Aufl., § 1598 a Rn. 11).

So liegt es hier. Nachdem der Antragsteller zunächst am 29. Oktober 1998 seine Vaterschaft zu dem Kind N. formgerecht anerkannt hatte, erhob er später eine auf Anfechtung der Vaterschaft gerichtete Klage. Durch Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. R. vom 2. Juni 2009 war sodann festgestellt worden, seine Vaterschaft bestehe zu 99,99994 %, sei demnach "praktisch erwiesen." Dieses Gutachten war auf Grundlage der Blutproben von Vater, Mutter und Kind erstattet worden, wobei sich die Sachverständigen auch mit dem durch den Vater bekundeten Einwand auseinandergesetzt hatten, bei dem Kind N. könne ein Blutaustausch erfolgt sein. Aufgrund des Gutachtens hat das seinerzeit angerufene Amtsgericht - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt mit Urteil vom 25. November 1999 die Anfechtungsklage abgewiesen. Dieses Urteil ist seit dem 31. Januar 2000 rechtskräftig.

Der Antragsteller beruft sich in dem nunmehr anhängigen Verfahren schlicht auf die Vorschrift des § 1598 a BGB. Das ist ihm zunächst unbenommen. Wie bereits dargelegt, ist das Klärungsverfahren auch nicht an besondere oder zusätzliche Voraussetzungen geknüpft.

Indes liegt bereits ein Abstammungsgutachten vor, welches widerspruchsfrei und nachvollziehbar zustande kommen ist. Nach Auffassung des Senats hätte dem Antragsteller bereits aus diesem Grunde die Darlegung oblegen, nunmehr auf der Einholung eines Gutachtens zu bestehen, das im Vergleich zu der früheren Begutachtung unter Anwendung etwa überlegener wissenschaftlicher Methoden erstattet werde. Daran fehlt es. Der Antragsteller stellt auch nicht dar, die Einleitung des Klärungsverfahrens diene nach Maßgabe des § 185 FamFG einer späteren Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Abstammungsverfahrens (dazu: Stößer, FamRZ 2009, 923. 930), was jedenfalls durch die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 17 EGBGB nicht von vornherein ausgeschlossen wäre.

Verfolgt der Antragsteller trotz bereits längst vorliegendem Abstammungsgutachten die Klärung seiner Vaterschaft, ohne dieses weiter zu begründen, so muss das in anbetracht der Gesamtumstände jedenfalls als rechtsmissbräuchlich angesehen werden (vgl. wiederum Helms, a.a.O., S. 1035).

Die sofortige Beschwerde war zurückzuweisen. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).

Ende der Entscheidung

Zurück