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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 13.06.2001
Aktenzeichen: 20 U 75/00
Rechtsgebiete: AktG


Vorschriften:

AktG § 192
AktG § 193
1. Eine zum Zwecke der Bedienung eines Aktienoptionsplanes beschlossene bedingte Kapitalerhöhung nach § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG bedarf jedenfalls dann keiner materiellen Beschlusskontrolle, wenn der Basispreis für die Ausübung der Option den im Zeitpunkt ihrer Ausgabe bestehenden aktuellen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet.

2. Die Anknüpfung an die Kurssteigerung der eigenen Aktie des Unternehmens (hier: 20%) ist ein zulässiges Erfolgsziel im Sinne des § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG.

3. Zum Umfang des Auskunftsrechts des Aktionärs bei bedingten Kapitalerhöhungen.


Geschäftsnummer: 20 U 75/00 7 KfH O 66/00 LG Stuttgart

Oberlandesgericht Stuttgart - 20. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

In Sachen

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 09. Mai 2001 unter Mitwirkung des Präsidenten des Oberlandesgerichts Stilz, des Richters am Oberlandesgericht Dr. Würthwein sowie des Richters am Oberlandesgericht Dörr

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.10.2000 -- 7 KfH O 66/00 -- wird

zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet

Streitwert und Beschwer der Kläger: 100.000,00 DM

Tatbestand:

Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten, der Kläger Ziff. 1 ist eine Schutzgemeinschaft zur Wahrung der Rechte und Interessen freier Aktionäre. Beide Kläger haben an der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 19.04.2000 in Berlin teilgenommen, auf der unter Punkt 8 der Tagesordnung eine Beschlußfassung über die Ermächtigung von Vorstand und Aufsichtsrat zur Gewährung von Aktienoptionen für Vorstandsmitglieder und für leitende Mitarbeiter der Beklagten und ihrer Konzerngesellschaften sowie die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Bedienung des Aktienoptionsplans anstand.

In der Einladung zu der Hauptversammlung vom 19.04.2000 ist der Beschlußvorschlag wörtlich wiedergegeben und zudem in einem beigefügten Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung im einzelnen erläutert. Der Beschlußvorschlag hatte folgenden Wortlaut (vgl. im übrigen die im Bundesanzeiger Nr. 43 vom 02.03.2000 veröffentlichte Einladung, Bl. 61--75 d.A.):

8. Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen und die Schaffung eines bedingten Kapitals zur Bedienung des DamilerChrysler Aktienoptionsplans und Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a) Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen:

Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 18. April 2005 für diejenigen Personen, die einer der in nachstehender Ziffer 1 genannten Personengruppen angehören, Aktienoptionsprogramme aufzulegen und Optionsrechte auf bis zu 96.000.000 Stück Aktien der Gesellschaft mit einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zu gewähren. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. Die Aktien Optionen können auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie nach Weisung der Gesellschaft an die einzelnen, gemäß nachstehender Ziffer 1 berechtigten Personen zu übertragen; auch in diesem Fall können die Optionen nur von der berechtigten Person selbst ausgeübt werden. Die Erfüllung der ausgeübten Optionsrechte kann nach Wahl der Gesellschaft entweder durch Ausnutzung des unter nachstehend lit. b) zur Beschlussfassung vorgeschlagenen bedingten Kapitals oder durch eigene Aktien der Gesellschaft nach Maßgabe des zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Punktes 9 der Tagesordnung bzw. etwaiger künftig beschlossener Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft erfolgen. Die Gewährung der Optionen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft und die Ausgabe dieser Aktien erfolgt gemäß folgender Bestimmungen:

(1) Berechtigte Personen

Berechtigt zum Erwerb der Aktienoptionen und berechtigt zum Bezug von Aktien der Gesellschaft sind diejenigen Personen, die einer der folgenden Personengruppen angehören:

a) die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft;

b) die Arbeitnehmer der Gesellschaft in Führungspositionen, die den Führungsebenen C, 1, 2 und 3 der Gesellschaft bzw. den Gehaltsbändern 97 bis 94 der Gesellschaft oder den diesen Führungsebenen bzw. Gehaltsbändern künftig entsprechenden Führungsebenen bzw. Gehaltsbändern zugeordnet sind;

c) die Mitglieder der Geschäftsführungen der mit der Gesellschaft im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen in- und ausländischen Unternehmen (nachfolgend: "die verbundenen Unternehmen"), die den Führungsebenen C, 1, 2 und 3 der Gesellschaft bzw. den Gehaltsbändern 97 bis 94 der Gesellschaft oder den diesen Führungsebenen bzw. Gehaltsbändern künftig entsprechenden Führungsebenen bzw. Gehaltsbändern der verbundenen Unternehmen zugeordnet sind;

d) die Arbeitnehmer der verbundenen in- und ausländischen Unternehmen in Führungspositionen, die den Führungsebenen C, 1, 2 und 3 der Gesellschaft bzw. den Gehaltsbändern 97 bis 94 der Gesellschaft oder den diesen Führungsebenen bzw. Gehaltsbändern künftig entsprechenden Führungsebenen bzw. Gehaltsbändern der verbundenen Unternehmen zugeordnet sind.

Der Vorstand der Gesellschaft bestimmt den genauen Kreis der berechtigten Personen und den Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Aktienoptionen. Abweichend hiervon trifft der Aufsichtsrat der Gesellschaft diese Bestimmungen für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, und zwar unabhängig davon, ob der Optionsanspruch durch Ausnutzung des bedingten Kapitals oder durch eigene Aktien der Gesellschaft erfüllt wird.

Das Gesamtvolumen der Optionsrechte verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt:

15% auf die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft

29% auf die Arbeitnehmer der Gesellschaft

13% auf die Mitglieder der Geschäftsführungen der verbundenen Unternehmen

43% auf die Arbeitnehmer der verbundenen Unternehmen.

Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft und der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen sowie erwerbsberechtigte Arbeitnehmer der Gesellschaft und verbundener Unternehmen, die zugleich Mitglied der Geschäftsführung eines verbundenen. Unternehmen bzw. eines anderen verbundenen Unternehmens sind, erhalten die Optionsrechte nur einmal, nämlich entweder als Mitglied des Vorstands der Gesellschaft oder als Mitglied der Geschäftsführung des verbundenen Unternehmens oder als Arbeitnehmer der Gesellschaft oder des verbundenen Unternehmens und jeweils nur aus dem Volumen der Optionsrechte, das für die betreffende Personengruppe vorgesehen ist.

(2) Recht zum Bezug von Aktien

Jede Aktienoption gewährt dem Inhaber der Option das Recht, eine auf den Namen lautende Aktie der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises gemäß Ziffer 4 zu erwerben.

(3) Erwerbszeiträume

Die Aktienoptionen werden an die berechtigten Personen nur jeweils innerhalb von drei Monaten nach der im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfindenden Sitzung des Präsidiums des Aufsichtsrats der Gesellschaft ausgegeben (nachfolgend: "der Ausgabetag"). Im Rahmen des Gesamtvolumens sollen die Aktienoptionen in nicht weniger als drei Jahrestranchen und mit der Maßgabe ausgegeben werden, dass keine Tranche mehr als 40% des Gesamtvolumens der Optionsrechte umfasst.

(4) Ausübungspreis und Erfolgsziel

Der Ausübungspreis zum Erwerb einer Aktie der Gesellschaft richtet sich nach dem Durchschnittswert des Eröffnungskurses und des Schlussauktionspreises der DaimlerChrysler-Aktie im Xetra-Handel (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Wertpapierbörse Frankfurt/Main an dem Tag, der vor der im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfindenden Sitzung des Präsidiums des Aufsichtsrats der Gesellschaft liegt, in der über den aktienpreisgebundenen Teil der Vergütung der Mitglieder des Vorstandes der Gesellschaft entschieden wird (nachfolgend; "der Referenzpreis"), mindestens aber der auf eine Aktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals, zuzüglich eines Aufschlags von 20% auf den Referenzpreis als Erfolgsziel (Referenzpreis zuzüglich Aufschlag nachfolgend: "der Ausübungspreis").

(5) Anpassung bei Kapitalmaßnahmen

Falls während der Laufzeit der Aktienoptionen die Gesellschaft unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital erhöht oder eigene Aktien veräußert oder neue Schuldverschreibungen mit Wandlungs- und/oder Optionsrechten ausgibt, wird der Ausübungspreis nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen ermäßigt. Eine Ermäßigung erfolgt nicht, wenn der berechtigten Person ein unmittelbares oder mittelbares Bezugsrecht auf die neuen Aktien oder eigenen Aktien oder neuen Schuldverschreibungen eingeräumt wird, das sie so stellt, als hätte sie die Option ausgeübt. Die Optionsbedingungen können darüber hinaus eine Anpassung der Optionsrechte für den Fall einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln und Kapitalherabsetzung, im Falle einer Neustückelung der Aktien (Aktiensplitt) und Zusammenlegung von Aktien sowie bei Boni und außerordentlichen Bar- und/oder Sachausschüttungen entsprechend den Usancen an der deutschen und an internationalen Terminbörsen vorsehen. § 9 Abs. 1 AktG bleibt unberührt

(6) Ausübungszeiträume und Wartezeiten

50% der der einzelnen berechtigten Person jeweils gewährten Optionsrechte können frühestens zwei Jahre nach dem Ausgabetag ausgeübt werden. Die übrigen 50% der dem einzelnen Berechtigten jeweils gewährten Optionsrechte können frühestens drei Jahre nach dem Ausgabetag ausgeübt werden.

Nach Ablauf der vorstehenden Wartezeiten können die Bezugsrechte aus den Aktienoptionen jederzeit ausgeübt werden, jedoch nicht innerhalb folgender Zeiträume:

- vom 15. bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres;

- in der Zeit ab dem letzten Tag, an dem sich Aktionäre zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft anmelden können, bis zum dritten Bankarbeitstag in Frankfurt/Main nach dieser Hauptversammlung;

- in der Zeit ab dem Tag der Veröffentlichung eines Bezugsangebotes auf neue Aktien oder auf Schuldverschreibungen mit Wandel- und/oder Optionsrechten auf Aktien der Gesellschaft in einem Pflichtblatt der Wertpapierbörse Frankfurt/Main bis zum Tage, an dem die Bezugsfrist endet.

(7) Persönliches Recht

Die Aktienoptionen können nur durch die berechtigte Person selbst ausgeübt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Aktienoptionen von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie nach Weisung der Gesellschaft an die einzelnen berechtigten Personen zu übertragen. Die Verfügung über die Aktienoptionen ist ausgeschlossen, insbesondere sind sie nicht übertragbar. Die Aktienoptionen sind jedoch vererblich. Die Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, solange zwischen der berechtigten Person und der Gesellschaft bzw. dem verbundenen Unternehmen ein Anstellungs- oder Arbeitsverhältnis besteht. Die Optionsbedingungen können abweichend hiervon besondere Regelungen vorsehen für den Fall, dass die berechtigte Person verstirbt oder in den Ruhestand eintritt oder ihr Anstellungs- bzw. Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft bzw. dem verbundenen Unternehmen in sonstiger nicht kündigungsbedingter Weise endet oder das verbundene Unternehmen aus dem DaimlerChrysler-Konzern ausscheidet.

(8) Regelung der Einzelheiten

Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten für die Ausgabe von Aktien aus dem bedingten Kapital und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsprogramms -- einschließlich der Optionsbedingungen -- für die berechtigten Personengruppen festzulegen; abweichend hiervon entscheidet für die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft auch insoweit der. Aufsichtsrat der Gesellschaft. Zu diesen weiteren Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die Aufteilung der Optionsrechte innerhalb der berechtigten Personengruppen, den Ausgabetag innerhalb des vorgegebenen Zeitraums, das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen berechtigten Personen und die Ausübung der Optionsrechte sowie weitere Verfahrensregelungen.

b) Bedingtes Kapital

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu € 249.600.000,-- bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 96.000.000 Stück neuen auf den Namen lautenden Aktien der Gesellschaft mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres, in dem sie ausgegeben wurden (bedingtes Kapital VI).

Das bedingte Kapital dient der Erfüllung von ausgeübten Optionsrechten, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 19. April 2000 gemäß vorstehendem lit. a) bis zum 18. April 2005 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Aktienoptionen ausgegeben werden und die Inhaber dieser Aktienoptionen von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen, und die Gesellschaft zur Erfüllung der Optionsrechte keine eigenen Aktien gewährt. Die Ausgabe der Aktien aus dem bedingten Kapital VI erfolgt zu dem gemäß lit. a) Ziffer 4 bestimmten Ausübungspreis als Ausgabebetrag.

c) Satzungsänderung

§ 3 der Satzung (Grundkapital) wird um folgenden neuen Abs. 5 ergänzt

"Das Grundkapital ist um bis zu € 249.000.000,-- durch Ausgabe von bis zu 96.000.000 Stück neuen auf den Namen lautenden Aktien der Gesellschaft bedingt erhöht (bedingtes Kapital VI). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Aktienoptionen, die aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 19. April 2000 bis zum 18. April 2005 von der DaimlerChrysler AG ausgegeben wurden, von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen und die Gesellschaft zur Erfüllung der Optionsrechte keine eigenen Aktien gewährt. Die neuen Aktien nehmen ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Ausgabe am Gewinn teil."

Auf der Hauptversammlung waren weniger als 40 % des Grundkapitals vertreten. Die anwesenden Aktionäre haben dem Beschlußvorschlag unter Tagesordnungspunkt 8 mit einer Mehrheit von 95,932 % zugestimmt. Beide Kläger haben gegen den Beschluß gestimmt und Widerspruch zur Niederschrift des amtierenden Notars erklärt.

Mit ihrer am 19.05.2000 beim Landgericht Stuttgart eingegangenen Klage begehren sie die Nichtigerklärung dieses Hauptversammlungsbeschlusses.

Die Kläger haben geltend gemacht,

die Beklagte habe den Aktionären keine Vorstellung davon vermittelt, welche wirtschaftliche Tragweite der Beschluß habe. Der wesentliche Inhalt des Aktienoptionsprogramms sei in der Einladung zur Hauptversammlung nicht mitgeteilt worden. Zwar seien eine Fülle von Details des beabsichtigten Aktienoptionsplans dargestellt worden, nicht aber der Gesamtumfang des Plans. Die Einzelinformationen zu der Zahl der Optionsrechte und der Höhe des bedingten Kapitals sowie die Darlegung von Ausübungspreisen, Ausübungszeiträumen und Referenzpreisen könnten eine Darlegung des wirtschaftlichen Werts des Plans nicht ersetzen. Dies sei aber für eine sachgerechte Beurteilung des Gegenstands der Beschlußfassung durch die Aktionäre erforderlich gewesen.

Darüber hinaus seien weder in dem Vorstandsbericht noch in der Hauptversammlung selbst Angaben über den Wert der einzelnen Optionen und den Gesamtwert des vorgeschlagenen Optionsprogramms gemacht worden. Trotz ausdrücklicher Nachfrage sei auf der Hauptversammlung der wirtschaftliche Gesamtrahmen nicht genannt worden; hingegen sei das Fragerecht der Aktionäre gezielt behindert worden, indem weitere Fragen zum Optionsplan als sinnlos bezeichnet und nicht mehr beantwortet worden seien.

Der Aktienoptionsplan und damit auch der angefochtene Hauptversammlungsbeschluß sei aber auch aus weiteren Gründen mangelhaft. Es fehle an einem wirklichen Leistungsbezug, da für die Ausübung der Optionsrechte allein auf den nominalen Anstieg des Börsenkurses der DaimlerChrysler-Aktie abgestellt werde. Damit sei die Ausnutzung bloßer windfallprofits nicht wirksam ausgeschlossen. Ein echter Leistungsbezug setze voraus, daß die Entwicklung des Aktienkurses des eigenen Unternehmens mit der anderer Unternehmen derselben Branche verglichen werde.

Zudem fehle dem beschlossenen Aktienoptionsplan eine vertragliche Absicherung gegen die kapitalmarktliche Denaturierung. Das sog. "quiet hedging" sei nicht ausgeschlossen, wodurch die Zuwendung der Optionen noch weiter von jeglichem Leistungsbezug gelöst sei.

Schließlich verstoße der Beschluß auch gegen § 243 Abs. 2 AktG.

Die Kläger haben beantragt,

den Beschluß der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 19.04.2000 zu Punkt 8 der Tagesordnung, der angekündigt war wie folgt:

- siehe oben Seiten 5 - 7 -

den die Hauptversammlung vom 19.04.2000, auf der weniger als 40 % des Grundkapitals vertreten waren, mit einer Mehrheit der Stimmen beschloß, für nichtig zu erklären.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat darauf hingewiesen,

die Aktionäre hätten lediglich eine bedingte Kapitalerhöhung zur Bedienung eines Aktienoptionsplans auf der Grundlage der durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) neu gefaßten §§ 192, 193 AktG beschlossen und nicht etwa einem konkreten Aktienoptionsplan zugestimmt. Der Beschluß enthalte nur eine Ermächtigung der zuständigen Organe zur Auflegung eines Aktienoptionsplans. Als Vergütungen seien Aktienoptionen für Vorstandsmitglieder und andere Mitarbeiter nicht von der Hauptversammlung festzusetzen. Vielmehr falte die Festsetzung der Vergütung des Vorstands in die Zuständigkeit des Aufsichtsrats, die Vergütung der sonstigen Mitarbeiter sei vom Vorstand festzusetzen. Bei der Gewährung von Aktienoptionen sei daher eine Mitwirkung der Hauptversammlung nur deshalb erforderlich, weil die Gesellschaft sich die Aktien zur Bedienung der Optionen nur durch einen Beschluß der Hauptversammlung beschaffen könne. Diese Begrenzung der Hauptversammlungskompetenz sei auch bei der Bestimmung des Umfangs der Informationspflicht der Beklagten zu beachten.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten,

§ 192 Abs. 2 Nr. 4 AktG regle nicht nur die Eckpunkte des Optionsprogramms, die Gegenstand des Hauptversammlungsbeschlusses sein müßten, abschließend, sondern begrenze darüber hinaus auch die Informationsrechte der Hauptversammlung. Die von den Klägern vermißten Angaben zur finanziellen Tragweite des Aktienoptionsprogramms und zum Wert der einzelnen Optionen zählten indessen nicht zu diesen Eckpunkten.

Die Bekanntmachung der Tagesordnung sei nicht fehlerhaft. Soweit der Beschluß zu Punkt 8 der Tagesordnung eine Satzungsänderung beinhalte, sei er seinem Wortlaut nach in der Einladung bekannt gemacht worden. Die Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen sei weder Satzungsänderung noch Vertrag. Sie gehöre auch nicht zu den Grundlagengeschäften. In die Bekanntmachung der Tagesordnung müsse daher nur der Beschlußvorschlag der Verwaltung mit den Eckpunkten des Aktienoptionsprogramms aufgenommen werden. Dies sei erfolgt. Wenngleich es eines Vorstandsberichts eigentlich gar nicht bedurft hätte, weil bei Beschlüssen über bedingte Kapitalerhöhungen das Bezugsrecht der Aktionäre kraft Gesetzes ausgeschlossen sei und nicht durch Beschluß der Hauptversammlung ausgeschlossen werde, habe die Beklagte einen Vorstandsbericht vorgelegt und bereits mit der Einladung zu der Hauptversammlung bekannt gemacht. In diesem Bericht sei das vorgesehene Aktienoptionsprogramm eingehend erläutert und begründet worden.

Auf die Verletzung des Auskunftsrechts könnten die Kläger ihre Anfechtungsklage nicht stutzen, weil alle Fragen, deren Beantwortung zur sachgemäßen Beurteilung des Beschlußvorschlags erforderlich gewesen sei, tatsächlich auch beantwortet worden seien. Die Fragen nach dem wirtschaftlichen Gesamtrahmen des Aktienoptionsprogramms und nach dem Wert der einzelnen Optionen beträfen lediglich die Höhe der Vergütung der Bezugsberechtigten. Deren Festsetzung falle aber nicht in die Kompetenz der Hauptversammlung, weshalb Auskünfte hierüber nicht erforderlich gewesen seien. Gleichwohl habe das Vorstandsmitglied Dr. Gentz die Frage nach dem wirtschaftlichen Wert der Optionsrechte für die Jahrestranche 2000 im einzelnen erläutert, so daß es den Aktionären durch einfache Multiplikation möglich gewesen sei, den Gesamtwert dieser Jahrestranche zu ermitteln. Angaben zu den Werten für den gesamten Fünfjahreszeitraum seien nicht möglich gewesen, weil der jeweilige Ausübungspreis noch nicht bekannt gewesen sei.

Der Vorwurf der Kläger, dem vorgesehenen Aktienoptionsplan fehle jeglicher Leistungsbezug, sei unzutreffend. Die Anbindung der Ausübungshürde allein an den eigenen Börsenkurs des Unternehmens sei zulässig. Eine Absicherung gegen das quiet hedging gehöre nicht zu den Eckpunkten des Aktienoptionsprogramms, über die die Hauptversammlung zu beschließen habe, sondern müsse bei der konkreten Ausgestaltung des Aktienoptionsplans, die dem Vorstand und dem Aufsichtsrat obliege, getroffen werden. Im übrigen werde Vorsorge gegen die Gefahr des quiet hedging schon im Hauptversammlungsbeschluß selbst getroffen, da dieser die Übertragbarkeit der Optionen ausschließe. Schließlich sei der Beschluß auch nicht wegen unzulässiger Gewährung von Sondervorteilen anfechtbar.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der angefochtene Beschluß nicht gegen geltendes Aktienrecht verstoße. Da bei der Beschlußfassung einer bedingten Kapitalerhöhung zur Gewährung von Aktienoptionen an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre schon kraft Gesetzes ausgeschlossen sei, müsse die Hauptversammlung über einen Bezugsrechtsausschluß nicht beschließen. Daher sei auch die Vorlage eines schriftlichen Vorstandsberichts nicht erforderlich gewesen. Die Tagesordnung sei nicht fehlerhaft bekannt gemacht worden. Soweit der angefochtene Beschluß eine Satzungsänderung enthalte, sei er seinem Wortlaut nach bekannt gemacht worden. Bei der Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen handele es sich hingegen weder um eine Satzungsänderung noch um einen Vertrag. Aktienoptionspläne gehörten auch nicht zu den Grundlagengeschäften, bei denen eine Bekanntmachung des zu treffenden Beschlusses dem Wortlaut nach erforderlich sei. Ausreichend sei vielmehr, daß in die Bekanntmachung der Tagesordnung der Beschlußvorschlag mit den in § 193 Abs. 2 AktG genannten Eckpunkten aufgenommen worden sei.

Der Beschluß sei auch nicht wegen fehlenden Leistungsbezugs anfechtbar. Die Anknüpfung an eine Steigerung des eigenen Börsenkurses sei ein zulässiges Erfolgsziel.

Die Absicherung gegen eine kapitalmarktliche Denaturierung obliege nicht der Hauptversammlung, denn sie gehöre nicht zu den im Gesetz genannten Eckpunkten des Plans. Vielmehr falle die nähere Ausgestaltung des Aktienoptionsplans in die Kompetenz von Vorstand und Aufsichtsrat.

Auch der Vorwurf der Verletzung des Auskunftsrechts der Aktionäre greife nicht. Den Aktionären sei die wirtschaftliche Tragweite des Beschlusses sehr wohl bewußt gewesen, denn ihnen sei klar gewesen, daß ihre Aktien durch die bedingte. Kapitalerhöhung bis zu 10 % "verwässert" werden konnten. Auskünfte über den Gesamtwert des Aktienoptionsplans seien nicht erforderlich gewesen, zumal eine vollständige Auskunft hierüber gar nicht möglich gewesen sei, denn das Gesamtergebnis sei von zukünftigen Entwicklungen abhängig.

Schließlich sei der angefochtene Beschluß auch nicht wegen der Gewährung sachwidriger Sondervorteile anfechtbar.

Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses weiter.

Zur Begründung führen sie in Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im wesentlichen aus, der Hauptversammlungsbeschluß sei wegen Verletzung der Informationspflichten anfechtbar.

Die Kläger sind der Auffassung, der wesentliche Inhalt des vorgeschlagenen Optionsplans hätte bereits in der Einladung zur Hauptversammlung mitgeteilt werden müssen. Selbst wenn man in der Ermächtigung von Vorstand und Aufsichtsrat zur Auflegung eines Aktienoptionsplans keine Einwilligung zum Abschluß von Verträgen sehe, folge aus der Komplexheit der Regelungen des in Rede stehenden Optionsplans das Erfordernis, der Hauptversammlung den wesentlichen Inhalt zusammenfassend und verständlich schon in der Einladung darzustellen. Hierzu gehöre vor allem die Darstellung des wirtschaftlichen Gesamtumfangs des Aktienoptionsplans, insbesondere des Marktwerts der Optionsrechte, und die Erläuterung der Bezogenheit des Plans auf wirkliche Erfolge des Managements.

Darüber hinaus genüge der Vorstandsberichts nicht den an einen solchen zu stellenden Anforderungen. Das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, substantielle Aussagen über den Gesamtwert des Optionsplans seien unmöglich. Die Marktwerte der Optionen könnten vielmehr ohne weiteres nach finanzmathematischen Methoden errechnet werden. Diese hätten in dem Vorstandsbericht dargelegt werden müssen.

Unzureichend sei schließlich die Auskunftserteilung in der Hauptversammlung selbst gewesen. Weder die Frage nach dem Gesamtumfang des Plans noch die nach dem wirtschaftlichen Wert der Optionsrechte sei hinreichend beantwortet worden.

Die Kläger wiederholen ihren Vortrag zu den inhaltlichen Mängeln des vorgeschlagenen Optionsplans. Die Orientierung an dem Kursziel des Unternehmens sei kein zulässiges Erfolgsziel, weil ein nominaler Anstieg des Börsenkurses der DaimlerChrysler-Aktie auch Folge einer allgemeinen Hausse sein könne. Erforderlich sei vielmehr die Ausrichtung an einer relativen Referenzgröße, wie etwa dem Index der Branche. Hinzu komme, daß es zu dem Optionsprogramm eine Barkomponente gebe, deren Inhalt und Umfang insgesamt offen gelassen worden sei.

Zudem treffe der Plan keinerlei Vorkehrungen gegen eine kapitalmarktliche Denaturierung vermittels des sog. quiet hedging.

Schließlich sei der Beschluß auch wegen Verstoßes gegen § 243 Abs. 2 AktG für nichtig zu erklären.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.10.2000 -- 7 KfH O 66/2000 -- abzuändern und den Beschluß der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 19.04.2000 unter Punkt 8 der Tagesordnung

- siehe oben S. 5 - 7 -

für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist nach wie vor der Auffassung, die Tagesordnung sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, da es sich bei der Ermächtigung zur Auflegung eines Aktienoptionsplans weder um eine Satzungsänderung noch um die Zustimmung zu einem Vertrag handele. Eine analoge Anwendung des § 124 Abs. 2 S. 2 AktG komme gleichfalls nicht in Betracht.

Das Landgericht habe zutreffend dargelegt, daß ein Vorstandsbericht schon deshalb entbehrlich sei, weil bei der Schaffung bedingten Kapitals zur Bedienung von Aktienoptionen das Bezugsrecht der Aktionäre schon kraft Gesetzes ausgeschlossen sei. Die Beklagte habe dennoch freiwillig einen Vorstandsbericht erstellt, der den Anforderungen entspreche. Angaben zum Gesamtumfang des Plans und zum Wert der Optionen seien nicht erforderlich gewesen. Der Wert des Optionsprogramms hänge zudem von verschiedenen künftigen Entwicklungen ab und könne daher nur stichtagsbezogen angegeben werden. Soweit Informationen hätten erteilt werden können, seien diese in der Hauptversammlung erteilt worden. Dr. Gentz habe in der Hauptversammlung den Wert der Optionsrechte für die Jahrestranche 2000, bezogen auf zwei Stichtage, dargestellt und erläutert. Die Angabe entsprechender Werte für den gesamten Fünfjahreszeitraum sei mangels Kenntnis des Ausübungspreises nicht möglich gewesen. Hierauf sei in der Hauptversammlung ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Anknüpfung an den eigenen Börsenkurs des Unternehmens sei zulässiges Erfolgsziel. Im übrigen sei in dem Vorstandsbericht eingehend erläutert, aus welchem Grund die Beklagte von der Anbindung an einen Index Abstand genommen habe. Die von den Klägern angesprochene Barkomponente sei im Vorstandsbericht gleichfalls ausführlich beschrieben. Ihre Gewährung falle im übrigen nicht in die Kompetenz der Hauptversammlung, weshalb die Barkomponente auch nicht Gegenstand des angegriffenen Hauptversammlungsbeschlusses geworden sei.

Der Vorwurf mangelnder Vorsorge gegen das quiet hedging treffe aus den dargelegten Gründen nicht zu. Unberechtigt sei auch der Vorwurf unzulässiger Gewährung von Sondervorteilen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Kläger ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der in der Hauptversammlung der Beklagten vom 19.04.2000 unter Punkt 8 der Tagesordnung gefaßte Beschluß weist weder Anfechtungs- noch Nichtigkeitsgründe auf.

I.

1.

Die Kläger sind als Aktionäre der Beklagten nach § 245 Nr. 1 AktG anfechtungsberechtigt. Sie waren in der Hauptversammlung vom 19.04.2000 erschienen und haben gegen den angefochtenen Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt.

2.

Die Klage ist auch nicht rechtsmißbräuchlich. Ein Mißbrauch der Anfechtungsbefugnis ist ausnahmsweise nur dann anzunehmen, wenn die individuellen, eigensüchtigen Interessen des Aktionärs über seinen Kontrollinteressen stehen (BGHZ 107, 296, 310 = NJW 1989, 2689; Hüffer, AktG, 4. Aufl., § 245 Rn. 23). Für einen solchen Sachverhalt bestehen keine Anhaltspunkte.

3.

Die Klage wurde auch fristgerecht innerhalb eines Monats nach Beschlußfassung erhoben. Für die Einhaltung der Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG ist nach § 270 Abs. 3 ZPO die rechtzeitige Einreichung der Klagschrift ausreichend, sofern die Zustellung demnächst erfolgt (OLG Stuttgart AG 1998, 529; Hüffer a.a.O. § 246 Rn. 23; K. Schmidt in Großkomm. AktG, 3. Aufl., § 246 Rn. 17). Dies ist hier der Fall. Die am 19.05.2000 beim Landgericht eingegangene Klage wurde alsbald sowohl dem Vorstand der Beklagten als auch Mitgliedern des Aufsichtsrats zugestellt.

II.

Gesetzesverstöße, die den Beschluß nichtig oder anfechtbar machen würden, liegen nicht vor.

1.

§ 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG in der durch Art. 1 Nr. 26 des Gesetzes zur Kontrolle und. Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG, BGBl. I 1998, 786) geänderten Fassung ermöglicht die Auflegung von mit bedingtem Kapital unterlegten Aktienoptionsplänen mit isolierten Optionsrechten für Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung der Gesellschaft öder eines verbundenen Unternehmens. Eines Ausschlusses des Bezugsrechts bedarf die zum Zwecke der Bedienung eines Aktienoptionsplans beschlossene bedingte Kapitalerhöhung dabei nicht, denn die bedingte Kapitalerhöhung kennt aufgrund ihrer Zweckgebundenheit kein Bezugsrecht der (Alt-)Aktionäre. Eine Prüfung der sachlichen Rechtfertigung des angefochtenen Beschlusses der Beklagten über die Schaffung bedingten Kapitals findet daher nicht statt. Einer materiellen Beschlußkontrolle unterliegen Hauptversammlungsbeschlüsse nur, wenn sie in die Mitgliedschaftsrechte der Aktionäre eingreifen und nicht schon das Gesetz selbst die Abwägung zwischen den Interessen der Gesellschaft und widerstreitenden Aktionärsinteressen vorgenommen hat (BGHZ 71, 40, 45; 83, 319, 321; 120, 141, 145). Die Neufassung des § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist Ausdruck einer gesetzgeberischen Abwägungsentscheidung, weshalb ein auf dieser Rechtsgrundlage ergehender Hauptversammlungsbeschluß seine Rechtfertigung in sich trägt. Eine darüber hinausgehende materielle Inhaltskontrolle, wie sie § 186 Abs. 3 AktG für die Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluß vorsieht, ist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn der Basispreis für die Ausübung der Option den im Zeitpunkt ihrer Ausgabe bestehenden aktuellen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet (Weiß WM 1999, 353, 359; Claussen BB 1998, 177, 186; Hüffer a.a.O. § 192 Rn. 18; Münch. Hdb. GesR IV/Krieger § 63 Rn. 36; vgl. auch Begr. des RegE zum KonTraG, ZIP 1997, 2059, 2068). Der in der Literatur teilweise vertretenen Gegenmeinung, die wegen des Verwässerungseffekts der bedingten Kapitalerhöhung eine Verhältnismäßigkeitsprüfung für erforderlich hält (Zeidler NZG 1998, 789, 794; Lutter ZIP 1997, 1, 9; ders. EWiR 1999, 195), folgt der Senat daher nicht.

2.

Die formellen Beschlußerfordernisse des § 193 AktG sind erfüllt. Der angefochtene Hauptversammlungsbeschluß ist mit der nach § 193 Abs. 1 AktG erforderlichen Mehrheit von 3/4 des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals als Ermächtigungsbeschluß im Sinne des § 192 Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. AktG gefaßt worden.

Der Beschluß entspricht auch inhaltlich den Vorgaben des § 193 Abs. 2 AktG. Der notwendige Inhalt eines Hauptversammlungsbeschlusses ist in § 193 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 AktG enumerativ festgelegt. Der angefochtene Beschluß enthält die erforderlichen Feststellungen; Unter lit. b) des Beschlusses ist ausgeführt, daß das bedingte Kapital der Erfüllung von ausgeübten Optionsrechten diene, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung gewährt werden (§ 193 Abs. 2 Nr. 1 AktG). Der Kreis der Bezugsberechtigten (§ 193 Abs. 2 Nr. 2 AktG) ist in lit. a (1) des Beschlusses genau definiert; er entspricht dem in § 192 Abs. 2 Nr. 2 AktG genannten Personenkreis. Schließlich sind auch die Grundlagen, nach denen der Ausgabebetrag der Bezugsaktien errechnet wird, im angefochtenen Beschluß im einzelnen dargelegt (§ 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG).

Auch die in § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG aufgeführten, speziell auf Aktienoptionsprogramme zugeschnittenen Beschlußkriterien sind in dem Hauptversammlungsbeschluß genannt. Sowohl die Aufteilung der Bezugsrechte auf die vier begünstigten Personengruppen (Mitglieder des Vorstands der Beklagten, Arbeitnehmer der Beklagten, Mitglieder der Geschäftsführungen der verbundenen Unternehmen, Arbeitnehmer der verbundenen Unternehmen), als auch die Erfolgsziele, die Erwerbs- und Ausübungszeiträume sowie die Erstausübungsfrist sind im Beschluß festgestellt. Die gesetzliche Mindestwartefrist von zwei Jahren für die erstmalige Ausübung der Option ist gleichfalls eingehalten; -- 50 % nach einer Wartefrist von mindestens zwei Jahren, 50 % nach einer Wartefrist von mindestens drei Jahren.

3.

Zu Unrecht rügen die Kläger, die Anknüpfung an eine Kurssteigerung der eigenen Aktie von mindestens 20 % sei kein zulässiges Erfolgsziel im Sinne des § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG.

Die gesetzliche Regelung läßt den Unternehmen bei der Auswahl der geeigneten Erfolgsparameter weitgehende Freiheit. In der Begründung des Regierungsentwurfs zum KonTraG wird zwar die Ausrichtung der Erfolgsziele an der relativen Performance, etwa die Anbindung an einen Aktienindex, empfohlen, da ein solches Erfolgsziel möglichen Zufallsgewinnen, wie sie bei haussierender Börse aber gleichzeitiger Unterperformance des konkreten Unternehmens entstehen können, vorbeuge. Indessen ist klargestellt, daß auch die Orientierung an einem bestimmten künftigen Kursniveau der Aktie der Gesellschaft ein zulässiges Erfolgsziel sei (Begr. des RegE ZIP 1997, 2059, 2068), Wenngleich daher unter dem Gesichtspunkt, daß Aktienoptionen erfolgsbezogene Vergütungsbestandteile sind, durch die eine Steigerung des Unternehmenswerts honoriert wird, die Anknüpfung an Leistungsparameter, die die Erfolge des Managements möglichst frei von externen Einflüssen wiedergeben und mit den Erfolgen anderer Unternehmen vergleichen, häufig vorzugswürdig sein dürfte (so auch Bayer/Ernst EWiR 1998, 1013, 1014), besteht doch keine rechtliche Verpflichtung zur Indexierung. Vielmehr ist die Orientierung an der Entwicklung des eigenen Börsenkurses der Gesellschaft zulässig (Begr. des RegE a.a.O.; Münch. Hdb. GesR IV/Krieger § 63 Rn. 34; Weiß a.a.O. S. 358; Hüner, a.a.O. § 193 Rn. 9). In der Hauptversammlungssaison 1999 haben denn auch immerhin rund 43 % der Gesellschaften, die reine Aktienoptionen als Modell der Mitarbeiterbeteiligung vorsehen, die Ausübungshürde an die Entwicklung des eigenen Börsenkurses geknüpft und dabei Steigerungsraten von zwischen 2,5 % und 20 % p.A. verlangt (vgl. die Untersuchung von Feddersen/Pohl AG 2001, 26, 31).

4.

Der Hauptversammlungsbeschluß ist auch nicht unter Verletzung der Pflicht zur ausreichenden Information der Aktionäre zustande gekommen.

a)

Ein Verstoß gegen die Bekanntmachungspflicht des § 124 AktG ist nicht gegeben.

Der Hauptversammlungsbeschluß enthält eine Satzungsänderung nur insoweit, als über eine bedingte Kapitalerhöhung befunden wurde. Wie nach § 124 Abs. 2 S. 2 AktG erforderlich, wurde die vorgeschlagene Satzungsänderung in der Einladung zur Hauptversammlung ihrem Wortlaut nach bekannt gemacht.

Im übrigen enthält der angefochtene Hauptversammlungsbeschluß weder eine Satzungsänderung noch einen Vertrag. Die Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen ist auch kein Grundlagengeschäft im Sinne der Holzmüller-Entscheidung des BGH (Z 83, 122, 131), was in entsprechender Anwendung des § 124 Abs. 2 S. 2 AktG die Darstellung des Optionsprogramms und die wesentlichen Einzelschritte seiner Durchführung mit der Bekanntmachung der Tagesordnung erforderlich gemacht hätte (Begr. des RegE zum KonTraG, ZIP 1997, 2059, 2068; ebenso bereits zur Rechtslage vor Inkrafttreten des KonTraG: Hüffer ZHR 161 [1997], 214, 224). Bei der Beschlußfassung über die Ermächtigung zur Auflegung von Aktienoptionsprogrammen sind nach der gesetzlichen Regelung vielmehr nur die Eckpunkte des Plans von der Hauptversammlung zu beschließen. Daher ist erforderlich aber auch ausreichend, daß der Beschlußvorschlag bei der Bekanntmachung der Tagesordnung nach § 124 Abs. 3 S. 1 AktG lediglich die Eckdaten des Optionsprogramms enthält (Hüffer, AktG, 4. Aufl., § 193 Rn. 8; Weiß a.a.O. S. 360). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Eckpunkte des Optionsprogramms der Beklagten, wie sie von der Hauptversammlung am 19.04.2000 beschlossen worden sind, waren in der Bekanntmachung wörtlich wiedergegeben.

Die Bekanntmachung der Tagesordnung entsprach mithin den Erfordernissen des § 124 AktG.

b)

Die Kläger können die Anfechtungsklage auch nicht mit Erfolg darauf stützen, es habe an einem ordnungsgemäßen Vorstandsbericht gefehlt. Anders als beim Ausschluß des Bezugsrechts im Rahmen einer regulären Kapitalerhöhung nach § 186 Abs. 4 S. 2 AktG schreibt das Gesetz für die Schaffung bedingten Kapitals zum Zwecke der Auflegung eines Aktienoptionsprogramms nämlich keinen förmlichen Vorstandsbericht vor.

Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, § 186 Abs. 4 S. 2 AktG sei auf die bedingte Kapitalerhöhung nach §§ 192, 193 AktG analog anzuwenden (Zeidler NZG 1998, 789, 797), folgt der Senat nicht. Der Gesetzgeber hat sich mit der Frage eines Vorstandsberichts befaßt, auf die Einführung einer obligatorischen Berichtspflicht indessen verzichtet und stattdessen den Weg der Beschlußfassung über die wesentlichen Eckpunkte des Aktienoptionsprogramms durch die Hauptversammlung selbst gewählt (Begr. des RegE zum KonTraG, ZIP 1997, 2059, 2068; vgl. hierzu auch den Vorschlag zu einer Korrektur des Regierungsentwurfs von Schwarz/Michel BB 1998, 489, 492, dem der Gesetzgeber keine Rechnung getragen hat). Zwar soll es sich von selbst verstehen, daß der Vorstand der Versammlung eine ausführliche Begründung und nähere Erläuterung gibt (Begr. des RegE a.a.O., S. 2068). Eine Rechtspflicht zur förmlichen Berichterstattung besteht indessen nicht (vgl. auch Krieger a.a.O. § 57 Rn. 20; Weiß a.a.O. S. 360; Claussen DB 1998, 177, 186; Luttermann EWiR 2000, 1087, 1088; im Ergebnis wohl auch Jaeger DStR 1999, 28, 34). Mangels einer planwidrigen Regelungslücke ist für eine Analogie zu § 186 Abs. 4 S. 2 AktG kein Raum (so zu Recht Weiß a.a.O. S. 360).

Im übrigen hat die Beklagte einen Vorstandsbericht vorgelegt, in dem der vorgeschlagene Aktienoptionsplan im Detail erläutert wird.

c)

Die von den Klägern behaupteten Informationsdefizite sind daher einzig unter dem Blickwinkel des allgemeinen Frage- und Auskunftsrechts der Aktionäre nach § 131 AktG zu beurteilen.

Wegen Auskunftsverweigerung kann ein Hauptversammlungsbeschluß nach § 243 Abs. 4 AktG angefochten werden, wenn der Vorstand eine zu Recht verlangte Auskunft nicht, unvollständig oder unrichtig erteilt hat (Münch. Hdb. GesR IV/Semler § 37 Rn. 60; Hüffer a.a.O. § 243 Rn. 45). Das Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 S. 1 AktG umfaßt alles, was sich auf die Gesellschaft und deren Tätigkeit bezieht, wenn die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, muß nach objektiven Maßstäben beurteilt werden. Dabei kommt es auf die Sicht eines vernünftigen Aktionärs an, der nur über die von der Gesellschaft veröffentlichten Informationen verfügt. Für diesen muß die begehrte Auskunft ein für seine Urteilsfindung wesentliches Element bilden (Semler, a.a.O. § 37 Rn. 7).

Eine Verletzung des Auskunftsrechts der Kläger durch unzureichende Beantwortung der Frage nach dem Wert der einzelnen Optionen und dem wirtschaftlichen Gesamtwert des Aktienoptionsprogramms ist nicht gegeben. Die Fragen nach dem wirtschaftlichen Gesamtrahmen des Aktienoptionsplans und dem Wert der einzelnen Bezugsrechte betreffen zwar zweifelsfrei Angelegenheiten der Gesellschaft im Sinne des § 131 Abs. 1 S. 1 AktG. Die hiermit bezweckte Auskunft war aber zur sachgemäßen Beurteilung des Beschlußvorschlags nicht erforderlich. Der Senat hält an seiner im Urteil vom 08.12.1998 für die Rechtslage vor Inkrafttreten des KonTraG vertretenen Auffassung fest, wonach der Wert der Optionen für die Entscheidung der Aktionäre nicht von Bedeutung ist (AG 1998, 529, 534). Das Informationsproblem ist im übrigen seit Inkrafttreten des KonTraG in § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG angemessen gelöst. Für die Transparenz der über § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG hinausgehenden Details sorgen die Regelungen in § 160 Abs. 1 Nr. 3 und 5 AktG, § 285 Nr. 9 a HGB und § 55 BörsenzulassungsVO. Angaben zum Wert der Bezugsrechte sind daher nicht erforderlich (Hüffer a.a.O. § 192 Rn. 18; Claussen a.a.O. S. 186; Luttermann a.a.O. S. 1088).

Der in der Literatur teilweise vertretenen Auffassung, die Kenntnis des Werts der Bezugsrechte sei für die Beurteilung durch die Aktionäre unabdingbar, es gehe insoweit nicht um die Kontrolle der Angemessenheit der Vergütung leitender Mitarbeiter, sondern um die Abwägung der Vor- und Nachteile des Aktienoptionsprogramms (Zeidler a.a.O. S. 798; Lutter EWiR 1999, 195, 196), folgt der Senat aus folgenden Gründen nicht:

Anders als nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des KonTraG hat die Hauptversammlung nicht über einen Bezugsrechtsausschluß der Aktionäre zu entscheiden, ein solcher ist vielmehr mit der Schaffung bedingten Kapitals zur Auflegung von Aktienoptionsplänen zwingend verbunden. Ein Informationsbedürfnis der Aktionäre hinsichtlich des "fair value" der Bezugsrechte ist also nicht damit begründbar, die Aktionäre müßten wissen, worauf sie bei einem Ausschluß des Bezugsrechts verzichteten (so aber für die bisherige Rechtslage Knoll ZIP 1998, 413; 414; Zeidler a.a.O. S. 798). Der wirtschaftliche Wert der Optionen wäre nur dann von Bedeutung, wenn überhaupt ein Bezugsrecht der Aktionäre bestünde.

Bedeutung könnte den geforderten Informationen zum Wert der Optionen und zum wirtschaftlichen Gesamtwert des Programms daher allenfalls im Hinblick auf den zu erwartenden Verwässerungseffekt für die (Alt-)Aktien zukommen. Einer Begrenzung des Verwässerungseffekts dient aber bereits § 192 Abs. 3 AktG, der den Nennbetrag des bedingten Kapitals zur Gewährung von Bezugsrechten auf maximal 10 % des Grundkapitals begrenzt. Bis zu dieser Grenze müssen die (Alt-)Aktionäre eine Verwässerung des Werts ihrer Aktien hinnehmen. Diese Grenze ist bei dem hier zur Beurteilung stehenden Aktienoptionsprogramm der Beklagten indessen eingehalten.

Eine Verwässerung der Vermögensposition der (Alt-)Aktionäre ist zudem allenfalls marginal, wenn -- wie hier -- der von den Optionsberechtigten für die Aktie zu zahlende Preis höher ist als der Börsenkurs der Aktie zum Zeitpunkt der Ausgabe der Option. Aus Aktionärssicht ist zu berücksichtigen, daß die Vorgabe von Ausübungsschwellen regelmäßig dazu führt, daß der Gewinn der Aktionäre aus der Wertsteigerung der Aktien regelmäßig höher ist als ein eventuell ursprünglich gegebener Optionswert (Kohler ZHR 161 [1997], 246, 263). Auch die Verwässerung der Herrschaftsposition der Aktionäre, d. h. der Stimmkraft der (Alt-)Aktien ist im Fall eines relativ niedrigen bedingten Kapitals minimal (vgl. die Beispielsrechnungen von Kohler a.a.O., S. 263, etwa auch hinsichtlich des Aktienoptionsprogramms der Daimler Benz AG von 1996: pro 5,00 DM-Aktie von 0,000000195 % auf 0.000000192 %).

Der Nennbetrag des bedingten Kapitals ist im übrigen schon in der Einladung zur Hauptversammlung genannt und im Bericht des Vorstands (dort unter lit. b (8)) erläutert worden. Damit haben die Aktionäre Kenntnis von dem maximalen Verwässerungseffekt erlangt. Inwieweit sich ein Verwässerungseffekt tatsächlich einstellen würde, war im Zeitpunkt der Hauptversammlung noch nicht hinreichend bestimmbar. Dies hing von einer Vielzahl nicht vorhersehbarer Faktoren ab, etwa dem Umfang der Zuteilung der Aktienoptionen, der Kursentwicklung der DaimlerChrysler-Aktie sowie der Art der Erfüllung der Optionsrechte entweder durch Inanspruchnahme bedingten Kapitals oder durch die Gewährung eigener Aktien der Beklagten. Unter Punkt 9 der Tagesordnung hat die Hauptversammlung die Beklagte zum Erwerb eigener Aktien zum Zwecke der Bedienung des Aktienoptionsplans ermächtigt.

Unabhängig davon, ob der wirtschaftliche Wert von Bezugsrechten mittels der sog. Black-Scholes-Formel ermittelt werden kann (vgl. hierzu Knoll a.a.O. S. 414), ist dieser Wert für den Verwässerungseffekt und damit letztlich für die Entscheidung des Aktionärs nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Aussagekraft kommt dem wirtschaftlichen Wert der Bezugsrechte primär hinsichtlich der Vergütung der begünstigten Personen zu. Insoweit besteht aber keine Zuständigkeit der Hauptversammlung. Die Einzelheiten des Anstellungsvertrags der Vorstandsmitglieder bestimmt nach §§ 84 Abs. 1 S. 5, 87 Abs. 1 AktG der Aufsichtsrat; für den Anstellungsvertrag mit Arbeitnehmern der Gesellschaft ist nach § 77 Abs. 1 AktG der Vorstand zuständig.

Angaben zum wirtschaftlichen Wert der einzelnen Optionen und zum Umfang des Gesamtprogramms waren daher aus der Sicht eines vernünftigen Aktionärs nicht erforderlich.

Für eine unrichtige Auskunft über die Barkomponente des Programms ist nichts ersichtlich. Die Barkomponente ist Teil der Vergütung der bezugsberechtigten Personen und gehört zu den von Vorstand und Aufsichtsrat zu bestimmenden Einzelheiten des Aktienoptionsprogramms. Sie war daher auch nicht Gegenstand des Hauptversammlungsbeschlusses. Gleichwohl wurde sie im Vorstandsbericht dargestellt und erläutert. Danach ist ein Anspruch jedes Bezugsberechtigten auf Zahlung des Differenzbetrags zwischen dem Ausübungs- und dem Referenzpreis vorgesehen. Dieser ist jedoch an die Voraussetzungen geknüpft, daß der Berechtigte das jeweilige Bezugsrecht aus den ihm eingeräumten Aktienoptionen tatsächlich ausübt und zu diesem Zeitpunkt der Börsenkurs der DaimlerChrysler-Aktie mindestens 20 % über dem für die Bestimmung des Referenzpreises maßgeblichen Kurs liegt. Ob auf der Hauptversammlung erklärt wurde, durch diese Barkomponente werde das gestaltungsleitende Plankriterium erfüllt, daß nämlich der Aufwand nach US-amerikanischer Rechnungslegung nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden müsse, ist unbeachtlich. Dieser Umstand war für die Entscheidung der Aktionäre völlig unbedeutend.

5.

Der angefochtene Beschluß verstößt auch nicht gegen die Kompetenzverteilung zwischen Hauptversammlung. Aufsichtsrat und Vorstand. Die nach § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG von der Hauptversammlung festzulegenden Eckpunkte des vorgesehenen Aktienoptionsplans waren Gegenstand des Hauptversammlungsbeschlusses.

Hinsichtlich der Bezugsberechtigung der Vorstandsmitglieder obliegt die Entscheidung über den Kreis der berechtigten Personen und den Umfang der diesen zu gewährenden Aktienoptionen dem Aufsichtsrat (lit. a (1) des Beschlusses). Damit behält der Aufsichtsrat die ihm nach § 87 Abs. 1 AktG zukommende alleinige Entscheidungsbefugnis hinsichtlich der Gewährung von Aktienoptionen Vorstandsmitglieder. Für eine faktische Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit des Aufsichtsrats dadurch, daß der Vorstand zeitgleich mit dem für ihn selbst vorgesehenen Recht über die den übrigen Führungskräften der Gesellschaft einzuräumenden Optionen entscheidet, spricht nichts. Dem Aufsichtsrat kommt nach dem Beschluß ein eigenes, uneingeschränktes Prüfungsrecht und dementsprechend auch eine Verpflichtung zur Prüfung zu, ob und in welchem Umfang Mitgliedern des Vorstands Optionsrechte zufließen sollen.

6.

Die Anfechtung des Beschlusses kann auch nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, es sei keine Vorkehrung gegen das sog. quiet hedging getroffen. § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG zählt enumerativ die Einzelheiten auf, über die die Hauptversammlung bei der Ermächtigung zu einem Aktienoptionsplan beschließen muß. Zwar kann der Hauptversammlungsbeschluß weitere Einzelheiten enthalten, eine rechtliche Verpflichtung hierzu besteht indessen nicht (Hüffer a.a.O. § 193 Rn. 8). Zu den weiteren Bedingungen gehört etwa auch der Ausschluß der Übertragbarkeit der Optionen (Begr. des RegE zum KonTraG, a.a.O. S. 2068). Daraus ist zu entnehmen, daß eine Absicherung gegen das quiet hedging gleichfalls zu den in die Kompetenz von Aufsichtsrat und Vorstand fällenden weiteren Bedingungen gehört.

Unabhängig davon ist durch; den Hauptversammlungsbeschluß die Übertragbarkeit der Aktienoptionen ausgeschlossen und hierdurch jedenfalls eine gewisse Vorsorge gegen Glattstellungsgeschäfte getroffen worden (lit. a (7)).

7.

Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Verstoß gegen § 243 Abs. 2 AktG verneint. § 243 Abs. 2 AktG setzt voraus, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen sucht. Dies ist bei dem Aktienoptionsplan gerade nicht der Fall. Alle (Alt-)Aktionäre werden durch den Aktienoptionsplan gleich behandelt, denn das Bezugsrecht ist für sämtliche (Alt-)Aktionäre ausgeschlossen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts und des Werts der Beschwer der Kläger beruht auf §§ 247 Abs. 1 AktG, 546 Abs. 2 ZPO.

Ende der Entscheidung

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