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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 19.12.2008
Aktenzeichen: 20 U 17/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 826
1. Der Anleger, der Schadensersatz wegen einer vorsätzlich grob unrichtigen Unternehmensmitteilung begehrt, hat den konkreten Kausalzusammenhang zwischen der Veröffentlichung der unrichtigen Mitteilung und seinem Entschluss zum Kauf der Aktien des Unternehmens darzulegen.

2. Dabei kann sich der Anleger auf eine "positive Anlagestimmung" nur berufen, wenn er konkrete Anknüpfungstatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass eine bestimmte Unternehmensmitteilung eine Anlagestimmung auf dem Kapitalmarkt erzeugt hat, auf die er seine Anlageentscheidung gestützt hat.

3. Diesen Anforderungen genügt der Anleger nicht, wenn er sich im Falle des Erwerbs mehrerer Aktienpakete über einen längeren Zeitraum hinweg lediglich auf eine Vielzahl positiver Einzelmitteilungen über das Unternehmen beruft. Dies gilt insbesondere dann, wenn die positiven Inhalte der Einzelmitteilungen durch negative Entwicklungen, darunter das Sinken des Aktienkurses, negiert werden.

4. Jedenfalls soweit der Anleger nach der Veröffentlichung der Zahlungsunfähigkeit des Unternehmens Aktien erwirbt, kann er sich nicht auf positive Einzelmitteilungen über das Unternehmen berufen, die vor der Zahlungsunfähigkeit veröffentlicht wurden.

Die Entscheidung erging als Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO. Die Berufung wurde unter Bezugnahme auf den Hinweisbeschluss durch Beschluss vom 06.03.2009 zurückgewiesen.


Oberlandesgericht Stuttgart 20. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 20 U 17/06

19. Dezember 2008

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Präsident des Oberlandesgerichts Stilz Richter am Oberlandesgericht Dr. Singer Richter am Landgericht Dr. Schwörer

beschlossen:

Tenor:

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 23.11.2006 - Az. 2 O 407/05 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit, bis zum 31. Januar 2009 dazu Stellung zu nehmen.

Gründe:

Die zulässige Berufung hat nach einhelliger Auffassung des Senats in der Sache keine Aussicht auf Erfolg.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts (§ 522 Abs. 2 ZPO). Das angefochtene Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

A.

Der vom Kläger mit seinem Hauptantrag begehrte Schadensersatz steht ihm schon nach seinem eigenen Vortrag nicht zu.

Trotz entsprechender Hinweise in der ersten Instanz hat der Kläger seiner Darlegungslast in Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen der von ihm behaupteten Veröffentlichung unwahrer kursbeeinflussender Tatsachen bzw. des von ihm behaupteten pflichtwidrigen Verschweigens kursbeeinflussender Tatsachen betreffend das Unternehmen der Beklagten Ziffer 1) einerseits und seinen Anlageentscheidungen andererseits nicht genügt.

I.

Erwerb der Aktien am 24. und 25.06.1999

Da sich die in erster Instanz geltend gemachte Klagforderung bereits aus der Addition der vom Kläger vorgetragenen Kosten (einschließlich Nebenkosten) der Aktienkäufe vom 25.06.1999 bis zum 04.07.2002 ergibt, stützt sich die Klage - entsprechend der Schadensberechnung Bl. 104 ff. - nicht auf den Erwerb der Aktien am 24.06.1999, sondern nur auf den Aktienerwerb am 25.06.1999. Zum Erwerb der Aktien am 25.06.1999 gilt:

1. Zwar kann ein Anleger, der aufgrund einer vorsätzlich grob unrichtig Tatsachenveröffentlichung Aktien erwirbt, Schadensersatz aus § 826 BGB verlangen (vgl. BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 34 ff.] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 33 ff.] "Infomatec II"; BGHZ 160, 149 [juris Rn. 33 ff.] "Infomatec III"; BGH NJW 2005, 2450 [juris Rn. 12 ff.] "EM.TV" [Zivil]; Sprau in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 826 Rn. 35a; Buck-Heeb/Dieckmann, AG 2008, 681, 683; Müller-Michaels/Wecker, ZCG 2007, 207, 208; Longino, DStR 2008, 2068, 2072; Kort, AG 2005, 21, 25; Unzicker, WM 2007, 1596, 1597). Er hat dazu aber einen konkreten Kausalzusammenhang zwischen der Veröffentlichung der unrichtigen Tatsache und seinem Kaufentschluss darzulegen und zu beweisen; eine etwaige Beweisnot des Anlegers führt nicht dazu, dass an seine Behauptungen nur ein geminderter Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen wäre (so ausdrücklich BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 48] "Infomatec II"). Seiner Darlegungslast zur haftungsbegründenden Kausalität hat der Kläger nicht genügt:

a) Bei der Darlegung und dem Nachweis der haftungsbegründenden Kausalität kann sich der Anleger nicht auf die Grundsätze des Anscheinsbeweises berufen, weil der Kaufentschluss regelmäßig Folge einer individuellen Willensentscheidung ist und sich damit einer typisierenden Betrachtung entzieht.

aa) Das angebliche Vertrauen des Anlegers in die Richtigkeit allgemeiner Informationen über die Gesellschaft und sein Glaube an die wirtschaftliche Substanz sowie den langfristigen Unternehmenserfolg genügen nicht. Andernfalls würde man auf den konkreten Kausalzusammenhang zwischen Täuschung und Willensentscheidung verzichten und statt dessen - in Anlehnung an die sogenannte "fraud-on-the-market-theory" des US-amerikanischen Kapitalmarktrechts - an das enttäuschte allgemeine Anlegervertrauen in die Integrität der Marktpreisbildung anknüpfen; dieser Denkansatz würde zu einer uferlosen Haftungsausweitung führen (BGH NZG 2007, 356 [juris Rn. 9-11] "ComROAD I"; BGH NZG 2007, 346 [juris Rn. 9] "ComROAD II"; BGH NZG 2007, 269 [juris Rn. 5 "ComROAD III"; BGH NZG 2007, 707 [juris Rn. 16] "ComROAD IV"; BGH NZG 2007, 711 [juris Rn. 16] "ComROAD V"; BGH NZG 2008, 382 [juris Rn. 16] "ComROAD VI"; BGH NZG 2008,. 385 [juris Rn. 13] "ComROAD VII"; BGH NZG 2008, 386 [juris Rn. 13] "ComROAD VIII"; Fleischer ZIP 2007, 1805, 1807; Kort, AG 2005, 21, 26; Longino, DStR 2008, 2068, 2073; Leuschner, ZIP 2008, 1050, 1054 [jedenfalls soweit der Kläger - wie hier - Naturalrestitution begehrt]; vgl. auch OLG Stuttgart, OLGR 2006, 351 [juris Rn. 53]).

bb) Darlegungs- und Beweiserleichterungen kommen dem Anleger auch nicht unter dem Aspekt der "positiven Anlagestimmung" zugute. Nach diesem von der Rechtsprechung zur Prospektverantwortlichkeit entwickelten Institut ist die Möglichkeit einer Kausalität schon dann gegeben, wenn sich unter dem Publikum "eine dem Inhalt des Prospekts entsprechende Stimmung" gebildet hat und "der Erwerber dadurch zum Erwerb bestimmt worden ist" (BGH NJW 1982, 2827 [juris Rn. 8]; Müller-Michaels/Wecker, ZCG, 2007, 207, 208; Buck-Heeb/Dieckmann, AG 2008, 681, 683). Ausschlaggebend ist dabei, dass eine Information die Einschätzung eines Wertpapiers in Fachkreisen mitbestimmt und damit eine Anlagestimmung erzeugt, die der Erwerber für sich in Anspruch nehmen kann (BGHZ 139, 225 [juris Rn. 29]). Die von der Rechtsprechung im Bereich der Prospekthaftung entwickelte Rechtsfigur der "positiven Anlagestimmung" lässt sich grundsätzlich nicht auf die Deliktshaftung wegen fehlerhafter Einzelmitteilungen übertragen (BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 54] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 44] "Infomatec II"). Auf eine "positive Anlagestimmung" kann sich der Anleger allenfalls berufen, wenn er zur Überzeugung des Gerichts konkrete Anknüpfungstatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass eine bestimmte Einzelmeldung eine Anlagestimmung auf dem Kapitalmarkt erzeugt hat, auf die er seine Anlageentscheidung gestützt hat, und dass sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer einzelnen Information eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickelt hat; dazu lassen sich aber keine - für einen Anscheinsbeweis erforderlichen - verallgemeinerungsfähigen Erfahrungssätze aufstellen (vgl. BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 44] "Infomatec II"; BGH NZG 2007, 708 [juris Rn. 15] "ComROAD IV"; Logino, DStR 2008, 2068, 2073; Buck-Heeb/Dieckmann, AG 2008, 681, 684).

cc) Einzelnen Stimmen in der Literatur, die für die haftungsbegründende Kausalität im Rahmen des § 826 BGB eine Beweislastumkehr in Anlehnung an die Rechtsprechung zur Arzthaftung bei groben Behandlungsfehlern vorschlagen (so Hönn in Soergel, BGB, 13. Aufl., § 826 Rn. 107), ist nicht zu folgen. Hintergrund der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern ist der Umstand, dass das Spektrum der für den Misserfolg in Betracht kommenden Ursachen gerade wegen der besonderen Schadensneigung des Fehlers verbreitert bzw. verschoben worden ist (BGHZ 85, 212 [juris Rn. 20]). Bei der Informationsdeliktshaftung hat die Beweisnot des Anlegers dagegen ihre Ursache nicht in einer Pflichtverletzung des Gegners, sondern im Charakter der Anlageentscheidung selbst und damit letztendlich in der eigenen Sphäre des Anlegers (vgl. Buck-Heeb/Dieckmann, AG 2008, 681, 686).

b) Einen konkreten Kausalzusammenhang zwischen seinem Entschluss zum Kauf der Aktien am 25.06.1999 und bestimmten Mitteilungen über das Unternehmen der Beklagten Ziffer 1) hat der Kläger nicht dargelegt.

aa) Der Kläger hat lediglich vorgetragen, dass er sich wegen seines besonderen Vertrauens in das Traditionsunternehmen der Beklagten Ziffer 2) sowie im Glauben an Zusicherungen, dass die Beklagte Ziffer 1) die Geschäfte der auf die Beklagte Ziffer 1) verschmolzenen R. GmbH (im Folgenden: "RTFG alt") fortführe, zum Kauf der Aktien entschlossen hätte (Bl. 95, 173). Zudem behauptet er umgekehrt, dass er vom Kauf der Aktien abgesehen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte Ziffer 1) nicht selbst, sondern durch die vormalige S. S. und K. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die inzwischen unter R. GmbH firmiert (im Folgenden: RFTG neu), produziere, dass er keine Einsicht in Details der Absprachen zwischen beiden Gesellschaften erhalten würde (Bl. 173), dass der Beklagten Ziffer 1) Geschäftschancen zugunsten der RTFG neu entzogen würden und die von der RTFG alt am 21.12.1998 erworbenen Filmrechte sowie die aus dem Kaufvertrag resultierende, am 21.12.1998 an die Beklagte Ziffer 2) abgetretene Kaufpreisforderung tatsächlich viel niedriger anzusetzen gewesen wären (Bl. 96, 172).

bb) Unklar ist allerdings, auf welcher Grundlage die Entscheidung des Klägers zum Kauf der Aktien am 25.06.1999 konkret beruhte.

(1) Zwar erwähnt der Kläger in seinem Vortrag verschiedene Dokumente, aus denen er ex post auf eine Schädigung der Anleger schließt, insbesondere den Verschmelzungsvertrag vom 29.03.1999 (Bl. 9, K1), den Sachkapitalerhöhungsbericht vom 29.03.1999 (K1 am Ende) und die Werthaltigkeitsbestätigung der S. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: S.) (K17) sowie den Gründungsbericht vom 29.03.1999 (K8=K14) und den Prüfungsbericht der S. vom 31.03.1999 (K3), den Gesellschaftsvertrag der RFTG neu (Bl. 10, K5) oder den Prüfungsbericht der S. vom 30.03.2001 (K7). Der Kläger hat aber nicht behauptet, dass ihm diese - zwar zum Handelsregister eingereichten, dort aber nicht veröffentlichten, sondern nur einsehbaren - Dokumente bereits vor dem Aktienkauf am 25.06.1999 vorlagen. Hinsichtlich des Prüfungsberichts der S. vom 30.03.2001 (K7) ist dies schon denknotwendig ausgeschlossen.

(2) Der Kläger hat auch keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die ausnahmsweise auf eine "positive Anlagestimmung" im Jahr 1999 schließen lassen. Soweit der Kläger im Rahmen der Berufungsbegründung auf die Vielzahl der zwischen 1999 und 2002 verbreiteten positiven Meldungen über das Unternehmen der Beklagten Ziffer 1) verweist (Bl. 480), konnte sich daraus jedenfalls am 25.06.1999 noch keine positive Anlagestimmung ergeben. Auch die vom Kläger angeführten Dokumente im Zusammenhang mit den Umstrukturierungsmaßnahmen am 29.03.1999 sind dazu nicht geeignet, da sie in Umfang und Aufmachung keinem Emissionsprospekt vergleichbar sind. Soweit bei Informationen über die Beklagte Ziffer 1) deren Ursprung im Konzern der Beklagten Ziffer 2) hervorgehoben wurde (Bl. 281 ff.), liegt zwar angesichts des Werts der Marke "X." möglicherweise eine Information vor, die zur Beeinflussung der Kaufentscheidung eines Anlegers geeignet sein kann; es ist aber nicht ersichtlich, dass dadurch eine über ein allgemeines Anlegervertrauen hinausgehende, besondere Anlagestimmung erzeugt worden wäre.

(3) Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang die Behauptung des Klägers, er hätte die Aktien der Beklagten Ziffer 1) nicht erworben, wenn er gewusst hätte, dass er in den Rahmenvertrag vom 11.05.1999 zwischen der Beklagten Ziffer 1) und der RFTG neu bzw. in Details der Absprachen zwischen beiden Gesellschaften keinen Einblick erhalten würde (Bl. 173). Zum einen konnte der Kläger angesichts des grundsätzlich beschränkten Auskunftsrechts des Aktionärs nach § 131 AktG nicht darauf vertrauen, in jedem Fall entsprechenden Einblick zu erhalten. Zum anderen stellt sich die Frage, warum er vor Erwerb seiner Aktien nicht versucht hat, die von ihm gewünschten Informationen zu erhalten, wenn sie für seine Anlageentscheidung von entscheidender Bedeutung waren.

2. Selbst wenn der Kläger seinen Vortrag angesichts der Hinweise unter 1. ergänzen würde, würde sich an den mangelnden Erfolgsaussichten seiner Berufung nichts ändern.

a) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind in der Berufungsinstanz nur unter der Voraussetzung des § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen.

aa) Die Unschlüssigkeit des klägerischen Vortrags zur haftungsbegründenden Kausalität war aber bereits für die Klagabweisung in erster Instanz entscheidend (Bl. 375).

Dahin gestellt bleiben kann, ob das Gericht mit dem im Protokoll der mündlichen Verhandlung am 27.07.2006 (Bl. 323) dokumentierten Hinweis auf Substantiierungsprobleme bezüglich des objektiven Tatbestands einer unerlaubten Handlung seiner grundsätzlich aus § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO folgenden Hinweispflicht genügt hat.

Der Kläger wurde im erstinstanzlichen Verfahren jedenfalls von den Beklagten eingehend auf die Mängel seines Vortrags aufmerksam gemacht. Die Beklagten haben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger im Einzelnen darlegen müsse, worauf seine Entscheidung zum Kauf beruhte; auf eine undifferenzierte "Anlagestimmung" könne er nicht Bezug nehmen (Bl. 250). Ein solcher Hinweis des Gegners enthebt das Gericht zumindest dann einer weiteren Hinweispflicht, wenn das Verhalten des Klägers den Schluss zulässt, dass er die Bedeutung des Hinweises erkannt hat, aber gleichwohl nicht weiter vortragen kann oder will (Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 139 Rn. 3a). So verhält es sich hier. Auf den Hinweis der Beklagten hat der Kläger in seinem Erwiderungsschriftsatz vom 19.07.2006 unter der Überschrift "zum Bestreiten mit Nichtwissen der Aktienerwerb- und Anlageentscheidungen des Klägers durch die Beklagten und zu Darlegungs- und Beweiserleichterungen" (Bl. 280-294) zur haftungsbegründenden Kausalität umfassend weiter vorgetragen, ohne dabei aber die Grundlagen seiner Kaufentscheidung konkret zu bezeichnen. Statt dessen verwies er allgemein auf eine von ihm bereits zuvor angeführte "sekundäre Darlegungslast" der Beklagten (Bl. 292).

Auf die Rechtsfigur der sekundären Darlegungs- oder Behauptungslast kann sich der Kläger im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität indessen nicht berufen. Die vorgenannte Rechtsfigur dient der Bewältigung von Fällen, in denen die im Ausgangspunkt darlegungs- und beweisbelastete Partei keine Kenntnis von Vorgängen haben kann, die sich ausschließlich zwischen Dritten abgespielt haben (BGH ZIP 2001, 914 [juris Rn. 25]), oder die sonst in der Sphäre des Gegners liegen (vgl. BGH VersR 2000, 1565 [juris Rn. 15] und das vom Kläger angeführte Schrifttum vgl. Meyke NJW 2000, 2030, 2033; Katzenmaier JZ 2002, 533, 535). Die Ursachen für die Anlageentscheidungen des Klägers sind jedoch dessen eigener Sphäre zuzurechnen.

bb) Angesichts des klaren Hinweises im Urteil des Landgerichts (Bl. 375) hätte der Kläger zudem spätestens in der Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 4 ZPO) seinen Vortrag zur haftungsbegründenden Kausalität ergänzen müssen; späterer Vortrag kann gemäß §§ 530 i.V.m. 296 Abs. 1 ZPO zurück gewiesen werden.

b) Selbst wenn der Kläger seinen Vortrag nachbessern würde und der entsprechende neue Vortrag nicht zurückzuweisen wäre, wären die von ihm angebotenen Beweise nicht zu erheben.

aa) Die Beweisantritte des Klägers zum Nachweis seiner Behauptungen in Bezug auf die Ursache seiner Kaufentscheidungen beschränken sich - abgesehen von der Vorlage von Urkunden, aus denen sich die Ursächlichkeit aber nicht ergibt - bislang auf das Angebot seiner eigenen Vernehmung als Partei. Die für eine Vernehmung des insoweit beweispflichtigen Klägers nach § 447 ZPO erforderliche Zustimmung der Beklagten wurde allerdings ausdrücklich verweigert (Bl. 248).

bb) Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass seine Vernehmung als Partei auch ohne Zustimmung der Beklagten von Amts wegen möglich ist (Bl. 437).

Voraussetzung hierfür ist aber gemäß § 448 ZPO, dass schon eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der Behauptung besteht (so genannter "Anbeweis" oder "Anfangsbeweis", vgl. allgemein Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 448 Rn. 4). Dies gilt nach der Rechtsprechung ausdrücklich auch im Bereich der Informationsdeliktshaftung (BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 46] "Infomatec II"; BGH NZG 2007, 711 [juris RN. 25] "ComROAD V"; BGH NZG 2008, 382 [juris Rn. 24] "ComROAD VI"; BGH NZG 2008, 385 [juris Rn. 24] "ComROAD VII"; BGH BZG 29008, 386 [juris Rn. 27] "ComROAD VIII").

Ein solcher Anfangsbeweis ist nicht ersichtlich, zumal die vom Kläger vorgelegten Unterlagen - jedenfalls soweit es sich um Ausdrucke aus dem Internet handelt - erst im Jahr 2003 zusammengestellt wurden.

3. Auch unabhängig von der Frage der haftungsbegründenden Kausalität vermag der Vortrag des Klägers einen Schadensersatzanspruch wegen des Erwerbs der Aktien am 25.06.1999 nicht zu stützen.

a) Aus dem Vortrag des Klägers folgt schon ganz überwiegend nicht, dass die von ihm angeführten Informationen über das Unternehmen der Beklagten Ziffer 1) unrichtig waren.

aa) Soweit der Ursprung der Beklagten Ziffer 1) im Konzern der Beklagten Ziffer 2) hervorgehoben wurde (vgl. Bl. 281 ff.), traf dies auch tatsächlich zu, zumal die Beklagte Ziffer 2) trotz des Kursverfalls bis 2005 Mehrheitsaktionärin der Beklagten Ziffer 1) blieb.

bb) Die Auffassung des Klägers, es sei verschwiegen worden, dass der Beklagten Ziffer 1) von Anfang an Geschäftschancen entzogen werden sollten, wird durch seinen Vortrag nicht gestützt.

(1) Es ist nicht ersichtlich, dass der Eindruck erweckt worden wäre, die Geschäftstätigkeit der Beklagten Ziffer 1) würde derjenigen der RFTG alt entsprechen.

Soweit im Gründungsbericht zum Formwechsel der Beklagten Ziffer 1) (K8=14 S. 5) und im Prüfungsbericht der S. vom 31.03.1999 (K3 S. 5) erklärt wurde, dass das Unternehmen der RFTG alt für die Beurteilung des weiteren Geschäftsverlaufs der Beklagten Ziffer 1) maßgebend sei, erklärt sich dies aus dem Umstand, dass die Ende 1998 von der RFTG alt erworbenen Filmrechte den wesentlichen Teil des Aktivvermögens der Beklagten Ziffer 1) ausmachten und die RFTG alt im Übrigen auf die Beklagte Ziffer 1) verschmolzen worden war, wobei sich das Stammkapital der Beklagten Ziffer 1) auf das Sechsfache erhöht hatte.

Bei dem Erlöschen der RFTG alt handelte es sich um keine "versteckte" Regelung des Verschmelzungsvertrages vom 29.03.1999, sondern um dessen notwendige Folge; § 12 Abs. 2 des Vertrages hat insoweit keinen Regelungscharakter, sondern gibt lediglich den vom beurkundenden Notar erteilten Hinweis auf die Rechtslage wieder (K1 S. 9). Tatsächlich hat die Beklagte Ziffer 1) nicht nur - durch Kaufvertrag vom 21.12.1998 - die Filmrechte der RFTG alt, sondern auch deren Produktionstätigkeit übernommen.

Dagegen kann nicht eingewandt werden, dass die Beklagte Ziffer 1) ihre Produktionstätigkeit teilweise oder überwiegend nicht selbst, sondern durch die Vergabe von Aufträgen an die RTFG neu ausgeführt hat. Der Unternehmensgegenstand der Beklagten Ziffer 1) (vgl. K3 S. 7) verbietet die Produktion durch Dritte ebenso wenig wie derjenige der RFTG alt.

(2) Unsubstantiiert ist die Behauptung des Klägers, die Beklagte Ziffer 1) sei durch die Vergabe von Produktionsaufträgen an die RFTG neu geschädigt worden, weil ihre eigenen Kapazitäten nicht ausgelastet waren und sie selbst hätte viel billiger produzieren können.

Dies gilt auch dann, wenn man das vom Kläger angeführte Institut der sekundären Behauptungslast berücksichtigt. Entgegen der Auffassung des Klägers begründet dieses Institut weder eine "Vermutung im Rechtsinne" noch führt es zur Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf die Beklagten.

Hat die im Ausgangspunkt darlegungs- und beweisbelastete Partei keine Kenntnis von Vorgängen, die sich ausschließlich zwischen Dritten abgespielt haben, darf sie auch solche Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen, die sie nur vermutet (BGH ZIP 2001, 914 [juris Rn. 25]). Ist es einer Partei nicht zumutbar, zu allen auch nur entfernt in Betracht zu ziehenden Umständen in der Sphäre des Gegners vorzutragen und Beweis anzutreten, hat der Gegner jedenfalls dann die Umstände darzulegen, auf die er sich stützt, wenn ihm dies unschwer möglich ist; im Anschluss daran muss die darlegungs- und beweisbelastete Partei diese Umstände allerdings durch geeignete Nachweise widerlegen (so BGH VersR 2000, 1565 [juris Rn. 15] für den möglichen Rechtsgrund einer erlangten Leistung; in diesem Sinne auch das vom Kläger angeführte Schrifttum vgl. Meyke NJW 2000, 2030, 2033; Katzenmaier JZ 2002, 533, 535). Dabei gelten grundsätzlich die allgemeinen Regeln; danach hat die Partei Tatsachen zu behaupten, die in Verbindung mit einem Rechtssatz die von ihr begehrte Rechtsfolge ergeben (vgl. BGHZ 127, 354 [juris Rn. 22]).

Entgegen der Auffassung des Landgerichts (Bl. 373) ist die Annahme einer sekundären Behauptungslast der Beklagten nicht von vornherein ausgeschlossen, weil der Kläger im Zusammenhang mit seinen Anlageentscheidungen Gespräche mit Mitgliedern des Vorstands der Beklagten Ziffer 1) - bzw. später mit den von ihm benannten, vormals bei der Beklagten Ziffer 1) angestellten Zeugen - geführt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger durch diese Gespräche Kenntnis von allen für die Durchsetzung der von ihm behaupteten Ansprüche erforderlichen Umstände in der Sphäre der Beklagten verschaffen konnte.

Selbst wenn man vor diesem Hintergrund eine sekundäre Behauptungslast der Beklagten annähme, hätten diese ihr aber genügt. So haben die Beklagten behauptet, dass die RFTG neu für die Beklagte Ziffer 1) zum Selbstkostenpreis produzierte und darauf verwiesen, dass diese jedenfalls im Jahr 1999 keinen Gewinn erzielt habe (Bl. 266); dazu haben sie sogar vorsorglich (Gegen-) Beweis angetreten. Im Übrigen haben die Beklagten bestritten, dass die eigenen Produktionskapazitäten der Beklagten Ziffer 1) nicht hinreichend ausgelastet gewesen seien; vielmehr hätte die Beklagte Ziffer 1) ihre Geschäftsstrategie von Eigen- auf Auftragsproduktionen umgestellt (Bl. 267).

Dem Kläger obläge es daher, die Behauptungen der Beklagten im Einzelnen zu widerlegen. Dem ist er nicht nachgekommen. Soweit er behauptet, die RFTG neu habe von der Beklagten Ziffer 1) profitiert (Bl. 310), ist ihm entgegen zu halten, dass die Beklagte zu 40% an der RTFG neu beteiligt war.

(3) Unsubstantiiert ist schließlich die Behauptung des Klägers, die Beklagte Ziffer 1) sei von Anfang an "ausgehöhlt" worden (Bl. 24).

Auch unter Berücksichtigung des Instituts der sekundären Behauptungslast stellt dieser Vortrag eine Behauptung ins Blaue hinein dar. Nach der unter (2) angeführten Rechtsprechung ist der Gegner nicht stets dann vortragsbelastet, wenn es um Umstände in seiner Sphäre geht, sondern nur, soweit ihm dies zumutbar ist. Die umfassende Widerlegung der mehrdeutigen Behauptung der "Aushöhlung" kann den Beklagten indessen nicht abverlangt werden.

Konkrete Behauptungen hat der Kläger in diesem Zusammenhang - abgesehen von den Beziehungen der Beklagten Ziffer 1) zur RFTG neu, dazu siehe oben (2) - nur für den Komplex "M." aufgestellt. Insoweit haben die Beklagten aber ihrer sekundären Behauptungslast genügt.

Dazu haben sie vorgetragen, dass die Erträge der Beklagten Ziffer 1) als Lizenznehmerin im Wesentlichen aus den Einnahmen der Vergabe von (Unter-) Lizenzen stammen sollten; die prognostizierten Einnahmen seien aber wegen der Insolvenz der Lizenznehmerin L. AG im Jahr 2001 hinter den Erwartungen zurück geblieben, in deren Folge Lizenzeinnahmen von über 1 Mio. DM ausfielen (Bl. 155, 258). Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieser Vortrag ausreichend substantiiert, zumal sich die Lizenzvergabe an die L. AG und deren Bedeutung für die Beklagte Ziffer 1) aus der vom Kläger (K20) selbst vorgelegten Mitteilung der Beklagten Ziffer 1) vom 05.07.2000 ergibt (",M.' landet auf dem Schreibtisch - Y. vergibt ,M.'-Lizenz an L.").

Aus dem Umstand, dass die Beklagte Ziffer 2) und deren andere Tochterunternehmen von der Figur "M." profitierten, etwa durch deren Auftritt im Themenpark X.X. oder durch Computerspiele der X. I. GmbH, folgt nicht, dass die Beklagte Ziffer 2) der Beklagten Ziffer 1) zustehende Erträge an sich "abgezweigt" hätte. Die Beklagten haben darauf verwiesen, dass die Gesellschaften der X-Gruppe Lizenzen von der Beklagten Ziffer 1) erworben und dafür übliche Lizenzgebühren entrichtet hätten (Bl. 259).

Vor diesem Hintergrund geht die Auffassung des Klägers fehl, durch die Feststellung des Landgerichts, dass die Beklagte Ziffer 2) von der Figur "M." profitiert habe (Bl. 362), sei sein Vortrag belegt. Vielmehr obläge es dem Kläger, die Behauptungen der Beklagten in diesem Bereich im Einzelnen zu widerlegen.

cc) Unschlüssig ist die Behauptung des Klägers, die von der Beklagten Ziffer 2) im Rahmen der Erhöhung des Stammkapitals der Beklagten Ziffer 1) eingebrachte Teilforderung der ihr zuvor von der RFTG alt abgetretenen Kaufpreisforderung aus dem Verkauf der Filmrechte an die Beklagte Ziffer 1) am 21.12.1998 sei nicht werthaltig gewesen (Bl. 29 f.).

Der Kläger folgert dies aus der von ihm behaupteten Überbewertung der Filmrechte der RFTG alt (dazu unten (dd)) (Bl. 96). Träfe es zu, dass der Wert der Filmrechte unter dem im Gutachten der T. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft (im Folgenden: T.) ausgewiesenen Betrag gelegen hätte, hätte die Beklagte Ziffer 1) zwar unter Umständen beim Kauf der Filmrechte ein schlechtes Geschäft gemacht. Da sich der Kaufpreis aber nicht nach dem wahren Wert der Kaufsache, sondern nach der Vereinbarung der Vertragsparteien richtet, ließe eine etwaige Minderwertigkeit der Filmrechte den Bestand der Kaufpreisforderung grundsätzlich unberührt.

Die Werthaltigkeit der Kaufpreisforderung könnte allenfalls beeinträchtigt sein, wenn die Beklagte Ziffer 1) im Jahr 1999 als Kaufpreisschuldnerin den ihr obliegenden Kaufpreis nicht zahlen konnte. Dazu mangelt es aber an einem konkreten Vortrag des Klägers; soweit er eine "Liquiditätskrise" der Beklagten Ziffer 1) behauptet, bezieht er sich nur auf den Zeitraum ab September 2000.

dd) In Betracht zu ziehen ist eine Falschinformation allenfalls in Bezug auf den Wert der Filmrechte, welche die Beklagte Ziffer 1) von der RFTG alt erworben hatte.

Träfe die klägerische Behauptung zu, dass der Wert der Filmrechte, welche die Beklagte Ziffer 1) Ende 1998 von der RTFG alt erworben hatte, weit unter der Wertbestimmung im T. Gutachten lag, könnte insofern die Veröffentlichung einer unrichtigen kursbeeinflussenden Tatsache vorliegen, als ein deutlich über dem Tatsächlichen liegendes Aktivvermögen der Beklagten Ziffer 1) vorgespiegelt wurde. Ausweislich des Prüfungsberichts der S. zum Formwechsel der Beklagten Ziffer 1) (K3 S. 4 f.) waren die Filmrechte in deren Bilanz zum 31.12.1998 zu Anschaffungskosten, also mit 45,67 Mio. DM, angesetzt worden und bildeten den wesentlichen Teil des Aktivvermögens der Gesellschaft. Zum 31.12.1999 war das Gesamtaktivvermögen der Beklagten Ziffer 1) zwar auf 105.607.098,41 DM angestiegen (vgl. K9 S. 2); es wurde aber immer noch wesentlich vom Wert der von der RFTG alt erworbenen Filmrechte bestimmt.

Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Beklagten allerdings hinreichend substantiiert bestritten, dass der Wert der Filmrechte unter 45,67 Mio. DM lag. Die Beklagten haben vorgetragen, dass die Filmrechte jedenfalls ursprünglich werthaltig waren und erst durch eine Veränderung des Marktgefüges im Jahr 2002 abgewertet werden mussten (Bl. 153). Dass die Beklagten die Behauptung des Klägers, die Filmrechte seien bei der RFTG alt mit niedrigeren Werten bilanziert gewesen, nicht bestritten haben, bedeutet nicht, dass sie zugestanden hätten, dass der Wert der Filmrechte unter 45,67 Mio. DM lag. Die Beklagten haben vielmehr im Einzelnen dargelegt, dass die Bilanzansätze der RFTG alt wegen handelsrechtlichen Aktivierungsverboten (vgl. das Aktivierungsverbot für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben, sondern selbst hergestellt wurden, in § 248 Abs. 2 HGB) bzw. wegen handelsrechtlich zulässiger und zur Reduzierung der Steuerbelastung wünschenswerter Abschreibungen unter dem wahren Wert der Filmrechte lagen (Bl. 256), durch die Veräußerung der Filmrechte also stille Reserven gehoben wurden.

Fehlte es nicht ohnehin schon an der haftungsbegründenden Kausalität, obläge es dem Kläger daher, seine Behauptung zum Wert der Filmrechte zu beweisen.

Dazu genügt es aus den vorgenannten Gründen nicht, auf die Bilanzansätze der RTFG alt zu verweisen. Schon aus diesem Grund ist der vom Kläger zum Beweis der Tatsache, dass der Kaufpreis den bislang bilanzierten Wert überstieg, angebotene Sachverständigenbeweis (Bl. 25) nicht zu erheben.

Der Kläger kann sich auch nicht auf den Hinweis beschränken, dass Verflechtungen zwischen der T., den Beklagtenvertretern, dem Beklagten Ziffer 4) sowie den Beklagten Ziffern 1) und 2) bestanden. Zunächst ist zwischen den Parteien bislang nur unstreitig, dass die T. im Jahr 1999 Kooperationspartner der Beklagtenvertreter war und in räumlicher Nähe zu diesen residierte. Selbst wenn man unterstellte, dass die T. im Jahr 1999 eine den Beklagtenvertretern "verbundene" Gesellschaft gewesen sei, wie dies im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils als unstreitiger Sachverhalt wieder gegeben ist (Bl. 361), und dass die Beklagten schon im Jahr 1999 - etwa durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Beratungsleistungen - mit den Beklagtenvertretern zusammen arbeiteten, folgt daraus nicht zwingend, dass das T. Gutachten inhaltlich fehlerhaft sein muss. Dies gilt selbst dann, wenn der Beklagte Ziffer 4) in der Hauptversammlung 2002 eine Frage zur Identität der T. nicht beantwortet haben sollte (Bl. 31 f., 468).

Auf die Fehlerhaftigkeit des T. Gutachtens ist auch nicht aus der späteren Abwertung des Film- bzw. Programmvermögens der Beklagten Ziffer 1) zu schließen. Die Abwertung der Filmrechte am 26.06.2002 lässt angesichts des Abstands von gut zweieinhalb Jahren zum Kaufvertrag vom 21.12.1998 und der zwischenzeitlich eingetretenen, den Marktpreis von Filmrechten beeinflussenden Ereignisse (Insolvenzantrag der A.-Gruppe April 2002, Insolvenzantrag der B.-Gruppe Dezember 2001) nicht zwingend darauf schließen, dass die Filmrechte bereits 1999 weniger wert waren. Ein Rückschluss auf den Wert der Filmrechte im Jahr 1999 kann auch nicht auf die Mitteilung der Beklagten auf ihrer Internetseite vom 21.12.2000 (K79) gestützt werden, wonach im Jahr 2000 Abschreibungen auf das "Programmvermögen" i.H.v. 58 Mio. DM erfolgten (Bl. 182). Betrachtet man die Mitteilung genauer, betreffen die Abschreibungen i.H.v. 25 Mio. DM "Normalabschreibungen", also solche handels- und steuerrechtlicher Art. Soweit die Abschreibungen mit 33 Mio. DM auf außerordentliche Wertberichtigungen zurück gehen, stehen davon 24,9 Mio. DM im Zusammenhang mit dem Komplex "N.", der sich erst im Jahr 2000 entwickelt hatte. Dass die restlichen gut 8 Mio. DM Wertberichtigungen wegen einer Überbewertung der von der RTFG alt erworbenen Filmrechte geschuldet waren, ist durch nichts belegt. Auch auf den vorgelegten Pressebericht über die Äußerung des Mitglieds des Vorstands der Beklagten Ziffer 1) H. in der Hauptversammlung am 12.08.2002 (Bericht Börse-Online Nr. 37/2002 S. 56 f., K13) kann sich der Kläger nicht berufen. Dort ist lediglich der Hinweis H. wiedergegeben, dass über 80% des Wertes [der von der RFTG alt erworbenen Filmrechte] auf nur drei nicht fertige Serien entfielen; dies bedeutet aber nicht, dass der Wert von 45,67 Mio. DM insgesamt nicht erreicht worden wäre.

Zum Nachweis seiner Behauptung, der Wert der von der RFTG alt erworbenen Filmrechte habe 1999 unter 45,67 Mio. DM gelegen, kann sich der Kläger damit allein auf das von ihm angebotene Zeugnis des vormaligen Leiters der Finanzabteilung der Beklagten Ziffer 1) F. berufen (Bl. 186). Das Landgericht hat den angebotenen Zeugenbeweis indessen im Hinblick auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage im Bereich der haftungsbegründenden Kausalität (dazu oben 1.) zu Recht nicht erhoben.

b) Selbst wenn man unterstellte, dass der Kläger durch den von ihm angebotenen Zeugenbeweis zur Überzeugung des Gerichts nachweist, dass der Wert der von der RFTG alt erworbenen Filmrechte 1999 unter 45,67 Mio. DM gelegen hat, würde nicht ohne Weiteres ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aus § 826 BGB folgen.

aa) Zwar wird die Sittenwidrigkeit der Beeinflussung der Anlageentscheidung des Sekundärmarktpublikums durch die Veröffentlichung grob unrichtiger kursbeeinflussender Tatsachen indiziert (BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 49] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2971 [juris Rn. 49] "Infomatec III") und indiziert das Bewusstsein des Handelnden um die Kursrelevanz einer ihm als falsch bekannten Tatsache auch die subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB (BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 45] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2971 [juris Rn. 45] "Infomatec III"). Zudem erscheint es jedenfalls dann nicht ausgeschlossen, eine grobe Unrichtigkeit anzunehmen, wenn der Wert der von der RFTG alt erworbenen Filmrechte der Beklagten Ziffer 1) 1999 deutlich unter 45,67 Mio. DM lag.

Voraussetzung für die Annahme der Sittenwidrigkeit und der subjektiven Voraussetzungen des § 826 BGB ist damit aber, dass der Handelnde die Unrichtigkeit der Tatsache kennt (ausdrücklich auf die direkt vorsätzliche Falschmitteilung bzw. die wissentliche Falschmitteilung stellen - wie hier - ab Logino, DStR 2008, 2068, 2072; Müller-Michaels/Wecker, ZCG 2007, 207, 208; Buck-Heeb/Dieckmann, AG 2008, 681, 683; Fleischer, ZIP 2005, 1805, 1806).

Da die Beklagten Ziffer 1) und 2) als juristische Personen - jedenfalls soweit ein Tatbestand wie im Fall des § 826 BGB Verschulden voraussetzt - nicht deliktsfähig sind, ist eine deliktische Haftung zudem nur zu begründen, wenn an die Handlung einer natürlichen Person angeknüpft wird, deren Verhalten den Beklagten Ziffer 1) und 2) analog § 31 BGB zuzurechnen ist. Dabei ist zu bedenken, dass das Verhalten der Beklagten Ziffer 3) und 4) der Beklagten Ziffer 1) nicht generell über § 31 BGB zugerechnet werden kann, sondern allenfalls dann, wenn sie als Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten Ziffer 1) gehandelt haben.

bb) Dazu hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

(1) Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger nicht konkret vorgetragen hat, von wem durch welche Handlung ein - infolge der von ihm angenommenen Überbewertung der Filmrechte - über dem Tatsächlichen liegendes Aktivvermögen der Beklagten Ziffer 1) vorgespiegelt worden sein soll. Dieser Mangel hängt damit zusammen, dass der Klägervortrag bislang auch nicht erkennen lässt, welche Informationen für seine Entscheidung zum Aktienkauf 1999 ursächlich gewesen sein sollen (vgl. dazu oben 1. b)).

Der Kläger hat lediglich pauschal behauptet, die Verantwortlichen bei der Beklagten Ziffer 1) und der Beklagten Ziffer 2) hätten "kollusiv zum Nachteil der Anleger zusammen gewirkt" (Bl. 109) bzw. die Beklagte Ziffer 3) (Bl. 102) und der Beklagte Ziffer 4) (Bl. 104) hätten "bestens Bescheid gewusst über die falschen Meldungen" (Bl. 102) bzw. "genaue Kenntnis von der Unrichtigkeit der Unternehmensmeldungen gehabt" (Bl. 104). Hinsichtlich der Beklagten Ziffer 3) behauptet der Kläger ins Blaue hinein, sie habe "die falschen Meldungen, mit denen die Anleger gelockt wurden ... ganz offensichtlich mitveranlasst" bzw. sie habe "mit ihrem Namen und dem von X. maßgeblich die Anlageentscheidungen der - heute geschädigten - Aktionäre initiiert." (Bl. 102). Die Dokumente, auf die der Kläger in Bezug auf die von ihm behauptete Überbewertung der Filmrechte abstellt, stammen entweder von der Beklagten Ziffer 2) (Sachkapitalerhöhungsbericht 29.03.1999 K1 am Ende; Gründungsbericht zum Formwechsel 29.03.1999 K8=K14) oder von Dritten (S.). Soweit die Dokumente von der Beklagten Ziffer 2) stammen, wurde diese nicht durch die Beklagte Ziffer 3), sondern durch die Mitglieder ihres Vorstands E. P. und Dr. D. L. vertreten.

Soweit der Kläger darüber hinaus vorgetragen hat, die Beklagte Ziffer 1) bzw. deren für die Unternehmensmeldungen verantwortliche Vorstandsmitglieder und leitenden Angestellten der PR-Abteilung hätten die Vermögenslage der Gesellschaft - aus seiner Sicht zu Unrecht - positiv gezeichnet und wichtige negative Informationen verschwiegen (Bl. 48), bezieht er sich nicht auf die Gründungsphase, sondern auf die Mitteilungen in den Jahren 2000, 2001 und 2002, die aber für den Kauf der Aktien im Jahr 1999 nicht ursächlich geworden sein können.

(2? Der Vortrag des Klägers kann auch vor dem Hintergrund des Rechtsinstituts der sekundären Behauptungslast nicht als ausreichend substantiiert angesehen werden. Den Beklagten ist die Darlegung von Geschehensabläufen in ihrer Sphäre frühestens dann zumutbar, wenn der Kläger konkret vorträgt, durch welche für seinen Kaufentschluss ursächliche Handlung ihm ein überhöhter Wert der Filmrechte vorgespiegelt worden sein soll.

(3) Zu beachten ist in diesem Zusammenhang schließlich, dass in den vom Bundesgerichtshof bejahten Fällen der Informationsdelikthaftung aus § 826 BGB stets ein positives Handeln der Vorstandsmitglieder vorlag, die als Aktionäre zugleich von dem Kursanstieg profitierten, den die von ihnen verbreiteten falschen Tatsachen verursacht hatten (vgl. BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 50] "Infomatec I"). In der Literatur ist umstritten, ob die Sittenwidrigkeit auch für den Fall des pflichtwidrigen Unterlassens von Mitteilungen (vgl. Buck-Heeb/Dieckmann, AG 2008, 681, 683; Fleischer, ZIP 2005, 1805, 1807 m.w.N.) bzw. ohne Eigennutz der Handelnden (vgl. Fleischer, ZIP 2005, 1805, 1807 m.w.N.) festzustellen ist. Diese Rechtsfragen sind allerdings nicht entscheidungserheblich.

c) Nach dem Klägervortrag ergibt sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen.

aa) Aus §§ 37b, 37c WpHG kann der Kläger wegen des Erwerbs der Aktien am 25.06.1999 schon deshalb keine Ansprüche ableiten, weil die Vorschriften erst am 01.07.2002 in Kraft getreten sind. Auch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. dem schon vor dem 01.07.2002 geltenden § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG kann sich der Kläger nicht berufen, weil § 15 WpHG in seiner bis zum 30.06.2002 geltenden Fassung kein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB war; § 15 Abs. 6 Satz 1 WpHG hatte ausdrücklich klargestellt, dass Verstöße gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG keine Schadensersatzpflicht des Emittenten auslösen (vgl. BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 19] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 18] "Infomatec II"; BGH NJW 2004, 2971 [juris Rn. 19] "Infomatec III").

bb) Die Beklagte Ziffer 2) haftet dem Kläger auch nicht als "Gründerin" der Beklagten Ziffer 1) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 399 AktG bzw. § 82 GmbHG oder § 400 AktG i.V.m. § 31 BGB analog.

(1) Soweit der Kläger einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 399 AktG behauptet, knüpft er offenbar an seine Behauptung an, die von der Beklagten Ziffer 2) im Rahmen der Erhöhung des Stammkapitals der Beklagten Ziffer 1) am 29.03.1999 als Sacheinlage eingebrachte (Teil-) Kaufpreisforderung aus dem Kaufvertrag vom 21.12.1998 sei nicht werthaltig gewesen (Bl. 29 f.); insoweit ist sein Vortrag indessen unschlüssig (vgl. oben a) cc)). Unabhängig davon dürfte nach dem klägerischen Vortrag nicht auf die Verletzung des § 399 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AktG, sondern auf die Verletzung des § 82 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GmbHG abzustellen sein, da die Sachkapitalerhöhung vor dem Formwechsel zur Aktiengesellschaft erfolgte.

(2) Der Kläger kann sich auch nicht auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 2 AktG berufen. Der Umfang der Erklärungs- und Nachweispflichten der Beklagten Ziffer 2) im Zuge des Formwechsels der Beklagten Ziffer 1) zur Aktiengesellschaft ergibt sich aus § 197 Satz 1 UmwG i.V.m. §§ 32 ff. AktG. Im Zusammenhang mit einer Bewertung der von der RFTG alt erworbenen Filmrechte können allerdings nur Erklärungs- und Nachweispflichten in Bezug auf die unmittelbar zuvor - noch in der Rechtsform der GmbH - durchgeführte Sachkapitalerhöhung verletzt worden sein (vgl. §§ 32 Abs. 2, 34 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 AktG); insoweit sind unrichtige Angaben aber nicht erkennbar (vgl. dazu oben a) cc)). Das - nach Abzug des Kapitalerhöhungsbetrages i.H.v. 6.891.562,66 Euro verbleibenden - Grundkapital von 608.437,34 Euro wäre auch dann gedeckt gewesen, wenn der tatsächliche Wert der Filmrechte nur einen geringen Bruchteil des im T. Gutachten ausgewiesenen Werts von 45,67 Mio. DM ausgemacht hätte.

cc) Die Beklagten Ziffer 2) und 3) haften dem Kläger auch nicht, weil sie die Beklagte Ziffer 1) zum eigenen Vorteil geschädigt haben.

(1) Soweit der Kläger der Beklagten Ziffer 2) vorwirft, die Beklagte Ziffer 1) von Anfang an "ausgehöhlt" zu haben (Bl. 24), wäre zwar an eine Haftung aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog wegen "Ausplünderns" der Beklagten Ziffer 1) zu denken. Eine solche Haftung der Gesellschafter kommt in Betracht, wenn sie der Gesellschaft planmäßig Vermögen entziehen und es auf eine andere Gesellschaft verlagern, um den Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu verhindern und auf diese Weise das von der Gesellschaft betriebene Unternehmen ohne Rücksicht auf die entstandenen Schulden fortführen zu können (BGH NZG 2004, 1107 [juris Rn. 18]). Einen dem entsprechenden Sachverhalt hat der Kläger aber nicht vorgetragen. Soweit er Vermögensverlagerungen von der Beklagten Ziffer 1) auf die Beklagte Ziffer 2) bzw. ihre übrigen Tochtergesellschaften behauptet hat, ist sein Vortrag nicht hinreichend substantiiert (vgl. oben a) bb) (3)).

(2) Schließlich wäre an eine Haftung der Beklagten Ziffer 2) wegen der Entziehung von Geschäftschancen der Beklagten Ziffer 1) zu denken.

Anders als die Mitglieder des Vorstands (vgl. § 88 AktG) unterliegen Aktionäre allerdings keinem ausdrücklichen Wettbewerbsverbot. Zwar hält die Rechtsprechung ein aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht folgendes ungeschriebenes Wettbewerbsverbot des Mehrheitsaktionärs nicht generell für ausgeschlossen (vgl. BGH ZIP 2008, 1872 [juris Rn. 16]). Erwirbt ein Wettbewerber die Mehrheit an einer Gesellschaft, hat sie das Eingreifen eines solchen Wettbewerbsverbots aber unter Hinweis darauf abgelehnt, dass die bloße Aufrechterhaltung des "status quo ante" in Bezug auf die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht wertneutral sei (BGH ZIP 2008, 1872 [juris Rn. 17]).

Dementsprechend ist ein Wettbewerbsverbot zu Lasten des Mehrheitsaktionärs auch in dem umgekehrten Fall abzulehnen, dass dieser bereits vor dem Hinzutreten weiterer Aktionäre über eine Tochtergesellschaft zu der Gesellschaft in Wettbewerb stand. So verhielt es sich hier jedenfalls vom 29.03.1999 bis zum Börsengang im Juni 1999, wenn man mit dem Kläger überhaupt von einer Wettbewerbssituation ausgeht. Im Ergebnis kann diese Rechtsfrage aber dahin gestellt bleiben, da nicht davon auszugehen ist, dass der Beklagten Ziffer 1) Geschäftschancen entzogen wurden (vgl. dazu oben a) bb) (1) und (2)).

(3) Schließlich ergibt sich keine Haftung der Beklagten Ziffer 2) oder ihrer Aktionärin, der Beklagten Ziffer 3), aus dem Umstand, dass sie nach dem Vortrag des Klägers die Beklagte Ziffer 1) "dominiert" und von ihrem Börsengang profitiert haben (Bl. 101, 197). Selbst wenn man vom Vorliegen einer faktischen Konzernierung ausginge, begründete diese - jenseits des unter (1) dargestellten Anspruchs - grundsätzlich nur einen Schadensersatzanspruch der beherrschten Gesellschaft (vgl. §§ 311, 317 AktG), nicht aber einen Ersatzanspruch ihrer (Minderheits-) Aktionäre.

dd) Unzureichend ist auch der Vortrag des Klägers zur Haftung des Beklagten Ziffer 4), dem er vorwirft, er habe als Gründungsaufsichtsrat der Beklagten Ziffer 1) Kenntnis von den - aus Klägersicht - unrichtigen Unternehmensmeldungen der Beklagten Ziffer 1) gehabt, sei aber nicht gegen die Meldungen eingeschritten, obwohl er dazu - aus Klägersicht - als Mitglied des Aufsichtsrats und als rechtlicher Berater - verpflichtet gewesen sei.

Als rechtlicher Berater war der Beklagte Ziffer 4) indessen jedenfalls Dritten gegenüber nicht verpflichtet, einzuschreiten. Sofern nicht besondere Umstände hinzutreten, begründet ein Beratungsvertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Mandanten keine Rechte und Pflichten zugunsten Dritter.

Eine Pflicht des Beklagten Ziffer 4) in seiner Eigenschaft als Mitglied des Aufsichtsrats gegen die vorsätzlich sittenwidrige Schädigung Dritter durch den Vorstand einzuschreiten, kommt zwar grundsätzlich in Betracht. Allein die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat verschaffte dem Beklagten Ziffer 4) aber nicht notwendig Kenntnis von einer etwaigen vorsätzlich sittenwidrigen Veröffentlichung grob unrichtiger kursbeeinflussender Tatsachen durch den Vorstand. Dies gilt jedenfalls angesichts der Vielzahl der vom Kläger angeführten Einzelmeldungen. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte Ziffer 4) gerade von der Unternehmensmitteilung Kenntnis hatte bzw. diese Mitteilung durch sein Einschreiten hätte verhindern können, die den Kläger zum Erwerb der Aktien am 25.06.1999 veranlasst hat, zumal der Kläger diese Mitteilung bislang nicht benannt hat.

ee) Schließlich kann eine Haftung der Beklagten auch nicht auf §§ 830, 840 BGB (Bl. 110) gestützt werden. § 840 BGB begründet keine deliktische Haftung, sondern setzt sie voraus (Sprau in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 840 Rn. 1). Ähnliches gilt für § 830 Abs. 1 BGB. Haftungsbegründend wirkt diese Bestimmung nur in Fällen der alternativen Kausalität (§ 830 Abs. 1 Satz 2 BGB); der Kläger behauptet indessen keine alternative, sondern eine kumulative Verantwortung der Beklagten.

II.

Erwerb der Aktien vom 03.07.2000 bis zum 04.01.2001

1. Unschlüssig ist der Klägervortrag auch hinsichtlich des Kausalzusammenhangs zwischen angeblich unrichtigen Informationen über das Unternehmen der Beklagten Ziffer 1) und dem Erwerb der Aktien vom 03.07.2000 bis zum 04.01.2001.

a) Der Klägervortrag lässt nicht erkennen, welche Mitteilungen über das Unternehmen der Beklagten Ziffer 1) seinen fünf Kaufentscheidungen von Mitte 2000 bis Anfang 2001 zugrunde lagen.

aa) Zwar gingen dem Aktienkauf am 03.07.2000 dem Datum nach die Mitteilungen auf der Internetseite der Beklagten Ziffer 1) vom 23.02.2000, 25.02.2000, 22.03.2000, 10.04.2000, 12.04.2000, 12.05.2000, 18.05.2000 und 28.06.2000, dem Aktienkauf am 14.09.2000 die Mitteilungen vom 04.07.2000, 05.07.2000, 11.08.2000 und 15.08.2000, dem Aktienkauf am 15. und 23.11.2000 die Mitteilungen vom 15.09.2000, 19.09.2000, 02.10.2000, 04.10.2000, 23.10.2000, 03.11.2000, 09.11.2000 und 10.11.2000 sowie dem Aktienkauf am 04.01.2001 die Mitteilungen vom 04.12.2000, 05.12.2000, 20.12.2000 und 21.12.2000 voraus (vgl. Bl. 97 ff., K76).

bb) Eine Zuordnung dieser Mitteilungen zu einzelnen Kaufentscheidungen ist aber nicht möglich, weil unklar ist, wann der Kläger von diesen Mitteilungen jeweils Kenntnis genommen hat. Der Kläger hat lediglich vorgetragen, er habe die Mitteilungen gelesen (Bl. 97), nicht aber, wann dies der Fall war. Da die vorgelegten Ausdrucke der Internetmitteilungen erst im Jahr 2003 erstellt wurden, kann auch aus dem Datum der Ausdrucke nicht auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme geschlossen werden. Das Datum der Ausdrucke schließt insbesondere nicht aus, dass der Kläger die Mitteilungen erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Beklagten Ziffer 1) am 17.06.2002 oder bei der Vorbereitung der Klage zur Kenntnis genommen hat.

cc) Ähnliches gilt für die vom Kläger angeführten Meldungen Dritter (Unternehmensstudie T. & B. vom 06.10.2000 [K48] sowie Internetmitteilung der F. T. Deutschland vom 03.11.2000 [K26]), bei denen nach dem Klägervortrag offen bleibt, ob sie der Kläger bereits vor der Vorbereitung der Klage zur Kenntnis genommen oder erst nachträglich recherchiert hat (vgl. insoweit Bl. 94-97).

dd) Die Ursächlichkeit des Gesprächs des Klägers mit den Mitgliedern des Vorstands der Beklagten Ziffer 1) Dr. H. und H. vom Frühjahr / Frühsommer 2000 für die Kaufentscheidung am 03.07.2000 ist jedenfalls angesichts des vom Kläger nicht im Einzelnen vorgetragenen Gesprächsinhalts nicht gesichert. Unklar ist insbesondere, welche Unternehmensmitteilungen die Vorstandsmitglieder bestätigt und durch welche Angaben sie ein "hohes Entwicklungspotential" der Beklagten Ziffer 1) dargelegt haben sollen (Bl. 100).

b) Der Kläger hat seiner Darlegungslast auch nicht durch seinen Vortrag in der Berufungsbegründung genügt, durch den er klarstellte, dass er seine Entscheidungen zum Aktienkauf nicht aufgrund einzelner Meldungen über die Beklagte Ziffer 1), sondern aufgrund einer durch eine Vielzahl von Meldungen über einen Zeitraum von rund zwei Jahren erzeugten "positiven Anlagestimmung" getroffen hätte (Bl. 480).

aa) Die von der Rechtsprechung im Bereich der Prospekthaftung entwickelte Rechtsfigur der "positiven Anlagestimmung" lässt sich grundsätzlich nicht auf die Deliktshaftung wegen fehlerhafter Einzelmeldungen übertragen (BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 54] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 44] "Infomatec II").

Auf eine "positive Anlagestimmung" kann sich der Anleger allenfalls berufen, wenn er zur Überzeugung des Gerichts konkrete Anknüpfungstatsachen vorträgt, aus denen sich ergibt, dass eine bestimmte Information eine Anlagestimmung auf dem Kapitalmarkt erzeugt hat, auf die er seine Anlageentscheidung gestützt hat, und dass sich im Einzelfall - je nach Tragweite der Information - aus positiven Signalen einer einzelnen Information eine regelrechte Anlagestimmung für den Erwerb von Aktien entwickelt hat; dazu lassen sich aber keine - für einen Anscheinsbeweis erforderlichen - verallgemeinerungsfähigen Erfahrungssätze aufstellen (vgl. BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 44] "Infomatec II"; BGH NZG 2007, 708 [juris Rn. 15] "ComROAD IV"; Logino, DStR 2008, 2068, 2073; Buck-Heeb/Dieckmann, AG 2008, 681, 684).

In jedem Fall ist zu bedenken, dass eine Anlagestimmung nicht zeitlich unbegrenzt ist und jedenfalls dann endet, wenn im Laufe der Zeit andere Faktoren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine wesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder aber neue Unternehmensdaten, wie zum Beispiel ein neuer Jahresabschluss, ein Halbjahres- oder Quartalsbericht oder eine neue Ad-hoc-Mitteilung (BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 54] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 44] "Infomatec II").

bb) Eine "positive Anlagestimmung" ist danach vom Kläger nicht hinreichend dargetan.

(1) Die Berufung auf eine große Zahl von Mitteilungen vermag den Nachweis einer besonderen Anlagestimmung im Einzelfall nicht zu ersetzen. Zwar hat das Landgericht Frankfurt/Main angenommen, dass sich aus einer Vielzahl von Kaufempfehlungen und positiven Berichten eine "positive Anlagestimmung" ergeben könne (LG Frankfurt/Main, ZIP 2003, 1092 [juris Rn. 16]); das OLG Frankfurt/Main hat diese Auffassung im Berufungsverfahren aber zu Recht unter Hinweis auf die mangelnde Übertragbarkeit der im Rahmen der Prospekthaftung entwickelten Rechtsfigur der "positiven Anlagestimmung" auf Einzelmeldungen abgelehnt (OLG Frankfurt/Main, ZIP 2005, 710 [juris Rn. 23]).

(2) Selbst wenn man unterstellte, dass die Mitteilungen der Beklagten Ziffer 1) auf ihrer Internetseite eine positive Stimmung in Bezug auf die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft erzeugt hätten, wurde diese Stimmung im Zeitraum vom Sommer 2000 bis Anfang 2001 jedenfalls durch andere, vom Kläger ebenfalls wahrgenommene Informationen negiert.

So berichtete die F. T. Deutschland auf ihrer Internetseite am 21.12.2000 (Bl. 182, K79) - und damit jedenfalls vor dem Aktienkauf am 04.01.2001 - über außerordentliche Wertberichtigungen im Zusammenhang mit dem Komplex "N.".

Vor allen Dingen brach der Kurs der Aktien der Beklagten Ziffer 1) nach einem Hoch Anfang des Jahres 2000 spätestens ab der Jahresmitte 2000 deutlich ein. Dies zeigen insbesondere die Kurse, zu denen der Kläger seine Aktien angekauft haben will. Während er die Aktien der Beklagten Ziffer 1) am 25.06.1999 noch zum Kurs von 88,50 Euro gekauft hatte, musste er am 03.07.2000 nur noch gut ein Fünftel, nämlich 18,95 Euro je Aktie und am 04.01.2001 sogar weniger als ein Zehntel des ursprünglichen Kurses aufwenden, nämlich 7,00 Euro (vgl. K92).

cc) Schließlich ist bei mehreren vom Kläger vorgetragenen Sachverhalten von vornherein auszuschließen, dass sie für die Kaufentscheidungen zwischen dem 03.07.2000 und dem 04.01.2001 ursächlich geworden sind, da sie sich entweder erst nach dem 04.01.2001 ereignet haben oder Mitteilungen über sie erst nach diesem Zeitpunkt veröffentlicht wurden.

Dies betrifft zunächst die Ad-hoc-Mitteilung vom 25.03.2002 (K34) und die Kreditzusage der O. AG (im Folgenden: O.), die erst im Februar 2002 erteilt worden war (Bl. 68). Die nach dem Klägervortrag im Zusammenhang mit der Abberufung des Mitglieds des Vorstands der Beklagten Ziffer 1) Dr. H. am 25.02.2001 angesprochenen Fehler bei Umsatz- und Kostenprognosen (Bl. 317, K61) hätten sich - selbst wenn darüber in der Öffentlichkeit berichtet worden wäre - auf den Aktienkauf des Klägers am 04.01.2001 nicht mehr auswirken können.

Dies betrifft außerdem den Komplex "D.", da der Jahresabschluss der Beklagten Ziffer 1) zum 31.12.2000, in dem die Forderungen gegen den spanischen Filmproduzenten D. erstmals aktiviert wurden, erst Ende März 2001 veröffentlicht wurde. Gleiches gilt für die vom Kläger angeführten Mitteilungen Dritter, etwa die Analystenreports von T. & B., M. L. und der Z. Bank vom November 2001 (K31/K32) oder die Internetmitteilung der F. T. Deutschland vom 23.07.2001 (Bl. 42, K29).

2. Aus den unter I. 2. genannten Gründen würde eine Nachbesserung des Klägervortrags entsprechend dem Hinweis unter 1. an den mangelnden Erfolgsaussichten seiner Berufung nichts ändern.

3. Auch hinsichtlich des Erwerbs der Aktien vom 03.07.2000 bis zum 04.01.2001 hat die Klage unabhängig von der Frage der haftungsbegründenden Kausalität keine Aussicht auf Erfolg.

a) Es erscheint bereits zweifelhaft, ob veröffentlichungspflichtige kursbeeinflussende Tatsachen verschwiegen oder unrichtige kursbeeinflussende Tatsachen veröffentlicht wurden.

aa) Das Landgericht hat im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung zwar als unstreitig dargestellt, dass sich die Beklagte Ziffer 1) im September 2000 in einer "Liquiditätskrise" befand (Bl. 362). Das Bestehen einer "Liquiditätskrise" ist aber keine ad-hoc-publizitätspflichtige Tatsache i.S.v. § 15 Abs. 1 WpHG.

(1) Die Beklagte Ziffer 1) unterlag wegen der Zulassung ihrer Aktien zum geregelten Markt grundsätzlich der Ad-hoc-Publizität (vgl. Kümpel/Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 3. Aufl., § 15 Rn. 31). Anders als der Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit i.S.v. § 17 InsO oder ihr Drohen (§ 18 InsO) ist eine "Liquiditätskrise" allerdings kein fassbares Ereignis, sondern eine - ohne nähere Erläuterungen grundsätzlich interpretationsfähige und -bedürftige - Bewertung einzelner oder verschiedener Ereignisse. Zwar können auch Werturteile und Prognosen ad-hoc-publizitätsplichtig sein; die Publizitätspflicht bezieht sich in diesem Fall aber nicht auf deren Inhalt, sondern auf den Umstand ihrer Existenz (vgl. Kümpel/Assmann in Assmann/Schneider, WpHG, 3. Aufl., § 15 Rn. 56).

(2) Publizitätspflichtig wären demnach allenfalls die Tatsachen, aus denen der Kläger auf eine "Liquiditätskrise" im September 2000 schließt, oder der Eintritt einer drohenden Zahlungsunfähigkeit.

Die der vom Kläger behaupteten "Liquiditätskrise" zugrunde liegenden Tatsachen erforderten aber jedenfalls keine Ad-hoc-Mitteilung vor dem 04.01.2001. Der Schluss des Klägers beruht im Wesentlichen auf dem Umstand, dass die Beklagte Ziffer 1) den Kaufpreis für den Erwerb der Beteiligung an der Ö. nicht bezahlt hat (Bl. 50). Die Fälligkeit des Kaufpreises hing indessen von der Eintragung des Kaufvertrages im Handelsregister ab (K39); wann diese erfolgte und die Kaufpreisforderung damit fällig wurde, ist nicht vorgetragen. Unstreitig ist zwischen den Parteien lediglich, dass sich die Beklagte Ziffer 1) mit der Verkäuferin der Beteiligung am 09.01.2001 auf eine Reduzierung und Stundung des Barkaufpreises einigte, wobei sie ausweislich der Präambel der Vereinbarung auf die derzeitige "Situation des Kapitalmarktes und [die] daraus resultierenden Liquiditätsschwierigkeiten" verwies (K40). Welches Ausmaß diese "Liquiditätsschwierigkeiten" hatten und ob sie bereits im September 2000 zu einer drohenden Zahlungsunfähigkeit führten, ist nicht vorgetragen.

Die zwischen den Parteien unstreitigen Tatsachen lassen nicht auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit vor dem 04.01.2001 schließen.

Aus der am 17.06.2002 eingetretenen Zahlungsunfähigkeit (Bl. 39) kann nicht auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit im September 2000 oder Anfang Januar 2001 - also 18 bis 21 Monate zuvor - geschlossen werden. Dies gilt schon deshalb, weil nach dem eigenen Vortrag des Klägers sechs Wochen vor dem 17.06.2002 die für die Beklagte Ziffer 1) bedeutsame Kreditzusage der O. gekündigt worden war (Bl. 85), was die Ursächlichkeit der Kündigung und nicht länger zurückliegender Ereignisse für die Zahlungsunfähigkeit am 17.06.2002 nahe legt.

Selbst wenn man den Vortrag der Klägers als wahr unterstellte, dass die Beklagte Ziffer 1) bereits im März 2002 nur durch den Forderungsverzicht einer Bank und die Mittelzufuhr der Beklagten Ziffer 2) die Zahlungsunfähigkeit abwenden konnte (Bl. 47), ergibt sich nichts anderes. Zum einen liegen selbst zwischen diesem Zeitpunkt und dem September 2000 bzw. Anfang 2001 noch gut 12 bzw. 18 Monate; zum anderen folgt aus dem Vortrag des Klägers, dass eine Zahlungsunfähigkeit gerade nicht eingetreten ist.

Aus der Nichtzahlung des Kaufpreises für den Erwerb der Beteiligung an der Gesellschaft E. E. (Bl. 66) lässt sich ebenfalls nicht auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit schließen; insoweit hat der Kläger zur Fälligkeit des Kaufpreises nichts vorgetragen.

bb) Entgegen der Auffassung des Klägers wurde in den Mitteilungen der Beklagten Ziffer 1) über die Beteiligung an der Filmproduktionsgesellschaft Ö. B.V. (im Folgenden: Ö.) vom 15.08.2000 (K42) und vom 15.09.2000 (K43) nicht vorgespiegelt, dass die Beteiligung bereits dinglich erworben und bezahlt sei.

Bei der Auslegung des Inhalts einer Unternehmensmitteilung ist auf einen kundigen Leser als Erklärungsempfänger abzustellen (BGHSt 49, 381 [juris Rn. 55] "EM.TV" [Straf]).

Dieser durfte nach dem Wortlaut der Mitteilungen nicht davon ausgehen, dass die Anteile an der Ö. bereits dinglich erworben und bezahlt waren. Dem Wortlaut der Mitteilungen ist lediglich zu entnehmen, dass Ö. "übernommen" wurde und der Kaufpreis teilweise in bar und teilweise in Aktien "bezahlt wird". Der Begriff der "Übernahme" kann auch nur auf den Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags bezogen sein. Die Wendung "bezahlt wird" legt im Gegensatz zur Formulierung "wurde bezahlt" gerade nicht nahe, dass die Beklagte Ziffer 1) ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag bereits erfüllt hatte.

cc) Hinsichtlich des Erwerbs der Beteiligung an der australischen Gesellschaft E. E. lässt der Vortrag des Klägers (vgl. Bl. 66) schon nicht erkennen, durch welche konkreten Mitteilungen der Beteiligungserwerb zu Unrecht als positiv oder der Kaufpreis als bereits bezahlt dargestellt wurde. Die Mitteilung auf der Internetseite der Beklagten Ziffer 1) vom 23.02.2000 (K47) spricht jedenfalls nur von einem "beabsichtigen" Erwerb; als bereits abgeschlossen wird nur eine Kooperationsvereinbarung bezeichnet.

dd) Die Mitteilung auf der Internetseite der Beklagten Ziffer 1) am 04.10.2000 (K76) über die Ausweitung des Umsatzes durch die Zusammenarbeit mit der kanadischen Gesellschaft N. wäre nur dann unrichtig, wenn zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits feststand, dass die Zusammenarbeit scheitern würde.

Dies ist dem Klägervortrag aber nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger behauptet, das Projekt "N." sei "von Anfang an" ein absoluter Fehlgriff gewesen (Bl. 57), behauptet er lediglich eine falsche wirtschaftliche Entscheidung des Vorstands der Beklagten Ziffer 1), nicht aber eine bewusste Vortäuschung von Umsatzprognosen.

Vor diesem Hintergrund sind die von ihm in diesem Zusammenhang benannten Zeugen (Bl. 57) nicht zu vernehmen, zumal der Beweisantritt ohnehin nur auf die - nachträglich zu beobachtenden - Tatsachen des Ausbleibens von Erträgen bzw. der Wertlosigkeit des von N. gelieferten Filmmaterials, nicht aber auf die Wertung "von Anfang an absoluter Fehlgriff" bezogen sein kann.

ee) Die vom Kläger angeführten Mitteilungen Dritter über das Unternehmen der Beklagten Ziffer 1) sind den Beklagten jedenfalls nicht zuzurechnen.

Die Mitteilung der F. T. Deutschland vom 03.11.2000 (Bl. 41 f., K26) und die Unternehmensstudie T. & B. vom 06.10.2000 (Bl. 56, K48) stammen weder von den Beklagten noch von Personen, deren Verhalten sie sich nach § 31 BGB analog oder anderen Vorschriften zurechnen lassen müssen.

Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Mitteilung der F. T. Deutschland und die Unternehmensstudie auf Informationen aufbauen, die von der Beklagten Ziffer 1), den Mitgliedern ihres Vorstands oder ihren Repräsentanten bezogen wurden. Hinsichtlich der Mitteilung der F. T. Deutschland ist aber schon nicht ersichtlich, dass die dort genannten Zahlen zu Ergebnis und Umsatz der Beklagten Ziffer 1) in den ersten neun Monaten 2000 falsch gewesen wären. Hinsichtlich der Unternehmensstudie T. & B. vom 06.10.2000 sind jedenfalls die seitens der Beklagten Ziffer 1) zugelieferten Informationen nicht offen gelegt, so dass sich die Studie insgesamt als eigene Erklärung des Analysten darstellt, die zudem klar als Prognose erkennbar und mit einem Haftungsausschluss versehen war (vgl. K48 S. 14).

b) Auch zum Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen.

aa) Zwar hat der Kläger hinsichtlich der Unternehmensmeldungen 2000 / 2001 ein Handeln der Mitglieder des Vorstands der Beklagten Ziffer 1) bzw. ihrer leitenden Angestellten behauptet (Bl. 48), das dieser grundsätzlich analog § 31 BGB zuzurechnen wäre. Die zur Annahme einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Anleger nötige Kenntnis der Handelnden von der Unrichtigkeit der Miteilungen hat der Kläger aber allenfalls pauschal vorgetragen.

bb) Soweit der Kläger auf ein Handeln der Mitglieder des Vorstands der Beklagten Ziffer 1) bzw. ihrer leitenden Angestellten abstellt, ist außerdem zu beachten, dass aus seinem Vortrag nicht ersichtlich wird, dass diese eigennützig handelten. In Bezug auf das vom Kläger gerügte Verschweigen einer "Liquiditätskrise" liegt zudem kein aktives Tun, sondern ein Unterlassen vor. Zu bedenken ist deshalb auch hier, dass in den vom Bundesgerichtshof bejahten Fällen der Informationsdelikthaftung aus § 826 BGB stets ein positives Handeln der Vorstandsmitglieder vorlag, die als Aktionäre zugleich von dem Kursanstieg profitierten, der durch die von ihnen verbreiteten unwahren Tatsachen verursacht worden war (vgl. BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 50] "Infomatec I"). In der Literatur ist umstritten, ob die Sittenwidrigkeit auch für den Fall des pflichtwidrigen Unterlassens von Mitteilungen (vgl. Buck-Heeb/Dieckmann, AG 2008, 681, 683; Fleischer, ZIP 2005, 1805, 1807 m.w.N.) bzw. ohne Eigennutz der Handelnden (vgl. Fleischer, ZIP 2005, 1805, 1807 m.w.N.) festzustellen ist. Diese Rechtsfragen sind allerdings nicht entscheidungserheblich.

c) Auch hinsichtlich des Erwerbs der Aktien vom 03.07.2000 bis zum 04.01.2001 ergibt sich der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen.

aa) Der Kläger kann sich insbesondere nicht auf einen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG i.V.m. § 31 BGB analog gegen die Beklagte Ziffer 1) wegen unrichtiger Darstellungen zur Beteiligung an Ö. im Geschäftsbericht der Beklagten Ziffer 1) für 2001 (K11) oder in den Mitteilungen auf ihrer Internetseite vom 03.11.2000 (K45) bzw. vom 20.12.2000 (K46) berufen.

(1) Dahin gestellt bleiben kann, ob der Geschäftsbericht 2001 der Beklagten Ziffer 1) (K11) eine Darstellung oder Übersicht i.S.v. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG ist, da er jedenfalls erst im März 2002 veröffentlicht wurde und damit für die Aktienkäufe des Klägers bis zum 04.01.2001 nicht ursächlich geworden sein kann.

(2) Hinsichtlich der Mitteilungen der Beklagten Ziffer 1) vom 03.11.2000 über ihren Neunmonatsbericht 2000 (K45) sowie vom 20.12.2000 über ihr vorläufiges Jahresergebnis (K46) ist dagegen ein Zusammenhang mit dem Aktienerwerb des Klägers im November 2000 und im Januar 2001 nicht von vornherein auszuschließen.

Beide Mitteilungen enthalten Angaben zu erreichten bzw. erwarteten Unternehmenskennzahlen, nämlich Umsatz, EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation and amortization) und EBIT (earnings before interest and taxes) (K46) bzw. Ergebnis (K45) im Vergleich zu den Vorjahreszahlen. Diese Angaben geben grundsätzlich Aufschluss über die Zu- oder Abnahme der Ertragskraft des Unternehmens. Die Rechtsprechung hat vor diesem Hintergrund Ad-hoc-Meldungen, die Angaben zu Umatz, EBIT, EBITDA und Nettoergebnis enthielten, als Darstellungen über den Vermögensstand i.S.v. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG angesehen (vgl. BGHSt 49, 381 [juris Rn. 5-10, 48 ff.] "EM.TV" [Straf]).

Die in den Mitteilungen enthaltenen Angaben sind aber nicht falsch.

Die Richtigkeit der Angaben zu Umsatz, EBITDA, EBIT und Ergebnis wird vom Kläger nicht bestritten. Statt dessen behauptet er, es sei der Eindruck erweckt worden, die Beteiligung an Ö. sei bereits (dinglich) erworben worden. In der Mitteilung vom 20.12.2000 ist allerdings nur von der Eingliederung von Ö. in die Vertriebsorganisation der Beklagten Ziffer 1) die Rede; eine Zusammenarbeit im Vertriebsbereich ist aber vom Beteiligungserwerb unabhängig und wird vom Kläger auch nicht bestritten.

Eine Falschangabe könnte damit allenfalls in der Mitteilung vom 03.11.2000 liegen. Soweit dort vermeldet wurde, dass die Ö. "übernommen" wurde, muss damit aus der maßgeblichen Sicht eines kundigen Erklärungsempfängers aber nicht der dingliche Erwerb der Anteile gemeint sein (vgl. dazu oben a) bb)).

bb) Ansprüche gegen die Beklagten Ziffer 2) bis 4) sind nicht ersichtlich, insoweit wird auf die Ausführungen unter I. 3. c) bb) bis ee) Bezug genommen.

III.

Erwerb der Aktien am 03. und 04.07.2002

1. Auch zum Kausalzusammenhang zwischen fehlerhaften Informationen über das Unternehmen der Beklagten Ziffer 1) und dem Erwerb der Aktien am 03. und 04.07.2002 genügt der Vortrag des Klägers nicht.

a) Nach dem Vortrag des Klägers in der ersten Instanz hat er sich zum Kauf der Aktien im Juli 2002 entschlossen, weil die Beklagte Ziffer 1) ihre Zahlungsunfähigkeit überwunden und am 01.07.2002 (K63) verkündet hatte, dass F. H. als Sanierungsexperte in den Vorstand der Beklagten Ziffer 1) eingetreten sei (Bl. 100). Worauf der Kläger seinen Glauben an die Überwindung der von der Beklagten Ziffer 1) am 17.06.2002 offen gelegten (Bl. 39, K60) Zahlungsunfähigkeit stützt, ist nicht ersichtlich. Die Mitteilung auf der Internetseite der Beklagten vom 01.07.2002 (K63) enthält jedenfalls keine Aussage zum Fortbestand oder zur Überwindung der Zahlungsunfähigkeit. Aus dem Umstand, dass ein "Sanierungsexperte" berufen wurde bzw. ein "Sanierungskonzept" - dessen Inhalt nicht erläutert wird - umgesetzt werden soll, ist jedenfalls nicht darauf zu schließen, dass eine zwei Wochen zuvor eingetretene Zahlungsunfähigkeit bereits überwunden war.

b) Nach dem Vortrag des Klägers in der zweiten Instanz beruhten seine Anlagenentscheidungen nicht auf einzelnen Mitteilungen über das Unternehmen der Beklagten Ziffer 1), sondern auf einer durch eine Vielzahl von Mitteilungen über zwei Jahre hinweg hervorgerufenen "positiven Anlagestimmung" (Bl. 480).

Unabhängig davon, ob sich aus einzelnen Mitteilungen - auch in großer Zahl - eine "positive Anlagestimmung" ergeben kann (dazu oben II. 1 b)) endet diese jedenfalls, wenn im Laufe der Zeit andere Faktoren für die Einschätzung des Wertpapiers bestimmend werden, etwa eine wesentliche Änderung des Börsenindex, der Konjunktureinschätzung oder aber neue Unternehmensdaten, wie zum Beispiel ein neuer Jahresabschluss, ein Halbjahres- oder Quartalsbericht oder eine neue Ad-hoc-Mitteilung (BGH NJW 2004, 2668 [juris Rn. 54] "Infomatec I"; BGH NJW 2004, 2664 [juris Rn. 44] "Infomatec II").

Eine solche wesentliche Änderung ergab sich hier jedenfalls durch die Mitteilung über den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit am 17.06.2002 (K60). Hinzu kommt, dass der Kurs der Aktien der Beklagten Ziffer 1) seit der letzten Anlageentscheidung des Klägers am 04.01.2001 von 7,00 Euro auf 0,27 Euro gefallen war (vgl. K92).

Angesichts der Zäsur durch den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit können frühere Mitteilungen zum Unternehmen der Beklagten Ziffer 1), insbesondere die Ad-hoc-Mitteilung vom 25.03.2002, die Mitteilung über die Kündigung der Kreditzusage der O. vom 15.05.2002, der Jahresabschluss zum 31.12.2000 oder die Ergänzungsvereinbarung in Bezug auf den Erwerb der Beteiligung an Ö. vom 09.01.2001 für den Kaufentschluss des Klägers Anfang Juli 2002 nicht mehr ursächlich gewesen sein.

2. Aus den unter I. 2. genannten Gründen würde eine Nachbesserung des Klägervortrags entsprechend dem Hinweis unter 1. an den mangelnden Erfolgsaussichten seiner Berufung nichts ändern.

3. Auch hinsichtlich des Erwerbs der Aktien am 03. und 04.07.2002 hat die Klage unabhängig von der Frage der haftungsbegründenden Kausalität keine Aussicht auf Erfolg.

a) Die vom Kläger gerügten Mitteilungen über das Unternehmen der Beklagten Ziffer 1) erweisen sich nicht als unrichtig.

aa) Zunächst ist nicht ersichtlich, dass durch Mitteilungen der Beklagten Ziffer 1) der Eindruck erweckt worden wäre, die am 17.02.2002 eingetretene Zahlungsunfähigkeit sei am 03. oder 04.07.2002 überwunden gewesen. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die Mitteilung vom 01.07.2002 falsch war, dass F.H. als "Sanierungsexperte" in den Vorstand eingetreten sei.

bb) Auf die Unrichtigkeit der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten Ziffer 1) vom 25.03.2002 (K34) kann sich der Kläger nicht berufen.

Die Mitteilung ist insbesondere nicht deshalb unrichtig, weil sie die - gut zehn Monate zurückliegende - Gewinnwarnung vom 15.05.2001 nicht erwähnte. Die Gewinnwarnung war durch die Mitteilung der Beklagten Ziffer 1) vom 15.05.2001 (K30) bereits öffentlich bekannt und deshalb nicht erneut bekannt zu machen (vgl. Kümpel/Assmann in Schmidt/Assmann, WpHG, 3. Aufl., § 15 Rn. 51). Die Richtigkeit der in der Mitteilung enthaltenen Ist-Kennzahlen wird vom Kläger nicht bestritten. Dass die Höhe von freier Liquidität und Bankverbindlichkeiten maßgeblich durch den Forderungsverzicht einer Bank und durch eine Mittelzufuhr der Beklagten Ziffer 2) erreicht wurden, und die Beklagte Ziffer 1) ohne diese Maßnahmen - so der Kläger - zahlungsunfähig gewesen wäre, musste nicht berichtet werden, da es sich insoweit um hypothetische Entwicklungen handelte. Inwieweit die Mitteilung durch das Unterlassen weiterer Angaben einen falschen Gesamteindruck von der Lage der Gesellschaft vermitteln soll (Bl. 112), bleibt unklar.

Die Behauptung des Klägers, die in der Mitteilung enthaltene Prognose - die zwar von einer anhaltend schwierigen Marktlage, aber dennoch gleichbleibenden Umsätzen und einer weiteren Ergebnisverbesserung ausgeht (K34) - sei bewusst unwahr, weil der Vorstand der Beklagten Ziffer 1) nicht damit rechnen durfte, dass die Gesellschaft das Jahr 2002 überlebt (Bl. 188 f.), wird jedenfalls nicht durch den Umstand belegt, dass die Beklagte Ziffer 1) am 17.06.2002 zahlungsunfähig wurde. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers war sechs Wochen vor dem 17.06.2002 die für die Beklagte Ziffer 1) bedeutsame Kreditzusage der O. gekündigt worden (Bl. 85), was die Ursächlichkeit der Kündigung der Kreditzusage und nicht länger zurückliegender Ereignisse für die Zahlungsunfähigkeit am 17.06.2002 nahe legt.

Die vom Kläger zum Beweis seiner Behauptung benannten Zeugen (Bl. 188 f.) hat das Landgericht zu Recht nicht vernommen, da die Ad-hoc-Mitteilung vom 25.03.2002 für die Anlageentscheidungen des Klägers nicht ursächlich geworden sein kann (vgl. oben 1. b)).

cc) Die Behauptung des Klägers, in den Bilanzen der Beklagten Ziffer 1) zum 31.12.2000 und zum 31.12.2001 seien Forderungen - vor allem gegenüber europäischen Produktionspartnern - ausgewiesen worden, die überhöht bzw. uneinbringlich waren (Bl. 66), ist schon nicht hinreichend substantiiert; der insoweit angebotene Sachverständigenbeweis ist daher nicht zur erheben. Hinreichend substantiiert hat der Kläger seine Behauptung lediglich in Bezug auf die Forderungen gegenüber dem spanischen Filmproduzenten D. (Bl. 114, 192); insoweit ist sein Vortrag aber nicht schlüssig.

Der Kläger beruft sich darauf, dass die Zahlungsverpflichtung D. durch einen vom Mitglied des Vorstands der Beklagten Ziffer 1) H. unterschriebenen "side letter" an den Weiterverkauf der von ihm erworbenen Filme geknüpft wurde (Bl. 67). Da H. die Beklagte nur mit einem weiteren Mitglied des Vorstands oder einem Prokuristen wirksam vertreten konnte, musste die Beklagte Ziffer 1) den "side letter" indessen nicht gegen sich gelten lassen. Aus dem vom Kläger auszugsweise vorgelegten Gutachten der Wirtschaftsfachkraft der Staatsanwaltschaft M. I (Bl. 192, K81 S. 4 f.) folgt nichts anderes; dort wird ein Bilanzierungsfehler nur unter der Voraussetzung angenommen, dass der "side letter" trotz der fehlenden zweiten Unterschrift "Rechtsgültigkeit" für die Beklagte Ziffer 1) hatte.

Dem kann der Kläger nicht pauschal die Rechtsinstitute der Anscheins- bzw. der Duldungsvollmacht entgegen halten (Bl. 309). Eine Vertretungsmacht kraft Rechtsscheins setzt voraus, dass die Beklagte Ziffer 1) in zurechenbarer Weise den Anschein einer Alleinvertretungsberechtigung H. gesetzt oder sein Handeln in ihrem Namen ohne Mitwirkung weiterer Vertreter geduldet hätte. Dazu ist indessen nichts vorgetragen; jedenfalls kann sich ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine der Eintragung im Handelsregister entgegen stehende Vertretungsberechtigung nur unter engen Voraussetzungen bilden (vgl. Hopt in Baumbach, HGB, 33. Aufl., § 15 Rn. 15).

dd) Hinsichtlicht der Mitteilung der Beklagten Ziffer 1) über die Kündigung der Kreditzusage der O. liegt jedenfalls keine grob unrichtige Unternehmensmeldung vor.

Zwar musste die Beklagte Ziffer 1) die Kündigung der für sie bedeutsamen Kreditzusage gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG unverzüglich mitteilen. Aus dem Umstand, dass die Kündigung erst am 15.05.2002 mitgeteilt wurde (Bl. 73, K56), ist aber nicht zu schließen, dass die Mitteilung nicht rechtzeitig war. Unverzüglich heißt nach der Legaldefinition in § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB "ohne schuldhaftes Zögern". Dabei ist ein gewisser Prüfungszeitraum zuzugestehen (vgl. Kümpel/Assmann in Schmidt/Assmann, WpHG, 3. Aufl., § 15 Rn. 217). Unter Umständen können zwischen dem Zugang der Kündigungserklärung der O. und der Mitteilung der Beklagten Ziffer 1) nur wenige Tage gelegen haben, die möglicherweise benötigt wurden, um die Wirksamkeit der Kündigung zu überprüfen. Dies legt jedenfalls der Vortrag der Beklagten nahe, die auf eine bei einem österreichischen Anwaltsbüros eingeholte Stellungnahme verweisen (Bl. 160).

Inhaltlich macht das Bestreiten der Wirksamkeit der Kündigung die Mitteilung vom 15.05.2002 (K56) jedenfalls nicht grob unrichtig. Stellt man auf einen kundigen Leser als Erklärungsempfänger ab (vgl. BGHSt 49, 381 [juris Rn. 55] "EM.TV" [Straf]), war durch die Wendung "u.E." ohne weiteres erkennbar, dass es sich bei den Ausführungen zur Unwirksamkeit der Kündigung um eine Einschätzung der Erklärenden handelte, die nicht unbedingt zutreffend sein musste. Eine bewusste Irreführung läge nur vor, wenn die Urheber der Mitteilung selbst nicht an die Unwirksamkeit der Kündigung glaubten; dazu hat der Kläger aber keinen Beweis angetreten.

b) Wegen des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wird auf die Ausführungen unter II. 3. b) verwiesen.

c) Auch hinsichtlich des Erwerbs der Aktien am 03. und 04.07.2002 ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus anderen Anspruchsgrundlagen.

aa) Zum einen kann sich der Kläger weder auf einen Anspruch gegen die Beklagte Ziffer 1) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG i.V.m. § 31 BGB analog wegen unrichtiger Angaben in der Ad-hoc-Mitteilung vom 25.03.2002 noch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 331 HGB i.V.m. § 31 BGB analog wegen unrichtiger Angaben in der Bilanz bezüglich der Forderungen gegen D. berufen.

Dahin gestellt bleiben kann, ob die Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten Ziffer 1) vom 25.03.2002 (K34) angesichts der dortigen Angaben zu Umsatz, EBITDA und EBIT eine Darstellung oder Übersicht i.S.v. § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG ist. Der Mangel des Klägervortrags in Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität schlägt auf deliktische Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in gleicher Weise durch wie auf den Anspruch aus § 826 BGB; auf eine Unrichtigkeit der Mitteilung kann sich der Kläger deshalb nicht berufen (vgl. dazu oben 1. und 3. a) bb)).

Die in den Bilanzen der Beklagten Ziffer 1) zum 31.12.2000 bzw. zum 31.12.2001 enthaltenen Angaben zu Forderungen gegen D. waren nicht unrichtig, weil die Beklagte Ziffer 1) den "side letter" nicht gegen sich gelten lassen musste (vgl. oben a) cc)).

bb) Zum anderen steht dem Kläger kein Anspruch gegen die Beklagte Ziffer 1) aus §§ 37b, 37c WpHG zu. Da die §§ 37b, 37c WpHG am 01.07.2002 in Kraft getreten sind, könnte dem Kläger zwar wegen des Erwerbs der Aktien am 03. und 04.07.2002 aus diesen Bestimmungen ein Schadensersatzanspruch zukommen. Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beklagte Ziffer 1) Anfang Juli 2002 eine unwahre kursbeeinflussende Tatsache veröffentlicht oder das Veröffentlichen einer neuen kursbeeinflussenden Tatsache pflichtwidrig unterlassen haben soll (vgl. dazu oben a)).

cc) Wegen der Ansprüche gegen die Beklagten Ziffer 2) bis 4) wird auf die Ausführungen unter I. 3. c) bb) bis ee) Bezug genommen.

IV.

Halten der Aktien

1. Auch soweit der Kläger behauptet hat, er sei durch die Veröffentlichung von unwahren kursbeeinflussenden Tatsachen oder durch das pflichtwidrige Verschweigen kursbeeinflussender Tatsachen über das Unternehmen der Beklagten Ziffer 1) zum Halten seiner Aktien veranlasst und dadurch geschädigt worden, ist seine Klage nicht schlüssig.

a) Zwar kommt ein Schadensersatzanspruch nicht nur dann in Betracht, wenn der Anleger durch die vorsätzlich sittenwidrige Verbreitung unrichtiger kursbeeinflussender Tatsachen zum Erwerb von Aktien veranlasst wurde, sondern auch dann, wenn er auf diese Weise vom Verkauf seiner Aktien abgehalten wurde. An die haftungsbegründende Kausalität sind in diesem Fall aber - spiegelbildlich - dieselben Anforderungen zu stellen. Der Kläger müsste deshalb im Einzelnen darlegen und beweisen, dass er von dem zu einem bestimmten Zeitpunkt fest beabsichtigten Verkauf der Aktien Abstand genommen hat (BGH NJW 2005, 2450 [juris Rn. 19] "EM.TV" [Zivil]; vgl. auch OLG Stuttgart, OLGR 2006, 351 [juris Rn. 57]).

b) Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht.

aa) Eine Abstandnahme von einer bestehenden Verkaufsabsicht aufgrund einer bestimmten Mitteilung über das Unternehmen der Beklagten Ziffer 1) hat der Kläger nur in Bezug auf den Komplex D. vorgetragen. Dazu hat er behauptet, er hätte seine Aktien im März 2001 verkauft, wenn er gewusst hätte, dass der zu diesem Zeitpunkt veröffentlichte Jahresabschluss der Beklagten Ziffer 1) in Bezug auf den Komplex D. Bilanzierungsfehler enthalten habe (Bl. 309). Vom Vorliegen eines solchen Bilanzierungsfehlers ist aber nicht auszugehen (vgl. dazu oben III. 3. a) cc)). Im Übrigen lässt der Vortrag des Klägers nicht erkennen, dass er im März 2001 vom Jahresabschluss der Beklagten Ziffer 1) zum 31.12.2000 Kenntnis erlangt hat.

bb) Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Mitteilungen über das Unternehmen der Beklagten Ziffer 1) - spiegelbildlich zur "positiven Anlagestimmung" - eine "Haltestimmung" erzeugt hätten.

Konkrete Tatsachen, die auf eine solche "Haltestimmung" schließen lassen, hat der Kläger nicht vorgetragen. Insoweit kann auf die Ausführungen unter II. 1. b) und III. 1. b) verwiesen werden (vgl. zu den Voraussetzungen für die Annahme einer "Haltestimmung" auch OLG Stuttgart, OLGR 2006, 351 [juris Rn. 56]).

Im Übrigen spricht der Umstand, dass der Kläger trotz der Zäsur der Zahlungsunfähigkeit der Beklagten Ziffer 1) am 17.06.2002 seine Aktien nicht verkaufte, sondern am 03. und 04.07.2002 sogar noch weitere 2.773,26 Euro in Aktien der Beklagten Ziffer 1) investierte, dagegen, dass er zuvor nur wegen einer besonderen "Haltestimmung" vom Verkauf seiner Aktien abgesehen hat; dieser Umstand spricht vielmehr für ein spekulatives Anlageverhalten.

2. Da der Kläger auf die Mängel in seinem Vortrag bereits in erster Instanz auch in Bezug auf die haftungsbegründende Kausalität beim "Halten" von Aktien (Bl. 250) hingewiesen wurde, würde eine Nachbesserung seines Vortrags entsprechend dem Hinweis unter 1. an den mangelnden Erfolgsaussichten seiner Berufung nichts ändern (vgl. dazu oben I. 2.).

3. Zudem ergäbe sich selbst bei Unterstellung eines Schadensersatzanspruchs des Klägers wegen des Haltens seiner Aktien an der Beklagten Ziffer 1) infolge einer falschen Bilanzierung der Forderungen gegen D. in dem Ende März 2001 veröffentlichten Jahresabschluss der Beklagten Ziffer 1) kein Schadensersatzanspruch in Höhe der Klagforderung.

Der Schadensersatzanspruch wäre in diesem Fall nach dem hypothetischen Erlös zu bemessen, den der Kläger bei einer Veräußerung seiner vom 25.06.1999 bis zum 04.01.2001 erworbenen Aktien im März 2001 hätte erzielen können (vgl. BGH NJW 2005, 2450 [juris Rn. 19] "EM.TV" [Zivil]).

Am 30.03.2001 betrug der Kurs der Aktien noch 3 Euro (vgl. http://aktien-wallstreet-online.de, Schlusskurs Frankfurt per 30.03.2001). Bei Veräußerung der im März 2001 von ihm gehaltenen 1.750 Aktien hätte der Kläger also noch 5.250 Euro abzüglich Nebenkosten (Provision, Courtage) erlösen können. Allenfalls diesen Betrag könnte er - nach Anrechnung des zwischenzeitlich tatsächlich erzielten Veräußerungserlöses von 919,24 Euro - Zug-um-Zug gegen Übertragung der ihm verblieben Aktien beanspruchen.

B.

Die Berufung des Klägers hat auch keine Aussicht auf Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung seiner Hilfsanträge durch das Landgericht wendet.

I.

Auskunft

Ein Anspruch auf die mit dem Hilfsantrag auf der ersten Stufe begehrten Auskünfte steht dem Kläger nicht zu.

1. Der Kläger kann seinen Auskunftsanspruch nicht auf § 131 Abs. 1 Satz 1 und 2 AktG stützen, da dieser Anspruch - der sich ohnehin nur gegen die Beklagte Ziffer 1) richten würde - dem Aktionär nur in der Hauptversammlung zusteht (Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 131 Rn. 42 m.w.N.).

a) Aus der vom Kläger angeführten österreichischen Literatur (Schröckenfuchs, Juristische Blätter 2003, 541 ff.) folgt nichts anderes (für die Beschränkung des Auskunftsrechts des Aktionärs auf die Hauptversammlung ausdrücklich Schröckenfuchs, Juristische Blätter 2003, 541, 542). Soweit dort von der Erteilung von Auskünften außerhalb der Hauptversammlung die Rede ist, sind ausschließlich freiwillige Auskünfte der Gesellschaft gemeint, auf die der Aktionär gerade keinen klagbaren Anspruch hat (Schröckenfuchs, Juristische Blätter 2003, 541, 544). Erteilt die Gesellschaft freiwillig Auskünfte an einzelne Aktionäre, ist allenfalls zu überlegen, ob die übrigen unter Berufung auf das Gleichbehandlungsgebot die Erteilung derselben Auskünfte verlangen können. Der Kläger hat indessen nicht dargetan, dass anderen Aktionären die von ihm begehrten Auskünfte erteilt worden wären.

b) Auf die vom Landgericht angesprochenen Fragen des Bestehens von Auskunftsverweigerungsgründen gemäß § 131 Abs. 3 AktG kommt es damit nicht an.

2. Der Kläger kann die von ihm begehrten Auskünfte auch nicht aus § 242 BGB beanspruchen.

a) Zwar ergibt sich aus § 242 BGB eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer geben kann (vgl. BGH NJW 2007, 1806 [juris Rn. 13] m.w.N.; Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl., §§ 259-261 Rn. 8).

b) Voraussetzung hierfür ist aber das Bestehen einer schuldrechtlichen Sonderverbindung. Eine solche besteht zwischen dem Kläger und den Beklagten nicht.

Die Mitgliedschaft des Klägers als Aktionär der Beklagten Ziffer 1) stellt keine schuldrechtliche Sonderbeziehung dar, da sie den Aktionär nicht dazu berechtigt, von der Gesellschaft eine bestimmte Leistung i.S.v. § 241 BGB zu fordern; aus der Mitgliedschaft können allenfalls einzelne Schuldverhältnisse erwachsen, wie etwa der Dividendenanspruch des Aktionärs.

Die vom Kläger behaupteten deliktischen Schadensersatzansprüche könnten zwar die erforderliche schuldrechtliche Sonderbeziehung begründen. Das setzt aber voraus, dass der Anspruch, dessen Durchsetzung die Auskunft dienen soll, zumindest dem Grunde nach besteht (BGHZ 74, 381 [juris Rn. 10]; Heinrichs in Palandt, BGB, 68. Aufl., §§ 259-261 Rn. 11). Dies ist hier nicht der Fall (vgl. dazu oben A.).

II.

Eidesstattliche Versicherung

Da ein Auskunftsanspruch des Klägers nicht besteht, kann ihm auch kein Anspruch auf eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft zukommen.

III.

Schadensersatz

1. Zwar ist im Rahmen einer Stufenklage auch bei Abweisung des Auskunftsanspruchs in der Regel durch Teilurteil über die einzelnen Stufen zu entscheiden.

Hier kann aber über die hilfsweise geltend gemachten Ansprüche insgesamt entschieden werden, da dem in der dritten Stufe geltend gemachten Schadensersatzanspruch jedenfalls die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 254 Rn. 9).

Der auf der dritten Ebene der hilfsweise erhobenen Stufenklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch entspricht dem Hauptanspruch. Der vom Kläger geltend gemacht Hauptanspruch steht ihm indessen mangels haftungsbegründender Kausalität nicht zu (vgl. dazu oben A.). Da die haftungsbegründende Kausalität in erster Linie nicht von Umständen in der Sphäre der Beklagten, sondern von den eigenen Willensentscheidungen des Klägers abhängt, ist der die Abweisung des Hauptanspruchs begründende Mangel im klägerischen Vortrag unabhängig von der mit der ersten Ebene der hilfsweise erhobenen Stufenklage begehrten Auskunft.

2. Vor diesem Hintergrund ist auch der Anregung des Klägers nicht zu folgen, gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzuordnen, dass die Beklagten von ihm näher bezeichnete Urkunden vorlegen (Rahmenvertrag vom 11.05.1999, Wertgutachten T., Protokoll der Sitzung des Aufsichtsrats der Beklagten Ziffer 1) am 12.08.2002).

C.

Abschließend ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass sein Berufungsantrag in der Hauptsache um 919,24 Euro hinter seinem Klagantrag in erster Instanz zurück bleibt. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass der Kläger nach Rechtshängigkeit durch den Verkauf seiner Aktien - nach Abzug von Nebenkosten - 919,24 Euro erlöst hat. Da der Kläger den Rechtsstreit insoweit nicht für erledigt erklärt hat, besteht eine Differenz zwischen dem Berufungsantrag und dem erstinstanzlichen Klagantrag. Da die Berufung des Klägers zurückzuweisen ist, wirkt sich dies allerdings nur hinsichtlich des Streitwerts aus. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt abweichend vom Streitwert erster Instanz nur 29.903,44 Euro.

Ende der Entscheidung

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