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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 08.02.2006
Aktenzeichen: 3 U 193/05
Rechtsgebiete: HGB


Vorschriften:

HGB § 425 Abs. 1
HGB § 429 Abs. 1
HGB § 435
Zu den Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast des Frachtführers im Rahmen der Haftung wegen eines qualifizierten Verschuldens nach § 435 HGB bei Sendungsverlust im Bereich seines Versandlagers.
Oberlandesgericht Stuttgart 3. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 3 U 193/05

Verkündet am 08. Februar 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Schadensersatz aus Frachtvertrag

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Kober Richter am Oberlandesgericht Dr. Ottmann Richter am Oberlandesgericht Herrmann

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 21. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 28.07.2005 (Az.: 21 O 65/04) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert der Berufung: 17.156,09 €

Gründe:

I.

Die Klägerin ist Transportversicherer der , welche die Beklage mit dem Versand einer Palette mit kosmetischen Artikeln beauftragt hatte. Die Sendung geriet am 27.01.2003 im Gewahrsam der Beklagten in Verlust.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage ohne Beweisaufnahme stattgegeben. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin Klagabweisung beantragt.

Die Berufung macht geltend, das Landgericht habe rechtsirrig ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten im Sinne des § 435 HGB angenommen. Die Beklagte hafte lediglich in Höhe eines Betrages von 1.190,-- € nach Ziff. 23.1.1 ADSp., welcher bereits bezahlt sei. Die Beklagte habe ihrer sekundären Darlegungslast in vollem Umfang genügt, während die Klägerin keinen Nachweis eines qualifizierten Verschuldens erbracht habe. Die Beklagte habe insbesondere zur generellen Organisation in ihrem Lager ausführlich vorgetragen und auch ausreichende Angaben zum konkreten Schadensablauf gemacht. Eine weitere, über den erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten hinausgehende Substantiierung sei nicht geboten gewesen, da die sekundäre Darlegungslast lediglich das Informationsdefizit des Anspruchsstellers ausgleichen soll, damit dieser auf Grundlage der vom Gegner erhaltenen Informationen in die Lage versetzt wird, seiner Beweislast nachzukommen. Es sei unzulässig, vom bloßen Eintritt eines Schadens auf eine mangelhafte Organisation und damit ein qualifiziertes Verschulden zu schließen. Auf die Erforderlichkeit weiteren Vortrages habe das Landgericht jedenfalls nicht in einer den § 139 ZPO genügenden Weise hingewiesen.

Selbst im Falle einer Haftung der Beklagten sei der geltend gemachte Schaden der Höhe nach nicht plausibel, da der zu ersetzende Warenwert des verloren gegangenen Gutes nach der Handelsrechnung lediglich 16.678,26 € betragen habe. Über den geltend gemachten 10 %igen Aufschlag habe das Landgericht überhaupt nicht entschieden. Die Entscheidungsgründe trügen den Urteilstenor insoweit nicht.

Die Beklagte beantragt:

Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 27.07.2005 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin beantragt:

Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie verweist insbesondere darauf, dass im Bereich des Wareneingangs bei der Beklagten keine nachvollziehbare Kontrolle stattfinde. Der Inhalt der Sendung werde nicht kontrolliert und die Palette habe auch keinen speziellen Platz im Auslieferungsbereich, der in irgendeiner Weise dokumentiert werde.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung den Niederlassungsleiter der Beklagten zu den räumlichen Gegebenheiten und der allgemeinen Organisation im Versandlager der Beklagten ergänzend angehört und den Zeugen zur Überwachung der streitgegenständlichen Sendung im Gewahrsam der Beklagen vernommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Eine unbegrenzte Haftung der Beklagten wegen eines dem Vorsatz gleich stehenden leichtfertigen Verhaltens im Sinne des § 435 HGB ist nicht gegeben.

1.) Die Voraussetzungen eines Anspruch aus übergegangenem Recht (§ 67 VVG bzw. § 398 BGB) auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus den §§ 425 Abs. 1, 429 Abs. 1, 435 HGB konnte die Klägerin nicht nachweisen. Der Senat gelangt aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht zu der Überzeugung, dass die Beklagte gemäß § 435 HGB für den Verlust der Ware unbeschränkt haftet, weil dieser von ihr leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, herbeigeführt wurde.

a) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit i.S. der §§ 435, 439 Abs. 1 S. 2 HGB erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem sich der Frachtführer oder seine "Leute" in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Dabei reicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Leichtfertigkeit für sich allein allerdings nicht aus, um auf das Bewusstsein von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts schließen zu können. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt. Es bleibt der tatrichterlichen Würdigung vorbehalten, ob das Handeln nach dem äußeren Ablauf des zu beurteilenden Geschehens vom Bewusstsein getragen wurde, dass der Eintritt eines Schadens mit Wahrscheinlichkeit drohe. Dabei sind in erster Linie Erfahrungssätze heranzuziehen. Zudem kann der Schluss auf das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe nahe liegen (BGH, TranspR 2004, 309, zu § 435 HGB unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 CMR).

Dabei muss sich das Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit des Schadens nicht auf den konkret eingetretenen Schaden erstrecken. Es genügt die allgemeine Vorhersehbarkeit eines schädigenden Erfolges (BGH VersR 1985, 1060 f). Die konkrete Schadensentstehung braucht in ihren Einzelheiten nicht vorhersehbar gewesen zu sein.

b) Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. zuletzt TranspR 2004, 175) trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgegners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falls ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahe legt und allein der Frachtführer zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens in zumutbarer Weise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich aus dem unstreitigen Sachverhalt Anhaltspunkte für das Verschulden ergeben. In diesem Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschränken, den Sachvortrag des Anspruchstellers schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, dessen Informationsdefizit durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf seines Betriebs und zu den von ihm ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275 [283] = NJW 1995, 1490; BGHZ 129, 345 [349] = NJW 1995, 3117; BGHZ 145, 170; BGH, NJW 2003, 3626 [3627], m.w.N.). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH NJW-RR 1995, 603 = TranspR 1995, 106 [110] = VersR 1995, 320, zu § 15 II GüKUMT, m.w.N.; BGHZ 127, 275 [284] = NJW 1995).

c) Der Frachtführer, den die sog. sekundäre Darlegungslast trifft, ist gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrags zum Ablauf des Betriebs und den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen. Dem Frachtführer obliegt es mithin, die konkret eingerichteten Kontrollen so detailliert darzulegen, dass für den Ersatzberechtigten und das Gericht erkennbar wird, wie die einzelnen Maßnahmen in der Praxis geordnet, überschaubar und zuverlässig ineinander greifen und welche Maßnahmen getroffen worden sind, um sicher zu stellen, dass die theoretisch vorgesehenen Organisationsmaßnahmen auch praktisch durchgeführt werden (vgl. OLG Stuttgart, TranspR 2002, 200 m. w. N.).

Die obergerichtliche Rechtsprechung ist bezüglich der Haftung beim Umschlag von Transportgütern sehr streng, da es sich um einen besonders schadensanfälligen Bereich handelt, der deshalb so organisiert werden muss, dass in der Regel Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgestellt werden können (vgl. BGH TranspR 2004, 309). Ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen, die im Regelfall einen Abgleich der papier- oder EDV-mäßig erfassten Ware erfordern, kann ein verlässlicher Überblick über Verlauf und Verbleib der an den einzelnen Umschlagsstationen ein- und abgehenden Gütern nicht gewonnen werden mit der Folge, dass der Eintritt eines Schadens und der Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht nicht eingegrenzt werden können. Das Erfordernis von Schnittstellenkontrollen wird noch verstärkt, wenn rechtlich selbstständige Drittunternehmen in die Erbringung der Transportleistung eingebunden sind. Der BGH hat deshalb grundsätzlich ein grobfahrlässiges Verschulden im Sinne des § 429 Abs. 1 HGB a. F. angenommen, wenn der Spediteur den schadensanfälligen Umschlag ohne ausreichende Ein- und Ausgangskontrollen organisiert (vgl. BGH, a.a.O.).

Die bisherige Rechtsprechung des BGH hat im Rahmen des § 51 ADSp a. F. insbesondere in Fällen, in denen Frachtgut in einem dem Bereich des Frachtführers zuzuordnenden Warenlager oder Depot in Verlust geraten ist, konkreten Vortrag zur Betriebsorganisation und Überwachung, insbesondere hinsichtlich folgender Umstände verlangt: Zugangskontrollen zur Vermeidung von Fehlverladungen; Überwachung des Lagerraums, etwa durch Videoaufnahmen; Diebstahlskontrolle insbesondere gegenüber Mitarbeitern; Organisation der Umladung/Neuverpackung der Ware. Teilweise hat die Rechtsprechung eine Verletzung der Darlegungslast auch bereits dann angenommen, wenn keine zeitnahen Feststellungen getroffen worden sind. Insbesondere in Beschädigungs-, aber auch in Verlustfällen, haben Rechtsprechung und Literatur darüber hinaus angenommen, dass der Frachtführer über die dargestellten organisatorischen Maßnahmen hinaus darzulegen hat, durch welche beteiligten Personen diese sicher gestellt werden und wer zuletzt mit dem verlorenen oder beschädigten Frachtgut umzugehen hatte (vgl. OLG Stuttgart, TranspR 2002, 200, m. z. N.).

d) Im vorliegenden Fall hat die Beklagte zur Betriebsorganisation und Überwachung folgendes vorgetragen (vgl. Schriftsätze vom 27.09.04, 18.03.05 und 27.07.05):

Die komplette Distributionslogistik für die Versicherungsnehmerin der Klägerin, die Firma , ist am Standort auf die Beklagte und deren selbstständiges Schwesterunternehmen aufgeteilt. Während diese Firma für die Kommissionierung, d.h. die Zusammenstellung von Sendungen für die Firma zuständig ist, übernimmt die Beklagte sämtliche speditionellen Tätigkeiten beim Versand der Produkte. Dies bedeutet, dass die jeweiligen Sendungen zunächst im Kommissionierungslager der Firma zusammengestellt, auf Paletten verpackt und erst unmittelbar vor dem Versandtermin durch Lagermitarbeiter der Beklagten abgeholt und in die separate Verladehalle der Beklagten verbracht werden. Da es sich bei der um eine eigenständige Firma handelt, ist für die Frage der Haftung der Beklagten relevant die Organisation und der Betriebsablauf ab dem Zeitpunkt, ab welchem die Ware in die Obhut der Beklagten gelangt.

Die Beklagte hat im Einzelnen substantiiert dargelegt, in welcher Weise die Schnittstellenkontrolle zwischen der Beklagten und ihrer Schwestergesellschaft erfolgt (vgl. Bl. 130 d. A.). Danach wird die auf Palette gesetzte und mit Folie umhüllte Ladung im Bereich des Kommissionslagers gewogen, mit einem Hausfrachtbrief versehen in das Versandlager der Beklagten verbracht, wo alsbald der Weitertransport erfolgt. Zum Eingang der streitgegenständlichen Sendung hat die Beklagte unter Beweisantritt vorgetragen, wie anhand des Hausfrachtbriefes die vollständige Übergabe der Sendung kontrolliert und schriftlich dokumentiert worden sei (Bl. 131, 157 d. A.; Hausfrachtbrief Anlage B 21/Bl. 136 d. A.). Die Palette sei dann nach ihrem Eingang zwischen 15.30 und 17.00 Uhr räumlich getrennt von anderen Sendungen in der Versandhalle der Beklagten zur Verladung bereit gestellt worden (Bl. 130, 157 d. A.). Die Palette habe lediglich durch die beiden Verladetore des Speditionslagers (Lageplan Anlage B 20, Bl. 135 d. A.) das Speditionslager verlassen können. Zum maßgeblichen Zeitpunkt seien lediglich Transporte mit vier Transportunternehmen erfolgt (Bl. 87 d. A.). Eine Verladung finde nur durch eigene Mitarbeiter der Beklagten statt, LKW-Fahrern sei grundsätzlich das Betreten der Halle nicht erlaubt (Bl. 131, 158 d. A.). Die Versandhalle werde permanent durch ein darin befindliches verglastes Büro, in welchem sich zwei Mitarbeiter befinden, überwacht (Bl. 130, 157 d. A.). Ein Zugang zur Halle sei nur bei erteilter Zugangsberechtigung, welche durch ein Zutrittsberechtigungs- und Zeiterfassungssystem (AIDA) überwacht werde, gestattet. Es erfolge eine permanente Überwachung des Personals. Ständig würden Schulungen über Präventivmaßnahmen zur Vermeidung von Sendungsverlusten durchgeführt (Bl. 86 d. A.). Der Verlust könne daher genau auf den Zeitraum zwischen 15.30 und 17.00 Uhr am 27.01.2003 eingegrenzt werden (Bl. 87 d. A.). Der Verlust könne nur durch eine Fehlverladung erklärt werden. Die Beklagte habe umgehend Suchmaßnahmen eingeleitet und anschließend eine umfassende Lagerrevision durchgeführt (Bl. 85 d. A., Suchrundschreiben Anlage B 1-6/Bl. 89 ff. d. A.), allerdings ohne Erfolg.

Der Niederlassungsleiter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergänzend erläutert, wie und durch wen die fragliche Sendung hätte weiter transportiert werden sollen und wie der Verlust der Sendung bemerkt wurde. Er hat auch im Detail dargelegt, durch welche Kontrollmaßnahmen sichergestellt werden soll, dass nur die auf einer Ladeliste aufgeführten Sendungen in die zum Transport vorgesehenen Fahrzeuge verladen werden.

e) In Anbetracht dieses Vortrags sieht der Senat die der Beklagten obliegende sekundäre Darlegungslast als erfüllt an. Die vom Landgericht gestellten weitergehenden Anforderungen erscheinen überzogen. Dieses hat im übrigen in unzulässiger Weise Vorgänge im Bereich des Kommissionierungslagers, für welches die Beklagte überhaupt nicht zuständig ist, herangezogen, um die Haftung der Beklagten zu begründen. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, zu überprüfen, ob die Sendung im Kommissionierungslager in vollständiger Weise versandfertig gemacht wurde. Die entscheidende Schnittstelle im Verhältnis zwischen Kommissionierungslager und Versandlager besteht in der Übergabe, welche durch den Hausfrachtbrief dokumentiert wurde. Aufgabe der Beklagten war lediglich die Feststellung und Dokumentation der vollständigen Übergabe der im Hausfrachtbrief bezeichnete Sendung an sie zum Weitertransport. Nach dem Inhalt des Hausfrachtbriefes handelte es sich um eine an den Empfänger adressierte Europalette mit 20 Kartons und einem Gewicht von 238 kg. Eine weitergehende Prüfung durch die Beklagte war nicht veranlasst.

f) Nachdem die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast genügt hat, wäre es Sache der Klägerin, den Nachweis eines qualifiziertes Verschulden zu führen. Dies ist ihr nicht gelungen. Der vom Senat auf Antrag der Klägerin vernommene Zeuge , der sich zwar an den konkreten Schadensfall nicht mehr erinnern konnte, hat die ständig praktizierten Abläufe und Kontrollmechanismen im Versandlager der Beklagten so detailliert geschildert, dass als Schadensursache ernsthaft nur eine versehentliche Fehlverladung in Betracht kommt. Dies lässt zwar den Rückschluss auf ein fahrlässiges Verhalten im Verantwortungsbereich der Beklagten zu. Allerdings muss noch nicht mit jedem leichtfertigen Verhalten ein Bewusstsein der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts verbunden sein (vgl. etwa BGH NJW 2003, 3626).

2.) Den sich aus Ziff. 23.1.1 ADSp ergebenden Haftungsbetrag in Höhe von 1.190.- € hat die Beklagte unstreitig bereits an die Klägerin geleistet.

3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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