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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 15.11.2000
Aktenzeichen: 3 U 23/2000
Rechtsgebiete: VVG, PflVersG, StVG, BGB, AKB, ZPO


Vorschriften:

VVG § 158 c Abs. 3
VVG § 158 c Abs. 4
PflVersG § 3 Nr. 1
PflVersG § 3 Nr. 4
PflVersG § 3 Nr. 6
PflVersG § 3 Nr. 6 Satz 1 2. Halbsatz
StVG § 18 Abs. 1
StVG § 7 Abs. 3 Satz 1
BGB § 823 Abs. 1, 2
AKB § 2 b Nr. 1 b, c u. e
AKB § 2 b Nr. 1 Satz 2
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2
ZPO § 515 Abs. 3 Satz 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 713
Leitsatz:

Wird ein Kraftfahrzeug von einem unberechtigten Fahrer in Gebrauch genommen und verursacht dieser einen Unfall, kann sich der Haftpflichtversicherer gegenüber dem Geschädigten unabhängig davon auf die sich aus § 158 c Abs. 3,4 VVG ergebenden Haftungsbeschränkungen berufen, ob der Halter durch sein Verschulden die Benutzung des Fahrzeugs ermöglicht hat.


Oberlandesgericht Stuttgart - 3. Zivilsenat - Im Namen des Volkes Anerkenntnis- und Schlussurteil

Geschäftsnummer: 3 U 23/2000 6 O 2613/98 LG Heilbronn

Verkündet am: 15.11.2000

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (Strobel) JS'in (b)

In Sachen

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 11.10.2000 unter Mitwirkung

des Richters am OLG Pfeiffer,

des Richters am OLG Rumler sowie

des Richters am LG Wackenhut

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird Ziffer 2 des Urteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 21.09.1999 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 2/3 der zukünftigen materiellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfallereignis vom 18.11.1995 resultieren, soweit diese nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Die Haftung der Beklagten Ziff. 2 ist auf die Mindestversicherungssumme von 1 Million DM begrenzt. Die Beklagte Ziff. 2 haftet nicht, soweit die Klägerin in der Lage ist, Ersatz ihres Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 1/3, die Beklagten als Gesamtschuldner 2/3. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwerte:

Schmerzensgeldanspruch: 190.000,-- DM Feststellungsantrag: 20.000,-- DM Beschwer der Klägerin: bis 60.000,-- DM

Tatbestand:

Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 18.11.1995 gegen 21.50 Uhr in Bad R ereignete.

Die Klägerin, geboren am 26.06.1981, und der Beklagte Ziff. 1, geboren am 24.03.1978, waren befreundet. Sie begaben sich am Unfalltag zunächst zu dem Zeugen C und nahmen dort, zusammen mit weiteren Bekannten, alkoholische Getränke zu sich. Anschließend gingen sie zu Fuß zur Wohnung des Vaters des Beklagten Ziff. 1.

Vor der Wohnung stand der dem Vater des Beklagten Ziff. 1 oder dessen Lebensgefährtin gehörende Pkw Opel Kadett, Der Beklagte Ziff. 1, der keine Fahrerlaubnis besaß und - möglicherweise bereits zu einem früheren Zeitpunkt - den Fahrzeugschlüssel ohne Wissen seines Vaters an sich gebracht hatte, fuhr zusammen mit der Klägerin los. Nach einem Wendemanöver in der F straße beschleunigte er das Fahrzeug so stark, dass er kurz vor der Einmündung der Bürgermeister-H-Straße nach links aus der Kurve getragen wurde und auf den Gehweg geriet. Von dort schleuderte der Pkw zurück auf die Fahrbahn und prallte gegenüber der Einmündung frontal auf einen Baum.

Die Klägerin erlitt u.a. ein Schädelhirntrauma und Polytrauma links, eine Fraktur der 4. und 5. Rippe links, eine Lungenkontusion, einen Pneumothorax links, multiple Beckenringfrakturen sowie eine armbetonte Hemiparese rechts. Die Klägerin, die nach wie vor an unfallbedingten Gesundheitsstörungen leidet, war bislang nicht in der Lage, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Die beim Beklagten Ziff. 1 um 23.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen mittleren BAK-Wert von 0,83 Promille.

Die Beklagte Ziff. 1 hat Abschlagszahlungen in Höhe von 15.000,-- DM geleistet.

Die Klägerin ist der Auffassung, dass hiervon 10.000,-- DM auf ihren Schmerzensgeldanspruch anzurechnen seien und hat erstinstanzlich die Geltendmachung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 140.000,-- DM für angemessen gehalten.

Die Parteien haben darüber gestritten, ob und ggf. in welcher Höhe der Klägerin ein Mitverschulden zur Last fällt. Die Beklagten haben vorgetragen, dass der Klägerin bekannt gewesen sei, dass der Beklagte Ziff. 1 über keine Fahrerlaubnis verfügt habe und alkoholbedingt fahruntüchtig gewesen sei. Außerdem habe sie ihn zur Inbetriebnahme des Pkw's aufgefordert.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfallereignis vom 18.11.1995 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten haben beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 21.09.1999 unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin in Höhe von 1/3 stattgegeben.

Das Urteil wurde den Parteivertretern am 30.12.1999 zugestellt. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 27.01.2000, eingegangen am 28.01.2000, Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 28.03.2000 fristgerecht begründet.

Die Beklagten haben zunächst vorgetragen, dass Schadensersatzansprüche wegen der bewussten und besonders gravierenden Selbstgefährdung der Klägerin ausgeschlossen seien und beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 24.05.2000 Anschlussberufung eingelegt und in Anbetracht der Unfallfolgen, insbesondere der mit dem schweren Schädel-Hirn-Trauma verbundenen Hirnleistungsschwäche, der um 100 % geminderten Erwerbsfähigkeit und der nach wie vor vorhandenen gravierenden körperlichen Behinderungen ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000,-- DM für angemessen gehalten. Unter Berücksichtigung des der Klägerin zugesprochenen Betrags von 90.000,-- DM sowie der vorprozessual bezahlten 10.000,-- DM hat sie mit der Anschlussberufung zunächst einen weiteren Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 100.000,-- DM geltend gemacht.

In der Sitzung am 11.10.2000 haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen; die Beklagten haben sich als Gesamtschuldner verpflichtet, an die Klägerin zur Abgeltung sämtlicher immaterieller Schäden für Vergangenheit und Zukunft ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 100.000,-- DM (insgesamt also 115.000,-- DM) zu bezahlen.

Streitig ist noch die Feststellung der Ersatzpflicht bezüglich des künftigen materiellen Schadens der Klägerin. Die Beklagten sind der Auffassung, dass die Haftung der Beklagten Ziff. 2 auf die zum Unfallzeitpunkt geltende Mindestversicherungssumme von 1 Million DM beschränkt sei (§ 158c Abs. 3 VVG) und darüber hinaus, dass die Beklagte Ziff. 2 nicht hafte, wenn und soweit die Klägerin in der Lage sei, Ersatz ihres Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen (§ 158c Abs. 4 VVG). Sie tragen hierzu vor, dass der Vater des Beklagten Ziff. 1 am 18.11.1995 Halter des Unfallfahrzeugs gewesen sei und trotz einer früheren Auffälligkeit des Beklagten Ziff. 1 (vgl. Staatsanwaltschaft Heilbronn 32 Js 14443/95) nicht verhindert habe, dass sich dieser in den Besitz des Fahrzeugschlüssels bringe.

Die Klägerin beantragt nunmehr, das landgerichtliche Urteil dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin 213 der materiellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Unfallereignis vom 18.11.1995 resultieren, soweit sie nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind oder übergehen.

Die Beklagten erkennen diesen Antrag mit der Maßgabe an, dass die Haftung der Beklagten Ziff. 2 insgesamt auf die Mindestversicherungssumme von 1 Million DM begrenzt ist und dass die Beklagte Ziff. 2 nicht haftet, soweit die Klägerin in der Lage ist, Ersatz ihres Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen.

Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. Der Senat hat die Akten AG Heilbronn 51 Ls 30 Js 1393/96, AG Adelsheim 1 VRJs 351/98 und Staatsanwaltschaft Heilbronn 32 Js 14443/95 beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist begründet.

1. Die Beklagte Ziff. 2 haftet gem. § 158 c Abs. 3 VVG nur im Rahmen der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssumme, also in Höhe von 1 Million DM.

a) Soweit der Haftung der Beklagten Ziff. 2 der Anspruch gegen den Beklagten Ziff. 1 zugrundeliegt, ist die Beschränkung des Direktanspruchs auf die Mindestversicherungssumme außer Streit. Der Vater des Beklagten Ziff. 1 haftet nur dann, wenn er die Benutzung seines Fahrzeugs schuldhaft ermöglicht hat; in diesem Fall ist der Direktanspruch gegen die Beklagte Ziff. 2 ebenfalls beschränkt (vgl. OLG Bamberg VersR 1985, 750). Ob er Eigentümer oder Halter des Unfallfahrzeugs war und ob ihm zur Last gelegt werden kann, den Fahrzeugschlüssel nicht sicher verwahrt zu haben, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben.

b) Im einzelnen gilt folgendes:

aa) Ein Direktanspruch gegen die Beklagte Ziff. 2 setzt gem. § 3 Nr. 1 PflVersG die Haftung einer versicherten Person, also im vorliegenden Fall des Beklagten Ziff. 1 als Fahrer (vgl. § 10 Nr. 2 c AKB) oder des Vaters des Beklagten Ziff. 1 als Halter und Eigentümer des Fahrzeugs (vgl. § 10 Nr. 2 a und b AKB) voraus.

bb) Die Haftung des Beklagten Ziff. 1 ergibt sich aus § 18 Abs. 1 StVG und § 823 Abs. 1 und 2 BGB. Die Beklagte Ziff. 2 ist im Verhältnis zum Beklagten Ziff. 1 von der Verpflichtung zur Leistung frei, weil dieser die sich aus § 2 b Nr. 1 b, c und e AKB ergebenden Obliegenheiten verletzt hat. Er hat das Fahrzeug als unberechtigter Fahrer gebraucht, war nicht im Besitz der vorgeschriebenen Fahrerlaubnis und alkoholbedingt fahruntüchtig. Die Haftungsbefreiung kann zwar gem. § 3 Nr. 4 PflVersG dem Anspruch der Klägerin nach § 3 Nr. 1 PflVersG nicht entgegengehalten werden; die Beklagte Ziff. 2 haftet aber gem. § 3 Nr. 6 PflVersG i.V.m. § 158 c Abs. 3 VVG nur im Rahmen der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssumme.

Diese betrug zum Unfallzeitpunkt 1 Million DM (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, 26. Aufl., Fußnote 1 der Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVersG).

cc) Die Halterhaftung des Vaters des Beklagten Ziff. 1 setzt gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 StVG voraus, dass er durch sein Verschulden die Benutzung des Fahrzeugs ermöglicht hat. Fehlt ein solches Verschulden, scheidet sowohl eine Haftung gem. § 7 Abs. 1 wie auch eine deliktische Haftung gem. § 823 Abs. 1, 2 BGB aus. Für die Haftung der Beklagten Ziff. 2 führt dies zu folgenden Alternativen:

(1) Hat der Vater des Beklagten Ziff. 1 die Benutzung des Fahrzeugs schuldhaft ermöglicht, ist zwar ein Direktanspruch gegen die Beklagte Ziff. 2 gem. § 3 Nr. 1 PflVersG gegeben. In die sein Fall würde aber dem Vater des Beklagten Ziff. 1 gem. § 2 b Nr. 1 Satz 2 AKB ebenfalls eine Obliegenheitsverletzung zur Last fallen, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers und damit gem. § 3 Nr. 6 PflVersG i.V.m. § 158 c Abs. 3 VVG zur Haftung im Rahmen der amtlich festgesetzten Mindestversicherungssumme führen würde.

(2) Trifft den Vater des Beklagten Ziff. 1 an der Benutzung des Fahrzeugs dagegen kein Verschulden, scheidet dessen Haftung für den von der Klägerin erlittenen Schaden und damit auch ein Direktanspruch gegen die Beklagte Ziff. 2 gem. § 3 Nr. 1 PflVersG aus. In diesem Fall kommt es auf die Frage, ob die Voraussetzungen des § 158 c Abs. 3 VVG gegeben sind, nicht mehr an. Die Klägerin könnte ihren Direktanspruch gegen die Beklagte Ziff. 2 nur auf die Haftung des Beklagten Ziff. 1 stützen, wobei, wie oben dargelegt, der Direktanspruch beschränkt ist.

2. Für die sich aus § 3 Nr. 6 PflVersG i.V.m. § 158c Abs. 4 VVG ergebende Subsidiarität des Direktanspruchs gegen die Beklagte Ziff. 2 gilt im Ergebnis nichts anderes.

a) Zwar nimmt § 3 Nr. 6 Satz 1 2. Halbsatz PflVersG die sich aus § 2 b Nr. 1 b und c AKB ergebenden Obliegenheitsverletzungen hiervon aus. Der Beklagte Ziff. 1 war aber alkoholbedingt fahrunsicher; für eine Obliegenheitsverletzung gem. § 2 b Nr. 1 e AKB verbleibt es bei der subsidiären Haftung des Versicherers (vgl. Prölls/Martin/Knappmann, § 3 Nr. 6 PflVersG Rn. 5).

Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit ergibt sich aus dem BAK-Wert von 0,83 Promille, der bei der um 23.40 Uhr entnommenen Blutprobe festgestellt wurde, aus dem Unfallhergang, der auf eine alkoholbedingt erhöhte Risikobereitschaft schließen läßt, sowie aus den entsprechenden Einlassungen des Beklagtem Ziff. 1 vor dem Jugendschöffengericht (AG Heilbronn 51 Ls 30 Js 1393/96, Bl. 64). Der Beklagte Zuff. 1 wurde am 23.05.1996 u.a. wegen alkoholbedingter Gefährdung des Straßenverkehrs rechtskräftig verurteilt.

b) § 3 Nr. 6 Satz 1 2. Halbsatz PflVersG ist zwar möglicherweise entsprechend anwendbar, wenn der Haftung die in § 2 b Nr. 1 Satz 2 AKB genannten und auf lit. b und c Bezug nehmenden "Beihilfetatbestände" des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers zugrundeliegen. Dies vermag an der (nur) subsidiären Haftung der Beklagten Ziff. 2 jedoch nichts zu ändern, weil sich die Obliegenheitsverletzung des Vaters des Beklagten Ziff. 1 auch auf die Fahrt in alkoholbedingt fahrunsicherem Zustand erstreckt; denn der Vater des Beklagten Ziff. 1 mußte, wenn er die Benutzung des Fahrzeugs schuldhaft ermöglicht hat, damit rechnen, dass sein Sohn alkoholbedingt fahrunsicher sein würde. In einem solchen Fall scheidet eine entsprechende Anwendung des § 3 Nr. 6 Satz. 1 2. Halbsatz PflVersG aus.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 515 Abs. 3 Satz 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert des Feststellungsantrags richtet sich nach dem Feststellungsinteresse der Klägerin, das von der Kammer auf 30.000,-- DM geschätzt wurde. Die Klägerin hat keine Umstände vorgetragen, die eine andere Festsetzung rechtfertigen könnten; aus der Geltendmachung der Haftungsbeschränkung bzw. Haftungssubsidiarität ergeben sich solche Umstände nicht.

Ende der Entscheidung

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