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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 06.02.2003
Aktenzeichen: 2 U 152/02
Rechtsgebiete: UWG, ZPO


Vorschriften:

UWG § 25
ZPO § 520
Einfluss der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf den Verfügungsgrund. Im einstweiligen Verfügungsverfahren muss der Antragsteller regelmäßig in der Lage sein, seine Berufung innerhalb der gesetzlichen Frist zu begründen. Mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und der Ausnutzung der Fristverlängerung gibt er jedenfalls dann zu erkennen, dass die Sache so eilig nicht ist, wenn die gesetzliche Frist nicht nur unerheblich und ohne besondere Gründe überschritten wird (Abgrenzung zu Senat WRP 1982, 604).
Oberlandesgericht Stuttgart - 2. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 2 U 152/02

Verkündet am: 06. Februar 2003

In Sachen

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 2003 unter Mitwirkung

des Vors. Richters am OLG Dr. Lütje, des Richters am OLG Prof. Dr. Fezer und des Richters am OLG Rzymann

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.08.2002 - 40 O 88/02 KfH - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.08.2002 - 40 O 88/02 KfH wird dahingehend abgeändert, dass die Verfügungsklägerin 3/4 der Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und der Verfügungsbeklagte 1/4 zu tragen hat.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 30.000,-- €.

Gründe:

I.

Die Verfügungsklägerin verlangt von dem Verfügungsbeklagten Unterlassung von Äußerungen, die sie für wettbewerbswidrig und rufschädigend hält.

Die Verfügungsklägerin, deren Geschäftsanteil zu je 25 % von der Bodensee-Wasserversorgung, der Landeswasserversorgung, der NWS-Regional AG & Co. KG und der Vedewa r.V. gehalten werden, betreibt ein Umweltlabor, das Untersuchungen von Wasser, Boden und Luft anbietet. Gleichzeitig ist die Verfügungsklägerin mit einer anderen Abteilung Partner des deutschen Akkreditierungssystems Prüfwesen GmbH (DAP), das Labore nach den ISO-Normen prüft und zertifiziert.

Der Verfügungsbeklagte ist ein rechtsfähiger Verein, dessen Mitglieder Prüflabore sind, die sich mit der Untersuchung von Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen, aber auch mit der Untersuchung von Boden, Wasser und Luft befassen. Die Mitglieder des Verfügungsbeklagten stehen mit der Verfügungsklägerin, die am 31.12.2002 aus der Verfügungsbeklagten ausgetreten ist, im Wettbewerb, insbesondere auf dem Markt für Trinkwasserprüfungen.

Die Verfügungsbeklagte hat auf ihrer Homepage Äußerungen über die Verfügungsklägerin verbreitet, die diese für unzulässig hält.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht der Verfügungsbeklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten und zu verbreiten, dass das von der Verfügungsklägerin betriebene Umweltlabor durch staatliche und kommunale Transferzahlungen subventioniert werde, gleich über welche Medien, insbesondere nicht über das Internet.

Den weitergehenden Unterlassungsantrag betreffend die Äußerung, das von der Verfügungsklägerin betriebene Umweltlabor sei ein kommunales Unternehmen bzw. ein kommunales Labor, das Wettbewerbsvorteile genieße und nicht als unabhängig anzusehen sei, hat das Landgericht unter Aufhebung der Kosten zurückgewiesen.

Gegen das am 12.08.2002 zugestellte Urteil, hat die Verfügungsklägerin am 12.09.2002 Berufung eingelegt und diese nach zweimaliger Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit dem am 08.11.2002 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, dass der Kern Aussage, das Labor der Verfügungsklägerin sei fachlich nicht unabhängig, unrichtig und daher unzulässig sei.

Die Dringlichkeitsvermutung nach § 25 UWG sei durch die Ausnutzung der beantragten Verlängerung der Berufungsbegründung nicht widerlegt. Im Übrigen habe es für die Fristverlängerung verschiedenen Gründe wie Arbeitsüberlastung, Urlaubsabwesenheit sowie die Anfang November 2002 stattgefundene Vorstandssitzung der Verfügungsbeklagten gegeben.

Die Verfügungsklägerin beantragt,

1. das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.08.2002, Az.: 40 O 88/02 KfH, zugestellt am 12.08.2002 insoweit abzuändern, dass es der Antragsgegnerin auch verboten ist, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu behaupten und zu verbreiten, dass das von der Antragstellerin betriebene Umweltlabor nicht als unabhängig anzusehen sei oder Behauptungen in dieser Art in anderer Form zu verbreiten oder aufzustellen, gleich über welche Medien, insbesondere nicht über das Internet.

hilfsweise

die Äußerung zu untersagen: "Zudem gilt die W GmbH aufgrund ihrer Gesellschafterstruktur in der Branche als ein von Auftraggeberseite nicht unabhängiges Labor".

2. der Antragsgegnerin für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis € 250.000,--, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf.

Die Verfügungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass aufgrund der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist die Dringlichkeit des Verfügungsantrags entfallen sei. Im Übrigen hält er die beanstandete Aussage für zutreffend und durch Art. 5 und 9 GG gedeckt. Zu beanstanden an dem Urteil des Landgerichts sei lediglich die Kostenentscheidung, der eine unrichtige Gewichtung der zulässigen und unzulässigen Äußerungen zugrunde liege.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Dabei kann dahinstehen, ob der Verfügungsklägerin der im Berufungsverfahrenweiter verfolgte Unterlassungsanspruch zusteht, da die für ein einstweiliges Verfügungsverfahren notwendige Eilbedürftigkeit entfallen ist.

Die Vermutung der Dringlichkeit gem. § 25 UWG ist vorliegend dadurch widerlegt, dass die Verfügungsklägerin ihre Berufung erst am Ende der um insgesamt einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat, ohne dass dafür sachliche Gründe bestanden haben.

Nach überwiegender Auffassung, der sich der Senat anschließt, kann ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist sowie die Ausschöpfung der antragsgemäß verlängerten Frist zum Verlust des Eilbedürfnisses führen (vgl. zum Meinungsstand Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 8. Aufl., Rz. 27 zu Kap. 54; Köhler/Piper, UWG, 3. Aufl., § 25 Rn. 16). Ein Widerspruch zu der einen besonders gelagerten Sachverhalt betreffenden Entscheidung des Senats vom 2.7.1982 - 2 U 83/82 ( WRP 1982, 604) ist hierin nicht zu sehen, durch die nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht zum Verlust der Eilbedürftigkeit führen könne.

Aus der in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern, kann nicht gefolgert werden, dass dieser Umstand bei der Beurteilung der für die einstweilige Verfügung notwendige Dringlichkeit nicht berücksichtigt werden kann. Die Einhaltung der die Zulässigkeit der Berufung regelnder Bestimmungen ist zu trennen von der in jedem Einzelfall zu prüfenden Frage, ob die für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes der Eilbedürftigkeit als besondere Form des Rechtsschutzinteresse besteht.

Grundsätzlich ist daher davon auszugehen, dass - sofern keine besonderen Gründe vorliegen - die in dem Gesetz dem in erster Instanz unterlegenen Antragsteller eingeräumte 2-monatige Berufungsbegründungsfrist ausreichend ist, um sich darüber klar zu werden, ob und mit welcher Begründung das Eilverfahren fortgeführt werden soll. Nachdem diese Fristen auch für das Eilverfahren gelten, kann dem Antragsteller zwar im Hinblick auf das Eilbedürfnis grundsätzlich nicht vorgeworfen werden, dass er diese Fristen in vollem Umfang ausschöpft ( vgl. Teplitzky aaO). Dagegen muss der Antragsteller, der die Dringlichkeit seines Begehrens geltend macht, regelmäßig in der Lage sein, innerhalb dieser zwei Monate seine Berufung einzulegen und ordnungsgemäß zu begründen. Mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist und der Ausnutzung der Fristverlängerung gibt er jedenfalls dann zu erkennen, dass die Sache so eilig nicht ist, wenn die gesetzliche Frist nicht nur unerheblich und ohne besondere Gründe überschritten wird (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2001, 331).

Vorliegend sind keine Gründe gegeben, die eine Überschreitung der 2-monatigen Berufungsbegründungsfrist um nahezu 4 Wochen (27 Tage) rechtfertigen würden. Die - auch in anderen Verfahren häufig geltend gemachte - Arbeitsbelastung des Prozessbevollmächtigten und Urlaubsabwesenheit der Partei während der ersten Fristverlängerung rechtfertigt die in Anspruch genommene Fristverlängerung im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht, da bereits die gesetzliche Berufungsbegründungsfrist ausreichend lang bemessen ist, um auch diesen Umständen bei Zeiten Rechnung zu tragen. Dies gilt jedenfalls, wenn - wie vorliegend - der in das Berufungsverfahren gelangte Streitstoff in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist. Auch der Umstand, dass Anfang November eine Vorstandssitzung der Verfügungsbeklagten stattgefunden hat, der die streitgegenständliche Äußerung zum Gegenstand hatte, rechtfertigt ebenso wenig eine zweimalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wie die Ende Oktober ausstehende Entscheidung des DAP über den Entzug der Partnerschaftsstellung der Verfügungsklägerin. Die Inanspruchnahme einer das Verfahren verzögernden Fristverlängerung zeigt vielmehr, dass das Interesse der Verfügungsklägerin an einer schnellen einstweiligen Entscheidung nicht besteht.

Mangels Verfügungsgrund war daher die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung der Kostentscheidung in dem angegriffenen Urteil führt zu deren Abänderung zugunsten des Verfügungsbeklagten. Aus dem Vortrag der Verfügungsklägerin ergibt sich, dass die ihrem Labor abgesprochene Unabhängigkeit diese besonders behindert, weshalb unter Berücksichtigung der weiteren, teilweise unzulässigen streitgegenständlichen Äußerungen eine Kostenquote von 3/4 zu 1/4 zu Lasten der Verfügungsklägerin sachgerecht erscheint.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Bei der Festsetzung des Streitwerts des Berufungsverfahrens war das Interesse der Verfügungsklägerin an der Unterlassung der beanstandeten Äußerung zu berücksichtigen.

Ende der Entscheidung

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