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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 24.11.2000
Aktenzeichen: 2 U 158/00
Rechtsgebiete: UWG, RBerG


Vorschriften:

UWG § 1
RBerG § 1
Unternehmensberater, Rechtsberatung, "Subventionslotse"

Wenn die im Rahmen einer umfassenden Unternehmensberatungs-Tätigkeit auch gebotene Beratung über bestehende Fördermittel-Programme, über die Förderungsfähigkeit und über die Beschaffung der Fördermittel nebst Unterstützung bei deren Beantragung nicht das Schwergewicht der Tätigkeit bildet, liegt Beratung auf wirtschaftlichem, nicht rechtlichem Gebiet vor.

Eine Werbung für solche so eingebundene Fördermittel-Beratung verstößt nicht gegen § 1 UWG i.V.m. § 1 RBerG, und zwar auch dann nicht, wenn auf die Spezialisierung für solche Fördermittel-Beratung hingewiesen, z.B. die Bezeichnung "Subventionslotse" verwendet wird.

Rechtsberatung liegt allerdings dann vor, wenn der Unternehmensberater in der Werbung auf die Einschaltung eines Rechtsanwaltes hinweist und mit Freistellung von Kosten hierfür wirbt.


Oberlandesgericht Stuttgart - 2. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 2 U 158/00 10 KfH O 102/00 LG Stuttgart

Verkündet am: 24. November 2000

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Weber, JOS'in

In Sachen

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2000 unter Mitwirkung

des Vors. Richters am OLG Dr. Lütje,

des Richters am OLG Dr. Müller und

des Richters am OLG Prof. Dr. Fezer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil der 10. KfH des LG Stuttgart vom 19.07.2000 geändert und insgesamt wie folgt gefaßt:

Der Verfügungsantrag Ziff. 1 wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt die Antragstellerin 3/4 und die Antragsgegnerin 1/4.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin 9/10 und die Antragsgegnerin 1/10.

Streitwert der Berufung:

Antrag Ziff. 1 30.000,-- DM Antrag Ziff. 2 (Kostenwert) 2.000,-- DM 32.000,-- DM.

Tatbestand:

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Unternehmensberatung, die Antragstellerin mit Sitz in Stuttgart, die Antragsgegnerin mit Sitz in F Hessen. Der Prozeßbevollmächtigte I. Instanz der Antragstellerin war Kooperationspartner der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin und ist Ehemann der Geschäftsführerin der Antragstellerin.

Die Antragsgegnerin tritt im Internet auf und verbreitet dort Werbung für ihre Dienstleistungen. Unter anderem preist sie dort für Existenzgründer die Auffindung von Fördermittel-Möglichkeiten und die Übernahme der Einreichung und Durchsetzung von Anträgen auf Fördermittel der verschiedensten Art an. Teil ihrer Firmenbezeichnung ist der Begriff "Subventionslotse".

Die Antragstellerin sieht in der Werbung einen Verstoß gegen das RBerG. Sie hat behauptet, beide Parteien seien auch in räumlicher Hinsicht unmittelbare Wettbewerber. Von der Werbung im Internet habe sie erst seit 07.04.2000 Kenntnis. Dort werde die Durchsetzung von Fördermittel-Anträgen in den Vordergrund gestellt. Die von ihr, der Antragstellerin, betriebene Finanzierungsberatung umfasse zwar ebenfalls den Einsatz von Fördermitteln. Während jedoch sie ihre Kunden insoweit an Rechtsanwälte verweise, mit denen die Kunden eigene Mandatsverhältnisse eingehen, beauftrage die Antragsgegnerin selbst einen Rechtsanwalt, sodaß ein Mandatsverhältnis zum Kunden nicht entstehe. Darauf, ob die Antragsgegnerin im Innenverhältnis legitimierte Personen einschalte, komme es nicht an, maßgeblich sei allein, daß ein RA-Mandat nur mit der Antragsgegnerin, nicht mit dem Kunden begründet werde. Damit aber verstoße die Antragsgegnerin, die unstreitig selbst keine Erlaubnis zur Rechtsberatung besitzt, gegen das RBerG und damit ohne weiteres zugleich gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch.

Die Antragstellerin hat nach erfolgloser Abmahnung (Bl. 34 f) folgende Verfügungsanträge gestellt:

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes von 10.001,-- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Angebot zur Fördermittelberatung und -beschaffung zu werben, ohne die Berechtigung zur Rechtsberatung zu haben;

2. im Geschäftsverkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit dem Angebot zu werben, daß die Rechtsberatung anläßlich der Fördermittelberatung und -beschaffung für ihre Kunden durch einen angestellten Rechtsanwalt oder andere Rechtsanwälte ohne weitere Kosten für diese Kunden durchgeführt wird.

Die Antragsgegnerin hat das Bestehen eines Verfügungsgrundes bestritten, da die Antragstellerin bei gehöriger Marktbeobachtung ihre Werbung schon lange habe kennen können. Gegenüber einem in seinen Voraussetzungen bestrittenen Verfügungsanspruch hat sie die Einrede der Verjährung erhoben. Sie sei Rechtsnachfolgerin der früheren W GmbH. Bei dieser sei der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin tätig gewesen; dessen schon seit September 1999 bestehendes Wissen über deren Neustrukturierung und die Neugründung der Antragsgegnerin müsse die Antragstellerin sich zurechnen lassen. Auf die Kenntnis des Inhaltes der Internet-Seiten der AG komme es daher nicht an, sondern auf deren bereits am 22.09.1999 erfolgte Gründung.

Einen Verstoß gegen das RBerG hat die Antragsgegnerin von sich gewiesen. Ihre Betätigung unterfalle schon nicht dem § 1, jedenfalls aber sei sie gem. § 5 Ziff. 1 RBerG erlaubnisfrei. Ihre Betätigung sei in der ersten Phase bloße Wirtschaftsberatung. Finanzierungsberatung und damit Fördermittelberatung gehöre zu diesem Berufsbild und sei ohne Rechtsbesorgung nicht möglich. Aus der Sicht Dritter gehe es um wirtschaftliche, nicht um rechtliche Betätigung. Die Fördermittelbesorgung sei nur ein spezieller Bereich der Unternehmensberatung und die Rechtsbesorgung insoweit nur bloße Hilfstätigkeit. Im übrigen sei die bloße Werbung noch kein Verstoß gegen das RBerG, sondern nur die erlaubnispflichtige Betätigung selber.

In der mündlichen Verhandlung des Landgerichts hat die Antragsgegnerin sich im Umfang des Antrages Ziff. 2 mit Wirkung ab 20.07.2000 gegen Strafversprechen von 10.000,-- DM zur Unterlassung verpflichtet (Bl. 126), worauf beide Parteien den Unterlassungsantrag insoweit und mit gegenläufigen Kostenanträgen für erledigt erklärt haben (Bl. 125).

In seinem Urteil vom 19.07.2000 hat das Landgericht den streitig gebliebenen Unterlassungsantrag Ziff. 1 zugesprochen und die Kosten insgesamt der Antragsgegnerin auferlegt. Bei dem Angebot zur Fördermittelberatung handele es sich "unzweifelhaft" um die konkrete Förderung einer Rechtsangelegenheit mit der Folge der Erlaubnispflichtigkeit gem. § 1 RBerG. Daß die Antragsgegnerin hierbei Rechtsanwälte einschalte, sei unerheblich, da diese als ihre Erfüllungsgehilfen fungierten. § 5 Ziff. 1 RBerG komme nicht zum Zug, da es hier nicht nur um gelegentliche Hilfstätigkeiten gehe, sondern die Fördermittelberatung in den Vordergrund gestellt sei und somit den wesentlichen Teil der Dienstleistungen der Antragsgegnerin darstelle. Auch der erledigt erklärte Anspruch Ziff. 2 wäre begründet gewesen, da die Antragsgegnerin selber mit einem angestellten RA arbeite oder eigene Mandate an außenstehende RAe erteile. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen.

Mit der Berufung beharrt die Antragsgegnerin auf der Antragsabweisung und Kostenbelastung der Antragstellerin. Das LG habe nicht, wie geboten sei, nach den verschiedenen Phasen ihrer Betätigung differenziert, sondern zu Unrecht ihre gesamte Tätigkeit dem RBerG unterstellt. Schon soweit es die Beratungsphase als konkrete Förderung einer Rechtsangelegenheit bewertet habe, könne nicht gefolgt werden. Zu prüfen wäre gewesen, ob die Tätigkeit die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezwecke oder es um die Klärung rechtlicher Verhältnisse gehe.

In der ersten Phase ihrer Tätigkeiten gehe es aber nur um die Erfassung betriebswirtschaftlicher Daten, und in der zweiten Phase werde eine Finanzierung konzipiert, wobei eine Analyse der in ihrer Datenbank erfaßten Fördermittel-Programme stattfinde. All dies liege eindeutig auf wirtschaftlichem, nicht rechtlichem Gebiet. Genauso verhalte es sich mit dem dabei erstellten Finanzierungsprogramm und den Gesprächen mit den Kapitalgebern. Auf wirtschaftlichem Gebiet liege auch die Sammlung der Antragsunterlagen und die Beantwortung von Rückfragen der Fördermittelgeber. Die mit diesen Vorgängen notwendig verbundene rechtliche Betätigung spiele sich in Formen ab, die dem angesprochenen Verkehr geläufig seien und von ihm nicht mehr als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden, folglich nicht von § 1 RBerG erfaßt würden. Die bloße Auskunftserteilung über bestehende Fördermittel sei keine Rechtsberatung, sondern Weitergabe von Wissen mit wirtschaftlicher Zielsetzung. Die Antragsgegnerin verweist dabei auf Stellungnahmen des Bundesamtes für Wirtschaft (BAW) und der Leitstelle für Gewerbeförderungen des Bundes, wonach Investitionsberatungen das Ziel haben, die Wirtschaftlichkeit und Finanzierbarkeit geplanter Investitionen zu ermitteln. Der Einbezug möglicher öffentlicher Finanzierungshilfen verfolge das vorwiegend wirtschaftliche Ziel, die aus wirtschaftlicher Sicht bestmögliche Finanzierung auszuarbeiten (Vortrag im einzelnen Bl. 166 f m. Verweis auf Bl. 174 ff und Bl. 179 ff).

Selbst in der dritten Phase, der Realisierung, werde eine wirtschaftliche Zielsetzung verfolgt. Rechtliche Aspekte stünden dabei nur im Hintergrund. Das Ausfüllen der Antragsformulare gehe über eine mechanische Betätigung nicht hinaus. Dabei verweist die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Antragstellung und Durchsetzung auf die Entscheidung des BGH WRP 2000, 727, 728 (SV-Beauftragung), wonach gem. Sinn und Zweck des RBerG nicht jede eigenständige Begründung von Vertragsverhältnissen für Dritte als erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten angesehen werden könne.

Aber auch wenn demgegenüber doch eine Rechtsbesorgung i.S.d. § 1 RBerG vorliegen sollte, sei die Tätigkeit jedenfalls durch § 5 Ziff. 1 RBerG gedeckt. Die Dienstleistungen der Antragsgegnerin seien nach ihrer Eigenart mit rechtlicher Tätigkeit verbunden, diese aber stehe ganz im Hintergrund. Anders wäre es allenfalls dann, wenn der Fördermittelantrag in Stellvertretung für den Kunden gestellt würde. Die Antragsgegnerin verweist dabei noch darauf, daß auch Banken und IHKn gleichfalls Fördermittelanträge stellen würden, ohne daß dies jemals beanstandet worden sei.

Im übrigen macht die Antragsgegnerin geltend, daß sie zur Klärung rechtlicher Vorfragen nunmehr ihre Kunden an RAe eigener Wahl verweise, während sie früher selbst einen Rechtsanwalt zugezogen habe, was aber ebenfalls in Ordnung gewesen sei.

Letztlich könne auch der Argumentation des LG nicht gefolgt werden, daß bereits ihr Firmenbestandteil "Subventionslotse" auf den rechtlichen Charakter ihrer Betätigung schließen lasse. Hiervon abgesehen sei aber allein entscheidend, daß ihre Tätigkeit nicht dem § 1 unterfalle, jedenfalls aber nach § 5 Nr. 1 RBerG erlaubnisfrei sei.

Die Antragsgegnerin beantragt (Bl. 159),

das Urteil des LG abzuändern und den Verfügungsantrag auf Kosten der Antragstellerin abzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt

Zurückweisung der Berufung (Bl. 199, 201).

Die Antragsgegnerin verkenne, daß nicht ihre Betätigung bei Existenzgründungsberatung angegriffen werde, sondern allein die eigenständige Fördermittelberatung und -beschaffung. Die Werbung der Antragsgegnerin werde so verstanden, daß bei ihr auch isoliert und ausschließlich Fördermittelberatung und -beschaffung erhältlich sei. Der darauf ausgerichtete und allein angegriffene Werbeauftritt der Antragsgegnerin beziehe sich auf eine erlaubnispflichtige Rechtsberatung bzw. -besorgung, denn es handele sich um Interpretation und Anwendung öffentlich-rechtlicher Richtlinien in konkreten Einzelfällen. Die angebotene Beratung sei nicht wirtschaftlicher sondern rechtlicher Art mit dem Ziel, die Voraussetzungen optimaler Förderung zusammenzustellen und herbeizuführen. Hiervon abgesehen unterfalle aber auch die von der Antragsgegnerin selber beschriebene Betätigung nicht der Unternehmensberatung, sondern wesentlicher Teil ihrer Dienstleistung sei die Präsentation des Kunden-Unternehmens als wesentlicher Erfolgsfaktor eines Fördermittelantrages, worin aber gerade keine wirtschaftliche sondern rechtliche Beratung liege.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg. Die vom Antrag Ziff. 1 umschriebenen Tätigkeiten der Antragsgegnerin verstoßen nicht gegen das RBerG. Unter Änderung des angefochtenen Urteils ist daher der streitig gebliebene Antrag Ziff. 1 zurückzuweisen. Hingegen ist die Antragsgegnerin hinsichtlich des für erledigt erklärten Antrages Ziff. 2 zu Recht gem. § 91 a ZPO mit Kosten belastet worden, so daß insoweit ihre Berufung zurückzuweisen ist.

1.

In dem mit Antrag Ziff. 1 angegriffenen Verhalten, der Werbung für (das Angebot von) Fördermittelberatung und -beschaffung, liegt so, wie sie von der Antragsgegnerin verlautbart wird, kein Verstoß gegen § 1 UWG i.V.m. Art. 1 § 1 RBerG. Die in diesem Antrag erfaßten Tätigkeiten stellen nicht "Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten" und auch nicht "Rechtsberatung" i.S.d. RBerG dar. Das LG hat seine gegenteilige Einstufung nicht begründet, sie insbesondere nicht anhand der in der Rspr. herrschenden Definition von Rechtsbesorgung und Rechtsberatung überprüft, sondern sie pauschal als "unzweifelhaft" bezeichnet.

a)

Nach der Rspr. des BGH liegt eine - erlaubnispflichtige - Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.d. Art. 1 § 1 RBerG vor, wenn eine geschäftsmässige Tätigkeit darauf gerichtet und geeignet ist, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGH GRUR 1989, 437 = NJW 1989, 2125 - Erbensucher; NJW 1995, 3122 (Energieberater); GRUR 1998, 956 - Titelschutzanzeigen für Dritte; WRP 2000, 727, 728 - SV-Beauftragung). Dabei ist zur Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung, weil eine Besorgung fremder Geschäfte außer mit wirtschaftlichen Belangen vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist, auf den Kern und Schwerpunkt der Tätigkeit abzustellen. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt, oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (BGH WRP 2000, 727, 728 m.w.N.). Von der Erlaubnispflicht werden daher Tätigkeiten erfaßt, die im Schwerpunkt darauf gerichtet und geeignet sind, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (BGH aaO - Erbensucher m.w.N.). Dabei kommt es allerdings für die Anwendung des Art. 1 § 1 RBerG nicht darauf an, ob es sich um rechtliche Tätigkeiten einfacher oder schwieriger Art handelt (BGH GRUR 1987, 714 - Schuldenregulierung).

b)

Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Tätigkeit der Antragsgegnerin soweit diese von der Antragstellerin mit Antrag Ziff. 1 angegriffen wird, d.h. bei der Beratung und Beschaffung von Fördermitteln, die die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Dienstleistungen als Unternehmensberaterin (auch) vornimmt und bewirbt, nicht um Rechtsbesorgung und auch nicht um Rechtsberatung. Ihre auf Fördermittel bezogenen Tätigkeiten bleiben vielmehr in der Gesamtbetrachtung ihres komplexen Betätigungsgebietes "Unternehmensberatung" im Hintergrund, sind nur ein Teilaspekt aus der umfassenden und im Schwergewicht auf wirtschaftlichem Gebiet liegenden Betätigung.

Diese Einordnung der angegriffenen Fördermittelberatung und -beschaffung ergibt sich aus der Darstellung der Betätigung in den vorgelegten Internet-Ausdrucken. Die Antragstellerin hat demgegenüber nicht glaubhaft gemacht, daß die Antragsgegnerin im angegriffenen Teilbereich die wirtschaftliche Betätigung verläßt und sie sich dabei wenigstens im Schwergewicht auf das Gebiet erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung oder -beratung begibt oder zumindest, was auch ausreichen könnte, dies aufgrund der betriebenen Werbung sich im Eindruck der angesprochenen Verkehrskreise so darstellt.

Die Antragsgegnerin stellt auf ihrer Homepage Bl. 17 ff ihre Dienstleistungen vor und nennt dabei "kostenlose Vorprüfung, Fördermittelberatung, Fördermittelbeschaffung" u.a. Im folgenden nennt sie, soweit es um Fördermittel geht, als Dienstleistungs-Komponenten (s. Bl. 57) "wabecocheck (kostenlose Vorprüfung der Förderfähigkeit), wabecoselect (Projektaufbereitung, Fördermittel-Recherche und -Verifikation, Entwicklung der Handlungsempfehlung, Überprüfung der Leistungsfähigkeit), wabecotarget (Vorbereitung der Finanzierung mit Fördermitteln, Durchsetzung der Finanzierung)". Auf den Folgeseiten Bl. 18 ff preist sie zunächst die Bedeutung von Fördermitteln und ihre besonderen Dienste dabei unter der Überschrift "wabecoselect" wie folgt an: "Förder-mittelrecherche (Informationsdienst)", "Ermittlung der Bemessungsgrundlagen, Überprüfung der Kumulationsfähigkeit, Überprüfung der Bilanzstruktur, Überprüfung der Sicherheiten nach dem KWG, Überprüfung der rechtlichen Voraussetzungen durch einen Rechtsanwalt, Aufbau einer umsetzbaren Finanzierung, Integration der Finanzierung in den Unternehmensplan, Abstimmung des Vorgehens in der Umsetzungsphase" (soweit Bl. 17 ff die fotokopierte Wiedergabe unvollständig ist, findet sich der komplette Text auf Bl. 21/22). Auf Bl. 58 werden die "Dienstleistungsmodule wabecocheck, -select und -target wie folgt beschrieben:

Die Dienstleistungsmodule

1. Prüfung der Förderfähigkeit (wabecocheck): Anhand eines Erfassungsbogen wird binnen eines Tages die grundsätzliche Förderfähigkeit des Vorhabens festgestellt. Dieser Dienst ist kostenlos.

2. Fördermittelberatung (wabecoselect): Für die Schaffung einer umsetzbaren Finanzierung auf der Basis einer Analyse des Finanzierungsvorfalles (Projektes). Honorarhöhe: 6.450 DM (zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer).

3. Fördermittelbeschaffung (wabecotarget): Unter hauptsächlicher Abwicklung und Betreuung der WABECO Subventionslotse Zentrale werden die Fördermittel mit Kunden umgesetzt. Die Regionalbüros sind während der Beschaffung unterstützend tätig.

Für die Prüfung der Förderfähigkeit werden Erfassungsbögen (s. Bl. 63 ff) überreicht und insoweit den Interessenten Mitteilung gem. Bl. 62 wie beiliegend fotokopiert gemacht:

Diese Dienstleistungsangebote im Zusammenhang mit Fördermittelberatung und -beschaffung erfüllen nicht die Merkmale von Rechtsbesorgung oder Rechtsberatung. Mit ihnen werden weder konkrete fremde Rechte verwirklicht noch konkrete fremde Rechtsverhältnisse gestaltet. Bei der Beratung geht es lediglich um wirtschaftliche Fragen des Inhalts, ob für das Projekt des Kunden Fördermittel-Einsatz betriebswirtschaftlich als Finanzierungsbaustein sinnvoll ist, und darum, ob unter der Vielzahl von ca. 2800 Fördermittel-Programmen mit 1233 Richtlinien (s. Bl. 62) ein geeignetes Programm zur Verfügung steht. Auch bei der Fördermittelbeschaffung verläßt die Betätigung der Antragsgegnerin den wirtschaftlichen Bereich nicht. Zwar übernimmt sie dabei für den Kunden die Abklärung der Voraussetzungen der Förderfähigkeit und dabei kommt möglicherweise auch eine Prüfung nach rechtlichen Gesichtspunkten in Betracht (z.B. Prüfung der Gesellschaftsform des Kunden). Zur Beschaffung mag daneben auch gehören, daß die Antragsgegnerin sich damit befaßt, notfalls die Verhältnisse des Kunden an die Fördervoraussetzungen anzupassen, was wiederum rechtliche Gesichtspunkte und evtl. Rechtsgestaltung erfordern kann. Solche auf das erlaubnispflichtige Gebiet der Rechtsbesorgung und -beratung übergreifende Betätigung wird von der Antragsgegnerin in den Internet-Veröffentlichungen aber nicht angeboten. Sie beschränkt sich auf das allgemein gehaltene Angebot der Fördermittelberatung und -beschaffung, ohne dabei rechtsgestaltende oder rechtsberatende Tätigkeiten anzubieten. Soweit sie dies doch unter Hinweis darauf tut, daß sie die "Prüfung der rechtlichen Voraussetzungen durch einen Rechtsanwalt" vornehmen läßt (s. AS 4-7, Bl. 22), wird diese Betätigung vom speziell darauf abzielenden Unterlassungsantrag Ziff. 2 erfaßt und ist somit nicht Gegenstand des allgemeinen, auf das Angebot von Fördermittelberatung und -beschaffung abzielenden Antrages Ziff. 1. Zusammengefaßt beziehen sich die insoweit angegriffenen Betätigungen allein auf die Ermittlung der wirtschaftlichen Notwendigkeit, die Prüfung der wirtschaftlichen Zweckmäßigkeit und die Vorbereitung für eine reibungslose Antragsdurchsetzung (Motto Bl. 23 unten: "Die beste Förderung der erhält, der seinen Antrag richtig stellt!").

c)

An der sonach gegebenen Beschränkung auf wirtschaftliche Gebiete und dem mithin fehlenden Übergriff auf das nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtige rechtliche Gebiet ändert nichts der Umstand, daß die Antragsgegnerin sich als Spezialistin für Fördermittelberatung und -beschaffung bezeichnet und anpreist, was auch in ihrem Firmenbestandteil "Subventionslotse" zum Ausdruck kommt. Dieser Spezialisierungshinweis mag im maßgeblichen Verständnis der angesprochenen Interessenten, wozu insbesondere Existenzgründer gehören, zwar aufzeigen, daß die Antragsgegnerin auf jenem Teilgebiet des Kontaktes und schließlich auch des Vertragsabschlusses mit Dritten, eben den Fördermittel gewährenden Institutionen, besondere Kenntnisse besitzt und wohl auch vielfache Zugangsmöglichkeiten eröffnen kann, entscheidend bleibt aber, daß diese Spezialitäten innerhalb ihrer auf wirtschaftlichem Gebiet liegenden unternehmensberatenden Gesamtdienstleistung nur einen von mehreren Teilaspekten abdecken und auch sie im Schwergewicht sich auf wirtschaftlichen, nicht aber rechtlichem Gebiet bewegen. Maßgebend für die Einordnung in den erlaubnispflichtigen Bereich ist nämlich, ob der Kunde eine besondere rechtliche Prüfung wünscht oder zumindest erkennbar erwartet (BGH WRP 2000, 727, 728 re. Sp. m.N. aus der Lit.). Die Erwartung richtet sich im Zweifel nach der Person und der Qualifikation des Geschäftsbesorgers, den verkehrstypischen Gepflogenheiten und den objektiven Maßstäben des jeweiligen Geschäfts. Auszunehmen sind danach solche Tätigkeiten wirtschaftlicher Art, bei denen sich die mit ihr notwendig verbundene rechtliche Betätigung in Formen abspielt, die den angesprochenen Verkehrskreisen geläufig sind und die daher ihrer Art nach nicht mehr als Betätigung auf rechtlichem Gebiet empfunden wird. Ist beim Abschluß von Verträgen für Dritte eine besondere rechtliche Prüfung weder verkehrsüblich noch im Einzelfall offensichtlich geboten oder vom Auftraggeber ausdrücklich gewünscht, so entbehrt die Geschäftsbesorgung in der Regel der Besonderheiten einer Rechtsbesorgung (so wörtlich BGH WRP 2000, 727, 728/729 - SV-Beauftragung).

Im Streitfall geht aus den Internet-Seiten, soweit diese die Betätigung bei Fördermitteln ansprechen, nicht hervor, daß die Antragsgegnerin die Rechtsbeziehungen des Kunden mit dem Fördermittelgeber rechtlich ausgestaltet und die Bedingungen hierfür aushandelt. Zwar wird bekannt gegeben, daß es verschiedene Formen der Förderung gibt, die sich in ganz unterschiedlichen rechtlichen Gestaltungen manifestieren. So zeigt AS 4-9, Bl. 24, auf, daß als Förderung möglich sind Zuschuß, Beteiligung, Kredit, Bürgschaft und Haftungsfreistellung. Nichts ist aber dafür ersichtlich, daß die Antragsgegnerin sich damit betätigt, diese wirtschaftlich und rechtlich unterschiedlichen Gestaltungen in den einzelnen Fördermittelanträgen herbeizuführen, eine Betätigung, die zweifellos Rechtsbesorgung und -beratung darstellen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Ausgestaltung der rechtlichen Beziehungen des Kunden zum Fördermittelgeber in den zahlreichen Förderprogrammen und einschlägigen Richtlinien jeweils fest vorgegeben sind und keine Möglichkeit besteht, z.B. einen dort etwa vorgesehenen Kredit in eine Beteiligung rechtlich umzugestalten. Es verbleibt daher dabei, daß die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht hat, daß die Antragsgegnerin bei ihrer Spezialisierung auf Fördermittel sich nicht darauf beschränke, im Rahmen der Fördermittelberatung das im vorgesehenen Finanzierungsplan wirtschaftlich geeignetste Programm auszusuchen und bei der Fördermittelbeschaffung die der Erfolgsträchtigkeit des Antrages förderlichen Gespräche mit der Förder-Stelle zu führen und für die Antragstellung die Genehmigungsunterlagen zusammenzustellen und Rückfragen bis zur Genehmigung zu beantworten (s. dazu die Zusammenstellung der Tätigkeiten unter der Bezeichnung "wabecotarget", AS 4-9, Bl. 24). Mit Ausnahme der angepriesenen Einschaltung von Rechtsanwälten mit Mandatsverhältnis zur Antragsgegnerin, nicht zu Kunden (s. dazu unten 3), hat die Antragstellerin daher nicht aufgezeigt, welche Betätigung der Antragsgegnerin den wirtschaftlichen Bereich verlassen und Rechtsbesorgung und/oder Rechtsberatung darstellen würde.

d)

An dieser Beurteilung kann auch der Firmenbestandteil "Subventionslose" nichts ändern. Zwar zeigt dieser Begriff anschaulich auf, daß die Antragsgegnerin sich in ihrer Unternehmensberatung auf Fördermittelberatung und -beschaffung spezialisiert hat und diese Betätigung wohl auch im Vordergrund ihrer Dienstleistungen steht. Entgegen der im Zusammenhang mit Art. 1 § 5 Ziff. 1 RBerG geäußerten Ansicht des LG (LGU S. 6 Abs. 3) kann daraus aber nicht hergeleitet werden, daß die Antragsgegnerin "augenfällig eine rechtsbesorgende Tätigkeit als wesentlichen Teil ihrer Dienstleistungen" anbiete. Entscheidend muß es vielmehr dabei verbleiben, daß sowohl Beratung über als auch Beschaffung von Fördermitteln sich auf das Gebiet wirtschaftlicher Beratung beschränken.

2.

Liegt sonach im Hinblick auf den mit Antrag Ziff. 1 verfolgten Unterlassungsanspruch bereits keine erlaubnispflichtige Betätigung vor, so kommt es nicht weiter darauf an, ob der Tatbestand des Art. 1 § 5 Ziff. 1 RBerG eingreifen würde. Diese Ausnahmeregelung greift Platz, wenn kaufmännische oder gewerbliche Unternehmen für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Die Regelung bezweckt, Berufe, die sich sachgemäß nicht immer ohne gleichzeitige Rechtsberatung oder sonstige Rechtsbesorgung ausüben lassen, vom Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 RBerG freizustellen. Sie sollen nicht deshalb unmöglich gemacht oder unangemessen erschwert werden, weil mit ihnen nach ihrer Eigenart eine rechtliche Tätigkeit verbunden ist. Dabei muß es sich um eine Hilfs- oder Nebentätigkeit handeln, die sich im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe vollzieht und deren Zweck dient, ohne daß sie untergeordnet zu sein braucht. Die Rechtsbesorgung darf jedoch nicht selbständig neben die anderweitigen Berufsaufgaben treten oder gar im Vordergrund stehen (BGH NJW 1989, 2125 re. Sp. - Erbensucher m.w.N.). Die Ausnahmeregelung setzt danach zunächst voraus, daß der Unternehmer überhaupt zwei Geschäfte besorgt, und zwar ein zu seiner eigentlichen Berufsaufgabe gehörendes Hauptgeschäft, das keine Rechtsbesorgung darstellt, und ein notwendiges Hilfsgeschäft, das an sich nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtig ist (BGH aaO, m.N. aus der Lit.). So verhält es sich aber im Streitfall gerade nicht. Schon die Fördermittelberatung und -beschaffung sind für sich genommen erlaubnisfrei. Es kommt daher nicht darauf an, ob sie gegenüber der ebenfalls erlaubnisfreien Unternehmensberatung wegen der Spezialisierung der Antragsgegnerin als "Subventionslotse" im Vordergrund stehen und deshalb, wären sie erlaubnispflichtig, nicht nach § 5 Ziff. 1 RBerG privilegiert werden könnten.

Im Ergebnis ist Antrag Ziff. 1 daher zu Unrecht zugesprochen. Zwar würde ein Verstoß gegen § 1 RBerG nach st. Rspr. des BGH zugleich einen Verstoß gegen § 1 UWG begründen (s. BGH NJW 1989, 2125, 2126 - Erbensucher; GRUR 1987, 710, 711 - Schutzrechtsüberwachung m.w.N.). Eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung und -beratung liegt aber in dem Angebot der Fördermittelberatung und -beschaffung, dessen Bewerbung mit Antrag Ziff. 1 generell verboten werden soll, nicht, so daß die Verurteilung nach Antrag Ziff. 1 aufgehoben und dieser streitig gebliebene Antrag zurückgewiesen werden muß.

3.

Ohne Erfolg hingegen bleibt die Berufung, soweit sie sich gegen die Teilkostenbelastung nach § 91 a ZPO wegen des für erledigt erklärten Unterlassungsantrags Ziff. 2 wendet.

Von diesem Antrag erfaßt wurde die Werbung der Antragsgegnerin dafür, daß sie für die Rechtsberatung anläßlich von Fördermittelberatung und -beschaffung für ihre Kunden einen angestellten Rechtsanwalt oder andere Rechtsanwälte einschaltet, für die weitere Kosten nicht entstehen (s. dazu Internet-Seite AS 4-7, Bl. 22). Bei dieser Konstellation geht es zugestandenermaßen um das Angebot von Rechtsberatung, wenn solche im Zusammenhang mit Fördermitteln anfällt, mithin um eine nach § 1 RBerG erlaubnispflichtige Tätigkeit. Deren Angebot ist von der Antragsgegnerin unstreitig und im übrigen nachgewiesen durch AS 4-7, Bl. 22 beworben worden, und zwar in der Weise, daß sie die Beratung durch von ihr selbst als Erfüllungsgehilfen eingeschaltete Rechtsanwälte erbringt. Diese Betätigung ist ein Verstoß gegen § 1 RBerG und für sie darf folglich nicht geworben werden. Der Verstoß begründet zugleich die Sittenwidrigkeit i.S.d. § 1 UWG (s. BGH NJW 1989, 2125, 2126 - Erbensucher m.w.N.). Ohne die Unterwerfungserklärung wäre die Antragsgegnerin daher nach Antrag Ziff. 2 zu verurteilen gewesen.

§ 5 Nr. 1 RBerG stellt diese rechtliche Betätigung nicht frei, da sie gegenüber der zwar im Vordergrund stehenden erlaubnisfreien Fördermittelberatung und -beschaffung keine bloße Hilfs- oder Nebentätigkeit ist, sondern selbständig neben diese tritt (vgl. BGH NJW 1989, 2125 - Erbensucher). Dann aber entspricht die Teilkostenbelastung der Antragsgegnerin billigem Ermessen i.S.d. § 91 a ZPO.

4.

Die Ansprüche sind, jedenfalls im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts, nicht verjährt gewesen.

Maßgeblich ist abzustellen auf die Kenntnis der Antragstellerin vom beanstandeten Internet-Auftritt der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt und nicht glaubhaft gemacht, daß diese Kenntnis vor dem 07.04.2000 (so die Antragstellerin) erlangt worden sei. Darauf, ob der Prozeßbevollmächtigte der Antragstellerin seit September 1999 von der Umstrukturierung der Antragsgegnerin Kenntnis hatte, kommt es nicht an, denn maßgeblich ist die Kenntnis vom hier angegriffenen werblichen Auftreten. Im übrigen findet eine Zurechnung von Wissen des Prozeßbevollmächtigten nicht statt.

Ob inzwischen Verjährung eingetreten ist (Ablauf der Frist nach § 21 UWG: 07.10.2000), ist unerheblich, da Antrag Ziff. 1 ohnehin nicht begründet ist und Antrag Ziff. 2 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist.

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I, 97 I ZPO.

Ende der Entscheidung

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