Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 02.09.2002
Aktenzeichen: 17 WF 92/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 323
ZPO § 580
ZPO § 582
1. Zur Abgrenzung der Abänderungsklage von der Neuklage bei vorausgegangenem klagabweisenden Urteil.

2.Belegt das klagende Kind im Unterhaltsprozess gegen den Vater die bestrittene Vaterschaft nicht in gehöriger Form und wird seine Klage deswegen (non liquet) abgewiesen, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung grundsätzlich eine spätere neue Klage des Kindes nicht. Der Abweisungsgrund ist jedoch für die Frage, mit welchem Tatsachenvortrag das Kind präkludiert ist, entscheidend.

3.Trotz Vorliegens eines Restitutionsgrundes nach § 580 Nr. 7 ZPO ist eine Restitutionsklage unzulässig, wenn das klagende Kind erst nach der Klagabweisung ein Vaterschaftsfestellungsurteil, das bereits im früheren Verfahren hätte vorgelegt werden können, vorlegt.

4.Zu den Verzugsvoraussetzungen der Neuklage.


Oberlandesgericht Stuttgart 17. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 17 WF 92/02

vom 2. September 2002

In der Familiensache

wegen Kindesunterhalt

hier: Prozesskostenhilfe für die I. Instanz

hat der 17. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht Dr. Häußermann, des Richters am Oberlandesgericht Grauer und des Richters am Oberlandesgericht Streicher

beschlossen:

Tenor:

I. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart - Familiengericht - vom 30. April 2002 (23 F 525/02) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Unterhalt in Höhe von monatlich 128 % des jeweiligen Regelbetrages der jeweiligen Altersgruppe ab 01. Juli 1999 bewilligt. Sie hat keine Raten auf die Prozesskosten an die Landeskasse zu zahlen.

2. Der weiter gehende Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird ihre Beschwerde zurückgewiesen.

III. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Festsetzung von Unterhaltsansprüchen für die Zeit ab 01.04.1998 gegen den Beklagten und behauptet, der Beklagte sei ihr - nicht ehelicher - Vater.

Dieselbe Klage hatte sie bereits früher beim Amtsgericht Nürnberg erhoben. Im damaligen Verfahren hatte der Beklagte die Vaterschaft bestritten. Die Klägerin konnte ihr damalige Behauptung weder durch Vorlage eines Vaterschaftsanerkenntnisses noch eines Urteils über eine Feststellung der Vaterschaft beweisen. Deshalb hatte das Amtsgericht die Unterhaltsklage unter dem 17.08.1998 mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei weder eheliches Kind des Beklagten noch sei ihre Abstammung in der gebührenden Form belegt.

Dieses klagabweisende Urteil ist rechtskräftig. Prozesskostenhilfe für ein von der Klägerin beabsichtigtes Rechtsmittel hatte das OLG Nürnberg ihr durch Beschluss vom 07.10.1998 versagt.

Im jetzt beim Familiengericht anhängigen Verfahren behauptet die Klägerin, inzwischen könne sie das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Viseu de Sus vom 22.05.1991 vorlegen, das die Vaterschaft des Beklagten bestätigt. Auf diesen Sachverhalt hat die Klägerin mit Schreiben vom 23.07.1999 hingewiesen und den Beklagten erneut zu Unterhaltszahlung aufgefordert.

Das Familiengericht hat der Klägerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung versagt, das Amtsgericht Nürnberg habe über ihren Unterhaltsanspruch rechtskräftig entschieden. Dem neuen Prozess stehe der Einwand der res judicata entgegen. Es hat die Klägerin auf die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens verwiesen.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde.

Der Einzelrichter hat das Verfahren durch Beschluss vom 22.08.2002 dem Senat zur Entscheidung übertragen (§ 568 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

II.

Die Beschwerde ist zulässig; in der Sache hat sie einen Teilerfolg.

Der Unterhaltsklage der Klägerin steht die Einwendung des ne bis in idem nur wegen Unterhalts für die Zeit vom 01.04.1998 bis Juni 1999 entgegen; im Übrigen hat ihre Klage die nach § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1.

Der Art nach handelt es sich vorliegend nicht etwa um eine Abänderungsklage sondern um eine Neuklage.

Für die Zukunft ist ein klagabweisendes Urteil im Grundsatz zwar nur mit der Abänderungsklage nach § 323 ZPO abänderbar (Zöller/Vollkommer. a.a.O., Rn. 28; BGH NJW-RR 1987, 642). Dies gilt jedoch nicht schlechthin. Denn schon seinem Wortlaut nach erstreckt sich § 323 Abs. 1 ZPO auf klagabweisende Urteile nicht unmittelbar, da in ihnen keine Verurteilung zu künftigen Leistungen enthalten ist. Sinn und Zweck der Abänderungsklage (sie schafft eine Korrekturmöglichkeit richterlicher Prognose) erfordern daher eine Einschränkung dahin gehend, dass dem § 323 ZPO nur solche Urteile unterfallen sollen, in denen eine dem klagabweisenden Teil des Urteils zugrundeliegende Prognose nicht eingetroffen ist (Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht 5. Aufl., § 8, Rn. 142 a). Haben sich aber lediglich die tatsächlichen Beweismöglichkeiten in Bezug auf die Abstammung verändert, hindert dies eine neuerliche Klage nicht.

2.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 17.08.1998 (103 F 967/98) steht der erneuten Klage nur entgegen, soweit ihre materielle Rechtskraft reicht. Materiell rechtskräftig werden Urteile im Umfang des Streitgegenstandes, über den das Gericht entschieden hat, unbeschadet ihrer sachlichen Richtigkeit (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl. Vor § 322, Rn 71).

Soweit die Klägerin jetzt Unterhalt unter Vorlage eines Vaterschaftsfeststellungsurteils des Amtsgerichts Viseu de Sus/Rumänien vom 23.05.1991 verlangt und damit - inzident - die sachliche Unrichtigkeit des Urteils des Amtsgerichts Nürnberg behauptet, ist sie mit diesem neuen Vorbringen ausnahmsweise nicht ausgeschlossen. Bei klageabweisenden Urteilen, und um ein solches handelt es sich bei dem Urteil des Amtsgericht Nürnberg - sind für die Bestimmung des Streitgegenstandes einzige Erkenntnisquelle die Entscheidungsgründe. Die Grenzen der Rechtskraft werden entscheidend durch den Abweisungsgrund bestimmt (BGHZ 24, 284; BGHZ 42,355; BGH NJW 1987, 371). Insbesondere ist der Abweisungsgrund entscheidend für die Frage' mit welchem neuen Tatsachenvortrag die Partei präkludiert ist.

a) Gegenstand des Streits vor dem Amtsgericht Nürnberg war der Unterhaltsanspruch des Kindes dem Grunde und der Höhe nach. Das Amtsgericht hat den Unterhaltsanspruch der Klägerin dem Grunde nach verneint und zwar mit der Begründung, dass die Klägerin ihre bestrittene Behauptung, sie stamme vom Beklagten ab, nicht in gehöriger Form belegen konnte, nämlich weder durch Vorlage eines Vaterschaftsanerkenntnisses noch durch eine entsprechende gerichtliche Statusentscheidung. Dagegen hat das Amtsgericht die Klage nicht mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nicht der Vater der Klägerin. Über den Status des Kindes hat es eine Entscheidung gerade nicht getroffen.

Diese Unterscheidung ist wesentlich.

b) Es ist Sache des mit einem Unterhaltsrechtsstreit befassten Gerichts, die Frage der Verwandtschaft zu prüfen, wenn Anlass dazu besteht. Führt die Prüfung bei Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu dem Ergebnis, dass kein Verwandtschaftsverhältnis besteht, nimmt die Entscheidung auch in diesem Punkt an der Rechtskraft teil und schließt weitere Unterhaltsklagen gestützt auf die entgegenstehende Behauptung der Abstammung aus. Denn dann hat das Gericht nach Prüfung der Rechtslage die Frage beantwortet, ob etwa das Kind nach der Vermutung des Gesetzes ehelich ist oder nicht, ob ein behauptetes Vaterschaftsanerkenntnis wirksam ist oder ob ein vorgelegte Gerichtsentscheidung eine Vaterschaftsfeststellung enthält, die anerkennungsfähig ist. Mit derselben Frage kann ein anderes Gericht dann nicht erneut befasst werden. Das gilt nur dann nicht, wenn dem Gericht im neuen Verfahren ein neuer Sachverhalt vorgelegt wird. Präkludiert ist die Partei in einem solchen Fall also nicht mit dem Vortrag, nach Rechtskraft der Erstentscheidung sei ein wirksames Anerkenntnis abgegeben oder die Vaterschaft des Beklagten sei inzwischen durch Gerichtsurteil rechtskräftig festgestellt worden.

c) Davon abzugrenzen ist der vorliegende Fall. Er liegt anders. Das Urteil des Amtsgericht Nürnberg ist eine non liquet Entscheidung, mit der die Klage abgewiesen wurde, weil das Gesetz nur einen numerus clausus von Nachweisen der Vaterschaft gestattet und die Klägerin die Abstammung nicht in gehöriger Form zu belegen vermochte. Rechtskräftig ausgeschlossen ist die Klägerin deshalb mit einer Unterhaltsklage, in der sie die Behauptung ihrer Abstammung vom Beklagten erneut lediglich auf den Inhalt ihrer Geburtsurkunde stützt. So trägt die Klägerin jetzt aber nicht vor. Vielmehr legt sie jetzt zum Nachweis ihrer Abstammung ein Vaterschaftsfeststellungsurteil vor. Ein rechtskräftiges Urteil, das die Vaterschaft des Beklagten zur Klägerin feststellt, ist ein geeignetes Mittel zum Beleg der Abstammung. Mit einem so beweisbaren Vortrag ist die Klägerin von einer erneuten Klage durch die rechtskräftige Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg nicht ausgeschlossen.

3.

Dieses Ergebnis bedarf allerdings mit Blick auf eine Besonderheit des Falles einer zeitlichen Einschränkung.

Denn das Urteil, mit dem die Vaterschaft festgestellt wurde, datiert nicht etwa aus der Zeit nach der Rechtskraft des klagabweisenden Urteils des Amtsgerichts Nürnberg, sondern lange vor der Rechtshängigkeit jenes Verfahrens. Es wurde im damaligen Verfahren aus Gründen, die in der Person der Klägerin liegen, nicht in das Verfahren eingeführt.

Bei dieser Sachlage scheidet entgegen der Auffassung des Amtsgerichts eine erfolgreiche Wiederaufnahme des Verfahrens vor dem Amtsgericht Nürnberg eher aus. Denn es liegen zwar die Voraussetzungen des § 580 Ziff. 7 b ZPO vor, zugleich aber auch die des § 582 ZPO, nachdem eine Wiederaufnahme des Verfahrens dann ausscheidet, wenn die Partei den Restitutionsgrund, hier das Vaterschaftsfeststellungsurteil, bereits im früheren Verfahren hätte vorlegen können bzw. daran durch eigenes Verschulden gehindert war (Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 582, Rn. 5).

Soweit also das Amtsgericht über den Unterhaltsanspruch abschließend entschieden hat, kann das Verfahren mit der Restitutionsklage nicht aufgegriffen werden. Dasselbe gilt aber dann auch für eine Neuklage, die insoweit denselben Grenzen unterworfen ist. Das Amtsgericht Nürnberg hat am 17.08.1998 Unterhaltsansprüche für die Zeit ab 01.04.1998 für eine zeitlich unbegrenzte Dauer rechtskräftig abgewiesen. Im Fall einer Abänderungsklage aufgrund neuer Tatsachen könnten die Rechtskraftwirkungen erst ab dem Zeitpunkt unterbrochen werden, zu dem die Voraussetzungen des § 323 Abs. 3 ZPO vorliegen, also zu dem der Beklagte erneut wegen Unterhalts in Verzug gesetzt worden ist, das ist nach Aktenlage der 23. 07.1999.

Mit der Beanspruchung weitergehender Rückstände ist die Klägerin hingegen durch das rechtskräftige Urteil ausgeschlossen.

Insofern liegt der Fall hier anders, als wenn der Beklagte nach Rechtskraft eines klagabweisenden Urteils erstmals die Vaterschaft anerkennt. Dann würde § 1613 Abs. 2 Nr. 2 a BGB die Klägerin schützen. Denn dann wäre sie aus Rechtsgründen gehindert gewesen, vorher ihren Unterhalt geltend zu machen. Hier war die Klägerin hingegen rechtlich nicht an der Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche aus der Zeit ab 01.04.1998 gehindert, weil bereits seinerzeit nach ihrem Vortrag die Vaterschaft des Beklagten gerichtlich festgestellt war und weil sie über die entsprechenden Unterlagen verfügen konnte.

Damit hat die beabsichtigte Unterhaltsklage nur Aussicht auf Erfolg, soweit die Klägerin Unterhalt für die Zeit ab 01.07.1999 geltend macht.

Im übrigen war ihre Beschwerde und ihr Antrag auf Bewilligung von PKH abzuweisen.

Ende der Entscheidung

Zurück