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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 18.07.2002
Aktenzeichen: 19 U 29/02
Rechtsgebiete: InsO


Vorschriften:

InsO § 131 Abs. 1
Zahlt der Steuerschuldner auf Grund einer mit einer kurzen Zahlungsfrist verbundenen Vollstreckungsankündigung des Finanzamts innnerhalb des in § 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO bestimmten Zeitraums, so handelt es sich um einen Fall inkongruenter Deckung.
Oberlandesgericht Stuttgart - 19. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

19 U 29/02

Verkündet am: 18. Juli 2002

In Sachen

wegen Forderung und Insolvenzanfechtung

hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juli 2002 unter Mitwirkung

des Richters am Oberlandesgericht Hettinger, des Richters am Oberlandesgericht Trost und des Richters am Landgericht Dr. Brinkmann

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17.01.2002 - 6 O 1419/01 - wie folgt

abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 52.928,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2001 zu bezahlen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 66.700,-- € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 52.928,58 €

Tatbestand:

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter vom beklagten Land die Rückzahlung einer vom Schuldner vor dem Insolvenzantrag beglichenen Steuerforderung aufgrund einer Insolvenzanfechtung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der V... GmbH. Diese Gesellschaft bezahlte ihre Steuerschulden seit 1998 nur noch nach Mahnungen des zuständigen Finanzamtes H....

Die streitgegenständlichen, sich im Wesentlichen aus Lohn- und Umsatzsteuer zusammensetzenden, am 10.09.2000 fällig gewordenen Steuerforderungen von 101.527,31 DM wurden von der Schuldnerin zunächst nicht beglichen. Am 26.10.2000 versandte das Finanzamt H... - Finanzkasse - in einem automatisiert hergestellten Formschreiben an die Schuldnerin eine Vollstreckungsankündigung (Anlage K3). Darin wurden die streitgegenständlichen Steuerforderungen zuzüglich inzwischen angefallener Säumniszuschläge, insgesamt 103.519,31 DM, von der Schuldnerin eingefordert und weiter ausgeführt:

"Der Vollstreckungsstelle wurde mitgeteilt, dass Sie trotz Zahlungsaufforderung im Steuerbescheid und Zahlungshinweis vor Fälligkeit bzw. Mahnung mit den oben stehenden Abgabenbeträgen im Rückstand sind. Bitte entrichten Sie die Abgabenrückstände einschließlich der in der letzten Spalte angegebenen Säumniszuschläge innerhalb einer Woche. (....) Beachten Sie bitte: Sollten Sie diese Beträge nicht innerhalb einer Woche entrichtet haben, werden gegen Sie Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Forderungs-, Lohn-, Sachpfändungen, Zwangsabmeldungen von Kraftfahrzeugen) durchgeführt werden."

Daraufhin bezahlte die Schuldnerin am 02.11.2000 an die Finanzkasse 103.519,31 DM. Am 05.01.2001 wurde der Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 05.03.2001 eröffnet.

Mit der am 04.07.2001 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt,

das beklagte Land zur Zahlung von DM 103.519,31 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 (Bundesgesetzblatt I S. 1242) hieraus seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 17.01.2002 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Zahlung aufgrund einer Vollstreckungsankündigung sei keine inkongruente Deckung gem. § 131 InsO. Die Vollstreckungsankündigung gehöre noch zum vorbereitenden Verfahren, nicht aber zum Vollstreckungsverfahren. Sie sei eine aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme. Deshalb werde zu diesem Zeitpunkt noch kein staatlicher Zwang zur Beitreibung der Forderung ausgeübt, wie er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Voraussetzung für die Annahme einer inkongruenten Befriedigung sei.

Gegen dieses ihm am 31.01.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.02.2002 Berufung eingelegt und dieselbe am 06.03.2002 schriftsätzlich begründet.

Er ist der Meinung, das Landgericht stelle zu Unrecht auf den formellen Beginn der Zwangsvollstreckung ab. Eine Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung könne schon vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme erfolgen und sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls als ein Fall inkongruenter Befriedigung des Gläubigers anzusehen. Dies gelte insbesondere bei Vollstreckungsankündigungen der Steuerbehörden, da diese in der Lage seien, selbst unmittelbar auf Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung der von ihnen geltend gemachten Steuerforderungen überzugehen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Heilbronn - 6 O 1419/01 Sc - vom 17.01.2002 wird abgeändert und das beklagte Land zur Zahlung von € 52.928,58 (= DM 103.519,31) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 (Bundesgesetzblatt I S. 1242) hieraus seit Rechtshängigkeit verurteilt.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Es ist der Auffassung, die Vollstreckungsankündigung stelle noch keine Vollstreckungsmaßnahme, sondern lediglich eine Mahnung dar. Da die Vollstreckung damit noch nicht begonnen habe, habe das Landgericht zu Recht eine inkongruente Deckung verneint. Am 26.10.2000 sei die Vollstreckungsstelle mit der Forderung noch nicht befasst gewesen. Es hätte noch drei bis vier Wochen gedauert, bis durch die EDV eine automatische Rückstandsanzeige für die Vollstreckungsstelle erstellt worden wäre. Auch mit der neuesten Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur inkongruenten Deckung bei Zahlungen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung (Urteil vom 11.04.2002, WM 2002, 1193) sei der Fall nicht vergleichbar. Der Unterschied liege vor allem darin, dass im damaligen Fall ein Bediensteter des Sozialversicherungsträgers bereits in den Geschäftsräumen des Schuldners erschienen wäre, der bei unterbliebener Zahlung sofort mit einem Vollstreckungsversuch begonnen hätte.

Im Verlauf des Berufungsverfahrens ist unstreitig geworden, dass die Insolvenzschuldnerin im November 2000 zahlungsunfähig war.

Wegen der weitergehenden Einzelheiten des Parteivortrags in beiden Instanzen wird auf die in den Akten befindlichen Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das beklagte Land ist nach §§ 131 Abs. 1 Ziff. 2, 143 Abs. 1 InsO verpflichtet, den am 02.11.2000 von der späteren Insolvenzschuldnerin erlangten Betrag nebst Zinsen an den Kläger zurück zu bezahlen.

1. Bei der zur Abwendung der vom Finanzamt angekündigten Vollstreckungsmaßnahmen von der Schuldnerin geleisteten Zahlung handelt es sich um einen Fall der inkongruenten Deckung. Das ergibt sich insbesondere aus den im Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11. April 2002 (IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194) angelegten Maßstäben, einem Urteil, das erst nach der angefochtenen Entscheidung ergangen ist.

a.) Der Gläubiger erlangt eine inkongruente Sicherung oder Befriedigung i.S. von § 131 InsO, wenn er während der wirtschaftlichen Krise des Schuldners erfolgreich in dessen Vermögen vollstreckt (MünchKomm. zur InsO/Kirchhof, 2002, § 131 RN 26). Für die Anfechtbarkeit darf dabei keinen Ausschlag geben, wie weit Vollstreckungszwang ausgeübt werden musste, um zum Ziel zu gelangen. Entscheidend ist allein die gesetzliche Wertung, den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Insolvenzgläubiger zeitlich vorzuziehen. Das die Einzelzwangsvollstreckung beherrschende Prioritätsprinzip und der dadurch bedingte Wettlauf der Gläubiger sind nur solange hinzunehmen, wie für die zurückgesetzten Gläubiger noch eine Aussicht besteht, sich aus anderen Vermögensgegenständen des Schuldners volle Deckung zu verschaffen. Allerdings rechtfertigt der Gleichbehandlungsgrundsatz allein noch nicht die Anfechtung wegen inkongruenter Deckung. Bei einer Sicherung oder Befriedigung, die der Gläubiger nach Eintritt der Krise im Wege der Zwangsvollstreckung - mit oder ohne Pfändungspfandrecht, durch Zwangszugriff oder durch Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung - erhält, kommt aber noch hinzu, dass er seine Rechtsposition mit Hilfe von staatlichen Zwangsmitteln durchgesetzt hat. Innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen soll aber eine Ungleichbehandlung der Gläubiger nicht mehr durch staatliche Machtmittel erzwungen werden können. Diese vom Bundesgerichtshof zu § 30 Nr. 2 der inzwischen außer Kraft getretenen KO entwickelten Grundsätze (BGHZ 136, 309, 312; BGH, Urteil vom 20.11.2001 - IX ZR 159/00, ZIP 2002, 228, 229) sind auch auf § 131 Abs. 1 InsO anzuwenden (BGH, Urteil vom 11.04.2002 - IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194).

Das Bundesarbeitsgericht hat allerdings im Rahmen von § 30 Nr. 2 KO den Standpunkt vertreten, vollstreckungsabwendende Zahlungen könnten nicht generell als Fälle inkongruenter Deckung angesehen werden. Das Hinauszögern der Leistung bis zur Einleitung oder Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sei kein typisches Indiz für die mangelnde Zahlungsfähigkeit des Schuldners; es gebe Schuldner, die grundsätzlich erst nach mehr oder minder starkem Druck zur Erfüllung bereit seien (BAG, Urteil vom 17.06.1997 - 9 AZR 753/95, KTS 1998, 292, 293). Der Bundesgerichtshof hat demgegenüber in seiner neuesten Entscheidung seinen abweichenden Standpunkt bekräftigt und darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes für die Auslegung von § 131 InsO nicht unmittelbar einschlägig sei (BGH, Urteil vom 11.04.2002, a.a.O.).

b.) Zur Frage, wann eine vollstreckungsabwendende Zahlung des Schuldners vorliege, hat das Landgericht darauf abgestellt, dass die Vollstreckungsankündigung vom 26.10.2000 zeitlich vor dem Vollstreckungsbeginn liege, es damit zur Anwendung staatlichen Zwangs noch nicht gekommen sei. Dazu hat der Bundesgerichtshof im Urteil vom 11.04.2002 a.a.O. ausgeführt, es sei für die Beurteilung der Anfechtbarkeit nicht wesentlich, ob die Zwangsvollstreckung im formalrechtlichen Sinne schon begonnen habe. Da § 131 InsO die Rechtstellung der Masse stärke, sei eine Befriedigung oder Sicherung auch dann inkongruent, wenn sie unter dem Druck einer unmittelbar drohenden Zwangsvollstreckung gewährt werde, der Gläubiger also zum Ausdruck gebracht habe, er werde alsbald die Mittel der Vollstreckung einsetzen, wenn der Schuldner die Forderung nicht erfülle (so auch MünchKomm. zur InsO/Kirchhof, 2002, § 131 RN 26).

c.) Damit stellt sich die vom Landgericht zu Recht aufgeworfene, wenn auch anders beantwortete Frage einer sachgerechten und praktikablen Eingrenzung der Fälle inkongruenter Befriedigung, wenn der Schuldner unter Drohungen des Gläubigers mit mehr oder minder kurzfristig bevorstehenden Vollstreckungsmaßnahmen zahlt. Der Bundesgerichtshof hat in seiner jüngsten Entscheidung (Urteil vom 11.04.2002 - IX ZR 211/01, WM 2002, 1193, 1194) für den Fall der Selbstvollstreckung durch denjenigen Träger öffentlicher Gewalt, der den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat, die Inkongruenz bereits im Vorfeld von Vollstreckungsmaßnahmen befürwortet. Damals handelte es sich um einen Sozialversicherungsträger, der nach § 66 Abs. 4 S. 1 und 2 SGB X den Schuldner gemahnt hatte, die von ihm per Bescheid festgesetzten Beiträge zu bezahlen. Nach den genannten Bestimmungen kann aus einem Verwaltungsakt die Zwangsvollstreckung auch in entsprechender Anwendung der ZPO stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Diese Mahnungsregelung ist § 259 S. 1 AO nachgebildet. Wie dort ist die Mahnung noch keine Maßnahme der Vollstreckung (von Wulffen/Roos, SGB X, 4. Aufl. 2001, § 66 RN 13). Die Mahnung nach § 259 S. 1 AO liegt aber wiederum zeitlich vor der abgabenrechtlichen Vollstreckungsankündigung nach Abschnitt 22 Abs. 5 S. 2 Vollstreckungsanweisung (Anlage B1). Bleibt nämlich die Mahnung erfolglos, so erstellt die Finanzkasse eine Rückstandsanzeige an ihre Vollstreckungsstelle. Danach beginnt das vorbereitende Verfahren, das dem abgabenrechtlichen Vollstreckungsverfahren vorgeschaltet ist und zu dem die Möglichkeit gehört, dem Vollstreckungsschuldner anzukündigen, dass demnächst Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden (Müller-Eiselt, in: Hübschmann/ Hepp/Spitaler, Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl. 2000, RN 5 vor § 259 - 267 AO, § 259 AO RN 4).

Daraus folgt, dass eine Mahnung zur Begleichung der Rückstände innerhalb von einer Woche, wie sie der Bundesgerichtshof (Urteil vom 11.04.2002, a.a.O.) für ausreichend angesehen hat, um eine Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung anzunehmen, im vorliegenden Fall ebenfalls ausgesprochen worden ist, und zwar schon vor dem 26.10.2000. So heißt es in der Vollstreckungsankündigung vom 26.10.2000: "Der Vollstreckungsstelle wurde mitgeteilt, dass Sie trotz Zahlungsaufforderung im Steuerbescheid und Zahlungshinweis vor Fälligkeit bzw. Mahnung mit den oben stehenden Abgabenbeträgen im Rückstand sind." Am 26.10.2000 ging die Finanzkasse H... darüber schon hinaus, in dem sie Vollstreckungsmaßnahmen ankündigte. Dass diese tatsächlich noch nicht nah bevorstanden, weil die Akte noch nicht von der Finanzkasse an die Vollstreckungsstelle abgegeben war, kann keine Rolle spielen. Die Vollstreckungsankündigung erweckt den Eindruck, als sei alsbald mit Vollstreckungsakten zu rechnen. Jetzt erst geleistete Zahlungen sind daher als solche zur Abwendung der Zwangsvollstreckung zu betrachten.

Der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 11.04.2002 a.a.O. weiter angeführte Umstand, dass ein Bediensteter des Sozialversicherungsträgers bereits in den Geschäftsräumen des Schuldners erschienen war, um ggf. sofort mit einem Vollstreckungsversuch zu beginnen, stellt hingegen keine dafür notwendige Voraussetzung dar. Für die Anfechtbarkeit ist nur erheblich, ob Vollstreckungszwang eingesetzt wurde, dagegen nicht, wie weit er ausgeübt werden musste, um zum Ziel zu gelangen (BGHZ 136, 309, 312).

2. Die Zahlung der Schuldnerin erfolgte innerhalb des dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag.

3. Die Schuldnerin war zum Zeitpunkt ihrer vollstreckungsabwendenden Zahlung zahlungsunfähig.

4. Der Verzugszinsanspruch folgt aus §§ 284 Abs. 1 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.

II.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Revision wird nach § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil in einer Vielzahl von Fällen Schuldner in ihrer wirtschaftlichen Krise noch relativ kurz vor Stellung des Insolvenzantrages auf Druck des Finanzamtes Steuerzahlungen leisten und die Rechtsfrage, ab wann bei einer im Vorfeld von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu deren Abwendung geleisteten Zahlung eine inkongruente Deckung i.S. von § 131 Abs. 1 InsO vorliegt, weiterer Klärung bedarf.

3. Der Streitwert wird nach §§ 4 Abs. 1 ZPO, 12 Abs. 1 S. 1, 14 GKG festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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