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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 18.06.2003
Aktenzeichen: 4 U 33/03
Rechtsgebiete: BGB, StGB, LDSG, ZPO


Vorschriften:

BGB § 839
BGB § 254
BGB § 839 Abs. 1 S. 2
BGB § 839 Abs. 1
StGB § 203
StGB § 56 d Abs. 3
StGB § 56 c
StGB § 68 a
StGB § 68 b
LDSG § 15 Abs. 2 Nr. 8
LDSG § 13 Abs. 4
ZPO § 531 Abs. 2
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711 S. 1
ZPO § 711 S. 2
ZPO § 709 S. 2
ZPO § 543 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Stuttgart - 4 Zivilsenat - Im Namen des Volkes Urteil

4 U 33/03

In Sachen

hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart durch

Vors. Richterin am OLG Dr. Sulzberger-Schmitt, Richter am OLG Dr. Ottmann und Richter am LG Rast

auf die mündliche Verhandlung vom 18.06.2003

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 30.01.2003, Aktenzeichen 2 O 487/02, wird

zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Streitwert der Berufung: ? 36.178,60

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt vom L. Schadensersatz mit dem Vorwurf, ein Bewährungshelfer habe seine Amtspflichten verletzt.

B. wurde vom Landgericht Stuttgart im Jahr 1988 wegen Betruges in 14 Fällen und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt, weil er Frauen finanziell ausgenommen hatte. Es wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe vom 28.04.1999 wurde die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt. B. wurde der Aufsicht und Leitung des für seinen zukünftigen Wohnsitz in N. zuständigen Bewährungshelfers unterstellt, dessen Einbestellungen er künftig Folge zu leisten hatte. Ihm wurde aufgegeben, jeden Wohnsitzwechsel der Strafvollstreckungskammer schriftlich mitzuteilen und im Benehmung mit seinem Bewährungshelfer Kontakt mit einer Schuldnerberatungsstelle aufzunehmen. An die im Strafurteil genannten geschädigten Frauen sollte er monatlich insgesamt 100,00 DM nach näherer Weisung seines Bewährungshelfers als Schadenswiedergutmachung leisten. Daneben wurde Führungsaufsicht angeordnet. Die Strafvollstreckungskammer sah keine Gefahr, dass der damals 61 Jahre alte Verurteilte erneut erhebliche rechtswidrige Taten begehen könnte. Seiner neuen Partnerin, Frau Br., seien seine Taten bekannt, so dass diese kaum als potentielles Opfer neuerlicher Betrugstaten in Betracht käme. Die Dauer der Beziehung zu dieser Frau weise eine gewisse Stabilität auf. Während der Inhaftierung habe der Verurteilte ein bescheidenes Leben zu führen gehabt. Nach seiner Haftentlassung am 03.05.1999 wohnte B. zunächst bei Frau Br. und siedelte im März 2000 nach H. zu Frau R. um.

Als neuer Bewährungshelfer wurde A. bestellt, der am 11.04.2000 erstmals ein Gespräch mit B. führte. Auf die Auskunft von B., Frau R. sei nicht über seine Tatvorwürfe informiert, führte Herr A. ihm die Folgen eines neuerlichen Fehlverhaltens, nämlich lebenslange Haft, vor Augen. Im Abstand von jeweils zwischen vier und acht Wochen wurden im Jahr 2000 insgesamt fünf weitere Gespräche zwischen dem Bewährungshelfer und B. geführt. Herr A. hatte gelegentlichen telefonischen Kontakt zu Frau R., ohne dass er sie über die früheren Straftaten des B. unterrichtete. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Weisungen oder für neue Straftaten des B. konnte Herr A. nicht erkennen.

Im September 1999 lernte B. die Klägerin kennen und veranlasste sie dazu, vom 24.09.1999 bis Mai 2000 insgesamt 190.000,00 DM an ihn auszuzahlen, von denen er nur geringfügige Beträge zurückzahlte. Die Auszahlung von weiteren 20.000,00 DM am 14.12.2000 ist strittig. Die Klägerin musste letztlich zur Finanzierung dieser Zahlungen Darlehen aufnehmen. Im Januar 2001 wurde B. erneut verhaftet. Er hatte neben Frau R. und der Klägerin noch von einer dritten Dame erhebliche Geldbeträge als Darlehen erhalten, ohne diese zurückzahlen zu können. Bei der Festnahme wurde festgestellt, dass er teure Fahrzeuge fuhr und einen aufwendigen Lebensstil pflegte. Die bei der Verhaftung vorhandenen Vermögenswerte hat Frau R. über einen dinglichen Arrest zum Ausgleich der ihr entstandenen Schäden dem Zugriff der Klägerin entzogen.

Die Klägerin vertrat in der ersten Instanz die Ansicht, der Bewährungshelfer A. habe durch eine unzureichende Kontrolle und Vorsorge die weiteren Straftaten des B. ermöglicht und verlangte von der Beklagten Schadensersatz in Höhe der beiden zuletzt ausgezahlten Darlehen von insgesamt 70.000,00 DM abzüglich bezahlter 5.000,00 DM zzgl. Finanzierungskosten.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Bewährungshelfer habe gegenüber Frau R. wegen seiner Verschwiegenheitspflicht die früheren Taten des B. nicht offenbaren dürfen. Darüber hinaus sei die Kausalität der behaupteten Pflichtverletzung nicht dargelegt. Auch seine Kontrollpflichten habe der Bewährungshelfer, soweit diese bestehen, nicht verletzt. Selbst wenn eine Amtspflichtverletzung vorläge, fehle der für eine Haftung nach § 839 BGB notwendige Drittschutz. Im Übrigen würde einer Haftung ein überwiegendes Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 BGB entgegenstehen.

Dagegen wendet sich die Berufung der Klägerin mit der Auffassung, das Landgericht habe die Pflichten des Bewährungshelfers, die auch in einer Kontrolle und Überwachung des Probanden bestehen, verkannt. Die Bestellung eines Bewährungshelfers erfolge, um den Verurteilten von weiteren Straftaten abzuhalten und damit dem Schutz der Allgemeinheit. Weil es Aufgabe des Bewährungshelfers sei, Straftaten zu melden, müsse er sie zuvor ermitteln, weil er sonst nur ihm zufällig bekannt gewordene Taten zu melden hätte. Gegenüber Frau R. habe eine Verschwiegenheitsverpflichtung nicht bestanden. Vielmehr habe der Bewährungshelfer Frau R. über die Gefahr einer Vermögensschädigung unterrichten müssen. Weil bereits am 22.12.1999 und damit vor der Übernahme der Bewährungs- und Führungsaufsicht durch Bewährungshelfer A. B. von Frau R. ein Darlehen in Höhe von 80.000,00 DM gewährt worden war, wäre vor Auszahlung der streitgegenständlichen Beträge bei einer Unterrichtung von Frau R. das Fehlverhalten des B. aufgefallen und weitere Taten wären dadurch verhindert worden. Aufgrund des Aussetzungsbeschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Karlsruhe hätte dem Bewährungshelfer klar sein müssen, dass mit dem Wegfall der festen Beziehung des B. zu Frau Br. eine wesentliche Voraussetzung für die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung entfallen war und die Begehung weiterer Straftaten drohte. Er hätte deshalb Frau R. oder Frau Br. über die Lebensumstände des B. befragen und sich zu einem Besuch in der Wohnung R./B. anmelden können. Auch bei Ablehnung eines Besuchs hätte der Bewährungshelfer weiteren Handlungsbedarf sehen müssen. Weil die Sicherungsverwahrung bei B. auf die Verhinderung weiterer Betrugsdelikte gegen alleinstehende Damen mittleren Alters gerichtet sei, hätten die vom Bewährungshelfer A. verletzten Pflichten auch den Schutz der Klägerin bezweckt. Die Klägerin beruft sich insoweit auf eine Entscheidung des OLG Karlsruhe, veröffentlicht in NJW 2002, 445. Angesichts des Geschicks des B., das in zahlreichen Straftaten zum Ausdruck gekommen ist, sei der Klägerin kein Mitverschulden an dem ihr entstandenen Schaden anzurechnen.

Die Klägerin trägt in der Berufungsinstanz neu vor, B. habe dem Bewährungshelfer mitgeteilt, er erhalte ein Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 1.443,98 DM, wovon er 800,00 DM als Wirtschaftsgeld an Frau Br. abgeben müsse und insgesamt monatlich 650,00 DM an Gläubiger zahle. Damit hätten die Ausgaben die Einnahmen um 6,02 DM überstiegen und B. habe für die private Lebensführung kein Geld mehr zur Verfügung gehabt. Aus dem Schreiben des B. vom 21.03.2000 ergäbe sich, dass er mit Hilfe seiner Geschwister 10.000,00 DM an Frau Br. gezahlt habe. Es sei klar gewesen, dass die Geschwister ihm einen solchen Betrag nicht zur Verfügung gestellt hätten, weshalb dies Anlass zu Nachfragen gegeben hätte.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 30.01.2003, Az. 2 O 487/02 wird aufgehoben.

2. Die Berufungsbeklagte wird verurteilt, an die Berufungsklägerin ? 36.178,60 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit in der ersten Instanz zu bezahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Das beklagte Land ist der Ansicht, der Bewährungshelfer habe seine Amtspflichten nicht verletzt. Er habe nicht die Aufgabe, den Probanden auf Schritt und Tritt zu begleiten und zu überwachen. Wenn eine Amtspflichtverletzung vorläge, hätte die Amtspflicht nicht gegenüber der Klägerin bestanden. Das beklagte Land weist auf § 254 BGB und § 839 Abs. 1 S.2 BGB hin.

Die Akte des LG Stuttgart, Az. 15 O 267/02, betreffend eine Auskunftsklage der Klägerin gegen das beklagte Land, und die Bewährungshilfeakte des Bewährungshelfers beim LG Rottweil, Az. BwH F01/00, waren zu Informationszwecken beigezogen.

II.

Gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG haftet das beklagte Land auf Schadensersatz, wenn der Bewährungshelfer A. als Beamter i.S.d. § 839 Abs. 1 BGB seine Amtspflichten verletzt hätte, die ihm gegenüber der Klägerin oblagen. Ein Bewährungshelfer ist bei Erledigung der ihm in dieser Funktion übertragenen Aufgaben - unabhängig von der Art seines Anstellungsverhältnisses - als Beamter im haftungsrechtlichen Sinn anzusehen.

1.

Die Klägerin wirft dem Bewährungshelfer A. vor, er habe Frau R. nicht über die vorangegangenen Straftaten des B. unterrichtet und dadurch die weiteren Straftaten auch gegen ihr Vermögen ermöglicht.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist für die Frage der Unterrichtung hier nicht § 203 StGB entscheidend. Aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Bürgers ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung hergeleitet. Dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung bezieht sich auf die Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten des durch die Grundrechte geschützten Bürgers. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Einschränkungen dieses Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedürfen einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entsprechen muss (BVerfG NJW 1994, 419, 421 f [Volkszählungsurteil]). Weil ein Bewährungshelfer staatliche Gewalt ausübt, benötigt er für die Weitergabe von Daten des Probanden, wozu auch dessen frühere Straftaten zählen, ein besonderes Offenbarungsrecht, das den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts gerecht wird, oder das ausdrückliche oder konkludente Einverständnis des Betroffenen. Ein besonderes Offenbarungsrecht folgt nicht schon aus den allgemeinen Grundsätzen der Rechts- und Amtshilfe und den diese lediglich konkretisierenden gesetzlichen Bestimmungen oder bloßen Verwaltungsvorschriften, die keine Eingriffsrechte schaffen können (vgl. Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, 26. Aufl., § 203 Rn. 52).

Gesetzliche Grundlage für die Arbeit des Bewährungshelfers ist § 56 d Abs. 3 StGB i.V.m. den nach § 56 c StGB erteilten Weisungen des Gerichts. Soweit wie hier Führungsaufsicht angeordnet ist, stehen neben diesen Vorschriften § 68 a StGB (Aufgaben und deren Verteilung) und die Weisungen des Gerichts gemäß § 68 b StGB. Ergänzt werden diese Regelungen in Baden-Württemberg durch das Justizsozialarbeitergesetz (JSG) und die Verwaltungsvorschriften zum JSG (Die Justiz 1997, 202). Nach §§ 56 d Abs. 3, 68 a Abs. 2 und 3 StGB steht der Bewährungshelfer dem Verurteilten bei der Lebensführung helfend und betreuend zur Seite. Er überwacht gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Auflagen und Weisungen sowie der Anerbieten und Zusagen. Er berichtet dem Gericht über die Lebensführung des Verurteilten und muss hierbei gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Auflagen, Weisungen, Anerbieten oder Zusagen dem Gericht mitteilen (OLG Düsseldorf, NStZ 1987, 340; Schönke/Schröder-Stree, § 56 d Rn. 3 a; LK-Ruß, StGB, 10. Aufl., § 56 d Rn. 4; SK-Horn, StGB, Rn. 56 d, Rn. 6). Die Bewährungshilfe hat dabei dem Interesse der Allgemeinheit an der Resozialisierung des Straftäters zu dienen und dadurch zu vermeiden, dass er künftig weitere schwerwiegende Straftaten begehen wird (BVerfG NStE Nr. 1 zu § 56 d StGB; NStE Nr. 5 zu § 56 c StGB; BAG, Urteil vom 27.04.1994, Az.: 5 a ZR 187/93). Mangels einer gesetzlichen Ermächtigung dürfen Bewährungshelfer jedoch schon nach dem Strafrecht (§ 56 d Abs. 3 StGB und § 68 b StGB) dem Verurteilten gegenüber keine selbständigen Anordnungen treffen. Vielmehr hat der Gesetzgeber nur dem Richter die Befugnis eingeräumt, dem Verurteilten besondere Pflichten aufzuerlegen (§§ 56 c, 68 b StGB). Danach hat das Gericht und nicht erst der Bewährungshelfer Weisungen so bestimmt zu formulieren, dass Verstöße einwandfrei festgestellt werden können und der Verurteilte unmissverständlich weiß, wann er einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung zu erwarten hat (BVerfG, a.a.O., BAG, a.a.O.). Davon unberührt bleibt die Aufgabe des Bewährungshelfers, im Einvernehmen mit dem Gericht die Erfüllung der Weisungen zu überwachen.

Der Bewährungshelfer A. hatte ohne Zustimmung des B. kein Recht, Frau R. über die früheren Straftaten des B. zu informieren. Eine entsprechende Befugnis ergibt sich weder aus den Vorschriften des StGB, insbesondere § 56 d Abs. 3 StGB, noch aus dem Landesdatenschutzgesetz (LDSG). Weil Frau R. nicht um die Übermittlung von Informationen gebeten hatte, konnte ihre Unterrichtung lediglich gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1-4 LDSG zulässig sein, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Insbesondere hat der Proband nicht gegen eine durch Rechtsvorschrift festgelegten Auskunftspflicht verstoßen (§ 15 Abs. 2 Nr. 3 LDSG) und es lagen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit von Angaben des B. vor (§ 15 Abs. 2 Nr. 4 LDSG). Ebenso wenig war zum damaligen Zeitpunkt für den Bewährungshelfer eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person ersichtlich (§ 15 Abs. 2 Nr. 5 LDSG). Auch greift § 15 Abs. 2 Nr. 8 LDSG nicht ein, weil eine entsprechende Benachrichtigung zur Verfolgung einer konkreten Straftat mangels konkreten Tatverdachts und zur Strafvollstreckung mangels Kenntnis des Herrn A. nicht zu erfolgen hatte.

Aufgrund der dargelegten Weisungsabhängigkeit des Bewährungshelfers hätte er lediglich auf eine entsprechende Weisung des Gerichts gemäß § 56 c Abs. 1 StGB oder § 68 b Abs. 2 StGB eine Unterrichtung von Frau R. vornehmen können und ggf. müssen. Eine solche Weisung ist jedoch nicht erfolgt, obwohl die Aufsichtsstelle und die zuständige Strafvollstreckungskammer vom Umzug des B. und damit von einer neuen Gefahr für das Vermögen neuer weiblicher Bezugspersonen Kenntnis hatten.

2.

Es fehlt auch eine Gesetzesgrundlage für Ermittlungen des Bewährungshelfers bei Dritten über das Verhalten des Probanden. Eine entsprechende Weisung des zuständigen Gerichts existiert nicht. Die Voraussetzungen für eine Datenerhebung bei Dritten über den Probanden gemäß § 13 Abs. 4 LDSG liegen nicht vor (s. o. zu 1.). Das StGB enthält auch hierzu keine besondere Regelung, die Grundlage für eine solches Vorgehen sein könnte.

3.

Auch für einen Wohnungsbesuch beim Probanden ohne dessen Zustimmung gibt es keine Rechtsgrundlage (Tröndle/Fischer, StGB, 51. Aufl., § 56 d Rn. 5; NK-StGB-Ostendorf, § 56 d Rn. 10, Schönke/Schröder-Stree, a.a.O., Rn. 4). Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Wohnung, in der sich der Proband aufhielt, gleichzeitig von Frau R. bewohnt wurde und auch deren Zustimmung notwendig gewesen wäre. Ob eine Zutrittsverweigerung zu einem entsprechenden Bericht des Bewährungshelfers an das Gericht und eine entsprechende gerichtliche Weisung geführt hätte, hängt von der Begründung für die Zutrittsverweigerung durch den Probanden und von einer Ermessensentscheidung des Gerichts ab und darf deshalb nicht unterstellt werden.

4.

Soweit erstmals in der Berufungsbegründung die Klägerin auffällige Umstände in der Abrechnung der Einkünfte und Ausgaben des Probanden und in dessen Behauptung, 10.000,00 DM aufgrund der Hilfe seiner Geschwister an Frau Br. gezahlt zu haben, sieht, kann dieses neue Vorbringen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden, weil der verspätete Vortrag nicht ausreichend entschuldigt wurde. Insbesondere ist nicht erkennbar, wann der Prozessbevollmächtigte der Klägerin Einsicht in die Bewährungsakte des Probanden B. genommen hat. Möglicherweise ist die Vollstreckungsakte des Gerichts gemeint, die die Klägerin bis 22.08.2002 erhalten hatte (Bl. 45, Az. 15 O 267/02), weil die Anlagen K 24 bis K 32 entsprechende Eingangsstempel enthalten und die beigezogene Akte des Bewährungshelfers über diese Anlagen hinaus Unterlagen, v.a. Vermerke, enthält.

Nicht dargelegt ist darüber hinaus, welche Kenntnisse der Bewährungshelfer A. tatsächlich haben musste und warum er Zweifel an der Hilfe der Geschwister beim Aufbringen eines Betrages von 10.000,00 DM haben sollte. Nachdem die an Frau Br. gezahlten 800,00 DM nicht Miete, sondern Wirtschaftsgeld waren, musste die Abrechnung des Probanden keinen Anlass für einen Verdacht geben, der Proband besorge sich auf andere Weise Geld. Darüber hinaus war zum Zeitpunkt der Übernahme der Aufsicht des Bewährungshelfers A. durch den Umzug des Probanden die Zahlungspflicht von 800,00 DM Wirtschaftsgeld an Frau Br. entfallen.

Eine Schadensersatzpflicht scheitert damit bereits an einer fehlenden Amtspflichtverletzung des Bewährungshelfers A..

5.

Selbst wenn die behaupteten Pflichtverletzungen bestünden, hätten diese Amtspflichten nicht gegenüber der Klägerin bestanden. Die Frage, ob im Einzelfall der Geschädigte zum Kreis der "Dritten" i.S.v. § 839 BGB gehört, beantwortet sich danach, ob die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert sein sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muss mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen. Dabei ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden soll. Es kommt danach auf den Schutzzweck der Amtspflicht an. Dabei genügt es, dass die Amtspflicht neben der Erfüllung allgemeiner Interessen und öffentlicher Zwecke auch den Zweck verfolgt, die Interessen Einzelner wahrzunehmen (BGH NVwZ 2002, 1276; BGHZ 39, 358, 363; 137, 11, 15; 140, 280, 382; ständige Rechtsprechung).

Der mit der Führungsaufsicht und der Strafaussetzung zur Bewährung verbundene Eingriff in die Grundrechte des Probanden ist gerechtfertigt durch das Interesse der Allgemeinheit an der Resozialisierung des Straftäters. Weisungen sind deshalb nur zu erteilen, wenn die Lebensführung und Resozialisierung des Verurteilten dadurch zu beeinflussen ist (BVerfG NStE Nr. 5 zu § 56 c StGB; BAG, a.a.O.; NK-StGB-Ostendorf, § 56 d Rn. 1; Tröndle/Fischer, a.a.O., § 56 c Rn. 1 a; vor § 68 Rn. 2; Schönke/Schröder-Stree, a.a.O., § 56 c Rn. 1, § 68 Rn. 3, 68 b Rn. 1). Die Führungsaufsicht und die Bewährungshilfe dienten jedenfalls in erster Linie dem Interesse der Allgemeinheit und nicht den Interessen der Klägerin. Allein der Umstand, dass ein Recht oder Rechtsgut der Klägerin durch den Probanden später verletzt worden ist, reicht nicht aus, eine besondere Beziehung zwischen der Amtspflicht und der geschädigten Klägerin i.S.e. Drittschutzes herzustellen. Diese Beziehung muss nämlich bereits im Zeitpunkt der geltend gemachten Verletzung der in Rede stehenden Amtspflicht gegeben sein, was zur Voraussetzung hat, dass der Kreis der Personen, dem gegenüber die in Rede stehende Amtspflicht Drittschutz hat, bereits zu diesem Zeitpunkt bestimmt oder jedenfalls bestimmbar ist (OLG Hamburg ZfS 1996, 10, 11). Würde man es bei Amtspflichten, die das Ziel haben, die Allgemeinheit vor Straftaten zu schützen, für den Drittschutz allein ausreichen lassen, dass der Anspruchsteller später "Opfer" geworden ist, so würde dies dazu führen, dass die durch das Tatbestandsmerkmal "einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht" gewollte Einschränkung des Kreises der Ersatzberechtigten leer liefe (OLG Hamburg a.a.O.).

Dies schließt nicht zwingend aus, dass im Einzelfall auch konkrete Personen in den Schutzbereich der Amtspflichten eines Bewährungshelfers einbezogen sein können, so etwa, wenn der Bewährungshelfer auch die Interessen individualisierbarer Personen zu berücksichtigen hat, weil z. B. der Proband gegenüber bestimmten Personen straffällig geworden war und/oder wieder zu werden droht und Weisungen des Gerichts gerade dazu dienen sollen, diesen bestimmten Personenkreis vor einer neuen Straftat des Probanden zu schützen (vgl. OLG Hamburg a.a.O.). Es kann dahinstehen, ob gegenüber der Klägerin besondere, sie schützende Amtspflichten des Bewährungshelfers bestanden hätten, wenn der Proband bei ihr gewohnt hätte und sie damit auch aus der Sicht des Bewährungshelfers einer besonderen Gefahrenlage ausgesetzt gewesen wäre. Dies war hier nicht der Fall. Allein als Frau mittleren Alters gehörte die Klägerin entgegen der von ihr vertretenen Auffassung nicht zu einem erkennbar abgegrenzten Kreis Dritter, auf deren schutzwürdige Interessen in qualifizierten und zugleich individualisierter oder individualisierbarer Weise Rücksicht zu nehmen war.

Selbst wenn eine besondere Überwachungs- und Kontrollpflicht bezüglich solchen Frauen, mit denen der Proband zusammenwohnte, bejaht werden würde, wäre vom Schutzzweck dieser Pflicht andere Geschädigte oder potentielle Opfer nicht umfasst.

Es kann dahinstehen, ob der vom OLG Karlsruhe im Urteil vom 26.09.2001 (NJW 2002, 445) vertretenen Auffassung der Drittbezogenheit der Prüfungspflichten im Zusammenhang mit Vollzugslockerungen zuzustimmen ist. Die Drittbezogenheit der Amtspflicht der Bediensteten einer Vollzugsanstalt, die Voraussetzungen von Vollzugslockerungen zu prüfen, hat das OLG Karlsruhe in dieser Entscheidung aus dem grundrechtlich geschützten Anspruch des Einzelnen gegen den Staat auf Achtung seiner Würde und auf Leben und körperliche Unversehrtheit hergeleitet. Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um eine Verletzung dieser grundrechtlich besonders geschützten Rechtsgüter, sondern um einen durch betrügerisches Handeln des Probanden entstandenen Vermögensschaden. Hierauf sind die Überlegungen des OLG Karlsruhe nicht übertragbar.

6.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 S.1, 2, 709 S.2 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Ende der Entscheidung

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