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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 17.12.2008
Aktenzeichen: 19 U 5/08
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 288 Abs. 1
BGB § 288 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 16. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 6.11.2007 wie folgt abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 89.100,64 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 9.1.2007 sowie 850,05 EUR für vorgerichtliche Mahnauslagen zu bezahlen.

2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Der Beklagte trägt die Kosten in beiden Rechtszügen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Streitwert in beiden Instanzen: 89.100,64 EUR

Gründe: I.

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche, resultierend aus einer Cateringtätigkeit des Beklagten in den Räumlichkeiten der Klägerin.

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen die Klagabweisung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Der allein mit dem Beklagten abgeschlossene Cateringvertrag habe nicht zu einer Beendigung der zwischen den Parteien geschlossenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt. Die zwischen den Parteien getroffenen finanziellen Absprachen seien daher weiter gültig.

Die Teilerledigung der Klagforderung in Höhe von 3.833,57 EUR (Weinlieferung des Weingärtner-Verbandes) sei zu Unrecht nicht festgestellt worden.

Die Klägerin beantragt:

1. Festzustellen, dass die Hauptsache teilweise, nämlich in Höhe von 3.833,57 EUR erledigt ist.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 89.100,64 EUR zuzüglich 8 % über dem Basiszins hieraus seit 9.1.2007 und 8 % über dem Basiszins aus 3.833,57 EUR seit dem 23.12.2006 bis einschließlich 10.10.2007, also 327,57 EUR, sowie 850,05 EUR für vorgerichtliche Mahnauslagen zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das landgerichtliche Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften vom 3.4.2008 (Bl. 234 d.A.) und vom 19.11.2008 (Bl. 301 d.A.) Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M., Sch., U., K., St., T. und L.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 3.4.2008 und vom 19.11.2008 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist überwiegend begründet.

1. Die Parteien haben sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammen gefunden, deren gemeinsamer Zweck die Durchführung der Abendveranstaltungen im Rahmen des CSI Mindset Training der damaligen XXX... AG vom 4.10.2006 bis 3.12.2006 war.

Der Umstand, dass nicht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern der Beklagte alleine der Catering-Vertragspartner der XXX... AG wurde, beendete die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht. Der Gesellschaftszweck blieb der gleiche und wurde erfüllt. Die Kooperation der Parteien wandelte sich von einer Außen- zu einer Innengesellschaft, mit der Folge, dass die Klägerin Anspruch auf die vereinbarten Margen in Höhe von 85 % beim "Getränkegeschäft" und von 10 % beim "Speisegeschäft" in Höhe von noch 89.100,64 EUR hat.

Hierfür sprechen schon der Catering-Vertrag vom 12.9.2006, in dem auf "die Leistungsbeschreibung Ihres Angebotes vom 15.8.2006 in Kooperation mit YYY... ..." abgehoben wird sowie die beiden "Provisionszahlungen" des Beklagten an die Klägerin auf deren Rechnungen vom 18.10.2006 und 31.10.2006 in der Gesamthöhe von 30.000,-- EUR netto.

Zu dem Ergebnis einer zwischen den Parteien fortbestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts kommt der Senat aber vor allem aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme.

Die Zeugin Sch. war bei der damaligen Firma XXX... AG als Einkäuferin im internationalen Einkauf beschäftigt und für Veranstaltungen und Messen zuständig. Sie bezeichnete die Parteien glaubhaft als "Einheit" und den Beklagten mehrfach als Haus- und Hofcaterer der Klägerin. Der Beklagte sei ihr darüber hinaus als "Exklusiv-Caterer" der Klägerin vorgestellt worden.

Der Zeuge M., der von der damaligen XXX... AG mit der Suche nach geeigneten Räumlichkeiten und dem in Frage kommenden Caterer beauftragt worden war, bekundete überzeugend und nachvollziehbar, dass die Parteien in der Vergabephase und auch bei der Ausführung des Projektes immer gemeinschaftlich aufgetreten seien und es auch als ihr gemeinschaftliches Werk abgeliefert hätten. Hintergrund dieser Kooperation sei eine Kostenreduzierung gewesen. Im Vertrag mit dem offiziellen Caterer der Klägerin sei vorgesehen gewesen, dass falls dieser nicht beauftragt werde, eine nicht unerhebliche Ablösesumme zu zahlen wäre, das sogenannte Korkengeld. Für die wirtschaftliche Beurteilung sei relativ schnell klar gewesen, dass das Korkengeld einen erheblichen Faktor darstelle, der für den Zuschlag oder die Kosten der Veranstaltung von Bedeutung sein werde. Ihm sei der Hauscaterer des Y. für diese Veranstaltung nicht so geeignet erschienen. Deswegen sei es sein Bestreben gewesen, zwischen den Parteien zu vermitteln und sie zusammen zu bringen, damit der Auftrag eben unter Wegfall dieses Korkengeldes erteilt werden könne.

Dass der Catering-Vertrag letztlich alleine mit dem Beklagten geschlossen worden sei, habe aus seiner Sicht allein einkaufstechnische Gründe, wie zum Beispiel die Lieferantennummer.

Dass demgegenüber die Zeugin Sch. eine geschlossene Lieferantenliste der XXX... AG ausschloss, vermochte den Senat nicht zu überzeugen. Abgesehen davon, dass dieser Umstand nicht entscheidungserheblich ist, schilderte der Zeuge M. überzeugend und glaubhaft, dass die Zeugin Sch. ihm immer Vorträge darüber gehalten habe, dass es keine neuen Lieferantennummern gebe und insbesondere die Gesamtmenge der Lieferanten gehalten werden müsse.

Der Zeuge U., der bei der Klägerin für die Betreuung der Veranstaltung zuständig ist und der Zeuge K., der Koch des Beklagten, sagten übereinstimmend aus, dass am 14.9.2006, also zwei Tage nach der Auftragserteilung an den Beklagten, ein Treffen der Parteien stattgefunden habe, in dessen Folge es zu einer streitigen Auseinandersetzung über das zu beziehende Bier und im Anschluss daran zu einer Weinverkostung gekommen sei, bei der der Wein, der Sekt und das Wasser für die Veranstaltung festgelegt worden seien.

Die gemeinsam getroffene Entscheidung der zu beziehenden Getränke zeigt, dass die schuldrechtliche Beziehung der Parteien ein gesellschaftliches Element in sich trug, da ein gemeinsamer Zweck, nämlich die Durchführung der Veranstaltung erreicht werden sollte.

Der Zeuge L. bekundete ebenfalls, dass die Parteien gemeinsam die Veranstaltung abwickeln wollten und dass das "Korkengeld" üblicherweise die Ablöse für den festen Caterer der Location darstelle, falls ein externer Caterer genommen werde.

2. Seine Behauptung, Grundlage des gemeinsamen Angebots vom 14.8.2006 und der Beteiligungsquote sei gewesen, dass die Klägerin das Getränkegeschäft in Eigenregie - also inklusive Personal und Geräte und Vorleistung - erbringe, konnte der Beklagte nicht nachweisen. Kein Zeuge vermochte hierzu Angaben zu machen.

Der Beklagte konnte darüber hinaus nicht nachweisen, dass die Klägerin keinerlei Leistung bezüglich des Getränkegeschäfts erbracht hat. Der Zeuge St. und der Zeuge L. waren nur abends zusammen mit den Gästen anwesend und konnten über die Vorbereitungshandlungen bezüglich des Getränkeausschanks keine Auskunft geben.

Die Zeugin T. erschien erst gegen 13 bzw. 14 Uhr bei der Klägerin und konnte aus eigener Anschauung nichts darüber sagen, ob der Zeuge U. Getränkelieferungen angenommen hatte oder ähnliches. Demgegenüber schilderte der Zeuge U., er habe die Getränke geordert, das Leergut versorgt und auch für die Kühlung gesorgt.

3. Zinsen kann die Klägerin seit 9.1.2007 (vgl. das Schreiben des Beklagtenvertreters vom 9.1.2007 Anlage A 10) nur in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz verlangen, § 288 Abs. 1 BGB.

Bei dem der Klägerin zustehenden Zahlungsanspruch handelt es sich wegen seines gesellschaftsrechtlichen Charakters nicht um eine Entgeltforderung im Sinne von § 288 Abs. 2 BGB (vgl. hierzu Palandt Heinrichs Kommentar BGB 68. Aufl., § 286 RZ 27). Der von der Klägerin angeführten umsatzsteuerlichen Sichtweise vermag sich der Senat nicht anzuschließen.

4. Komplex Teilerledigung:

a) Soweit die Berufung sich gegen die Kostenentscheidung der ersten Instanz im Hinblick auf die Weinlieferung des Weingärtner-Verbandes bezieht, bleibt die Berufung ohne Erfolg.

Das Landgericht ist nach der Scheckzahlung des Beklagten fälschlicherweise von übereinstimmenden Erledigungserklärungen ausgegangen und hat die Kosten nach §§ 91 a, 93 a ZPO (gemeint wohl § 93 ZPO) insoweit der Klägerin auferlegt.

Der Berufungsbegründung der Klägerin ist zuzugeben, dass sie im Schriftsatz vom 10.10.2007 die Teilerledigungserklärung erst für den Fall der Gutschrift angekündigt hat und erst nach Urteilserlass am 06.11.2007 mit Einlegung der Berufung am 19.11.2007 tatsächlich die Erledigung erklärte.

Die Kostenentscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis aber deshalb richtig, weil die Klagforderung zum maßgeblichen Zeitpunkt unbegründet war.

Die Gutschrift erfolgte ausweislich der Berufungsbegründung am 16.10.2007. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22.10.2007 schriftliches Verfahren angeordnet und Schriftsatzfrist nach § 128 Abs. 2 ZPO bis zum 29.10.2007 eingeräumt.

Am 29.10.2007 war die klägerische Forderung durch die Bezahlung des Beklagten am 16.10.2007 unbegründet, ohne dass die Klägerin dem in ihrem Schriftsatz vom 23.10.2007 Rechnung getragen hätte.

b) Auch die geltend gemachten Zinsen aus der Weinrechnung in Höhe von 8 % für den Zeitraum vom 23.12.2006 bis 16.10.2007 in Höhe von 327,52 EUR sind nicht zuzusprechen.

In zweiter Instanz stellt die Klägerin ihren diesbezüglichen Vortrag um, weshalb ganz überwiegend § 531 Abs. 2 ZPO greift.

(1) Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung behauptet, der Beklagte habe fernmündlich erklärt, die Klägerin könne die Rechnung an ihn stellen und als seine Lieferantin auftreten, ist dieser Vortrag neu, § 531 Abs. 2 ZPO.

(2) Ein auf Geschäftsführung ohne Auftrag und nicht auf Abtretung gestützter Anspruch ist neu und scheitert ebenfalls an § 531 Abs. 2 BGB. Im Übrigen scheitert dieser Anspruch aus §§ 677, 683 BGB schon daran, dass die Klägerin in der Berufungsbegründung selbst vorträgt, beauftragt worden zu sein, im Namen des Beklagten Getränke zu ordern. Der neue Vortrag, bei der streitgegenständlichen Bestellung nicht im Namen des Beklagten aufgetreten zu sein (§ 531 Abs. 2 ZPO), widerspricht damit dem erklärten Willen des Beklagten.

(3) Für den erstmals geltend gemachten Anspruch nach §§ 684, 812 BGB fehlt es am Vortrag, wann die Klägerin die Rechnung bezahlt, also ihre Leistung erbracht hat.

(4) Ein Anspruch aus Gesellschaft oder gesellschaftsähnlichem Verhältnis scheitert schon daran, dass die Klägerin nicht als Dritte im Sinne von § 267 BGB geleistet hat. Sie hat nicht auf eine fremde Schuld, sondern nach § 164 Abs. 2 BGB auf eine eigene Schuld geleistet.

(5) Wenn sie eine eigene Schuld erfüllt hat, geht die Abtretung vom 07.08./28.09.2007 ins Leere.

5. Die geltend gemachten und unstreitigen außergerichtlichen Mahnauslagen in Höhe von 850,05 EUR (0,65-Geschäftsgebühr gemäß §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 2300 VV) rechtfertigen sich aus §§ 286, 280, 249 BGB.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, § 543 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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