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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 07.03.2002
Aktenzeichen: 2 U 184/01
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 12
Eine redlich gewählte Internetadresse, die in ihrem Kern ausschließlich aus einem Sachbegriff besteht, verletzt fremde Rechte am gleichlautenden Familiennamen jedenfalls dann nicht, wenn es viele Träger desselben Familiennamens gibt.
Oberlandesgericht Stuttgart - 2. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 2 U 184/01

Verkündet am: 07.03.2002

In Sachen

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 21.02.2002 unter Mitwirkung

des Vors. Richters am OLG Dr. Lütje, des Richters am OLG Prof. Dr. Fezer sowie des Richters am OLG Oechsner

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 27.07.2001 abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits aus beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert Berufungsverfahren: bis 16.000,-- €

Gründe:

I.

Der Kläger trägt den bürgerlichen Nachnamen Netz. Die Beklagte firmiert unter O I S GmbH und hat für sich bei der für Deutschland zuständigen Domainvergabestelle (DENIC) die Domain www.netz.de registrieren lassen.

Der Kläger sieht darin eine unbefugte Namensanmaßung nach § 12 BGB. Das Landgericht hat sich dem angeschlossen und die Beklagte antragsgemäß verurteilt, gegenüber der DENIC den Verzicht auf die ihr erteilte Domain "netz.de" zugunsten des Klägers zu erklären und es darüber hinaus zu unterlassen, die Domainbezeichnung "www.netz.de" für sich zu beanspruchen und/oder für sich zu verwenden.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt, mit der sie ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter verfolgt.

Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen vortragen:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts fehle es schon an einem Namensgebrauch durch die Beklagte. Denn "netz" bezeichne eine Sache und habe deshalb für Internet-Nutzer weder Namensfunktion noch Unterscheidungskraft. Selbst wenn man - mit dem Landgericht - einen Namensgebrauch einmal unterstelle, sei dieser nicht unbefugt. Denn die Beklagte verfolge mit der für sie registrierten Domain "netz" ihr eigenes wirtschaftliches und deshalb legitimes Interesse als Internet-Provider. Sie verwende nämlich gebräuchliche Suchbegriffe als Domain-Adresse und verknüpfe sie über sog. "links" mit der von ihr eingerichteten Homepage ihrer Kunden (hier mit den Seiten einer großen Zeitschrift, die sich mit Fragen des Internet beschäftige). Andererseits fehle es an einer eigenen Interessenverletzung des Klägers. Ein vom Landgericht in diesem Zusammenhang geprüfter Anspruch des Klägers auf Repräsentation im Internet sei allenfalls im Zusammenhang mit einem Bestreiten seines Namensrechts (§ 12 BGB - 1. Alternative von Satz 1) relevant. Eine solche Namensleugnung scheide hier aber jedenfalls deshalb aus, weil "netz" als Sachbegriff keine Namensfunktion habe.

Die Beklagte beantragt deshalb,

das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ulm abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt demgegenüber,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Dazu verteidigt er das Urteil des Landgerichts als richtig. § 12 BGB müsse nämlich "internetbezogen" ausgelegt werden. Denn eine Domain könne nur ein einziges Mal vergeben werden. Eine vergebene Domain blockiere deshalb alle anderen Internet-Nutzer, die ggf. das selbe Wort für sich registrieren lassen wollten. Da die Beklagte im vorliegenden Falle die Domain nicht einmal für eine eigene Seite nutze, bestreite sie damit sittenwidrig das Recht des Klägers als Namensträger zur Namensführung.

II.

Die Berufung ist zulässig und begründet. Denn die Voraussetzungen für einen auf Namensrecht gestützten Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch liegen nicht vor. Weitere Anspruchsgrundlagen (vor allem MarkenR oder UWG) scheiden hier von vornherein aus, weil der Kläger ausschließlich Schutz für seinen bürgerlichen Namen beansprucht. Auf die Berufung der Beklagten hin ist das Urteil des Landgerichts deshalb abzuändern und die Klage abzuweisen.

1.

a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann der Kläger seine mit der Klage verfolgten Ansprüche nicht auf § 12 Satz 1 - 2. Alternative BGB stützen. Denn es kann schon aufgrund seines eigenen Vortrags nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte den Domainbestandteil "netz" überhaupt als Namen gebraucht. Einen Namen gebraucht nämlich nur, wer ihn verwendet um damit seine eigene Identität zu kennzeichnen und von anderen zu unterscheiden (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 626, 627). Denn nur unter dieser Voraussetzung bestünde die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung; eine solche Zuordnungsverwirrung ist Voraussetzung für eine Namensanmaßung nach § 12 BGB (BGHZ 126, 208, 215; Palandt/Heinrichs, 61. Aufl. § 12 BGB Rn. 20). Damit diese Voraussetzung hier erfüllt wäre, müsste " Netz "die Firma der Beklagten schlagwortartig bezeichnen. Dass dies der Fall ist, behauptet der Kläger aber nicht. Übrig bleibt damit nur die von der Beklagten vorgetragene Deutungsalternative: Im Kontext ihrer Domain-Bezeichnung erscheint "netz" als Sachbegriff , nicht aber als Name/Firma.

b) Selbst wenn aber die Beklagte "netz "namensmäßig gebrauchen würde, wäre das Namensrecht des Klägers mangels Interessenverletzung nicht verletzt. § 12 BGB schützt den Namensträger nämlich nur dann gegen den unbefugten Gebrauchs seines Namens, wenn sein Interesse verletzt ist. Zwar ist der Begriff des Interesses weit auszulegen. Schutzwürdig sind Interessen jeder Art einschließlich rein persönlicher, ideeller oder bloßer Affektionsinteressen. Ausreichend ist, dass der Eindruck hervorgerufen wird, es beständen Beziehungen familiärer, geschäftlicher oder sonstiger Art zwischen dem Namensträger und demjenigen, der den Namen gebraucht (BGHZ 124, 173, 181 - Namensschutz für "röm.kath." m. w. N.). Bei Allerweltsnamen (etwa Müller) entfällt in der Regel aber eine Interessenverletzung schon deshalb, weil sich nicht feststellen lässt, dass der Name eines bestimmten anderen Namensträgers benutzt worden ist; ebenso kann es bei Namen mit normaler Kennzeichnungskraft (z. B. Frankenberg) liegen (Palandt § 12 Rn. 28 unter Hinweis auf OLG München NJW-RR 1996, 1005).

Nicht anders ist es hier: Zwar mag es sich bei dem Nachnamen des Klägers nicht um einen Allerweltsnamen handeln. Im Kontext mit der Domain-Bezeichnung der Beklagten erscheint "netz" aber überhaupt nicht als Name, sondern eben als Sachbegriff( s.o.). Schon deshalb versteht dies niemand als Hinweis auf eine Person mit dem Nachnamen " Netz " und - erst recht nicht - als Hinweis auf den Kläger als einen von mehreren Trägern dieses Namens. Auch hier lässt sich deshalb (ebenso wie im Falle eines Allerweltnamens) nicht feststellen, dass der Name eines bestimmten anderen Namensträgers benutzt worden ist.

Auch das vom Kläger betonte Anliegen einer "internetbezogenen" Auslegung des § 12 BGB führt hier zu keinem anderen Ergebnis. Richtig ist, dass die Beklagte mit der ihr zugeteilten Top-Level-Domain alle anderen Interessenten (einschließlich des Klägers) daran hindert, die identische Domain für sich reservieren zu lassen. Dies ist aber grundsätzlich hinzunehmen (vgl. BGH MDR 2002, 45, 47 - Mitwohnzentrale.de - danach ist die Auswahl eines beschreibenden Begriffs als Domain-Namen per se nicht wettbewerbswidrig nach § 1 UWG; vielmehr sind die Wettbewerber hinsichtlich der Registrierung von Gattungsbegriffen "allein dem Gerechtigkeitsprinzip der Priorität unterworfen, wenn sich eine Unlauterkeit nicht aus anderen Gesichtspunkten herleiten lässt"; vgl. in diesem Zusammenhang auch die Senatsentscheidung WRP 2001, 971 - "dtp.de" sowie OLG München, CR 2001, 463 - "autovermietung.com").

Eine Verletzung des Namensrechts des Klägers lässt sich auch nicht aus einem anderen Rechtsgrund, insbesondere der Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben, Stichwort "domain-grabbing", ableiten. Die Beklagte hat die Domain nämlich offensichtlich nicht gewählt, um den Kläger zu behindern oder unter wirtschaftlichen Druck zu setzen und ihn so zu veranlassen, ihr die Domain abzukaufen. Dies folgt schon daraus, dass sie plausible (vom Kläger nicht widerlegte) Gründe für die Wahl der streitgegenständlichen Domain genannt hat. Im Übrigen weist der Name des Klägers keinerlei Bekanntheitsgrad auf. Der Schluss, die Beklagte habe die Absicht verfolgt, den Kläger zum Kauf der Domain zu verlassen, lässt sich auch deshalb nicht ziehen (vgl. zu diesem Aspekt: OLG Köln CR 2000, 697 - rechte Spalte - vorletzter Abschnitt am Ende).

2.

Auch auf eine sog. Namensleugnung (§ 12 Satz 1 - 1. Alternative BGB) kann der Kläger seine Ansprüche nicht stützen. Denn auch Voraussetzung für eine solche Namensleugnung ist, dass die Domain-Adresse aus einem Namen besteht oder namensartig anmutet (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, 626, 627 - "ufa.de"). Keinesfalls kann aber einem Domainnamen ohne weiteres eine allgemeine Namensfunktion im Sinne des § 12 BGB zugesprochen werden; vielmehr ist darauf abzustellen, ob dem Domainnamen originäre Namensfunktion oder jedenfalls Namensfunktion über den Erwerb von Verkehrsgeltung zukommt (Fezer, MarkenR, 3. Aufl., § 3 MarkenG Rn. 320).

Originäre Namensfunktion kommt der von der Beklagten reservierten Domain aber nicht zu (vgl. im Übrigen schon oben unter 1. a). Dass der Kläger Namensschutz kraft Verkehrsgeltung für die Domain " netz. de " erworben hat, behauptet er selbst nicht.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 713 i.V.m .3 ZPO.

Die Zulassung der Revision ist nicht geboten ( § 543 ZPO n.F.),da sich der Berufungsgegenstand ausschließlich in der tatsächlichen Bewertung eines Sachverhalts erschöpft.

Ende der Entscheidung

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