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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 09.05.2000
Aktenzeichen: 2 W 25/00
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 25 III
Änderungen der Streitwertfestsetzung im Verfügungsverfahren, Fristbeginn

§ 25 III GKG

1) Die Sechsmonatsfrist des § 25 III 3 GKG für die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung beginnt im Verfügungsverfahren mit der Rechtskraft des Urteils im Verfügungsverfahren und nicht erst mit der Rechtskraft des Urteils im Hauptsacheverfahren.

2) Der Verzicht auf die Rechtsbehelfe gegen eine einstweilige Verfügung durch die Abschlußerklärung stellt eine anderweitige Erledigung des Verfahrens dar und setzt die Sechsmonatsfrist des § 25 III 3 GKG für die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in Lauf.

3) Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung durch die erste Instanz ist in entsprechender Anwendung von § 25 III 2 GKG ausgeschlossen, wenn das Rechtsmittelgericht den Streitwert ebenso festgesetzt hat wie die erste Instanz.

Beschluß vom 09.05.2000 - 2 W 25/2000


Geschäftsnummer: 2 W 25/2000 2 U 45/96 2 KfH O 1861/95 LG Ravensburg

Oberlandesgericht Stuttgart

- 2. Zivilsenat

Beschluß

vom

9. Mai 2000

In Sachen

wegen Unterlassung nach UWG hier: Streitwertfestsetzung hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am OLG Dr. Lütje, des Richters am OLG Dr. Müller, des Richters am OLG Holzer

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwaltes S vom 17.09.1999 gegen die Streitwertfestsetzungsbeschlüsse des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 10.11.1995 und vom 06.02.1996 wird verworfen.

Gründe

I.

Die hier nach § 9 II BRAGO vom Korrespondenzanwalt mit dem Ziel der Höherfestsetzung angegriffene Streitwertfestsetzung des Landgerichts bezieht sich auf ein Verfügungsverfahren des Jahres 1995/1996 mit zunächst zwei Verbotsanträgen, mit denen die Antragstellerin Unterlassung von Preisgegenüberstellungen durch die Antragsgegnerin verlangte (s. Anträge Ziff. 1 a) und b) Bl. 1/2). Beiden Anträgen gab das Landgericht in seiner Beschlußverfügung vom 10.11.1995 statt und setzte den Streitwert auf (zusammen) 20.000,- DM fest (Bl. 13/14). In das Widerspruchsverfahren (s. Bl. 20/21) gelangte nur der Antrag Ziff. 1 a), betreffend die generelle Untersagung, eigenen Preisen "ehemalige unverbindliche Preisempfehlungen des Herstellers" gegenüber zu stellen, während die Antragsgegnerin das Verbot gemäß Antrag Ziff. 1 b) durch eine Abschlußerklärung ihres Korrespondenzanwaltes anerkannte (Bl. 27).

Mit Urteil des Landgerichts vom 30.01.1996 wurde die Untersagung gemäß Antrag Ziff. 1 a) aufrecht erhalten (B1. 35/40) und mit Beschluß des Landgerichts vom 06.02.1996 der Streitwert für diesen Antrag auf 10.000,- DM festgesetzt (Bl. 43). Auf dieser Grundlage wurde auch der Kostenfestsetzungsbeschluß vom 16.02.1996 für das Widerspruchsverfahren erlassen (Bl. 44 - 45 a).

Die Berufung der Antragsgegnerin wurde vom Senat mit Urteil vom 26.07.1996 - 2 U 45/96 - zurückgewiesen. Dabei wurde der Streitwert der Berufung vom Senat auf ebenfalls 10.000,- DM festgesetzt (Bl. 76 ff.).

Das sodann über Unterlassungsantrag Ziff. 1 a) geführte Hauptsacheverfahren endete auf die zugelassene Revision mit einem Teilerfolg der Antragsgegnerin, indem die generell ausgesprochene Untersagung vom BGH unter Kostenaufhebung in allen drei Instanzen auf die konkrete Verletzungsform eingeschränkt wurde (Urteil v. 15.09.1999 - I ZR 131/97). Zugleich setzte der BGH den Streitwert für das Revisionsverfahren auf 40.000,- DM fest (Bl. 96).

Daraufhin hat der Korrespondenzanwalt der Antragsgegnerin beim Landgericht mit Schriftsatz vom 17.09.1999 (Bl. 93/94) im eigenen Namen Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung im "Beschluß vom 10.11.1995" eingelegt und unter Hinweis auf die Wertfestsetzung des BGH und auf die Rechtsprechung des Senats zur regelmäßigen Streitwertidentität von wettbewerbsrechtlichen Verfügungs- und Hauptsacheverfahren Höherfestsetzung auf 40.000,DM für jeden der damaligen beiden Verfügungsanträge Ziff. 1 a) und b) beantragt. Dabei hat der Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, daß § 25 II 3 GKG der Änderung nicht entgegenstehe, da hier seit der Rechtskraft der Entscheidung der Hauptsache oder anderweitiger Verfahrenserledigung 6 Monate noch nicht vergangen seien; das Fehlen beider Voraussetzungen ergebe sich bereits daraus, daß die Antragsgegnerin aufgrund der BGH-Entscheidung jederzeit das Verfahren gem. § 927 ZPO einleiten könne ("was auch geschehen wird, wenn die Antragstellerin nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist Verzicht auf den überschießenden Titel erklärt", s. Bl. 94).

Die Antragstellerin ist der Beschwerde durch ihre erstinstanzlichen Bevollmächtigten entgegen getreten (Bl. 98 ff.). Sie hält die Beschwerde gem. § 25 III 3 i. V. m. II 3. GKG für unzulässig.

Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sich zur Begründung dem Vorbringen der Bevollmächtigten der Antragstellerin angeschlossen (Bl. 107).

II.

Die Streitwertbeschwerde muß als unzulässig verworfen werden. Sie ist gemäß § 25 III S. 2 GKG ausgeschlossen.

1. Zwar scheitert die Zulässigkeit trotz mit ihr begehrter Höherfestsetzung nicht am Mangel einer Beschwer, denn die Beschwerde ist ausdrücklich im eigenen Namen des Korrespondenzbevollmächtigten erhoben und diesem steht, anders als der Partei selbst, die Beschwerde gegen eine für zu niedrig gehaltene Festsetzung gem. § 9 II BRAGO offen (vgl. BGH NJW-RR 1986, 737; unstreitig, w. N. bei Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 25 Rz. 59; Markl/Meyer, GKG, 3. Aufl., § 25 Rz. 46 FN 88).

2. Ob sich die Unzulässigkeit der gegen den Festsetzungsbeschluß vom 10.11.1995 gerichteten Beschwerde aus einer Verfristung gemäß § 25 III S. 3 i. V. m. II S. 3 GKG ergibt, kann offenbleiben.

Zwar ist die Streitwertbeschwerde an sich als einfache Beschwerde unbefristet. Nach den zitierten Vorschriften ist sie aber nicht mehr zulässig, wenn sie nicht innerhalb von 6 Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Diese zeitliche Zulässigkeitsschranke einer Streitwertbeschwerde ist dieselbe wie diejenige, die gem. § 25 II S. 3 GKG für von Amts wegen erfolgende Änderungen des Streitwertes gezogen ist.

Beide Zeitschranken verfolgen den Zweck, aus Gründen der Rechtssicherheit den Streitwert festzuschreiben, weil von ihm die Höhe der Gerichtskosten und der Rechtsanwalts-Gebühren abhängt. Ein im Einzelfall über den Fristablauf hinaus bestehendes Interesse an einer Änderung der Streitwertfestsetzung muß zurücktreten gegenüber dem Interesse der übrigen Verfahrensbeteiligten, die vom Zeitpunkt des Fristablaufs an auf deren Bestand vertrauen dürfen (so OLG Nürnberg, AnwBl 1981, 499 = JurBüro 1981, 1548 und NJW-RR 1999, 653 f.; KG RPfleger 1980, 443).

In der vorliegenden Konstellation dürfte die Zeitschranke einer Zulässigkeit der Beschwerde und der Abänderung gemäß § 25 III S. 3 i. V. m. II S. 3 GKG entgegenstehen. Denn bei Einiegung der Beschwerde vom 17.09.1999 (Eingang beim Landgericht 20.09.1999, Bl. 93) sind jedenfalls seit Rechtskraft der "Entscheidung in der Hauptsache" weit mehr als sechs Monate verstrichen gewesen. Das Verfügungsverfahren ist bereits mit dem Senatsurteil vom 26.07.1996 rechtskräftig beendet worden. Die für den Fristbeginn nach § 25 II S. 3 GKG maßgebliche Rechtskraft der "Entscheidung in der Hauptsache" stellt auf den Erlaß einer materiell-rechtlichen Entscheidung und den Eintritt deren formeller Rechtskraft ab. Das Kriterium der Rechtskraft der Hauptsache bezieht sich nicht auf das Hauptsacheverfahren im Sinne des Verhältnisses Verfügungsverfahren/Hauptsacheverfahren, sondern i. S. des Verhältnisses Streitwertfestsetzung/Verfahren in der Sache selbst, womit der Hauptanspruch samt Nebenforderungen und Kosten gemeint ist (vgl. Markl/Meyer a.a.O., § 25 Rz. 33; OLG Nürnberg, a.a.O.). Die zeitliche Schranke für die Abänderung der - wie hier - endgültigen, nicht nur vorläufigen Wertfestsetzung (s. Markl/Meyer a.a.O., § 25 Rz. 34 u. Rz. 43; Hartmann a.a.O., § 25 Rz. 42 u. 56), sei es von Amts wegen, sei es auf Beschwerde, soll, wie ausgeführt, dem Interesse aller Beteiligten an einer sicheren Rechtslage dienen. Zwar sollte mit den am 01.10.1957 in Kraft getretenen Zeitschranken (s. Vorgängervorschriften § 23 I 4 u. § 23 II 2 GKG Fassung 1957 bzw. § 25 II 3 i. V. m. I 4 GKG Fassung 1975) neben dem Interesse der Rechtssicherheit auch erreicht werden, daß die Streitwerte in Verfahren, die einerseits in einem summarischen Verfahren und andererseits in dem entsprechenden Hauptsacheprozeß letztlich den gleichen Streitgegenstand betreffen, einheitlich festgesetzt oder jedenfalls aufeinander abgestimmt werden können, so daß grob voneinander abweichende Wertfestsetzungen vermieden werden (so OLG Frankfurt RPfleger 1958, 287 = MDR 1958, 348; OLG Koblenz JurBüro 1988, 1727). Dies darf jedoch - entgegen OLG Frankfurt und OLG Koblenz a.a.O. - nach Ansicht des Senats nicht so weit gehen, daß in einem Eilverfahren die 6-Monatsfrist erst dann zu laufen beginnt, wenn das Verfahren in einem Hauptsacheprozeß rechtskräftig entschieden oder sonstwie endgültig abgeschlossen ist. Würde man die Möglichkeit, die in einem Eilverfahren getroffene Streitwertfestsetzung zu ändern oder anzufechten, ohne Befristung noch nach rechtskräftigem Abschluß eines sich anschließenden Hauptsacheverfahrens zulassen, könnte ein langer Schwebezustand entstehen, der im Interesse der angestrebten Rechtssicherheit nicht mehr hingenommen werden könnte. Im Einzelfall können, wie gerade auch das vorliegende Verfahren zeigt, mehrere (hier fast 4) Jahre vergehen, bis ein sich anschließendes Hauptsacheverfahren mit einer rechtskräftigen Entscheidung endet. Dies läßt sich mit dem mit der Zeitschranke verfolgten Ziel der Rechtssicherheit nicht mehr vereinbaren und wird auch vom Bestreben, grob voneinander abweichende Wertfestsetzungen zu vermeiden, nicht mehr gedeckt.

Bei dieser Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob die Verfristung zudem daraus folgen würde, daß bei Einlegung der Beschwerde 6 Monate auch seit "anderweitiger Erledigung des Verfahrens" verstrichen gewesen sein könnten, denn dabei handelt es sich nicht um eine kumulative, sondern um eine alternative Anknüpfung des Fristbeginns.

3. Letztlich kann, soweit Streitwertheraufsetzung für Verfügungsantrag Ziff. 1 a) begehrt wird (zu Verfügungsantrag Ziff. 1 b s. unten Ziff. 4), vorliegend aber offenbleiben, ob der Begriff der rechtskräftigen Entscheidung "in der Hauptsache" auf das an ein Eilverfahren sich anschließende Hauptsacheverfahren abhebt oder nicht. Denn vorliegend ist die Beschwerde des Korrespondenzanwaltes gegen die Wertfestsetzung des Landgerichtes zu Verfügungsantrag Ziff. 1 a) jedenfalls bereits wegen der Vorschrift des § 25 III S. 2 GKG unzulässig.

Nach dieser Bestimmung ist die Streitwertbeschwerde "ausgeschlossen", wenn das Rechtsmittelgericht den Streitwertbeschluß erlassen hat. Diese Vorschrift ist auf die vorliegende Konstellation jedenfalls entsprechend anzuwenden. Der Senat hat den Streitwert des Verfügungsverfahrens in seinem Verfügungsantrag Ziff. 1 a) betreffenden Urteil vom 26.07.1996 auf 10.000,- DM festgesetzt. Zwar wendet die Beschwerde sich nicht gegen diesen Senatsbeschluß, sondern gegen den Festsetzungsbeschluß des Landgerichts "vom 10.11.1995", der den Streitwert für (noch) beide Anträge mit zusammen 20.000,-- DM bewertet hat. Der Sache nach lag darin eine Wertfestsetzung des Landgerichts für Antrag Ziff. 1 a) auf 10.000,- DM. Dies ergibt sich eindeutig daraus, daß das Landgericht, nachdem es sein aufrechterhaltendes Urteil in Bezug auf den Verbotsbeschluß gemäß Antrag Ziff. 1 a) erlassen hatte, in seinem Beschluß vom 06.02.1996 (Bl. 43) den Streitwert für diesen Antrag auf 10.000,- DM festgesetzt hat. Genau denselben Wert hat sodann der Senat für das gerade Antrag Ziff. 1 a) betreffende Berufungsverfahren festgesetzt. Diese Festsetzung durch den Senat im Berufungsverfahren über die einstweilige Verfügung stellt eine unter § 25 III S. 2 GKG fallende Wertfestsetzung des Rechtsmittelgerichts dar. Mit ihm wurde der Streitwert für diesen Antrag endgültig festgesetzt. Das hat nach § 25 III S. 2 GKG zur Folge, daß nicht nur gegen den Senatsbeschluß selbst, sondern auch gegen den der Sache nach gleichlautenden Beschluß des Landgerichts eine Beschwerde ausgeschlossen ist. Würde man dies anders beurteilen, könnten sich im Ergebnis für den in beiden Instanzen in Bezug auf Antrag Ziff. 1 a) gleichen Streitgegenstand unterschiedliche Festsetzungen in den verschiedenen Instanzen ergeben, ein Ergebnis, das mit der Vorschrift des § 25 III S. 2 GKG gerade verhindert werden soll und das im übrigen auch § 25 III S. 1 Hbs. 2 i. V. m. § 5 III S. 3 GKG widersprechen würde, wonach gegen eine Entscheidung des OLG keine Beschwerde statthaft ist.

4. Soweit die Beschwerde Höherfestsetzung ausdrücklich auch für Verfügungsantrag Ziff. 1 b) anstrebt, folgt die Unzulässigkeit aus § 25 III S. 3 i. V. m. II S. 3 GKG, denn insoweit ist das Verfahren in der Hauptsache, unabhängig davon, wie dieser Begriff bei einem Verfügungsverfahren zu verstehen ist, auf jeden Fall durch die Abschlußerklärung vom 08.12.1995 (Bl. 27) "anderweitig erledigt" worden, so daß deswegen die 6-Monatsfrist bei Einlegung der Beschwerde weit überschritten war.

Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da das Verfahren der Streitwertbeschwerde gem. § 25 IV GKG gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden.

Ende der Entscheidung

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