Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: 18 UF 10/09
Rechtsgebiete: BGB, VAÜG, VAHRG


Vorschriften:

BGB § 1587 Abs. 2
BGB § 1587a Abs. 1
BGB § 1587a Abs. 3
BGB § 1587a Abs. 4
BGB § 1587b Abs. 1
BGB § 1587b Abs. 6
VAÜG § 3
VAÜG § 3 Abs. 1
VAHRG § 3b Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart-Bad Cannstatt vom 4.12.2008 (1 F 230/08) in Ziffer 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Vom Versicherungskonto Nr. X des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See werden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 177,89 EUR monatlich, bezogen auf den 30.4.2008, auf das Versicherungskonto Nr. Y der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Weiterhin werden vom Versicherungskonto Nr. X des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angleichungsdynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 11,04 EUR, bezogen auf den 30.4.2008, auf das Versicherungskonto Nr. Y der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See übertragen.

Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.

2. Es bleibt bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens:2.000,00 EUR

Gründe:

Die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zulässig und in der Sache begründet.

Die Parteien haben am 3.8.1990 geheiratet. Der Antrag auf Scheidung der Ehe wurde am 5.5.2008 zugestellt. Ehezeit im Sinne des § 1587 Abs. 2 BGB ist sonach die Zeit vom 1.8.1990 bis zum 30.4.2008.

Der Antragsteller hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft - Bahn-See vom 00.0.2009 ehezeitbezogene Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 384,16 EUR sowie ehezeitbezogene angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 146,44 EUR erworben.

Weiterhin hat der Antragsteller nach Auskunft der ... vom 00.0.2009 Anwartschaften auf eine Rente aus einer privaten Lebensversicherung erworben, denen ein ehezeitbezogenes Deckungskapital in Höhe von 3.377,99 EUR zugrunde liegt.

Aus diesem Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt wird. Zu diesem Zweck ist der Ehezeitanteil der Versorgung gemäß § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umzurechnen.

Umrechnungsfaktor Beiträge in Entgeltpunkte 0,0001670365

Entgeltpunkte (Deckungskapital x Umrechnungsfaktor) 0,5642

aktueller Rentenwert 26,27 EUR

Rentenanwartschaft (0,5642 x 26,27) 14,82 EUR

Der inländische privatrechtlich organisierte Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu.

Die Antragsgegnerin hat nach Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 00.0.2009 ehezeitbezogene Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 37,06 EUR, sowie angleichungsdynamische Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 124,37 EUR erworben.

Weiterhin hat die Antragsgegnerin nach Auskunft der ... vom 00.0.2009 Anwartschaften auf eine Rente aus einer privaten Lebensversicherung erworben, denen einschließlich des Überschussguthabens (BGH FamRZ 1990, 310; Handbuch des Fachanwalts Familienrecht / Gutdeutsch, 6. Aufl., 7. Kap. RN 123) ein Deckungskapital in Höhe von 1.398,36 EUR zugrunde liegt.

Aus diesem Deckungskapital wird eine dynamische Rente in der Weise berechnet, dass der Wert fiktiv in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt wird. Zu diesem Zweck wird der Ehezeitanteil der Versorgung gemäß § 1587a Abs. 3, 4 BGB in eine dynamische Rente umgerechnet.

Umrechnungsfaktor Beiträge in Entgeltpunkte 0,0001670365

Entgeltpunkte (Deckungskapital x Umrechnungsfaktor) 0,2336

aktueller Rentenwert 26,27 EUR

Rentenanwartschaft (0,2336 x 26,27) 6,14 EUR

Der inländische privatrechtlich organisierte Versorgungsträger lässt die Realteilung nicht zu.

Der Antragsteller hat sonach nichtangleichungsdynamische Rentenanwartschaften in Höhe von insgesamt 398,98 EUR (384,16 EUR + 14,82 EUR) und angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 146,44 EUR erworben.

Die Antragsgegnerin hat nicht angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von insgesamt 43,20 EUR (37,06 EUR + 6,14 EUR) sowie angleichungsdynamische Anwartschaften in Höhe von 124,37 EUR erworben.

Nach § 1587a Abs. 1 BGB ist der Ehegatte mit den höheren Anrechten ausgleichspflichtig, dies ist der Antragsteller. Da er sowohl höhere nichtangleichungsdynamische, als auch höhere angleichungsdynamische Anwartschaften erworben hat, kann der Versorgungsausgleich bereits zum jetzigen Zeitpunkt durchgeführt werden.

Der Wertunterschied der beiderseitigen nichtangleichungsdynamischen Anwartschaften beträgt 398,98 EUR - 43,20 EUR = 355,78 EUR.

Der Wertunterschied der beiderseitigen angleichungsdynamische Anrechte beträgt 146,44 EUR - 124,37 EUR = 22,07 EUR.

Die Hälfte hiervon beträgt

hinsichtlich der nichtangleichungsdynamischen Anrechte 177,89 EUR und hinsichtlich der angleichungsdynamischen Anrechte 11,04 EUR.

Gemäß § 3 Abs. 1 VAÜG sind die nichtangleichungsdynamischen sowie angleichungsdynamischen Anrechte getrennt auszugleichen.

Nach §§ 1587b Abs. 1 BGB, 3 VAÜG hat der Versorgungsausgleich hinsichtlich der angleichungsdynamischen Anwartschaften durch Rentensplitting (Ost) zu erfolgen in Höhe von 11,04 EUR.

Im übrigen erfolgte der Versorgungsausgleich nach § 1587b Abs. 1 BGB zunächst durch Splitting hinsichtlich der Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von (384,16 EUR - 37,06 EUR) : 2 =173,55 EUR.

Hinsichtlich des Restbetrages monatlicher Anwartschaften in Höhe von 4,34 EUR findet gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG durch Heranziehung der gesetzlichen Rentenanwartschaft des Antragstellers das erweiterte Splitting statt.

Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587b Abs. 6 BGB, bzw. hinsichtlich der angleichungsdynamischen Anwartschaften aus § 3 Abs. 1 VAÜG.

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 93a Ab s. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

Zurück