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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 12.10.2007
Aktenzeichen: 20 U 13/07
Rechtsgebiete: AktG, EGAktG


Vorschriften:

AktG § 123 Abs. 3
EGAktG § 16 Satz 2
Hat eine Aktiengesellschaft ihre Satzungsregelung, die den Nachweis des Anteilsbesitzes durch Hinterlegung der Aktien als Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung vorsieht, nicht an die Neuregelung nach dem UMAG angepasst, so ist nach den Regelungen in § 123 Abs. 3 Satz 2 und 3 AktG, § 16 Satz 2 EGAktG in der Einladung zur Hauptversammlung auf die alternativen Möglichkeiten der satzungsmäßigen Hinterlegung oder des Nachweises durch das depotführende Institut in Textform ("record date"), jeweils bezogen auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, hinzuweisen.
Oberlandesgericht Stuttgart 20. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 20 U 13/07

12. Oktober 2007

In dem Rechtsstreit

wegen Nichtigkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen

Gründe:

I.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, keine Entscheidung des Berufungsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert und die Berufung aus den folgenden Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

1.

Das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Beschluss der Hauptversammlung vom 27.07.2006 nicht wegen eines Einberufungsmangels nach § 241 Nr. 1 AktG nichtig ist. Es stimmt mit dem Gesetz überein und stellt auch keinen Satzungsverstoß dar, dass die Beklagte in der am 29.05.2006 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten Einladung zwei alternative Möglichkeiten des Nachweises der Teilnahmeberechtigung aufgezeigt hat, nämlich einerseits die Hinterlegung der Aktien bis zum Beginn des 06.07.2006, 0.00 Uhr, auf der Grundlage der Satzung und der durch das UMAG verlängerten Hinterlegungsfrist und andererseits den Nachweis des Anteilsbesitzes auf den 06.07.2006, 0.00 Uhr, durch das depotführende Institut in Textform (record date).

Die Klägerin verkennt mit ihrer abweichenden Auffassung den Regelungsmechanismus der §§ 123 AktG, 16 EGAktG.

§ 123 Abs. 3 Satz 1 AktG in der durch das UMAG geänderten, seit 01.11.2005 anzuwendenden Fassung überlässt die Regelung, wie der Aktionär seine Teilnahmeberechtigung nachzuweisen hat, im Grundsatz der Satzungsautonomie. Diese ist bei börsennotierten Gesellschaften wie der Beklagten durch Satz 2 und 3 eingeschränkt. Danach reicht in jedem Fall ein Nachweis in Textform durch das depotführende Institut aus, bezogen auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung. Diese Nachweisform kann in der Satzung einer börsennotierten AG also nicht abbedungen werden, § 23 Abs. 5 Satz 1 AktG. Diese Neuregelung gilt auch für die Hauptversammlung der Beklagten vom 27.07.2006, da zu ihr nach dem 01.11.2005 einberufen worden ist (§ 16 Satz 1 EGAktG).

Daneben kann die Satzung einer börsennotierten AG auch eine andere Nachweisform vorsehen, wie aus § 123 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG folgt (Hüffer, AktG, 7. Aufl., § 123 Rn. 11; Pluta in Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. § 123 AktG Rn. 20).

Hat wie hier eine AG für die Übergangszeit von altem zu neuem Recht keinen Vorratsbeschluss (vgl. § 16 Satz 3 EGAktG) gefasst, der der neuen Rechtslage entspricht, oder die Satzung nach Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht an diese angepasst, tritt das bisherige statutarische Hinterlegungserfordernis als zusätzliche Möglichkeit neben den ab 1.11.2005 zwingend eröffneten Nachweis des depotführenden Instituts (Hüffer a.a.O. Rn. 15; Kiefner/Zetzsche, ZIP 2006, 551, 552 und 554; BT-Drucksache 15/5092, S. 31). Für den Fall ordnet § 16 Satz 2 EGAktG an, dass für den Zeitpunkt der Hinterlegung anstelle der in der Satzung vorgesehenen Frist auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung abzustellen ist (Kiefner/Zetzsche a.a.O.). Darin erschöpft sich der Regelungsgehalt dieser Übergangsvorschrift, die ihr Ziel, eine sonst mögliche Doppelanmeldung zu verhindern, durch diese Fristenanpassung erreicht. Sie hat weder nach dem Wortlaut noch nach ihrem Regelungszusammenhang oder -zweck und auch nicht nach dem Willen des Gesetzgebers (s.o.) die Bedeutung, dass anstelle des zwingend zulässigen Nachweises nach dem Record-date-Modell nur die satzungsmäßige Hinterlegung möglich wäre.

In der Einberufung vom 29.05.2005 hat die Beklagte deshalb zutreffend die beiden Alternativen des Nachweises, die sich aus dieser neuen Rechtslage ergeben haben, dargestellt.

2.

Auch die Berechnungsvorschrift des § 123 Abs. 4 AktG ist beachtet. Der Tag der Hauptversammlung vom 27.07.2006 durfte danach nicht mitgezählt werden. Deshalb war der 1. Tag vor der Hauptversammlung Mittwoch, der 26.07.2006. Von dort aus weiter zurückgerechnet ergibt sich als 21. Tag vor der Hauptversammlung Donnerstag, der 06.07.2006. Auf seinen Beginn um 0.00 Uhr wurde in der Einberufung deshalb zu Recht abgestellt.

II.

(Hinweis: Unter II. wurde der Berufungsklägerin eine Äußerungsfrist eingeräumt. Nachdem in dieser keine Stellungnahme eingegangen war, wurde die Berufung durch Beschluss vom 05.11.2007 nach § 522 Abs. 2 ZPO unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss endgültig zurückgewiesen.)

Ende der Entscheidung

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