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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 03.12.2008
Aktenzeichen: 20 W 12/08
Rechtsgebiete: AktG, ZPO, WpHG, HGB, GmbHG, WpPG, WpÜG


Vorschriften:

AktG § 16 Abs. 2
AktG § 16 Abs. 4
AktG § 17 Abs. 1
AktG § 17 Abs. 2
AktG § 53 a
AktG § 67 Abs. 2
AktG § 80
AktG § 80 Abs. 1 S. 1
AktG § 67 Abs. 2
AktG § 67 Abs. 3
AktG § 108 Abs. 3
AktG § 123 Abs. 2
AktG § 123 Abs. 2 Satz 1
AktG § 123 Abs. 2 Satz 3
AktG § 123 Abs. 3
AktG § 125 Abs. 2
AktG § 130 Abs. 1
AktG § 131
AktG § 134 Abs. 3
AktG § 134 Abs. 3 S. 2
AktG § 243 Abs. 4 S. 2
AktG § 278 Abs. 3
AktG § 293a Abs. 1
AktG § 293d Abs. 1
AktG § 293d Abs. 2
AktG § 293e
AktG § 319 Abs. 3 Nr. 3
AktG § 319 Abs. 5
AktG § 319 Abs. 6 S. 1
AktG § 319 Abs. 6 S. 2
AktG § 319 Abs. 6 S. 2 3. Var.
AktG § 319 Abs. 6 S. 6
AktG § 320 Abs. 4 S. 2
AktG § 327a ff.
AktG § 327a Abs. 1
AktG § 327a Abs. 2
AktG § 327b Abs. 3
AktG § 327c Abs. 2 S. 1
AktG § 327c Abs. 2 S. 2
AktG § 327c Abs. 2 S. 3
AktG § 327c Abs. 2 S. 4
AktG § 327c Abs. 3
AktG § 327c Abs. 3 Nr. 4
AktG § 327c Abs. 4
AktG § 327d
AktG § 327d S. 2
AktG § 327e Abs. 2
AktG § 327f
AktG § 327f S. 1 2. Alt.
AktG § 327f S. 3
ZPO § 128 Abs. 4
ZPO § 138 Abs. 2
ZPO § 138 Abs. 3
ZPO § 294
ZPO § 415 Abs. 1
ZPO § 415 Abs. 2
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 569 Abs. 1 S. 1
ZPO § 571 Abs. 2 S. 1
ZPO § 572 Abs. 4
WpHG § 21
WpHG § 22
WpHG § 28
HGB § 51
HGB § 319 Abs. 3
HGB § 323 Abs. 4
GmbHG § 16
WpPG § 10
WpÜG § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4
WpÜG § 31
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 38. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 17.10.2008 - Az. 38 O 81/08 KfH - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die von den Antragsgegnern erhobenen und bei dem Landgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 38 O 56/08 KfH geführten Klagen gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 07. Mai 2008 zu Tagesordnungspunkt 5, mit dem die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Antragstellerin auf die A. Deutschland AG mit Sitz in M. beschlossen hat, der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegenstehen.

2. Die in erster Instanz entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegner.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin tragen die Antragsgegner und die Streithelferin.

Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner und der Streithelferin tragen diese selbst.

Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 250.000,00 Euro

Gründe: I.

Die Antragstellerin ist eine - in S. ansässige - Aktiengesellschaft, die der A.-Unternehmensgruppe angehört. Gegenstand ihres Unternehmens ist gem. § 1 Abs. 3 der Satzung (Anl. B 13) der "unmittelbare und mittelbare Betrieb der Lebensversicherung in allen ihren Arten einschließlich der Kapitalisierungsgeschäfte und der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen sowie die Vermittlung von Versicherungen, Sparverträgen, Bausparverträgen und die Vornahme sonstiger Geschäfte, die im engen wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Versicherungsbetrieb stehen". Mit über 11 Millionen Verträgen ist sie die Nummer 1 im deutschen Vorsorgemarkt und einer der größten Lebensversicherer weltweit.

Die Antragstellerin verfügt über ein Stammkapital in Höhe von 273.000.000,00 Euro. Es ist eingeteilt in 10,5 Mio. auf den Namen lautende Stückaktien mit einem Nennwert von 26,00 Euro. Die Aktien der Gesellschaft werden im amtlichen Markt der Stuttgarter Wertpapierbörse sowie im Freiverkehr der Börsen Berlin, Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg und München gehandelt (ISDN DE0008403007).

Am 12.3.2008 wurde folgende Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht:

"Die A. Deutschland AG hat am 23.01.2008 an den Vorstand der A. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft das Verlangen gerichtet, auf einer Hauptversammlung der Gesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die A. Deutschland AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen zu lassen (Squeeze-out).

Die A. Deutschland AG hat der A. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft heute mitgeteilt, dass sie die Barabfindung, die den Minderheitsaktionären der A. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft im Rahmen des Squeeze-out zu gewähren ist, auf 777,96 Euro je auf den Namen lautende Stückaktie der A. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft festgelegt hat. Daneben erhalten die Minderheitsaktionäre die Dividende für das abgelaufene Geschäftsjahr 2007, über deren Höhe die Hauptversammlung der A. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft am 07.05.2008 beschließen wird.

Die Festsetzung der Barabfindung erfolgte auf Grundlage des durchschnittlichen Börsenkurses der A. Leben Aktie während der drei Monate vor der Veröffentlichung des Squeeze-Out-Vorhabens durch die Ad-hoc-Mitteilung der A. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft am 18.01.2008. Da der durchschnittliche Börsenkurs über dem Wert liegt, der sich für jede A. Leben Aktie auf Basis einer Unternehmensbewertung nach Maßgabe des hierfür anzuwendenden IDW Standards ergibt, ist nach der einschlägigen Rechtsprechung dieser Börsenkurs für die Bemessung der Barabfindung maßgebend. Die Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die A. Deutschland AG ist für die ordentliche Hauptversammlung der A. Lebensversicherungs-Aktiengesellschaft am 07.05.2008 vorgesehen."

Mit Veröffentlichungsdatum vom 27.03.2008 lud die Antragstellerin zu einer ordentlichen Hauptversammlung auf den 07.05.2008 ein (Anl. B 4). Mit dem angekündigten Tagesordnungspunkt 5 sollte über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die A. Deutschland AG (im Folgenden: A-AG) beschlossen werden. Zur Teilnahmeberechtigung enthält die Veröffentlichung folgenden Wortlaut:

" Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gem. § 10 Abs. 3 der Satzung diejenigen Aktionäre zugelassen, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Aktionäre können sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Anmeldung zur Teilnahme muss beim Vorstand der Gesellschaft bis spätestens Mittwoch, 30. April 2008 , unter der Anschrift ........ eingereicht werden. Für die Ausübung von Teilnahme- und Stimmrechten ist der am Ende des 30.04.2008 im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich."

Die Hauptversammlung beschloss mit einer Mehrheit von 9.992.543 Stimmen (= 99,70 %) bei 29.946 Gegenstimmen zu Tagesordnungspunkt 5 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung von 777,96 Euro je Stückaktie auf die A-AG (vgl. Anl. 4.5 zur Anl. B 3). Die (meisten) Antragsgegner - Aktionäre der Antragstellerin - erklärten gegen die Beschlussfassung Widerspruch zu Protokoll (vgl. Anl. Anl. 5 zur Anl. B 3) und wenden sich nun mit Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen gegen den Übertragungsbeschluss. Die Verfahren wurden verbunden und beim Landgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 38 O 80/08 geführt.

Die Antragstellerin hält die Klagen für offensichtlich unbegründet und sieht ein dringendes, vorrangiges Vollzugsinteresse, weshalb sie mit Schriftsatz vom 16.07.2008 die Durchführung eines Freigabeverfahren nach §§ 327 e Abs. 2; 319 Abs. 6 S. 1 AktG beantragt hat.

Das Landgericht hat den Antrag durch Beschluss vom 17.10.2008 zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass der zulässige Antrag auf Freigabe unbegründet sei, weil die Klagen - bis auf diejenige der Antragsgegnerin Ziff. 25 - weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet seien und auch kein vorrangiges Vollzugsinteresse bestehe. Maßstab für die offensichtliche Unbegründetheit der Klagen sei eine Überprüfung auf Grund einer vollständigen, umfassenden rechtlichen Würdigung des Streitstoffes, nicht entscheidend könne die leichte Erkennbarkeit bei nur kursorischer Prüfung des Sachverhalts sein. Danach sei der Hauptversammlungsbeschluss nichtig, jedenfalls anfechtbar, weshalb den überwiegend innerhalb der Anfechtungsfrist eingegangenen und von klagebefugten Aktionären eingereichten Anfechtungs-/Nichtigkeitsklagen stattzugeben sei. Der Zurückweisung des Freigabeantrags stehe auch kein überwiegendes Eintragungsinteresse entgegen. Das erforderliche Überwiegen des Interesses könne nicht angenommen werden, weil die vorliegenden Rechtsverletzungen die Aktionärsrechte massiv beeinträchtigten. Insbesondere seien die Stimmrechte, deren Zurechnung die A-AG für sich in Anspruch nehme, nicht rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet worden. Eine wirksame Abstimmung habe deshalb nicht erfolgen können. Die erforderliche Mehrheit für die Beschlussfassung sei deshalb nicht erreicht worden. Auch mangele es an der notwendigen Mindestbeteiligung der A-AG. Darüber hinaus fehle es an einer "zumutbaren" Gewährleistungserklärung. Insgesamt seien elementare gesetzliche Voraussetzungen für die zulässige Übertragung der Aktien verletzt. Dies beeinträchtigte den Kernbereich des Mitgliedschaftsrechts der Minderheitsaktionäre. Da sowohl die wirtschaftlichen Gesichtspunkte als auch die geltend gemachten Rechtsverletzungen abzuwägen seien, müsse das Interesse der Antragstellerin zurücktreten. Eine andere Bewertung hätte eine gravierende Verletzung von Aktionärsrechten zur Folge.

Das Landgericht hat nicht nur den Freigabeantrag zurückgewiesen, sondern gleichzeitig durch Urteil den Klagen stattgeben - ausgenommen die Klage der Antragsgegnerin Ziff. 25, die abgewiesen wurde.

Gegen den ihrem Prozessvertreter am 23.10.2008 zugestellten Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit der am 06.11.2008 beim Oberlandesgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Sie vertritt die Ansicht, der Freigabeantrag sei zulässig und begründet. Die Voraussetzungen der §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 2 AktG seien erfüllt. Die von den Antragsgegnern erhobenen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen seien offensichtlich unbegründet. Darüber hinaus sei auch ein vorrangiges Vollzugsinteresse zu bejahen, da der Antragstellerin und ihren Aktionären ohne Eintragung des Beschlusses erhebliche finanzielle Nachteile drohten. Demgegenüber seien die Nachteile der Antragsgegner unbedeutend. Deren Interesse werde ausreichend dadurch berücksichtigt, dass ihnen eine angemessenen Barabfindung gezahlt werde.

Die Antragstellerin beantragt,

festzustellen, dass die von den Antragsgegnern erhobenen und bei dem Landgericht Stuttgart unter den Aktenzeichen 38 O 56/08 KfH geführten Klagen gegen die Wirksamkeit des Beschlusses der Hauptversammlung der Antragstellerin vom 07. Mai 2008 zu Tagesordnungspunkt 5, mit dem die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Antragstellerin auf die A. Deutschland AG mit Sitz in M. beschlossen hat, der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht.

Die Antragsgegner beantragen, soweit Schriftsätze eingereicht wurden,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegner machen geltend, dass das Begehren der Antragstellerin wegen der Begründetheit ihrer Klagen zurückzuweisen sei. Sie halten die landgerichtliche Entscheidung für richtig und die hiergegen von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände für nicht überzeugend. Die Klagen seien weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Auch könne ein überwiegendes Vollzugsinteresse der Antragstellerin nicht bejaht werden.

Das Landgericht hat am 10.11.2008 beschlossen, dass der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Senat zur Entscheidung vorgelegt werde.

Mit Schriftsatz vom 26.11.2008 hat der im Klageverfahren beigetretene Streithelfer seinen Beitritt auch für das Freigabeverfahren erklärt. Er beantragt ebenfalls die Zurückweisung des Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den angefochtenen Beschluss und die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen. Die Akten des Landgerichts Stuttgart mit dem Aktenzeichen 38 O 56/08 KfH lagen vor.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.

A.

Vor der Entscheidung des Senats ist die Anberaumung einer Verhandlung nicht veranlasst.

Gem. §§ 572 Abs. 4, 128 Abs. 4 ZPO ist über eine sofortige Beschwerde im Regelfall ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Wesentliches Kriterium für die fakultative Terminierung ist, ob damit - ausnahmeweise - die Streitpunkte schneller und effektiver geklärt werden können (Stadler in Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 128 Rn. 24, 25). Das ist hier nicht der Fall, nachdem das Landgericht mündlich verhandelt hat und die Parteien im Laufe des Verfahrens ausreichend Gelegenheit hatten, zu den aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Beschwerdeverfahren ist entscheidungsreif. Verfassungsrechtlich ist keine andere Handhabung geboten (BVerfG NZG 2007, 587, 588; OLG Stuttgart AG 2008, 464;OLG Hamm AG 2005, 773; OLG Düsseldorf NZG 2004, 328; ebenso OLG Nürnberg DB 1996, 973 für das Verfahren nach § 319 Abs. 6 AktG; OLG Düsseldorf ZIP 2001, 1717 für das Beschlussverfahren nach § 16 Abs. 3 UmwG).

Der Entscheidungsreife des Beschwerdeverfahrens steht die von einigen Antragsgegnern erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht entgegen. Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs ist gewahrt. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts ist am 23.10.2008 zur Zustellung an die Beteiligten gegeben worden. Die Antragstellerin hat die Begründung ihrer sofortigen Beschwerde am 06.11.2008 bei dem Senat eingereicht. Den Antragsgegnern ist die Beschwerdebegründung am 10.11.2008 zugeleitet worden. Der Senat hat ihnen Gelegenheit zur Entgegnung auf die Beschwerdebegründung bis zum 21.11.2008 eingeräumt. Sachlich begründeten Fristverlängerungsanträgen wurde entsprochen. Vor diesem Hintergrund kann nicht von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gesprochen werden, zumal der Senat auch die nach Fristablauf eingegangenen Beschwerdeerwiderungen berücksichtigt hat, soweit sie ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorgelegen haben. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sie enthält nichts wesentlich Neues. Die Streitfragen sind allen Beteiligten bekannt und bereits im ersten Rechtszug ausführlich aufgearbeitet worden.

B.

Ob die Durchführung eines Nichtabhilfeverfahrens ausnahmsweise entbehrlich sein kann (vgl. dazu Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 572 Rn. 4; Gehrlein MDR 2003, 547, 552; a.A. Schneider MDR 2003, 253), bedarf keiner Entscheidung. Der Senat hat, nachdem die Beschwerde unmittelbar beim Beschwerdegericht eingelegt worden ist, von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache zur Durchführung des Abhilfeverfahrens an die Ausgangsinstanz zurückzureichen (dazu OLG Hamm OLGR 2003, 391; OLG Saarbrücken OLGR 2006, 600; OLG Rostock OLGR 2006, 193; OLG Köln OLGR 2005, 582; Zöller/Heßler, a.a.O., § 572 Rn. 4).

C.

Ein Verfahrensverstoß liegt nicht darin, dass erstinstanzlich eine Ladung der im Klageverfahren beigetretenen Nebenintervenientin im Freigabeverfahren unterblieben ist. Bei der Anfechtungs-/Nichtigkeitsklage gegen den Übertragungsbeschluss einerseits und der Freigabe der Handelsregistereintragung andererseits handelt es sich um zwei selbstständige Verfahren mit jeweils eigenem Streitgegenstand. Der im Klageverfahren beigetretene Nebenintervenient ist daher im Freigabeverfahren nicht von Amts wegen beizuladen (OLG Stuttgart AG 2005, 662; OLG Düsseldorf AG 2005, 654 mit Anm. Neumann EWiR 2005, 847 und Anm. Gesmann-Nuissl WuB II A § 327a AktG 1.06).

D.

Die gem. §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 6 AktG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Beschwerde wurde innerhalb der Notfrist des § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO eingelegt und ist auch im Übrigen zulässig.

E.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts war abzuändern. Es war festzustellen, dass die durch die Klagen ausgelöste Registersperre gem. §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 5 AktG entfällt.

Eine derartige Feststellung ist möglich, wenn die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist oder wenn das alsbaldige Wirksamwerden der Übertragung nach freier Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der Schwere der mit der Klage geltend gemachten Rechtsverletzungen zur Abwendung der vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die an der Umwandlung beteiligten Rechtsträger und ihre Anteilsinhaber vorrangig erscheint.

Hier sind die Klagen offensichtlich unbegründet (AA). Ob außerdem ein vorrangiges Interesse der Antragstellerin an dem alsbaldigen Wirksamwerden der Übertragung besteht, bedarf damit schlussendlich keiner Entscheidung (BB).

AA.

Die Klagen gegen die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses sind jedenfalls offensichtlich unbegründet, so dass deren Zulässigkeit - im Rahmen des Freigabeverfahrens - nicht erörtert werden muss.

1. Bei der Auslegung des Kriteriums der offensichtlichen Unbegründetheit kommt es nicht darauf an, welcher Prüfungsaufwand erforderlich ist, um die Unbegründetheit festzustellen. Entscheidend ist das Maß an Sicherheit, mit der sich die Unbegründetheit der Klage unter den Bedingungen des Eilverfahrens prognostizieren lässt. Offensichtlich unbegründet ist eine Klage nicht nur dann, wenn die Unbegründetheit evident ist. Es genügt, wenn das Gericht aufgrund einer umfassenden rechtlichen Prüfung des Sachverhalts nach seiner freien Überzeugung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klage mit hoher Wahrscheinlichkeit unbegründet ist, also die Rechtsfragen aus der Sicht des erkennenden Gerichts eindeutig im Sinne einer Unbegründetheit zu beantworten sind, ohne dass es darauf ankommt, ob auch andere Standpunkte dazu vertreten werden (OLG Stuttgart AG 2008, 464; OLGR 2002, 337, 339; NZG 2004, 146, 147 [zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG]; OLG Frankfurt ZIP 2008, 1968 [zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG]; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 94, 95 [zu § 246a Abs. 2 AktG]; OLG Frankfurt NJOZ 2006, 870, 875; OLG München NZG 2006, 398, 399 [zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG]; OLG Hamburg NZG 2005, 86 [zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG]; OLG Hamm AG 2005, 361; OLG Hamm OLGR 2005, 565, 566 [zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG]; OLG Düsseldorf NZG 2004, 328, 329 [zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG]; OLG Köln BB 2003, 2307 [zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG]; OLG Hamburg WM 2003, 1271, 1277; Marsch-Barner in Kallmeyer, UmwG, 3. Aufl., §16 Rn. 41; Decher in Lutter, UmwG, 3. Aufl., § 198 Rn. 43; Heckschen DNotZ 2007, 444, 447 m.w.N. auch zur abweichenden Ansicht). Maßgebend ist, ob sich ohne weitere Aufklärung in der Sache die Überzeugung gewinnen lässt, dass die Klage voraussichtlich abzuweisen ist und auch im Berufungs- oder Revisionsrechtszug keine Erfolgsaussicht bietet (so OLG Hamm AG 2005, 361; OLG Karlsruhe OLGR 2007, 94), ob das Ergebnis der Sach- und Rechtsprüfung also so eindeutig ist, dass eine andere Beurteilung nicht oder kaum vertretbar erscheint (OLG Hamburg NZG 2006, 398, 399).

Eine davon abweichende Auslegung ist auch verfassungsrechtlich nicht veranlasst (vgl. BVerfG NZG 2007, 587, 590 zu §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 AktG).

2. Auf dieser Grundlage sind sämtliche von den Antragsgegnern in ihren Klagen geltend gemachten Rügen offensichtlich unbegründet. Der Übertragungsbeschluss ist rechtmäßig gefasst worden.

a) Die Regelungen in §§ 327a ff. AktG sind verfassungsmäßig (vgl. nur BVerfG AG 2008, 27; ZIP 2007, 1261 f.; BGH BB 2005, 2651).

b) Die A-AG ist Hauptaktionärin i.S.d. § 327a Abs. 1 AktG.

aa) Die Antragsgegner rügen als Kläger, dass die A-AG nicht Hauptaktionärin i.S.d. § 327a AktG gewesen sei. Die von der Mehrheitsaktionärin geltend gemachten Beteiligungsquoten würden zu allen relevanten Zeitpunkten bestritten. Die von der Antragstellerin behauptete Beteiligungshöhe stehe im Widerspruch zu der Mitteilung, die mit Schreiben vom 21.11.2005 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemacht wurde. Darin sei lediglich von einem Stimmrechtsanteil in Höhe von 91,03% die Rede (Anl. B 29). Auch seien der A-AG angesichts der bloßen Mehrheitsbeteiligung nicht 100 % der von ihren Tochtergesellschaften gehaltenen Aktien zuzurechnen. Die vollständige Zurechnung werde durch die (mittelbare) Beteiligung der X. & Cie KGaA (im Folgenden: Bankhaus) mit einem Splitterkommanditanteil in Frage gestellt. Die Hauptaktionärseigenschaft sei auch deshalb zu verneinen, weil eine Tochtergesellschaft Aktien in anfechtbarer Weise erworben habe und die Übertragungen von einzelnen Veräußerern angefochten worden seien.

Das Landgericht hat sich diesen Bedenken angeschlossen und angenommen, dass die 95 %-Schwelle nicht erreicht worden sei. Der A-AG könnten die Aktien der Tochtergesellschaft, an der das Bankhaus beteiligt sei, nicht zugerechnet werden. Die Vermutung des § 17 Abs. 2 AktG sei widerlegt. Angesichts der gesellschaftsvertraglichen Regelung könne das Bankhaus mit seinem Anteil von 5,1 % rein faktisch (zeitweilig) eine Beschlussfassung innerhalb dieser Gesellschaft verhindern. Zwar sei es der A-AG mit ihrem Anteil von 94,9 % möglich, ihre Rechte gerichtlich durchzusetzen, damit werde allerdings erst in Zukunft eine Beherrschungsmöglichkeit geschaffen, erforderlich sei jedoch eine gegenwärtig, die fehle.

bb) Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden.

(1) Nach dem urkundlich belegten (vgl. Anl. B 24) Vortrag der Antragstellerin hält die A-AG 94,9 % der Anteile an der J.-Vermögensverwaltungsgesellschaft mbh (im Folgenden: J-GmbH).

Außerdem ist die A-AG als Kommanditistin zu 94,9 % an der A. AZL Vermögensverwaltung GmbH & Co. KG (im Folgenden: A-AZL) beteiligt; die restlichen Kommanditanteile hält die N. Verwaltungs- und Treuhand-Gesellschaft mbH, K., eine Tochtergesellschaft des Bankhauses. Komplementärin der A-AZL ist die S. Beteiligungs- und Verwaltungs-GmbH, K., deren Geschäftsanteile allein von der A-AG gehalten werden (vgl. Anl. B 26/28, B 78).

Zum Zeitpunkt des Übertragungsverlangens am 23.01.2008 hielten die J-GmbH und die A-AZL - wie dies durch die eingereichten Depotauszüge belegt wird (Anl. B 15, 60) - insgesamt 9.975.154 Aktien der Antragstellerin, demnach 95,0015 % des Grundkapitals. Der Aktienbesitz war im Aktienregister eingetragen (vgl. Anl. B 16/17). Am 06.03.2008 erfolgte zwar eine konzerninternen Übertragung (322.270 Aktien) von der J-GmbH auf die A-AZL, dadurch änderte sich aber die Anzahl der von beiden Gesellschaften insgesamt gehaltenen Aktien nicht. Der Bestand von 9.975.154 Aktien blieb, wie die Antragstellerin belegt hat (Anl. B 18/23, 61/62), bis zum 07.05.2008 unverändert.

Die Richtigkeit dieser Angaben hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO). Der Sachverhalt wird durch die vorgelegten Urkunden bestätigt. Zweifel an der Darstellung lassen sich auch nicht daraus ableiten, dass die A-AG am 21.11.2005 gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht einen Stimmanteil an der Antragstellerin von (nur) 91,03 % gemeldet hat. Aus dem Schreiben (Anl. B 29) ergibt sich, dass die Meldung anlässlich der Überschreitung der Meldeschwelle von 75% erfolgte. Da weitere meldepflichtige Schwellen oberhalb von 75 % in den §§ 21, 22 WpHG nicht vorgesehen sind, löste das Überschreiten des für den Squeeze-out relevanten Schwellenwerts keine erneute Meldepflicht aus. Ein Widerspruch zu der jetzigen Sachverhaltsschilderung der Antragstellerin kann daher aus dem Meldeschreiben nicht abgeleitet werden.

(2) Auf dieser tatsächlichen Grundlage ist die A-AG zweifellos als Hauptaktionärin i.S.d. § 327a Abs. 1 AktG zu qualifizieren.

(11) Zunächst ist festzuhalten, dass die von der J-GmbH gehaltenen Anteile der A-AG zuzurechnen sind. Dies zieht auch das Landgericht nicht in Zweifel.

22) Abweichend von der Ansicht des Landgericht kann jedoch auch die Beteiligung der A-AZL an der Antragstellerin nicht anders bewertet werden. Die von der A-AZL gehaltenen Anteile sind der A-AG zuzurechnen.

Nach § 327a Abs. 2 AktG ist für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär 95 % der Aktien gehören, § 16 Abs. 2, Abs. 4 AktG anzuwenden. Gem. § 16 Abs. 4 AktG gelten als Anteile, die einem Unternehmen gehören, auch die Anteile, die einem von ihm abhängigen Unternehmen gehören.

Ein Unternehmen ist dann abhängig i.S.d. § 17 Abs. 1 AktG, wenn ein anderes (herrschendes) Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss ausüben kann. Einerseits ist dafür zwar nicht erforderlich, dass Herrschaftsmacht tatsächlich ausgeübt wird, vielmehr ist eine abstrakte Gefährdung, nämlich die Möglichkeit, Herrschaft auszuüben, ausreichend (vgl. etwa BGHZ 62, 193, 201 - Seitz; OLG München AG 1995, 383; OLG Düsseldorf AG 1994, 36 - Feldmühle Nobel/Stora; Bayer in MünchKomm, AktG, 3. Aufl., § 17 Rn. 11 m.w.N.). Andererseits aber muss ein beherrschender Einfluss vorliegen; nicht genügend ist daher die bloße Möglichkeit, Herrschaftsmacht erst zu begründen. Die Grundlagen müssen aktuell vorhanden sein und dürfen nicht erst in der Zukunft geschaffen werden (vgl. auch Schall in Spindler/Stilz, AktG, 2007, § 17 Rn. 8 f.). Nicht erforderlich ist, dass der beherrschende Einfluss sofort und jederzeit durchgesetzt werden kann. Ausreichend ist vielmehr, dass das herrschende Unternehmen seine Herrschaftsmacht mittelfristig, insbesondere unter Wahrnehmung seiner mitgliedschaftsrechtlichen Möglichkeiten, ausüben kann (Bayer in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 17 Rn. 12; Schall in Spindler/Stilz, a.a.O., § 17 Rn. 8; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 17 Rn. 8).

Danach verfügt die A-AG zweifelsfrei über einen beherrschenden Einfluss auf die A-AZL.

(?) Dies ist bereits aus der Vermutungsregel des § 17 Abs. 2 AktG abzuleiten.

Die Bestimmung ist anzuwenden. Zwar wird die Ansicht vertreten, dass die Vorschrift des § 17 Abs. 2 AktG im Wege der teleologischen Reduktion bei Personengesellschaften keine Geltung beanspruchen könne. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn im Gesellschaftsvertrag der Personengesellschaft das Mehrheitsprinzip verankert ist (insg. dazu Bayer in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 17 Rn. 117 m.w.N.; Vetter in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2008, § 17 Rn. 67). Das ist hier der Fall. Für die A-AZL, eine GmbH & Co. KG, gilt das Mehrheitsprinzip (vgl. Art. 7.1 des Gesellschaftsvertrags [Anl. B 26]).

Die Vermutungsregel ist nicht widerlegt. Die gesetzliche Vermutung knüpft daran an, dass das in Mehrheitsbesitz befindliche Unternehmen von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist, dass also auf Grund der Mehrheitsbeteiligung beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann. Die Vermutung ist widerlegt, wenn durch eine Mehrheitsbeteiligung keine Herrschaftsmacht begründet wird. Abzustellen ist dabei auf die rechtliche Möglichkeit, beherrschenden Einfluss auszuüben. Unerheblich ist, ob der Einfluss tatsächlich ausgeübt wird. Prinzipiell ungeeignet zur Widerlegung der Vermutung sind tatsächliche Umstände, die der Ausübung eines beherrschenden Einflusses entgegen stehen. Eine Unabhängigkeit des in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens muss rechtlich abgesichert sein (vgl. dazu Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 17 Rn. 19; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 17 Rn. 121, 123; Bayer in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 17 Rn. 94; Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 17 Rn. 38).

Hier ist die A-AG aus rechtlichen Gründen nicht daran gehindert, ihr Stimmgewicht auszuüben.

Nach Art. 8.1 des Gesellschaftsvertrags der A-AZL (Anl. B 26) können Gesellschafterbeschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen gefasst werden. Art. 7.1 des Gesellschaftsvertrags sieht keine von der kapitalmäßigen Beteiligung abweichende Wertung der Stimmrechte vor. Eine rechtlich gefasste Stimmrechtsbegrenzung lässt sich dem Gesellschaftsvertrags nicht entnehmen. Der A-AG stehen 94.900 der 100.000 Stimmen zu. Damit besteht die rechtliche Möglichkeit, beherrschenden Einfluss auszuüben.

Art. 7.3 des Gesellschaftsvertrags, wonach die Gesellschafterversammlung nur beschlussfähig ist, wenn 100 % der Stimmrechte vertreten sind, rechtfertigt keine andere Einschätzung. Wie die Antragsgegner und auch das Landgericht ausführen, hat diese Regelung allenfalls zur Folge, dass es rein faktisch zu einer Verzögerung der Beschlussfassung durch die Gesellschafterversammlung kommen kann. Derartige Umstände sind jedoch, wie ausgeführt, nicht geeignet, die Herrschaftsmacht in Frage zu stellen und die Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG zu widerlegen.

Diese Herrschaftsmacht muss nicht erst begründet werden, vielmehr sind die maßgebenden Grundlagen aktuell vorhanden.

(-) Unabhängig von der Vermutungsregel des § 17 Abs. 2 AktG ist am beherrschenden Einfluss der A-AG nicht zu zweifeln.

In dem hier gegebenen Fall, in dem eine Kommanditgesellschaft, die A-AZL, nur einen Komplementär hat, ist ein Abhängigkeitsverhältnis grundsätzlich bereits dann zu bejahen, wenn der Komplementär seinerseits von einer Aktiengesellschaft abhängig ist. Dies folgt daraus, dass ein beherrschender Einfluss insbesondere dann angenommen wird, wenn - rechtlich abgesichert - die Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens bestimmt werden kann (dazu etwa Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 17 Rn. 5 ff.; Vetter in K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 17 Rn. 6, 8 f.). Diese Einflussmöglichkeit ist regelmäßig gegeben, wenn, wie hier, ein Unternehmen Alleingesellschafterin (vgl. Anl. B 28) der Komplementär-GmbH (vgl. Anl. B 27) ist.

Schlussendlich muss aber nicht entschieden werden, ob bereits die Einflussmöglichkeit auf die einzige Komplementärin zur Begründung der Abhängigkeit ausreichend ist, weil, wie dargelegt, der A-AG für Abstimmung in der Gesellschafterversammlung zusätzlich ein Stimmanteil von 94,9 % zur Verfügung steht und im Gesellschaftsvertrag die grundsätzliche Geltung des Mehrheitsprinzips festgelegt wurde. Jedenfalls in einer derartigen Situation ist an einem beherrschende Einfluss der Aktiengesellschaft nicht zu zweifeln (vgl. BGHZ 89, 162, 166 f. - Heumann/Ogilvy; WM 1983, 1278; BAG ZIP 1991, 884, 888; 1996, 969, 971; OLG München DB 2004, 1356 mit Anm. Götz; OLG Frankfurt AG 1970, 370; Windbichler in Großkomm, AktG, 4 Aufl., § 17 Rn. 28; Koppensteiner in KK-AktG, a.a.O., § 17 Rn. 81; Schall in Spindler/Stilz, a.a.O., § 17 Rn. 47; Bayer in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 17 Rn. 115 ff.).

(33) Die von den abhängigen Unternehmen gehaltenen Aktien werden vollständig zugerechnet, obwohl die A-AG nicht mit 100 % an ihren Tochtergesellschaften, der J-GmbH und der A-AZL, beteiligt ist.

Die von Antragsgegnerseite vertretene Zurechnung pro rata im Verhältnis zur eigenen Beteiligung der A-AG an den abhängigen Unternehmen (sog. durchgerechnete Quotierung, dazu Windbichler in Großkomm, a.a.O., § 16 Rn. 31) ist mit dem klaren Gesetzeswortlaut nicht zu vereinbaren (OLG Hamburg ZIP 2003, 2076, 2078; LG Stuttgart DB 2005, 327; LG Hamburg ZIP 2003, 947, 949; Hasselbach in KK-WpÜG, a.a.O., § 327a Rn. 37; Fuhrmann/Simon WM 2002, 1211, 1212; Fleischer in Großkomm, a.a.O., § 327a Rn. 45; Singhof in Spindler/Stilz, a.a.O., § 327a Rn. 17; ebenso zu § 16 Abs. 4 AktG etwa Windbichler in Großkomm, a.a.O., § 16 Rn. 31; Koppensteiner in KK-AktG, a.a.O., § 16 Rn. 6).

(44) Die Qualifizierung der A-AG als Hauptaktionärin i.S.d. § 327a Abs. 1 AktG wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass nach dem Vortrag der Antragsgegner einzelne Veräußerer, die das Erwerbsangebots vom 27.02.2007 (Anl. B 9) angenommen haben, gegenüber der A-AZL die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt und sich auf eine Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage berufen haben sollen.

(-) Zwar kann die Unbeachtlichkeit dieses Vortrags nicht bereits aus § 67 Abs. 2 AktG abgeleitet werden, da sich die Bestimmung der Voraussetzungen der Hauptaktionärseigenschaft an der dinglichen Rechtslage orientiert. Die Anteile müssen dem Aktionär "gehören", die Aktien müssen in seinem Eigentum stehen oder ihm nach § 16 Abs. 4 AktG zuzurechnen sein (Hasselbach in KK-WpÜG, a.a.O., § 327a Rn. 36 m.w.N.). Das Merkmal des "Gehörens" bezieht sich auf die dingliche Rechtsstellung (Windbichler in Großkomm, a.a.O., § 16 Rn. 21; Koppensteiner in KK-AktG, a.a.O., § 16 Rn. 20; Hüffer, a.a.O., § 16 Rn. 6). Die Eintragung im Aktienregister ist dafür weder erforderlich (dazu etwa Windbichler in Großkomm, a.a.O., § 16 Rn. 21) noch ausreichend (Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 16 Rn. 13a; Vetter in K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 16 Rn. 5) - für den Erwerb der Aktie ist die Eintragung entbehrlich (allg. Meinung, etwa Windbichler in Großkomm, a.a.O., § 16 Rn. 21 m.w.N.; Merkt in Großkomm, a.a.O., § 67 Rn. 54 ff.). Verfügungen über die Aktie erfolgen außerhalb des Registers. Die (nachfolgende) Eintragung ist weder Voraussetzung für die Wirksamkeit der Rechtsübertragung noch können Übertragungsmängel durch die Eintragung geheilt werden (RGZ 86, 154, 157; 86, 160, 161; 123, 279, 282; Hüffer, a.a.O., § 67 Rn. 11; Bayer in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 67 Rn. 36).

(-) Die Antragsgegner können mit ihrer Behauptung, dass Erwerbsvorgänge wegen arglistiger Täuschung angefochten worden seien, gleichwohl nicht durchdringen.

Begründet wäre dieser Vortrag nur dann, wenn die Antragsgegner eine wirksame Anfechtung schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt hätten. Das ist nicht erfolgt.

Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Beschlussmangels liegt nach allgemeinen Grundsätzen bei dem klagenden Aktionär, der ihn als Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgrund geltend macht (BGHZ 167, 204, 212; BGHZ 71, 40, 48; OLG Stuttgart Urt. v. 15.10.2008 - 20 U 19/07; OLG München AG 2003, 452, 453; Hüffer, a.a.O., § 243 Rn. 59 f.; Hüffer in MünchKomm, AktG, 2. Aufl., § 243 Rn. 134; K. Schmidt in Großkomm, a.a.O., § 246 Rn. 80; Würthwein in Spindler/Stilz, a.a.O., § 243 Rn. 245). Der beklagten Gesellschaft obliegt allerdings eine sekundäre Darlegungslast, die aus der Mitwirkungspflicht der Gegenpartei nach § 138 Abs. 2 ZPO folgt, wenn ein primär darlegungspflichtiger Kläger in solchen Fällen substantiiert ernsthafte Anhaltspunkte für die behauptete Tatsache aus dem Wahrnehmungsbereich der Gesellschaft vorträgt (dazu Hüffer, a.a.O., § 243 Rn. 60; Hüffer in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 243 Rn. 136 ff.; K. Schmidt in Großkomm, a.a.O., § 246 Rn. 81; Würthwein in Spindler/Stilz, a.a.O., § 243 Rn. 246, 249; vgl. auch BGHZ 71, 40, 48; BGHZ 103, 184, 197; BGHZ 167, 204, 212; K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 45 Rn. 161; allg. etwa Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 29. Aufl., § 138 Rn. 12; Zöller/Greger, a.a.O., vor § 284 Rn. 34) und es daraufhin der Gegenpartei zumutbar ist, zu diesen Umständen, die sie kennt oder kennen muss, nähere Angaben zu machen (BGH NJW 1999, 714 f.; NJW-RR 2004, 989 f.; NJW 2005, 2614, 2615, je m.w.N.; vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 556). Ein Vortrag der primär darlegungs- und beweisbelasteten Partei ins Blaue hinein genügt allerdings ebenso wenig wie eine bloße Behauptung ohne die Darlegung ernsthafter, tatsächlicher Anhaltspunkte, die diese Behauptung stützen (vgl. auch Hüffer in FS Fleck, 1988, S. 163 mit S. 160 f.). Ohne solche Anhaltspunkte ist der Gegenpartei eine gesteigerte sekundäre Darlegungslast nicht zumutbar (BGH NJW 1997, 128, 129; NJW 1999, 714 f.). Der Umstand, dass die Darlegung im Einzelfall der beweisbelasteten Partei wesentlich schwerer fällt als ihrem Gegner, genügt allein nicht, um diesem eine erweiterte Obliegenheit zum Bestreiten aufzuerlegen (BGH NJW 1997, 128, 129). Auch der Gesichtspunkt des Minderheitenschutzes rechtfertigt keine von diesen Grundsätzen abweichende Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten bei der aktienrechtlichen Beschlussmängelklage (BGHZ 71, 40, 48 f. für materielle Mängel). Besteht in diesem Sinne eine sekundäre Darlegungslast der Gesellschaft und kommt sie dieser nicht ausreichend nach, ist der Vortrag des primär Darlegungspflichtigen nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen (Würthwein in Spindler/Stilz, a.a.O., § 243 Rn. 246; Zöller/Greger, a. a. O. § 138 Rn. 8b). Ist dagegen der Sekundärvortrag der Gesellschaft ausreichend, bleibt es bei der Beweislast des Klägers (Zöller/Greger, a.a.O., vor § 284 Rn. 34 a.E.; BGHZ 71, 40, 48; BGHZ 103, 184, 197).

Diese Grundsätze der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast sind auch im Freigabeverfahren zu beachten. So ist eine Erfolgsaussicht der Klagen etwa dann zu verneinen, wenn die Kläger den ihnen obliegenden substantiierten Vortrag nicht halten oder keinen Beweis anbieten.

Eine andere Bewertung ist allerdings dann veranlasst, wenn die Klärung der Rechtslage von der Erhebung nicht präsenter Beweismittel (§ 294 Abs. 2 ZPO) abhängt. Bei unklarem Beweisergebnis kann nicht gesagt werden, dass die Unbegründetheit der Klage offensichtlich ist (vgl. auch Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 319 Rn. 35; Grunewald in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 319 Rn. 35; Krieger in Münch. Hdb. GesR IV, 3. Aufl., § 73 Rn. 25; Fronhöfer in Widmann/Mayer, UmwG, Stand 6/07, § 16 Rn. 151; Bork in Lutter, UmwG, 3. Aufl., § 16 Rn. 19a; OLG Düsseldorf ZIP 1999, 793; NZG 2004, 328; OLG Hamm NZG 1999, 560; LG Duisburg NZG 1999, 564). Ein non liquet geht dann zu Lasten der Gesellschaft.

Die Antragsgegner haben, ohne einen schlüssigen Sachverhalt zu schildern, behauptet, es seien Anfechtungen erklärt worden. Das ist in keinem Fall ausreichend.

Selbst dann aber, wenn man annehmen würde, dass die Antragsgegner sich den von der Antragstellerin vorgetragenen Sachverhalt (stillschweigend) zu eigen machen wollen und gemacht haben, würde dies keine andere Bewertung rechtfertigen. Auch dann könnte nicht von einer wirksamen Anfechtung ausgegangen werden.

Eine bloße "Anfechtungsbefangenheit" führt noch nicht zur Unwirksamkeit des anzufechtenden Erwerbsvorgangs und ist auch im Rahmen der Prüfung, wem die Aktien "gehören", unerheblich. Erforderlich ist vielmehr eine wirksame Anfechtungserklärung des Anfechtungsberechtigten (vgl. dazu OLG Düsseldorf NZG 2004, 328, 332; Fleischer in Großkomm, a.a.O., § 327a Rn. 37; Schüppen/Tretter, in FKWpÜG, 2. Aufl., § 327a Rn. 10; Dißars BKR 2004, 389, 390 f.).

Dass aber (frühere) Aktionäre, die von dem Übernahmeangebot Gebrauch gemacht haben, den Erwerbsvorgang wegen arglistiger Täuschung wirksam angefochten haben, kann nach dem Parteivortrag nicht angenommen werden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Aktionäre anlässlich des freiwilligen Erwerbsangebots von der A-ALZ oder durch ein ihr zuzurechnendes Verhalten eines Dritten arglistig getäuscht worden sind und auf dieser Grundlage eine wirksame Anfechtungserklärung abgegeben haben.

Eine Anfechtungserklärung ist nach Aktenlage lediglich für die P. Beteiligungs-AG (im Folgenden: P-Beteiligungs-AG) ersichtlich. Die Erklärung wurde mit Schreiben vom 07.08.2008 (Anl. B 63) gegenüber der A-AZL abgegeben. Das Schreiben vom 30.05.2008 (Anl. zur Anl. B 63), das ebenfalls eine Anfechtungserklärung enthält, wurde an den falschen Adressaten gerichtet.

Die Anfechtung kann nicht als wirksam angesehen werden. Es besteht kein Anfechtungsgrund.

Die P-Beteiligungs-AG hat sich in ihrem Schreiben auf eine arglistige Täuschung berufen, die sich daraus ergebe, dass das Erwerbsangebot vom 27.02.2007 (Anl. B 9) durch die Erwähnung eines Wertermittlungsgutachtens den Eindruck erwecke, der angebotene Erwerbspreis sei für die Veräußerer günstig. Außerdem werde "durch die Nachbesserungsklausel suggeriert, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Nachbesserung bestehe", was jedoch nicht gestimmt habe, da durch die in der Klausel enthaltene Befristung die Chance gering gewesen sei.

Damit lässt sich ein Vorwurf arglistiger Täuschung nicht rechtfertigen.

Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Aktionäre durch die Erwähnung des Wertermittlungsgutachtens oder durch die Nachbesserungsklausel getäuscht worden sein könnten.

(??) Wie der angebotene Erwerbspreises von 750,00 Euro je Aktie ermittelt wurde, wird im Angebot ausführlich geschildert. Es wird erläutert, dass Börsenkurse als nachvollziehbarer und angemessener Maßstab angesehen werden können. Weiter wurden verschiedene Börsenkurse dem Angebotspreis gegenübergestellt. Es wurden der volumengewichtete Durchschnittskurs der letzten sechs Monate vor der Ankündigung des Angebots (EUR 626,63), der von der BaFin veröffentlichte gewichtete durchschnittliche inländische Börsenkurs der letzten drei Monate vor der Ankündigung des Angebots (EUR 642,55) und der Schlusskurs der Stuttgarter Wertpapierbörse am 17.01.2007, dem Tag vor der Ankündigung des freiwilligen Erwerbsangebots (EUR 663,00), als Vergleich genannt (Anl. B 9, S. 17). Lediglich ergänzend wurde erwähnt, dass die Angemessenheit des Angebotspreises auch durch eine "vorläufige Ertragswertermittlung" bestätigt worden sei, da sich danach der Ertragswert in einer Bandbreite von 600,00 bis 690,00 Euro je Aktie bewege (Anl. B 9, S. 17). Die Unterlagen enthalten darüber hinaus weitere, ausführliche Erläuterungen dazu, welche Folgen - Chancen und Risiken - mit einer Nichtannahme des Erwerbsangebots verbunden sein können (Anl. B 9, S. 28/29).

Weshalb die P-Beteiligungs-AG auf dieser Grundlage getäuscht worden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Es wird nicht behauptet, dass die angegebenen Börsenkurse falsch ermittelt worden seien. Die Ertragswertermittlung wurde nur ergänzend erwähnt. Außerdem wurde diese Bewertung ausdrücklich als "vorläufig" bezeichnet.

Jedenfalls kann allein der - von Antragsgegnerseite vorgebrachte - Umstand, dass das Wirtschaftsprüfungsunternehmen über ein Jahr später mit Bezug auf einen anderen Stichtag einen höheren Ertragswert ermittelt hat, eine Unrichtigkeit der Erklärung in dem Erwerbsangebot nicht rechtfertigen.

Danach kann schon nicht angenommen werden, dass das Angebot für einen Laien missverständlich gewesen ist; erst recht gilt dies für die P-Beteiligungs-AG als Kauffrau.

(??) Auch kann nicht gesagt werden, dass durch die "Nachbesserungsklausel" des Erwerbsangebots ein falscher Eindruck vermittelt worden sei.

Die P-Beteiligungs-AG macht bereits zu Unrecht geltend, dass suggeriert worden sei, es bestehe "eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Nachbesserung". Dieser Wertung kann nicht gefolgt werden. Die A-AZL hat im Angebot mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass sie den Erwerbspreis für angemessen hält, da gegenüber den Börsenkursen der Referenzperioden und dem auf vorläufiger Grundlage ermittelten Ertragswert eine "signifikante und attraktive Prämie für die annehmenden Aktionäre" (Anl. B 9, S. 17) geboten werde. Es wurde kein Zweifel daran gelassen, dass die A-AZL gerade nicht davon ausgeht, es werde zur Gewährung einer Nachbesserung kommen.

Abgesehen davon meint die P-Beteiligungs-AG zu Unrecht, es sei bereits im Februar 2007 klar gewesen, dass es bis zum 30.06.2008 nicht zur Eintragung eines Übertragungsbeschlusses kommen könne. Die Antragstellerin hat näher ausgeführt, dass die Frist aus damaliger Sicht großzügig bemessen gewesen sei. Die Antragsgegner haben nicht aufgezeigt, weshalb diese Einschätzung falsch sein sollte.

Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass die im Erwerbsangebot vorgesehene Zeitspanne als nicht realistisch einzustufen ist.

(??) Sonstige Gründe, die den Vorwurf einer arglistigen Täuschung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Darüber hinaus hat die Antragstellerin unter Vorlage des Anwaltsschreibens vom 28.10.2008 (Anl. B 79) vorgetragen, dass die P-Beteiligungs-AG von einer Anfechtung Abstand genommen hat und daraus keine Rechte ableiten will. Auch deshalb können die Antragsteller mit ihrer Rüge, die A-AG sei wegen angefochtener Aktienerwerbe nicht als Hauptaktionärin anzusehen, nicht durchdringen.

Damit bedarf die Frage, ob die Anfechtungserklärung verfristet abgegeben wurde, keiner Entscheidung.

(-) Ob die P-Beteiligungs-AG eine Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) verlangen kann, muss ebenfalls nicht entschieden werden.

Der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt regelmäßig nur zu einer Vertragsanpassung und nicht zur Vertragsauflösung (vgl. etwa Palandt/Grüneberg, BGB, 67. Aufl., § 313 Rn. 40 ff.). Eine Auflösung könnte nur dann verlangt werden, wenn eine Anpassung nicht möglich oder die Fortsetzung des Vertrags unzumutbar wäre (§ 313 Abs. 3 BGB). Beides kann hier nicht angenommen werden. Die von der P-Beteiligungs-AG angeführten Anfechtungsgründe verdeutlichen, dass es ihr im Grunde allein um die Aufbesserung des Erwerbspreises geht. Eine etwaige Anpassung in dieser Hinsicht wäre aber möglich und für beide Vertragsparteien zumutbar. Dass ein derartiger Anspruch, wenn er bestehen sollte, keinen Einfluss auf die Zuordnung der von der A-AZL erworbenen Aktien haben kann, bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Ob ein Anspruch auf Auflösung des Erwerbsvertrags überhaupt geeignet wäre, sich auf die Hauptaktionärseigenschaft auszuwirken, erscheint fraglich. Die Vertragsauflösung würde sich nach Rücktrittsrecht vollziehen (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313 Rn. 42), wäre damit schuldrechtlicher Natur und hätte auf die dingliche Rechtslage keine unmittelbare, schon gar keine reaktive Auswirkung (vgl. etwa Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 313 Rn. 40 ff.). Ob (schuldrechtliche) Erwerbsansprüche dem Merkmal "gehören" i.S.d. §§ 16 Abs. 4, 327a Abs. 1 AktG gleichgestellt werden können (verneinend etwa Windbichler in Großkomm, a.a.O., § 16 Rn. 22), muss hier nicht entschieden werden, da der P-Beteiligungs-AG jedenfalls kein Anspruch auf Vertragsauflösung zusteht.

Abgesehen davon ergibt sich aus der Erklärung der P-Beteiligungs-AG, sie werde aus der Anfechtung keine Rechte ableiten und verfolge nur noch den (angeblichen) Anspruch auf Verlängerung der gewährten Nachbesserungsfrist (vgl. Anl. B 79), dass sie die Auflösung des Erwerbsvertrags unter dem Aspekt des Wegfalls der Vertragsgrundlage nicht mehr geltend machen will.

(55) Der Umstand, dass die A-AG unmittelbar keine Aktie an der Antragstellerin hält, ist unschädlich. Der vereinzelt vertretenen abweichenden Ansicht, wonach derjenige, der den Squeeze-out betreibt, zumindest eine Aktie unmittelbar halten müsse (Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327a Rn. 17; Grunewald in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 327a Rn. 7; Markwardt BB 2004, 277, 278), ist nicht zu folgen (OLG Köln Der Konzern 2004, 30, 34; OLG Köln BB 2003, 2307, 2310; LG Bonn Der Konzern 2004, 491, 496; LG Dortmund Der Konzern 2005, 603; Sieger/Hasselbach ZGR 2002, 120, 134; Fleischer ZGR 2002, 757, 774 f.; ders. in Großkomm, a.a.O., § 327a Rn. 52; Singhof in Spindler/Stilz, a.a.O., § 327a Rn. 17; v. Schnurbein AG 2005, 725, 731; Hasselbach in KK-WpÜG, 2003, § 327a Rn. 28; Hüffer, a.a.O., § 327a Rn. 15; Maslo NZG 2004, 163, 167 f.; Schüppen/Tretter, a.a.O., § 327a Rn. 14; Koppensteiner in KK-WpÜG, 2003, § 327a Rn. 7; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 327a Rn. 13; Angerer BKR 2002, 260, 263; Hüffer, a.a.O., § 327a Rn. 15; Fuhrmann Der Konzern 2004, 1, 4). Der Verzicht auf das unmittelbare Halten einer Aktie ist folgerichtige Konsequenz aus der Verweisung in § 327a Abs. 2 AktG auf § 16 Abs. 2, Abs. 4 AktG (Fleischer in Großkomm, a.a.O., § 327a Rn. 52) und der damit in den Vordergrund gestellten wirtschaftlichen Betrachtungsweise (OLG Köln Der Konzern 2004, 30, 34; OLG Köln BB 2003, 2307, 2310). Auch Sinn und Zweck der Regelung spricht für diese Interpretation. Die Einbeziehung mittelbarer Beteiligungen sollte ausweislich der Gesetzesmaterialien ein aufwendiges und wirtschaftlich unsinniges "Umhängen" von Beteiligungen zur Schaffung der formalen Ausschlussvoraussetzungen verhindern (vgl. Begr. RegE WpÜG, BT-Drucks. 14/7034, S. 72). Der bezweckten Gleichstellung von unmittelbarem und mittelbarem Anteilsbesitz läuft die Einschätzung der Mindermeinung zuwider (Hasselbach in KK-WpÜG, a.a.O., § 327a Rn. 28; Fleischer in Großkomm, a.a.O., § 327a Rn. 51 m.w.N.).

Der Wortlaut der Vorschrift widerspricht der h.M. nicht, vielmehr steht allein eine durch den Normzweck gerechtfertigte erweiternde Auslegung in Rede (vgl. Koppensteiner in KK-WpÜG, a.a.O., § 327a AktG Rn. 7; Fleischer in Großkomm, a.a.O., § 327a Rn. 52).

Es ist auch nicht zu befürchten, dass unsicher sein könnte, auf wen die Anteile der Minderheitsaktionäre übergehen (so aber Grunewald in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 327a Rn. 7). Die Verfahrensregelungen der Übertragung lassen derartige Zweifel nicht auftreten (vgl. auch Hasselbach in KK-WpÜG, a.a.O., § 327a Rn. 29; Maslo NZG 2004, 163, 167). Abgesehen davon könnten etwaige Probleme durch das Erfordernis, eine Aktie unmittelbar halten zu müssen, nicht verlässlich beseitigt werden. Ein triftiger Grund, vom Hauptaktionär zu verlangen, vor Durchführung des Squezze-out zunächst eine Aktie der Gesellschaft zu kaufen, besteht nicht.

c) Das Squeeze-out-Verlangen kann eine Fehlerhaftigkeit des Übertragungsbeschlusses offensichtlich nicht rechtfertigen.

Die Übertragungsverlangen sind in den Schreiben vom 23.01.2008 und vom 12.03.2008 (Anl. 1 der Anl. B 31) ordnungsgemäß gestellt worden.

aa) Eine besondere Form ist in § 327a Abs. 1 AktG nicht vorausgesetzt (Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327a Rn. 19; Grunewald in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 327a Rn. 12). Ein Nachweis der erforderlichen Kapitalmehrheit muss dem Verlangen nicht beigefügt sein.

bb) Die A-AG wurde bei dem Verlangen ordnungsgemäß vertreten.

Die A-AG wird durch zwei Vorstände oder einen Vorstand gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten (vgl. Anl. B 32).

Bei den Übertragungsverlangen wurde dem Rechnung getragen. Die Antragstellerin hat durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs (Anl. B 32) nachgewiesen, dass die Schreiben vom 23.01.2008 und vom 12.03.2008 durch einen Vorstand und einen Prokuristen unterzeichnet wurden.

d) Die Gewährleistungserklärung des Bankhauses vom 12.03.2008 (Anl. 3 zur Anl. B 31) entspricht den Anforderungen des § 327b Abs. 3 AktG.

aa) Die Antragsgegner rügen in den von ihnen erhobenen Klagen eine inhaltliche Unzulänglichkeit der Erklärung, die sich daraus ergebe, dass die Unterzeichner der Gewährleistungserklärung unbekannt seien und der Zusatz "ppa." fehle, obwohl - nach der Sachverhaltsdarstellung der Antragstellerin - die Erklärung von Prokuristen des Bankhauses unterzeichnet worden sei. Darüber hinaus enthalte die Urkunde nicht die Angabe der persönlich haftenden Gesellschafter, weshalb ein Verstoß gegen §§ 278 Abs. 3, 80 Abs. 1 S. 1 AktG vorliege. Das Bankhaus sei außerdem an einer Gesellschaft beteiligt, die der A-AG zugerechnet werden müsse. Schlussendlich sei der Umfang der von der Gewährleistungserklärung erfassten Ansprüche unzureichend, da weder Zinsenansprüche noch ein im Spruchverfahren festgesetzter Erhöhungsbetrag gesichert würden.

Das Landgericht hat sich diesen Bedenken angeschlossen und die Ansicht vertreten, die von der A-AG beigebrachte Gewährleistungserklärung sei "unzumutbar", da die Verletzung zweier Ordnungsvorschriften eine Unsicherheit auf Seiten der Minderheitsaktionäre als Erklärungsempfänger hervorrufe, die nicht mit erträglichem Aufwand zu beseitigen sei. Die Erklärung genüge daher nicht den gesetzlichen Anforderungen. Sie werde dem Sicherungsinteresse eines verständig abwägenden Aktionärs nicht gerecht. In der Gewährleistungserklärung vom 12.03.2008 seien die Vertretungsberechtigten der Erklärungsgeberin nicht enthalten - den Unterschriften sei das kennzeichnende und klärende Kürzel "ppa" nicht hinzugefügt worden. Außerdem fehle die nach §§ 278 Abs. 3, 80 Abs. 1 S. 1 AktG erforderliche Angabe der persönlich haftenden Gesellschafter der Kommanditgesellschaft. Die Verstöße machten es einem Minderheitsaktionär angesichts des umfangreichen Handelsregisterauszugs des Bankhauses (Anl. B 34) unmöglich, die Rechtsverbindlichkeit der Erklärung mit vertretbarem Aufwand zu klären.

bb) Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Garantieerklärung entspricht den sich aus § 327b Abs. 3 AktG ergebenden Anforderungen. Sämtliche Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Erklärung sind offensichtlich unbegründet. Die Erklärung des Bankhauses, als Garantie bezeichnet, gewährleistet die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

(1) Gem. § 327b Abs. 3 AktG muss ein Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernehmen, unverzüglich nach Eintragung des Hauptversammlungsbeschlusses die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen. Erforderlich ist die Abgabe eines eigenen Zahlungsversprechens, an dessen Rechtsnatur keine besonderen Anforderungen zu stellen sind. Die Erklärung muss eine einseitige, unbedingte Verpflichtung des Kreditinstitutes an die Minderheitsaktionäre für den Fall enthalten, dass der Hauptaktionär die von ihm festgelegte Barabfindung nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt (OLG Hamm AG 2005, 773, 776; Hüffer, a.a.O., § 327b Rn. 10; Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327b Rn. 12; Grunewald in MünchKomm, AktG, 2. Aufl., § 327b Rn. 15; Fleischer in Großkomm, a.a.O., § 327b Rn. 44, 47 ff.). Der Hauptaktionär hat die Erklärung des Kreditinstitutes dem Vorstand der betroffenen Gesellschaft zu übermitteln. Der Vorstand muss die Rechtswirksamkeit der Garantieerklärung überprüfen, denn er darf die Hauptversammlung zum Schutze der Minderheitsaktionäre nur einberufen, wenn eine (wirksame) Gewährleistungserklärung vorliegt. Durch die übermittelten Erklärung muss der Vorstand deshalb in den Stand versetzt werden zu prüfen, ob es sich bei dem Aussteller um ein im Inland zugelassenes Kreditinstitut handelt, das eine formal rechtswirksame Verpflichtungserklärung abgegeben hat. Außerdem muss der Erklärungsinhalt die Barabfindung zutreffend erfassen und darf keine unzulässigen Einschränkungen enthalten (OLG Hamm AG 2005, 773, 776; Fleischer in Großkomm, a.a.O., § 327b Rn. 52; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 327b Rn. 39).

(2) Nach diesen Kriterien ist an der Wirksamkeit der Garantieerklärung vom 12.03.2008 nicht zu zweifeln.

(11) Die Erklärung wurde im Namen eines in der Bundesrepublik zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts (§§ 1 Abs. 1, 32 KWG) abgegeben (vgl. auch Anl. B 33). Die Urkunde lässt sich eindeutig dem Kreditinstitut zuordnen. Sie enthält hinsichtlich der Ausstellerin die Angabe des vollständigen Firmennamens, der Rechtsform, des Sitz nebst Nennung des Registergerichts und der Handelsregisternummer.

Zwar werden entgegen §§ 278 Abs. 3; 80 Abs. 1 S. 1 AktG die geschäftsführungsbefugten Komplementäre nicht genannt. Dies ist jedoch unschädlich, weil dadurch die Gültigkeit der rechtsgeschäftlichen Erklärung nicht in Frage gestellt wird; § 80 AktG ist eine Ordnungs- und keine Formvorschrift (Spindler in MünchKomm, AktG, 3. Auflage § 80 Rn. 26; Mertens in KK-AktG, 2. Aufl., § 80 Rn. 2; Fleischer in Spindler/Stilz, a.a.O., § 80 Rn. 18; Hüffer, a.a.O., § 80 Rn. 8; Habersack in Großkomm, a.a.O., § 80 Rn. 17; vgl. auch OLG München AG 2008, 746).

Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, dass durch dieses Versäumnis die Möglichkeit des Vorstands, die Rechtswirksamkeit der Erklärung zu überprüfen, in Frage gestellt worden wäre. Der Vorstand kann - soweit er dies für erforderlich halten sollte - die Namen der geschäftsführungsbefugten Komplementäre ohne Weiteres klären, etwa durch einen einfachen Aufruf der in der Garantieerklärung genannten Internet-Adresse des Kreditinstituts.

Der Umstand, dass die Erklärung von (vertretungsberechtigten) Prokuristen des Bankhauses unterzeichnet worden ist, ohne dass der nach § 51 HGB auf die Prokura hinweisende Zusatz enthalten war, ist unschädlich. Die Wirksamkeit der Erklärung wird davon nicht tangiert. Da § 51 HGB bloße Ordnungsvorschrift ist, führt ihre Nichtbeachtung nicht zur Nichtigkeit der Erklärung (RGZ 50, 51, 60; BGH NJW 1966, 1077; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 51 Rn.1; Weber in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, 2. Aufl., § 51 Rn. 8; Krebs in MünchKomm, HGB, 2. Aufl., § 51 Rn. 2; Roth in Koller/Roth/Morck, HGB, 3. Aufl., § 51 Rn. 2). Auch wurde dem Vorstand dadurch, dass der Zusatz fehlte, die Überprüfungsmöglichkeit allenfalls unbedeutend erschwert. Angesichts der namentlichen Nennung der Unterzeichner war es ohne Schwierigkeiten möglich, die Frage der wirksamen Vertretungsmacht zu klären. Die Urkunde ermöglicht es unter ergänzender Zuhilfenahme der Handelsregistereintragungen die Rechtswirksamkeit der Vertretungsberechtigung festzustellen (vgl. auch OLG Hamm AG 2005, 773). Die Namen der unterzeichnenden Prokuristen sind im Handelsregister aufgeführt.

Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht ist nicht entscheidend darauf abzustellen, ob es einem juristisch nicht vorgebildeten Kleinanleger zugemutet werden kann, sich eigenständig eine verlässliche Meinung dazu zu bilden, ob eine wirksame Garantieerklärung vorliegt. Würde auf diesen Maßstab abgestellt, wäre angesichts der Komplexität aktienrechtlicher Strukturmaßnahmen deren Realisierbarkeit jedenfalls dann generell in Frage gestellt, wenn man es mit dem Landgericht als unzumutbar bezeichnen würde, einen (umfangreichen) Handelsregisterauszug auszuwerten.

(22) Die Tatsache, dass das Kreditinstitut eine Minderheitsbeteiligung (5,1%) an einer Gesellschaft hält, die ihrerseits mit einem geringen Prozentsatz (5,1%) an der Antragstellerin beteiligt ist, begründet keine Zweifel an dem ordnungsgemäßen Zustandekommen der Garantieerklärung. Streitig ist zwar, ob eine Garantieerklärung von einem Unternehmen erteilt werden kann, das mit dem Hauptaktionär wirtschaftlich eng verbunden ist (zweifelnd etwa LG Frankfurt a.M. NZG 2004, 672, 674; a.A. LG München ZIP 2004, 167, 169; vgl. auch Singhof in Spindler/Stilz, a.a.O., § 327b Rn. 10). Auf diesen Meinungsstreit muss jedoch nicht eingegangen werden, da die geringe (mittelbare) Beteiligung des Bankhauses an der Antragstellerin nicht geeignet ist, das ordnungsgemäße Zustandekommen der Gewährleistungserklärung in Frage zu stellen. Die Vorschrift des § 327b Abs. 3 AktG will sicherstellen, dass den ausgeschiedenen Minderheitsaktionären ein solventer Schuldner zur Verfügung steht, und soll außerdem die Durchsetzung ihrer Rechte erleichtern (Fleischer in Großkomm, a.a.O., § 327b Rn. 43; Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327b Rn. 11). Unter beiden Gesichtspunkten sind aus einer Unternehmensbeteiligung in der hier gegebenen Größenordnung keine Bedenken abzuleiten (vgl. auch Fleischer in Großkomm, a.a.O., § 327b Rn. 46, Hasselbach, in KK-WpÜG, a.a.O., § 327b Rn. 29; Schüppen/Tretter, a.a.O., § 327b Rn. 32; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 327b Rn. 30).

(33) Die Rüge, eine unzulässige Einschränkung der Gewährleistungserklärung ergebe sich daraus, dass die Urkunde den Satz "Im Verhältnis zu jedem Minderheitsaktionär sind Einwendungen und Einreden aus dem Verhältnis des Bankhauses [...] zur Hauptaktionärin ausgeschlossen" enthalte, ist offensichtlich unbegründet.

Die beanstandete Formulierung beinhaltet gerade keine Einschränkung des Gewährleistungserklärung, vielmehr verzichtet die garantierende Bank darauf, dem Zahlungsanspruch Einwendungen aus dem Grundverhältnis entgegenzuhalten. Dies entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. dazu OLG Düsseldorf AG 2005, 654, 656; LG Landshut AG 2005, 934, 935; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 327b Rn. 31).

(44) Schlussendlich erfüllt die von dem Bankhaus abgegebene Erklärung auch in ihrem Umfang den sich aus § 327b Abs. 3 AktG ergebenden Anforderungen.

Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift muss sich die Gewährleistung des Kreditinstituts lediglich auf die festgelegte Barabfindung beziehen. Eine Erstreckung der Gewährleistungserklärung auf eventuelle Erhöhungsbeträge, die sich aus dem Spruchverfahren ergeben können, ist nicht erforderlich (vgl. BGH NZG 2006, 117; OLG Stuttgart ZIP 2003, 2363, 2367; AG 2004, 105, 108; OLG Karlsruhe AG 2007, 92; OLG Düsseldorf AG 2005, 293, 296; OLG Hamm AG 2005, 773; OLG Hamburg NZG 2003, 978; Hasselbach in KK-WpÜG, a.a.O., § 327b Rn. 31; Hüffer, a.a.O., § 327b Rn. 10; Fuhrmann/Simon WM 2002, 1211, 1216; Krieger BB 2002, 53, 58; Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., 327b Rn. 15 m.w.N.).

Die Garantieerklärung bezieht nach ihrem ausdrücklichen Wortlaut auch den sich aus § 327b Abs. 2 AktG ergebenden Zinsanspruch der Minderheitsaktionäre ein. Es kann daher offen bleiben, ob dies nach der Gesetzeslage überhaupt erforderlich gewesen wäre (ablehnend etwa OLG Stuttgart AG 2004, 105, 108; OLG Karlsruhe AG 2007, 92; Fuhrmann/Simon WM 2002, 1211, 1216; Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., 327b Rn. 15 m.w.N.).

e) Eine Fehlerhaftigkeit des Übertragungsbeschlusses lässt sich auch nicht mit einer Unzulänglichkeit des Übertragungsberichts begründen.

aa) Die Antragsgegner machen geltend, dass die A-AG im Übertragungsbericht keine eigenständigen Ausführungen zur angebotenen Barabfindung enthalten seien; es werde lediglich auf die Erläuterungen der in ihrem Auftrag tätig gewordenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, der E. & Y. AG, verwiesen. Auch sei die Angemessenheit der Barabfindung lediglich unzulänglich erklärt worden; eine nachvollziehbare Begründung des "Umtauschverhältnisses" fehle. Der Übertragungsbericht lege nicht in schlüssiger und für die Aktionäre nachvollziehbarer Weise dar, dass die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien erfüllt seien. Insbesondere seien die Tatbestände der Zurechnung von Aktien nicht hinreichend substantiiert dargestellt worden. Eine sachliche Rechtfertigung der Maßnahme sei ebenso wenig enthalten wie Ausführungen zu unternehmerischen Alternativen. Die A-AG zeige auch nicht ihre künftigen Absichten auf. Über Sondervorteile und die Beteiligung der Vorstandsmitglieder der Antragstellerin an der A-AG sei nicht berichtet worden.

bb) Diese Rügen greifen offensichtlich nicht durch.

Der Übertragungsbericht wurde ordnungsgemäß erstellt; eine Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses lässt sich aus dem Bericht nicht ableiten (vgl. generell zur Anfechtbarkeit bei fehlerhaftem Bericht etwa OLG Köln NZG 2005, 931, 933; OLG Hamburg NZG 2005, 86 f.; Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327c Rn. 7; Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 293a Rn. 40).

(1) Der Übertragungsbericht ist formal ordnungsgemäß zustande gekommen, insbesondere wurde er von allen Vorstandsmitgliedern unterschrieben. Ob dies überhaupt erforderlich war (dazu Hasselbach in KK-WpÜG, a.a.O., § 327a Rn. 9; zweifelnd im Anwendungsbereich des § 8 UmwG etwa BGH NZG 2007, 714, 716 f.), muss nicht entschieden werden.

(2) Er enthält alle erforderlichen Angaben.

§ 327c Abs. 2 S. 1 AktG verlangt - im Unterschied zu den Regelungsvorbildern der §§ 293a Abs. 1, 319 Abs. 3 Nr. 3 AktG sowie zu dem erweiterten Eingliederungsbericht nach § 320 Abs. 4 S. 2 AktG - keinen "ausführlichen" Bericht; dieser muss vielmehr die Voraussetzungen für die Übertragung und die Angemessenheit der Barabfindung schlüssig und plausibel darlegen (so BGH NZG 2006, 905, 906 unter Verweis auf Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327c Rn. 7, 9 und Grunewald in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 327c Rn. 7 f.).

Dem wurde durch die Ausführungen im Bericht (Anl. B 31, S. 26 ff.) und dem ihm beigefügten Bewertungsgutachten von E. & Y. AG (Anl. 2 zur Anl. B 31) ohne Weiteres genügt.

(11) Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 327a AktG werden ausreichend dargelegt, insbesondere der Umstand, dass dem Hauptaktionär 95% des Grundkapitals gehören, wird näher erläutert. Es wird aufgezeigt, dass es sich nicht um eine unmittelbare Beteiligung der A-AG handelt, sondern die Aktien von verschiedenen Gesellschaften eines Konzerns gehalten werden. Die Erlangung des erforderlichen Aktienbesitzes und dessen Berechnung werden dargestellt. Es werden dazu die relevanten gesellschaftsrechtlichen Umstände erläutert, die das Abhängigkeitsverhältnis i.S.v. § 16 Abs. 4 AktG begründen (Anl. B 31 Teil 2, S. 13 f.). Wie in der Literatur teils empfohlen (etwa Hasselbach in KK-WpÜG, a.a.O., § 327c Rn. 11; Vetter AG 2002, 176, 187), wird im Squeeze-out-Bericht die Abhängigkeitsstruktur zusätzlich mit Hilfe eines Organisationsschaubildes unterlegt (Anl. B 31 Teil 2, S. 14). Der zeitliche Bezugspunkt (Unterzeichnung des Berichts) für die Ausführungen ist ebenfalls richtig gewählt worden (vgl. dazu Hasselbach in KK-WpÜG, a.a.O., § 327c Rn. 11).

(22) Die Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der Abfindung ist nicht zu beanstanden. Die bei der Festsetzung der Abfindung verwendeten Bewertungsgrundsätze sind angegeben sowie in rechnerisch nachvollziehbar und verständlicher Weise dargestellt worden. Gegen die Tatsache, dass der Bericht ergänzend auf eine ihm beigefügte Anlage Bezug nimmt (vgl. Anl. B 31, S. 28.), ist nichts einzuwenden (vgl. BGH NZG 2006, 905, 906 f.). Konkrete Rügen, welche Herleitungsschritte hinsichtlich der Berechnung der Barabfindung nicht ausreichend aufgezeigt worden sein sollen, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.

Ob die schlüssige und plausible Darstellung inhaltlich richtig ist und damit eine zutreffende Bewertung vorliegt oder nicht, ist nicht Gegenstand der Prüfung im Anfechtungsverfahren, sondern ggf. in einem Spruchverfahren zu klären (etwa OLG Frankfurt AG 2008, 167, 170 - Wella; OLG Karlsruhe AG 2007, 92, 93; OLG Düsseldorf AG 2005, 654; OLG Hamm NZG 2005, 897; OLG Köln ZIP 2004, 760, 761, 762; LG Düsseldorf NZG 2004, 1168, 1169 f.; zum Umwandlungsrecht vgl. BGH DB 2001, 319 ff.; 2001, 471 ff.).

(33) Das Gesetz legt den Inhalt des Berichts abschließend fest (vgl. Grunewald in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 327c Rn. 9; Fleischer in Großkomm, a.a.O., § 327c Rn. 8). Der Hauptaktionär muss danach den Squeeze-out-Beschluss sachlich nicht rechtfertigen. Der Bericht muss auch keine Ausführungen zu möglichen unternehmerischen Alternativen sowie zu Vor- und Nachteilen des Squeeze-out enthalten (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 2004, 359, 361; LG Hamburg ZIP 2003, 947, 949; Fuhrmann/Simon WM 2002, 1211, 1216; Krieger BB 2002, 53, 59; Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327c Rn. 8; Koppensteiner in KK-WpÜG, a.a.O., § 327c AktG Rn. 6; Singhof in Spindler/Stilz, a.a.O., § 327c Rn. 6). Nicht erforderlich ist ebenfalls, dass der Hauptaktionär Ausführungen dazu macht, welche unternehmerischen Entscheidungen für die Zukunft geplant sind. Abgesehen davon ist hier nichts dafür ersichtlich, dass derartige Pläne überhaupt existieren. Auch auf die Folgen des Squeeze-out für die Aktionäre muss im Bericht nicht hingewiesen werden (Grunewald in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 327c Rn. 9; Fleischer in Großkomm, a.a.O., § 327c Rn. 8; Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327c Rn. 8); dessen ungeachtet sind diese von den Antragsgegnern vermissten Ausführungen im Bericht enthalten (Anl. B 31, S. 18 ff., 28 f.).

Entsprechendes gilt, soweit die Antragsgegner rügen, dass über Sondervorteile und die Beteiligung der Vorstandsmitglieder der Antragstellerin an der A-AG nicht berichtet worden sei. Derartige Informationen müssen im Übertragungsbericht nicht enthalten sein. Abgesehen davon hat die Antragstellerin dargelegt, dass ihre Vorstandsmitglieder weder Sondervorteile erhalten haben noch an der - allein von der A. SE gehaltenen - A-AG beteiligt sind.

f) Auch soweit die Antragsgegner geltend machen, es habe keine ordnungsgemäße Prüfung durch den sachverständigen Prüfer stattgefunden, sind die Rügen offensichtlich unbegründet.

aa) Die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses ist insoweit, als es um die Ordnungsmäßigkeit der Prüfung geht, nur nach formalen Gesichtspunkten zu beurteilen. Erforderlich ist, dass der Prüfungsbericht durch den vom Gericht bestellten Prüfer erstattet ist, dass er gemäß §§ 327 c Abs. 3, 4, 327d AktG vor der Hauptversammlung bekannt gemacht wurde, in der Hauptversammlung ausliegt und dass er sich über das Bewertungsgutachten in seiner letzten Fassung und über die Angemessenheit der angebotenen Barabfindung verhält (OLG Frankfurt AG 2008, 167; OLG Karlsruhe AG 2007, 92; OLG Hamm AG 2005, 773, 775).

Inhaltliche Mängel und andere Unzuträglichkeiten bei der Abfassung des Prüfungsberichtes können den Übertragungsbeschluss nicht fehlerhaft machen. Dies folgt aus der unabhängigen Stellung des gerichtlich bestellten Prüfers. Das Amt des Prüfers ist persönlich und sachlich unabhängig und weisungsfrei zum Schutz der Minderheitsaktionäre auszuüben. Damit wäre es unvereinbar, wenn die Gesellschaft oder Hauptaktionär für mögliche Fehler der Prüfung einstehen müssten, denn solche Fehler entziehen sich bei wohlverstandener unabhängiger Prüfungstätigkeit der Einflussnahme- und Korrekturmöglichkeit der Gesellschaft und des Hauptaktionärs (OLG Frankfurt AG 2008, 167; OLG Karlsruhe AG 2007, 92; OLG Hamm AG 2005, 773, 775).

Nur wenn der Prüfungsbericht grob unvollständig ist oder gravierende inhaltliche Mängel aufweist, die den Grad der Nichterfüllung des Prüfungsauftrags erreichen und deshalb auch einer schuldrechtlichen Einflussnahme des Hauptaktionärs auf den Prüfer aus dem Gesichtspunkt der Leistungsstörung unterliegen, kann von einem insgesamt nicht mehr ordnungsgemäßen Barabfindungsgebot ausgegangen werden, was dann - wie sich im Umkehrschluss aus § 327f S. 3 AktG ergibt - eine Anfechtbarkeit begründet (OLG Hamm, AG 2005, 773, 775; Grunewald in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 327f Rn. 3).

bb) Der Bericht des sachverständigen Prüfers, der R. Partner AG vom 26.03.2008 (Teil 3 zur Anl. B 31), genügt den danach zu stellenden Anforderungen. Die Übertragungsprüfung wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Die von den Antragsgegnern vorgebrachten Beanstandungen greifen offensichtlich nicht durch.

(1) Ein zur Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses führender Verstoß gegen §§ 327c Abs. 2 S. 4, 293d Abs. 1 AktG, § 319 Abs. 3 HGB liegt nicht darin, dass die als Prüferin bestellte R. Partner AG ihre Tätigkeit nicht erst nach Fertigstellung des Berichts der A-AG (§ 327c Abs. 2 S. 1 AktG) bzw. der von dieser beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - E. & Y. AG - aufgenommen hat, sondern aus Beschleunigungsgründen zeitgleich tätig wurde. Nach der ständigen Rechtsprechung ist eine derartige Parallelprüfung nicht zu beanstanden (etwa BGH NZG 2006, 905, 907; OLG Stuttgart NZG 2004, 146; OLG Düsseldorf NZG 2004, 328; NZG 2005, 347; AG 2005, 654; OLG Frankfurt a.M. AG 2006, 249 - T-Online; AG 2008, 167, 170 - Wella; AG 2008, 826; AG 2008, 827; OLG Karlsruhe AG 2007, 92, 93; OLG Hamburg ZIP 2004, 2288, 2289; Puszkajler ZIP 2003, 518, 521; Ott DB 2003, 1615, 1617; Schautes DB 2004, 591, 593). Weitere Ausführungen sind daher nicht veranlasst.

(2) Offensichtlich unbegründet ist auch die Rüge, das zuständige Gericht habe den sachverständigen Prüfer gem. § 327c Abs. 2 S. 3 AktG nicht ordnungsgemäß ausgewählt.

Das Landgericht Stuttgart hat auf Antrag der A-AG die R. Partner AG durch Beschluss vom 24.01.2008 zur Prüferin für die Angemessenheit der Barabfindung bestellt und damit ausgewählt. Der Umstand, dass die A-AG die Prüferin - neben zwei anderen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (vgl. Anl. B 39) - vorgeschlagen hat, ändert daran nichts, denn dadurch wird die Unabhängigkeit der allein dem Gericht obliegenden Auswahl- bzw. Bestellungsentscheidung nicht tangiert.

(3) Von den Antragsgegnern wird ohne Erfolg gerügt, dass keine eigene Bewertungsleistung durch den Übertragungsprüfer stattgefunden und sich dieser lediglich darauf beschränkt habe, die Bewertungsergebnisse des Bewertungsgutachters nachzuvollziehen.

(11) Nach § 327c Abs. 2 S. 2 AktG ist die Angemessenheit der Barabfindung zu prüfen; Prüfungsgegenstand und Prüfungsumfang ergeben sich aus der Verweisung in § 327c Abs 2 S. 4 AktG auf § 293e AktG. Danach ist über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten; es ist anzugeben, nach welchen Methoden die Abfindung ermittelt worden ist, aus welchen Gründen die Anwendung dieser Methoden angemessen ist, welche Abfindung sich bei der Anwendung verschiedener Methoden, sofern mehrere angewandt worden sind, jeweils ergeben würde, zugleich ist darzulegen, welches Gewicht den verschiedenen Methoden bei der Bestimmung der vorgeschlagenen Abfindung und der ihr zugrunde liegenden Werte beigemessen worden ist und welche besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung des Unternehmens aufgetreten sind. Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob die vorgeschlagene Abfindung angemessen ist (allg. dazu Fleischer in Großkomm, a.a.O., § 327c Rn. 32, 35 ff; Singhof in Spindler/Stilz, a.a.O., § 327c Rn. 10; Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327c Rn. 10; Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 293e Rn. 5 ff.; Grunewald in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 327c Rn. 11; Wittgens BB 2007, 1070, 1071).

(22) Diesen Anforderungen wird die Prüfung und der Prüfbericht gerecht.

Die Antragsgegner haben keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass der gerichtlich bestellte Prüfer in Wirklichkeit keine Prüfung vorgenommen hat.

Der vorgelegte Bericht zeigt demgegenüber vielmehr, dass die Prüfung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Es ist ersichtlich, dass der Prüfer die gestellten Anforderungen richtig erfasst (vgl. Anl. B 31 Teil 3, S. 5 f.) und diesen auch in der Sache genügt hat.

Das Fehlen einer Prüfung ergibt sich keinesfalls daraus, dass die R. Partner AG parallel zur E. & Y. AG tätig wurde. Aus einem zeitlichen Zusammenhang kann nicht abgeleitet werden, dass eine Prüfung nicht stattgefunden hat (vgl. etwa OLG Stuttgart NZG 2004, 146). Der Inhalt des Berichts zeigt, dass die Angemessenheit der Barabfindung eigenständig überprüft wurde. Auf der Grundlage allgemeiner Ausführungen, in denen der Prüfer zu verschiedenen Bewertungsmethoden und ihrer Anwendung Stellung nimmt (Anl. B 31 Teil 3, S. 7 ff.), setzt er sich mit dem konkreten Bewertungsobjekt auseinander (Anl. B 31 Teil 3, S. 13 ff.). Er legt dar, anhand welcher Methoden die Abfindung ermittelt worden ist, geht auf die Gründe für die Anwendung dieser Methoden ein, erläutert welche Ergebnisse sich bei der Anwendung verschiedener Methoden ergeben und nimmt auf dieser Grundlage zur vorgeschlagenen Abfindung Stellung. Die Durchführung von eigenständigen Untersuchungen und Bewertungsplausibilisierungen seitens des Prüfers ist unmittelbar aus dem Bericht erkennbar. Keinesfalls kann gesagt werden, dass nur das Gutachten von E. & Y. AG überprüft wurde. Darüber hinaus hat die Antragstellerin durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Zeugen D. (Anl. Ast 15) glaubhaft gemacht, dass im Rahmen der Prüfungstätigkeit Arbeitspapiere im Umfang von 25 Aktenordner angefallen sind. Auch dies unterstreicht, dass eine eigenständige Prüfung durchgeführt worden ist.

Der Bericht erfüllt auch formal die zu stellenden Anforderungen. Neben dem bereits geschilderten Inhalt wird erklärt, dass keine besonderen Schwierigkeiten bei der Bewertung des Unternehmens aufgetreten sind - auch diese Aussage wird näher erläutert (Anl. B 31 Teil 3, S. 36). Der Prüfungsbericht schließt mit der Erklärung darüber, dass die vorgeschlagene Abfindung für angemessen erachtet wird (Anl. B 31 Teil 3, S. 38).

(4) Die Tätigkeit der R. Partner AG ist nicht wegen eines unzureichenden Prüfungsauftrags zu beanstanden.

Die Antragsgegner machen geltend, eine unzulässige Beschränkung des Auftrags folge daraus, dass die Vollständigkeit und Richtigkeit des Berichts der A-AG nicht Gegenstand der Prüfung sein sollte und sich der Prüfer mit diesem Bericht nur insoweit befasst habe, als wesentliche Angaben über den Prüfungsgegenstand, die methodische und rechnerische Erläuterung und Begründung des Unternehmenswerts und die darauf aufbauende Ableitung der Barabfindung enthalten seien.

Damit können die Antragsgegnern offensichtlich keinen Erfolg haben.

Der Prüfungsauftrag entsprach den gesetzlichen Anforderungen. Eine unzulässige Einschränkung der Prüfungstätigkeit kann nicht festgestellt werden. Der Bericht des Hauptaktionärs als solcher ist nach § 327c Abs. 2 S. 2 AktG nicht Gegenstand der Prüfung (Hasselbach in KK-WpÜG, a.a.O., § 327c Rn. 22; Singhof, a.a.O., § 327c Rn. 10; Grunewald in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 327c Rn. 11; Veit DB 2005, 1697, 1700). Der Bericht des Hauptaktionärs stellt allerdings eine Daten- und Informationsquelle für den Prüfer dar (Fleischer in Großkomm, a.a.O., § 327c Rn. 26), dementsprechend hat die R. Partner AG die Angaben im Bericht ausgewertet (vgl. Anl. B 31 Teil 3, S. 2, 3 und passim).

(5) Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die R. Partner in dem Gutachten auf die "Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer" hingewiesen hat (vgl. auch OLG Hamburg NZG 2003, 539, 543). Die Haftung des Prüfers wird dadurch nicht eingeschränkt. Nach der Regelung in Ziff. 1 Abs. 1 a.E. der Bedingungen beanspruchen diese nur Geltung, wenn nicht zwingendes Recht entgegensteht. Letzteres ist hier aber der Fall. Die Haftung nach §§ 327c Abs 2 S. 4, 293d Abs. 2 AktG ist gem. § 323 Abs. 4 HGB der Parteidisposition entzogen (vgl. auch Altmeppen in MünchKomm, AktG, 2. Aufl., § 293d Rn.21; Emmerich in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 293d Rn.11).

(6) Die Antragsgegner dringen mit ihrer Rüge, der Prüfbericht sei auf einer unzureichenden Informationsbasis erstellt worden, ebenfalls nicht durch.

Die Behauptung der unzureichenden Tatsachengrundlage wurde in unsubstantiierter, rein spekulativer Weise aufgestellt und ist prozessual unbeachtlich. Es fehlt an einem konkreten Sachvortrag. Die Antragsgegner berufen sich allein auf die Ausführungen im Prüfbericht, die die von ihnen aufgestellte Tatsachenbehauptung jedoch nicht stützen. Dem Bericht lässt sich vielmehr entnehmen, welche Unterlagen dem Prüfer zur Verfügung standen. Danach lagen insbesondere die testierten Jahresabschlüsse der letzten drei Jahre sowie Prüfungsberichte, ferner Geschäftsberichte, Planungsrechnungen, Aufsichtsrats- und Vorstandsprotokolle und Abhängigkeitsberichte vor (vgl. Anl. B 31 Teil 3, S. 2, 3). Außerdem ist im Bericht vermerkt, dass alle erbetenen Informationen und Nachweise bereitgestellt wurden (vgl. Anl. B 31 Teil 3, S. 4). Es besteht mithin kein Zweifel daran, dass der Prüfer seine Feststellungen anhand einer ausreichenden Informationsbasis (dazu etwa Fleischer in Großkomm, a.a.O., § 327c Rn. 31; Eisolt DStR 2002, 1145, 1149) getroffen hat.

Abgesehen davon, dass die Antragsgegner keinen konkreten Vortrag halten, der eine abweichende Wertung rechtfertigen könnte, haben sie auch keinen relevanten Beweis angeboten. Auch deshalb war zu ihren Lasten zu entscheiden.

g) Soweit sich die Antragsgegner darauf berufen, die angebotene Barabfindung sei unangemessen, weil sie unterhalb des am Tag der Hauptversammlung festgestellten Börsenkurses liege, ist dieser Einwand nach § 327f S. 1, 2. Alt. AktG im Anfechtungsverfahren nicht zu berücksichtigen.

Die Frage, ob der Schlusskurs am Tag der Hauptversammlung die Mindestbarabfindungshöhe bestimmt, betrifft den Streit über die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung. Im Zusammenhang mit der Barabfindung findet eine Anfechtung nach § 327f AktG nur statt, wenn entweder eine Barabfindung gar nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten wird. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn das Angebot selbst nicht ordnungsgemäß ist, weil entweder keine Barabfindung angeboten wird oder wenn die Höhe nicht genau bestimmt ist (Grunewald in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 327f Rn. 3; OLG Hamburg AG 2003, 441; OLG Düsseldorf AG 2005, 654). Das ist hier aber nicht der Fall. Die Rüge betrifft allein die Frage, wie die angemessene Barabfindung zu berechnen ist. Dieser Streit ist dem Anfechtungsverfahren jedoch bewusst entzogen. Der von Antragsgegnerseite zitierten Rechtsprechung des BVerfG (E 100, 289 - DAT/Altana) lässt sich keine davon abweichende Wertung entnehmen.

h) Die Hauptversammlung wurde unter Bekanntgabe der Tagesordnung ordnungsgemäß einberufen.

aa) Die vom Vorstand und Aufsichtsrat unterbreiteten Beschlussvorschläge zum Tagesordnungspunkt Ausschluss der Minderheitsaktionäre sind - entgegen der von Antragsgegnerseite vorgebrachten Ansicht - nicht zu beanstanden.

(1) Der Vorschlag des Vorstands kam ordnungsgemäß zustande.

Es ist nicht erforderlich, dass der Vorstand bei gleichzeitiger Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder beschließt, ausreichend ist Beschlussfähigkeit (vgl. Semler in Münch. Hdb. GesR IV, a.a.O., § 35 Rn. 53 m.w.N.). Hier waren bei der Beschlussfassung über den Vorschlag am 13.03.2008 jedoch ohnehin alle Vorstandsmitglieder anwesend (vgl. Anl. B 37), weshalb an der Beschlussfähigkeit nicht gezweifelt werden kann.

Eine Einstimmigkeit der Beschlussfassung ist nicht vorausgesetzt. Vielmehr beschließt der Vorstand nach § 8 Abs. 6 seiner Geschäftsordnung (Anl. B 41) mit einfacher Mehrheit. Diese Regelung ist nicht zu beanstanden (vgl. Kubis in MünchKomm, AktG, 2. Aufl., § 124 Rn. 47; Semler in Münch. Hdb. GesR IV, a.a.O., § 35 Rn. 53). Die danach erforderlich Mehrheit wurde erreicht. Es haben alle Vorstandsmitglieder zugestimmt, ausgenommen zwei Mitglieder, die sich der Stimme enthalten haben (vgl. Anl. B 37). Deren Stimmwerte sind jedoch - mangels einer abweichenden Regelung - nach allgemeinen Prinzipien bei der Mehrheitsbestimmung nicht mitzuzählen (vgl. BGH BB 1987, 993 [zum Verein]; BGHZ 109, 179, 181 f. [zu § 25 Abs. 1 WEG]; Seibt in K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 77 Rn. 10; Löwisch BB 1996, 1006 f.).

(2) Der Beschlussvorschlag des Aufsichtsrats kam ebenfalls ordnungsgemäß zustande. Auch insoweit ist es ausreichend, wenn Beschlussfähigkeit vorliegt und die einfache Mehrheit zustimmt (Habersack in MünchKomm, AktG, 3. Aufl., § 108 Rn. 20, 34; Hüffer, a.a.O., § 108 Rn. 6, § 124 Rn. 12; Kubis in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 124 Rn. 48; Drygala in K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 108 Rn. 24).

Dem wurde hier entsprochen. Es haben sämtliche Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen, auch wenn zwei Aufsichtsräte nach § 108 Abs. 3 AktG schriftlich abgestimmt haben (Anl. B 40). Die Stimmabgabe erfolgte darüber hinaus einstimmig (Anl. B 40).

(3) Richtig ist zwar, dass Vorstand und Aufsichtsrat zur Unterstützung des Verlangens des Hauptaktionärs in der Hauptversammlung nicht verpflichtet sind, weshalb sie vorschlagen können, dass die Hauptversammlung dem Verlangen nicht nachkommen soll (Grunewald in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 327a Rn. 13; Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327a Rn. 20; Hüffer, a.a.O., § 327a Rn. 8). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass dies dem Vorstand oder Aufsichtsrat nicht bewusst gewesen wäre und diese sich pflichtwidrig verhalten haben könnten.

bb) Die Antragsgegnern berufen sich ohne Erfolg darauf, dass dem Übertragungsverlangen der A-AG zur Einberufung Hauptversammlung nicht unverzüglich stattgegeben worden sei, weshalb ein Einberufungsmangel vorliege, der sämtliche Hauptversammlungsbeschlüsse nichtig mache.

Das Verlangen verpflichtet die Gesellschaft, eine Hauptversammlung einzuberufen und die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Tagesordnung zu setzen. Wenn nicht im Interesse der AG ausnahmsweise eine sofortige Beschlussfassung erforderlich ist, kann bis zur nächsten turnusmäßigen Hauptversammlung gewartet werden, um die Kosten einer außerordentlichen Hauptversammlung einzusparen. Zu einer außerordentlichen Hauptversammlung muss nur einberufen werden, wenn das Interesse der Gesellschaft eine sofortige Beschlussfassung gebietet. Der Vorstand hat den Zeitpunkt der Hauptversammlung unter Berücksichtigung sowohl der Interessen des Hauptaktionärs als auch der Gesellschaft festzulegen. Dabei ist er aber in erster Linie auf das Interesse der Gesellschaft verpflichtet (vgl. Grunewald in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 327a Rn. 13; Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327a Rn. 20; Koppensteiner in KK-WpÜG, a.a.O., § 327a AktG Rn. 16; Fleischer in Großkomm, a.a.O., § 327a Rn. 61; siehe auch Sieger/Hasselbach ZGR 2002, 120, 142).

Die für einen Beschlussmangel vortragspflichtigen Antragsgegner haben keine Gründe aufgezeigt, die den Vorwurf eines pflichtwidrigen Verhaltens rechtfertigen könnten. Insbesondere haben sich keine sachlichen Argumente dafür genannt, dass eine frühere Einberufung der Hauptversammlung im Interesse der Gesellschaft geboten gewesen wäre.

Abgesehen davon, verdeutlicht der Zeitablauf, dass der Vorwurf eines zu langen Abwartens des Vorstands ungerechtfertigt ist. Zwischen dem Verlangen der A-AG (21.01.2008) und der Einberufung der Hauptversammlung (27.03.2008) verging eine Zeitspanne von etwas über zwei Monaten. In dieser Zeit musste u.a. der gerichtlich bestellte Prüfer die Angemessenheit der Barabfindung bewerten und einen Bericht verfassen. Dieser Bericht lag am 26.03.2008 (vgl. Anl. B 31 Teil 3, S. 38) vor. Bereits angesichts dieser Tatsache kann nicht gesagt werden, dass der Vorstand nicht sofort reagiert hat, da der Bericht gem. § 327c Abs. 3 Nr. 4 AktG von der Einberufung der Hauptversammlung an ausgelegt werden musste (vgl. etwa Hasselbach in KK-WpÜG, a.a.O., § 327c Rn. 3). Wie der Vorstand früher auf das Übertragungsverlangen hätte reagieren sollen, ist nicht ersichtlich.

cc) Die Einladung vom 27.03.2008 (Anl. B 4) enthält keine Einschränkungen der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch gesetzes- oder satzungswidrige Angaben.

(1) Hat die Satzung die Bedingungen für die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung näher geregelt, so sind diese Bestimmungen immer dann fehlerfrei bekanntgemacht, wenn sie im Wortlaut wiedergegeben werden. Eine bloße Verweisung auf die Satzungsregelungen ist hingegen ungenügend. Ausreichend ist jedoch, wenn die Satzungsbestimmungen in der Einladungsbekanntmachung zwar nicht im Wortlaut, wohl aber inhaltlich zutreffend wiedergegeben werden (Kubis in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 121 Rn. 41; Werner in Großkomm, a.a.O., § 121 Rn. 58). Ebenfalls ist die Konkretisierung satzungsmäßiger Fristen durch Angabe kalendarischer Daten zulässig (Kubis in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 121 Rn. 41; Werner in Großkomm, a.a.O., § 121 Rn. 59).

(2) Diesen Anforderungen wurde vorliegend genügt.

Die sich aus § 10 Abs. 2, 3 der Satzung (Anl. B 13) ergebenden Bedingungen - Eintragung im Aktienregister und rechtzeitige Anmeldung - wurden in der Einladungsbekanntmachung ordnungsgemäß wiedergegeben. Insbesondere wurde auch der Ablauf der Anmeldefrist kalendermäßig in Übereinstimmung mit der Satzungsbestimmung und unter Beachtung von § 123 Abs. 2 S. 3 AktG korrekt genannt. Die für die Übermittlung der Anmeldung vorgesehene Adresse wurde angeführt.

Der Stichtag für die Eintragung im Aktienregister wurde ebenfalls richtig bekannt gegeben. Der Tag der Hauptversammlung, auf den die Antragsgegnerseite abstellen wollen, wäre nur dann für das Teilnahme- und Stimmrecht maßgebend, wenn es kein Anmeldeerfordernis gegeben hätte (vgl. Ludwig in Happ, Aktienrecht, 3. Aufl., 10.09 Rn. 19). Demgegenüber muss der Aktionär bereits bei der Anmeldung im Register eingetragen sein, wenn, wie hier, ein Anmeldungserfordernis vorgesehen ist. Die Vermutungswirkung der Eintragung bezieht sich auf sämtliche Mitgliedschaftsrechte - auch auf die Anmeldung zur Hauptversammlung gem. § 123 Abs. 2 AktG (vgl. Bezzenberger in K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 67 Rn. 13; Bayer in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 67 Rn. 50; Hüffer, a.a.O., § 123 Rn. 4, 9; vgl. auch BegrRegE BR-Drucks. 3/05 S. 24). Es wurde in der Einladung zutreffend der 30.04.2008 als maßgebliches Datum für die Eintragung der Aktionäre im Aktienregister genannt.

Weitergehende Erklärungen zu den Teilnahmevoraussetzungen waren nicht erforderlich. Nähere Kontaktdaten mussten nicht angeführt werden (vgl. auch Ziemons in Schmidt/Lutter, a.a.O., § 123 Rn. 13). Abgesehen davon waren derartige Angaben in der Einladung ohnehin enthalten (Anl. B 4, S. 6 f.).

Auch musste nicht erklärt werden, wie eine Eintragung im Aktienregister erreicht werden kann. Eine Verpflichtung, in die Einladung Hinweise aufzunehmen, die die Geschäftspraktiken zur Mitteilung von Veränderungen im Aktienregister erläutern, bestand nicht. Nach der gesetzlichen Konzeption (vgl. § 67 Abs. 4 AktG) sind es im Regelfall die beauftragten Depotbanken, die der Gesellschaft von der Übertragung der Namensaktien Mitteilung machen.Die Depotbanken übernehmen neben ihrer Hauptverpflichtung, nämlich der Durchführung von Aktienerwerb bzw. -veräußerung, auch die Nebenpflicht, die Veränderungen im Aktienregister zu veranlassen.Denn regelmäßig soll nur noch der Erwerber und nicht mehr der Veräußerer im Aktienregister als Namensaktionär geführt werden. So sehen denn auch die AGB der Banken das Recht und die Pflicht zu entsprechenden Mitteilungen vor (Noack ZIP 1999, 1993, 1996; Bayer in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 67 Rn. 83; vgl. auch Diekmann BB 1999, 1985, 1987). Die konkrete Umsetzung der Mitteilung hängt jedoch auch von den Gepflogenheiten der jeweiligen Depotbank und der vertraglichen Regelung mit dem Erwerber ab (Bayer in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 67 Rn. 83; Noack ZIP 1999, 1993, 1996; Leuering ZIP 1999, 1745, 1747). Es ist einer Aktiengesellschaft daher nicht möglich, die Aktionäre über die Gepflogenheiten aller in Deutschland tätigen Banken zu informieren.

dd) Die Klagen sind auch offensichtlich unbegründet, soweit Rechtsverletzungen gegenüber Aktionären, die ihre Wertpapierdepots bei der N. Bank AB führen, im Streit stehen.

(1) Nach dem Vortrag der Antragsgegner kam es bei Aktionären der Antragstellerin, die ihre Aktien in Wertpapierdepots dieser Bank hielten, nach der Hauptversammlung 2007 zur Löschung aus dem Aktienregister.

Dieser Vorgang kann eine Fehlerhaftigkeit der auf der Hauptversammlung der Antragstellerin gefassten Beschlüsse nicht rechtfertigen.

Eine etwa zu Unrecht erfolgte Mitteilung der Depotbank, wonach eine Löschung im Register vorzunehmen sei, könnte der Antragstellerin nicht angelastet werden, sie wäre vielmehr den betroffenen Aktionären zuzurechnen.

Eigenmächtige Löschungen oder Neueintragungen im Aktienregister darf der Vorstand nicht vornehmen (vgl. auch Noack ZIP 1999, 1993, 1996; Hüffer, a.a.O., § 67 Rn. 17; Bayer in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 67 Rn. 72). Veränderungen im Aktienregister erfolgen grundsätzlich (nur) "auf Mitteilung". Ein- und Austragungen finden bei in Girosammelverwahrung befindlichen Namensaktien - wie bei der Antragstellerin (Anl. KE 05) - aufgrund von Mitteilungen der beteiligten Kreditinstitute auf elektronischem Wege statt (vgl. dazu Cahn in Spindler/Stilz, a.a.O., § 67 Rn. 55; Bezzenberger in K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 67 Rn. 16, 25; Leuering ZIP 1999, 1745, 1747; Noack ZIP 1999, 1993, 1996). Selbst wenn die Gesellschaft Kenntnis von einer wirksamen Übertragung der Aktionärsstellung hat, ist es ihr untersagt, das Aktienregister zu verändern und auf diese Weise in die Rechtswirkungen des § 67 Abs. 2 einzugreifen (Hüffer, a.a.O., § 67 Rn. 21). Der Inhalt des Aktienregisters steht nach wie vor grundsätzlich zur Disposition der am Rechtsübergang Beteiligten (Bayer in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 67 Rn. 86).

Die Antragstellerin war somit gehalten, die ihr mitgeteilten Veränderungen einzutragen. Zwar ist die Rechtsnatur der Mitteilung nach § 67 Abs. 3 AktG - ebenso wie bei § 16 GmbHG - umstritten (vgl. dazu Bayer in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 67 Rn. 73; BGH BB 1990, 872, 873 [zu § 16 GmbHG]; BayObLG BB 1990, 85, 86 [zu § 16 GmbHG]; OLG Dresden GmbHR 1999, 709, 710 [zu § 16 GmbHG]; Hueck/Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl. § 16 Rn. 3; Winter/Seibt in Scholz, a.a.O., § 16 Rn. 14), jedoch kann dieser dogmatische Streit dahingestellt bleiben. Es ist anerkannt, dass die Mitteilung nur dann als wirkungslos einzustufen ist, wenn sie keinem Mitteilungsbefugten zugerechnet werden kann. Nur dann können die Rechtswirkungen des § 67 Abs. 2 AktG nicht eintreten (vgl. Bayer in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 67 Rn. 68). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor. Nicht zurechenbar ist die Mitteilung durch einen unbefugten Dritten, insbesondere bei Fälschungen (Lutter in KK-AktG, 2. Aufl., § 67 Rn. 28; Merkt in Großkomm, a.a.O., § 67 Rn. 72), oder durch einen Geschäftsunfähigen oder nur beschränkt Geschäftsfähigen (RGZ 92, 315, 318; RGZ 123, 279, 285; Lutter in KK-AktG, a.a.O., § 67 Rn. 28). Ist ein Dritter bevollmächtigt, so entfällt die Zurechnung ebenfalls nur im Falle der Fälschung der Vollmacht oder fehlender (voller) Geschäftsfähigkeit (Lutter in KK, a.a.O., § 67 Rn. 28; Merkt in Großkomm, a.a.O., § 67 Rn. 72). Wirkungslos ist auch die mit Kenntnis aller Beteiligten nur zum Schein abgegebene Mitteilung (vgl. RG JW 1934, 363, 365; Winter/Seibt in Scholz, a.a.O.., § 16 Rn. 26 m.w.N.). Sonstige Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe - der Mitteilung selbst oder auch der Bevollmächtigung eines Dritten - berühren dagegen die Eintragung der Rechtsänderung im Aktienregister nicht, sondern können nur ex nunc geltend gemacht werden (Bayer in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 67 Rn. 75; Winter/Seibt in Scholz, a.a.O., § 16 Rn. 26).

Danach besteht hier kein Anlass daran zu zweifeln, dass etwaige Versäumnisse der Depotbank den Bankkunden, also den Aktionären zuzurechnen sind. Die Antragsgegner haben als Kläger keinen Sachverhalt vorgetragen, der eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnte. Sie schildern, dass die Depotbank der registerführenden Stelle mitgeteilt habe, eine Löschung sei veranlasst. Nach dem vom Antragsgegner Ziff. 27 (= Kläger Ziff. 25) - als Anl. K 4 (Bl. 473 der Akte 20 U 6/08) - vorgelegten Schreiben der Depotbank vom 20.08.2008 entspricht es deren Gepflogenheit, bei Aktienkäufen grundsätzlich keine Eintragung der Kunden ins Aktienregister zu veranlassen. Diese Handhabung stimmt mit deren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("Allgemeine Bestimmungen für Konto- und Depotverträge") überein (vgl. Anl. B 67, Ziff. B.3.1, S. 1 i.V.m. Ziff. B.2.2 lit. i). Anders wird dies dann gehandhabt, wenn der Bankkunde dies zum Zwecke der Teilnahme an Hauptversammlungen wünscht. Nach den Hauptversammlungen veranlasst die Bank jedoch "aus administrativen Gründen" die Löschung der Eintragungen, unabhängig davon, ob eine Veräußerung der entsprechenden Wertpapiere erfolgt bzw. ob der Kunde die Austragung wünscht oder nicht (vgl. Anl. K 4 = Bl. 473 der Akte 20 U 6/08). Dieses Verhalten der Depotbank kann der Antragstellerin nicht angelastet werden, es ist - nach den dargestellten Grundsätzen - vielmehr dem Bankkunden, also den Aktionären, zuzurechnen.

Von diesem Sachverhalt ist jedenfalls deshalb auszugehen, weil die darlegungs- und beweispflichtigen Antragsgegner keinen abweichenden Sachvortrag gehalten haben.

(2) Der Antragstellerin können keine sonstigen Versäumnisse angelastet werden.

(11) Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass ihr eine "Unrichtigkeit" der Meldung hätte auffallen müssen. Selbst wenn man annimmt, die Gesellschaft müsse eine Plausibilitätsprüfung vornehmen (vgl. Bezzenberger in K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 67 Rn. 17; Bayer in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 67 Rn. 90), ergibt sich keine andere Bewertung. Der Umstand, dass eine Löschung ohne gleichzeitige Eintragung eines angeblichen Erwerbers vorgenommen werden sollte, ist nicht ungewöhnlich (Bezzenberger in K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 67 Rn. 22) und gibt der Gesellschaft keinen Anlass, den Vorgang durch Nachfrage zu klären.

(22) Ferner hat die Antragstellerin richtig reagiert, als sie Kenntnis davon erlangte, dass die Löschung von der Depotbank veranlasst worden sein könnte, ohne dass dies von den Bankkunden gewünscht worden wäre. Den betroffenen Aktionären wurde, soweit die einzuhaltenden Voraussetzungen noch fristgerecht erfüllt werden konnten, die Teilnahme an der Hauptversammlung am 07.05.2008 ermöglicht. So wurden - wie etwa beim Antragsgegner Ziff. 27 (Kläger Ziff. 25) - fristgerechte telefonische Anmeldungen zur Hauptversammlung registriert (Bl. 198 der Akte 20 U 6/08). Dass diesen Aktionären damit - möglicherweise - lediglich eine verkürzte Vorbereitungszeit zur Teilnahme an der Hauptversammlung zur Verfügung stand, kann der Antragstellerin nicht angelastet werden.

(33) Auch kann der Antragstellerin nicht vorgeworfen werden, dass sie die Hauptversammlungsunterlagen den Antragsgegnern Ziff. 27 (Kläger Ziff. 25) und Ziff. 28 (Kläger Ziff. 26) nicht früher übermittelt hat, da diese bis zum 30.04.2008 auf Grund der im Jahr 2007 erfolgten Löschung nicht im Aktienregister eingetragen waren. Nach § 125 Abs. 2 AktG sind die Hauptversammlungsunterlagen nur an solche Aktionäre zu versenden, die zwei Wochen vor der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich wegen § 67 Abs. 2 AktG ausschließlich nach der Eintragung im Aktienregister (Kubis in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 125 Rn. 31).

i) Die Durchführung der Hauptversammlung lässt ebenfalls keine Fehler erkennen.

aa) Die Antragsgegnerseite rügt offensichtlich unbegründet, dass der Versammlungsleiter die Redezeit unzulässig begrenzt habe.

Nach Aktenlage kann bereits keine Redezeitbegrenzung angenommen werden.

Der Versammlungsleiter hat - ausweislich des vorgelegten Hauptversammlungsprotokolls (Anl. B 3, S. 12 f.) - angesichts der bereits vor Eintritt in die Generaldebatte vorliegenden Wortmeldungen die Redner lediglich darum gebeten, sich um Sachlichkeit und Kürze zu bemühen. Er hat außerdem eine "empfohlene Redezeit von 10 Minuten" genannt und darauf hingewiesen, dass er eine Redezeitbeschränkung für den Fall in Betracht ziehe, dass die Rednerliste zu lang werde und die zeitgerechte Durchführung der Hauptversammlung in Gefahr gerate (Anl. B 3, S. 13). Bestätigt wird dies durch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen H.(Anl. KE 08).

Dieses Vorgehen war in jedem Fall sachgemäß und verhältnismäßig; es besteht kein Grund für eine Beanstandung.

Die vom Versammlungsleiter artikulierte Bitten können nicht als Redezeitbeschränkung angesehen werden. Sie dienen vielmehr allenfalls der Vorbereitung derartiger Maßnahmen, da die Ansicht vertreten wird, der Versammlungsleiter müsse vor Ausübung seiner Ordnungsgewalt wegen des Grundsatzes der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit die Aktionäre zunächst mittels eines Appells zu Beginn der Debatte veranlassen, eine Redezeit von maximal 10 Minuten einzuhalten. Eine verbindliche Redezeitbegrenzung sei erst dann zulässig, wenn sich zu viele Aktionäre über diesen Appell hinwegsetzen würden (vgl. dazu etwa Quack AG 1985, 175; Schaaf ZIP 1997, 1324, 1326 f.; LG Stuttgart AG 1994, 425, 426). Ob ein derartiger Appell für eine Redezeitbeschränkung überhaupt erforderlich ist (ablehnend etwa Mülbert in Großkomm, a.a.O., vor § 118 Rn. 153; Kubis in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 119 Rn. 153), bedarf hier keiner Entscheidung, da der Versammlungsleiter keine weiteren Maßnahmen zur Redezeitbegrenzung ergriffen hat.

bb) Offensichtlich unbegründet ist auch die Rüge, dass eine fehlerhafte Abstimmungsreihenfolge gewählt worden sei, weil der Antrag eines Aktionärs, die von der A-AG zu zahlende Barabfindung auf Euro 1.250,00 zu erhöhen, nicht vorrangig zur Abstimmung gestellt worden ist.

Die Bestimmung der Reihenfolge bei der Behandlung verschiedener Sachanträge zum selben Tagesordnungspunkt gehört zur originären Kompetenz des Versammlungsleiters (vgl. OLG Hamburg AG 1981, 193, 197 f.; Martens WM 1981, 1010, 1015; Mülbert in Großkomm, a.a.O., vor § 118 Rn. 115; Stützle/Walgenbach ZHR 155 (1991), 516, 532; Max AG 1991, 77, 85.). Der Versammlungsleiter hat dabei nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (vgl. Zöllner in KK-AktG, § 118 Rn. 58), sofern die Satzung oder eine Geschäftsordnung für die Hauptversammlung nichts anderes bestimmen (OLG Hamburg AG 1968, 332; Martens WM 1981, 1010, 1015; Max AG 1981, 77, 85; Stützle/Walgenbach ZHR 155 (1991) 516, 531; Volhard in MünchKomm, AktG, 2. Aufl., § 133 Rn. 15). Er hat sich vom Prinzip der Sachdienlichkeit leiten zu lassen (OLG Hamburg DB 1981, 80, 82; LG Hamburg AG 1996, 233), wobei auch dem Gesichtspunkt der Versammlungsökonomie Rechnung zu tragen ist (Mülbert, a.a.O., vor § 118 Rn. 119; Kubis in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 119 Rn. 144). Danach ist unter mehreren Sachanträgen derjenige vorzuziehen, für den eine Mehrheit zu erwarten ist (Martens WM 1981, 1010, 1015; Max AG 1991, 77, 85; Ramm NJW 1991, 2753 f.; Volhard in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 133 Rn. 15). Demgegenüber existiert grundsätzlich keine Verpflichtung des Versammlungsleiters zur vorrangigen Beschlussfassung über "weitergehende" Anträge. Dies auch deshalb, weil der Begriff "weitergehend" stets eine subjektive Wertung beinhaltet (dazu Semler in Münch. Hdb. GesR IV, a.a.O., § 39 Rn. 10; vgl. auch OLG Hamburg AG 1981, 193, 197 f.; Mülbert, a.a.O., vor § 118 Rn. 119; Stützle/Walgenbach ZHR 155 (1991), 516, 532; Max AG 1991, 77, 86; Kubis in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 119 Rn. 144; a.A. Brox DB 1965, 731, 733).

Die Satzung (Anl. B 13) der Antragstellerin enthält keine abweichenden Regeln. In § 11 Abs. 2 der Satzung ist bestimmt, dass der Versammlungsleiter das Abstimmungsverfahren festlegen und die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen kann.

Auf dieser Grundlage hat sich der Versammlungsleiter sachgemäß verhalten. Er hat vorrangig über den Antrag abstimmen lassen, der eine mehrheitliche Annahme erwarten ließ. Die Vorgehensweise kann nicht als pflichtwidrig bezeichnet werden und ist nicht zu beanstanden.

Ob eine unsachgemäße Abstimmungsreihenfolge überhaupt eine Anfechtung rechtfertigen könnte (vgl. dazu OLG München AG 1995, 381, 382), muss danach nicht entschieden werden.

cc) Die Ansicht der Antragsgegnerseite machen zu Unrecht geltend, die Fehlerhaftigkeit der Beschlussfassung ergebe sich daraus, dass die A-AG ihre Hauptaktionärseigenschaft in der Hauptversammlung nicht nachgewiesen habe.

Nach der h. M. muss ein derartiger Nachweis in der Hauptversammlung nicht geführt werden (Grunewald, a.a.O., § 327d Rn. 4; Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327d Rn. 4; Fleischer in Großkomm, a.a.O., § 327d Rn. 13; Schüppen/Tretter, a.a.O., § 327d Rn. 8; a.A. soweit ersichtlich nur Hasselbach in KK-WpÜG, a.a.O., § 327a Rn. 39; Sieger/Hasselbach ZGR 2002, 120, 139 f.). Dieser Ansicht ist zu folgen. Insbesondere lässt sich aus §§ 327a ff. AktG eine derartige Verpflichtung nicht entnehmen. Nach § 327c Abs. 2 S. 1 AktG muss das Bestehen der Beteiligung schlüssig dargelegt, nicht aber nachgewiesen werden. In § 327c Abs. 3 AktG ist geregelt, welche Unterlagen in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht ausgelegt werden müssen. Nachweise zum Bestehen der erforderlichen Beteiligungshöhe werden jedoch nicht aufgeführt. Bereits dies spricht für die Richtigkeit der h. M., auch wenn streitig ist, ob § 327c Abs. 3 AktG abschließenden Charakter hat (so OLG Hamburg ZIP 2003, 1344, 1347 f.; OLG Düsseldorf ZIP 2005, 441; Koppensteiner in KK-WpÜG, a.a.O., § 327c AktG Rn. 15 ; Dißars BKR 2004, 389, 391; Kort NZG 2006, 604, 605; Fleischer in Großkomm, a.a.O., § 327c Rn. 53; Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327c Rn. 14; Hüffer, a.a.O., § 327c Rn. 16; Schüppen/Tretter, a.a.O., § 327c Rn. 28; a.A. OLG Celle AG 2004, 206, 207; Heidel/Lochner in Heidel, AktG, 2. Aufl., § 327c Rn. 7).

Weiter besteht keine Notwendigkeit, generell die Führung eines derartigen Nachweises zu verlangen. Wenn der Hauptaktionär sein Übertragungsverlangen stellt, hat der Vorstand dessen Ordnungsmäßigkeit zu prüfen (Austmann in Münch. Hdb. GesR IV, a.a.O., § 74 Rn. 29; Hasselbach in KK-WpÜG, a.a.O., § 327a Rn. 45). Außerdem kann der Vorstand den Hauptaktionär zur Erläuterung auffordern, wenn dies notwendig sein sollte. Der Hauptaktionär seinerseits wird dieser Aufforderung nach § 327d S. 2 AktG - auch ohne rechtliche Verpflichtung (dazu OLG Stuttgart ZIP 2003, 2363, 2364; Grunewald, a.a.O., § 327d Rn. 3; Hasselbach in KK-WpÜG, a.a.O., § 327d Rn. 6 m.w.N.) - entsprechen und darauf bedacht sein, Zweifel der Aktionäre an dem Vorliegen der Übertragungsvoraussetzungen durch Auskünfte und Nachweise auszuräumen, um eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses zu vermeiden (vgl. auch Grunewald, a.a.O., § 327d Rn. 4). Darüber hinaus steht den Aktionären ein Auskunftsrecht nach § 131 AktG zu (vgl. etwa Grunewald, a.a.O., § 327d Rn. 5; Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327d Rn. 5; Hasselbach in KK-WpÜG, a.a.O., § 327d Rn. 6; Fleischer in Großkomm, a.a.O., § 327d Rn. 10 ff.; Koppensteiner in KK-WpÜG, a.a.O., § 327d AktG Rn. 8; Schüppen/Tretter, a.a.O., § 327d Rn. 5). Danach ist jedem Aktionär auf Verlangen Auskunft zu solchen Umständen zu geben, die für die sachgemäße Beurteilung des Beschlussgegenstandes erforderlich sind. Das Recht bezieht sich damit auch auf Informationen zur Höhe der Beteiligung des Hauptaktionärs an der betroffenen Gesellschaft (vgl. dazu Fleischer in Großkomm, a.a.O., § 327d Rn. 11). Soweit die Aktionäre auf der Grundlage der Erläuterungen im Übertragungsbericht weiteren Klärungsbedarf sehen, können sie daher von ihrem Fragerecht Gebrauch machen.

Außerdem wird die Vorlage von hinreichend aussagekräftigen Unterlagen dann auf Schwierigkeiten stoßen, wenn mittelbare Unternehmensbeteiligungen in Rede stehen. Auch die Mindermeinung, die verlangt, dass der Hauptaktionär seine Beteiligungsquote in der Hauptversammlung nachweisen müsse, räumt ein, dass die Anforderungen an den Beweis nicht überspannt werden dürfen, wenn Zurechnungstatbestande nach §§ 327a Abs. 2, 16 Abs. 4 AktG zu bewerten sind (Austmann in Münch. Hdb. GesR IV, a.a.O., § 74 Rn. 30; vgl. auch Sieger/Hasselbach ZGR 2002, 120, 140). Mit dieser Einschränkung aber wird die Richtigkeit dieser Ansicht generell in Frage gestellt. Bei unmittelbarem Aktienbesitz wird der Nachweis durch Vorlage eines Depotauszugs oder - bei Namensaktien - eines Auszugs aus dem Aktienregister geführt. Da der Versammlungsleiter - unstreitig - ohnehin vor einer Abstimmung die Stimmberechtigung überprüfen muss (vgl. dazu Schüppen/Tretter, a.a.O., § 327d Rn. 8; Fleischer in Großkomm, a.a.O. § 327d Rn. 13), dürfte das Verlangen eines Nachweises der Beteiligungshöhe allenfalls einen geringen Erkenntnisgewinn vermitteln. Wenn demgegenüber mittelbare Unternehmensbeteiligungen zu überprüfen sind, ist ein schlüssiger Nachweis regelmäßig schwer zu führen, weshalb die vorgelegten Nachweise entsprechend großzügig geprüft werden sollen. Auch in diesem Fall dürfte der zusätzliche Erkenntnisgewinn daher eher gering sein.

Insgesamt ist es daher nicht gerechtfertigt, ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen generell zu verlangen, dass in der Hauptversammlung die Hauptaktionärseigenschaft nachzuweisen ist.

Ob zudem der Versammlungsleiter verpflichtet ist, die Voraussetzungen des zur Abstimmung gestellten Übertragungsbeschlusses zu überprüfen (so Austmann in Münch. Hdb. GesR IV, a.a.O., § 74 Rn. 29; Hasselbach in KK-WpÜG, a.a.O., § 327a Rn. 39; Sieger/Hasselbach ZGR 2002, 120, 139; a.A. Grunewald in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 327d Rn. 4; Schüppen/Tretter, a.a.O., § 327d Rn. 8; Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327d Rn. 4) oder er jedenfalls in der Hauptversammlung den Übertragungsbeschluss und seine gesetzlichen Voraussetzungen erläutern muss (so OLG Hamburg ZIP 2003, 1344, 1348; Austmann in Münch. Hdb. GesR IV, a.a.O., § 74 Rn. 67; Grunewald in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 327d Rn. 3; Schüppen/Tretter, a.a.O., § 327d Rn. 3; Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327d Rn. 3; ausf. Fleischer in Großkomm, a.a.O. § 327d Rn. 7 ff. m.w.N. auch zur Gegenansicht; a.A. Hasselbach in KK-WpÜG, a.a.O., § 327d Rn. 7; Krieger BB 2002, 53, 59), bedarf keiner Entscheidung. Es wird von den Antragsgegnern nicht geltend gemacht, dass dem Vorstand die Verletzung einer etwaigen Pflicht zur Erläuterung des Übertragungsbeschlusses oder zur Prüfung seiner Voraussetzungen vorzuwerfen ist.

dd) Offensichtlich kann die von den Antragsgegnern gerügte Verletzung des Auskunftsrechts den Klagen nicht zum Erfolg verhelfen.

Es kann bereits keine Rechtsverletzung angenommen werden. Abgesehen davon könnte mit einer unzulänglichen Auskunftserteilung jedenfalls keine Anfechtung des Übertragungsbeschlusses gerechtfertigt werden, da abfindungswertbezogene Informationsmängel im Streit stehen.

(1) Die Antragsgegner sind für eine sich aus einer Verletzung des Auskunftsrechts ergebende Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses vortrags- und beweispflichtig (s.o. und insb. Würthwein in Spindler/Stilz, a.a.O., § 243 Rn. 251). Den sich daraus ergebenden Anforderungen haben die Antragsgegner nicht entsprochen. Sie haben nicht aufgezeigt, dass ein zur sachgemäßen Beurteilung des Beschlussgegenstandes erforderliches Auskunftsverlangen nicht ordnungsgemäß beantwortet wurde.

(11) Dies betrifft zunächst den ihren pauschalen Vortrag, wonach verschiedene Fragen, die im Zusammenhang mit dem Squeeze-out stehen, auf der Hauptversammlung unbeantwortet geblieben seien. Es wird nicht angegeben, welche Frage nicht beantwortet worden sein soll bzw. warum eine etwaige Antwort als beanstandungswürdig eingestuft werden muss. Damit lässt sich eine Auskunftsverletzung nicht rechtfertigen (vgl. auch OLG Düsseldorf AG 2005, 654 mit Anm. Neumann EWiR 2005, 847).

(22) Eine Verletzung der Auskunftspflicht kann nicht aus einer Beantwortung der Fragen zu den "Zahlen des ersten Quartals 2008" abgleitet werden.

Die Antragstellerin hat ausführlich zu den angeblich gestellte Fragen sowie dazu vorgetragen, welche Antworten gegeben worden seien und weshalb weitergehende Angaben nicht gemacht werden konnten. Sie hat dazu ergänzend die unter Einschaltung des Back Office während der Hauptversammlung erarbeiteten Fragen- und Antwortblätter vorgelegt (Anl. B 42/48). Danach sei zunächst darauf hingewiesen worden, dass sie keinen Quartalsabschluss für das erste Quartal 2008 erstelle und erst am 14.05.2008 die Zwischenmitteilung nach WpHG veröffentlicht werde. Weiter sei auf der Grundlage der am Tag der Hauptversammlung vorliegenden Zahlen im Vorgriff auf die Zwischenmitteilung erläutert worden, dass es bei den Beitragseinnahmen (vor premium collapsing) ein Wachstum von 17,7 % gegenüber dem Vorjahreszeitraum gegeben habe, die gebuchten Bruttobeiträge (nach premium collapsing) gegenüber dem Vorjahreszeitraum um 1,1 % gestiegen seien und im Übrigen auf die Ausführungen in der Rede des Vorstandsvorsitzenden zum Neugeschäft Bezug genommen werde. Ferner sei darauf hingewiesen worden, dass es für das erste Quartal keine belastbaren Ergebniszahlen gebe, weil das Ergebnis eines Lebensversicherungsunternehmens entscheidend durch die Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung geprägt werde, über die aber nur einmal jährlich zum Geschäftsjahresende entschieden werde. Auf eine weitere Frage seien vorläufige, indikative Aussagen gemacht worden. Danach seien die Beitragseinnahmen mit EUR 3,57 Mrd. und die Neugeschäftsbeiträge mit EUR 1,63 Mrd zu veranschlagen. Die Verwaltungskosten seien leicht rückläufig und die Abschlusskosten seien wegen eines höheren Neuzugangs gestiegen. Auf weitere Frage sei eine weitere Umgliederung der Beträge des Neugeschäfts vorgenommen worden, die wesentlichen Einflussfaktoren für die eingetretene Entwicklung seien näher erläutert worden.

Mit ihren detaillierten Ausführungen kam die Antragstellerin der ihr allenfalls obliegenden sekundären Vortragslast nach. Die Antragsgegner wären auf dieser Grundlage gehalten gewesen, konkret dazu vorzutragen, weshalb trotz der erteilten Auskünfte die Fragen nicht ordnungsgemäß beantwortet worden sein sollen. Da dies nicht geschehen ist, ist zu Lasten der Antragsgegner davon auszugehen, dass bereits keine zur Anfechtung berechtigende Verletzung des Auskunftsrechts angenommen werden kann.

(33) Entsprechendes gilt, soweit die Antragsgegner gelten machen, eine Frage nach dem Bericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers sei nur unzureichend beantwortet worden. Sie machen geltend, die Frage, wie es sein könne, dass die Angemessenheit der Barabfindung geprüft worden sei, wenn sich der Sachverständige nach dem ihm erteilten Auftrag nicht uneingeschränkt mit einer Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Berichts der A-AG befasst habe, sei nicht ausreichend beantwortet worden.

Nach dem eingehenden Vortrag der Antragstellerin ist nicht ersichtlich, weshalb die erteilte Auskunft unzulänglich sein sollte. Die Frage wurde demnach dahingehend beantwortet, dass sich der Gegenstand der Prüfung aus dem Aktiengesetz ergebe; es sei die Angemessenheit der Barabfindung und nicht der Bericht des Hauptaktionärs geprüft worden. Wiederum hat die Antragstellerin zusätzlich die angefertigten Fragen- und Antwortblätter vorgelegt (Anl. B 49/50).

Abgesehen davon, dass die Beauftragung des Prüfers und die dementsprechende Auftragsdurchführung - wie dargelegt - als gesetzeskonform einzustufen sind, ist nicht ersichtlich, weshalb die Antragsgegner meinen, die Auskunft sei nicht ordnungsgemäß erteilt worden. Selbst wenn der Prüfungsauftrag oder die durchgeführte Prüfung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätte, könnte daraus keine Verletzung der Auskunftspflicht abgeleitet werden. Die Antragsgegner haben auch insoweit ihrer Darlegungslast nicht genügt. Sie haben eine die Anfechtung rechtfertigende Verletzung des Auskunftsanspruchs bereits nicht schlüssig vorgetragen.

(44) Die Beantwortung der Fragen zur Bemessung der Kapitalisierungszinsen ist nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin hat auch in diesem Zusammenhang den Ablauf der Hauptversammlung ausführlich geschildert. Sie hat vorgetragen, dass unter Zitierung einschlägiger Studien detailliert zur Ermittlung der Marktrisikoprämie Stellung genommen worden sei. Dabei sei auf steuerliche Aspekte unter Einbeziehung der sich in absehbarer Zeit ändernden Rahmenbedingungen ebenfalls eingegangen worden. Zusätzlich sei auf öffentlich zugängliche Studien zur Feststellung von Marktrisikoprämien hingewiesen worden. Diesen Vortrag hat die Antragstellerin durch Vorlage des in der Hauptversammlung gefertigten Fragen- und Antwortblatts belegt (Anl. B 51). Auf dieser Grundlage kann eine Verletzung der Auskunftspflicht nicht angenommen werden.

(55) Hinsichtlich weiterer angeblicher Auskunftsverletzungen, die zum Teil ohnehin unschlüssig vorgetragen worden sind, können die Antragsgegner mit ihren Rügen ebenfalls nicht durchdringen.

Es ist ihnen verwehrt, sich auf diese angeblichen Rechtsverletzungen zu berufen.

Nach dem notariellen Hauptversammlungsprotokoll erfolgte auf die ausdrückliche Aufforderung des Versammlungsleiters, weitere Wortmeldungen anzuzeigen und gegebenenfalls Fragen, die aus Sicht der Aktionäre nicht beantwortet seien, zu wiederholen, keine Äußerung. Auch erhob sich gegen die sich daran anschließende Feststellung des Versammlungsleiters, dass keine weiteren Wortmeldungen vorliegen und alle Fragen beantwortet seien, soweit Abweichendes nicht zu Protokoll erklärt worden sei, kein Widerspruch (Anl. B 3 S. 18).

Von diesem Sachverhalt ist auszugehen. Die von einem Notar nach § 130 Abs. 1 AktG aufgenommene Niederschrift begründet als öffentliche Urkunde i.S.d. § 415 Abs. 1 ZPO vollen Beweis dafür, dass die in ihr beurkundeten Erklärungen wie niedergelegt und nicht anders abgegeben worden sind (BGH NJW 1994, 320, 321; Semler in Münch. Hdb. GesR IV, a.a.O., § 40 Rn. 4; Hüffer, a.a.O., § 130 Rn. 1; Priester DNotZ 2001, 661, 665).

Die Beweiskraft der notariellen Niederschrift wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass Feststellungen unzulässigerweise in das Protokoll aufgenommen worden wären. Zwar kann § 415 Abs. 1 ZPO nur eingreifen, soweit die Urkundsperson innerhalb ihrer Amtsbefugnis gehandelt hat (BGHZ 6, 307; BayObLGZ 75, 229; Zöller/Geimer, a.a.O., § 415 Rn. 4). Das war hier jedoch der Fall. Neben dem gesetzlichen Mindestinhalt steht es im Ermessen des Notars, welche Vorgänge er während der Hauptversammlung in die Niederschrift aufnimmt (Priester, a.a.O., S. 667; Wicke in Spindler/Stilz, a.a.O., § 130 Rn. 14; Kubis in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 130 Rn. 62; Hüffer, a.a.O., § 130 Rn. 6, Semler in Münch. Hdb. GesR IV, a.a.O., § 40 Rn. 23; Sigel/Schäfer BB 2005, 2137, 2143). Auch auf diesen fakultativen Inhalt des Protokolls erstreckt sich die Beweiskraft des § 415 Abs. 1 ZPO (vgl. etwa Priester, a.a.O., S. 665 f.). Nach § 415 Abs. 2 ZPO ist zwar der Beweis, dass ein Vorgang unrichtig beurkundet worden ist, zulässig. Die Antragsgegner haben jedoch ihren Vortrag der falschen Beurkundung nicht unter Beweis gestellt.

Auf dieser Grundlage können die angeblichen Verletzungen des Auskunftsrechts mit den Anfechtungsklage nicht mehr geltend gemacht werden. Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob diese Beurteilung dogmatisch über den Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens (so Spindler in K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 131 Rn. 83; Kubis in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 131 Rn. 71; Hüffer, a.a.O., § 131 Rn. 35; Henn, Handbuch des Aktienrechts, 8. Aufl., Rn. 880 mit Fn. 440; RGZ 167, 151, 158; LG Braunschweig AG 1991, 36, 37; LG München I Der Konzern 2007, 448; LG München I AG 2007, 255), der Treuwidrigkeit (LG Frankfurt a.M. AG 2005, 259; so wohl auch LG Heidelberg AG 1998, 47, 50), der Obliegenheitsverletzung (Decher in Großkomm, a.a.O., § 131 Rn. 277, 394 f.) oder des (konkludenten) Verzichts (Reger in Bürgers/Köber, a.a.O., § 131 Rn. 27; LG Mainz AG 1988, 169) zu begründen ist (vgl. auch Reuter DB 1988, 2615 f.). Unabhängig davon ist es den Antragsgegnern gegenüber der Gesellschaft, deren Versammlungsleiter sich - wie hier - ersichtlich um die ordnungsgemäße Beantwortung aller noch als ungeklärt zu bezeichnenden Fragen bemüht hat, verwehrt, sich im Anfechtungsprozess auf die angebliche Verletzung des Auskunftsanspruchs zu berufen.

(2) Nach § 243 Abs. 4 S. 2 AktG sind die Anfechtungsklage aber auch deshalb offensichtlich unbegründet, weil sie - soweit ein konkreter Sachvortrag zur angeblich gestellten Frage vorhanden ist - lediglich auf die Verletzung kompensationsrelevanter Auskunftsbegehren in der Hauptversammlung gestützt werden.

Nach § 243 Abs. 4 S. 2 AktG sind unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit der Abfindung gegeben werden, nicht geeignet, eine Anfechtbarkeit des Übertragungsbeschlusses zu begründen (allg. dazu Noack/Zetzsche ZHR 170 (2006) 218, 231 ff.; OLG Frankfurt a.M. AG 2008, 167, 170).

Die von den Antragsgegnern gerügten Auskunftsmängel betreffen derartige Informationen. Sie sind darauf gerichtet, die Angemessenheit der angebotenen Kompensation in Zweifel zu ziehen.

(11) Die angeblich unzureichend beantworteten Fragen zu den "Zahlen des ersten Quartals 2008" sind darauf gerichtet, die im Bewertungsgutachten gemachten Prognoserechnungen zu verifizieren, und zu überprüfen, ob die Barabfindung unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse der Gesellschaft ermittelt wurde.

(22) Auch die Frage nach dem Auftrag, der dem gerichtlich bestellten Prüfer erteilt wurde, hat diesen Bezug. Es sollte geklärt werden, ob die Angemessenheit der Barabfindung ordnungsgemäß ermittelt wurde (Anl. B 49). Diese Einschätzung wird auch durch den Vortrag der Antragsgegnern zur Begründung ihrer Klagen deutlich. Es wird betont, dass der Übertragungsbericht deshalb vollständig in die Überprüfung einbezogen werden müsse, weil andernfalls die Erfassung aller Vermögenswerte und Aufdeckung stiller Reserven nicht gewährleistet sei. Ohne diese Überprüfung könne die Angemessenheit der Barabfindungshöhe nicht beurteilt werden (vgl. etwa Bl. 87/88, 130, 175/176 der Akte 20 U 6/08).

(33) Die Fragen zur Bemessung der Kapitalisierungszinsen beziehen sich ebenso auf die Unternehmensbewertung.

(44) Dementsprechend sind auch die weiteren, nicht im Protokoll der Hauptversammlung erwähnten Fragen auf die Bewertung bezogen, so etwa diejenige, die auf die Offenlegung von Ankaufswerten abgezielt haben, da damit die Angemessenheit der vorgeschlagenen Abfindung in Zweifel gezogen werden sollte.

j) Der Übertragungsbeschluss vom 07.05.2008 wurde mit der erforderlichen Stimmenmehrheit gefasst.

aa) Die Antragsgegner machen als Kläger geltend, dass die A-AZL und J-GmbH entgegen § 10 Abs. 3 der Satzung (Anl. B 13) nicht rechtzeitig zur Hauptversammlung der Antragstellerin angemeldet worden seien. Außerdem seien diese Gesellschaften am 30.04.2008 nicht ordnungsgemäß im Aktienbuch der Antragstellerin registriert gewesen. Die Stimmrechtsvollmacht zu Gunsten von Frau P. L. werde beanstandet. Es sei darüber hinaus ein Stimmrechtsverlust nach § 28 WpHG eingetreten, weil Meldepflichten verletzt worden seien.

Das Landgericht hat ausgeführt, die Antragstellerin habe die rechtzeitige Anmeldung der A-AG zur Hauptversammlung nicht nachzuweisen vermocht. Die vorgelegten Schreiben (Anl. B 55 und B 56) seien nicht an den in der Einladung genannten Empfänger gerichtet gewesen. Sie seien auch deshalb nicht gebräuchlich, weil kein Adressfeld vorhanden sei, sondern lediglich die anmeldenden Firmen genannt würden. Ungewöhnlicherweise fehle der zur Fristensicherung auf Terminsachen üblicherweise angebrachte Eingangsstempel. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung sei nicht aussagekräftig, weil die Antragstellerin keine Umstände vortrage, aus denen sich ergebe, dass der - auch im Hauptsacheverfahren benannte - Zeuge die bekundeten Tatsachen auf Grund eigener Wahrnehmung bestätigen könne; eine plausible Tatsachenschilderung fehle. Auf der Basis des gegebenen Beweisangebots stelle sich eine Anhörung des Zeugen als bloße Ausforschung dar. Auch seien die vorgelegten Computer-Ausdrucke nicht geeignet, die rechtzeitige Anmeldung zu dokumentieren. Die Anmeldung müsse von ihrer Verarbeitung unterschieden werden. Aus PC-Listen sei kein sicherer Rückschluss möglich, da diese von nicht verlässlich überprüfbaren manuellen Eingaben abhingen. Es sei unklar, ob die Daten verlässig reproduzierbar seien.

bb) Nach dem Sach- und Streitstand, der in der Beschwerdeinstanz der Entscheidung zugrunde zu legen ist, kann dieser Einschätzung nicht gefolgt werden. Dass die Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit beschlossen hat, ist nicht zweifelhaft.

Die A-AZL und J-GmbH waren legitimiert und haben ihre Teilnahme korrekt, insbesondere frist- und formgerecht, zur Hauptversammlung angemeldet. Sie wurden ordnungsgemäß vertreten. § 28 WpHG führt nicht zu einem Stimmrechtsverlust.

(1) Die Antragstellerin hat ihren Vortrag zur rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Anmeldung der A-AZL und J-GmbH in zweiter Instanz präzisiert (Bl. 656 ff. der Akte 20 U 6/08, auf die die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren (ausdrücklich) Bezug genommen hat (Bl. 274 d.A.)).

Danach wird behauptet, dass am 23.04.2008 zunächst eine Anmeldung beider Gesellschaften zur Hauptversammlung unter Verwendung der an alle Aktionäre übersandten Standardformulare erfolgt sei. Diese Anmeldungen seien unter der in der Einladung genannte Adresse am 23.04.2008 eingegangen. Gleichzeitig sei den Stimmrechtsvertretern der Antragstellerin Vollmacht erteilt worden (vgl. Anl. B 76, 77). Am 29.04.2008 sei sodann eine erneute Anmeldung verschickt worden. Die Sendung sei jedoch nach Rücksprache mit dem für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung eingesetzten Dienstleistungsunternehmen nicht an die in der Einladung genannte Adresse in H., sondern direkt an eine Niederlassung in O. gerichtet worden, da dort die eigentliche Verarbeitung der Anmeldungen vorgenommen worden sei. Man habe damit eine Weiterleitung der Sendung innerhalb des für die Anmeldungen zuständigen Dienstleistungsunternehmens obsolet machen wollen. Die Sendung sei absprachegemäß per E-Mail erfolgt. In Offenbach sei die E-Mail ausgedruckt worden und habe sodann einen Eingangsstempel sowie Bearbeitungsvermerk erhalten. Der gesamte Vorgang sei noch am Vormittag des 29.04.2008 abgeschlossen gewesen.

(2) Dieser Vortrag kann nach § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zurückgewiesen werden (vgl. auch Zöller/Gummer, a.a.O., § 571 Rn. 3). Auch im Berufungsverfahren wird eine Berücksichtigung erfolgen müssen, da die Antragstellerin ihren schlüssigen erstinstanzlichen Vortrag lediglich in genauerer Fassung wiederholt, ihn präzisiert und erläutert hat, so dass eine Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht kommt (BGH NJW-RR 2003, 1321, 1322; Rimmelspacher in MünchKomm, ZPO, 3. Aufl., § 520 Rn. 53).

Die Antragstellerin hat ihren Sachvortrag ausreichend glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO). Dies gilt zunächst für die zum 23.04.2008 geschilderten Vorgänge. Es wurden Kopien der Anmeldebogen vorgelegt, die, wie sich der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin Dr. P. (Anl. Ast 17) entnehmen lässt, einen Eingangstempel des Adressaten tragen, welcher auf den 23.04.2008 lautet. Auch die Schilderung einer Anmeldung am 29.04.2008 sind glaubhaft gemacht. Bereits die vorgelegten Ausdrucke der Mail-Korrespondenz nebst Anlagen sind hinreichend aussagekräftig (Anl. B 55, 56, 74, 75), da diese mit Eingangs- und Bearbeitungsvermerken versehen sind. Darüber hinaus wurden EDV-Ausdrucke (Anl. B 71/72) vorgelegt, die dokumentieren, zu welchem Zeitpunkt die eingegangenen Anmeldungen der A-AZL und J-GmbH erfasst wurden. Daraus folgt ebenfalls, dass die Anmeldungen bereits am 29.04.2008 zugegangen sind. Außerdem wurden eidesstattliche Versicherungen der Zeugen W. (Anl. B 11) und M. (Anl. Ast 17) vorgelegt, die den Vortrag der Antragstellerin, man habe die Anmeldungen vom 29.04.2008 am selben Tag verschickt und diese seien beim Adressaten auch an diesem Tag eingegangen, bestätigen. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass der Sachvortrag der Antragstellerin der Wahrheit entspricht.

Auf dieser Grundlage ist nicht zweifelhaft, dass die Stimmrechte der A-AZL und J-GmbH bestanden und in korrekter Weise ausgeübt wurden. Weder der Nachweis der Berechtigung noch die Anmeldung zur Hauptversammlung oder die Ausübung der Stimmrechte auf der Grundlage einer Stimmrechtsvollmacht sind zu beanstanden.

(11) Beide Gesellschaften waren ordnungsgemäß als Aktionäre legitimiert. Sie waren mit ihren auf der Hauptversammlung vertretenen Stimmrechten (vgl. Anl. B 52) ordnungsgemäß im Aktienregister eingetragen (vgl. Anl. B 15, 16, 19, 20, 60, 61, 62). Im Verhältnis zur Gesellschaft gelten sie - da Namensaktien in Rede stehen - damit als Aktionäre und als stimmberechtigt (§ 67 Abs. 2 AktG).

Aus § 10 Abs. 3 der Satzung der Antragstellerin (Anl. B 13) ergibt sich keine von § 67 Abs. 2 AktG abweichende Regelung für den Nachweis der Aktionärsstellung. Die Frage, ob § 123 Abs. 3 AktG auf Namensaktien überhaupt anzuwenden ist (ablehnend etwa Reger in Bürgers/Körber, AktG, 2008, § 123 Rn. 6; Butzke WM 2005, 1981, 1982; Priester DNotZ 2006, 403, 408; Heidinger/Blath DB 2006, 2275; Hüffer, a.a.O., § 67 Rn. 14; § 123 Rn. 9; Simon/Zetzsche NZG 2005, 369, 373) und besondere Nachweisanforderungen gestellt werden können, bedarf damit keiner weiteren Erörterung.

(22) Die Anmeldung erfolgte ebenfalls in nicht zu beanstandeter Weise.

(-) Nach § 123 Abs. 2 Satz 1 AktG kann die Satzung das Recht zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass sich die Aktionäre vor der Versammlung anmelden. Damit soll der Gesellschaft die organisatorische Vorbereitung auf die Hauptversammlung erleichtert werden (vgl. etwa Werner in Großkomm, a.a.O., § 123 Rn. 55). Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am siebten Tage vor der Versammlung zugehen. Die Satzung kann eine kürzere, nicht jedoch eine längere Frist festsetzen (vgl. etwa Priester DNotZ 2006, 403, 408).

Die Regelung in der Satzung, wonach die Anmeldung spätestens am siebten Tag vor der Hauptversammlung eingegangen sein muss (§ 10 Abs. 2; Anl. B 13), entspricht diesen Vorgaben. Auch wurden in der Einladung zur Hauptversammlung (An. B 4), die gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgabe richtig umsetzt.

Anmeldungen sind grundsätzlich formfrei und können deshalb mündlich oder fernmündlich erfolgen (Werner in Großkomm, a.a.O., § 123 Rn. 57; Zöllner in KK-AktG, a.a.O., § 123 Rn. 34; Ziemons in K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 123 Rn. 12; zur Anmeldung auf elektronischem Weg vgl. Noack NZG 2001, 1057, 1060; Claussen AG 2001, 161, 167). Die Satzung kann eine strengere Form für die Anmeldung festschreiben (vgl. Kubis in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 123 Rn. 37). Dies ist hier jedoch nicht geschehen. § 10 Abs. 2, 3 der Satzung bestimmt nur, dass eine Anmeldung erforderlich ist, schreibt dafür aber keine besondere Form vor. Insbesondere ist kein Schriftformerfordernis vorgesehen.

Daher war jedenfalls eine Anmeldung in Textform (§ 126b BGB) ausreichend (vgl. auch Semler in Münch. Hdb. GesR IV, a.a.O., § 36 Rn. 7; Ziemons in K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 123 Rn. 12). Dies hat zur Folge, dass eine Anmeldung ohne Weiteres auch per E-Mail oder per Telefax erfolgen kann (vgl. dazu etwa Begr. RegE, BT-Drucks. 14/4987 S. 19 f.; Einsele in MünchKomm, BGB, 5. Aufl., § 126b Rn. 9; Noack NZG 2001, 1057, 1060; LG Kleve NJW-RR 2003, 196). Die Frage, ob eine derartige Übermittlung zulässigerweise auch dann verwendet werden kann, wenn eine Schriftform (§ 126 BGB) einzuhalten wäre (allg. dazu Einsele, a.a.O., § 126 Rn. 3 ff., 25), bedarf somit keiner Entscheidung.

(-) Die A-AZL und J-GmbH wurden auf dieser Grundlage korrekt zur Hauptversammlung angemeldet.

Eine Anmeldung erfolgte zunächst mit Schreiben vom 23.04.2008 (Anl. B 76, 77). Bereits diese Anmeldung zur Hauptversammlung ist als ausreichend zu bezeichnen. Da die Anmeldung nicht die Person des Rechtsausübenden abschließend festlegt, kann sich der anmeldende Aktionär noch in der Hauptversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (Werner in Großkomm, a.a.O., § 123 Rn. 60; Zöllner in KK-AktG, a.a.O., § 123 Rn. 37; vgl. auch OLG Düsseldorf AG 1991, 444, 445 zum satzungsmäßigen Hinterlegungsgebot für Vollmachten). Umgekehrt hindert die Anmeldung durch einen (offenen oder verdeckten) Vertreter den Aktionär nicht daran, persönlich oder durch einen anderen als den anmeldenden Vertreter an der Versammlung teilzunehmen (Werner in Großkomm, a.a.O., § 123 Rn. 60; Zöllner in KK-AktG, a.a.O., § 123 Rn. 37). Der Umstand, dass die Anmeldung vom 23.04.2008 die in der Hauptversammlung auftretende Vertreterin noch nicht benannte, ist deshalb unschädlich.

Darüber hinaus erfolgte eine wirksame Anmeldung am 29.04.2008. Diese war rechtzeitig und formwirksam. Der Umstand, dass die E-Mail nicht nach H., sondern absprachegemäß nach O. geschickt wurde, ist nicht zu beanstanden. Eine Gesellschaft kann nicht geltend machen, die Anmeldung sei an die falsche Anschrift übermittelt worden und daher unbeachtlich, wenn sie sich mit dieser Adressierung einverstanden erklärt hatte.

Auf die Frage, ob unabhängig von einer derartigen Rücksprache die Versendung auch dann an eine Zweigniederlassung, Niederlassung oder Betriebsstätte erfolgen kann, wenn in der Einladung eine bestimmten Adresse genannt worden ist (dazu Ziemons in K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 123 Rn. 13 m.w.N.), bedarf danach keiner abschließenden Entscheidung. Jedoch dürfte auch ohne Absprache die Versendung nach O. möglich gewesen sein, da dort die Anmeldungen verarbeitet und die Anmeldelisten geführt wurden. Eine - in der Einladung nicht als Adresse genannten - Zweigniederlassung dürfte jedenfalls dann empfangszuständig sein, wenn sie unternehmensintern für die Erledigung der Anmeldeformalitäten zuständig ist (vgl. dazu auch BGH NJW 1965, 965, 966; Werner in Großkomm, a.a.O., § 126 Rn. 33; Kubis in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 126 Rn. 18, jeweils zu Gegenanträgen). Letzteres war hier - nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin - der Fall.

(-) Unabhängig davon, dass der Senat nach § 294 ZPO die Richtigkeit des von der Antragstellerin geschilderten Sachverhalts als glaubhaft gemacht ansieht (s.o.), wäre ohnehin zu Lasten der Antragsgegner zu entscheiden.

Ihrer (sekundären) Vortragslast zur ordnungsgemäßen Anmeldung und Teilnahme der A-AZL und J-GmbH an der Hauptversammlung kam die Antragstellerin in ausreichendem Maße nach, weshalb die Antragsgegner gehalten gewesen wären, ihre abweichende Sachverhaltsdarstellung zu konkretisieren und Beweisanträge zu stellen. Dies ist nicht geschehen. Vielmehr erfolgte von Antragsgegnerseite lediglich ein Bestreiten mit Nichtwissen (vgl. etwa Bl. 75 der Akte 20 U 6/08). Dies war angesichts des ins Detail gehenden Vortrags der Antragstellerin nicht ausreichend. Auch deshalb war zu Lasten der Antragsgegner zu entscheiden.

(33) Die Stimmrechtsvollmachten sind nicht zu beanstanden. Nach § 134 Abs. 3 S. 2 AktG i.V.m. § 10 Abs. 4 der Satzung (Anl. B 13) ist für die Vollmachtserteilung grundsätzlich die Schriftform einzuhalten. Diesem Erfordernis wurde entsprochen. Die Vollmachten wurden von der A-AZL und der J-GmbH schriftlich erteilt (Anl. B 55, 56).

Der Umstand, dass die Urkunden möglicherweise nicht bis zum 30.04.2008 in ordnungsgemäßer Form bei der in der Einladung für die Anmeldung genannten Adresse eingegangen sind, ist unerheblich.

Von der Frage der Einhaltung der Form als Voraussetzung einer gültigen Vollmacht ist deren Nachweis gegenüber der Gesellschaft zu unterscheiden.

Hier kann nicht gesagt werden, dass die erteilten schriftlichen Vollmachten nicht rechtzeitig vorgelegt wurden. § 134 Abs 3 AktG regelt - ebenso wie § 10 Abs. 4 der Satzung - nicht, wann die schriftliche Stimmrechtsvollmacht der Gesellschaft vorzulegen ist. Danach ist es sogar als ausreichend anzusehen, dass dies erst nach der Hauptversammlung geschieht, sofern der Aktionär zur Abstimmung zugelassen worden war. Allerdings kann ein Vertreter, der die schriftliche Stimmrechtsvollmacht in der Hauptversammlung nicht beibringen kann, zurückgewiesen werden (BGH WM 1989, 1682, 1687; OLG Hamm AG 2001, 146; OLG Düsseldorf AG 1991, 444, 445; RGZ 106, 258, 261; Spindler in K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 134 Rn. 48; Volhard in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 134 Rn. 77; Kubis in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 123 Rn. 43; Semler in Münch. Hdb. GesR IV, a.a.O., § 36 Rn. 24; Hüffer, a.a.O., § 134 Rn. 24; Holzborn in Bürgers/Körber, a.a.O., § 134 Rn. 20). Letzteres ist hier nicht erfolgt, weshalb unerheblich ist, ob die Stimmrechtsvertreterin in der Lage war, die schriftlichen Vollmachtsurkunden in der Hauptversammlung vorzulegen.

Der Umstand, dass in der Hauptversammlung der Nachweis einer schriftlichen Vollmachtserteilung nicht verlangt wird, begründet keine Fehlerhaftigkeit des Übertragungsbeschlusses. Eine Pflicht den Nachweis zu verlangen, besteht schon generell nicht (dazu BGH WM 1989, 1682, 1687; OLG Hamm AG 2001, 146; OLG Düsseldorf AG 1991, 444, 445; RGZ 106, 258, 261; Volhard in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 134 Rn. 77; Kubis in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 123 Rn. 43; Semler in Münch. Hdb. GesR IV, a.a.O., § 36 Rn. 24; Hüffer, a.a.O., § 134 Rn. 24). Erst recht kann eine derartige Verpflichtung nicht angenommen werden, wenn in Anbetracht des bei der Gesellschaft vorhandenen Kenntnisstandes kein ernsthafter Zweifel an der wirksamen Vollmachtserteilung bestehen kann. Letzteres ist hier - wie die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden, insbesondere zur Anmeldungen vom 29.04.2008 (Anl. B 54, 55, 74, 75), verdeutlichen - der Fall.

(44) Die Antragsgegner können mit ihrem pauschalen Vortrag, dass in Bezug auf die J-GmbH und die A-AZL ein Stimmrechtsverlust (§ 28 WpHG) eingetreten sei, weil nicht alle erforderlichen WpHG-Meldungen (§§ 21 ff WpHG) gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Gesellschaft abgegeben worden seien, offensichtlich nicht durchdringen.

Die Antragsgegner haben einen Verstoß gegen die Meldepflichten nicht schlüssig dargetan, nachdem die Antragstellerin auf die Behauptung von Meldepflichtverstößen hin substantiiert erläutert und belegt hat (Anl. B 57/59), dass die Meldepflichtigen zum Zeitpunkt der Hauptversammlung ihren Pflichten nachgekommen waren. Ein Stimmrechtsverlust kann ausgeschlossen werden.

Auch für die Tatsachen, die einen Stimmrechtsverlust wegen Verstoßes gegen die aktien- oder kapitalmarktrechtlichen Meldepflichten begründen sollen, liegt die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich bei den Antragsgegnern, die als Kläger die Voraussetzungen einer fehlerhaften Beschlussfassung vortragen und nachweisen müssen (OLG Stuttgart Urt. v. 15.10.2008 - Az. 20 U 19/07; OLG Düsseldorf AG 2007, 363; AG 2006, 202, 205; LG Köln AG 2008, 336, 338; vgl. auch OLG Stuttgart NZG 2005, 432, 435 ff.; Schneider/Schneider ZIP 2006, 493, 498; Schockenhoff/Schuster ZGR 2005, 596, 597; Windbichler in Großkomm, a.a.O., § 20 Rn. 87; a.A. Heidel in Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., § 243 AktG Rn. 40). Für eine generelle Beweislastumkehr besteht auch bei der Geltendmachung von Verstößen gegen Meldepflichten (§ 20 AktG, §§ 21 ff WpHG) kein Anlass (OLG Stuttgart Urt. v. 15.10.2008 - Az. 20 U 19/07; OLG Oldenburg AG 1994, 415, 416). Der Antragstellerin obliegt auch insoweit - entsprechend allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen (s.o.) - allenfalls eine sekundäre Darlegungslast. Im Wahrnehmungsbereich der Gesellschaft liegt es vor allem, ob und welche Meldungen über meldepflichtige Stimmrechtsveränderungen in Bezug auf Aktien von Großaktionären eingegangen sind. Gegebenenfalls ist die Gesellschaft aber bereits zu deren Veröffentlichung verpflichtet (§ 20 Abs. 6 AktG, § 25 Abs.1 WpHG). Zudem haben börsennotierte Aktiengesellschaften im sog. jährlichen Dokument nach § 10 WpPG die gesamten Meldungen eines Jahres zusammengefasst zu veröffentlichen oder auf bisherige Veröffentlichungen zu verweisen (vgl. OLG Stuttgart Urt. v. 15.10.2008 - Az. 20 U 19/07). Da sich Aktionäre damit grundsätzlich über die veröffentlichten Meldungen informieren können, kommt eine sekundäre Darlegungslast der Gesellschaft zu bei ihr eingegangenen Meldungen regelmäßig nicht in Betracht.

Die Frage, ob auf dieser Grundlage der Antragstellerin überhaupt eine sekundäre Vortragslast oblag, muss hier nicht weiter erörtert werden, da die Antragstellerin ohnehin substantiiert und unter Vorlage aussagekräftiger Belege (Anl. B 57/59) vorgetragen hat. Sie hat einer etwa bestehenden sekundären Vortragslast entsprochen.

Da die Antragsgegner primär vortragspflichtig sind, ist ihr Bestreiten mit Nichtwissen unerheblich. Abgesehen davon ist dies unzureichend, weil es sich bei den von der Antragstellerin vorgetragenen Meldungen in ihrem wesentlichen Inhalt um offenkundige Tatsachen (§ 291 ZPO) handelt. Die Mitteilungen sind allgemeinkundig (allg. dazu etwa Zöller/Greger, a.a.O., § 291 Rn. 1), da die Allgemeinheit sich davon ohne besondere Fachkunde über eine Homepage-Abfrage bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Kenntnis verschaffen kann - dort wird auch auf die erfolgten Veröffentlichungen hingewiesen,. Eine weitere Glaubhaftmachung der Richtigkeit der behaupteten Meldungen war auch deshalb nicht erforderlich.

Den den Antragsgegnern obliegenden substantiierten Vortrag zu Meldepflichtverstößen haben diese nicht gehalten - auch erfolgte kein Beweisantritt.

Da kein Verstoß gegen Meldepflichten angenommen werden kann, berufen sich die Antragsgegner ohne Erfolg auf einen Stimmrechtsverlust gem. § 28 WpHG.

Die - nach allem angezeigte - Berücksichtigung der durch die A-AZL und die J-GmbH abgegebenen Stimmen hat zur Folge, dass die erforderliche (einfache) Mehrheit für die Fassung des Übertragungsbeschlusses (dazu OLG Düsseldorf DB 2005, 713, 715, Vetter AG 2002, 176, 186; Hüffer, a.a.O., § 327a Rn. 11; Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327a Rn. 24 m.w.N.) erreicht worden ist.

k) Die Antragsgegnerseite beanstandet offensichtlich zu Unrecht, dass dem Squeeze-out-Beschluss die erforderliche "unternehmerische" Rechtfertigung fehle und die wahren Gründe für die Strukturmaßnahme nicht erwähnt und erläutert worden seien.

Der Übertragungsbeschluss bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung. Der Gesetzgeber hat den typischen Mehrheits-/Minderheitskonflikt zum Anlass dafür genommen, die mitgliedschaftlichen Belange der Minderheitsaktionäre dem Leitungsinteresse des Hauptaktionärs unterzuordnen; er hat die Abwägung der widerstreitenden Interessen selbst vorgenommen. Dies beruht auf der Einschätzung, dass Minderheitsaktionäre die Durchsetzung unternehmerischer Entscheidungen gegen die Stimmenmehrheit des Hauptaktionärs im Regelfall nicht verhindern können, dass aber schon ihre Existenz für den Großaktionär erheblichen Aufwand und potenzielle Schwierigkeiten mit sich bringt. Der Übertragungsbeschluss trägt deshalb seine Rechtfertigung in sich (BVerfG ZIP 2007, 1261, 1262 f.; BGH NZG 2006, 905; OLG Stuttgart DB 2003, 33, 36; OLG Frankfurt a.M. AG 2008, 167, 169; OLG Karlsruhe AG 2007, 92; KG BB 2004, 2774, 2775; OLG Düsseldorf NZG 2004, 328, 331; OLG Köln AG 2004, 39, 40; Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327a Rn. 26 m.w.N.; Fröde NZG 2007, 729).

l) Die Antragsgegner vertreten weiter die Ansicht, dass der Übertragungsbeschluss treuwidrig und damit fehlerhaft sei. Diese Rüge ist ebenfalls offensichtlich unbegründet.

aa) Die Antragsgegner meinen, es sei zu beanstanden, dass den Aktionären im Rahmen des freiwilligen Erwerbsangebots vom 27.02.2007 (Anl. B 9) ein Nachbesserungsbetrag für den Fall versprochen worden sei, dass auf Grund einer bis zum 30.06.2008 im Handelsregister eingetragenen Übertragung eine höhere Barabfindung ermittelt werde. Die Treuwidrigkeit folge aus der Dauer der eingeräumten Nachbesserungsfrist und aus dem Umstand, dass andere Angebote mit längeren Frist gemacht worden seien. Damit sei eine rechtswidrige Ungleichbehandlung verbunden, die sich insbesondere zu Lasten der Kleinanleger auswirke, weil Veräußerer mit einem größeren Aktienpaket ein besserer Preis und eine längere Frist gewährt worden sei. Außerdem ergebe sich ein Rechtsmissbrauch daraus, dass zwei Vorstandsmitglieder der Antragstellerin auch im Vorstand der A-AG vertreten seien.

bb) Ein treuwidriges oder rechtsmissbräuchliches Verhalten der Mehrheitsaktionärin ist offensichtlich nicht gegeben.

(1) Es kann nicht gesagt werden, dass die nach § 327a Abs. 1 AktG erforderliche Kapitalbeteiligung in zu beanstandender Weise erlangt worden ist. Auch dann, wenn die Beteiligung allein zur Durchführung eines Squeeze-out aufgebaut wird, ist dagegen nichts einzuwenden. Es spielt grundsätzlich keine Rolle, auf welche Weise der Hauptaktionär die erforderliche Beteiligung erworben hat (vgl. etwa OLG Karlsruhe AG 2007, 92; Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327a Rn. 27; Grunewald in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 327a Rn. 23; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, a.a.O., § 327a Rn. 14; Heidel/Locher, a.a.O., § 327a Rn. 5).

(2) Ein Rechtsmissbrauch lässt sich ebenso wenig daraus ableiten, dass zwei Vorstandsmitglieder der Antragstellerin auch im Vorstand der A-AG vertreten sind. Derartige Doppelmandate von Vorstandsmitgliedern sind in Konzernen anerkannt und als zulässig zu bewerten (vgl. etwa OLG Köln AG 1993, 86, 89; LG Köln AG 1992, 238, 240; Spindler in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 76 Rn. 56 m.w.N.). Die Doppelmandate wurden auch keinesfalls verheimlicht. Vielmehr wurde dieser Umstand etwa im "Geschäftsbericht 2007" der Antragstellerin (Anl. B 38, S. 3, 122) sowie im Übertragungsbericht der A-AG (Anl. B 31., Teil 2, S. 3, 9) offengelegt.

(3) Eine Treuwidrigkeit wäre allenfalls zu bejahen, wenn die A-AG gegen Zusagen an Minderheitsaktionäre verstoßen oder sich widersprüchlich verhalten hätte. Beide Aspekte greifen jedoch auf der Grundlage der von den Antragsgegnern vorgebrachten Sachverhaltsschilderung nicht durch.

(11) Es wird angenommen, dass das Übertragungsverlangen und die nachfolgende Beschlussfassung zu beanstanden seien, wenn damit ein Verstoß gegen Absprachen verbunden ist. Minderheitsaktionäre sollen mit einer Beschlussanfechtung gegen den Übertragungsbeschluss vorgehen können, wenn deren Gläubigerposition verletzt worden ist (so etwa Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327a Rn. 31; OLG Celle AG 2004, 206 f.).

Einen derartigen Sachverhalt tragen die Antragsgegner jedoch nicht vor. Sie behaupten nicht, die A-AG habe vertragliche Zusagen verletzt.

(22) Damit könnte das Verhalten allenfalls dann als treuwidrig eingestuft werden, wenn sich die A-AG zu früherem Verhalten in Widerspruch gesetzt hätte (allg. dazu Habersack in Emmerich/Habersack, a.a.O., § 327a Rn. 30; Grunewald in MünchKomm, AktG, a.a.O., § 327a Rn. 26, 28; Fleischer ZGR 2002, 757, 785 ff.; Grunewald ZIP 2002, 18, 22; Gesmann/Nuissl WM 2002, 1205, 1210 f.; Witthuhn/Giermann MDR 2003, 372, 373). Jedoch ist auch dieser Tatbestand nicht erfüllt.

(-) Ein widersprüchliches Verhalten kann nicht aus dem im Erwerbsangebot vom 27.02.2007 gewährten Nachbesserungsanspruch abgeleitet werden. Eine Nachbesserung wurde für den Fall zugesagt, dass der Übertragungsbeschluss bis zum 30.06.2008 im Handelsregister eingetragen ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese Frist den Vorwurf der Treuwidrigkeit rechtfertigen können sollte. Die Antragstellerin hat näher ausgeführt, dass die Frist aus damaliger Sicht großzügig bemessen gewesen ist. Auch der Vortrag der - für den Ausnahmetatbestand der Treuwidrigkeit darlegungs- und beweispflichtigen - Antragsgegner rechtfertigt nicht die Annahme, es sei von Anfang an die Nichteinhaltung der Nachbesserungsfrist zu erwarten gewesen. Ob dann, wenn dies bejaht werden müsste, überhaupt eine Anfechtung des Übertragungsbeschlusses in Betracht käme, bedarf damit keiner Entscheidung.

(-) Selbst wenn unterschiedliche Kaufpreise vereinbart worden sein sollten, würde dies nicht zum Rechtsmissbrauch oder zur Verletzung der aktienrechtlichen Treuepflicht führen.

Die A-AZL war bei Abgabe ihres Erwerbsangebot vom 27.02.2007 hinsichtlich der Höhe der nach § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 WpÜG anzugebenden Gegenleistung frei. Insbesondere waren keine gesetzlichen Mindestpreisvorschriften zu beachten - § 31 WpÜG gilt nur bei Pflicht- und Übernahmeangeboten (Seydel in KK-WpÜG, a.a.O., § 11 WpÜG Rn. 54; Wackerbarth in MünchKomm, WpÜG, 2. Aufl., § 31 Rn. 20).

Auch aus den später bezahlten Erwerbspreisen lässt sich eine Treuwidrigkeit nicht ableiten. Es ist anerkannt, dass der Preis, den ein Mehrheitsaktionär für Aktien zu zahlen bereit ist, zu dem "wahren" Wert des Anteilseigentums in der Hand des Minderheitsaktionärs regelmäßig keine Beziehung hat. In ihm kommt vielmehr der Grenznutzen zum Ausdruck, den der Mehrheitsaktionär aus den erworbenen Aktien ziehen kann. Dieser ist vielfach dadurch bestimmt, dass der Mehrheitsaktionär mit Hilfe der erworbenen Aktien ein Stimmenquorum erreicht, das aktienrechtlich für bestimmte gesellschaftsrechtliche Maßnahmen erforderlich ist. Deshalb ist der Mehrheitsaktionär zumeist bereit, für die Aktien, die ihm noch für ein bestimmtes Quorum fehlen, einen "Zuschlag" zu zahlen. Ein Minderheitsaktionär hat kein Recht, ein entsprechendes Entgelt zu erhalten (vgl. BVerfG NJW 1999, 3769, 3771 - DAT/Altana; dazu auch Krieger BB 2002, 53, 56 f.). Es kann grundsätzlich nicht als sachwidrig bezeichnet werden, wenn ein Mehrheitsaktionär unterschiedliche Erwerbspreise bezahlt. Zugunsten der Minderheitsaktionäre kann daraus keine Treuwidrigkeit abgeleitet werden.

Auch Verstoß gegen § 53 a AktG liegt nicht vor. Der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bindet grundsätzlich nur die Gesellschaft im Verhältnis zu ihren Aktionären, nicht aber die Aktionäre untereinander. Normadressat des § 53 a AktG ist die Gesellschaft (vgl. OLG Celle WM 1974, 1013, 1014; Bungeroth in MünchKomm, AktG, 3. Aufl., § 53a Rn. 4, 5 m.w.N.; Hüffer, a.a.O., § 53a Rn. 4). Abgesehen davon kann es nicht als sachwidrig bezeichnet werden, wenn situationsbedingt unterschiedliche Erwerbspreise bezahlt werden.

(33) Eine Treuwidrigkeit oder ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben sich auch nicht daraus, dass das Bankhaus auch nach der Durchführung eines Squeeze-out über ihre Beteiligung an der A-AZL an der Entwicklung der Beklagten teilhat. Die Minderheitsaktionäre haben auch insoweit keinen Anspruch auf Gleichbehandlung. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung liegt ohnehin nicht vor. Sämtliche Minderheitsaktionäre, die Anteile an der Muttergesellschaft der A-AG halten, werden ebenfalls (mittelbar) an der weiteren Entwicklung der Antragstellerin partizipieren. Es ist offensichtlich, dass allein aus derartigen Beteiligungen der Vorwurf eines treuwidrigen Verhaltens nicht abgeleitet werden kann.

BB.

Da die Beschlussmängelklagen offensichtlich unbegründet sind, bedarf es einer Interessenabwägung nach §§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 2, 3. Var. AktG nicht. Der Senat weist aber darauf hin, dass das Vollzugsinteresse der Antragstellerin nicht nur durch die organisatorischen Vereinfachungen und die finanziellen Ersparnisse, die im Falle des Wirksamwerdens des Übertragungsbeschlusses eintreten, bestimmt wird. Vielmehr ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass bei den übrigen, nicht am Klageverfahren beteiligten Minderheitsaktionären mit einem erheblichen, unwiederbringlichen Steuerschaden zu rechnen ist. Bei einer Wiederanlage des Barabfindungsbetrags nach dem 31.12.2008 unterliegen sämtliche Veräußerungsgewinne als Kapitalerträge der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % nebst Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer (§§ 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 52a Abs. 10 S. 1 EStG, § 43a EStG). Demgegenüber verbleibt es bei einer Anlage vor dem 01.01.2009 bei der bisherigen (grundsätzlichen) Steuerfreiheit dieser Gewinne (vgl. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 1 EStG; vgl. insg. etwa Weber-Grellet NJW 2008, 545). Angesichts des Gesamtvolumens des in Rede stehenden Wiederanlagebetrags (über 400 Mio. Euro) ist der potentielle Steuerschaden der betroffenen Aktionäre ganz erheblich. Es kann nicht gesagt werden, dass sich diese Aktionäre die Option der aktuellen Wiederanlage ohnehin über einen Verkauf ihrer Anteile an der Börse verschaffen können. Angesichts des derzeitigen Börsenkurses von Aktien der Antragstellerin, der weit unter dem festgelegten Barabfindungsbetrag liegt, würden auch dadurch massive Verluste eintreten. Diesen gravierenden Nachteile stehen - bereits wegen der geringen Stückzahl der von ihnen gehaltenen Aktien - allenfalls marginale wirtschaftliche Interessen der Antragsgegner gegenüber, denen im Wesentlichen durch die - gegebenenfalls im Spruchverfahren zu erhöhende - Barabfindung Rechnung getragen werden kann.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 Abs. 2 ZPO (vgl. auch BGH NJW-RR 2007, 1577); die Antragsgegner und - für die Beschwerdeinstanz auch - die Streithelferin haften für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

2. Die Entscheidung über den Streitwert des Verfahrens beruht auf §§ 53 Abs. 1 Nr. 4 GKG, 3 ZPO. Sie orientiert sich am Streitwert des Hauptsacheverfahrens, in dem das Landgericht den Streitwert auf 500.000,00 Euro festgesetzt hat.

3. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft (§§ 327e Abs. 2, 319 Abs. 6 S. 7 AktG).

Ende der Entscheidung

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