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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 06.06.2002
Aktenzeichen: 20 U 94/99
Rechtsgebiete: ZPO, AktG


Vorschriften:

ZPO § 98
ZPO § 101 Abs. 1
AktG § 147 Abs. 4
1.

Stützt ein Aktionär seinen Beitritt als Nebenintervenient zu einem Rechtsstreit, in dem Schadensersatzansprüche gegen ein Organ der Aktiengesellschaft geltend gemacht werden, darauf, dass er als Teil einer Minderheit gem. § 147 Abs. 1 AktG die Geltendmachung der Ersatzansprüche verlangt habe und deshalb dem Risiko einer Kostenerstattung nach § 147 Abs. 4 AktG ausgesetzt sei, so bestimmt sich der Streitwert bezüglich dieser Nebenintervention nicht nach dem Wert des Ersatzanspruchs, sondern nach dem Kosteninteresse.

2.

Schließen die Hauptparteien einen Vergleich, in dem sie die Kosten des Rechtsstreits untereinander aufheben und sind Nebenintervenienten der Parteien am Vergleich nicht beteiligt, so sind die durch die jeweilige Nebenintervention entstandenen Kosten zur Hälfte dem Nebenintervenienten und dem Gegner der unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen.


Oberlandesgericht Stuttgart - 20. Zivilsenat -

Geschäftsnummer: 20 U 94/99

Beschluss vom 06. Juni 2002

Tenor:

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

1. Für die Gerichtsgebühren sowie die Anwaltsgebühren auf Seiten des Klägers, des Beklagten sowie der Nebenintervenienten Dr. C und Dipl.-Ing. B.:

a) Erste Instanz:

aa) Für die vor Eingang des Schriftsatzes vom 26.08.1999 angefallenen Gebühren: Bis zu 12,4 Mio. DM.

bb) Für die danach angefallenen Gebühren: Bis zu 11,1 Mio. DM.

b) Zweite Instanz: Bis zu 12,3 Mio. DM.

2. Für die Anwaltsgebühren auf Seiten des Nebenintervenienten P.:

a) Erste Instanz: Bis zu 1.550.000,-- DM.

b) Zweite Instanz: Bis zu 500.000,-- DM.

II.

1.

Die durch die Nebenintervention des Nebenintervenienten P. entstandenen Kosten werden zur Hälfte von diesem und zur Hälfte vom Beklagten getragen.

Die durch die Nebenintervention des Nebenintervenienten Dr. C. entstandenen Kosten werden zur Hälfte von diesem und zur Hälfte vom Kläger getragen.

Die durch die Nebenintervention des Nebenintervenienten Dipl.-Ing. B. entstandenen Kosten werden zur Hälfte von diesem und zur Hälfte vom Kläger getragen.

2.

Insoweit wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Gründe:

I. Sachverhalt

1.

Der Beklagte wurde in seiner Eigenschaft als früheres Aufsichtsratsmitglied der A. AG auf Schadensersatz wegen Verletzung seiner Pflichten als Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Betriebsgrundstücks im Jahr 1990 in Anspruch genommen; Kläger war zuletzt der Konkursverwalter der A. AG. Das Grundstück war im Dezember 1990 zum Kaufpreis von 14 Mio. DM an eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts veräußert worden, an der auch der Beklagte beteiligt war. Klägerseits wurde die Auffassung vertreten, das Grundstück sei unter Wert veräußert worden, wofür der Beklagte haften müsse. Im Rechtsstreit war unter anderem umstritten, welche Bedeutung mehrere vom Sachverständigen Dipl.-Ing. B. erstellte Verkehrswertgutachten hatten und ob diese Gutachten richtig waren.

Der Schadensersatzanspruch wurde zunächst in Höhe von 5 Mio. DM im Mahnverfahren von einem besonderen Vertreter geltend gemacht, der vom Amtsgericht Nürtingen auf Antrag des Aktionärs P. und eines weiteren Aktionärs gem. § 147 AktG zur Geltendmachung des Anspruchs in diesem Umfang bestellt worden war, nachdem zuvor eine Minderheit unter Beteiligung des Aktionärs P. gem. § 147 Abs. 1 AktG diese Geltendmachung in der Hauptversammlung verlangt hatte (Beschluss vom 14.10.1993, AG 1995, 287 = DB 1994, 1230 = ZIP 1994, 785; Bl. 116 ff). Nach Widerspruch des Beklagten gegen den Mahnbescheid vom 28.12.1993 (vgl. Bl. I 1 ff) und Übergang ins streitige Verfahren hat der Aktionär P. mit Schriftsatz vom 25.04.1994 seinen Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten des Klägers erklärt und zur Begründung ausgeführt, seine Berechtigung zum Beitritt ergebe sich aus seiner Haftung nach § 147 Abs. 4 AktG für die Kosten der Rechtsverfolgung im Falle des Unterliegens der Gesellschaft (Bl. I 8O f).

Der Beklagte verkündete jeweils mit Schriftsatz vom 26.07.1995 u.a. den fünf weiteren Aufsichtsratsmitgliedern, darunter Rechtsanwalt Dr. C., den Streit. Zur Begründung führte er jeweils aus, die fraglichen Aufsichtsratsbeschlüsse seien einstimmig gefasst worden, so dass die Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft gesamtschuldnerisch haften würden; daraus ergebe sich ein Rückgriffsanspruch des Beklagten gegen das jeweilige Aufsichtsratsmitglied (Bl. III 542 ff; zu Rechtsanwalt Dr. C. Bl. III 550). Von diesen Streitverkündeten trat das Aufsichtsratsmitglied Rechtsanwalt Dr. C. dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten bei (Schriftsatz vom 14.08.1995, Bl. III 586).

Die Klage wurde mit Schriftsatz vom 18.12.1995 um 4 Mio. DM auf einen Zahlungsbetrag von insgesamt 9 Mio. DM erweitert mit der Begründung, dass auch bezüglich der Klageerweiterung um 4 Mio. DM ein Minderheitsverlangen gem. § 147 AktG vorliege, dem der Vorstand nachkomme, und dass wenigstens ein Schaden von 9 Mio. DM eingetreten sei (Bl. IV 745 ff).

Mit Schriftsatz vom 19.12.1995 (Bl. IV 764 ff) wurde die Klage außerdem erweitert um einen Antrag auf Freistellung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Finanzamt auf Nachzahlung von Körperschafts-, Gewerbe- und Umsatzsteuer 1990, soweit diese darauf beruht, dass im Falle eines obsiegenden Urteils ertragssteuerrechtlich in Bezug auf den Verkauf an den Beklagten von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen ist und umsatzsteuerrechtlich der Schadensersatzbetrag Teil der steuerrechtlichen Berechnungsgrundlage ist (Nr. 2 Freistellungsantrag); ferner wurde ein Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden aus der Mehrbelastung wegen dieser verdeckten Gewinnausschüttung angekündigt (Feststellungsantrag Nr. 3).

Der Nebenintervenient P. erklärte mit Schriftsatz vom 20.02.1996, dass er seine Nebenintervention auf die durch Schriftsatz vom 18.12.1995 erweiterte Klage erstrecke (Bl. IV 806).

Mit Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 01.08.1996 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der A. AG eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter ernannt (Bl. IV 916). Dieser nahm den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 03.06.1998 auf (Bl. V 938) und formulierte den Zahlungs- sowie den Freistellungsantrag mit Schriftsatz vom 26.08.1999 neu (Bl. V 1018 ff): Er verlangte nur noch Freistellung von Konkursforderungen des Finanzamts wegen der o.g. Nachzahlungen in Höhe der eventuellen Quote. Wegen des darüber hinausgehenden Freistellungsantrags sowie wegen des Feststellungsantrags erklärte er den Rechtsstreit für erledigt; hilfsweise beantragte er, die Erledigung festzustellen. Mit Schriftsatz vom 07.09.1999 erklärte der Nebenintervenient P., dass er dem Schriftsatz auch bezüglich der vom Kläger jetzt gestellten Anträge insoweit beitrete, als ein solcher Beitritt bisher etwa noch nicht erklärt sein sollte (Bl. V 1034). In der mündlichen Verhandlung vom 20.09.1999 wurden klägerseits die angekündigten Anträge gestellt (mit Änderungen zum Zinsantrag); der Beklagte trat der Erledigungserklärung des Klägers nicht bei, die Streithelfer Dr. C. und P. schlössen sich jeweils den Anträgen der unterstützten Hauptpartei an (Protokoll Bl. V 1054 f).

Das Landgericht verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 29.10.1999, an den Kläger 9 Mio. DM nebst Zinsen zu bezahlen, wobei der Zinsanspruch teilweise zurückgewiesen wurde. Ferner verurteilte es ihn antragsgemäß zur Freistellung von Konkursforderungen des Finanzamts wegen Steuernachzahlungen im o.g. Sinne. Es stellte fest, dass der Freistellungsantrag im übrigen erledigt sei. Bezüglich des Feststellungsantrags wies es die Klage ab. Die Kosten des Nebenintervenienten P. wurden dem Beklagten auferlegt. In den Entscheidungsgründen wurde aufgeführt, dass diese Nebenintervention zulässig sei. Den Streitwert setzte das Landgericht auf 11,9 Mio. DM fest (Bl. V 1080 ff; AG 2000, 237 = DB 1999, 2462).

2.

Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein (Schriftsatz vom 06.12.1999, Bl. VI 1112) mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung. In der Berufungsbegründung vom 02.03.2000 (Bl. VI 1165 ff) führte er auch aus, der Zulassung der Nebenintervention des Herrn P. werde mit Nachdruck entgegen getreten. Die Nebenintervention sei unzulässig, da das hierfür erforderliche rechtliche Interesse nicht erst durch den Rechtsstreit geschaffen werden dürfe, sondern sich auf den Streitgegenstand des Rechtsstreits beziehen müsse (a.a.O. S. 56 f = Bl. VI 1220).

Der Kläger legte ebenfalls Berufung (Schriftsatz vom 08.12.1999, Bl. VI 1120) sowie Anschlussberufung ein (Schriftsatz vom 01.03.2000, Bl. VI 1142), womit er zum einen den abgewiesenen Zinsanspruch weiterverfolgte und zum anderen den bisherigen Freistellungsantrag dahingehend abänderte, dass er nunmehr die Feststellung begehrte, der Beklagte sei verpflichtet, an den Kläger, also zur Konkursmasse, einen Betrag in voller Höhe der in die Konkurstabelle eingetragenen Nachforderung des Finanzamts zu bezahlen (Schriftsatz vom 01.03.2000, Bl. VI 1144, 1147).

Mit Schriftsatz vom 17.03.2000 verkündete der Beklagte dem Sachverständigen Dipl.-Ing. B. den Streit mit der Begründung, er könne sich beim Streitverkündeten schadlos halten, falls das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung bestätige, dass das Gutachten von Dipl.-Ing. B. unrichtig sei (Bl. VI 1234 ff). Der Kläger verkündete mit Schriftsatz vom 08.05.2000 Dipl.-Ing. B. ebenfalls den Streit mit der Begründung, dass der Kläger sich beim Streitverkündeten schadlos halten könne, wenn der Einwand des Beklagten zutreffend sei, der Sachverständigen-Auftrag sei auf die Ermittlung eines angemessenen Veräußerungspreises gerichtet gewesen (Bl. VII 1374 ff). Mit Schriftsatz vom 18.05.2000 trat Dipl.-Ing. B. dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten bei (Bl. VII 1381 ff).

In der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2000 wurden von den Parteien die angekündigten Anträge gestellt. Der Nebenintervenient P. beantragte, die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Nebenintervenienten des Beklagten - Rechtsanwalt Dr. C. und Dipl.-Ing. B. - beantragten jeweils, teils unter Bezugnahme auf die Beklagtenanträge, auf die Berufung des Beklagten das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen; der Nebenintervenient Dr. C. beantragte ferner, die Nebenintervention des Nebenintervenienten P. zurückzuweisen (Protokoll vom 24.05.2000, Bl. VII 1430, 1431 mit den dort in Bezug genommenen Schriftsätzen).

Mit Schriftsatz vom 27.12.2000 legte der Beklagte unselbständige Anschlussberufung ein mit dem Antrag, festzustellen, dass die Nebenintervention des Aktionärs P. unzulässig ist, hilfsweise mit dem Antrag, in Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Kosten des Nebenintervenienten diesem selbst aufzuerlegen (Bl. VII 1503 ff). Dem schloss sich der Nebenintervenient Dr. C. in der mündlichen Verhandlung vom 09.05.2001 an, der Kläger und der Nebenintervenient P. beantragten Zurückweisung dieser Anschlussberufung (Bl. IX 1685 f).

Nach Durchführung einer Beweisaufnahme hat der Senat den Parteien vorgeschlagen, sich auf die Zahlung von 1,5 Mio. DM bei Kostenaufhebung zu einigen (Bl. X 1719 ff).

Schließlich einigten sich der Kläger und der Beklagte im Termin vom 31.10.2001 auf einen Vergleich, in dem sich der Beklagte im wesentlichen zur Erledigung aller rechtshängigen und nicht rechtshängigen Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten aus und im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beklagten als Mitglied des Aufsichtsrats der A. AG verpflichtete, an den Kläger 1,2 Mio. DM zu bezahlen (Einzelheiten siehe Protokoll vom 31.10.2001, Bl. X 1750, 1754 f). Zu den Kosten des Rechtsstreits regelten sie folgendes:

"3. Jede Partei trägt in beiden Instanzen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten. Zu den außergerichtlichen Kosten des Klägers gehören auch die Kosten des besonderen Vertreters Rechtsanwalt Dr. V. (Klarstellung). Falls und soweit der Beklagte vom Gericht mit Kosten des besonderen Vertreters Rechtsanwalt Dr. V., belastet werden sollte, wird der Kläger den Beklagten insoweit freistellen bzw. vom Beklagten insoweit geleistete Zahlungen dem Beklagten erstatten.

Die Parteien erklären ausdrücklich, dass durch diesen Vergleich weder dem Nebenintervenienten auf Seiten des Klägers noch den beiden Nebenintervenienten auf Seiten des Beklagten Kostenerstattungsansprüche eingeräumt werden sollen."

3.

Nunmehr stellen die Prozessbeteiligten folgende Anträge:

Der Kläger beantragt, die Kostenanträge der Nebenintervenienten Dr. C. und B. zurückweisen. Den Streitwert nimmt er mit 11,9 Mio. DM an (Schriftsatz vom 21.12.2001, Bl. X 1779).

Der Nebenintervenient P. beantragt, die Hälfte der ihm entstandenen Kosten der Beklagtenseite aufzuerlegen (Schriftsatz vom 22.04.2002, Bl. X 1789). Sein Prozessbevollmächtigter vertritt außerdem im eigenen Namen die Ansicht, dass der Streitwert demjenigen der Hauptsache folgen müsse, weil der Nebenintervenient dieselben Anträge wie der Kläger gestellt habe (Schriftsatz vom 17.12.2001, Bl. X 1766).

Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Streithelfer im Hinblick auf die Vergleichsregelung keine Kostenerstattung verlangen könnten. Im andern Fall sei für den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten P. nur das Kosteninteresse maßgeblich. Im übrigen sei bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen, dass die Klageanträge zu 2 a und b nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts gegenüber dem Klageantrag zu 1 geführt hätten, weil tatsächlich keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliege (Schriftsatz vom 17.12.2001, Bl. X 1770 ff).

Der Nebenintervenient Dr. C. beantragt, über die Erstattung seiner Kosten nach § 91 a ZPO zu entscheiden (Schriftsatz vom 29.10.2001, Bl. X 1746, und Schriftsatz vom 21.12.2001, Bl. X 1786) und den Streitwert im Hinblick auf die von ihm vorgelegten Steuerberechnungen auf 17.446.530,- DM festzusetzen (Schriftsatz vom 05.12.2001, Bl. X 1757).

Der Nebenintervenient Dipl.-Ing. B. beantragt, die durch seine Nebenintervention verursachten Kosten zur Hälfte dem Kläger aufzuerlegen (Schriftsatz vom 16.11.2001, Bl. X 1756). Er vertritt die Ansicht, dass insoweit der Streitwert auf 9 Mio. DM festzusetzen sei, da dies auch der Gegenstand der Streitverkündung des Beklagten gewesen sei (Schriftsatz vom 20.12.2001, Bl. X 1785).

Wegen des weiteren Vorbringens der Prozessbeteiligten wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.

II. Streitwert

1.

Die aus Ziff. I des Tenors ersichtliche Streitwertfestsetzung ergibt sich für die Gerichtsgebühren sowie die Anwaltsgebühren auf Seiten der Parteien wie folgt:

a)

Für den Klageantrag Nr. 1 ist der verlangte Betrag in Höhe von DM 9 Mio. in beiden Instanzen anzusetzen.

b)

Hinzuzurechnen ist der Wert des mit den weiteren Freistellungs- und Feststellungsanträgen geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen der behaupteten Nachforderungen des Finanzamts. Dieser ist für die verschiedenen Stadien des Rechtsstreits wie folgt zu ermitteln:

aa) Vor einseitiger Teilerledigungserklärung

Der Antrag auf Freistellung, wie er in erster Instanz mit dem Klageantrag Nr. 2 geltend gemacht wurde, war in dieser Form nicht zulässig, weil ein Freistellungsantrag als Leistungsanspruch einen bestimmten und damit vollstreckbaren Inhalt haben muss (BGH NJW 1981, 1318). Ein solcher Antrag kann aber in ein zulässiges Begehren der Feststellung der Freistellungspflicht umgedeutet werden (BGH a.a.O.). Das hat zur Folge, dass nach den Grundsätzen zur Streitwertfestsetzung bei Feststellungsanträgen ein Abschlag zu erfolgen hat (BGH a.a.O.; vgl. ferner KG MDR 1998, 1310; OLG Frankfurt a.M. JurBüro 1983, 1561).

Maßgebend für die Wertfestsetzung ist das sich aus dem Klägervorbringen ergebende Interesse.

Klägerseits wurde dazu im Schriftsatz vom 19.12.1995, S. 3 (Bl. IV 766) vorgetragen, anlässlich einer Betriebsprüfung seien durch den Betriebsprüfer nach überschlägiger Berechnung Nachforderungen alleine für Körperschafts- und Gewerbesteuer auf DM 2,82 Mio. in Aussicht gestellt worden. Nur diese aus Klägersicht konkret erwartete Inanspruchnahme der Gesellschaft ist der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen. Die Berechnungen des Streithelfers Dr. C. im Schriftsatz vom 05.12.2001, Bl. X 1757 ff, beruhen dagegen teilweise auf ungesicherten Annahmen und sind schon deshalb als Grundlage für die Streitwertfestsetzung nicht geeignet. Etwaigen Unsicherheiten, ob sich die Nachzahlungen auch auf einen höheren Betrag belaufen könnten, wird dadurch Rechnung getragen, dass der für den Feststellungsantrag erforderliche Abschlag auf 20 % beschränkt bleibt (s.u.). Entgegen der vom Beklagten im Schriftsatz vom 17.12.2001 auf S. 5 (Bl. X 1774) i.V.m. Anl. B II 17 vertretenen Ansicht kommt es auch nicht darauf an, ob die Voraussetzungen für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung gegeben sind. Diese Frage betrifft die Begründetheit des Klageantrags. Auf die Streitwertfestsetzung hat sie keinen Einfluss.

Hinzukommen sollten nach den weiteren Ausführungen der Klägerseite (Schriftsatz vom 19.12.1995, S. 3) Nachzahlungen für Umsatzsteuer in Höhe von 14 % aus dem Klagebetrag; das sind bei 9 Mio. DM weitere 1.260.000,-- DM. Auch dieser Betrag ist anzusetzen, ohne dass es darauf ankommt, ob tatsächlich ein umsatzsteuerpflichtiger Vorgang vorliegt.

Zusammen ergibt dies einen Betrag von 4.080.000,-- DM. Hiervon ist ein Abschlag vorzunehmen von 20 %, wie er für Feststellungsklagen allgemein üblich ist. Ein höherer Abschlag kommt schon deshalb im Hinblick darauf nicht in Betracht, dass sich etwaige Nachzahlungen auch auf einen höheren Betrag belaufen könnten. Somit sind 816.000,-- DM abzuziehen. Es bleiben mithin 3.264.000,-- DM.

Für den ursprünglich angekündigten Feststellungsantrag Nr. 3 fehlt es auch schon seitens des Klägers an jeglicher Darlegung, in welcher Höhe in den Folgejahren Nachforderungen hätten entstehen können. Angesichts der Ungewissheit, ob und in welcher Höhe ein weiterer Schaden hätte entstehen können, ist die Festsetzung eines Betrag von 100.000,-- DM ausreichend und angemessen.

Daraus ergibt sich unter Einschluss des Betrags aus oben a) zunächst ein Gesamtstreitwert von insgesamt 12.364.000,-- DM; d.h. bis zu 12,4 Mio. DM.

bb) Nach einseitiger Teilerledigungserklärung

Für die Zeit nach der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Konkursverwalter ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsstreit bezüglich des Freistellungs- und des Feststellungsantrags zum Teil einseitig für erledigt erklärt worden ist. Insoweit richtet sich der Streitwert nach den für diesen Teil entstandenen Kosten. Dieser Wert ist mit einer Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil geführt worden wäre (BGH NJW-RR 1996, 1210 m.w.N.). Den Gebühren, die aus dem oben ermittelten Gesamtstreitwert von 12.364.000,-- DM angefallen sind, sind deshalb diejenigen Gebühren gegenüberzustellen, die bei einem von Anfang über den nicht erledigten Teil geführten Rechtsstreit angefallen wären. Dabei ist zu berücksichtigten, dass der vom Kläger neu formulierte Antrag nur noch die Konkursforderungen des Finanzamts in der auf dieses entfallenden Ungewissen Quote erfasste. Im Hinblick darauf erscheint ein wesentlich höherer Abschlag von den o.g. Werten in Höhe von 50 % als angemessen. Somit ergibt sich ab der einseitigen Erledigungserklärung nur noch ein Gesamtstreitwert von 9.000.000,-- DM zuzüglich 2.040.000,-- DM, also insgesamt 11.040.000,-- DM.

Bei der Berechnung der daraus jeweils anfallenden Gebühren ist weiter zu berücksichtigen, dass der Rechtsstreit in erster Instanz im Dezember 1993 anhängig geworden ist und deshalb das zu diesem Zeitpunkt geltende Kostenrecht anzuwenden ist (§ 73 GKG, § 134 BRAGO). Danach war aus dem höheren Streitwert bis zur Erledigungserklärung nur eine Gerichtsgebühr nach KV 1010 angefallen. Über die Anträge wurde auch nicht mündlich verhandelt, so dass nur eine Verfahrensgebühr anzusetzen ist (zur Irrelevanz etwaiger Beweisgebühren s.u.). Dabei sind Anwaltsgebühren der Prozessbevollmächtigten der Parteien und des schon beigetretenen Nebenintervenienten Dr. C., nicht aber des Nebenintervenienten P. zu berücksichtigen. Der Beitritt des Letzteren bezog sich jedenfalls vor der Erledigungserklärung ausdrücklich nur auf die Zahlungsanträge, nicht auf die hier teilweise für erledigt erklärten Anträge (vgl. auch unten 2 c) aa)).

Bei dieser Sachlage ergeben sich unter Zugrundelegung der seinerzeit gültigen Gebühren bei einem Streitwert von 11,04 Mio. DM eine Gerichtsgebühr von 36.468,-- DM und drei Anwaltsgebühren zu je 35.939,-- DM, insgesamt also Kosten von 144.285,-- DM. Bei 12,364 Mio. DM errechnen sich dagegen eine Gerichtsgebühr von 40.518,-- DM und drei Anwaltsgebühren zu je 39.989,-- DM, mithin Gesamtkosten von 160.485,-- DM. Die Differenz beläuft sich somit auf 16.200,-- DM.

Dieser Betrag ist dem Streitwert von 11,04 Mio. DM hinzuzurechnen. Das ergibt einen Gesamtstreitwert für die Zeit ab einseitiger Teilerledigung von 11.056.200,- DM. Die nächste Gebührenstufe, die bei 11.100.000,-- DM liegt, wäre auch dann nicht erreicht, wenn man über die bisherigen Überlegungen bei der Differenzberechnung hinaus je eine Beweisgebühr sowie die Mehrwertsteuer ansetzen würde, was eine Differenz von ca. 42.000,-- DM ergeben würde. Es bleibt deshalb bei einem Gesamtstreitwert von bis zu 11.100.000,-- DM ab Teilerledigungserklärung.

cc) In zweiter Instanz

Der in zweiter Instanz geänderte Antrag Nr. 2 auf Zahlung in Höhe der in die Konkurstabelle eingetragenen Forderung war richtigerweise als Feststellungsantrag formuliert. Da er die Freistellung von der Gesamtforderung, nicht bloß der Konkursquote, zum Gegenstand hatte, ist hierfür wiederum der Betrag von 3.264.000,-- DM anzusetzen, wie er oben ermittelt wurde. In diesem Umfang war die Freistellungspflicht insgesamt Gegenstand der beiderseitigen in der Berufungsinstanz gestellten Anträge.

Der erstinstanzliche Feststellungsantrag bzw. der Streit über dessen Erledigung war dagegen nicht mehr Gegenstand der beiderseitigen Berufungen, so dass er bei der Wertfestsetzung für die zweite Instanz nicht berücksichtigt wird.

Zuzüglich des Werts des Zahlungsantrags von 9 Mio. DM ergibt sich somit für die Berufungsinstanz ein Gesamtstreitwert von 12.264.000,-- DM.

2.

Diese Werte sind nicht ohne weiteres auch der Berechnung der Gebühren zugrunde zu legen, die den Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenienten zustehen, weil hier nicht nur deren Anträge, sondern grundsätzlich auch die damit verfolgten rechtlichen Interessen berücksichtigt werden müssen.

a)

Die Frage, ob sich der Streitwert bezüglich der Nebenintervention auch dann nach dem der Hauptsache richtet, wenn der Nebenintervenient zwar denselben Antrag wie die Hauptpartei stellt, aber ein geringeres wirtschaftliches oder rechtliches Interesse verfolgt, kann bezüglich der Nebenintervention des Dr. C. offen bleiben. Sein Interesse deckt sich mit den gestellten Anträgen. Die oben festgesetzten Streitwerte sind deshalb auch für die Gebühren seiner Prozessbevollmächtigten maßgebend. Dem Nebenintervenienten Dr. C. wurde mit der Streitverkündung seitens des Beklagten der Regress in voller Höhe des klägerseits geltend gemachten Schadensersatzes mit der Begründung seiner gesamtschuldnerischen Haftung als weiteres Aufsichtsratsmitglied angedroht. Dementsprechend hat er sich in vollem Umfang den Anträgen des Beklagten angeschlossen; auch in der Berufungsinstanz ist er nicht nur dem Antrag des Beklagten zu dessen Berufung, also zum Zahlungsantrag, gefolgt, sondern er hat auch die Zurückweisung der Anschlussberufung, also zum geänderten Feststellungsantrag beantragt. Ohne Bedeutung ist es, dass der Beklagte zugleich den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern den Streit verkündet hat. Ob und mit welcher Quote die Aufsichtsratsmitglieder als Gesamtschuldner einander zum internen Ausgleich verpflichtet sind, hängt von den individuellen Verantwortlichkeiten und anderen Umständen ab, die nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits sind. Sie können bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden.

b)

Dem Streitwert der Hauptsache entspricht auch der Streitwert der zweitinstanzlichen Nebenintervention des Dipl.-Ing. B. Ihm wurde seitens beider Parteien ebenfalls der Regress in voller Höhe angedroht. Mit seinen Berufungsanträgen hat auch er die Berufung des Beklagten unterstützt und Abweisung der Anschlussberufung beantragt, so dass sowohl die vom Kläger begehrte Zahlung von 9 Mio. DM als auch die beantragte Feststellung der Freistellungspflicht bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigten sind.

c)

Dagegen kann bezüglich der Nebenintervention des Aktionärs P. nur das Kosteninteresse aus einem Streitwert von 9 Mio. DM angesetzt werden.

aa)

Der Nebenintervenient P. ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers ursprünglich nur beschränkt auf die Zahlungsanträge, gerichtet auf Zahlung von insgesamt 9 Mio. DM beigetreten. Das ergibt sich aus seinen ausdrücklichen Beitrittserklärungen vom 25.04.1994 und vom 20.02.1996. Es erklärt sich auch aus dem Umstand, dass er seine Beitritte mit der Haftung nach § 147 Abs. 4 AktG begründete. Die Klage wurde nur hinsichtlich des Zahlungsantrags durch Minderheitsverlangen im Sinne von § 147 AktG veranlasst, so dass auch nur bezüglich der darauf entfallenden Kosten des Rechtsstreits ein Rückgriff durch die Gesellschaft in Betracht kam. Nur der auf der Grundlage des Minderheitsverlangens eingeklagte Zahlungsbetrag ist deshalb Ausgangspunkt der Streitwertfestsetzung.

Soweit der Nebenintervenient im Schriftsatz vom 07.09.1999 auch darüber hinaus seinen Beitritt erklärt und sich hier wie in den mündlichen Verhandlungen den weiteren geänderten Anträgen des Klägers angeschlossen hat, ist dies für die Streitwertfestsetzung aus den nachfolgend unter bb) genannten Gründen ohne Bedeutung.

bb)

Nach nahezu einhelliger Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur bemisst sich der Streitwert einer Nebenintervention auch nach dem Interesse des Nebenintervenienten am Obsiegen der unterstützen Partei, wenn dessen Wert unter dem Streitwert des Rechtsstreits liegt, der Nebenintervenient aber denselben Antrag wie die Hauptpartei gestellt hat (OLG Bamberg OLGR 1999, 100; OLG Düsseldorf IBR 1995, 395; OLG Köln, OLGR 1992, 306; OLG Hamburg JurBüro 1992, 251; OLG Köln JurBüro 1990, 240; OLG München JurBüro 1985, 1854; OLG Hamburg AnwBl. 1985, 263; OLG Saarbrücken JurBüro 1985, 445 m. zust. Anm. Mümmler; OLG Koblenz JurBüro 1982, 1879; OLG Stuttgart Jur Büro 1981, 273; OLG Stuttgart AnwBl. 1979, 431; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Nebenintervention"; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rdn. 108; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., Anh. § 3 Rdn. 106; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rdn. 54; Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rdn. 3358 ff; Madert, Der Gegenstandswert in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten, 4. Aufl., Rdn. 354; Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts in Zivilsachen, 9. Aufl., S. 301 f; Markl/Meyer, GKG, 4. Aufl., Rdn. 19; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert; BRAGO, 15. Aufl., § 31 Rdn. 72; Göttlich/Mümmler/Reberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., S. 994; Schmidt NJW 1968, 94; a.A. BGHZ 31, 144 m.w.N.; OLG München OLGR 1997, 215; OLG München OLGR 1997, 179; Musielak/Smid, ZPO, 3. Aufl., § 3 Rdn. 29). Für die h.M. spricht, dass die maßgebliche verfahrensrechtliche Stellung des Nebenintervenienten (vgl. BGH a.a.O. S. 146) nicht entscheidend durch die von ihm gestellten Anträge, sondern die Interventionswirkung und mithin das rechtliche Interesse bestimmt wird. Ist dieses als Interventionsgrund unbestritten oder rechtskräftig festgestellt, so kann der Nebenintervenient auf dieser Grundlage alle ihm eingeräumten prozessualen Rechte wahrnehmen, insbesondere zusätzliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel vorbringen. Dabei ist seine Antragstellung zur Hauptsache ohne eigenständige Bedeutung. Sie wirkt sich nicht auf den Streitgegenstand aus, sondern bringt seine Unterstützung für die Hauptpartei zum Ausdruck. Sie kann deshalb nicht bestimmend für den Streitgegenstand sein (vgl. insbesondere OLG Saarbrücken und OLG Koblenz a.a.O.). Letztlich kann aber offen bleiben, welcher dieser Ansichten für die in Rechtsprechung und Literatur diskutierten Fälle zu folgen ist, in denen sich das Interesse des Nebenintervenienten nur auf einen Teil des Streitgegenstands des Rechtsstreits bezieht.

Denn das Interesse des Nebenintervenienten P. ist nicht auf eine auch nur teilweise Beteiligung am Streitgegenstand gerichtet, sondern ausschließlich darauf, nicht wegen der Kosten des Rechtsstreits in Anspruch genommen zu werden. Er hat seine Neben Intervention ausdrücklich nur auf die etwaige Kostenbelastung nach § 147 Abs. 4 AktG im Falle des Unterliegens der Klägerseite gestützt. Auf seine nur wirtschaftliche Betroffenheit als Aktionär hat er den Beitritt nicht gestützt und hätte er ihn auch nicht mit Erfolg stützen können (vgl. etwa OLG Schleswig, ZIP 1999, 1760). Es ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für andere Fallgestaltungen anerkannt, dass bei einer Beschränkung des Interesses auf die Kosten des Rechtsstreits nur noch diese für den Streitwert maßgebend sein können. Dies wird in ständiger Rechtsprechung etwa für den Fall der einseitigen Erledigungserklärung vertreten (s.o.), obwohl dort der Rechtsstreit weiter um die Begründetheit der ursprünglichen Klage geführt wird. Nichts anderes gilt dann, wenn der Nebenintervenient dem Rechtsstreit beitritt, um mit seiner Unterstützung eine ihm ungünstige Kostenentscheidung zu verhindern. Dieses Ergebnis rechtfertigt sich auch durch die ergänzende Überlegung, dass eine zu Lasten der Gesellschaft als unterstützter Hauptpartei ergehende Entscheidung nur feststellende Wirkung in Bezug auf seine Kostenerstattungspflicht hätte, so dass in diesem Sonderfall ein Abschlag vom Wert der eingeklagten Forderung bis hin zum Kosteninteresse als gerechtfertigt erscheint (vgl. hierzu etwa Schneider-Herget a.a.O. Rdn. 3365 m.w.N.).

cc)

Nach alldem kommt lediglich der Wert der Kosten in Betracht, die die Klägerin im Falle ihres Unterliegens mit der Zahlungsklage über einen Betrag von 9 Mio. DM nach Maßgabe des § 147 Abs. 4 AktG hätte geltend machen können.

(1) Wert für die erste Instanz:

Nach § 73 GKG, § 134 BRAGO ist insoweit das am 28.12.1993 geltende Kostenrecht maßgeblich. Gem. § 15 Abs. 1 GKG in der damaligen Fassung ist allerdings bei unverändertem Gegenstand ein sich zum Ende der Instanz ergebender höherer Wert maßgebend. Folglich sind die Gebühren, die durch die Nebenintervention Dr. C. anfallen können, mit zu berücksichtigen; im Falle des Unterliegens der Gesellschaft hätte sie gem. §§ 101, 91 ZPO diese außergerichtlichen Kosten tragen müssen. Beim Ansatz der maßgeblichen Gerichts- sowie Anwaltsgebühren incl. MwSt., die bei einer Prozessführung über drei Instanzen mit jeweiliger mündlicher Verhandlung sowie Beweisaufnahme in zwei Instanzen anfallen können, ergibt sich so ein Wert von bis zu 1,4 Mio. DM, wobei die Änderung der maßgeblichen Beträge nach § 11 GKG sowie § 11 BRAGO in der Zeit zwischen Beginn und Ende der ersten Instanz zu keinen Unterschieden führt, die auf dieses Ergebnis von Einfluss wären. Da der Wert auf den Beginn der Instanz zu ermitteln ist (§ 4 ZPO) und nach § 15 GKG a.F. allenfalls durch Veränderungen des Werts nach oben, nicht aber nach unten beeinflusst wird, spielt es für die Gebühren erster Instanz auch keine Rolle, dass das über § 147 AktG in Gang gekommene Verfahren durch die Konkurseröffnung unterbrochen und anschließend durch den Konkursverwalter wieder aufgenommen wurde.

Hinzu kommen etwaige zusätzliche Auslagen der Parteien und Gerichtskosten, die auf insgesamt 50.000,-- DM geschätzt werden.

Für den im Rahmen der Streitwertfestsetzung anzunehmenden Fall, dass die Gesellschaft in vollem Umfang unterlegen wäre, hätte sie gem. § 147 Abs. 4 Satz 2 AktG auch die Kosten des besonderen Vertreters sowie des zu seiner Bestellung führenden Verfahrens von den Minderheitsaktionären verlangen können. Diesen Betrag schätzt der Senat unter Berücksichtigung der gem. §§ 32,121 KostO, § 118 BRAGO entstandenen Gebühren sowie der Kosten des besonderen Vertreters auf weitere bis zu 100.000,-- DM.

Somit ergibt sich ein Wert von bis zu 1.600.000,-- DM.

(2) Wert für die zweite Instanz

Hier ist nach § 15 GKG in der gem. § 73 GKG maßgeblichen Fassung, die zu Beginn der Berufungsinstanz gegolten hat, ausschließlich der Wert nach den Verhältnissen zu Beginn der Instanz zu ermitteln.

Deshalb ist zu berücksichtigen, dass der Rechtsstreit in erster Instanz durch die Konkurseröffnung unterbrochen und vom Konkursverwalter wieder aufgenommen worden war. Die Prozessführungsbefugnis des besonderen Vertreters ist mit der Konkurseröffnung weggefallen (vgl. auch BGH NJW 1981, 1097). Die weitere Prozessführung einschließlich der Durchführung der Berufungsinstanz hing von der eigenständigen Entscheidung des Konkursverwalters ab, den Rechtsstreit zugunsten der Masse fortzuführen. Der Rechtsstreit ist unter diesen Umständen nicht mehr auf das Minderheitsverlangen gem. § 147 Abs. 3 AktG zurückzuführen, sondern wie ein vom Konkursverwalter selbst eingeleiteter Rechtsstreit zu betrachten. Das hat zur Folge, dass jedenfalls ab der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Konkursverwalter die noch nicht angefallenen Kosten im Falle des Unterliegens des Konkursverwalters nicht gem. § 147 Abs. 4 Satz 1 AktG vom Minderheitsaktionär ersetzt werden müssen, sondern der Masse zur Last fallen.

Demnach kommen als Berechnungsgrundlage nur die bis zur Konkurseröffnung angefallenen Gebühren aus einem Streitwert von 9 Mio. DM in Betracht. Das ist nach dem zu Beginn der ersten Instanz geltenden Kostenrecht eine Gerichtsgebühr. Außerdem sind im Hinblick auf die vor der Konkurseröffnung durchgeführte mündliche Verhandlung sowie die Beweiserhebung, die mit der am 04.01.1996 verkündeten "Verfügung" (Bl. IV 776) angeordnet wurde, für drei Prozessbevollmächtigte jeweils drei Gebühren anzusetzen. Somit belaufen sich die Gebühren incl. MwSt. auf bis zu 350.000,-- DM.

Hinzu kommen wieder Auslagen und die Kosten des besonderen Vertreters einschließlich seiner Bestellung mit insgesamt 150.000,-- DM, bezüglich derer auch nach Konkurseröffnung eine Erstattungspflicht eintreten kann.

Der Gesamtstreitwert beträgt folglich für die Berufungsinstanz 500.000,-- DM.

III. Kosten der Nebeninterventionen

Die Anträge der Nebeninterventionen bezüglich der Kosten der jeweiligen Nebenintervention sind zulässig und insoweit begründet, als diese Kosten jeweils vom Nebenintervenienten und der gegnerischen Hauptpartei hälftig zu tragen sind.

1.

Die Anträge der Nebenintervenienten sind zulässig.

a)

Da die Nebenintervenienten am Vergleich der Parteien nicht beteiligt sind, ist auf ihre Anträge hin über die Verpflichtung, die Kosten der Nebenintervention zu tragen, durch Beschluss zu entscheiden (BGH NJW 1960, 460; NJW 1967, 983).

b)

Dem Antrag des Nebenintervenienten P. fehlt nicht etwa im Hinblick darauf das Rechtsschutzbedürfnis, dass seinem Beitritt das hierfür erforderliche Interesse gefehlt haben kann, wie der Beklagte meint.

Gegen die Zulässigkeit des Beitritts bestehen freilich deshalb Bedenken, weil das Interesse am Beitritt grundsätzlich nicht erst durch den (Vor-) Prozess geschaffen werden darf, so dass es nicht ausreichen dürfte, wenn sich das Interesse am Obsiegen der Hauptpartei auf den Kostenpunkt beschränkt (so auch im Falle einer gesetzlichen Kostenhaftung des beitrittswilligen Dritten Wieczo-rek-Schütze-Mansel, ZPO, 3. Aufl., § 66 Rdn. 41; a.A. Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl., § 66 Rdn. 20). Dagegen spricht weiter, dass der Beitritt des Aktionärs mit der in § 147 AktG getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers nicht zu vereinbaren sein dürfte, den Aktionär von aktiven Beteiligung an einem Schadensersatzprozess gegen ein Gesellschaftsorgan auszuschließen (vgl. auch zur Unzulässigkeit einer actio pro socio etwa Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 147 Rdn. 5; Zöller, ZGR 1988, 392.408). Mit dieser gesetzlichen Wertung ist es kaum zu vereinbaren, wenn das aus § 147 Abs. 4 AktG abgeleitete Interesse an der Entscheidung im Kostenpunkt als Rechtfertigung für einen Beitritt zum Rechtsstreit herangezogen wird.

Diese Frage bedarf indessen wegen der rechtkräftigen Zulassung der Nebenintervention durch das Landgericht keiner Klärung. Das Landgericht hat die Nebenintervention in seinem Urteil zugelassen, was sich nicht aus einer ausdrücklichen Tenorierung, aber aus der den Nebenintervenienten begünstigenden Kostenentscheidung sowie den Entscheidungsgründen ergibt, in denen die Zulässigkeit der Nebenintervention ausdrücklich bejaht worden ist. Diese Art der Entscheidung über die Nebenintervention ist zulässig. Sie stellt gleichwohl ein Zwischenurteil dar, das gem. § 71 Abs. 2 ZPO alleine mit der sofortigen Beschwerde und nicht mit der Berufung anzufechten ist (RGZ 38, 400, 402; BGH NJW 1982, 2070 - der dortige Hinweis auf die Möglichkeit der Berufung bezieht sich nicht auf den Zwischenstreit über die Nebenintervention, sondern auf die Hauptsache, vgl. die Bezugnahme auf RG a.a.O.; BGH VersR 1985, 551; Mu-sielak-Weth, ZPO, 3. Aufl., § 71 Rdn. 6 m.w.N. in Fn. 19; Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl., § 81 Rdn. 7). Ob in dem Sonderfall, dass sich eine nur stillschweigende Zulassung der Nebenintervention ausschließlich aus der Kostenentscheidung im Urteil ergibt, der Grundsatz der Meistbegünstigung eingreift mit der Folge, dass neben der sofortigen Beschwerde auch die Berufung statthaft ist, ist umstritten (bejahend Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 71 Rdn. 7; a.A. wohl die o.g. Entscheidungen und Autoren; offen gelassen von BGH NJW 1963, 2027). Auch diese Frage kann hier offen bleiben. Eine unklare Entscheidung liegt schon deshalb nicht vor, weil die Entscheidungsgründe ausdrücklich ergeben, dass das Landgericht die streitige Zulassungsfrage auf der Grundlage des § 71 Abs. 2 ZPO und also durch Zwischenurteil entscheiden wollte. Abgesehen davon hat der Beklagte diese Entscheidung weder durch eine sofortige Beschwerde noch durch die Berufung angegriffen, die sich ihrem Antrag nach lediglich auf die Hauptsache bezieht (vgl. auch die parallele Fallgestaltung in BGH NJW 1963, 2027) und die als Rechtsmittelgegner nur den Kläger, nicht den Nebenintervenienten als maßgebliche Partei des Zwischenstreits bezeichnet. Auch die spätere Anschlussberufung durch Schriftsatz vom 22.12.2000, mit der der Beklagte die Frage der Zulässigkeit der Nebenintervention zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens machen wollte, war dazu nicht geeignet. Ein Anschlussrechtsmittel ist grundsätzlich nur im Hinblick auf das vom Rechtsmittelgegner bereits eingelegte Rechtsmittel möglich. Dementsprechend hat der Beklagte die Anschließung auch im Hinblick auf die Berufung des Klägers vorgenommen (a.a.O. S. 4 unten). Sie richtete sich schon deshalb und auch nach dem Rubrum des Schriftsatzes gegen den Kläger. Diese Berufung ist mit dem Vergleich der Hauptparteien erledigt. Ohne Bedeutung ist es deshalb, dass sich der Nebenintervenient Dr. C. diesem Antrag aus der Anschlussberufung in der mündlichen Verhandlung angeschlossen hat. Ebensowenig kann sein Schriftsatz vom 05.04.2000, in dem er unter 3. lediglich die Zurückweisung der Nebenintervention P. beantragt und dazu im übrigen nichts ausgeführt hat, mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden, dass er damit ein selbständiges Rechtsmittel gegen das Zwischenurteil des Landgerichts hätte einlegen wollen, zumal sowohl eine sofortige Beschwerde als auch eine Berufung schon wegen Verfristung unzulässig gewesen wäre, was dem Nebenintervenienten Dr. C. als Rechtsanwalt bekannt war.

Da nach alldem die Entscheidung des Landgerichts zur Zulässigkeit der Nebenintervention nicht angefochten ist, bedarf es dazu weder einer Entscheidung des Senats noch fehlt es am Rechtsschutzinteresse des Nebenintervenienten, eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention zu beantragen.

2.

Die Anträge sind auch ganz oder teilweise begründet. Die Kosten der Nebenintervention sind im Hinblick auf die Aufhebung der Kosten des Rechtsstreits, die im Grundsatz einer Kostenhalbierung entspricht, gemäß § 101 Abs. 1 ZPO dem jeweiligen Nebenintervenienten und der gegnerischen Hauptpartei hälftig aufzuerlegen. Für eine Kostenentscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten analog § 91 a ZPO ist wegen dieser Regelung kein Raum.

a)

Die Regelung im Vergleich, mit der Vereinbarung der Kostenaufhebung sollten keine Kostenerstattungsansprüche der Nebenintervenienten begründet werden, ist für die Frage der Auslegung und Anwendung des § 101 Abs. 1 ZPO ohne Bedeutung. Diese Formulierung bedeutet schon keinen Ausschluss etwaiger Kostenerstattungsansprüche, wie sie sich aus der Anwendung der §§ 98, 101 ZPO ergeben können; ein solcher Ausschluss durch Vereinbarung ohne Mitwirkung der Nebenintervenienten wäre auch nicht zulässig (vgl. BGH NJW 1967, 983).

b)

Der in § 101 Abs. 1 ZPO normierte Grundsatz der Kostenparallelität gilt auch im Falle eines Vergleichs. Das folgt aus der ausdrücklichen Verweisung in dieser Vorschrift auch auf § 98 ZPO und gilt nicht nur für den dort geregelten Fall, dass der Vergleich keine Kostenentscheidung enthält. Auch dann, wenn die Parteien im Vergleich, an dem sich der Nebenintervenient nicht beteiligt hat, eine Regelung über die Kosten des Rechtsstreits getroffen haben, ist für die Regelung bezüglich der Kosten der Nebenintervention ausschließlich die unter den Hauptparteien geltende Regelung des Vergleichs maßgebend (BGH NJW 1961, 460, 461; BGH NJW 1967, 983; OLG Hamm MDR 1990, 252). Das gilt unabhängig davon, ob die Kosten der Nebenintervenienten von der Kostenregelung im Vergleich ausdrücklich ausgenommen wurden (BGH NW 1967, 983; Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl., § 101 Rdn. 7 m.w.N.)

Angesichts dieser gesetzlichen Regelung ist für eine entsprechende Anwendung des § 91 a ZPO und demgemäß eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention nach billigem Ermessen, wie sie der Streithelfer Dr. C. beantragt hat, kein Raum (h.M.: z.B. OLG Hamm a.a.O.; ferner OLG Celle NJW-RR 2002, 140; OLG Celle OLGR 2001, 16; OLG Schleswig NJW-RR 2000, 1093; OLG Celle OLGR 2000, 60; OLG Dresden NJW-RR 1999, 1668; OLG Bremen OLGR 1998, 285; OLG Köln JurBüro 1995, 480; OLG Nürnberg JurBüro 1988, 613; OLG München OLGZ 92, 326; Musielak-Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 101 Rdn. 7; Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl., § 101, Rdn. 7; Schneider MDR 1983, 801, 802; a.A. OLG Stuttgart MDR 1974, 937 mit krit. Anm. Stürner; OLG Celle VersR 1979, 1155, Schwarz MDR 1993, 1052, 1054).

c)

Wegen des Grundsatzes der Kostenparallelität ist es weiter ohne Bedeutung, dass die Parteien für die Kosten des Rechtsstreits Kostenaufhebung vereinbart haben, obwohl der Kläger mit dem Vergleichsbetrag nur einen verhältnismäßig geringen Teil seines mit der Klage verfolgten Ziels erreicht hat. Die Parteien sind auch im Verhältnis zu den Nebenintervenienten grundsätzlich nicht verpflichtet, sich auf eine dem Vergleichsergebnis entsprechende Kostenquote zu einigen; ein ausnahmsweise denkbarer materieller Schadensersatzanspruch bei bewusster Schädigung des Nebenintervenienten wäre in einem gesonderten Rechtsstreit zu verfolgen, rechtfertigt aber keine Durchbrechung des Grundsatzes der Kostenparallelität (vgl. Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 101 Rdn. 12; Musielak-Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 101 Rdn. 7). Es ist den Parteien unbenommen, von einer Kostenregelung ganz abzusehen. In diesem Fall wären gem. § 98 Abs. 1 ZPO die Kosten auch als gegeneinander aufgehoben anzusehen. Es bestehen deshalb keine Bedenken, wenn die Parteien dieselbe Regelung ohne Rücksicht auf das Vergleichsergebnis in der Sache als vergleichsweise Kostenregelung in den Vergleich aufnehmen.

d)

Nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung und nahezu einhelliger Meinung in der Literatur hat die vergleichsweise Kostenaufhebung zur Folge, dass dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der Hauptpartei ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten zusteht (aus der Rechtsprechung: BGH NJW 1961, 460 unter Hinweis auf KG NJW 1953, 1872; in neuerer Zeit mit ähnlicher und anderen Begründungen z.B. OLG Frankfurt NJW-RR 2002, 431; OLG Celle NJW-RR 2002, 140; OLG München OLGR 2002, 17; OLG Celle OLGR 2001, 16; OLG Koblenz OLGR 2000, 443; OLG Celle OLGR 2000, 60; OLG Schleswig NJW-RR 2000, 1093; OLG Bremen OLGR 1999, 219; OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1691; OLG Bremen OLGR 1998, 285, OLG Köln JurBüro 1995, 480; OLG Düsseldorf AnwBl. 1995, 320; OLG Stuttgart Justiz 1993, 487; OLG Köln MDR 1993, 472; OLG München OLGZ 1992, 326; OLG Stuttgart BauR 1992, 119; in der Literatur: Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 101 Rdn. 11; Musielak-Wolst, ZPO, 3. Aufl., § 101 Rdn. 8; MünchKomm-Belz, ZPO, 2. Aufl., § 101 Rdn. 34; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 60. Aufl., § 101 Rdn. 26; Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Aufl., § 101 Rdn. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl., § 101 Rdn. 4; a.A. - kein Erstattungsanspruch: OLG Stuttgart NJW-RR 2002, 515; OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1741, OLG Nürnberg BauR 2000, 1379; OLG Dresden NJW-RR 1999, 1668; OLG Frankfurt OLGR 1998, 363; OLG Karlsruhe MDR 1997, 401; OLG München JurBüro 1995, 480; OLG Nürnberg MDR 1995, 533, in Juris vollst. dok.; OLG Koblenz JurBüro 1989, 979; OLG Karlsruhe OLGZ 1986, 383; OLG Nürnberg JurBüro 1988, 613, OLG Celle AnwBl. 1983, 176).

Die herrschende Ansicht wird vom Senat mit der Maßgabe geteilt, dass entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 101 ZPO nicht lediglich auszusprechen ist, dass der Nebenintervenient vom Gegner der unterstützten Hauptpartei die Hälfte seiner Kosten erstattet bekommt, sondern dass zu entscheiden ist, dass die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten hälftig vom Nebenintervenienten und vom Gegner der unterstützten Hauptpartei zu tragen sind.

Der Wortlaut des § 101 ZPO spricht nicht gegen diese Auslegung. Allerdings mag zunächst die Formulierung, dass dem Gegner der Hauptpartei die Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen seien, soweit er die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 bis § 98 ZPO zu tragen habe, den Schluss nahe legen, dass ihm nicht die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten auferlegt werden können, weil er bei Kostenaufhebung auch im Verhältnis der Hauptparteien untereinander keinen Anteil an den gegnerischen außergerichtlichen Kosten trägt. Damit wird der Begriff der Kostentragung verengt auf die Frage, inwieweit die Parteien untereinander Kostenerstattung verlangen können. Auch wenn diese im Fall der Kostenaufhebung nach §§ 92 Abs. 1 Satz 2, 98 ZPO ausgeschlossen ist, so tragen die Parteien doch jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten. Sie gehören mit zu den Kosten des Rechtsstreits, deren Verteilung nach § 101 Abs. 1 ZPO auch für die Verteilung der Kosten der Nebenintervention maßgebend ist (vgl. OLG Celle NJW-RR 2002, 140; OLGR 2001, 16; OLGR 2000, 443; OLG Stuttgart BauR 1992, 119; KG NJW 1953, 1872). Der Wortlaut des § 101 ZPO schließt es nicht aus, für die Anwendung des Grundsatzes der Kostenparallelität im Falle der Kostenaufhebung nicht in erster Linie auf den unter den Hauptparteien geregelten Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen abzustellen, sondern darauf, inwieweit die gesamten Kosten des Rechtsstreits unter den Hauptparteien verteilt sind.

Vor diesem Hintergrund weist die h.M. zu Recht darauf hin, dass die Kostenaufhebung nach § 92 Abs. 1 ZPO lediglich eine vereinfachte und pauschalierte Form einer hälftigen Aufteilung der Kosten für den Fall etwa gleichen Obsiegens und Unterliegens darstellt, mit der formal auf eine aufwendige Kostenfestsetzung verzichtet wird, die aber wirtschaftlich einer Halbierung der gesamten Kosten des Rechtsstreits entspricht. Dass die gesetzliche Regelung der Kostenaufhebung auf dem Grundgedanken der hälftigen Aufteilung der Kosten beruht, ist hinsichtlich der Gerichtskosten bereits durch § 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO belegt. Im Regelfall sind auch die Anwaltsgebühren auf beiden Seiten gleich hoch (u.a. BGH a.a.O.). Dass die Auslagen vielfach unterschiedlich hoch sein mögen und dass es auch sonst nicht selten Fallkonstellationen gibt, in denen die außergerichtlichen Kosten der Parteien differieren, etwa bei Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts, ist letztlich schon deshalb nicht ausschlaggebend, weil es auf das Grundmodell der Kostenaufhebung als Kostenteilung ankommt, nicht auf Sonderfälle, mögen sie auch nicht selten sein.

Gerade der Regelung des § 98 ZPO liegt der Gedanke zugrunde, dass die Kosten der Parteien kompensiert sind. Sie bezweckt einen erleichterten Vergleichsabschluss, indem sie vom Zwang zur Einigung über die Kosten befreit (vgl. Schwarz MDR 1993, 1052, 1054 mit Hinweisen zur Gesetzgebungsgeschichte). Eine Kostenaufhebung im Vergleichsfalle ohne Rücksicht auf die Vergleichsregelung erscheint aus Sicht des Gesetzes deshalb als gerechtfertigt, weil angenommen wird, dass die Parteien, die zu den Kosten nichts geregelt haben, von deren Kompensation ausgegangen sind (vgl. Schwarz a.a.O. mit Fn. 27). Unterschiedlich hohe Kosten im Einzelfall ändern deshalb nichts an dem Grundgedanken des Gesetzes, dass die Parteien wenigstens einigermaßen gleichwertig mit Kosten belastet sind, so dass es einer Ausgleichung nicht bedarf.

Das lässt sich auf das nach § 101 ZPO maßgebliche Verhältnis zwischen dem Nebeninternvenienten und dem Gegner der Hauptpartei schon deshalb nicht übertragen, weil letzterem in der Regel durch die Nebenintervention keine zusätzlichen Kosten entstehen. Der Gedanke der Kompensation trägt hier nicht. Die von § 101 Abs. 1 ZPO erfassten Kosten sind vor allem die Anwaltsgebühren und Reise- sowie sonstige Auslagen des Nebenintervenienten. Das Argument der Gegenansicht, es müsse berücksichtigt werden, dass auch auf der Gegenseite Kosten entstehen könnten, trägt nicht. Auf Seiten des Gegners der Hauptpartei entstehen grundsätzlich keine zusätzlichen Kosten. Das ist kein Zufall, sondern liegt im System des Kosten- und Gebührenrechts begründet. Die Beteiligung eines Nebenintervenienten löst für die Anwälte der Hauptparteien keine zusätzlichen Gebührenansprüche aus. Kosten, die durch Prozesshandlungen des Nebenintervenienten wie etwa selbstständige Angriffs- oder Verteidigungsmittel entstehen, sind nach zutreffender Ansicht nicht Kosten der Nebenintervention im Sinne des § 101 Abs. 1 ZPO, sondern Kosten des Rechtsstreits, die von den Hauptparteien nach der unter ihnen geltenden Kostenregelung getragen werden müssen (MünchKomm-Belz a.a.O. § 101 Rdn. 4; Stein/Jonas/Bork, a.a.O. § 101 Rdn. 2; a.A. Schwarz MDR 1993, 1052, 1054, der sich zu Unrecht auf diese zitierten Stellen beruft). Soweit ausnahmsweise bei der gegnerischen Hauptpartei durch die Nebenintervention veranlasste Kosten entstehen können, rechtfertigen diese wenigen Fälle nicht die Annahme, dass die außergerichtlichen Kosten im Verhältnis zwischen Nebenintervenienten und gegnerischer Hauptpartei im Regelfall als kompensiert angesehen werden können. Dem Anfall solcher Kosten im Einzelfall ist bereits dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass bei dem auf der Grundlage des § 101 ZPO zu erlassenden Beschluss nicht nur über einen Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten, sondern über die Kosten der Nebenintervention insgesamt entschieden wird.

Gegen eine Kostenhalbierung spricht nicht der o.g. Regelungszweck des § 98 ZPO, einen Vergleichsabschluss zu fördern. Für das Verhältnis zum Nebenintervenienten ist diesem Zweck bereits dadurch Genüge getan, dass gem. § 101 Abs. 1 i.V.m. § 98 ZPO überhaupt eine Regelung zu den Kosten der Nebenintervention für den Fall zur Verfügung steht, dass der Nebenintervenient am Vergleich nicht beteiligt ist. Der Gesetzeszweck verlangt dagegen nicht und rechtfertigt es auch nicht, unter Vernachlässigung der Interessen des Nebenintervenienten den Vergleichsabschluss dadurch weiter zu befördern, dass den Hauptparteien die Möglichkeit an die Hand gegeben wird, die von ihnen zu tragenden Gesamtkosten über die Regelung der Kostenaufhebung mit der Folge eines fehlenden Erstattungsanspruchs des Nebenintervenienten möglichst gering zu halten.

Könnten die Hauptparteien in dieser Weise den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten beeinflussen, so würde darin zwar keine unzulässige Disposition über den Kostenerstattungsanspruch liegen, wie die h.M. der Gegenansicht vielfach vorhält. Gegen dieses Argument wird zutreffend ausgeführt, die Parteien disponierten in diesem Fall nicht über einen vorgegebenen Erstattungsanspruch, sondern über die Erledigung des Rechtsstreits, und es kennzeichne die prozessrechtliche Stellung des Nebenintervenienten, dass er diese Disposition und die sich daraus ergebenden Folgen der Kostenerstattung wie etwa bei Klagerücknahme oder Anerkenntnis hinzunehmen habe (vgl. z.B. OLG Dresden NJW-RR 1999, 1668; OLG Karlsruhe MDR 1997, 401; OLG Nürnberg BauR 2000, 1379; OLG Nürnberg JurBüro 1988, 613; OLG Frankfurt OLGR 1998, 363; OLG Frankfurt NJW-RR 2000, 1741; OLG Celle AnwBl. 1983, 176). Dieser Umstand, der auch nicht gegen die h.M. spricht, ändert freilich nichts daran, dass die Gegenansicht den Hauptparteien die Möglichkeit eröffnet, den am Vergleichsschluss nicht beteiligten Nebenintervenienten kostenmäßig zu übervorteilen, indem sie etwa von einer Kostenhalbierung oder eine sonst angemessenen Quote absehen, was sich durch eine entsprechende Wahl des Vergleichsbetrags unter den Hauptparteien ausgleichen lässt, und entweder eine Kostenaufhebung vereinbaren oder von einer Kostenreglung absehen, was über § 98 Abs. 1 Satz 2 ZPO ebenfalls zum selben Ergebnis führt (vgl. im Ansatz zutreffend auch Schwarz MDR 1993, 1052, 1054). Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint es als willkürlich und nicht sachgerecht, wenn eine hälftige Quotelung der Kosten in einem Vergleich für den Nebenintervenienten andere Konsequenzen haben soll als eine Kostenaufhebung, während beide Regelungen für die Hauptparteien in Bezug auf die Kosten des Rechtsstreits in etwa wirtschaftlich gleichwertig sind.

Nach alldem ist der Senat der Ansicht, dass im Hinblick auf die im Vergleich geregelte Kostenaufhebung unter den Parteien die durch die jeweilige Nebenintervention veranlassten Kosten jeweils zur Hälfte vom Nebenintervenienten und zur Hälfte vom Gegner der unterstützten Hauptpartei getragen werden müssen.

IV. Zulassung der Rechtsbeschwerde

1.

Bezüglich der Entscheidung unter Nr. II des Beschlusses betreffend die Kosten der Nebenintervention ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Nach § 574 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 ZPO in der seit 1.1.2002 geltenden Fassung, die hier anzuwenden ist (vgl. § 26 Nr. 10 EGZPO), ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.

Diese Voraussetzungen liegen vor. Wie die Vielzahl der oben zitierten Entscheidungen zeigt, handelt es sich bei der Frage, welche Konsequenzen die im Falle eines Vergleichs ohne Beteiligung des Nebenintervenienten geltende Kostenaufhebung für die Kosten der Nebenintervention hat, um eine Frage, die über den vom Senat zu entscheidenden Fall hinaus von Bedeutung ist. Dass der Bundesgerichtshof mit der Entscheidung aus dem Jahr 1961 die Frage bereits einmal entschieden hat, steht der Zulassung nicht entgegen. Wie aus den vorgehenden Ausführungen folgt, ist die seither ergangene obergerichtliche Rechtsprechung auch in jüngster Zeit zersplittert, die Frage wird von den Oberlandesgerichten und auch Senaten eines Oberlandesgerichts unterschiedlich beantwortet. In einer Reihe von Entscheidungen wird die Ansicht vertreten, dass dem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht gefolgt werden kann. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und damit die Rechtssicherheit und Berechenbarkeit der Rechtsprechung liegen im Interesse desjenigen, der einen Beitritt zu einem Rechtsstreit in Erwägung zieht, und insbesondere im Interesse der vergleichsbereiten Hauptparteien, die in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden derzeit nicht absehen können, welche Kostenbelastung ihre Einigung nach sich zieht.

2.

Darüber hinaus besteht kein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Die sich bei der Festsetzung des Streitwerts stellenden Rechtsfragen sind geklärt oder nicht über den Einzelfall hinaus von grundsätzlicher Bedeutung.

Ende der Entscheidung

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