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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 09.02.2001
Aktenzeichen: 2 U 131/00
Rechtsgebiete: MarkenG, UWG


Vorschriften:

MarkenG § 8 II Nr. 1, 2
MarkenG § 50 I
UWG 1
Löschungs-/ Unterlassungsklage wegen einer "generischen" Domain-Bezeichnung

1. Die Löschung von aus allgemeinen Begriffen wie Gattungs- und Branchenbezeichnungen gebildeten Internet-Domains kann nicht aus Markenrecht verlangt werden.

2. Auch ein gegen die Verwendung einer solchen Domain-Bezeichnung gerichteter Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG besteht grundsätzlich nicht. Denn die Wahl einer beschreibenden Domain kann nicht schon per se als wettbewerbswidrig angesehen werden. Auch ein dadurch ausgelöster "Kanalisierungseffekt" genügt hierfür nicht.


Oberlandesgericht Stuttgart - 2. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 2 U 131/00 17 O 30/00 LG Stuttgart

In Sachen

verkündet am 09.02.2001

auf die mündliche Verhandlung vom 15.12.2000

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vors. Richters am Oberlandesgericht Dr. Lütje, des Richters am Oberlandesgericht Prof. Dr. Fezer sowie des Richters am Oberlandesgericht Oechsner

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 30.05.2000 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 DM kann die Klägerin die Vollstreckung der Beklagten aus diesem Urteil abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin aus diesem Urteil: 70.000 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin befaßt sich seit 10 Jahren bundesweit mit technischen Übersetzungen in allen gängigen Verkehrssprachen und dem sogenannten Desk Top Publishing (von ihr erläutert mit den Begriffen "Textverarbeitung/Computersatz/Computergrafik" Klageschrift Seite 3; später mit der Erstellung von druckfertigen Vorlagen am PC Berufungsbegründung Seite 3 = Bl. 65).

Der Unternehmensgegenstand der Beklagten liegt in der "Beratung und Erbringung von Dienstleistungen für die Informations- und Publishingindustrie und Unternehmen mit ähnlichem Anwendungsbereich im In- und Ausland (so die Formulierung unter 4 c des als Anlage K 7 vorgelegten HR-Auszugs).

Auslöser des vorliegenden Rechtsstreits ist das Ergebnis einer Denic-Abfrage durch die Klägerin vom 14.01.2000 (K 3). Danach ist die Beklagte Inhaberin der Domainbezeichnung "dtp de", unter der sie allerdings bis jetzt keine Website unterhält.

Die Klägerin hat die Beklagte vor dem Landgericht unter Berufung auf § 1 UWG auf Unterlassung in Anspruch genommen und zur Begründung vorgetragen:

Das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien werde durch das Wort "Publishing" aufgezeigt, mit dem die Beklagte im vorgelegten HR-Auszug ihren Untemehmensgegenstand beschreibe. "dtp.de" lasse sich damit als Hinweis auf die beabsichtigte Darstellung der Desk Top Publishing-Aktivitäten der Beklagten im Internet interpretieren. Durch die Registrierung der Domainbezeichnung "dtp. de" habe die Beklagte die Zone der Erstbegehungsgefahr erreicht (vergleichbar einer Markenanmeldung im Markenrecht). Bei dem mit der Abkürzung "dtp." gemeinten "Desk Top Publishing" handele es sich wenigsten aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise - "Publishingindustrie" - auch um eine Branchenbezeichnung. Berücksichtige man die Gewohnheiten der Nutzer des Internet, so trete bei Verwendung dieser Branchenbezeichnung ohne unterscheidungskräftigen Zusatz ein "Kanalisationseffekt" ein, welcher eine unlautere Absatzbehinderung der Klägerin durch die Beklagte erwarten lasse. Denn sollte ein Kunde bei der genannten Domain landen, so sei zu erwarten, daß er auf der Homepage der Beklagten verharre und aus Bequemlichkeit nicht nach anderen Anbietern von "Desk Top Publishing"-Leistungen suche. Im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Hamburg "mitwohnzentrale.de" CR 1999, 779 f. - sei die Beklagte somit zur Unterlassung verpflichtet.

Nach vergeblicher vorprozeßualer Abmahnung hat die Klägerin gegen die Beklagte Unterlassungsklage erhoben mit dem Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, es unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland zu Wettbewerbszwecken unter der Domain "www.dtp.de." oder "dtp.de" ohne unterscheidungskräftigen Zusatz im Internet aufzutreten, soweit dies geschieht für die Beratung und Erbringung von Dienstleistungen für die Publishing-Industrie und Unternehmen mit ähnlichen Anwendungen im In- und Ausland.

Die Beklagte hat dem gegenüber beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zunächst das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses mit der Klägerin bestritten. Sie selbst sei nämlich niemals auf dem Gebiet des "Desk Top Publishing" tätig gewesen, sondern berate Unternehmen aus der Zulieferbranche für die graphische Industrie. Der Wortbestandteil Publishing (in "Publishing-Industrie") stehe für "Herausgabe" oder "Vertag", sei also nicht geeignet, auf ein Wettbewerbsverhältnis mit der Klägerin hinzuweisen. Erstbegehungsgefahr bestehe nicht, weil die Beklagte unter der registrierten Domain - unstreitig - keine Inhalte vorhalte und anders als im Falle einer Markenanmeldung auch nicht über ein angegebenes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis auf eine beabsichtigte Nutzung geschlossen werden könne. Vielmehr plane die Beklagte, eine offene Plattform für andere Unternehmen zu schaffen. Dort könnten sie ihre geschäftlichen Aktivitäten im Internet unter der Domain "dtp. de" präsentieren. Diese Möglichkeit bestehe auch für die Klägerin. Anders als im Fall des OLG Hamburg gehe es der Beklagten also gar nicht darum, die für sie registrierte Domain "dtp. de" für eigene Zwecke (durch Verknüpfung mit einer eigenen Homepage) zu monopolisieren.

Sie gebe deshalb folgende Unterlassungserklärung ab:

"Die Beklagte wird die Domain "dtp. de" nicht zur ausschließlichen Präsentation ihres Unternehmens im Internet, sondern - vorbehaltlich einer anders lautenden höchstrichterlichen Rechtssprechung zur Vorhaltung einer öffentlichen Plattform nutzen. Für den Fall der Zuwiderhandlung verpflichtet sich die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.100 DM an die Klägerin" (vgl. Bl. 25).

Im Gegensatz zur "Mitwohnzentrale" (= Fall des OLG Hamburg) sei der diffuse Begriff des Desk Top Publishing nicht geeignet, eine bestimmte Art von Dienstleistungen/eine Branche zu umschreiben. Es werde deshalb bestritten, daß Internet-Nutzer über eine Direkteingabe der angegriffenen Damain Informationen im Internet suchten.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, es fehle sowohl an dem hier notwendigen konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien wie auch an einer Behinderung des Leistungswettbewerbs.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Unterlassungsantrag weiterverfolgt.

In ihrer Berufungsbegründung wendet sie sich gegen die Verneinung eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien. Tatsächlich bestehe ein konkretes, wenn auch nur möglicherweise mittelbares Wettbewerbsverhältnis. Denn die Beklagte bemühe sich für ihre angebliche Internet-Plattform (auch) um Unternehmen, die wie die Klägerin eine Kombination von Übersetzung und dtp.-Dienstleistung anböten. Durch eine solche Plattform fördere sie den Absatz und den Wettbewerb mit dtp.-Dienstleistungen und greife somit in die eigenen Absatzbemühungen der Klägerin für die von ihr erbrachten Dienstleistungen ein.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege in der Wahl der "generischen" Domain "dtp. de" eine im Sinne von § 1 UWG unlautere Behinderung des Leistungswettbewerbs. Deren Wirkung bestehe darin, daß diese Domain von interessierter Seite "auf Verdacht" aufgerufen werde, wogegen diese Möglichkeit im Falle einer Domain mit Eintragungszusatz ausgeschlossen sei. Denn der potentielle Interessent kenne diesen Zusatz nicht, sondern wolle ihn erst in Erfahrung bringen. Eine "generische" Domain entfalte deshalb eine Sog- und Kanalisationswirkung hin zum Inhaber dieser Domain und weg von anderen Anbietern wie der Klägerin. In Verbindung mit dem Umstand, daß es Konkurrenten nie mehr möglich sein werde, eine gleichwertige allgemeine Domain zu erlangen, ergebe sich die Unlauterkeit des hier beanstandeten Verhaltens.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Beklagte gemäß dem erstinstanzlichen Unterlassungsantrag zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt dem gegenüber,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts als richtig.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die dazu vorgelegten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. Denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt weder aus Marken- noch aus Wettbewerbsrecht (konkret: § 1 UWG).

1. Markenrechtliche Unterlassungsansprüche (richtiger: Löschungsansprüche analog §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 i. V. m. § 50 Abs. 1 MarkenG) gegen aus allgemeinen Begriffen (Gattungs-/Branchenbezeichnungen) bestehende Domgin-Namen hat die Rechtssprechung bisher mit Recht abgelehnt (OLG Frankfurt, WRP 1997, 341 = GRUR 1997, 481 - wirtschaft online; OLG Braunschweig, CR 2000, 614, 615 Stahlguss). Begründet wird dies einmal mit dem Fehlen einer staatlichen Prüfungs- und Überwachungsbehörde beim Eintragungsverfahren, zum anderen mit der fehlenden Vergleichbarkeit von Markeneintragung einerseits und Domainregistrierung andererseits. Denn eine eingetragene Marke gibt dem Inhaber einen Unterlassungsanspruch auch gegen verwechslungsfähige Bezeichnungen (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG), während eine registrierte Domain nur die identische Verwendung durch einen anderen ausschließt; ihre Sperrwirkung kann also schon durch geringfügige Abweichungen ohne Zusätze überwunden werden (OLG Frankfurt a. a. O.; zustimmend: Fezer, MarkenR. 2. Auflage, § 3 Rn. 32; Ubber, WRP 1997, 497, 510; Renck, WRP 2000, 264 f.). Die Vorschriften des Markengesetzes passen deshalb nicht auf Fälle wie den vorliegenden, in denen die Klägerin nur beanstandet, daß die Beklagte als Domain einen rein beschreibenden Begriff gewählt hat, nicht aber eine Verletzung eigener Marken- und Kennzeichenrechte.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr auch kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch nach § 1 UWG auf die begehrte Unterlassung zu.

a) Zwar läßt sich dies nicht schon damit begründen, zwischen den Parteien bestehe kein Wettbewerbsverhältnis, weil sich nur die Klägerin, nicht aber die Beklagte mit Übersetzungen befasse (Entscheidungsgründe LGU ab Seite 7 unten). Denn dieses Argument des Landgerichts greift zu kurz. Ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien wird nämlich jedenfalls dadurch begründet, daß die Beklagte über ihre (angestrebte} Internet-Plattform fremde Wettbewerber fördert, die ihrerseits dtp-Leistungen anbieten wie - jedenfalls zum Teil - auch die Klägerin, mit ihr also insoweit in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Schon eine solche Förderung fremden Wettbewerbs genügt, um die Prozeßführungsbefugnis der Klägerin nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu begründen (BGH GRUR 1990, 611, 612 - Werbung im Programm; GRUR 1997, 907 - Emil-Grünbär-Klub - dort zur Beschränkung der Klagebefugnis auf Fälle eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen Klägerin und gefördertem Dritten). Daß die Beklagte bisher ihre geplante Internet-Plattform noch nicht eingerichtet hat, sondern mit der Registrierung der Domain nur den ersten Schritt dazu unternommen hat, steht der Klagebefugnis nicht entgegen (Baumbach/Hefermehl, Wettb.R, § 13 UWG, Rn. 13; anderer Meinung allerdings: GK/Erdmann, § 13 UWG, Rn. 40).

b) In der Sache ist dem Landgericht aber zu folgen: Der Klägerin steht kein wettbewerbsrechtlicher Anspruch auf die begehrte Unterlassung zu. Dies gilt selbst dann, wenn man der Klägerin darin folgt, die Abkürzung "dtp" stehe für "Desk Top Publishing" und damit für eine bestimmte Dienstleistung (was wohl stimmt: vgl. Duden, Das Fremdwörterbuch, 6. A. unter "DTP" und "Desk-top-Publishing"); deshalb werde eine Domain "dtp. de" von interessierter Seite "auf Verdacht" hin aufgerufen. Denn der Umstand, daß die Beklagte den streitigen Domainnamen für sich hat registrieren lassen, um gewisse Suchgewohnheiten von Internet-Nutzern aufzugreifen, nämlich vor der Inanspruchnahme von Suchmaschinen zunächst einmal den Suchbegriff adressenmäßig einzugeben, um schon dadurch Informationen zu erhalten, die eine langwierige Suche mittels Suchmaschinen entbehrlich machen, ist für sich allein wettbewerbsrechtlich nicht anstößig (OLG Frankfurt, WRP 1997, 342; OLG Braunschweig, CR 2000, 614, 615). Daran ändert auch der von der Berufungsbegründung beklagte Gesichtspunkt nichts, dem zu spät gekommenen Konkurrenten werde es nie mehr möglich sein, eine gleichwertige, allgemeine Domain zu erlangen. Denn dies ist nicht wettbewerbswidrig, sondern Folge des derzeitigen Anmeldereglements (Fezer § 3 MarkenG, Rn. 327). Ein solches Verhalten kann deshalb ebensowenig als wettbewerbswidrig angesehen werden wie die Errichtung eines Kaufhauses in bevorzugter 1-A-Lage (während der Konkurrenz nur noch schlechtere 1-B-Lagen bleiben).

Dementsprechend hat auch das OLG Hamburg nicht schon die Wahl eines beschreibenden Domain-Namens selbst als wettbewerbswidrig angesehen und sich deshalb auch einer wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der dadurch ausgelösten Kanalisierungswirkung enthalten, die ohne besondere Umstände von beschreibenden Domain-Namen ausgehen (Renck, WRP 2000, 267). Entscheidend für die dort vorgenommene Beurteilung als wettbewerbswidrig war vielmehr der Gesichtspunkt, daß die Internet-Nutzer auch tatsächlich "abgefangen" wurden, d. h. darin gehindert wurden, nach einem anderen Angebot zu suchen. Dies hat das OLG Hamburg deswegen bejaht, weil der Internet-Nutzer und insbesondere der an einer Mitwohngelegenheit Interessierte keine weiteren Unternehmen mit anderer Bezeichnung als eben der von den dort Beklagten gewählten "Mitwohnzentrale" kenne und deshalb auf der Home-Page der (dortigen) Beklagten Ziffer 2 verharren werde, ohne den beschwerlichen Weg über Suchmaschinen zu gehen (OLG Hamburg, CR 1999, 779, 781).

Die Entscheidung des OLG Hamburg beruht also auf dieser besonderen Situation im konkreten Marktsegment (Renck, a. a. O. Seite 267), welche die dortigen Beklagten durch Wahl der Domainbezeichnung und Gestaltung ihrer Home-Page für sich ausgenutzt hatten. Sie trifft deshalb nicht den Regelfall, der dadurch gekennzeichnet ist, daß der potentielle Kunde und Internet-Nutzer weiß, daß es weitere Anbieter auf einem bestimmten Marktsegment gibt (so zu Recht: LG Hamburg, CR 2000, 617, 619 - "last minute.com" - Kopie: Bl. 79-89). Dieser Regelfall läßt ihm deshalb die Möglichkeit, autonom nach Angeboten anderer Anbieter zu suchen.

Worin hier der Unterschied zum beschriebenen Regelfall liegen soll, läßt der Klägervortrag nicht erkennen.

Daß der Kunde infolge der befürchteten sogenannten "Kanalisierungswirkung" von ihrem Angebot weggelenkt wird, ist eben nicht wettbewerbswidrig, sondern von der Klägerin hinzunehmen. Schon deshalb trägt die von der Klägerin bezogene Parallele zum Urteil "Mitwohnzentrale" des OLG Hamburg nicht.

Unabhängig davon liegt ein weiterer - entscheidender - Unterschied zu allen bisher entschiedenen Fällen darin, daß die Beklagte eine Internet-Plattform plant, auf welcher von ihr verschiedene Anbieter von dtp-Dienstleistungen (einschließlich der Klägerin) ihr Angebot vorstellen können. Die im Sonderfall Mitwohnzentrale vom OLG Hamburg gesehene Gefahr, daß der Internet-Nutzer die auf der Plattform der Beklagten vorgestellten Unternehmen für die einzigen Anbieter von dtp-Leistungen hält, hängt davon ab, wie die unter der Domain abrufbaren Informationen inhaltlich gestaltet sind. Dazu hat die darlegungsbelastete Klägerin nichts vorgetragen und kann dies auch offensichtlich nicht, solange die Beklagte noch keine Homepage eingerichtet hat. Zu den Voraussetzungen einer solchen Gefahr trägt die Klägerin im übrigen selbst nichts vor.

c) Zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis führt auch nicht der rechtliche Ansatz, wonach die Grenze zur Wettbewerbswidrigkeit erst dann erreicht wird, wenn ein Antragsteller für eine identische Internetadresse eine die Interessen des angemeldeten Adresseninhabers überwiegende Berechtigung nachweist (Fezer, § 3, Rn. 327). Denn für ein solch überwiegendes Interesse der Klägerin spricht hier nichts. Daß von den Parteien bislang nur die Klägerin selbst dtp-Leistungen erbringt, kann die Beklagte nicht daran hindern, eine Plattform für verschiedene Anbieter solcher Leistungen im Internet zu bilden.

Aus demselben Grund ist hier auch ein schutzwürdiger Besitzstand der Klägerin an der streitgegenständlichen Domain nicht erkennbar, in welchen die Beklagte im Wege des unzulässigen Behinderungswettbewerbs hätte eingreifen können (allgemein dazu: Fezer § 3, Rn. 328 u. H. a. § 50 Rn. 23 ff.). Unabhängig davon reicht es für eine sittenwidrige Behinderungshandlung nicht aus, daß die Beklagte die Domain zwar schon seit 1996 für sich hat registrieren lassen, diese aber bisher nicht aktiv beworben hat (so die Erklärung des Geschäftsführers der Beklagten in der Berufungsverhandlung im Senat Sitzungsprotokoll vom 15.12.2000 - Seite 2 = Bl. 104). So lange die beanstandete Domain nicht aktiviert ist, kann die von der Klägerin befürchtete Sogwirkung gar nicht eintreten. Da der Kunde unter dtp. de keine Anbieter findet, wird er auch nicht von anderen Anbietern abgelenkt. Auch der generelle Benutzungswille der Beklagten wird allein durch deren Werbeabstinenz nicht widerlegt; dazu bedarf es vielmehr des Vorliegens besonderer Umstände (zur vergleichbaren Situation im Markenrecht vergl. Fezer, § 3 Rn. 77-80 und OLG Frankfurt WRP 1997, 1208 - Classe E). Solche besonderen Umstände vermochte die Klägerin nicht vorzutragen. Die vom Geschäftsführer der Beklagten in der Berufungsverhandlung bekundete Absicht, jeden Interessenten unter der reservierten Internet-Adresse zu präsentieren und das diesbezügliche Angebot an die Klägerin sprechen sogar gegen deren Vorliegen.

3. Die Berufung der Klägerin war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO und § 12 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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