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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 12.05.2000
Aktenzeichen: 2 U 251/99
Rechtsgebiete: UWG


Vorschriften:

UWG § 3
Auslaufmodell UWG § 3

Selbst ein vom Hersteller nicht mehr produzierter Waschautomat ist kein Auslaufnodell, solange er vom Hersteller noch neben einem Nachfolgemodell ohne Preisabschlag an die Handler ausgeliefert wird und vom Hersteller nicht zum Auslaufmodell erklärt wurde.

Zumindest muß der Händler einen solchen Waschautomaten, den er noch vor dem Erscheinen des Nachfolgemodells eingekauft hat und den er kurz darauf ohne Preisabschlag anbietet, in der Werbung nicht als Auslaufmodell bezeichnen, solange der Hersteller den Automaten noch neben dem Nachfolgemodell ohne Preisabschlag an die Händler ausliefert.

Urteil vom 12.5.2000 - 2 U 251/99


Geschäftsnummer: 2 U 251/99 1 KfH O 1505/99 LG Ravensburg

Oberlandesgericht Stuttgart

- 2. Zivilsenat

Im Namen des Volkes Urteil

Verkündet am: 12. Mai 2000

In Sachen

wegen unlauteren Wettbewerbs

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 28. April 2000 unter Mitwirkung des Richters am OLG Dr. Müller, des Richters am OLG Holzer und des Richters am OLG Oechsner

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 22.11.1999 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Klägerin aus diesem Urteil: bis 25.000,00 DM

TATBESTAND:

Die Beklagte betreibt Fachmärkte für Unterhaltungselektronik und Haushaltsgeräte, davon einen in Tettnang. In der Beilage zur Schwäbischen Zeitung vom 25. März 1999, Ausgabe Tettnang, warb sie für eine dort abgebildete Waschmaschine des Herstellers M mit dem Text "Der Stern unter den Waschmaschinen M N St " (Anl. K 1).

Die klagende Wettbewerbszentrale hat die Auffassung vertreten, diese Werbung sei unzulässig, weil in der Anzeige nicht darauf hingewiesen worden sei, daß es sich bei dem dort abgebildeten Modell "N St" um ein Auslaufmodell gehandelt habe. Denn tatsächlich sei seit 1. März 1999 ein Nachfolgemodell zu dieser Waschmaschine im Handel. Die Wettbewerbswidrigkeit dieses unterlassenen Hinweises ergebe sich daraus, daß die Beklagte damit die Tatsache verschweige, es handele sich um ein Auslaufmodell. Die vom BGH für die Werbung für Unterhaltungselektronik entwickelte Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht des Werbenden sei auch auf den vorliegenden Fall der Waschmaschinen-Werbung anwendbar. Denn diese Maschinen hätten einen erheblichen Preis und es gebe, wie auch hier, mit jedem neuen Modell technische Neuerungen insbesondere hinsichtlich Umweltschutz, Wassereinsparung und Benutzerfreundlichkeit. Jedenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem das Nachfolgemodell auf dem Markt sei und in den Geschäften angeboten werde, müsse der Händler in seiner Werbung für das Auslaufmodell auf diesen Umstand hinweisen.

Nachdem sie die Beklagte vergeblich abgemahnt hatte, hat die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung sowie Ersatz ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von 315,55 DM in Anspruch genommen mit folgenden Anträgen

1. Die Bekl. hat es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Waschmaschine "N St der Firma M und Cie. GmbH & Co. mit einem Preis zu bewerben wie konkret in der Zeitungsbeilage vom 26.03.1999, ohne darauf hinzuweisen, daß es sich bei diesem Produkt um ein Auslaufmodell handelt.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der in Ziffer 1 aufgeführten Verpflichtungen wird der Bekl. Ordnungsgeld bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, angedroht.

3. Die Bekl. wird verurteilt, an die Klg. DM 315,65 nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat demgegenüber beantragt.

die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, daß für Waschmaschinen eine Hinweispflicht des Handels auf den möglichen Charakter als Auslaufmodell nicht gerechtfertigt sei. Der Bundesgerichtshof habe nur eine Aufklärungspflicht für hochwertige Geräte der Unterhaltungselektronik bejaht; eine Ausdehnung dieses Grundsatzes auf Waschmaschinen verbiete die unterschiedliche Verbrauchererwartung. Zudem hat die Beklagte bestritten, daß seit März 1999 ein Nachfolgemodell im Handel gewesen sei. Der Modellwechsel sei im März 1999 noch nicht vollzogen worden. Die Fa. M habe vielmehr im März 1999 den Waschautomaten N St noch in vollem Umfang als reguläre Ware abverkauft und daneben nur erste Exemplare des Nachfolgemodells auf den Markt gebracht. Im übrigen habe sie die beworbenen Waschautomaten schon im Februar 1999 bei der Fa. M bestellt, also zu einem Zeitpunkt, zu dem von dem Nachfolgemodell noch kein einziges Exemplar im Handel gewesen sei. Erst einen Tag, nachdem die ersten Geräte des Nachfolgemodells auf dem Markt erschienen seien, habe sie das beworbene Modell "N St" bezogen und dieses im Rahmen des üblichen Warenumschlags abgesetzt und beworben.

Schon aus tatsächlichen Gründen, aber auch aus Rechtsgründen scheitere der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten.

Das Landgericht hat vor dem Verhandlungstermin vom 8.11.1999 eine schriftliche Auskunft von der Herstellerfirma M eingeholt (Bl. 21); diese war Gegenstand der mündl. Verhandlung. Die darin enthaltenen Angaben waren und sind zwischen den Parteien nicht streitig (von einer nicht entscheidungserheblichen Ausnahme einmal abgesehen).

In der Sache hat das Landgericht die beanstandete Werbung nicht als irreführend i.S. von § 3 UWG angesehen. Eine solche Irreführung folge hier nicht daraus, daß die Beklagte die beworbene Waschmaschine nicht als Auslaufmodell bezeichnet habe. Generell könne eine solche Hinweispflicht für Waschmaschinen zwar nicht verneint werden. Doch fehlten die tatsächlichen Voraussetzungen für eine solche Hinweispflicht. Denn für den 25.03.1999 könne nicht von einem schon im Handel vollzogenen Modellwechsel ausgegangen werden. Das Gegenteil ergebe sich aus den unstreitigen Ausführungen im Schreiben der Fa. M vom 4.11.1999. Einen im Handel noch nicht vollzogenen Modellwechsel habe die Beklagte aber nicht von sich aus - ohne Nachfrage des Kunden - offenbaren müssen. Denn Entsprechendes erwarte der Verkehr vernünftigerweise nicht (BGH WRP 1999, 841 - Auslaufmodelle I). Einer solchen Erwartung stünden zudem hier die berechtigten Interessen der Beklagten entgegen. Denn diese habe selbst vor März 1999 bestellt und damit zu einem Zeitpunkt, bevor das neue Modell von der Herstellerin ausgeliefert und beworben worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Unterlassungs- und Zahlungsantrag unverändert weiter.

In ihrer Berufungsbegründung widerspricht sie der Auffassung des Landgerichts, die beworbene Waschmaschine habe zum 25.03.1999 noch kein Auslaufmodell dargestellt. Tatsächlich habe es sich um ein Auslaufmodell i.S. der vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung Auslaufmodelle I (WRP 1999, 834) gebrauchten Definition gehandelt. Denn es sei nach Auskunft des Herstellers ab Mitte März durch das leistungsstärkere und umweltfreundlichere Nachfolgemodell "N " ersetzt worden. Der Verbraucher habe ein ernsthaftes und berechtigtes Interesse daran, darauf hingewiesen zu werden, daß es sich bei dem ab 1.03.1999 parallel zum Nachfolgemodell vertriebenen Waschautomaten "N St um ein Auslaufmodell gehandelt habe. Berechtigte Interessen der Beklagten stünden dem nicht entgegen; ein solches könne sich - entgegen der Auffassung des Landgerichts - insbesondere nicht daraus ergeben, daß die Beklagte die Waschmaschinen "N St" aus dem damals noch aktuellen Sortiment bestellt habe. Zwar erwarte der Verkehr vernünftigerweise nicht, daß mit dem Tag, an dem der Hersteller seine Produktion ändere oder einstelle, alle im Handel befindlichen Geräte der früheren Bauweise als Auslaufmodelle bezeichnet würden. Ein solcher Hinweis sei dem Händler aber zuzumuten, sobald sich das Nachfolgemodell im Handel befinde und dieses beworben werde. Beides sei nach Auskunft der Fa. M ab März 1999 der Fall gewesen. Angesichts der technischen Verbesserungen des Nachfolgemodells sei ein solcher Hinweis hier auch nicht entbehrlich gewesen. Wie lange das Modell "N St" noch regulär ausgeliefert worden sei, sei völlig unerheblich. Denn die Herstellerin habe schon ab 1.03.1999 ihre Händler darauf hingewiesen, daß das Modell durch ein Nachfolgemodell ersetzt werde. Aus der Kenntnis dieses Umstands folge, daß die Beklagte die Waschmaschine "N St" als Auslaufmodell hätte kennzeichnen müssen.

Begründet sei deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag der erneut geltend gemachte Zahlungsanspruch.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landgerichts Ravensburg abzuändern und die Beklagte gemäß den erstinstanzlichen Anträgen zu verurteilen (wegen der Korrektur des Datums der Zeitungsbeilage auf 25.03.1999 - vgl. Sitzungsprotokoll vom 28.04.2000).

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts als richtig.

In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, daß es sich im Sinne der vom BGH in der Entscheidung Auslaufmodelle I gebrauchten Definition hier überhaupt nicht um ein Auslaufmodell gehandelt habe. Denn nach dem Klägervortrag sei schon offen, ab wann "N St" nicht mehr produziert worden sei. Jedenfalls sei aber nach dem Schreiben der Fa. M dieses Modell nicht etwa aus dem Handel genommen, sondern noch bis Ende Mai 1999 neben dem Modell "N " regulär ausgeliefert worden. Deshalb sei die erste Alternative der zitierten Definition des Auslaufmodells nicht erfüllt, wonach erst dann ein Auslaufmodell vorliege, wenn es vom Hersteller nicht mehr produziert und von diesem nicht mehr im Sortiment geführt werde.

Die zweite Definitionsalternative ("oder von ihm - dem Hersteller - selbst als Auslaufmodell bezeichnet" wird) habe die Klägerin bisher nicht behauptet. Einer solchen Behauptung würde auch Ziff. 4 des Schreibens der Fa. M entgegenstehen.

Falsch sei auch die Annahme der Berufungsbegründung, das "Nachfolgemodell" habe sich seit Mitte März auf dem Markt befunden. Denn diese Voraussetzung sei nach der Rechtsprechung des BGH erst dann gegeben, wenn sich der Modellwechsel im Handel bereits vollzogen habe, d.h. die noch als aktuelle Ware eingekauften Modelle im Rahmen des üblichen Warenumsatzes schon abgesetzt worden seien. Dies sei aber zum Zeitpunkt der Anzeige noch nicht der Fall gewesen. Daß das "Nachfolgemodell" unstreitig ab März 1999 vom Hersteller beworben worden sei, sei deshalb ebenso unerheblich wie das Auftauchen einzelner Exemplare auf dem Markt ab Mitte März 1999.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dazu vorgelegten Anlagen verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Berufung der Klägerin ist zulässig; in der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Die Beklagte war nicht verpflichtet, in ihrer Werbung vom 25.03.1999 darauf hinzuweisen, es handle sich bei dem dort angebotenen Waschautomaten "N St" um ein Auslaufmodell. Dies ergibt sich schon daraus, daß es sich zu jenem Zeitpunkt tatsächlich nicht um ein Auslaufmodell handelte. Es fehlt damit die tatsächliche Grundlage für eine Irreführung aufgrund Verstoßes gegen eine entsprechende Aufklärungspflicht.

A. Die Klagebefugnis der Klägerin folgt aus § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Davon ist schon das Landgericht ausgegangen. Da die Beklagte auch in der Berufungsinstanz diesen Gesichtspunkt nicht weiter problematisiert, bedarf es dazu keiner weiteren Ausführungen (vgl. vielmehr das auch in der Berufungsbegründung enthaltene Zitat Baumbach/Hefermehl, WettbR, 21. A., Einl. UWG Rn. 36).

B. 1. Zu Recht hat das Landgericht unterstellt, daß hinsichtlich der Hinweispflicht auf Auslaufmodelle Waschautomaten ebenso zu behandeln sind wie hochwertige Geräte der Unterhaltungselektronik; auf letztere beziehen sich die BGH-Entscheidungen Auslaufmodelle I und II - WRP 1999, 839 und 842 f.. Denn auch im Fall der Werbung für ein Haushaltsgroßgerät erwartet der Verbraucher ggf. einen Hinweis auf dessen Eigenschaft als Auslaufmodell (BGH WRP 2000, 514, 516 - Auslaufmodelle III, Senat WRP 1994, 902, 905 dort ging es u.a. um die Werbung für eine Waschmaschine; allgemein: Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 3 UWG Rn. 49 b).

2.

Zum Zeitpunkt des Erscheinens der angegriffenen Werbung - 25.03.1999 erfüllte der beworbene Waschautomat "N St" aber noch nicht die Kriterien eines sog. Auslaufmodells.

a) Einig sind sich die Parteien darüber, was unter einem Auslaufmodell zu verstehen ist. Denn sie berufen sich jeweils auf die in der BGH Entscheidung Auslaufmodelle I wiedergegebene (auf ein Urteil des Senats zurückgehende) Definition. Danach ist Auslaufmodell ein Gerät, das vom Hersteller nicht mehr produziert und nicht mehr im Sortiment geführt oder von ihm selbst als Auslaufmodell bezeichnet wird (BGH WRP 1999, 839 - Auslaufmodelle I -; bestätigt in WRP 2000, 514, 515 Auslaufmodelle III).

b) Orientiert man sich an diesen Kriterien, ließ sich der "N St" am 25.03.1999 noch nicht als Auslaufmodell qualifizieren:

Daß das Gerät am 25.03.1999 nicht mehr produziert wurde, hat die Klägerin selbst zu keiner Zeit klar und deutlich vorgetragen. Soweit sie Entsprechendes unter Bezug auf Ziff. 2 des Schreibens der Fa. M vom 4.11.1999 vermutet, läßt sich dem eine Produktionseinstellung nicht klar und eindeutig entnehmen. Denn die dortige Äußerung "ab Mitte März 1999 durch das Nachfolgemodell .... ersetzt" schließt unmittelbar an die Äußerung in Ziff. 1 an, die lautet: "Das Modell "N St" wurde nicht etwa, aus dem Handel genommen, sondern" (folgt oben zitierter Text Ziff. 2).

Letzten Endes kommt es aber darauf nicht an. Denn aus Ziff. 4 dieses Schreibens ergibt sich klar, daß beide Modelle in einem Übergangszeitraum von Mitte März bis Ende Mai 1999 ausgeliefert worden sind, ohne daß es "Auslaufmodelle" mit Preisabschlägen gegeben hat. Nach dieser Aussage, deren Richtigkeitsgehalt keine der Parteien in Frage stellt, gehörte der Waschautomat "N St" noch bis Ende Mai 1999 sogar zum regulären Sortiment des Herstellers M . Dies spricht gegen ein Auslaufmodell i.S. der ersten Alternative der oben wiedergegebenen Definition des Auslaufmodells.

Die zweite Alternative kann schon nach dem Klägervortrag von vornherein außer Betracht bleiben. Denn die Klägerin hat zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, die Herstellerfirma M habe den beworbenen Waschautomaten am 25.03.1999 als Auslaufmodell bezeichnet gehabt. Aus Ziff. 4 des Schreibens der Fa. M folgt sogar das Gegenteil. Darin unterscheidet sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von demjenigen der BGH-Entscheidung Auslaufmodelle III; dort war das angebotene Gerät im Werbeprospekt der Herstellerin überhaupt nicht mehr aufgeführt; statt dessen ein anderes Modell (WRP 2000, 515 - re. Sp. unten).

Offenbleiben kann deshalb die von der Beklagten problematisierte Frage, ob das Modell "N " überhaupt als Nachfolgemodell des Auslaufmodells "N St" angesehen werden kann.

3.

Auch eine gegenteilige Wertung -"N St" am 25.03.1999 schon Auslaufmodell - würde zum selben Ergebnis führen.

a) Denn das Verschweigen einer Tatsache - wie derjenigen, daß es sich um ein Auslaufmodell handele - kann nur dann als eine irreführende Angabe i.S. von § 3 UWG angesehen werden, wenn den Werbenden eine Aufklärungspflicht trifft. Eine solche Pflicht besteht, sofern sie nicht schon aus Gesetz, Vertrag oder vorangegangenem Tun begründet ist, im Wettbewerb nicht schlechthin. Es ist vielmehr sowohl den berechtigten Erwartungen des Verbrauchers als auch denjenigen des Händlers Rechnung zu tragen. Unter dem Gesichtspunkt des § 3 UWG besteht eine Verpflichtung, negative Eigenschaften des eigenen Angebotes in der Werbung offenzulegen, nur insoweit, als dies zum Schutz des Verbrauchers auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Werbenden unerläßlich ist (so BGH in Auslaufmodelle 1, II, III, jeweils a.a.O.).

Bei Geräten, die der Händler aus dem (damals) aktuellen Sortiment bestellt hat, hat dieser ein berechtigtes Interesse daran, die Ware im üblichen Warenumschlag absetzen zu können, ohne bereits auf den die Absatzchancen schmälernden - Umstand hinweisen zu müssen, daß alsbald ein neues Modell im Handel sein wird. Ebensowenig wie der Händler im allgemeinen verpflichtet ist, auf bevorstehende Modelländerungen oder -einstellungen, von denen er bereits Kenntnis hat, hinzuweisen, kann ihm eine Pflicht auferlegt werden, einen im Handel noch nicht vollzogenen Modellwechsel zu offenbaren (BGH WRP 1999, 841 und 844 - Auslaufmodelle I und II). Selbst Auslaufmodelle i.S. der oben wiedergegebenen Definition darf der Händler deshalb in einer Übergangszeit abverkaufen, wenn es sich um Ware handelt, die er vor der Modellumstellung eingekauft hat. Eines aufklärenden Hinweises, es handle sich um ein Auslaufmodell, bedarf es in diesem Falle nicht (BGH WRP 1999, 841 - Auslaufmodelle I).

b) Nach diesen Kriterien traf die Beklagte keine entsprechende Aufklärungspflicht/sind die Voraussetzungen einer entsprechenden Aufklärungspflicht nicht hinreichend dargetan.

Unstreitig hat die Beklagte die beworbenen Geräte noch als aktuelle Modelle im Februar 1999 eingekauft. Angeboten wurden die Geräte im Handel kurze Zeit danach und noch in dem Übergangszeitraum, in dem der Hersteller beide Modelle parallel und "regulär" an die Händler ausgeliefert hat. Da zudem die Beklagte die Waschmaschinen "N St " nicht zu einem gegenüber ihren Verkaufspreisen reduzierten Preis angeboten hat/die Klägerin jedenfalls nichts Gegenteiliges behauptet, stellte sich die beanstandete Werbung als Maßnahme des üblichen Warenumschlags dar. Diese fiel auch noch in die Übergangszeit vor dem Vollzug des Modellwechsels. Denn solange die Fa. M parallel beide Modelle ohne Preisabschläge an die Händler auslieferte, war der Modellwechsel noch nicht vollzogen. Die strengere Auffassung der Klägerin, wonach eine Hinweispflicht des Händlers schon dann bestehen soll, wenn das Nachfolgemodell sich im Handel befindet und dieses beworben wird, widerspricht der vom BGH in den zitierten Entscheidungen Auslaufmodelle I und II eingenommenen großzügigeren Haltung. Denn noch war der Modellwechsel nicht schon dadurch vollzogen, daß sich zusätzlich Exemplare des Nachfolgemodells ab Mitte März 1999 auf dem Markt befanden. Erst ein vollzogener Modellwechsel schafft aber die Grundlage für eine entsprechende Aufklärungspflicht des Händlers. Auch kann es für diese Pflicht nicht darauf ankommen, ob der Händler aus der Herstellerwerbung für das Neugerät von dem Modellwechsel weiß. Denn ebensowenig, wie der Händler verpflichtet ist, einen im Handel noch nicht vollzogenen Modellwechsel zu offenbaren, ist er auch nicht verpflichtet, auf bevorstehende Modelländerungen oder -einstellungen, von denen er bereits Kenntnis hat, hinzuweisen (vgl. letztmals BGH WRP 1999, 841 und 844 - Auslaufmodelle I und II).

C.

Besteht kein Unterlassungsanspruch, fehlt damit gleichzeitig die Grundlage für den hier geltend gemachten Zahlungsanspruch, gerichtet auf Ersatz der der Klägerin entstandenen Abmahnkosten.

4. Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 sowie 546 Abs. 2 S. 1 ZPO. Von dem festgesetzten Streitwert (bis 25.000,00 DM) entfallen 20.000,00 DM auf den von der Klägerin verfolgten Unterlassungsantrag. Diese Schätzung (§ 12 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO) orientiert sich an der Streitwertangabe der Klägerin (Klageschrift S. 2), welche die Beklagte nicht in Frage gestellt hat. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung, welche die Klägerin im übrigen selbst nicht angeregt hat, liegen nicht vor. Denn der Rechtsstreit wirft keine grundsätzlichen Fragen auf. Vielmehr bewegt sich das vorliegende Urteil in gesicherten Bahnen von Rechtsprechung und Literatur.

Ende der Entscheidung

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