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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 11.12.2002
Aktenzeichen: 3 U 117/02
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 427 Abs. 1 Nr. 1
Der besondere Haftungsausschlussgrund des § 427 Abs. 1 Nr. 1 HGB (vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen Fahrzeugen) greift nur ein, wenn dieser die Grundursache des Schadens am Transportgut darstellt. Dies erfordert in der Regel eine direkte, durch die Verwendung eines offenen Fahrzeugs ermöglichte, Einwirkung auf das Transportgut. Eine solche liegt bei einer Beschädigung einer seitlich angebrachten Bremsleitung durch äußere Einwirkung (Ast) nicht vor, wenn dadurch eine Bremsreaktion eines sog. Nachläufers hervorgerufen wird, wodurch es zu einem Umstürzen der Zugmaschine samt Ladung und der Beschädigung des Transportguts (Leimbinder) gekommen ist.
Oberlandesgericht Stuttgart - 3. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 3 U 117/02

In Sachen

wegen Transportschaden

Verkündet am: 11. Dezember 2002

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 27.11.2002

durch den Vorsitzenden Richter am OLG Richter, den Richter am OLG Oechsner und den Richter am OLG Schabel - BE -

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 03. Juni 2002 (23 O 289/01 - KfH) wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: bis 9.000,00 € Streitwert erster Instanz: bis 27.09.2001 14.488,14 € ab diesem Zeitpunkt: bis 9.000,00 €

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ziff. 1 als Frachtführerin und vom Beklagten Ziff. 2 als Fahrer des Transportfahrzeugs Schadensersatz für Güterschäden und sonstige Unkosten bei der Schadensfeststellung, die durch ein Abstürzen der Ladung während eines von der Beklagten Ziff. 1 ausgeführten Frachtvertrags verursacht worden sind. Der geltend gemachte Gesamtschaden der Klägerin beträgt 99.117,10 DM. Hierauf sind unstreitig 82.581,12 DM anzurechnen. Der Differenzbetrag ist Gegenstand des Zahlungsantrags der Klägerin. Eine Teilzahlung von 11.835,-- DM bildet den Gegenstand des Feststellungsantrags. Am 19.12.2000 war bei der Durchführung des Frachtauftrages (Beförderung von 6 Leimbindern mit insgesamt 481 Gewicht und von je 41 m Länge sowie von 82 Windverbänden und einer Palette Stahlteile) mittels einer Zugmaschine und eines Nachläufers (je vierachsig) in offener Transportweise die Ladung dadurch abgestürzt, dass der Nachläufer selbsttätig und willkürlich eine Bremsung ausgelöst hat, was zu einem Abstürzen der Ladung und zu einem Umstürzen der Zugmaschine geführt hat. Die unmittelbare Ursache für den Schaden lag in dem Abrutschen des Druckluftschlauches von dem in der Mitte der Schlauchverbindungen befindlichen Schlauchventil und dem dadurch verursachten plötzlichen Druckverlust. Während dieser Druckluftschlauch im Normalfall an einem unterhalb der Ladung verlaufenden Zugmaschine und Nachläufer verbindenden, sog. Zugseil befestigt wird, ist er im vorliegenden Fall wegen eines Abreißens des Zugseils vom Beklagten Ziff. 2 auf der rechten Seite der Ladung angenagelt worden. Zwischen den Parteien streitig ist jedoch die weitere Ursache für das Abrutschen dieses Druckluftschlauches und die dadurch verursachte Vollbremsung des Nachläufers.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat haftungsbegründende Tatbestände im Sinne der §§ 425, 429, 430 HGB angenommen, die Berufung der Beklagten auf den Haftungsausschluss des § 426 HGB jedoch zurückgewiesen, weil die Beklagte den Nachweis nicht geführt habe, dass der Schaden auf Umständen beruhe, die der Frachtführer oder einer seiner Leute auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe verwiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, die Klagabweisung erstrebt. Im Wesentlichen wird Folgendes geltend gemacht:

Das Landgericht habe die Voraussetzungen des § 426 HGB zu Unrecht verneint. Ausweislich der erstinstanzlichen Beweisaufnahme habe das Transportfahrzeug vor dem streitgegenständlichen Unfall nacht rechts ausweichen müssen, um eine Kollision mit einem entgegenkommenden Lastkraftwagen zu verhindern. Dies sei von der Klägerin auch nicht bestritten worden. Wegen dieses Ausweichmanövers habe der Fahrer des Transportfahrzeugs aufgrund der hohen und langen Ladung einen größeren Ast gestreift und teilweise abgerissen. Diesen Vorgang sehe auch das Vordergericht als mögliche Schadensursache an. Fehlerhaft sei jedoch die Annahme des Vordergerichts, dass darüber hinaus auch eine andere Schadensursache für das Schadensereignis in Betracht kommen solle. Danach hätte der Schaden alternativ durch eine unsachgemäße Befestigung des Schlauchventils durch den Beklagten Ziff. 2 entstanden sein können. Für diese Alternative bestünden insbesondere nach dem erstinstanzlich als Anlage B 4 beigebrachten Sachverständigengutachten keinerlei Anhaltspunkte, sie verbiete sich schon aus logischen Erwägungen. Denn die Bremse eines wie hier eingesetzten Nachläufers blockiere automatisch, sobald im geschlossenen Bremssystem ein Druckverlust auftauche. Wäre das Bremssystem also bereits vor Fahrtantritt nicht sach- und ordnungsgemäß befestigt gewesen, so hätte der Fahrer die Fahrt gar nicht antreten können, da der Nachläufer sich nicht hätte bewegen lassen können. Dies werde durch das gesamte Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.04.2002 belegt. Folgerichtig bleibe als Schadensursache nur das vom Vordergericht als zweite Alternative bezeichnete Abstreifen der Schlauchverbindung vom Schlauchventil durch den abgerissenen Ast. Dies wiederum sei durch ein unzweifelhaft notwendiges und im Übrigen nicht bestrittenes Ausweichmanöver verursacht worden, ursächlich für das Schadensereignis sei mithin ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG gewesen. Damit sei das Schadensereignis auch unabwendbar im Sinne von § 426 HGB.

Vom Vordergericht sei auch verkannt worden, dass eine Haftung der Beklagten gem. § 427 Abs. 1 Nr. 1 HGB ausgeschlossen sei. Die Beklagten hätten bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass im vorliegenden Falle der Schaden auf der Verwendung eines offenen Fahrzeugs beruhe. Eine Ladung des Umfangs und der Länge von 41 m könne naturgemäß nur in einem offenen Transportfahrzeug transportiert werden. Der Haftungsausschluss nach § 427 Abs. 1 Nr. 1 HGB greife dann ein, wenn der entstandene Schaden auf die Gefahrerhöhung infolge der Benutzung offener Fahrzeuge zurückzuführen sei, hierunter falle auch der Sachverhalt, dass ein abgerissener Ast den Schaden verursache. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe das Vordergericht § 427 HGB überhaupt nicht gewürdigt. Zugunsten der Beklagten spreche auch die Vermutung des § 427 Abs. 2 HGB. Danach wäre es Sache der Klägerin gewesen, darzulegen und voll zu beweisen, dass der Schaden im konkreten Fall nicht den besonderen Gefahren der Verwendung offener Transporte entsprungen sei.

Der Anspruch sei auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Das Gros der von der Klägerin geltend gemachten Kosten sei nämlich im Rahmen der §§ 429 ff. HGB nicht ersatzfähig. Ausweislich des als Anl. B 4 beigebrachten Sachverständigengutachtens beziffere sich der Wert der Sendung auf 86.375,00 DM (= 44.162,84 €). Unabhängig davon, dass der reine Güterschaden vom Vordergericht ohne Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens zu hoch angesetzt worden sei, seien auch die von der Klägerin geltend gemachten "Schadensfeststellungskosten" nicht ersatzfähig. Es handle sich hierbei nämlich nicht um Schadensfeststellungskosten im Sinne von § 430 HGB, sondern um reine Sachfolgekosten, die nicht ersatzfähig seien. Die geltend gemachten Sachfolgekosten seien auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar, auch nicht anhand der von der Klägerin vorgelegten Anlagen K 6 und K 9.

Die Beklagten beantragen.

das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 03.06.2002 - 23 O 289/01 KfH - aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Die Beklagte Ziff. 1 haftet aus Frachtrecht, der Beklagte Ziff. 2 aus Straßenverkehrsrecht. Die von den Beklagten vorgebrachten Einwendungen greifen weder zum Haftungsgrund noch zur Schadenshöhe durch.

1.

Zur Haftung der Beklagten Ziff. 1

Nachdem zwischen den Parteien unstreitig ein Frachtvertrag gem. §§ 407 HGB zustande gekommen ist, hat das Landgericht die Haftung der Beklagten Ziff. 1 zutreffend auf §§ 425, 428, 429 und 430 HGB gestützt. Gegen den Haftungstatbestand der §§ 425, 428 HGB wenden sich die Beklagten nicht. Die Einwendungen zum Haftungsgrund greifen jedoch nicht durch.

a) Zum Haftungsausschluss gem. § 426 HGB.

Nach dieser Vorschrift kann sich der Frachtführer entlasten, wenn auch ein besonders gewissenhafter Frachtführer bei Anwendung der äußersten ihm zumutbaren Sorgfalt den Schaden nicht hätte vermeiden können. Nach wohl absolut herrschender Kommentierung und Rechtsprechung ist diese Frage in Anlehnung an § 7 Abs. 2 StVG (a.F.) zu entscheiden. Die Unvermeidbarkeit und Unabwendbarkeit des Schadens sind daher anhand des Maßstabs eines "idealen" Frachtführers zu bestimmen, der eine über dem gewöhnlichen Durchschnitt erheblich hinausgehende Aufmerksamkeit, Geschicklichkeit und Umsicht sowie ein geistesgegenwärtiges und sachgemäßes Handeln im Rahmen des Menschenmöglichen an den Tag legt und Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BGHZ 117, 337, 341; Koller, TranspR, 4. Aufl., § 426 Rn. 4; Fremuth/Thume, TranspR, § 426 Rn. 7). Nach allgemeinen Regeln trägt der Frachtführer die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 426 HGB. Er hat deshalb entweder die konkrete, unvermeidbare Schadensursache zu beweisen oder darzutun und nachzuweisen, dass der Schaden nicht durch irgend einen bei größter Sorgfalt vermeidbaren oder in seinen Folgen abwendbaren Umstand herbeigeführt worden sein kann (vgl. Koller, § 426 Rn. 20).

Dieser Beweis ist entgegen dem Berufungsvorbringen nach der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nicht geführt. Während das Landgericht zwei alternative Schadensursachen (die nicht dem Stand der Technik entsprechende Befestigung des Schlauchventils durch Annageln an dem beförderten Leimbinde durch den Beklagten Ziff. 2 oder ein Abstreifen der Schlauchverbindung vom Schlauchventil durch das Einwirken eines abgebrochenen Astes) in Betracht zieht, meinen die Beklagten, die letzte Schadensursache sei bewiesen. Dem kann auf der Basis des erstinstanzlichen Beweisergebnisses nicht gefolgt werden. Vielmehr hat der Sachverständige klar zum Ausdruck gebracht, dass er die Ursache nicht eindeutig feststellen kann, da bei der polizeilichen Unfallaufnahme nicht für eine eindeutige Beweissicherung gesorgt wurde. Aus diesen Ausführungen schließt der Senat, dass neben den zwei vom Landgericht für möglich gehaltenen Schadensursachen auch eine weitere, möglicherweise bisher nicht bekannte, Schadensursache in Betracht kommen kann, auch kann nach den Ausführungen des Sachverständigen möglicherweise ein Zusammenhang zwischen dem Reißen de Zugseils beim Rangieren durch den Beklagten Ziff. 2 und einem möglichen Defekt nicht ausgeschlossen werden. Die Beklagten zeigen keine durchgreifenden Gesichtspunkte auf, die die Beweiswürdigung des Landgerichts als fehlerhaft erscheinen lassen oder im Sinne von § 529 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zu einer erneuten Feststellung zwingen. Sie überinterpretieren bereits im Ausgangspunkt die Aussage des Zeugen. Dieser schilderte weder eine gefährliche Verkehrssituation, wie es die Berufungsbegründung nahe legt, noch hat dieser die Verursachung des Schadens durch den Baumast wahrgenommen. Er hat lediglich angegeben, den Baumast gesehen zu haben, als das Fahrzeug von Herrn (Beklagter Ziff. 2) mit den Rädern darüber gefahren sei. Auch der Beklagte Ziff. 2, den das Landgericht als Partei vernommen hat, hat die von der Berufungsbegründung aufgestellte Behauptung nicht eindeutig belegen können. Er hat vielmehr klar zum Ausdruck gebracht, dass er nur darüber spekulieren könne, ob ein Ast, der während der Fahrt von der Ladung abgerissen worden sei, so ungünstig gefallen sei, dass er im Bereich des Relais gelandet und dort die Schlauchverbindung abgezogen habe. Diese bereits vom Zeugen geäußerten, vom Landgericht zurecht geteilten Zweifel werdend dadurch verstärkt, dass jedenfalls nicht geklärt ist, ob der Ast vom Unfallfahrzeug oder nicht von dem vorausfahrenden Transporter abgerissen worden ist (dies hat etwa der Zeuge offen gelassen). Sollte aber der Ast vom vorausfahrenden Transportfahrzeug bereits abgerissen worden sein, erschiene es dem Senat eher unwahrscheinlich, dass durch diesen Ast die auf der rechten Seite angebrachte Schlauchverbindung abgerissen worden ist.

Auch ist nicht erkennbar, dass die vom Landgericht für möglich gehaltene alternative Schadensursache (mangelhafte Befestigung des Schlauchventils durch Annageln durch den Beklagten Ziff. 2) aus rein logischen Erwägungen ausgeschlossen werden könnte. Denn dies würde voraussetzen, dass sich die mögliche Schadensursache bereits bei Fahrtantritt so weit zu einem Schaden konkretisiert hätte, dass bereits zu diesem Zeitpunkt der Druckverlust aufgetreten wäre, der zu der Bremsreaktion des Nachläufers geführt hat. Eine solche Annahme erscheint auf der Basis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme jedenfalls fraglich zu sein.

Der Senat tritt deshalb im Ergebnis dem Landgericht bei, wonach jedenfalls eine unvermeidbare und unabwendbare Schadensursache im Sinne des § 426 HGB nicht bewiesen ist. Dies geht zu Lasten der Beklagten.

b) Haftungsausschluss gem. § 427 Abs. 1 Ziff. 1 HGB.

§ 427 Abs. 1 HGB enthält sog. besondere Haftungsausschlussgründe, soweit die Schadensursache auf die dort beschriebene Gefahrensituation zurückzuführen ist (Argument: "Soweit"; vgl. Fremuth/Thume, TranspR 2000, § 427 Rn. 1, 6). Nach dem hier in Betracht kommenden § 427 1 Nr. 1 HGB (vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen Fahrzeugen) soll dem Frachtführer das ihm nicht zuzurechnende Risiko abgenommen werden, welches darin besteht, dass durch eine offene Frachtbeförderung das Gut in gesteigertem Maße äußeren Einflüssen ausgesetzt ist (vgl. Gass, in: Ebenroth/Buijong/Joost, HGB, Bd. 2, 2001, § 427 Rn. 2, 3, 5). Dies ist etwa der Fall bei dem erleichterten Zugriff unbefugter Dritter auf das Transportgut oder Witterungseinflüssen (so Gass, a.a.O.) oder bei einer Beschädigung des Transportguts durch Steinschlag bei Straßenbegegnungsverkehr (Fremuth/Thume, § 427 Rn. 15 HGB Beispiel 1). Hingegen ist der Ausschlusstatbestand nicht gegeben, wenn ein Autotransporter schleudert und kippt oder ein Autotransporter aus Zeitgründen eine Abkürzung durch einen engen Waldweg fährt und hierbei herausstehende Äste oder Sträucher Neufahrzeuge zerkratzen, da Grundursache nach Fremuth/Thume, § 427 Rn 15 HGB die Fahrweise und nicht die Verwendung eines offenen Transportfahrzeuges ist. Hat sich nach den Umständen die in § 427 Abs. 1 Ziff. 2 HGB beschriebene Gefahr verwirklicht, greift zugunsten des Frachtführers die Vermutungswirkung des § 427 Abs. 1 S. 1 HGB ein. Im vorliegenden Fall hat sich keine auf die Verwendung eines offenen Fahrzeugs zurückzuführende Gefahr verwirklicht, dies selbst dann nicht, wenn man die Schadensverursachung darin sieht, dass ein abgebrochener Ast auf den Bremsschlauch eingewirkt und zu einem Abstreifen des Schlauchs vom Ventil geführt hat. Dem dargestellten Sinn und Zweck des Haftungsausschusses und den Beispielen entnimmt der Senat, dass die in der Verwendung eines offenen Fahrzugs liegende Gefahr die Grundursache des Schadens darstellen und dieser durch eine direkte, durch die Verwendung eines offenen Fahrzeugs ermöglichte, Einwirkung auf das Transportgut verursacht worden sein muss. Hingegen kommt der Haftungsausschluss nicht in Betracht, wenn der Schaden in gleicher Weise auch bei geschlossener Transportweise verursacht worden wäre. Von Letzterem ist im vorliegenden Fall auszugehen.

Hätte nämlich die Frachtführerin, was zwar praktisch wohl nicht möglich, aber jedenfalls theoretisch vorstellbar ist, die 48 Leimbinder in einem von ihr gestellten Container verfrachtet oder wäre die Ladung in einem mit einer Plane vollständig umschlossenen Fahrzeug verfrachtet worden, wäre der Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit in gleicher Weise eingetreten. Denn auch in diesem Fall hätte die Versorgungsleitung auf der unteren oder rechten Seite des Transportzugs befestigt werden müssen. Dann wäre aber eine Einwirkung auf diese Bremsleitung in gleicher Weise möglich gewesen, mithin in einer Weise, die mit der Verwendung eines offenen Fahrzeugs nicht zusammenhängt. Auch bei sonstigen Transporten, insbesondere Zügen, ist es denkbar, dass Versorgungsleitungen, die gerichtsbekannt außen, regelmäßig auf der Unterseite von Fahrzeugen verlegt sind, durch Einwirkungen der vorliegenden Art beschädigt werden können und es dadurch zu einem Unfall kommt. Dieses Beispiel belegt jedenfalls, dass die Beschädigung einer am Fahrzeug angebrachten Versorgungsleitung, wie sie auch bei geschlossener Transportweise vorkommen kann, nichts mit der in § 427 Abs. 1 Ziff. 1 HOB geregelten spezifischen Gefahrensituation zu tun hat. § 427 Abs. 1 Ziff. 1 HGB ist deshalb nicht anwendbar.

c) Zu den Einwendungen zur Schadenshöhe.

(1) Güterschaden von 90.441,00 DM.

Die Berufungsbegründung greift die Differenz zu unstreitigen Güterschaden von 86.375,00 DM in Höhe eines Betrags von 4.066,00 DM (vgl. Bl. 14 sowie Ziff. 11 der Rechnung vom 09.04.2001; Anl. K 6) an mit der Begründung, Schadenshöhe sei insoweit nicht nachvollziehbar und vom Landgericht zu hoch auf 90.441,00 DM angesetzt worden. Damit die Berufung nicht durchdringen.

Die Klägerin hat unter Verweis auf ihren erstinstanzlichen Vortrag in der Berufungserwiderung geltend gemacht, bei den hier streitigen Kosten handle es sich um Reparaturkosten für die stark beschädigten Windverbände. Diese Darstellung wird durch das von der Beklagten Ziff. 1 (Anl. B 4) vorgelegte Schadenszertifikat des Sachverständigenbüros vom 01.02.2001 bestätigt. Dort heißt es auf S. 4, dass die Kosten der Nacharbeit der ebenfalls beschädigten Windverbanddiagonalen im unstreitigen Schadensbetrag von 86.375,00 DM nicht enthalten seien.

Damit hat die Klägerin zwar nicht den Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte im Sinne von § 429 Abs. 2 S. 1 HGB vorgetragen. Sie hat aber dargelegt, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um solche der Schadensbehebung im Sinne von § 429 Abs. 2 S. 2 HGB handelt. Angesichts der in der genannten Vorschrift geregelten tatsächlichen Vermutung wäre es nun Sache des Frachtführers, diese Vermutung zu widerlegen (vgl. Koller, § 429 Rn. 28). Dafür ist das Berufungsvorbringen der Beklagten nicht genügend.

(2) Schadensfeststellungskosten.

Schadensfeststellungskosten sind Folgekosten von Verlust und Beschädigung des Gutes. Die diesbezüglich entstehenden Kosten sind primär Angelegenheit des Frachtführers. Erfüllt dieser seine Pflicht zur Schadensfeststellung nicht und muss stattdessen der Verfügungsberechtigte die Schadensfeststellung veranlassen, ergibt sich, falls ein Schaden vorgelegen hat, ein Schadensersatzanspruch des Verfügungsberechtigten, der die Erstattung seiner Ermittlungsaufwendungen mitumfasst, wenn der festgestellte Schaden zu ersetzen gewesen wäre (Ebenroth/Gass, HGB, § 430 Rn. 4). Bei den Schadensfeststellungskosten geht es um die Kosten, die aufgewendet werden, um das reale Ausmaß der Substanzverletzung oder von Teilverlusten festzustellen, außerdem werden Kosten erfasst, die bei der Ermittlung der Werteinbuße am Übernahmeort zur Übernahmezeit entstehen. In diesem Zusammenhang sind auch die Kosten der Feststellung des Schadensminderungs- und Reparaturaufwandes ersatzfähig, wobei unerheblich ist, ob die Kosten infolge der Bestellung von Gutachtern anfallen oder infolge erhöhter Büro- oder Reisekosten des Ersatzberechtigten oder seiner Beauftragten bzw. Versicherer. Ersatzfähig ist auch der Zeitaufwand des Geschädigten zur Feststellung der Kosten insbesondere dann, wenn er für diese Aufgabe besonderes Personal beschäftigt hat. Nicht zu ersetzen sind grundsätzlich die Kosten der Ermittlung von nicht ersatzfähigen Folgeschäden oder des Wertverlusts am Ankunftsort, es sei denn, dass sie als Indiz für die Berechnung des Wertverlusts am Übernahmeort dienen. Nicht zu ersetzen sind ferner die Kosten der Ermittlung der Schadensursache oder der Schadensanmeldung. Schadensfeststellungskosten, die überhöht sind, sind nur gem. § 254 Abs. 2 BGB in gemindertem Umfang zu erstatten (vgl. Koller, § 430 Rn. 3; Fremuth/Thume, § 430 Rn. 4). Hiervon ausgehend ergibt sich Folgendes:

(a) Schadensfeststellungskosten gem. Ziff. 7 b der Aufschlüsselung vom 13.08.2001 (K 9)

Die Klägerin hat hierzu in der Berufungserwiderung unter zulässiger Bezugnahme auf ihren Schriftsatz vom 26.09.2001 (Bl. 165/9/15) geltend gemacht, der Havariekommissar habe die beschädigten Binderelemente nicht an Ort und Stelle untersuchen können. Da die Klägerin in ihrer Produktionshalle/Fertigungshalle über spezielle Kranvorrichtungen verfüge, habe der Sachverständige entschieden, dass die beschädigten 6-Binderelemente zur Schadensfeststellung auf das Betriebsgelände der Klägerin gebracht werden sollten. Damit hat die Klägerin die Voraussetzungen des § 430 HGB dargetan.

Die Klägerin hat weiter ihre Kosten durch Anl. K 9 substantiiert belegt und die Arbeitsstunden durch Vorlage der Wochenberichte (Anl. 7, 8) untermauert. Dies hat die Beklagte nicht wirksam bestritten. Pauschales Bestreiten wäre angesichts der ins Detail gehenden Aufschlüsslung unzulässig. Ein detailliertes Bestreiten ist der Berufungsbegründung nicht zu entnehmen. Die Einwendungen der Beklagten greifen daher auch in diesem Punkt nicht durch.

(b) Umsetzen und Begutachtung der Leimbinder gem. Pos. 10 der Rechnung vom 09.04.2001 (K 6).

Angesichts der detaillierten Schadensaufstellung der Klägerin fehlt es auch insoweit an einem substantiierten Bestreiten der Beklagten. Die Berufungsbegründung nimmt zwar auf den Schriftsatz vom 08. November 2001 Bezug, der die Angemessenheit der in Ansatz gebrachten Kosten bestreitet. Allerdings bezieht sich die genannte Passage aus dem Schriftsatz vom 08. November 201 auf den von der Klägerin geltend gemachten Gesamtgüterschaden von 90.441,00 DM. Angesichts der detaillierten Aufstellung der Klägerin auch hinsichtlich der Schadensfeststellungskosten können bei dem hier gegebenen außergewöhnlichen Transport und Transportschaden die Ansätze der Klägerin nicht einfach pauschal in Abrede stellen. Den Beklagten hätte es vielmehr oblegen, die Wertansätze oder die Stundenzahl der von der Klägerin erbrachten Leistungen im Einzelnen dezidiert zu bestreiten oder anzugreifen. Ein derartiges substantiiertes Bestreiten enthält die Berufungsbegründung und der in Bezug genommene erstinstanzliche Vortrag nicht. Die Klägerin begründet diese Kosten damit, dass am ersten Schadensbegutachtungstermin am 21.12.2000 die Leimbinder nicht abschließend geprüft hätten werden könne und eine weitere Begutachtung notwendig gewesen wäre. Zu diesem Zwecke wären die Binderelemente aus der Produktionshalle entfernt worden. Um beim zweiten Besichtigungstermin nicht erneut einen Schwertransporter sowie besondere Ladekräne hinzuziehen zu müssen, wären dann die zur Schadensfeststellung in die Produktionshalle gebrachten Binderelemente zersägt/geteilt und mit dem Stapler wieder aus der Halle verbracht worden.

Diese Darstellung wird mindestens insoweit durch das Gutachten bestätigt, als dort auf S. 2 zwei Besichtigungstermine genannt worden sind.

2.

Zur Haftung des Beklagten Ziff. 2.

Der Beklagte Ziff. 2 haftet als Fahrer des Transportfahrzeugs weder aus Frachtvertrag noch aus unerlaubter Handlung. Jedoch ergibt sich seine Haftung aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG a.F., sodass seine Berufung im Ergebnis ebenfalls unbegründet ist.

a) Eine Haftung des Beklagten Ziff. 2 gem. §§ 425, 428 HGB kommt nicht in Betracht, da der Beklagte Ziff. 2 nicht Partei des Beförderungsvertrages ist (vgl. Ebenroth/Gass, § 436 Rn. 1). Wie § 436 HGB mittelbar entnommen werden kann, kommen jedoch außervertragliche Ansprüche gegen den Beklagten Ziff. 2 in Betracht.

b) Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB

Zwar dürfte eine Eigentumsverletzung vorliegen, da davon auszugehen ist, dass die beschädigten Leimbinder der Klägerin zum Schadenszeitpunkt gehörten. Jedoch kann dem Beklagten Ziff. 2 ein schuldhaftes Verhalten nicht nachgewiesen werden. Die Beweislast für sämtliche haftungsbegründenden Umstände im Rahmen von § 823 Abs. 1 BGB liegt aber bei der Klägerin (vgl. Palandt/Thomas, 61. Aufl., § 823 Rn. 167 BGB). Geht man mit dem Landgericht und dem erstinstanzlich gehörten Sachverständigen davon aus, dass als ernsthafte alternative Schadensursache auch ein Abstreifen der Schlauchverbindung vom Schlauchventil durch einen abgerissenen Ast in Betracht kommt, ist ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten Ziff. 2 jedenfalls nicht in ausreichendem Maße nachgewiesen. Denn aus der Beweisaufnahme ergibt sich (z.B. Aussage), dass es zum Unfallzeitpunkt dunkel war. Da der Ast zudem möglicherweise von einem vorausfahrenden Fahrzeug abgerissen wurde, ist nicht erkennbar, wie der Beklagte Ziff. 2 in einer den Unfall vermeidenden Weise hierauf hätte reagieren können. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB besteht nicht.

b) Dagegen haftet der Beklagte gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG.

Der Schaden ist im Sinne von §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs entstanden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist dieses Tatbestandsmerkmal entsprechend dem weiten Schutzzweck der Vorschrift auszulegen. Die Haftung des § 7 Abs. 1 StVG ist gleichsam der Preis für die Zulassung der mit dem Kraftfahrzeug verbundenen Gefahren und umfasst daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussbaren Schadensabläufe. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug geprägt worden ist. Erforderlich ist freilich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung oder dem Transport dienenden Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Haftung nach § 7 Abs. StVG entfällt, wo die Fortbewegungs-und Transportfunktion des Fahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (vgl. BGHZ 105, 65, 67; Henschel, StVG, 36. Aufl., § 7 StVG Rn. 6). Bei diesem so verstandenen Betriebsbegriff ist der geforderte Zusammenhang mit dem Einsatz des Fahrzeugs als Transportmittel selbst in dem Fall zu bejahen, wenn als Verursachungsvariante ein abgebrochener Ast angenommen wird.

Ein Haftungsausschluss gem. § 7 Abs. 2 StVG kommt nicht in Betracht. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen zu § 426 HGB verwiesen werden, die sich an dem Begriff des unabwendbaren Ereignisses gem. § 7 Abs. 2 StVG a.F. orientieren.

Ebenso wenig kommt ein Haftungsausschluss gem. §§ 8, 8 a StVG a.F. in Betracht. Nach § 8 StVG a.F. kommt die Vorschrift des § 7 nicht zur Anwendung, wenn der Unfall durch ein Fahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 km/h fahren kann, oder wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war. Die letzte Variante kommt in Betracht, ist aber im Ergebnis zu verneinen. Zwar ist Verletzter im Sinne von § 8 StVG auch der Eigentümer oder der Besitzer einer beschädigten Sache (BGHZ 116, 200 = NZV 1992, 145 = NJW 1992, 900). Der BGH hat in der genannten Entscheidung die Vorschrift im Hinblick auf ihren Ausnahmecharakter ausgelegt. Sie setzt weiter voraus, dass der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs tätig war, was aber nicht bei demjenigen nicht vorliegt, der die Tätigkeit bei dem Betrieb lediglich veranlasst, sich aber ihr nicht aussetzt, im konkreten Fall - so BGH - nicht beim Transport und dem Abladen der Maschine tätig war. Bereits BGH NJW 1954, 393 (vgl. auch OLG München NZV 1990, 393) hatte dies dahingehend formuliert, dass beim Betrieb diejenigen Personen tätig sind, die durch unmittelbare Beziehung ihrer Tätigkeit zu den Kfz-Triebkräften der typischen Betriebsgefahr mehr als andere ausgesetzt sind. Dies könnte bei der Klägerin und ihren Leuten, wenn überhaupt, allenfalls für den Zeitraum der Verladung und Verpackung angenommen werden. Dies ist jedenfalls für einen während des Transports eingetretenen Schadensfall wie vorliegend zu verneinen. Zwar ist nach § 8 Nr. 3 StVG in der Fassung des zweiten Schadensrechtsänderungsgesetzes (BGBl. I vom 25.07.2002, S. 2674) die Nichtgeltung des § 7 angeordnet, wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug oder durch den Anhänger befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt. Diese Vorschrift ist jedoch erst mit Wirkung vom 01.08.2002 in Kraft getreten und auf vor diesem Zeitpunkt liegende schädigende Ereignisse nicht anwendbar (vgl. Art. 229 § 8 EGBGB).

Der Beklagte Ziff. 2 konnte sich auch nicht gem. § 18 Abs. 1 S.2 StVG entlasten. Nach dieser Vorschrift ist die Ersatzpflicht des Fahrers ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Fahrers verursacht ist. Maßgebend hierfür ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kraftfahrzeugführers, nicht die gesteigerte Sorgfalt eines Idealfahrers. Der Fahrer ist entlastet, wenn er nachweist, dass er die gewöhnliche verkehrserforderliche Sorgfalt angewandt hat, mit der er gewöhnliche Verkehrslagen hätte meistern können (vgl. Henschel, § 18 Rn. 4). Danach ist der Fahrer jedenfalls dann enthaftet, wenn der Schadensfall auf Umstände zurückzuführen ist, die der Fahrer bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt nicht vermeiden konnte. Einen derartigen Nachweis hat der Beklagte Ziff. 2 nicht geführt. Denn dazu müsste der Beklagte nachweisen, dass er bei sämtlichen Schadensursachen de verkehrsübliche Sorgfalt beachtet hat. Davon kann aber in dem Fall nicht ausgegangen werden, dass der Schaden durch das nicht sachgemäße Anbringen des Schlauchventils durch Annageln auf der Außenseite der Last hervorgerufen wurde. Die Ausführungen des Sachverständigen indizieren insoweit ein pflichtwidriges Handeln des Beklagten Ziff. 2. Umstände, die dem entgegenstehen könnten, haben die Beklagten nicht dargelegt. Im Ergebnis erweist sich daher auch die Berufung des Beklagten Ziff. als unbegründet.

3.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO n.F. bestehen nicht.

Ende der Entscheidung

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