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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 12.12.2002
Aktenzeichen: 2 U 103/02
Rechtsgebiete: BDSG, BGB


Vorschriften:

BDSG § 29 Abs. 1 Nr. 1
BDSG § 29 Abs. 1 Nr. 2
BDSG § 35
BGB § 823 Abs. 1
Die Abwägung des Datenerfassungsinteresses einer Wirtschaftsauskunftei und des Informationsinteresses von deren Nachfragern einerseits und der schutzwürdigen Belange einer GmbH und deren Geschäftsführer andererseits gebietet nicht, der Auskunftei zu verbieten, die wahre, allgemein zugängliche Tatsache, dass der Geschäftsführer dieser nachgefragten GmbH auch Geschäftsführer einer GmbH war, über deren Vermögen vor 5 Jahren das Konkursverfahren eröffnet worden ist, zu erheben, zu speichern, dem Datenbestand der nachgefragten GmbH beizustellen und nachfragenden Interessenten zu übermitteln.
Oberlandesgericht Stuttgart - 2. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 2 U 103/02

Verkündet am: 12.12.2002

In Sachen

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 21.11.2002 unter Mitwirkung

des Vors. Richters am Oberlandesgericht Dr. Lütje, des Richters am Oberlandgericht Prof. Dr. Fezer, des Richters am Oberlandesgericht Holzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufungen der Kläger gegen das Urteil des Vorsitzenden der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 06.05.2002 werden zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.300,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 50.000,00 €

Gründe:

I.

Die Berufung ist zulässig, der Sache nach ohne Erfolg.

A

Der vorliegende Rechtsstreit betrifft die Frage, ob eine Wirtschaftsauskunftsdatei hinsichtlich einer GmbH Angaben über das wirtschaftliche Schicksal einer anderen, in Konkurs gegangenen GmbH speichern und ggf. an Anfrager mitteilen darf, deren vormaliger Geschäftsführer jetziger Geschäftsführer der nachgefragten GmbH ist.

Die Beklagte betreibt eine solche Wirtschaftsdatei. Das Geschäftsfeld der Klägerin Ziff. 1, einer GmbH, ist das schlüsselfertige Bauen. Sie weist nach den Daten der Beklagten einen überdurchschnittlichen Bonitätsindex auf. Der Kläger Ziff. 2 ist seit 1997 Geschäftsführer der Klägerin Ziff. 1, seine Ehefrau ist alleinige Gesellschafterin. Der Kläger Ziff. 2 war einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer einer 1979 gegründeten G GmbH, deren Mitgesellschafter er zugleich mit einem Anteil von 37,5 % war. Er war u.a. zudem seit 1996 Alleingesellschafter einer GB B GmbH, die sich nahezu ausschließlich als Subunternehmerin der G GmbH betätigte. Diese G GmbH wurde am 18.07.1997 wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht, das damit korrespondierende Konkursverfahren wurde am 07.01.2002 nach Schlussverteilung aufgehoben. Bezüglich der G B GmbH als wirtschaftlich auf die G GmbH ausgerichtetes Unternehmen wurde das Konkursverfahren mangels Masse nicht eröffnet. Eine von Klägerseite bei der Beklagten eingeholte Selbstauskunft führte den Kläger Ziff. 2 mit seinen weiteren Funktionen und Beteiligungen wie folgt an:

GB BAU GmbH

Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Stammkapital: DEM 50.000,00

Anteil DM 50.000,00

HR-Daten: 20.06.1995

HRB 1355

Gesellschafter:

G Gesellschaft mit beschränkter Haftung

*von Amts wegen gelöscht am 18.07.1997*

Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Konkurs

Stammkapital: DEM 80.000,00

Anteil: DEM 30.000,00

HR-Daten: 11.09.1979

HRB 420

Gesellschafter:

G Baustoffhandel GmbH

Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Stammkapital: DEM 50.000,00

Anteil: DEM 20.000,00

HR-Daten: 08.04.1998

HRB 820

Geschäftsführer:

B. H. T. Bau GmbH,

Rechtsform = Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Stammkapital: DEM 50.000,00

HR-Daten: 24.03.1998

HRB 437 M

Geschäftsführer:

G Gesellschaft mit beschränkter Haftung

*von Amts wegen gelöscht am 18.07.1997*

Rechtsform: Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Konkurs

Stammkapital: DEM 80.000,00

HR-Daten; 11.09.1979

Dagegen wenden sich die Kläger, die für diese Nennung von Funktionen des Klägers Ziff. 2 am wirtschaftlich gescheiterten Unternehmen G GmbH keine tragfähige Rechtfertigung sehen, weder in Bezug auf die Klägerin Ziff. 1, hinsichtlich deren Bonität und Seriosität diese Angaben ohne Aussagewert seien, sie vielmehr unberechtigt in ein schlechtes Licht rückten, noch in Bezug auf den Kläger Ziff. 2, da ihn weder in der Funktion und der damit verbundenen Einwirkungsmöglichkeiten noch im Hinblick auf die damals allgemein vorherrschende Wirtschaftslage eine Verantwortlichkeit am Fallieren des genannten Unternehmens treffe.

Die Kläger haben deshalb beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Angabe, der Kläger Ziffer 2 wäre Gesellschafter und/oder Geschäftsführer der G Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder aufgehoben und die von Amts wegen am 18.7.1997 gelöscht worden wäre, zu löschen,

2. hilfsweise die vorgenannten Angaben nicht für eine automatische Verarbeitung oder Verarbeitung in automatisierten Dateien zu verarbeiten oder zu nutzen, insbesondere Dritten gegenüber im Rahmen der og. Wirtschaftsauskünfte bekannt zu geben,

3. höchsthilfsweise die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten und/oder zu verbreiten, der Kläger Ziffer 2 wäre Gesellschafter und/oder Geschäftsführer der G Gesellschaft mit beschränkter Haftung gewesen, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet und/oder aufgehoben und die von Amts wegen am 18. Juli 1997 gelöscht worden sei.

Die Beklagte hat beantragt:

Klageabweisung.

Sie hat hauptsächlich eingewandt, sie sei als Handelsauskunftei zur Erfassung und Ausweisung wahrer und öffentlich zugänglicher Wirtschaftsdaten geradezu aufgerufen. Soweit der Anspruch auf § 1 UWG gestützt werde, fehle es im Übrigen an einem Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien.

Das Landgericht wies die Klage ab,

da diese Daten eine so enge Verknüpfung zu der noch keineswegs lange zurückliegenden wirtschaftlichen Betätigung des Klägers Ziff. 2 für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit der Klägerin Ziff. 1 aufwiesen, dass die im Rahmen der einschlägigen Vorschriften des BDSG anzustellende Interessenabwägung zu Gunsten der Beklagten und ihrer grundsätzlich anerkannten Aufgabe ausschlüge. Die nämlichen Erwägungen würden auch die Bewertung im Rahmen des § 1 UWG bestimmen, der ohnehin nur im Verhältnis zwischen Klägerin Ziff. 1 und Beklagter in Betracht kommen könnte.

Dagegen wendet sich die Berufung der Kläger.

Hinsichtlich der Klägerin Ziff. 1 wird in der beanstandeten Nennung der Daten ein unberechtigter Eingriff in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gesehen, zudem ein Verstoß gegen §§ 1, 3 und 14 UWG. Die Vita ihres Geschäftsführers in anderen Unternehmen sei ohne aussagekräftigen Gehalt für ihre potenziellen Kunden, zumal den Kläger Ziff. 2 in seiner dortigen Funktion nach Stellung und tatsächlichem Handeln keinerlei Verantwortung am unternehmerischen Scheitern getroffen habe. Diese weit hergeholte und im Übrigen längst überholte Information schrecke aber potenzielle Geschäftspartner nachhaltig ab und dies ohne innere Rechtfertigung. Der Kläger Ziff. 2 beruft sich ergänzend auf §§ 4, 27, 29, 35 BDSG und sieht sein über 20-jähriges erfolgreiches berufliches Wirken durch diese Nennung diffamiert und angeprangert, zumal ihm in seiner Funktion nichts vorzuwerfen und das Scheitern jenes Unternehmens einzig Folge eines globalen Marktdruckes gewesen sei.

Die Kläger beantragen deshalb:

Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 06.05.2002 - Az.: 5 O 12/02 - wird abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt,

1. die Angaben in der von ihr geführten Datei der Klägerin 1, dass der Kläger 2 Gesellschafter und/oder Geschäftsführer der G Gesellschaft mit beschränkter Haftung war, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet oder aufgehoben und die von Amts wegen am 18.07.1997 gelöscht wurde, zu löschen;

2. hilfsweise, es zu unterlassen, die vorgenannten Angaben im Zusammenhang mit Daten über die Klägerin 1 zu verarbeiten oder zu nutzen, insbesondere es zu unterlassen, die vorgenannten Angaben im Rahmen von Wirtschaftsauskünften über die Klägerin 1 Dritten bekannt zu geben,

3. höchsthilfsweise, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten und/oder zu verbreiten, dass der Kläger 2 Gesellschafter und/oder Geschäftsführer der G Gesellschaft mit beschränkter Haftung war, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet und/oder aufgehoben und die von Amts wegen am 18. Juli 1997 gelöscht worden ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen.

B

Die Kläger erstreben vorrangig (Antrag Ziff. 1 und erster Hilfsantrag) die Speicherung und Übermittlung von Daten des Klägers Ziff. 2 in Bezug auf die Klägerin Ziff. 1 untersagt zu erhalten. Nur nach dem letztrangigen Hilfsantrag soll der Beklagten eine Nennung dieser Daten des Klägers Ziff. 2 auch bei alleinigem Bezug auf ihn verboten werden. Das Rechtsmittel ist in all seinen Antragsausprägungen unbegründet.

1.

§ 29 Abs. 1 und 2 BDSG regelt das geschäftsmäßige Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten im Rahmen einer Auskunftei. Diese genannte wirtschaftliche Betätigung ist zulässig, wenn kein Grund zur Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss solcher Vorgänge hat und beim Übermitteln noch die Glaubhaftmachung des anfragenden Übermittlungsadressaten hinzutritt, dass er ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten besitzt.

a)

aa) Das BDSG, das die in Art. 1 und 2 GG für das allgemeine Persönlichkeitsrecht getroffene verfassungsrechtliche Wertentscheidung konkretisiert, bezweckt einen umfassenden Schutz des Einzelnen vor einer ungewollten Offenbarung persönlicher Lebenssachverhalte. Grundsätzlich beeinträchtigt eine Speicherung von Daten, die unter dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stehen, schutzwürdige Belange des Betroffenen. Nur wenn der Zweck, zu dem die Speicherung erfolgt, mit der Belastung des Selbstbestimmungsrechtes durch eine derartige Verdatung der Personen zu vereinbaren ist und nur soweit die erfassten Daten für diesen Zweck erforderlich sind, ist die Speicherung von dem Betroffenen hinzunehmen (BVerfGE 65, 1, 45). Das BDSG setzt diese Sphärenabgrenzung um und konkretisiert sie (BGH NJW 86, 2505, 2506). Dabei gehört die vorgenannte Vorschrift zu den am wenigsten präzisen des an Generalklauseln gewiss nicht armen BDSG (so Mallmann in Simitis, BDSG, 4. Aufl., § 29, 20).

bb) Das zunächst erforderliche berechtigte Interesse der verantwortlichen Stelle gibt der Gesetzgeber in § 29 für bestimmte Zweckbestimmungen vor. Die Unzulässigkeit wird durch ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse des Betroffenen begründet (Gola/Schomerus, BDSG, 7. Aufl. [2002], § 29, 9). Dabei gilt, dass § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BDSG kein überwiegendes oder gar offensichtlich überwiegendes Interesse des Betroffenen fordert (Mallmann a.a.O. § 29, 26). In jedem Fall hat eine Interessenabwägung zu geschehen (BGH a.a.O. 2506; OLG Hamm NJW 86, 131; Gola/Schomerus a.a.O. § 29, 11; Mallmann a.a.O. § 29, 44). Die Schutzwürdigkeit der aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung und aus Art. 12 GG ableitbaren entgegenstehenden Interessen muss in ihrem Verwendungszusammenhang (BGH a.a.O. 2506; Mallmann a.a.O. §29, 23 und 103; Gola/Schomerus a.a.O. § 29, 11 und 13; Schaffland/Wiltfang, BDSG [2002], § 29, 10) festgestellt und abgewogen werden gegen die Interessen an der Verarbeitung der Daten durch - hier - eine Wirtschaftsauskunftei sowie der Interessen solche Informationen bei der Beklagten nachfragender Dritter (BGH a.a.O. 2506; OLG Hamm a.a.O. 131; Gola/Schomerus a.a.O. § 29, 11). Die Konsequenzen für den Betroffenen sind einzubeziehen (Mallmann a.a.O. 23). Die Abwägung hat sich auch am Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auszurichten (BGH a.a.O. 2506; OLG Hamm a.a.O. 131/132; Mallmann a.a.O. § 29, 25, 44, 102; Schaffland/Wiltfang a.a.O. § 29, 17 und 40). Es fehlt stets für Informationen, die der Dritte nicht benötigt (BGH NJW 84, 1886, 1887; Schaffland/Wiltfang a.a.O. § 29, 40).

b)

aa) Schon hinsichtlich der Speicherung von Daten, die einen Aussagewert bezüglich der Zahlungsfähigkeit und -Willigkeit besitzen, ist ein Interesse der Kreditwirtschaft und durch rechtsgeschäftlichen Kontakt warenkreditgebenden Wirtschaft an der Klärung und Erfassung solcher Daten grundsätzlich anerkannt (vgl. Schaffland/Wiltfang a.a.O. § 29, 19 und 20; Mallmann a.a.O. § 29, 43; Gola/Schomerus a.a.O. § 29, 11).

bb) Die gebotene Zweckbestimmung kann bei einer Speicherung auf Vorrat bei Auskunfteien bezüglich gewerblich tätiger Personen angenommen werden (Mallmann a.a.O. § 29, 31). Angaben über Wirtschaftsunternehmen unterfallen Abs. 1, soweit sie personenbezogene Daten enthalten. Dabei ist zu beachten, dass unternehmensbezogene Angaben sich zugleich auch auf eine natürliche Person beziehen können (z.B. Beteiligungsverhältnisse bei Handelsgesellschaft). Ist dies zu bejahen, so ist Abs. 1 anzuwenden. Angaben über die finanzielle Situation einer GmbH, die als Teil der Angaben über die Person des alleinigen Gesellschafters und Geschäftsführers der GmbH gespeichert sind, sind personenbezogene Daten des Gesellschafters/Geschäftsführers (Mallmann a.a.O. 48).

c)

aa) § 29 Abs. 1 Nr. 2 BDSG erleichtert die Erhebung, Speicherung und Veränderung der Daten, wenn diese aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, es sei denn, dass das gegenläufige schutzwürdige Interessen des Betroffenen - nun - offensichtlich überwiegt. Damit werden diese Vorgänge unter erleichterte Prüfbedingungen gestellt (Gola/Schomerus a.a.O. § 29, 16; Mallmann a.a.O. § 29, 63; vgl. auch Schaffland/Wiltfang a.a.O. § 29, 34). Insoweit können Auskunfteien bestimmte Quellen (z.B. öffentliche Register) unabhängig vom Vorliegen einer Anfrage eines Kreditgebers systematisch auswerten (Mallmann a.a.O. § 29, 31). Die Erforderlichkeit der Kenntnis von Angaben über Beruf und sonstige Betätigungen hat dabei in Industrie und Wirtschaft Gewicht (BGH a.a.O. 1887; Mallmann a.a.O. 87). Weniger strenge Anforderungen gelten dabei für Auskünfte über gewerblich tätige Personen, zu denen in diesem Zusammenhang nicht nur Gewerbetreibende im Sinne der Gewerbeordnung gehören, sondern alle diejenigen, die in einem Unternehmen gleich welcher rechtlichen Struktur kraft ihrer auf Kapital oder Anstellung beruhenden Position Einfluss auf die Unternehmensführung haben (z.B. Geschäftsführer einer GmbH, Gesellschafter einer OHG). Hier ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligung am Wirtschaftsverkehr, gleichgültig, ob als Einzelunternehmer oder im Rahmen einer Handelsgesellschaft, die Offenlegung einer Reihe personenbezogener Informationen bedingt. Ohne einen wechselseitigen Informationsfluss unter den Teilnehmern am ökonomischen Prozess ist keine gewerbliche Betätigung möglich. In BGHZ 36, 77, 80 wird deshalb zu Recht betont, der Persönlichkeitsschutz reiche bei der gewerblichen Betätigung nicht so weit wie der Schutz des privaten Bereichs im engeren Sinn (Mallmann a.a.O. § 29, 115 m.N.; im Ergebnis ebenso BGH a.a.O. 2506, dort zum geschäftsführenden Alleingesellschafter einer Ein-Mann-GmbH).

bb) Zu diesen Quellen zählen Handelsregister (Gola/Schomerus a.a.O. § 29, 16; Mallmann a.a.O. 66; vgl. auch BGH NJW 89, 2818, 2819), aber auch Angaben aus einem nach § 107 Abs. 2 KO geführten Verzeichnis (so BGH a.a.O. 2506; AG Wedding NJW-RR 00, 715; vgl. weitere Nachweise bei Mallmann a.a.O. 67, derselbe aber abl.).

d) Die Übermittlung solcher erhobener Daten folgt den aufgezeigten Grundsätzen, weil für den Betroffenen insoweit - nur - schutzwürdige Interessen streiten müssen.

2.

Diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall übertragen, ergibt:

a) Hinsichtlich der Klägerin Ziff. 1:

Die Vorkommnisse, welche die Kläger nicht erfasst bzw. mitgeteilt wissen wollen, sind aus dem Handelsregister (Löschung der vormaligen Gesellschaft, Geschäftsführerstellung des Klägers Ziff. 2 dort) wie aus dem Verzeichnis gemäß § 107 Abs. 2 KO - dem das Konkursverfahren der G GmbH bis zuletzt unterlag (vgl. Art. 103 und 104 EGInsO; Senat OLG-Report 99, 333; Landfermann in Heidelberger Kommentar, InsO, Art. 103, 104 EGlnsO, 3) - als allgemein zugänglichen Quellen erhoben und unterliegen damit einer erleichterten Verarbeitung vom Erheben bis zum Verändern dieser Daten. Diese Informationen erstrecken sich sowohl, was die damals wie heute beteiligten Gesellschaften als auch den Kläger als Geschäftsführer und im Übrigen Mitgesellschafter anbelangt, auf gewerblich tätige Personen, die in größerem Maße als etwa Verbraucher einer Marktbeobachtung durch am Wirtschaftsleben Beteiligte unterliegen und danach die Erfassung solcher Daten in stärkerem Maße hinnehmen müssen. Dass der Kläger Ziff. 218 Jahre lang Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer GmbH war, die in Vermögenslosigkeit geraten ist, ist in Bezug auf diese gewerblich tätige Person eine Aussage von wirtschaftlichem Gewicht, jedenfalls für solche Personen, die mit der Klägerin Ziff. 1 in Geschäftskontakt treten wollen und dabei oft etwa durch Vorleistung kreditierend tätig sind. Denn die Person des Geschäftsführers ist nicht - wie der Kläger Glauben machen möchte - zu reduzieren auf die Funktion eines bloß ausführenden Organs von Gesellschafterbeschlüssen. Er ist gesetzlicher Vertreter dieser juristischen Person (§ 35 Abs. 1 GmbHG) und steht gegenüber den Gesellschaftern (§ 43 Abs. 1 GmbHG), aber auch gegenüber Dritten in vielfältiger Weise in der haftungsrechtlichen Verantwortung. Doch auch dem praktischwirtschaftlichen Leitbild entspricht es, dass der Geschäftsführer nicht bloß Marionette ist, sondern seine Gestaltungsmacht und Innovationskraft ein Pfund ist, mit dem eine Gesellschaft ganz maßgeblich wuchert und das deshalb am Markt auch zählt. Das von den Klägern gezeichnete Bild eines bloßen Befehlsempfängers widerspricht nicht nur dem gesetzlichen und dem gelebten Leitbild, der Kläger setzt sich mit dieser Sicht auch mit eigenem Vorbringen in Widerspruch, wenn er einen besonderen Schutzanspruch gerade daraus ableitet, dass er fast 20 Jahre lang erfolgreich im Wirtschaftsleben stehe, und zwar als Geschäftsführer. Verbände er mit dieser Funktion nicht selbst Eigenverantwortung und Gestaltungsmöglichkeiten und eigenes Leistungsprofil, so liefe dieses Argument geradezu leer. Deshalb ist die Person eines Geschäftsführers einer GmbH von maßgeblicher Bedeutung für potenzielle Geschäftspartner. Seine vielfältigen und multifunktionalen Tätigkeiten sind wegen der grundsätzlichen Gestaltungsrolle von Geschäftsführern auch aussagekräftig, auch in Bezug auf die konkrete Verwendung in einer nachgefragten Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Denn vom Gesellschafter, der seine gestalterischen Einflussmöglichkeiten zudem noch durch eine Mitgesellschafterstellung erhöhen kann, hängt die Positionierung und Ausrichtung einer Gesellschaft am Markt ganz wesentlich ab. Auch er nimmt Vertrauen in Anspruch und kann es binden, sein Geschick, das sich auch in seiner bisherigen beruflichen Vita offenbart, stellt danach einen zulässigen und von den angesprochenen Verkehrskreisen für aussagekräftig erachteten Parameter in der Wertschätzung eines potenziellen Geschäftspartners dar. Die Wirkweise des Geschäftsführers offenbart sich dabei auch in seiner übrigen wirtschaftlichen Betätigung, etwa seiner Stellung in anderen Gesellschaften. Die Vielfalt und Einsatzbreite seiner beruflichen Verwendung besitzt Aussagekraft und wird auf die gegenwärtig von ihm geleitete Gesellschaft auch übertragen. So sieht es der Kläger Ziff. 2 letztlich selbst. So ist nämlich bezeichnend, dass der Kläger sich gefallen lässt, dass er mit seinen Funktionen in anderen - augenscheinlich erfolgreich operierenden - Gesellschaften in der Auskunft der Beklagten gelistet wird und ihm der Transfer aus der Wertschätzung dort augenscheinlich willkommen ist, nur eben dort nicht, wo mit dieser Stellung etwas Negatives verbunden werden kann. Deshalb besteht ein berechtigtes Interesse der am Wirtschaftsleben Beteiligten zu erfahren, welches wirtschaftliche Schicksal eine Gesellschaft genommen hat, welcher eben der Geschäftsführer maßgeblich vorstand, der nun die Geschicke der Gesellschaft, mit der man in Geschäftskontakt treten will, maßgeblich lenkt. Im Übrigen weiß gerade auch die nachfragende Wirtschaft in vielen Fällen aufgrund eigener Betroffenheit oder zumindest Kenntnis der Markgegebenheiten und -gesetze einzuordnen, dass ein Geschäftsführer nicht für jedes Fallieren der von ihm geführten Gesellschaft einschränkungslos verantwortlich gemacht werden kann - weil er dann unter Umständen diese Funktion gar nicht mehr bekleiden dürfte (vgl. § 6 Abs. 2 S. 3 und 4 GmbHG) - und sie kann aufgrund der bezeichneten Branche oder der angegebenen Ära, in welcher sich der wirtschaftliche Misserfolg eines Unternehmens zugetragen hat, differenzieren nach typischen Marktregeln und -zwängen und persönlicher Fortune. Danach sind solche Angaben, zumal solche aus allgemein zugänglichen Quellen, die sich ein Nachfrager, wenn er die Information nicht gebündelt bei einer Wirtschaftsdatei abrufen will, selbst - wenngleich mit weit größerem Aufwand - beschaffen könnte, am Markt wertbildend für den Geschäftskontakt, weshalb im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nicht ein offensichtlich überwiegendes Schutzinteresse, und auch kein nur schutzwürdiges Interesse der Kläger gegenüber dem typisierten Datenaufbereitungsinteresse der Beklagten und dem der typischen Nachfrager besteht, diese Datenbearbeitung von der Erhebung bis hin zur Entäußerung an Dritte zu untersagen, und zwar auch nicht in diesem Aussage-/Verwendungszusammenhang und auch gerade in dieser Art.

Mit dieser Wertung sieht sich der Senat im Übrigen nur ergänzend auch in Übereinstimmung mit den Wertungsmaßstäben und Wertungsergebnissen in OLG Zweibrücken U. v. 18.04.2000 - 8 U 122/99 (Bl. 21).

b) Die nämlichen Erwägungen gelten auch in Bezug auf den Kläger Ziff. 2, soweit Haupt- und erster Hilfsantrag betroffen sind. Denn insoweit besteht eine Wertungseinheit.

c) Dass diese, die geschäftliche Wertschätzung mitprägende Information einmal etwa durch Zeitablauf so sehr an Aussagekraft und Bedeutungsgehalt verloren hat, dass sie im Rahmen der Auskunft außen vor bleiben muss, mag nahe liegen. Sie kann aber ggf. im Verbund mit weiteren beruflichen Entwicklungen des Klägers Ziff. 2 trotz einer gewissen Betagtheit dieser Informationen unter Umständen gleichwohl wieder an Bedeutung gewinnen. Diese in der Zukunft liegenden Umständen müssen gegenwärtig aber nicht verbeschieden werden. Denn auch dieser isoliert von den Klägern als Informationsmodul bei der Klägerin Ziff. 1 bekämpfte wirtschaftliche Fakt liegt im Hinblick darauf, dass das Konkursverfahren 1997 eröffnet wurde und erst Anfang 2002 seinen Abschluss gefunden hat, noch nicht so weit zurück, dass er im Rahmen der gebotenen Abwägung und Verhältnismäßigkeitsprüfung nun als vernachlässigbar und damit ausscheidungswürdig anzusehen wäre. Wann dies ggf. der Fall ist, muss im Hinblick auf die aufgezeigten Unwägbarkeiten jedenfalls gegenwärtig nicht entschieden werden.

3.

Auch dem zweiten Hilfsantrag ist nicht zu entsprechen. Bei vordergründiger Betrachtung stellt sich dieser Antrag nicht als letzte Angriffslinie, sondern gleichsam als am weitesten gehend dar. Denn darf die Information über den Kläger Ziff. 2 gar nicht mehr verbreitet werden, dann ist für dieses Informationselement sowohl in Bezug auf ihn als auch in Bezug auf die Klägerin Ziff. 1 jegliche Auskunftsmöglichkeit umfassend verneint.

Doch auch wenn dieser Antrag (nur) dahin verstanden wird, dass bei Anfrage allein in Bezug auf den Kläger Ziff. 2 Angaben über gerade diese vormalige wirtschaftliche Betätigung zu unterbleiben haben, führt dieser Ansatz nicht zu einem (Teil-)Erfolg.

a)

aa) Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs - eine § 1 UWG entlehnte Formel, auf den auch die Kläger in ihrer Begründung abstellen - erfasst Wettbewerbshandlungen, d.h. nur ein Handeln im Rahmen eines Wettbewerbsverhältnisses (Piper in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Einf 205). Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben, wenn sich das Merkmal eines Handelns zu Zwecken des Wettbewerbs allein auf Mitbewerber bezieht, wenn also ein sog. konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht. Von einem solchen ist dann auszugehen, wenn beide Parteien gleichartige Waren innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den anderen beeinträchtigen, d.h. im Absatz behindern oder stören kann (vgl. etwa BGH WRP 01, 146 [II 1] - Immobilienpreisangaben; Piper in Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., Einf 205, 236). Wettbewerber, die sich im Markt nicht begegnen, handeln untereinander nicht zu Zwecken des Wettbewerbs (Piper a.a.O. 236). Für ein die Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG verschaffendes abstraktes Wettbewerbsverhältnis reicht die Möglichkeit einer nicht gänzlich unbedeuteten (potenziellen) Beeinträchtigung des klagebefugten Wettbewerbers aus, wenn diese mit einer gewissen, sei es auch nur geringen, praktischen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann (Piper a.a.O. 243 m.N.).

bb) Für das Bestehen solchermaßen gearteter Wettbewerbsverhältnisse haben die Kläger weder etwas vorgetragen noch ist sonst etwas ersichtlich. Ebenso wie zwischen dem Herausgeber eines Hotelführers und dem in ihm beurteilten Hotel kein Wettbewerbsverhältnis besteht (Baumbach/Hefermehl, WettbewerbsR, 22. Aufl., Einl UWG, 221), ebenso wenig liegt zwischen der Beklagten und den Klägern ein solches vor. Das Dienstleistungsangebot der Beklagten ist nicht darauf angelegt, den Klägern in deren Marktsegment zu begegnen. Die Beklagte greift bei ihrem beanstandeten Handeln auch nicht zu Gunsten eines Wettbewerbers der Kläger ein. Die Beklagte bereitet hier nur wahre Daten aus allgemein zugänglichen Quellen auf und eröffnet Interessierten den Zugriff auf diese bloße Datenzusammenstellung gegen Entgelt. Dies füllt nicht die genannten Merkmale aus.

b) Ungeachtet dessen werden die im Bereich des UWG angesiedelten Unlauterkeitsbegriffe vorliegend maßgeblich durch spezialgesetzlich ausgeprägte Interessenabwägungen vorgezeichnet und in ihrem Redlichkeitsgehalt bestimmt. Danach kann das zuvor schon unter Ziff. 2 Gesagte auch auf diesen Fragenkomplex übertragen werden. Zwar ist der Kläger Ziff. 2 natürliche Person und danach isoliert betrachtet schutzwürdiger hinsichtlich personenbezogener Daten als eine anonymisierte juristische Person wie eine GmbH. Er ist jedoch gleichwohl gewerblich tätige Person, die ihre wirtschaftliche Reputation durch ihre gegenwärtige und vergangene wirtschaftliche Betätigung erfährt, liegt letztere nicht so lange zurück, dass ihre Aussagekraft verblasst. Danach bestehen nach dem zuvor Gesagten gegenwärtig auch keine durchgreifenden Bedenken, diese allgemein zugänglichen Informationen, die den aufgezeigten Bezug zum Kläger besitzen, den nur nach dem Kläger Ziff. 2 Nachfragenden vorzuenthalten.

4.

Auch andere von der Klägerin ins Feld geführte Anspruchsgrundlagen (§§ 823, 824, 1004 BGB, §§ 1, 14 UWG) sind den Klägern nicht behilflich. Sind insbesondere die §§ 3, 29, 35 BDSG nicht ohnehin als Spezialgesetze abschließende Regelungswerke (vgl. hierzu BGH NJW 86, 2505, 2507; 84, 1886, 1887; OLG Hamm NJW 96, 131; Gola/Schomerus a.a.O. § 35, 25 und 26), so ist jedenfalls auch hinsichtlich theoretisch noch verbleibender anderer Anspruchsgrundlagen angesichts der in diesen Anspruchsnormen angelegten grundsätzlichen Wertungsoffenheit eine Wertung mit den nämlichen Wertungsgesichtspunkten und -gewichtungen zu treffen, welche kein anderes Ergebnis zeitigen.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 i.V.m. § 3 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Der zur Entscheidung stehende Fall erschöpft sich in der bloßen Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze, deren konkrete Umsetzung zwischen den Parteien im Streit ist. Die Wichtigkeit der Streitentscheidung für die Parteien hebt die Frage aber nicht auf die Stufe der Grundsätzlichkeit oder fordert eine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht ein.

Die Parteien haben den vom Landgericht festgesetzten Streitwert entweder selbst vorgegeben oder gelten lassen, weshalb der Senat ihn übernehmen kann.

Ende der Entscheidung

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