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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 13.01.2005
Aktenzeichen: 2 U 134/04
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 307 I S. 2
Eine in AGB enthaltene Preisanpassungsklausel für die Belieferung mit Flüssiggas ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, wenn sie dem Lieferanten das Recht einräumt, den Gaspreis unter nach Grund und Höhe der Anpassung nicht konkret voraussehbaren und nicht nachvollzeihbaren Voraussetzungen zu ändern. Eine Klausel, die - u.a. - eine Anpassung bei Änderung des "Gestehungspreises" für den Lieferanten eröffnet, entbehrt der notwendigen klaren Beschreibung der für die Anpassung relevanten Bezugsgröße.
Oberlandesgericht Stuttgart 2. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 2 U 134/04

Verkündet am 13. Januar 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 02. Dezember 2004 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. M Richter am Oberlandesgericht R Richter am Oberlandesgericht K

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13.07.2004 - Az. 20 O 234/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 3.200,-- €

Gründe:

I.

Der Kläger, ein in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verein, nimmt die Beklagte wegen einer in deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Preisanpassungsklausel auf Unterlassung in Anspruch.

Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das u.a. mit Flüssiggas handelt und im Rahmen der Belieferungsverträge auch Gasbehälter gegen Nutzungsentschädigung zur Verfügung stellt.

Die Beklagte verwendet - gegenüber Verbrauchern - einen formularmäßigen "Flüssiggas-Belieferungs-Vertrag" (Bl. 15 d.A.), der in Nr. 1 Abs. 1, S. 2 regelt, dass die Kunden verpflichtet sind, ihren gesamten Bedarf an Flüssiggas ausschließlich bei der Beklagten zu decken. Außerdem enthält der Vertrag folgende Bestimmung:

"4. Preisklausel für Flüssiggaslieferungen

Die Lieferung erfolgt frei Haus.

Wenn sich nach Abschluß des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.

Wenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen.

..."

Der Kläger hat vor dem Landgericht die Meinung vertreten, diese Preisklausel verstoße gegen das Transparenzgebot, weil die Abnehmer nicht in der Lage seien, bei Vertragsschluss den Umfang möglicher Preissteigerungen zu erkennen. Auch könne die Berechtigung in Rechnung gestellter Preiserhöhungen nicht überprüft werden. Die Regelung gewähre der Beklagten eine für den Kunden nicht überprüfbare einseitige Preisfestlegungsmöglichkeit. Die Klausel erfasse mehrere Preisfaktoren, ohne dass der Kunde ersehen könne, wie die jeweiligen Kosten den Lieferpreis beeinflussen. Daraus ergebe sich eine unzulässige Benachteiligung des Verbrauchers. Die Beklagte binde ihre Kunden außerdem langfristig an sich und schotte damit den Markt ab. Ein angemessener, auch die Belange der Verbraucher berücksichtigender Interessenausgleich mache es jedenfalls notwendig, den Abnehmern im Fall von Preiserhöhungen eine Kündigungsmöglichkeit einzuräumen.

Der Kläger hat beantragt:

1. Der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu untersagen, als Flüssiggaslieferant im Zusammenhang mit Flüssiggas-Belieferungs-Verträgen in den AGB'en folgende Klausel gegenüber Verbrauchern zu verwenden und sich bei der Abwicklung bestehender Vertragsverhältnisse auf diese Klausel zu berufen:

Wenn sich nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern, kann S im Umfang der Veränderung dieser Kostenfaktoren pro Liefereinheit den vorstehend angegebenen derzeitigen Gaspreis ändern.

Wenn sich die vorgenannten Kosten ermäßigen, kann der Kunde die Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderung der Kostenfaktoren verlangen.

2. Dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im Übrigen auf eigene Kosten, bekannt zu machen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Meinung vertreten, dass die von ihr verwendete Preisanpassungsklausel nicht beanstandet werden könne. In der Regelung seien alle preisbildenden Faktoren abschießend aufgeführt. Es sei sichergestellt, dass Preisänderungen nur im Rahmen effektiver Preis- und Kostenschwankungen erfolgen dürften. Keinesfalls könne gefordert werden, dass bereits im Vertrag die Preiskalkulation aufgedeckt werde. Vielmehr sei es ausreichend, wenn sich der interessierte Kunde durch Rückfragen bei der Beklagten über die Kostenfaktoren informieren könne. Außerdem habe der Kunde ohnehin durch die Bestimmung des Belieferungszeitpunkts die Möglichkeit, mitzubestimmen, welcher Lieferpreis gelte. Der Kunde frage regelmäßig vor einer Bestellung nach dem aktuellen Preis, er wisse daher, zu welchen Konditionen er das Flüssiggas geliefert bekomme. Darüber hinaus sei es in der Praxis üblich, dass der Preis vor der Lieferung individuell ausgehandelt werde. Ein Kündigungsrecht helfe dem Kunden ohnehin nicht, da andere Lieferanten die im Eigentum der Beklagten stehenden Gastanks gar nicht befüllen dürften.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt, den Antrag auf Veröffentlichung der Urteilsformel jedoch abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die beanstandete Klausel als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliege und dieser nicht standhalte, weil nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung angenommen werden müsse, dass die Beklagte berechtigt sei, die Preise auf Grund der aktuellen Erhöhung eines Kostenelements auch dann anzuheben, wenn sich zeitnah ein anderes Kostenelement ermäßigt habe. Eine derartige Berechtigung belaste die Kunden unangemessen. Dies auch deshalb, weil im Fall der Kostensenkung dem Kunden nur das Recht eingeräumt werde, eine Preisreduzierung zu verlangen, die Beklagte also keinesfalls ohne weiteres reagieren müsse. Eine hinreichende Verknüpfung mit dem Mechanismus der Kostenerhöhung sei nicht gewährleistet. Insgesamt werde durch die Klausel der Beklagten das Recht eingeräumt, den bei Vertragsschluss vereinbarten Preis einseitig zu ihren Gunsten zu verändern, ohne zugleich auf Belange der Kunden Rücksicht nehmen zu müssen. Den Antrag auf Veröffentlichung der Urteilsformel hat das Landgericht abgewiesen, weil die dafür notwendigen berechtigten Belange des Klägers oder der Verbraucher nicht ersichtlich seien.

Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen das landgerichtliche Urteil, soweit dieses der Klage stattgeben hat. Sie bringt vor, das Landgericht habe zu Unrecht den Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung angewendet. Dies sei falsch, weil die Formulierung bei der relevanten Auslegung nach dem Leitbild eines aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmers am Wirtschaftsverkehr nicht mehrdeutig sei. Es sei klar, dass sich die Zulässigkeit einer Preisanpassung allein am Lieferzeitpunkt zu orientieren habe. Aus der Überschrift der streitgegenständlichen Klausel und aus dem Zusammenhang der Preisanpassung mit dem Einleitungssatz, wonach die Lieferung frei Haus erfolge, ergebe sich eindeutig, dass allein auf die Kostenänderungen zum Zeitpunkt der Lieferung abgestellt werden dürfe. Es könne auch nicht angenommen werden, dass eine ausreichende Verknüpfung von Kostenerhöhungen und -ermäßigungen fehle. Die Preisanpassung erfasse bereits nach ihrem Wortlaut eindeutig alle Kostenschwankungen und schließe daher sämtliche Veränderungen, auch solche, die zu Preissenkungen führten, ein. Es werde hinlänglich zum Ausdruck gebracht, dass bei einer Preisanpassung sämtliche Kostenfaktoren in dem Verhältnis, wie sie der ursprünglichen Leistungsvereinbarung zugrunde gelegt wurden, zu berücksichtigen seien. Den Abnehmern werde lediglich zusätzlich das Recht eingeräumt, von sich aus eine Neufestsetzung des Preises bei Kostenermäßigungen zu verlangen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage unter Abänderung des am 13.07.2004 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart - Az.: 20 O 234/04 - abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung als richtig. Insbesondere könne - entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht - keinesfalls angenommen werden, dass die streitgegenständliche Klausel die Preisänderung klar definiere. Vielmehr räume bereits deren Wortlaut der Beklagten sowohl in zeitlicher als auch sachlicher Hinsicht ein Ermessen ein, wodurch im Ergebnis eine Entscheidung nach freiem Belieben ermöglicht werde. Daraus ergebe sich für die Beklagte die Möglichkeit, Preisreduzierungen verspätet oder sogar gar nicht an ihre Kunden weiter zu geben. Bereits deshalb sei die Klausel unwirksam. Diese Einschätzung werde nicht durch das dem Abnehmer eingeräumte Recht, Preissenkungen zu verlangen, relativiert, weil eine effektive Durchsetzung dieser Berechtigung nicht möglich sei. Den Verbrauchern fehlten schon die notwendigen Informationen zu der Kostenstruktur im Unternehmen der Beklagten. Abgesehen davon erlaube es die Klausel der Beklagten auch, rein betriebsinterne Kostenerhöhungen zum Anlass für Preisanpassungen zu nehmen. Damit werde der Beklagten eine weitere, unzulässige Dispositionsmöglichkeit eingeräumt.

Hinsichtlich des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Verhandlungsprotokollierung Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die streitgegenständliche Preisanpassungsklausel benachteiligt die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die unangemessene Benachteiligung folgt daraus, dass die Klausel der Beklagten das Recht einräumt, den vereinbarten Gaspreis unter nicht voraussehbaren und nicht nachvollziehbaren Voraussetzungen zu ändern.

Die streitgegenständliche Regelung unterliegt der Inhaltskontrolle (1), genügt aber den (2) allgemein zu stellenden Anforderungen nicht und ist deshalb (3) in ihrer konkreten Fassung unwirksam.

1. Die Klausel ist nicht gem. § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle entzogen.

Nicht kontrollfähig sind nur solche Vereinbarungen, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis unmittelbar regeln. Deren Festlegung ist grundsätzlich Sache der Vertragsparteien. Das gilt aber nicht für Nebenbestimmungen, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht treten kann. Solche Abreden unterliegen der Inhaltskontrolle (BGH NJW 1985, 3013).

Preisanpassungsklauseln sind derartige Nebenabreden (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 307 Rn. 60; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. §§ 9-11, Rn. 470).

2. Zwar ist bei Dauerschuldverhältnissen ein berechtigtes Interesse an einer Preisanpassungsklausel anzuerkennen (a), jedoch muss dem (b) Transparenzgebot - auch unter Berücksichtigung des (c) Grundsatzes der kundenfeindlichsten Auslegung - Rechnung getragen werden.

a) Der Beklagten ist zwar darin beizupflichten, dass bei langfristigen Vertragsverhältnissen ein anerkennenswertes Interesse der Parteien besteht, die bei Vertragsschluss zugrunde gelegte Relation von Leistung und Gegenleistung über die gesamte Vertragsdauer im Gleichgewicht zu halten. Deshalb sind neben Wertsicherungsklauseln, die den Wertverfall der Gegenleistung ausgleichen sollen, auch Kostenelementklauseln, bei denen die Preise auf der Grundlage der Entwicklung von Kostenelementen angepasst werden, grundsätzlich zulässig. Dadurch wird einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abgenommen und seine Gewinnspanne kann trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen gesichert werden, andererseits wird aber auch der Vertragspartner davor bewahrt, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (st. Rspr.; etwa BGH NJW 1990, 115, 116; 1982, 331).

Bei Vertragsverhältnissen, mit denen sich ein Unternehmen auf Jahre zur ständigen Belieferung des Kunden verpflichtet, liegt ein anerkennenswertes Bedürfnis nach einer Anpassung des Preises auf der Hand. Dies umso mehr, wenn eine Branche in Rede steht, die, wie hier, stark von instabilen Rohstoffpreisen abhängt. Es besteht deshalb kein Zweifel daran, dass eine Preisanpassung gerade auch im Bereich der "Flüssiggasbranche" zulässig sein muss, weil der Flüssiggaspreis - ebenso wie der Heizölpreis - dauernden und wesentlichen Schwankungen unterliegt (vgl. auch BGHZ 93, 252, 258 f.).

Nicht verkannt werden darf allerdings, dass das Bedürfnis der Kunden eines Verwenders nach Schutz vor überhöhten Preisänderungen über die Länge des Belieferungsvertrages ebenfalls steigen kann (vgl. dazu BGHZ 93, 252, 259).

b) Jedoch müssen - ungeachtet der grundsätzlichen Zulässigkeit - Preisanpassungsklauseln dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB genügen.

Die vertragliche Regelung muss klar und verständlich gefasst sein. Für die Wirksamkeit einer Klausel kommt es entscheidend darauf an, dass der Vertragspartner des Verwenders den Umfang der auf ihn zukommenden Preissteigerungen bei Vertragsschluss aus der Formulierung der Klausel erkennen und die Berechtigung einer von dem Verwender vorgenommenen Erhöhung an der Ermächtigungsklausel selbst messen kann (BGH NJW 2003, 746; 1986, 3134, 3135; 1985, 2270 f.; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1640, 1641).

Das Transparenzgebot soll verhindern, dass der Verwender durch einen ungenauen Tatbestand oder eine ungenaue Rechtsfolge ungerechtfertigte Beurteilungsspielräume in Anspruch nehmen kann. Die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der Klausel müssen für den anderen Vertragsteil aus der Sicht eines aufmerksamen und sorgfältigen Betrachters (dazu BGH NJW 1985, 320, 321; Micklitz in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. [2001], § 13 AGBG Rn. 51; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 307 Rn. 19) nachprüfbar sein und dürfen keine Irreführung bewirken (OLG Düsseldorf BB 1997, 699).

Einseitige Bestimmungsrechte, die sich ein Verwender vorbehält, sind in besonderer Weise geeignet, das Interesse des Vertragspartners an jederzeitiger Kenntnis der vertraglichen Rechts- und Pflichtenlage unzumutbar zu beieinträchtigen.

Das gilt unabhängig von den Beschränkungen, die bei einer Ausübung des Bestimmungsermessens zu beachten sind, und des Schutzes, den die Nachprüfungsmöglichkeit nach den §§ 315 Abs. 3; 319 BGB gewährt (dazu BGH NJW 1986, 3134, 3136 m.w.N.; Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 9, Rn. 100; Anh. §§ 9-11, Rn. 470 ff.; Staudinger/Waltjen, BGB, 2001, § 11 AGBG Rn. 21).

Es bedarf einer möglichst konkreten Festlegung der Voraussetzungen, unter denen das Bestimmungsrecht entsteht, und der Richtlinien, nach denen es auszuüben ist. Ein Preisänderungsvorbehalt hält im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern der Inhaltskontrolle grundsätzlich nur stand, wenn für die Preisanpassung konkrete Regelungen getroffen werden (Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., Anh. §§ 9-11, Rn. 471 f.).

Nur soweit eine weitere Konkretisierung des Bestimmungsmaßstabs dem Vertragspartner keine genauere Information über das, was er zu erwarten habe, zu vermitteln vermag, kann darauf verzichtet werden (dazu Brandner in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 9, Rn. 100).

Es muss außerdem verhindert werden, dass nachträglich der im Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung enthaltene Gewinnanteil erhöht wird. Für Kostenelementklauseln bedeutet dies, dass es dem Klauselverwender grundsätzlich nur gestattet ist, die vereinbarte Vergütung im Rahmen der Preis- und Kostensteigerungen zu ändern (BGH NJW 1985, 855, 856; NJW-RR 1986, 211, 212 f.).

Der Beklagten ist allerdings zuzugestehen, dass die Anforderungen an eine Regelung in Geschäftsbedingungen nicht überspannt werden dürfen. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen (BGHZ 93, 252, 262 f.). Das Transparenzgebot zwingt den Verwender nicht, jede allgemeine Geschäftsbedingung gleichsam mit einem Kommentar zu versehen (BGHZ 112, 115, 119; 93, 252, 262 f.; NJW 1998, 3114, 3116; Staudinger/Waltjen, a.a.O., § 11 AGBG Rn. 21; Basedow in Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl. [2003], § 309 Rn. 21).

c) Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Klausel ist in Anlehnung an die Unklarheitsregel des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB auf die kundenfeindlichste Auslegungsmöglichkeit abzustellen, ohne dass jedoch völlig fernliegende Interpretationen, von denen Störungen des Rechtsverkehrs ernstlich nicht zu besorgen sind, zu berücksichtigen wären (BGH NJW 1999, 276, 277; 1994, 1798, 1799; 1993, 1133, 1135; OLG Brandenburg NJW-RR 2002, 1640). Wenn in diesem Rahmen eine Formulierung mehrdeutig ist, unterliegt sie der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (BGH Urt. v. 19.11.2002 - Az. X ZR 243/01; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 5 AGBG Rn. 5 ff. m.w.N.). Dabei ist ebenfalls das Leitbild eines aufmerksamen und sorgfältigen Teilnehmers am Wirtschaftsverkehr maßgebend (BGH NJW 1985, 320, 321; Micklitz, a.a.O., § 13 AGBG Rn. 51).

3. Die von der Beklagten verwendete Preisänderungsklausel genügt diesen Anforderungen nicht.

Ein Kunde wird nicht ausreichend in die Lage versetzt, Grund und Umfang von Preiserhöhungen erkennen und abschätzen zu können. Auch kann er die Berechtigung einer durchgeführten Erhöhung nicht auf zumutbare Art und Weise überprüfen. Der Beklagten wird ein unzulässiger Ermessensspielraum gewährt.

a) Auf Grund der Klausel ist eine Anpassung des Flüssiggaspreises in das Belieben der Beklagten gestellt. Das führt zu einer unangemessnen Benachteiligung der Verbraucher.

aa) Nach dem Wortlaut der Klausel "kann" eine Preisanpassung durchgeführt werden. Die Befugnis zur Ausübung des damit eingeräumten Ermessens ist umfassend formuliert, da lediglich vorausgesetzt wird, dass sich "nach Abschluss des Vertrages die Gestehungspreise für Flüssiggas, die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten oder die Mineralöl- bzw. Mehrwertsteuersätze ändern". Faktisch kann danach jederzeit eine Preisanpassung vorgenommen werden. Es ist angesichts der weiten Formulierung in das Belieben der Beklagten gestellt, ob und wann sie auf eine Änderung der Verhältnisse reagiert. Objektive Kriterien, die zu einer Beschränkung dieser Befugnis führen könnten, insbesondere eine Bezugnahme auf einen bestimmten, prozentualen Umfang der Änderung, werden nicht genannt (vgl. auch Kunth/Wollburg BB 1985, 230, 238; OLG Düsseldorf BB 1997, 699; LG Düsseldorf VuR 1990, 288).

Dass tatsächlich die Anwendung der Klausel im Belieben der Beklagten steht, zeigt auch ihre Einlassung, da sie selbst vorträgt (Bl. 36 f. d.A.), dass sie sich bewusst von der Entwicklung der Marktpreise abkoppele, um Preisschwankungen abzufangen.

bb) Es wird auch nicht eindeutig geregelt, dass dann, wenn sich die Beklagte zu einer Preisanpassung entschließt, dies zwingend im Rahmen einer exakten Berechnung sämtlicher Änderungsfaktoren und Änderungsgrößen geschehen muss.

Es fehlt bereits an einer hinreichend klaren Beschreibung der relevanten Bezugsgrößen. Auch insofern wirkt sich aus, dass die Anpassungsklausel nur vage die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Preis- und Kostenänderung umschreibt (vgl. dazu Kunth/Wollburg, a.a.O., 237 f.).

So ist etwa unklar, wie die allgemeinen Geschäftskosten der Beklagten, die nicht nur im Bereich des Flüssiggasvertriebs tätig ist, gerade auf diesen Unternehmensbereich aufgeschlüsselt werden. Derartige betriebsinterne Kostenverteilungen sind außerdem nicht unveränderlich. Dieser Aspekt wirkt sich gerade bei langen Laufzeiten, die vorliegend in Rede stehen, aus. Wie diese Veränderungen rechnerisch erfasst werden sollen, ist offen.

Außerdem werden die Kunden nicht darüber aufgeklärt, in welcher Weise die sogenannten "Gestehungspreise" Einfluss auf eine Preiserhöhung haben sollen, wobei darüber hinaus unklar ist, wie der Begriff der "Gestehungspreise" auszulegen ist. Diese Unklarheit wirkt sich insbesondere deshalb negativ aus, weil die Preisbildung - wie die Beklagte im Verhandlungstermin bestätigt hat - stark von den Rohstoffpreisen abhängt und diese deutlichen Schwankungen unterliegen.

Im Übrigen ist die Klausel für den Kunden mit nicht kalkulierbaren Unsicherheiten verbunden, da die Preisschwankungen im Bereich der Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten ganz wesentlich von unternehmensinternen Entscheidungen abhängen. Es wird nicht auf Marktpreise, sondern auf Kostenentwicklungen abgestellt, die entscheidend auch von der Willensbildung des Unternehmers abhängen. So können im Bereich des Faktors "Löhne" neben dem Umstand der Tariflohnerhöhung freiwillige Gratifikationen, Erhöhungen der Mitarbeiterprovisionen oder ähnliches eine Rolle spielen. Es bleibt für den Kunden völlig undurchschaubar, wann, aus welchen Gründen und in welchem Umfang Lohnerhöhungen zu höheren Gaspreisen führen. Ähnliches gilt für die übrigen in der Klausel genannten Kostenfaktoren (vgl. insg. dazu auch OLG Düsseldorf BB 1997, 699; LG Düsseldorf VuR 1990, 288, 289).

cc) Der Beklagten wird durch die Preisanpassungsklausel die für den Kunden nicht kalkulierbare Befugnis eingeräumt, allein durch eine (willkürliche) Bestimmung des Zeitpunkts, ob und wann gestiegene Marktpreise oder Kosten umgelegt werden sollen, ungerechtfertigte Gewinne zu Lasten des Kunden zu erzielen. So kann sie etwa gestiegene Preise auf den Kunden sofort, d.h. auch dann umlegen, wenn sie noch über Vorräte verfügt, die sie zu einem geringeren Preis eingekauft hat, zwischenzeitliche Hochpreissituationen damit überbrücken und erst dann kaufen, wenn die von ihr zu zahlenden Preise gefallen sind.

Insbesondere ist die Beklagte aber auch nicht gehalten, auf eine rückläufige Kostensituation zu reagieren. Vielmehr kann sie eine Senkung der Preise ohne weiteres umgehen. Da aufgrund der weiten Formulierung der Klausel eine verlässliche Vorausberechnung nicht möglich ist, wird die Beklagte immer die Möglichkeit haben, die Preise stärker zu erhöhen, als dies tatsächlich durch eine Veränderung der Kosten veranlasst wurde, entweder indem Preissteigerung bei einzelnen Gestehungspreisen oder Kosten überproportional berücksichtigt werden, oder aber Kostenermäßigungen keine angemessene Berücksichtigung finden.

Infolgedessen kann die Beklagte einerseits auch dann einen höheren Gaspreis berechnen, wenn erhöhte Gestehungspreise von ihr effektiv gar nicht bezahlt werden mussten. Andererseits ist sie nicht gezwungen, einen sinkenden Gestehungspreis an die Kunden weiter zu leiten.

dd) Die Möglichkeit einer willkürlichen Handhabung der Preisanpassung wird - entgegen der Ansicht des Beklagtenvertreters - nicht durch eine klare Definition des für die Preisbildung maßgeblichen Zeitpunktes ausgeräumt.

(1) Die Klausel stellt keinesfalls mit hinreichender Deutlichkeit allein auf den Zeitpunkt der Belieferung ab.

Nach deren Wortlaut ist allein eine Veränderung der Verhältnisse nach Vertragsabschluss maßgebend. Die Überschrift der Regelung stellt - im Gegensatz zur Behältermiete, die in Ziff. 6 des Vertragsformulars geregelt ist - lediglich eine sachliche Beschränkung der Preisklausel auf die Lieferung von Flüssiggas dar. Eine zeitliche Festlegung für die Preisanpassung ist damit nicht verbunden.

(2) Ein direkter Bezug allein auf den Lieferzeitpunkt wäre im übrigen ohnehin nicht praktikabel, weil Lieferanten bei der Abwicklung eines Auftrages zeitlich gar nicht über eine Vergütungsanpassung entscheiden könnten. Die Beklagte kann bei Bestellung des Flüssiggases durch den Verbraucher nicht wissen, welches Preisniveau zur Zeit der - später stattfindenden - Lieferung besteht. Dann aber ist es ihr auch nicht möglich, sich bei der Preisanpassung an diesem Niveau zu orientieren.

Folgerichtig hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingeräumt, dass sie die Preisanpassung keinesfalls taggenau, sondern lediglich von Zeit zu Zeit vornimmt und ihr Flüssiggas auf der Grundlage von hausinternen Preislisten angeboten wird, die in erster Linie in Abhängigkeit vom Marktpreis für Rohöl erstellt werden. Die vom Beklagtenvertreter in den Raum gestellte, auf den Lieferzeitpunkt bezogene Preisbildung unter Berücksichtigung sämtlicher Kostenelemente kann und wird im Unternehmen der Beklagten nicht praktiziert.

ee) Da eine eindeutige Handhabung der Klausel nicht möglich ist, ist nach der kundenfeindlichsten Auslegung zu Lasten der Beklagten als Verwenderin davon auszugehen, dass für sie die Möglichkeit besteht, durch eine willkürliche Bestimmung des Zeitpunktes einer Preisanpassung ungerechtfertigte Gewinne auf Kosten des Kunden zu erzielen. Die Beklagte wird, wie dargelegt, nicht daran gehindert, gestiegene Preise sofort auf den Kunden umzulegen, auch wenn sie noch über Vorräte verfügt, die sie zu einem geringeren Preis eingekauft hat. Sie kann zwischenzeitliche Hochpreissituationen überbrücken und erst dann kaufen, wenn die von ihr zu zahlenden Preise wieder gefallen sind, und trotzdem die "Preissteigerungen" an ihre Kunden weiterreichen.

b) Die Preisanpassungsregelung ist auch deshalb zu beanstanden, weil die Kunden der Beklagten keine Möglichkeit haben, die Berechtigung einer Erhöhung des Gaspreises unter Rückgriff auf Erkenntnisquellen, die in zumutbarer Art und Weise zugänglich sind, zu überprüfen.

Dies gilt bereits im Hinblick auf die in der Formularklausel erwähnten "Gestehungspreise für Flüssiggas", weil für die Kunden nicht ersichtlich ist, wann und zu welchem Preis die Beklagte sich mit Flüssiggas am Markt eingedeckt hat.

Soweit sich die Klausel auf die Material-, Lohn-, Transport- und Lagerkosten bezieht, kann der Kunde etwaige Veränderungen erst recht nicht kontrollieren, weil dazu betriebsinterne Informationen erforderlich wären, die weder allgemein zugänglich sind noch - wenn überhaupt - auf zumutbare Art und Weise in Erfahrung gebracht werden können.

Auch dies stellt eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB dar (vgl. auch OLG Düsseldorf BB 1997, 699, 700).

c) Die in der Klausel für den Kunden vorgesehene Möglichkeit, eine Neufestsetzung des Preises im Rahmen der Veränderungen der Kostenfaktoren zu verlangen (dazu OLG Hamm NJW-RR 1987, 1140, 1141), stellt bereits deshalb keine ausreichende Kompensation für die unangemessene Benachteiligung dar, weil für ihn aufgrund der unbestimmten Formulierung nicht hinreichend ersichtlich ist, inwieweit sich die Kostenstruktur überhaupt verändert hat. Die Regelung ist daher nicht geeignet, die Angemessenheit der Preisanpassungsregelung herbeizuführen.

d) Die Klausel lässt sich auch nicht deshalb rechtfertigen, weil keine genauere, transparentere Regelung möglich wäre.

Dass Preisanpassungsklauseln hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Rechtsfolgen präziser gefasst werden können, zeigen etwa die in der Stromwirtschaft üblichen Formulierungen (dazu etwa de Wyl/Essig/Holtmeier in Schneider/ Theobald, Handbuch zum Recht der Energiewirtschaft, 2003, § 10 Rn. 393 ff. m.w.N.; vgl. auch Kunth/Wollburg, a.a.O., 230 ff.). Bei derartigen Preisanpassungsklauseln ist der Verwender auch nicht zur Preisgabe seiner eigenen Kalkulation, die nach dem Transparenzgebot grundsätzlich nicht offengelegt werden muss (dazu BGH NJW 1997, 3166 f.), gezwungen.

Dem Umstand, dass bei Kostenelementklauseln ein genaues Abbild der einzelnen Kosten zu unpraktikablen und intransparenten Vereinbarungen führen würde, wird im übrigen dadurch Rechnung getragen, dass eine gewisse Unschärfe in der Gewichtung der Faktoren hinzunehmen ist (vgl. de Wyl/Essig/Holtmeier, a.a.O., Rn. 398). Damit ist aber nicht die von der Beklagten gewählte völlig offene und unbestimmte Formulierung der Regelung zu rechtfertigen.

Nach allem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

III.

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung war unter Berücksichtigung des Umstandes zu bestimmen, dass nach den Ausführungen der Beklagten bei einer ungerechtfertigen Zwangsvollstreckung der Eintritt hoher Schäden droht (vgl. auch Ahrens/Jestaedt, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 35, Rn. 20).

3. Der Senat hat gem. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen, da über klärungsbedürftige Rechtsfragen, die angesichts des Verbreitungsgrades der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen auftreten können, zu entscheiden war. Die rechtliche Beurteilung der Klausel erscheint als noch nicht hinreichend höchstrichterlich abgesichert (vgl. dazu auch Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 15 Rn. 29).

4. Nach der st. Rspr. des BGH (NJW-RR 2003, 1694; 2001, 352; 1997, 884; 1991, 179) bemisst sich das Interesse der Prozessparteien im Verbandsprozess ausschließlich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der gesetzwidrigen AGB-Bestimmung (vgl. auch Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, a.a.O., § 15 Rn. 31). Der Senat sah sich daher nicht veranlasst, den Streitwert abweichend von der landgerichtlichen Beurteilung festzusetzen, obwohl die Beklagte als Rechtsmittelführerin geltend macht, ihr Flüssiggasvertrieb stehe und falle mit der streitgegenständlichen Preisanpassungsklausel.

Ende der Entscheidung

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