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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 27.11.2002
Aktenzeichen: 20 U 14/02
Rechtsgebiete: AktG, BeurkG


Vorschriften:

AktG § 181
AktG § 241 Nr. 2
AktG § 283 Nr. 1
AktG § 285 Abs. 3
AktG § 285 Abs. 3 Satz 2
BeurkG § 13 Abs. 1 Satz 1
1.

Die Erklärung der Zustimmung eines Komplementärs einer Kommanditgesellschaft auf Aktien zum Komplementärwechsel, den die Hauptversammlung im Wege der Satzungsänderung beschlossen hat, bedarf gem. § 285 Abs. 3 Satz 2 AktG der notariellen Beurkundung, weil die Satzungsänderung nur mit Eintragung ins Handelsregister wirksam wird. Diese Formvorschrift ist zwingend.

2.

Die Erklärung des Komplementärs in der notariell beglaubigten Anmeldung zum Handelsregister, die Zustimmung liege vor, genügt dem Formerfordernis nicht.


Oberlandesgericht Stuttgart - 20. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 20 U 14/02

verkündet am 27.11.2002

In Sachen

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 30. Oktober 2002 unter Mitwirkung

des Präsidenten des Oberlandesgerichts Stilz des Richters am Oberlandesgericht Vatter und der Richterin am Landgericht Aderhold

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 13.05.2002 - 21 O 18/02 KfH - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: € 80.000,--

Gründe:

I.

1.

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte als bisheriger Komplementär der Klägerin zu 1, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, verpflichtet ist, den von der Hauptversammlung der Klägerin zu 1 beschlossenen Komplementärwechsel zum Handelsregister anzumelden. Nach diesem Beschluss der Hauptversammlung vom 10. Mai 2001, der mit einer Mehrheit von 99,07 % der vertretenen Stimmen unter Tagesordnungspunkt 7 gefasst wurde, sollte die G. AG, die frühere Klägerin zu 2, an die Stelle des Beklagten als Komplementär treten und § 7 der Satzung der Klägerin zu 1 sollte dementsprechend geändert werden. Die G. AG ist eine Aktiengesellschaft, die mit 2.489.390 Inhaberaktien auch als Aktienkommanditistin an der Klägerin zu 1 beteiligt ist.

Der Beklagte meldete mit notariell beglaubigter Erklärung vom 15.05.2001 diese Satzungsänderung zur Eintragung ins Handelsregister an. Diese Erklärung, die auch von den Vorstandsmitgliedern der G. AG unterzeichnet wurde, enthält u.a. den Satz: "Der persönlich haftende Gesellschafter hat der Satzungsänderung zugestimmt". Am 21.02.2002 nahm der Beklagte die Anmeldung beim Handelsregister zurück.

Die Klägerin zu 1 und die G. AG haben mit ihrer Klage in erster Linie geltend gemacht, der Beklagte sei aufgrund seiner Stellung als Komplementär zur Anmeldung der Satzungsänderung verpflichtet. Seine zum Komplementärwechsel erforderliche Zustimmung habe er erteilt, indem er auf der Hauptversammlung als Kommanditaktionär mit allen von ihm vertretenen und ausgeübten Stimmen für die Satzungsänderung gestimmt habe. Er habe diesen Tagesordnungspunkt für die Hauptversammlung als Komplementär auch vorgeschlagen und nach der Beschlussfassung durch ihn und die überwältigende Mehrheit der Hauptversammlung in Kenntnis aller Umstände zur Eintragung ins Handelsregister angemeldet.

Die Rücknahme des Eintragungsantrags sei deshalb treuwidrig.

Mit ihrem Hauptantrag haben die Klägerinnen sinngemäß beantragt, den Beklagten zur Anmeldung des Komplementärwechsels beim Handelsregister zu verurteilen. Hilfsweise haben sie beantragt, den Beklagten zu verurteilen, sein Ausscheiden als Komplementär gegenüber dem Registergericht zu erklären und dem Eintritt der G. AG als Komplementärin zuzustimmen.

Der Beklagte, der Klagabweisung beantragt hat, hat vorgetragen, bei der Hauptversammlung keine Stimmen als Kommanditaktionär vertreten zu haben. Weil es an einer formgültigen Zustimmungserklärung fehle, habe er sich nach rechtlicher Beratung als verpflichtet angesehen, den Eintragungsantrag zurückzunehmen. Die Erklärung in der Anmeldung, dass die Zustimmung vorliege, sei inhaltlich falsch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und die dort in Bezug genommen Schriftsätze verwiesen.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.05.2002 stattgegeben; wegen der Einzelheiten wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

2.

Über das Vermögen der G. AG wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 01.06.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger zu 2 wurde zum Insolvenzverwalter bestellt und führt den Rechtsstreit anstelle der G. AG fort.

3.

Gegen das ihm am 16.05.2002 zugestellte Urteil des Landgerichts hat der Beklagte am 04.06.2002 Berufung eingelegt und diese am 11.07.2002 im wesentlichen wie folgt begründet: Das Landgericht habe sich nicht damit befasst, dass der Komplementärwechsel als Satzungsänderung eintragungspflichtig und damit die Zustimmung des Komplementärs beurkundungsbedürftig sei. Wegen der fehlenden Beurkundung einer Zustimmungserklärung sei der Wechsel nicht wirksam beschlossen.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13.05.2002 - Az. 21 O 18/02 KfH - abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Ihren in erster Instanz gestellten Hilfsantrag haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zurückgenommen.

Sie halten den erstinstanzlichen Klägervortrag aufrecht und vertreten ergänzend die Auffassung, die Zustimmungserklärung des Beklagten sei in der notariellen Urkunde über die Handelsregisteranmeldung enthalten; das Beurkundungserfordernis sei kein Selbstzweck. Sie sind außerdem der Ansicht, aus den Angaben im Protokoll der Hauptversammlung vom 10.05.2001 zum Tagesordnungspunkt 3 - Entlastung des Komplementärs - über dabei ausgeschlossene 5.714.464 Stimmen, die nur die Stimmen des Komplementärs sein könnten, lasse sich ableiten, dass der Beklagte bei Tagesordnungspunkt 7 mit seinen Stimmen vertreten gewesen sei und für die Satzungsänderung gestimmt haben müsse.

Die Kläger meinen außerdem, dass der Beklagte aufgrund eines "Einbringungsvertrags" zwischen der G. AG und dem Beklagten zur Zustimmung verpflichtet sei, was die Treuwidrigkeit seines Verhaltens begründe. In diesem Vertrag vom 15. November 2001 übernahm der Beklagte unter einer Reihe von aufschiebenden Bedingungen u.a. die Verpflichtung, seinen Komplementäranteil an der Klägerin zu 1 als Sacheinlage in die G. AG gegen die Gewährung neuer Stammaktien einzubringen, und er erklärte außerdem die Abtretung des Komplementäranteils an die G. AG unter der aufschiebenden Bedingung der Zeichnung neuer Aktien der G. AG; im einzelnen wird auf Anl. B 6 Bezug genommen. Nach den Angaben der Parteien in der mündlichen Verhandlung gab es zuvor einen vergleichbaren Vertrag, der nach der Darstellung der Kläger nicht umgesetzt wurde, weil in einem Gutachten zur Sachkapitalerhöhung die Werthaltigkeit des Geschäftsanteils wegen einer Pfändung in Frage gestellt wurde und weil es dann später zu Differenzen der Beteiligten kam.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien, insbesondere auf die Berufungsbegründung des Beklagten vom 05.07.2002 (Bl. 77 ff) und seinen Schriftsatz vom 28.10.2002 (Bl. 133 ff) sowie die Berufungserwiderung der Kläger vom 02.09.2002 (Bl. 108 ff) und ihren Schriftsatz vom 28.10.2002 (Bl. 137 ff) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung hat Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

1.

Ob die Kläger für einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erklärung der Anmeldung der Satzungsänderung beim Handelsregister aktivlegitimiert sind, kann dahingestellt bleiben, weil ein solcher Anspruch unabhängig davon nicht gegeben ist.

2.

Der Beklagte ist nicht gem. § 283 Nr. 1 AktG i.V.m. § 181 AktG zur Anmeldung der Satzungsänderung verpflichtet, weil eine notariell beurkundete Zustimmung zu dem Beschluss der Hauptversammlung über den Komplementärwechsel durch Satzungsänderung nicht vorliegt.

Da der Komplementär in der Satzung der Klägerin zu 1 geregelt ist, bedarf es für den Wechsel des Komplementärs nicht nur einer Satzungsänderung durch Hauptversammlungsbeschluss (§ 278 Abs. 3, § 179 AktG). Weil bei einer solchen Satzungsänderung nach dem Recht der Kommanditgesellschaft das Einverständnis von Kommanditisten und Komplementären erforderlich ist (§ 161 Abs. 2, § 105 HGB), muss außerdem der Komplementär einer Kommanditgesellschaft auf Aktien dem satzungsändernden Beschluss über den Komplementärwechsel zustimmen (§ 285 Abs. 2 Satz 1 AktG). Diese Zustimmungserklärung bedarf gem. § 285 Abs. 3 Satz 2 AktG der notariellen Beurkundung, da die Satzungsänderung erst mit Eintragung ins Handelsregister wirksam wird (§ 278 Abs. 3 i.V.m. § 181 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 AktG).

Diese Formvorschrift ist nach allgemeiner Meinung zwingend (Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 285 Rdn. 4; GroßKomm-AktG-Assmann/Sethe, 4. Aufl., § 285 Rdn. 95; Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG, § 285 Rdn. 36; KölnKomm-Mertens, AktG, 1. Aufl., § 285 Rdn. 23; MünchKomm-AktG-Semler/Perlitt, 2. Aufl., § 285 Rdn. 53 und 56; Godin-Wilhelmi, AktG, 3. Aufl., § 285, Anm. 8; vgl. auch Groß-Komm-AktG-Barz, 3. Aufl., § 285, Anm. 9: Beglaubigung genügt nicht; aus der älteren Literatur zu § 327 Abs. 4 HGB: Düringer-Hachenburg, HGB, 3. Aufl., 1935, § 327 Anm. 37 f). Das folgt nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus dem Zweck der Regelung, die die Pflicht zur Beurkundung der Hauptversammlungsbeschlüsse, also der Erklärungen der Kommanditaktionäre für die eintragungspflichtigen Beschlüsse auf die Erklärungen der übrigen Gesellschafter, nämlich der Komplementäre, erstreckt. Die Funktion der Beweissicherung und der eindeutigen Feststellung des Ergebnisses der gesellschaftsinternen Willensbildung als Grundlage für die Handelsregistereintragung (vgl. zum Gesetzeszweck Denkschrift zum Entwurf eines Handelsgesetzbuchs S. 178, bei Hahn/Mugdan, Die gesammten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Sechster Band, 1897, S. 339) rechtfertigt es nicht, wie gerade auch der Streit der Parteien belegt, nur die Regelung über die Beurkundungsbedürftigkeit beim Hauptversammlungsbeschlusses als zwingend zu betrachten (vgl. § 241 Nr. 2 AktG), die Bestimmung über die Beurkundungsbedürftigkeit der Zustimmungserklärung der Komplementäre dagegen als bloße Ordnungsvorschrift.

Die Kläger können auch nicht mit Erfolg darauf verweisen, dass der Beklagte unstreitig seine Zustimmung erklärt habe (gemeint ist der Hinweis in der Handelsregisteranmeldung; weitergehende Erklärungen sind streitig) und die Formvorschrift kein Selbstzweck sei. Eine gesetzliche Form ist unabhängig davon einzuhalten, ob ihr Zweck im konkreten Fall auch auf anderem Wege erreicht werden kann oder schon erreicht ist. Ein Beurkundungsfehler führt deshalb gem. § 241 Nr. 2 AktG auch dann zur Nichtigkeit, wenn den Umständen nach keine Zweifel über das Abstimmungsergebnis und die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung bestehen können (BGH ZIP 1994, 1171). Für die nach § 285 Abs. 3 Satz 2 AktG erforderliche Beurkundung der Zustimmungserklärung gilt nichts anderes (§ 125 BGB).

Eine der Formvorschrift genügende Zustimmungserklärung des Beklagten liegt nicht vor.

a)

Unstreitig ist eine ausdrückliche Zustimmungserklärung nicht beurkundet worden.

b)

Die Erklärung des Beklagten in der Anmeldung der Satzungsänderung zum Handelsregister, die Zustimmung liege vor, ist nicht notariell beurkundet. Die notarielle Beglaubigung der Unterschriften in einer Handelsregisteranmeldung genügt nicht dem Formerfordernis des § 285 Abs. 3 AktG (vgl. KGJ 41 AS, 140 zur Vorgängervorschrift des § 327 Abs. 4 HGB).

c)

Auch aus der notariellen Urkunde über das Hauptversammlungsprotokoll ergibt sich keine Erklärung des Beklagten, die als formgerechte Zustimmung zum Komplementärwechsel gewertet werden könnte.

aa)

Zu Unrecht sind die Kläger der Auffassung, der Beklagte habe bei der Beschlussfassung der Kommanditaktionäre mit für den Beschluss gestimmt und deshalb auch seine Zustimmung als Komplementär erteilt. Eine solche Stimmabgabe kann allenfalls dann als formgültige Zustimmung des Komplementärs angesehen werden, wenn sich aus dem beurkundeten Hauptversammlungsprotokoll einschließlich der Anlagen, die Bestandteil der notariellen Urkunde sind, zweifelsfrei ableiten lässt, dass der Komplementär in seiner Eigenschaft als Kommanditist für den zustimmungsbedürftigen Beschluss gestimmt hat (vgl. auch KG, Das Recht 1927, S. 4242, Nr. 1374 zu einem Protokoll, in dem ein Komplementär als erschienen aufgeführt und die einstimmige Stimmabgabe aller Erschienenen festgestellt war; auf diese Entscheidung bezieht sich die Literatur, die von der Klägerin als Beleg für ihre Ansicht angeführt wird).

Das Protokoll der Hauptversammlung vom 10.05.2001 erlaubt eine solche Feststellung nicht.

Obwohl im laufenden Text der notariellen Urkunde mehrfach ein Teilnehmerverzeichnis als Anlage zum Protokoll erwähnt wird, ist ein solches Teilnehmerverzeichnis nicht beigefügt und mit beurkundet.

Aus den Protokollangaben zu den Abstimmungen über andere Tagesordnungspunkte lässt nicht mit hinreichender Sicherheit darauf schließen, dass der Beklagte für den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 7 gestimmt hat. Zu Tagesordnungspunkt 1 ist zwar vermerkt, dass für die Abstimmung über den Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers von den insgesamt 11.013.747 Stimmen "aus Besitz des phG und des Aufsichtsrates 8.735.304 Stimmen ausgeschlossen" waren. Da nicht aufgeführt ist, wie viele dieser Stimmen auf den "phG" entfallen sind, kann auch nicht festgestellt werden, wie mit diesen Stimmen bei Tagesordnungspunkt 7 gestimmt worden ist. Außerdem trägt der Beklagte vor, mit seinen Aktien an den Abstimmungen auf der Hauptversammlung vom 10.05.2001 nicht teilgenommen zu haben, das Protokoll sei in diesem Punkt falsch. Das ist nicht ausgeschlossen, nachdem dieselbe Anzahl Stimmen wie bei Tagesordnungspunkt 1 auch bei Tagesordnungspunkt 4 - Entlastung des Aufsichtsrats - ausgeschlossen war, dazu aber nur vermerkt wurde, die "Aktien aus Aufsichtsratsbesitz" seien nicht stimmberechtigt. Entgegen der Ansicht der Kläger kann auf eine Präsenz der Aktien des Beklagten auch nicht daraus geschlossen werden, dass bei Tagesordnungspunkt 3 - Entlastung des persönlich haftenden Gesellschafters -5.714.474 Aktien nicht stimmberechtigt waren. Die Kläger weisen richtig darauf hin, dass in erster Linie der Komplementär bei einem solchen Beschlussgegenstand von der Stimmabgabe ausgeschlossen ist (§ 285 Abs. 1 Nr. 2 AktG). Es ist aber denkbar, dass beispielsweise auch Gesellschaften als Aktionäre von einem Stimmverbot betroffen sind, die von einem persönlich haftenden Gesellschafter maßgeblich bestimmt werden (§ 278 Abs. 3 i.V.m. § 136 AktG). Jedenfalls lässt sich unter diesen Umständen aus der nicht immer eindeutigen notariellen Urkunde nicht entnehmen, dass der Beklagte unter Tagesordnungspunkt 7 für den Beschluss gestimmt hat.

bb)

Eine notariell beurkundete Zustimmungserklärung kann auch nicht aus einem Beschlussvorschlag des Beklagten abgeleitet werden. Aus der Tagesordnung, die Bestandteil der notariellen Urkunde ist, ergibt sich, dass der Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 7 nur vom Aufsichtsrat und nicht vom Beklagten getragen wurde.

cc)

Es bedarf unter diesen Umständen keiner Entscheidung zu der Frage, ob es an einer dem Formerfordernis gerecht werdenden Zustimmungserklärung auch deshalb fehlen würde, weil diese grundsätzlich nach den Regeln über die Beurkundung von Willenserklärungen (§§ 6 ff BeurkG) zu beurkunden und damit die Verhandlungsniederschrift in diesem Punkt gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG auch vorzulesen und vom Komplementär zu genehmigen und zu unterschreiben wäre (so etwa Kanzleiter in: Bartenbach u.a., Formularbuch und Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, 21. Aufl., § 154 Rdn. 10; vgl. auch GroßKomm-AktG-Barz, 3. Aufl., § 285 Anm. 9).

3.

Es stellt sich auch nicht als Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht dar, dass der Beklagte die Anmeldung zurückgenommen hat und eine formgültige Erklärung der Zustimmung verweigert. Eine gesellschaftsrechtliche Verpflichtung gegenüber der Klägerin zu 1 als Gesellschaft oder gegenüber der G. AG als Kommanditisten, diese Zustimmung zu erklären, besteht nicht. Sie ergibt sich nicht schon alleine daraus, dass der Beklagte in der Anmeldung zum Handelsregister erklärt hat, die Zustimmung liege vor. Auch sonst ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beklagte aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter zur Zustimmung verpflichtet sein könnte.

Allenfalls aus einem schuldrechtlichen Rechtsverhältnis zwischen der G. AG und dem Beklagten, das dem Komplementärwechsel zugrunde gelegen haben könnte, hätte sich ein Anspruch der G. AG auf Zustimmung ergeben können mit der Folge, dass der Beklagte nach erklärter Zustimmung auch zur Anmeldung beim Handelsregister verpflichtet gewesen wäre. Aus dem vorgelegten Einbringungsvertrag vom 15. November 2001 ergibt sich ein solcher Anspruch schon deshalb nicht, weil die dort geregelte Verpflichtung des Beklagten zur Einbringung des Komplementäranteils, die unter Umständen eine Pflicht zur Umsetzung des Komplementärwechsels auf Gesellschaftsebene mit sich bringen kann, und auch die Abtretung des Komplementäranteils von aufschiebenden Bedingungen abhängig gemacht worden sind, deren Vorliegen nicht ersichtlich ist. Ein vorausgegangener ähnlicher Vertrag ist nach dem Vortrag der Kläger u.a. deshalb nicht umgesetzt worden, weil in einem Gutachten zur Sachkapitalerhöhung die Werthaltigkeit des Geschäftsanteils wegen einer Pfändung in Frage gestellt worden ist.

Es kann unter diesen Umständen offen bleiben, ob der Beklagte verpflichtet sein kann, dem Komplementärwechsel noch zuzustimmen und dessen Eintragung beim Handelsregister anzumelden, nachdem das Insolvenzverfahren über das Vermögen der vorgesehenen neuen Komplementärin eröffnet worden ist.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Ende der Entscheidung

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