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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 06.02.2003
Aktenzeichen: 4 VAs 3/03
Rechtsgebiete: EGGVG, StPO


Vorschriften:

EGGVG § 23
StPO § 119
Für den Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Belegung des Haftraums eines Untersuchungsgefangenen mit mehreren Personen ist nach § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO der Haftrichter zuständig und daher nicht der subsidiäre Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet.
Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Strafsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 4 VAs 3/2003

vom 06. Februar 2003

in der Justizverwaltungssache

wegen Haftraumbelegung

Tenor:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Geschäftswert, aus dem sich die zu entrichtende Gebühr errechnet, wird auf 500,00 € festgesetzt.

Gründe:

Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner vom 26. September bis November 2001 andauernden Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart in einem mit zwei Personen belegten, ca. 8 m² großen Haftraum mit nicht abgetrennter Toilette. Er bemängelt hierbei u.a., dass eine gleichzeitige Bewegung in diesem Haftraum ohne gegenseitige körperliche Berührung nicht möglich gewesen sei und dass die vielfältige, wechselseitige Wahrnehmung der Insassen zu physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Antragstellers geführt habe.

Der Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden im Vollzug der Untersuchungshaft ist nur eröffnet, soweit die ordentlichen Gerichte nicht bereits aufgrund anderer Vorschriften angerufen werden können (§ 23 Abs. 3 EGGVG).

Für die vorliegend in Frage stehende Unterbringung eines Untersuchungsgefangenen, die in § 119 Abs. 1 u. 2 StPO geregelt ist, war nach § 119 Abs. 6 Satz 1 StPO während der Dauer der Untersuchungshaft der Haftrichter zuständig (KK, StPO, 4. Aufl., § 119 Rdnrn. 6 u. 98; OLG Hamm NStZ 1981, 156). Auch wenn das Gesetz für die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme keine ausdrückliche Regelung vorsieht, entspricht es dem Sinn der gesetzlichen Regelung, dass auch hierfür der sachnähere Richter des § 119 Abs.6 StPO zuständig ist (KG Berlin GA 1977, 148; Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 119 Rdnr. 158).

Eine Verweisung an den zuständigen Haftrichter findet im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht statt und die Voraussetzungen für eine formlose Abgabe an ihn sind vorliegend, unabhängig vom Fehlen eines entsprechenden Antrags, nicht gegeben (KK, a.a.O., § 119 Rdnr. 103 m.w.N.).

Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Geschäftswerts beruhen auf den §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.

Ende der Entscheidung

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