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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 15.06.2005
Aktenzeichen: 18 WF 269/04
Rechtsgebiete: BGB, FGG, KostO


Vorschriften:

BGB § 1632 Abs. 4
FGG § 20 a Abs. 2
KostO § 2
KostO § 5
KostO § 30
KostO § 31
KostO § 91
KostO § 94
1. Nach der Neufassung von § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO mit Wirkung ab 1. 1. 2002 ist eine an der Billigkeit und dem Verfahrensausgang orientierte Aufteilung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen auf die Verfahrensbeteiligten vorzunehmen oder von der Erhebung solcher Kosten abzusehen.

2. Über die Tragung gerichtlicher Auslagen ist auch dann nach § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO zu entscheiden, wenn nach Rücknahme gestellter Anträge oder sonstiger Erledigung des Verfahrens eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergeht.

3. Pflegeeltern sind im Streit um die Kindesherausgabe oder Verbleibensanordnung nicht generell von Gerichtskosten befreit.

4. Der Antrag auf Kindesherausgabe und der Gegenantrag auf Verbleibensanordnung betreffen den selben Verfahrensgegenstand. Daher ist der Regelwert von 3.000,00 € nur einmal anzusetzen.


Oberlandesgericht Stuttgart - 18. Zivilsenat - - Familiensenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 18 WF 269/04

vom 15. Juni 2005

In Sachen des Kindes

hat der 18. Zivilsenat - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vors. Richters am OLG Roscher-Grätz, des Richters am OLG Dr. Motzer und des Richters am OLG Kahl

beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts Reutlingen - Familiengericht vom 03.11.2004 (6 F 645/04) in seiner Ziff. 1 Satz 1 (Gerichtskosten) abgeändert.

Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der Gerichtskosten. Im übrigen wird von der Erhebung von Gerichtskosten im ersten Rechtszug abgesehen.

2. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller wird Ziff. 2 des Beschlusses vom 03.11.2004 (Gegenstandswert) abgeändert.

Der Gegenstandswert des Verfahrens in erster Instanz wird auf 3.000,-- € festgesetzt. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Gerichtskosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

4. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betreffend die Kosten des ersten Rechtszuges beträgt bis 1.500,-- €.

Gründe:

I.

Die Beteiligten stritten im erstinstanzlichen Verfahren um den Aufenthalt des Kindes L. K., geb. am 24.11.2002. Das Kind lebt seit seiner Geburt im Rahmen einer Vollzeitpflege bei den Antragstellern. Grund dafür ist, dass die Antragsgegnerin, welche für L. allein sorgeberechtigt ist, aufgrund manischer Depression und leichter Minderbegabung der Erziehungsverantwortung nicht gewachsen ist. Auch die Antragsgegnerin lebte in psychiatrischer Familienpflege bei den Antragstellern, soweit sie sich nicht in stationärer Krankenhausbehandlung befand. Aufgrund bestehender Anpassungsschwierigkeiten der Antragsgegnerin und sich zuspitzender Konflikte mit den Antragstellern verließ die Antragsgegnerin die Familie der Antragsteller und lebt seit 01.02.2004 bei der Familie S., während L. weiterhin bei den Antragstellern untergebracht ist.

Die Antragsgegnerin äußerte nach ihrem Auszug den Wunsch, das Pflegeverhältnis vom L. bei den Antragstellern zu beenden und die Vollzeitpflege in der Familie S. weiter zu führen, womit diese einverstanden war. Anfang Juni 2004 beantragten die Antragsteller, den Verbleib von L. in ihrer Familie anzuordnen, hilfsweise ergänzend ihnen das Recht der Aufenthaltsbestimmung zu übertragen. Die Antragsgegnerin trat dem entgegen und ließ über ihre Rechtsanwältin beantragen, dass die Antragsteller verpflichtet werden, L. an sie herauszugeben. Hiermit sollte ein Wechsel von L. in die Pflegefamilie S. ermöglicht werden.

Im Verhandlungstermin vor dem Familiengericht sprachen sich die Verfahrenspflegerin und auch die Vertreter des Jugendamtes für einen Verbleib von L. bei den Antragstellern aus, weil ein solcher den Bedürfnissen von L. entspreche und eine Herausnahme mit einem zu großen Risiko für das Kind verbunden sei. Auch der nichteheliche Vater von L. befürwortete den Verbleib des Kindes bei den Antragstellern. Daraufhin erklärte die Antragsgegnerin, dass sie mit dem Aufenthalt von L. bei den Antragstellern bis auf weiteres einverstanden sei. Sämtliche Beteiligten nahmen sodann ihre Anträge zurück.

Das Familiengericht hat mit Beschluss vom 03.11.2004 angeordnet, dass die Antragsteller, sowie die Antragsgegnerin die Gerichtskosten des Verfahrens je zur Hälfte tragen und dass außergerichtliche Kosten nicht erstattet werden. Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde auf 2.000,-- € festgesetzt. Der Antragsgegnerin wurde Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht bewilligt.

Die von der Prozessvertreterin der Antragsteller eingelegte Beschwerde richtet sich sowohl gegen deren Verpflichtung, Verfahrenskosten zu übernehmen, als auch gegen die Festsetzung des Gegenstandswertes, welche dem Umfang und der Bedeutung der Angelegenheit nicht gerecht werde.

II.

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Auferlegung der Hälfte der Gerichtskosten ist gem. § 20a Abs. 2 FGG zulässig. Sie ist auch begründet, weil die Voraussetzungen von § 94 Abs. 3 Satz 2, 2. HS KostO für das Absehen von der Erhebung von Kosten vorliegen.

1.

Zu Recht hat das Familiengericht eine Entscheidung über die Gerichtskosten getroffen, obgleich es nach beiderseitiger Antragsrücknahme zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr gekommen ist. Das Unterbleiben einer Kostenentscheidung oder deren Aufhebung im Beschwerdeverfahren hätte zum Ergebnis geführt, dass sowohl die Antragsteller als auch die Antragsgegnerin, welche beide Sachanträge gestellt haben und auch am Ausgang des Verfahrens interessiert waren, gem. § 2 KostO zur Zahlung der Kosten verpflichtet wären. Im Hinblick auf die Gesamtschuldnerschaft mehrerer Kostenschuldner gem. § 5 Abs. 1 KostO stünde zu erwarten, dass die Antragsteller wegen der gesamten Gerichtskosten in Anspruch genommen werden. Die Antragsgegnerin ist finanziell nicht leistungsfähig, weshalb ihr durch das Familiengericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungspflicht gewährt wurde. Ein Rückgriff der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin wegen eines Teil der Gerichtskosten wäre somit nicht erfolgversprechend. Dieses Ergebnis wäre weder mit dem Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens noch mit den Intentionen des Gesetzgebers, welche dieser mit der Neufassung von § 94 Abs. 3 Satz 2, 2. HS KostO verfolgt hat, zu vereinbaren.

Allerdings war in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass § 94 Abs. 3 Satz 2 a. F. KostO nur zur Anwendung kommt, wenn eine der Alternativen des § 94 Abs. 1 Nr. 3-6 KostO gegeben ist, also eine (positive) Entscheidung des Familiengerichts über eine der dort genannten Verfahrensgegenstände getroffen worden ist (OLG Köln, FamRZ 2001, 112, 113; Hartmann, 34. Aufl., § 94 KostO Rn. 25 m. w. N.). Diese Ansicht war zutreffend, so lange § 94 KostO nur die Auferlegung von Gerichtsgebühren regelte und die Verpflichtung zur Tragung von gerichtlichen Auslagen sich ausschließlich nach § 2 ff KostO richtete. Da die Zurückweisung eines gestellten Antrags auf Regelung der elterlichen Sorge, Kindesherausgabe oder Verbleibensanordnung wie auch die Rücknahme solcher Anträge keine Gerichtsgebühr auslöst (§ 91 Satz 1 KostO), bedurfte es keiner Entscheidung, wer insoweit Gebührenschuldner ist.

Durch die zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderung von § 94 Abs. 3 Satz 2, 2. HS KostO ist der Anwendungsbereich der Vorschrift und damit auch die Entscheidungsbefugnis des Gerichts erweitert worden. Von der Möglichkeit, einen oder mehrere Verfahrensbeteiligte von der Zahlungspflicht zu befreien, kann nun auch in Bezug auf gerichtliche Auslagen Gebrauch gemacht werden. Dies hat für die Beteiligten deswegen besondere wirtschaftliche Bedeutung, weil beim Regelgeschäftswert von 3.000,-- € für Sorge- und Umgangsrechtsachen die Auslagen, beispielsweise für Sachverständigengutachten und Verfahrenspfleger, sich auf ein Vielfaches der Gerichtsgebühr von 26,-- € belaufen (Korinthenberg/Lappe, 15. Aufl., § 94 Rn. 33; Rohs/Waldner, § 94 Rn. 27). Am Erlass einer Kostengrundentscheidung nach § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO (OLG Koblenz Rechtspfleger 2003, 693) besteht somit auch dann ein rechtschutzwürdiges Interesse, wenn zwar keine Gerichtsgebühr entstanden ist, für die Verfahrensbeteiligten bei Anwendung von § 2 KostO jedoch eine Belastung mit gerichtlichen Auslagen in erheblichem Umfang zu erwarten steht (vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2004, 391; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 216 [Antragsrücknahme in einer Sorgerechtssache]; AG Löbau FPR 2004, 479 [Erledigung des Antrags auf Verbleibensanordnung]). Nach der Neufassung des Gesetzes ist bei Anwendung von § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO eine an der Billigkeit und dem Interesse am Verfahrensausgang orientierte Aufteilung der gerichtlichen Gebühren und Auslagen auf die Verfahrensbeteiligten vorzunehmen (OLG Koblenz, FamRZ 2004, 391, 392), soweit nicht von der Erhebung solcher Kosten überhaupt abgesehen wird.

2.

Aus der nicht begründeten Entscheidung des Familiengerichts vom 03.11.2004, sowie aus den Gründen des Nichtabhilfebeschlusses vom 18.11.2004 ergibt sich nicht, dass sich die Richterin der vom Gesetz eingeräumten Möglichkeit, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen, bewusst war und diese Möglichkeit in ihre Billigkeitserwägungen einbezogen hat. Insofern liegt eine Ermessensunterschreitung vor. Der Senat verzichtet darauf, die angefochtene Entscheidung deswegen aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten an das Familiengericht zurückzuverweisen, weil der Sachverhalt insoweit geklärt erscheint und eine eigene Entscheidung des Senats über die Kosten möglich ist.

Zwar folgt der Senat nicht der teilweise vertretenen Ansicht, dass Pflegeeltern bei beantragter Verbleibensanordnung von Verfahrenskosten generell zu befreien sind (OLG Hamm, FamRZ 1995, 1365; Hartmann, 34. Aufl., § 94 Rn. 28; a. A. BayOLG FamRZ 1998, 37). Vielmehr können im Streit um eine Verbleibensanordnung für das Pflegekind auch den Pflegeeltern Gerichtskosten auferlegt werden, wenn dies im Einzelfall der Billigkeit entspricht. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht anzunehmen. Vielmehr entspricht es hier der Billigkeit, von der Erhebung von Gerichtskosten auf Seiten der Antragsteller abzusehen (§ 94 Abs. 3 Satz 2, 2. HS KostO). Die Antragsteller hatten Anlass zu der Befürchtung, dass die allein aufenthaltsbestimmungsberechtigte Antragsgegnerin ihr Vorhaben in die Tat umsetzen und nach einem der Besuche von L. bei ihr das Kind nicht zu den Antragstellern zurückbringen, sondern bei sich behalten würde, zumal die Familie S. einem solchen Vorhaben offenbar positiv gegenüber stand. Diese hatte, wie sich aus dem Bericht des Jugendamtes vom 26.08.2004 (Bl. 66) ergibt, im Frühjahr 2004 ihre Anerkennung als Pflegefamilie beantragt und auch erhalten. Diese Befürchtung bestätigte sich, als die Antragsgegnerin als Reaktion auf den Antrag auf Verbleibensanordnung einen Gegenantrag auf Kindesherausgabe stellte.

Bei der Billigkeitsentscheidung im Rahmen von § 94 Abs. 3 Satz 2 KostO ist weiterhin zu berücksichtigen, dass erst das Herausgabeverlangen der Antragsgegnerin eine umfassende Kindeswohlprüfung unter Einschaltung einer Verfahrenspflegerin und die Einholung der psychiatrische Stellungnahme zur Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin notwendig machte. Der wesentliche Teil der gerichtlichen Auslagen ist erst in diesem Verfahrensstadium entstanden.

Außerdem kann bei der Kostenentscheidung nicht außer Betracht bleiben, dass im Falle einer Entscheidung des Familiengerichts in der Sache voraussichtlich die Antragsteller obsiegt hätten. Sämtliche am Verfahren beteiligte Personen und Stellen mit Ausnahme der Antragsgegnerin selbst haben sich für einen Verbleib von L. bei den Antragstellern ausgesprochen. Es liegt nahe, dass die Rücknahme des Antrags auf Verbleibensanordnung dadurch motiviert war, dass die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, sie sei vorläufig mit dem Verbleib von L. bei den Antragstellern einverstanden. Damit ist das bis dahin bestehende Rechtschutzbedürfnis für den Antrag nach § 1632 Abs. 4 BGB entfallen.

Schließlich ist bei der Billigkeitsentscheidung nach § 94 Abs. 3 Satz 2, 2. HS KostO von ganz wesentlicher Bedeutung, dass der Verbleib von L. bei den Antragstellern nach den während des familiengerichtlichen Verfahrens getroffenen Feststellungen dem Wohl des Kindes entspricht, während eine Herausgabe an die Antragsgegnerin das Kindeswohl gefährdet hätte. Damit haben die Antragsteller im Verfahren nicht nur ihre eigenen Interessen, sondern zumindest gleichgewichtig auch die Interessen von L. verfolgt.

3.

Soweit die zweite Hälfte der Gerichtskosten der Antragsgegnerin auferlegt wurden, widerspricht dies nicht der Billigkeit. Sie hat hiergegen auch kein Rechtsmittel eingelegt. Die Anordnung des Familiengerichts über die Tragung der außergerichtlichen Kosten durch die Parteien ist mit der Beschwerde nicht angegriffen worden. Auch ist fraglich, ob ein Kostenerstattungsanspruch der Antragsteller nach § 13a Abs. 1 FGG bei der Antragsgegnerin realisierbar wäre.

4.

Die Beschwerde gegen die Wertfestsetzung für das Verfahren in erster Instanz ist gem. § 31 Abs. 3 KostO zulässig. Soweit eine Erhöhung des Gegenstandswerts begehrt wird, liegt die Beschwerdeberechtigung ausschließlich bei der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller (§ 32 Abs. 2 RVG), weil nur diese beschwert ist. Aus der Formulierung des Beschwerdeschreibens ergibt sich, dass das Rechtsmittel auch in eigenem Namen eingelegt worden ist. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten ist jedoch nur insoweit begründet, als ein unter dem Regelwert von 3.000,-- € liegender Wert angesetzt wurde.

Die Umstände des Falles sprechen nicht dafür, den Geschäftswert höher festzusetzen. Antrag und Gegenantrag betrafen die selbe Frage, nämlich den Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie oder dessen Herausgabe an die Mutter. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Verfahrensbeteiligten spielen hier nur eine untergeordnete Rolle. Der Lebensunterhalt der Antragsgegnerin wird weitgehend vom Landeswohlfahrtsverband finanziert. Die Einkommensverhältnisse der Antragsteller rechtfertigen ebenfalls keine Erhöhung es Geschäftswertes. Der Pflegevater ist Alleinverdiener und verfügt nur über ein durchschnittliches Einkommen. Die Verfahrensdauer war mit fünf Monaten nicht übermäßig lang. Die Bestellung einer Verfahrenspflegerin entsprach dem Regelfall dieser Verfahren. Der Schriftwechsel war im vorliegenden Verfahren ebenfalls nicht übermäßig umfangreich, weshalb aus diesen Gründen eine Erhöhung des Geschäftswerts über 3.000,-- € hinaus nicht geboten ist. Eine Abweichung nach unter ist jedoch ebenfalls nicht angezeigt, sodass die Wertfestsetzung insoweit abzuändern ist.

4.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Rechtsmittels der Antragsteller folgt aus § 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. Das Beschwerdeverfahren der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller wegen des Gegenstandswerts ist gem. § 31 Abs. 4 KostO gebührenfrei.

Ende der Entscheidung

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