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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 26.05.2000
Aktenzeichen: 2 U 231/99
Rechtsgebiete: MarkenG


Vorschriften:

MarkenG § 8 II Nr 1
MarkenG § 14 II Nr 2
Unterscheidungskraft, Warenähnlichkeit. MarkenG §§ 8 II Nr 1, 14 II Nr 2.

Die Marke AQUAMAT hat als Kunstwort mit beschreibenden Anklängen nur eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft.

Zwischen Geräten, die mittels Kompression verschmutztes Wasser reinigen, damit es über die Kanalisation entsorgt werden kann, und Geräten, die durch magnetische Strahlung der von Frischwasserleitungen und Wasserendgeräten entgegenwirken sollen, besteht keine Warenähnlichkeit.

Urteil vom 26. Mai 2000 - 2 U 231/99


Geschäftsnummer: 2 U 231/99 11 KfH O 98/99 LG Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart

- 2. Zivilsenat

Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 26. Mai 2000

In Sachen

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vors. Richters am Oberlandesgericht Dr. Lütje, des Richters am Oberlandesgericht Prof. Dr. Fezer und des Richters am Oberlandesgericht Holzer

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 1999 geändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 11.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische schriftliche Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin: 100.000,00 DM.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt markenrechtlichen Schutz.

Die Klägerin ist ein führendes Unternehmen im Bereich der Druckluftanwendungen. Dabei anfallendes Kondensat reinigt sie durch Filtersysteme, sodass aus dem Öl-Wasser-Gemisch Schmutz- und Ölpartikel ausgeschieden werden und Reinwasser umweltverträglich in die Kanalisation abgeführt werden kann (vgl. Klägerprospekt K 1 = Bl. 10 - 14). Zu ihrem Kundenkreis gehören u.a. Zahnärzte, Dentallabors, Kliniken und Unternehmen der Verfahrenstechnik wie etwa solche in der Metallindustrie. Die Beklagte vertreibt Geräte, die in Form einer Manschette um Wasserleitungen gelegt werden und durch magnetische Strahlung Einfluss auf die Gitterstruktur von Kalkpartikeln, damit deren Ablagerungs- und Antragungsvermögen nehmen und der Verkalkung des Leitungssystems oder der Wasserendgeräte entgegenwirken soll.

Durch Eintragung vom 22.4.1994 ist die Klägerin Inhaberin folgender Wortmarke:

Klasse Aktenzeichen 7

K 61941/7 Wz

AQUAMAT

17.6.93.

Waren/Dienstleistungen: Luftkompressoren zum Betreiben von Druckluftwerkzeugen, Pneumatik- und Produktionsmaschinen; physikalische Geräte zur Aufspaltung von Dispersionen, insbesondere der separation von Öl, im wesentlichen bestehend aus einem Behälter mit Trennkammern aus Kunststoff und/oder Metall mit und ohne Aktivkohleeinsätzen. GK- 7, 11.

welche in der Werbung auch in dieser graphischen Gestalt Verwendung findet:

AQUAMAT

Die Beklagte tritt am Markt mit der Bezeichnung auf:

AQUA-MAT

Die Klägerin hat im wesentlichen vorgebracht,

an ihr Zeichen, welches über eine normale Kennzeichnungskraft verfüge, habe die Beklagte ein nahezu identisches angelehnt. Zudem liege eine mittlere Warenähnlichkeit vor, da beide Systeme auf Wasser einwirkten, das Wasser behandelten und der Wasseraufbereitung dienten. Die von der Klägerin belieferten Zahnarztpraxen, Dentallabors, Kliniken und Unternehmen der Verfahrenstechnik hätten zudem Bedarf an Wasserenthärtungs- und -behandlungsvorrichtungen und stünden danach in der Gefahr, die Produkte der Beklagten der Klägerin zuzuordnen und deren Know-how der Beklagten zuzuschreiben. Dies führe auch zu einer Marktverwirrung.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Wasserenthärtungsanlagen unter der Bezeichnung

"AQUA-MAT"

insbesondere in der Schreibweise

AQUA-MAT

anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu besitzen, die Bezeichnung in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, auf Waren, ihrer Verpackung oder auf Kennzeichnungsmitteln wie z.B. Etikette, Anhängern oder dergleichen anzubringen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Handlungen gemäß Ziff. 1 vorgenommen hat, und zwar unter Bekanntgabe des erzielten Umsatzes, der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse und der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung unter Angabe der Werbeträger, deren Auflagenhöhe und der Werbungskosten, sowie weiterhin Angaben zu machen über die Herkunft und den Vertriebsweg der in Ziff. 1 gekennzeichneten Waren durch Nennung des Herstellers, Lieferanten und etwaiger anderer Vorbesitzer und über die gewerblichen Abnehmer oder eines Auftraggebers.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die vorstehend unter Ziff. 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig entstehen wird.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat im wesentlichen eingewandt,

die verwendeten Zeichen seien in starkem Maße unterschiedlich; dies ergebe sich schon daraus, dass nahezu jeder Buchstabe anders ausgebildet sei, zudem aus dem Bindestrich. Eine hinreichende Warennähe sei ebenfalls zu verneinen.

Die Wirkungsweise der Gerätschaften und der Einsatzzweck seien gleichfalls verschieden. Die Klägerin trenne Öl und Wasser, die Beklagte wandle Kalk um; die Vorrichtungen der Beklagten bereiteten das Wasser nicht auf, sondern dienten dem Schutz von Wasserendgeräten. Auch die Zielgruppen zeigten keine nennenswerten Berührungspunkte; die Beklagte wende sich an Privatpersonen und dies über andere Vertriebskanäle.

Das Landgericht bejahte die große Ähnlichkeit der Zeichen, sah eine Überschneidung im Abnehmerkreis und entsprach deshalb dem Klagebegehren.

Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten,

die nun die Ähnlichkeit der Zeichen gelten lässt, der Klagemarke aber schon nahezu jegliche Kennzeichnungskraft abspricht, da die Wortmarke als Zusammensetzung aus Wasser (aqua) und Bewegung (mat) rein beschreibend sei. Ergänzend und vertiefend verneint sie die Warenähnlichkeit, da die Klägerin in einem bloßen Zubehörteil zum Hauptgeschäft: Druckluftaggregate schadstoffhaltiges Wasser behandle; um Schadstoffbehandlung gehe es der Beklagten nicht, sie nehme nur Einfluss auf die Struktur von natürlichen Mineralstoffen im Wasser. Danach gebe es nach Wirkungsweise, Zweck, Vertrieb und Abnehmerkreis keine oder doch nur eine so marginale Übereinstimmung, dass das Zeichen der Beklagten nicht weichen müsse.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.10.1999, Az: 11 KfH O 98/99, wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig, der Sache nach von Erfolg.

1.

a) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinn des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, sodass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (herrschend, jüngst erneut BGH WRP 2000, 525, 526 - comtes/ ComTel m.w.N.).

b) Die Beklagte hat nunmehr unstreitig gestellt, dass "die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ... gegeben [ist]" (Bl. 107).

Dieser Feststellung kann auch unschwer beigetreten werden. Das Wort ist vollkommen identisch im Klangbild. Es ist nahezu vollständig identisch in der Schreibweise. Die Buchstabenabfolge ist gleich. Der einzige Unterschied ist die Anwesenheit eines Bindestriches im Zeichen der Beklagten. Diesem kommt jedoch aus der Sicht des Verkehrs keine maßgebliche Bedeutung zu. Mehr und mehr werden Wörter, die vormals nur zusammengeschrieben in Erscheinung getreten sind, mit Bindestrichen aufgespalten verwendet. Dabei entspringt dies zum einen den neuen deutschen Rechtschreibregeln (etwa Umsatzsteuertabelle, nun Umsatzsteuer-Tabelle) oder einer schon lange eingebürgerten Übung. Danach nimmt der Verkehr, wird er dieses Unterschiedes überhaupt gewahr, diese Abweichung allenfalls als moderne Schreibweise auf, nicht als Hinweis auf eine völlig andersartige betriebliche Zuordnung. So sind die Buchstaben, mit Ausnahme von "U" und "T", in der werblichen Verwendung durch die Klägerin (vgl. Anl. K 1 = Bl. 10) abweichend gestaltet. Die Großdruckbuchstabenwahl ist jedoch beibehalten worden. Auch der Fettdruck der Einzelbuchstaben ist geblieben. Es ist nicht nur zulässig, im Rahmen rechtserhaltender Nutzung die (graphische) Form einer (Wort-)Marke in gewissem Umfang zu wandeln (vgl. hierzu etwa BGH WRP 98, 1078, 1079; WRP 97,1085 - ECCO I), der Verkehr ist an solche Erscheinungsformen auch gewöhnt. Manifestiert sich deshalb die Abweichung - wie hier - bloß in einem anderen Schrifttypenstandard, der aber gleichwohl optisch sehr stark der (gewandelten) Klagemarke angenähert ist, so nimmt der Verkehr, der das Zeichen in der Regel nicht einer analysierenden Betrachtungsweise unterzieht (vgl. BGH a.a.O. 527 - comtes/ComTel), die ihm in dieser verwandten Gestalt entgegentretenden Zeichen als gleichwertig und (fast) identisch auf.

2. Die Kennzeichnungskraft ist als unterdurchschnittlich ausgebildet anzusetzen.

a) Der Wortteil "aqua" begegnet dem jeweils angesprochenen Publikum auch im übrigen Leben in vielfältiger Weise (Aquädukt, Aquamarin, Aquarell, Aquavit, Aquaplaning) und wird von etlichen - zumal auch manche sog. Erlebnisbäder sich ähnlich bezeichnen (Aquasol, Aquatoll, Aquadrom) richtigerweise mit Wasser (lat.: aqua) in Verbindung gebracht. Zwar ist der Bedeutungsgehalt des Anhängsels "mat" weniger geläufig (vgl. zu griechisch automatos [aus eigener Bewegung handelnd; vgl. Brockhaus/ Wahrig, Deutsches Wörterbuch [1980], "Automat"]). Auch widerspricht dem vom Beklagtenvertreter in Anspruch genommenen und als verbreitet bekannt vorausgesetzten Sinngehalt dieses Wortstammes die eigene Partei selbst, welche beharrlich schrieb, "bei der Bezeichnung AQUA-MAT handelt es sich um zwei Wörter, welche die Bedeutung Wasser-Magnet haben" (Bl. 28, vgl. ferner Bl. 36).

Gleichwohl kann als verbreitet vorausgesetzt werden, dass der Zusatz "-mat" im landläufigen Verständnis in Anlehnung an "Automat" die Vorstellung einer Vorrichtung, einer Maschine erweckt, die mit der nicht unbekannten Voranstellung: Wasser ("aqua") etwas technisch verarbeitend bewirkt. Danach enthält das Wort "Aquamat" beschreibende Anklänge, welche seinen Charakter als Kunstwort nicht aufheben, aber doch seine Originalität und eigenschöpferische Bedeutung senken und die Klagemarke mit einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausstatten.

b) Dieser Grad der Kennzeichnungskraft wird allerdings nicht weiter geschwächt durch Drittmarken.

aa) Die Heranziehung des Rollenstandes kann wertvolle Aufschlüsse über die einem prioritätsälteren Widerspruchszeichen von Hause aus zukommende Kennzeichnungskraft vermitteln. Wenn in das Markenregister für ähnliche oder benachbarte Warengebiete eine Reihe ähnlicher Zeichen gelangt ist, kann dies ein wichtiger Fingerzeig dafür sein, dass es sich um naheliegende, verbrauchte Wortbildungen von geringer Originalität handelt. Auch prioritätsjüngere Dritteintragungen können in diesem Zusammenhang Aufschluss über die Stärke oder Schwäche einer (Wort-)Marke geben (BGH WRP 99, 192, 194 - Lions; Fezer a.a.O. § 14 MarkenG, 308 c).

bb) Zwar gab die vorgelegte Recherche der Beklagten (BK 1 = Bl. 112) wenig Auskunft über die Warennähe der dort ausgewiesenen Marken (vgl. zur relativen Aussagekraft der Klasseneinteilungen: Fezer a.a.O. § 14 MarkenG, 344). Einzig die angegebene Warenklasse 11 (Wasserleitungsgeräte) ließ einen gewissen parallelen Warenbezug erahnen.

Die von der Klägerin sorgfältig aufbereitete Recherche ergibt keine weitere Schwächung der Kennzeichnungskraft ihrer Marke. Die Warenbereiche der namensgleichen Marken zeigen keine beachtlichen Überschneidungen; soweit die Marke mit der Reg.-Nr. DE 39921748 (Bl. 158) im Warenbereich auch Wasserenthärter anführt, führt dies nicht zu einer Warenähnlichkeit hinsichtlich der Klägerin, sondern allenfalls zur Beklagten, wie auszuführen sein wird.

3. Die Warenähnlichkeit ist zu verneinen.

a) Der Bereich der Warenähnlichkeit ist anhand verwechslungsrelevanter Ähnlichkeitskriterien der Ware zu bestimmen (BGH WRP 98, 1078, 1080 JOHN LOBB). Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BGH sind alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den Waren kennzeichnen; hierher gehören insbesondere die Art der Waren, ihr Verwendungszweck und ihr Nutzen sowie ihre Eigenart als untereinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren (EuGH GRUR 98, 922, 923 Tz. 23 - Canon; BGH WRP 99, 936, 938 - HONKA; vgl. auch BGH WRP 98, 750, 751 - Bisotherm-Stein). Die Hauptfunktion der Ware besteht darin, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Ware zu garantieren, indem sie ihm ermöglicht, diese Ware ohne Verwechslungsgefahr von Waren anderer Herkunft zu unterscheiden. Die Marke muss also Gewähr dafür bieten, dass alle Waren, die mit ihr versehen sind, unter der Kontrolle eines einzigen Unternehmens hergestellt worden sind, das für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann. Daher liegt eine Verwechslungsgefahr dann vor, wenn das Publikum glauben könnte, dass die betreffenden Waren aus demselben Unternehmen oder ggf. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen. Diesen Grundsätzen entsprechend ist für die Ähnlichkeit von Waren, anders als bei der Prüfung der Warengleichartigkeit, nicht die Feststellung gleicher Herkunftsstätten entscheidend, sondern die Erwartung des Verkehrs von einer Verantwortlichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren (BGH WRP 99, 928, 930 - Canon II; bestätigt in BGH a.a.O. 526 - comtes/ComTel; vgl. zu allem Fezer a.a.O. § 14 MarkenG, 335 f). Dabei besteht eine Wechselwirkung mit den in Betracht kommenden Faktoren. So kann ein geringer Grad der Ähnlichkeit der gekennzeichneten Ware durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marke ausgeglichen werden (BGH WRP 99,192, 193 - Lions; BGH a.a.O. 526 - comtes/ComTel; Fezer a.a.O. § 14 MarkenG, 336 a, 336 b). Eine Verwechslungsgefahr kann deshalb auch bei einer nur geringen Warenähnlichkeit in Betracht kommen (Fezer a.a.O. 336 b).

b) Vorliegend besteht die Ähnlichkeit in aller Allgemeinheit nur darin, dass die mit der Marke gekennzeichneten Geräte etwas mit der Beeinflussung von Wasser und seiner Zusammensetzung zu tun haben. Dieser abstrakte Berührungspunkt verflüchtigt sich jedoch bei der gebotenen näheren Betrachtung. Insbesondere die mündliche Verhandlung vor dem Senat hat hier die genügende Erhellung erbracht. Bei der einen Produktpalette der Klägerin (Kompressoren) wird Luft verdichtet, was unter Einsatz von Öl als Schmierund als Abdichtungsmittel geschieht. Die Luftverdichtung geht mit dem Ausfall von in Luft gelöstem Wasser (Kondensat) einher, das aufgrund der maschinellen Abläufe mit Öl in Berührung kommt und damit verschmutzt. Dieses der Luft entnommene Wasser wird mit dem Aquamat-Gerät der Klägerin wieder gereinigt, sodass das Wasser entsorgt werden kann. Die Vorrichtung der Beklagten dient dagegen ausschließlich der Beeinflussung von Frischwasser. Nirgends aber nimmt das Klägergerät Einfluss auf Frischwasser, nirgends greift es auch im weiteren Wirkungsprozess auf das Frischwassersystem der Abnehmer solcher Geräte ein. Es behandelt nur der Luft entnommenes Wasser, das es nicht dem Frischwassersystem, sondern ausschließlich der Kanalisation zuführt. Damit sind die Funktionskreisläufe, an denen die Geräte beteiligt sein sollen, vollkommen andere, auch die Wirkungszusammenhänge sind vollkommen unähnlich. Auch ist augenfällig, dass die Klägergeräte alle mit Strom betrieben werden müssen, die Magnetmanschetten der Beklagten aber alle ohne einen elektrischen Anschluss auskommen. Die Geräte ergänzen einander auch nicht. Zwar setzen Unternehmen, welche die Klägergeräte erwerben, auch häufig bei anderen Apparaten Wasser in ihren Betrieben zur Kühlung ein; einige Großgeräte der Klägerin benötigen ebenfalls Kühlwasser. Für dieses Wasser kann sich ein Wasserenthärtungsgerät generell empfehlen. Doch auch hier sind die Funktionszusammenhänge nicht so angenähert, dass eine Produktergänzung vorläge. Weiterhin gilt, dass die Vorrichtung der Beklagten ausschließlich Frischwasser betrifft und damit auch Bezug zu Kühlwasser erlangen kann. Einige Maschinen der Klägerin benötigen zwar auch Frischwasser als Kühlmittel; gleichwohl wird das mit der Klagemarke behaftete Aggregat in einem davon Iosgelösten Funktionszusammenhang, der Aufbereitung von Abwasser, eingesetzt. Die Klägerin nimmt mit ihren Gerätschaften keinerlei Einfluss auf den Frischwasserzustand. Dies ist nicht das ihr selbst gestellte Aufgabengebiet, dies ist nicht ihr Marktbereich. Die bloße Zufälligkeit, dass ein Gerät der Beklagten in räumlicher Nähe oder, aber ohne Funktionsnotwendigkeit, einer der Maschinen der Klägerin vorgeschaltet eingebracht sein kann, schafft aber keine Warenähnlichkeit. Deshalb ist auch das Produktmarketing ein völlig anderes. Die Produkte der Parteien begegnen sich - wie unstreitig wurde - auch nicht etwa auf Messen. Danach hat insbesondere die mündliche Verhandlung vor dem Senat geoffenbart, dass gerade Produktfunktion und Produktmarketing völlig unterschiedlich ausgelegt sind, und auch die Abnehmerkreise, bei der Beklagten ausschließlich Privatpersonen, bei der Klägerin Gewerbetreibende, keine nennenswerten Berührungspunkte aufweisen. Allein der Umstand, dass in einem Betrieb beide Geräte, aber ohne funktionelle Bezüglichkeit, vorhanden sein können, begründet angesichts der aufgezeigten prägenden Unterschiede keine Warenähnlichkeit auch nicht in dem Sinne, dass der Klägerin zumindest eine Produktverantwortlichkeit für die Vorrichtung der Beklagten von Abnehmern beigemessen würde. Danach sind die vorhandenen Unterschiede zu groß, die Berührungspunkte allenfalls zufällig und damit zu schwach, als dass dieses Merkmal im Rahmen der Verwechslungsgefahr zu bejahen wäre.

c) Danach bleiben eine hohe, bis fast identische Zeichenähnlichkeit, eine nur geringgradig ausgebildete Kennzeichnungskraft des Klagezeichens und das Fehlen einer Warenähnlichkeit. Die Schnittflächen tragen insbesondere angesichts der Ferne der Warenmärkte nicht das Merkmal der Verwechslungsfahr. Damit aber ist die Klage zum Scheitern verurteilt.

4. Eine andere Bewertung ist auch nicht unter Heranziehung des WZG eröffnet. Der Prüfungsmaßstab des WZG war kein anderer. Jedenfalls aber soll gemäß §§ 152, 153 MarkenG der Rückgriff auf den vormaligen Rechtszustand die Beklagte schützen. Dieses Schutzes bedarf sie, da auch das Markengesetz sie nicht in die Pflicht nimmt, nicht.

5. Da es schon am Grundtatbestand einer Verletzungshandlung fehlt, sind auch die Folgeansprüche wie der auf Auskunft (§ 19 MarkenG) und der auf Schadensersatzfeststellung (§ 14 Abs. 6 MarkenG) nicht begründet.

II.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 i.V.m. § 3 ZPO.

Ende der Entscheidung

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