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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 05.08.2002
Aktenzeichen: 17 WF 75/02
Rechtsgebiete: ZPO, KiUG, UTAG, RPflG


Vorschriften:

ZPO § 148
ZPO § 252
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 3
KiUG § 3
UTAG § 2
RPflG § 5
Die Aussetzung des Verfahrens ist in analoger Anwendung von § 148 ZPO zulässig, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes bereits Gegenstand eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist. Das Amtsgericht kann nach § 148 ZPO analog erst verfahren, wenn feststeht, dass das zuständige Rechtsmittelgericht die Sache entweder selbst nach § 148 ZPO aussetzen würde oder dass es das Verfahren nach Art. 100 GG aussetzen und zum Gegenstand einer Richtervorlage machen müsste, weil es zuvor bereits andere Sachen bezogen auf die gleiche Rechtsnorm nach Art. 100 GG vorgelegt hat.
Oberlandesgericht Stuttgart - 17. Zivilsenat - - Familiensenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 17 WF 75/02

vom 05.08.2002

In der Familiensache

wegen Anpassung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren

hier: Aussetzung des Verfahrens

hat der 17. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

der Vors. Richterin am OLG Dr. Häußermann, des Richters am OLG Grauer und des Richters am OLG Streicher

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts S - Familiengericht - vom 16.04.2002 (7 FH 1730/00) aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht S zur Entscheidung in der Sache zurückverwiesen

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist die minderjährige Tochter des Antragsgegners. Sie verlangt im vereinfachten Verfahren nach Art. 5 § 3 des Kindesunterhaltsgesetzes (KiUG) sowie § 2 des Unterhaltstitelanpassungsgesetzes (UTAG) Erhöhung ihres Unterhalts für die Zeit ab 01.01.2001. Bisher bezahlt der Antragsgegner einen monatlichen Kindesunterhalt von 239,-- DM; die Anpassung des Unterhaltstitels würde zu einer Zahlungsverpflichtung von monatlich 345,-- DM führen, also zu einer Erhöhung seiner Unterhaltsverpflichtung um 106,-- DM.

Nach Zustellung des Antrags auf Abänderung des Unterhaltstitels hat der Antragsgegner eine Gehaltsbescheinigung übersandt und geltend gemacht, dass er aufgrund seiner Einkünfte nicht in der Lage sei, den erhöhten Unterhalt zu bezahlen.

Das Amtsgericht (Rechtspfleger) hat durch Beschluss vom 16.04.2002 das Verfahren in analoger Anwendung von § 148 ZPO ausgesetzt im Hinblick auf einen Vorlagebeschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20.11.2001 nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG (FamRZ 2002, 172). Der 16. Zivilsenat hält darin § 2 des UTAG wegen Verstoßes gegen das Rechtstaatsprinzip (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 GG) für verfassungswidrig, soweit diese Vorschrift zulässt, dass in einem vereinfachten Verfahren - ohne obligatorische Prüfung der Leistungsfähigkeit des Schuldners - Unterhaltstitel, die bisher auf nicht mehr als 100 % des Regelbetrages abzgl. des hälftigen Kindergeldes lauteten, auf 135 % des Regelbetrages angehoben werden.

Das Amtsgericht hält eine Aussetzung des Verfahrens angesichts dieses Vorlagebeschlusses auch mit Blick auf die Interessenlage des Kindes für vertretbar, weil die Antragstellerin bereits über einen vorläufig vollstreckbaren Titel verfügt und weil es davon ausgeht, dass das Bundesverfassungsgericht über die Vorlage des 16. Zivilsenats in den nächsten Wochen bzw. Monaten, also alsbald, entscheiden werde.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Aussetzung. Sie beruft sich darauf, dass nicht alle Familiensenate des Oberlandesgerichts die Auffassung des 16. Senats teilten und dass insbesondere der für Beschwerden gegen Entscheidungen des Amtsgerichts S zuständige Senat bisher keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit der fraglichen Vorschrift dokumentiert hat und verlangt deshalb einen Fortgang des Verfahrens.

Der Rechtspfleger hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (§ 572 Abs. 1 ZPO). Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen (§ 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 252 ZPO statthaft; sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 ZPO).

Die Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Aussetzung des Verfahrens ist ermessensfehlerhaft.

1. Die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO ist neben einer Verfahrensaussetzung nach Art 100 GG grundsätzlich zulässig.

a) Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG hat ein Gericht ein Verfahren auszusetzen, wenn es ein nachkonstitutionelles Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei seiner Entscheidung ankommt. Es muss dann gleichzeitig die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einholen (BVerfG NJW 1973, 1319). Eine Aussetzung des Verfahrens ohne gleichzeitige Vorlage an das Bundesverfassungsgericht ist nach Art 100 GG nicht möglich. Das Verfahren nach Art. 100 GG unterliegt im übrigen dem Richtervorbehalt (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 RPflG).

b) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kommt daneben eine Aussetzung des Verfahrens in analoger Anwendung von § 148 ZPO in Betracht und zwar dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit eines entscheidungserheblichen Gesetzes bereits Gegenstand einer anhängigen Verfassungsbeschwerde ist (BGH NJW 1998, 1957).

So liegt der Fall hier zwar nicht. Denn die Frage der Verfassungsgemäßheit von Art. 5 KiUG und § 2 UTAG liegt dem Verfassungsgericht nicht im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde sondern im Rahmen einer Richtervorlage nach Art. 100 GG zur Entscheidung vor. Die Interessenlage ist aber nicht anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Danach dient eine Aussetzung des Verfahrens in analoger Anwendung von § 148 ZPO der Prozessökonomie. Es kann - auch zur Schonung der Parteien vor unnötiger Kostenbelastung - zweckmäßig sein, Verfahren nach § 148 ZPO mit Blick auf die Befassung des Verfassungsgerichts mit einer entscheidungserheblichen Norm auszusetzen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Gericht der ersten Instanz davon auszugehen hat, dass eine Entscheidung in der Sache in die Rechtsmittelinstanz gelangt und dass das Verfahren spätestens dort - wie vorausgehende Verfahren gleichen Inhalts - wegen fortdauernder Zweifel des Obergerichts an der Verfassungsgemäßheit einer entscheidungserheblichen Vorschrift - ebenfalls ausgesetzt und dem Verfassungsgericht vorgelegt werden müsste.

Nicht Voraussetzung für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO ist, dass das Gericht selbst der Auffassung ist, das Gesetz sei verfassungswidrig. Darin unterscheidet sich das Verfahren der Aussetzung nach § 148 ZPO von dem der Richtervorlage nach Art. 100 GG. Deshalb begegnet es auch keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn der im vereinfachten Verfahren zuständige Rechtspfleger das Verfahren nach § 148 ZPO aussetzt. Denn für diese Aussetzungsvariante gilt nicht das Richterprivileg des § 5 RPflG.

Das Amtsgericht hat hier die Frage der Verfassungsgemäßheit der fraglichen Normen deshalb insoweit folgerichtig auch nicht problematisiert und die Aussetzung des Verfahren neben weiteren Ermessensüberlegungen in erster Linie auf die Richtervorlage des 16. Senats des OLG Stuttgart gestützt.

2.

a) Eine Aussetzung durch das Amtsgericht nach § 148 ZPO wäre ermessensgerecht, wenn alle Familiensenate des OLG Stuttgart übereinstimmend von der Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Vorschriften ausgingen. Denn dann wäre zwingende Folge einer Fortsetzung des Verfahrens, dass der Rechtsstreit spätestens im Beschwerdeverfahren ausgesetzt und nach Art. 100 GG vorgelegt würde. Die damit verbundenen Mehrkosten könnten zugunsten der Parteien bei einer frühzeitigen Aussetzung erspart werden. Davon geht das Amtsgericht in seiner Aussetzungsentscheidung ersichtlich auch aus.

b) Die Aussetzung eines Verfahrens nach § 148 ZPO durch das Gericht der 1. Instanz, die mit einer in anderer Sache bereits beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerde oder Richtervorlage nach Art. 100 GG zu der anzuwendenden Rechtsnorm begründet wird, ist aber ermessensfehlerhaft, solange nicht feststeht, dass das zuständige Rechtsmittelgericht die der Verfassungsbeschwerde oder der Richtervorlage zugrundeliegende Rechtsauffassung teilt. Diese Einschränkung des Ermessens rechtfertigt sich in Fällen wie dem vorliegenden besonders, damit nicht eine vereinzelte Rechtsauffassung, die sich das Gericht, welches nach § 148 ZPO aussetzt, noch nicht einmal zu eigen macht, eine Vielzahl von Verfahren in einem Bereich zum Stillstand bringt, in dem es um die existentielle Sicherung des Lebensunterhalts geht.

So liegen die Dinge aber hier, worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist. Außer dem 16. Zivilsenat hat bisher kein anderer Familiensenat des Oberlandesgerichts Stuttgart die Verfassungsmäßigkeit von Art, 5 KiUG i. V. m. § 2 UTAG angezweifelt, insbesondere auch nicht der entscheidende Senat, der Kraft Geschäftsverteilungsplan ausschließlicher Beschwerdesenat für Entscheidungen des Amtsgerichts Stuttgart ist. Nicht das Oberlandesgericht Stuttgart, sondern nur sein 16. Senat geht bisher von einer Verfassungswidrigkeit der einschlägigen Vorschriften aus. Gerade weil die Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO mit der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts begründet wird und sich einer eigenen Meinung enthält - im Gegensatz zu der Aussetzung des Verfahrens nach Art. 100 GG, bei der das entscheidende Gericht die anzuwendende Rechtsnorm selbst für verfassungswidrig hält - ist eine Verweigerung der Fortsetzung des Verfahrens nicht hinnehmbar, wenn es für das Gericht der 1. Instanz keine greifbaren Anhaltspunkte für die Annahme gibt, das Verfahren werde spätestens vom zuständigen Rechtsmittelgericht wegen der Notwendigkeit einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG ausgesetzt.

Aus diesem Grund ist die Entscheidung des Amtsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur Entscheidung in der Sache zurückzuverweisen.

Eine Aussetzung des Verfahrens nach Art 100 GG bleibt dem Amtsgericht für den Fall unbenommen, dass es sich der Auffassung des 16. Senats anschließt. Eine solche Aussetzungsentscheidung unterliegt allerdings dem Richterprivileg.

3. Die Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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