Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 16.06.2000
Aktenzeichen: 4 Ws 164/99
Rechtsgebiete: BRAGO, StPO


Vorschriften:

BRAGO § 84 Abs.1
BRAGO § 83 Abs. 1 Nr. 3
BRAGO § 87 Nr. 2
BRAGO § 91 Nr. 2
StPO § 172 ff.
Rechtsanwaltsgebühren im Klageerzwingungsverfahren

Steht dem Verteidiger im Ermittlungsverfahren eine Pauschgebühr nach den §§ 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO gegenüber seinem Mandanten zu, ist nach § 87 BRAGO mit dieser Gebühr grundsätzlich auch die Verteidigung des Beschuldigten im Klagerzwingungsverfahren mitabgegolten. Die Erstattungsfähigkeit eines Teils der Gebühr des § 84 BRAGO im Klagerzwingungsverfahren ist jedoch insoweit gerechtfertigt, als die Tätigkeit des Verteidigers im Klageerzwingungsverfahren eine Erhöhung der Gebühr des § 84 BRAGO gemäß § 12 BRAGO begründet.


Oberlandesgericht Stuttgart - Rechtspflegerin - Beschluss

Geschäftsnummer: 4 Ws 164/99 13 Zs 739/99 GStA Stuttgart 24 Js 13593/98 StA Tübingen

vom 16. Juni 2000

in der Klageerzwingungssache

wegen versuchter Erpressung.

Tenor:

Aufgrund des Beschlusses des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts vom 03. Dezember 1999 hat die Antragstellerin an den Beschuldigten DM 412,96 nebst 4% Zinsen seit 17.05.2000 zu erstatten. Enthalten sind hierin DM 56,96 an Mehrwertsteuer.

Gründe:

Mit Beschluss vom 03. Dezember 1999 hat das Oberlandesgericht Stuttgart in dem vorbezeichneten Klageerzwingungsverfahren der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens und die den drei Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Mit Schreiben vom 15. Mai 2000 beantragte Rechtsanwalt der Verteidiger des Beschuldigten, die Festsetzung von Gebühren und Auslagen gegen die Antragstellerin und zwar für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren und das Beschwerdeverfahren vor der Generalstaatsanwaltschaft nach § 91 Nr. 1 BRAGO sowie für das Klageerzwingungsverfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 91 Nr. 2 BRAGO. Seinen Antrag stellte er für zwei der drei Beschuldigten und begehrte daher die Festsetzung von nach § 6 BRAGO erhöhten Gebühren. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorbezeichneten Kostenfestsetzungsantrag verwiesen. Die Antragstellerin hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Antrag ist in Höhe von DM 356,00 zuzüglich DM 56,96 Mehrwertsteuer begründet. Im übrigen muss er zurückgewiesen werden.

Ein gesonderter Gebührenanspruch nach § 91 Nr. 2 BRAGO steht Rechtsanwalt nicht zu. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Rechtsanwalt den oder die Beschuldigten und ausschließlich im Klageerzwingungsverfahren verteidigt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall gewesen. Rechtsanwalt war bereits im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren seit 19. August 1998 aufgrund schriftlicher Vollmacht des Beschuldigten dessen Verteidiger. Verteidigerin des Beschuldigten war seit diesem Tag Rechtsanwältin. Als dessen Verteidigerin wurde sie auch im Klageerzwingungsverfahren geführt, so dass eine Gebührenerhöhung nach § 6 BRAGO für Rechtsanwalt nicht in Betracht kommt.

Da Rechtsanwalt als Verteidiger im Ermittlungsverfahren eine Pauschgebühr nach den §§ 84 Abs. 1, 83 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO gegenüber seinem Mandanten zusteht, ist nach § 87 BRAGO mit dieser Gebühr die gesamte Tätigkeit von Rechtsanwalt. als Verteidiger entgolten. Die Tätigkeit von Rechtsanwalt im Klageerzwingungsverfahren war "Verteidigung" im Sinne dieser Vorschrift (h.M., vgl. z.B. Gerold/Schmidt, v. Eicken-Madert; BRAGO 14. Auflage § 84 Rdnr. 4).

Allerdings ist mit der herrschenden Meinung in Fällen wie dem vorliegenden die Erstattungsfähigkeit eines Teils der Gebühr des § 84 BRAGO insoweit gerechtfertigt, als die Tätigkeit des Verteidigers im Klageerzwingungsverfahren eine Erhöhung der Gebühr des § 84 BRAGO gemäß § 12 BRAGO begründet. Der Ausgang des Klageerzwingungsverfahrens war für den Beschuldigten von großer Bedeutung. Es ging um hohe wirtschaftliche Interessen auf beiden Seiten. Innerhalb des von 50,00 bis 650,00 DM reichenden Gebührenrahmens ist eine Erhöhung der Mittelgebühr von 350,00 DM um 300,00 DM angemessen. Hingegen ist die beantragte Gebühr von 600,00 DM, bei welcher der Verteidiger von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, deutlich überhöht. Hinzu kommen Kopieauslagen in Höhe von 26,00 DM und die Auslagenpauschale von 30,00 DM, insgesamt also 356,00 DM zuzüglich 56,96 DM Mehrwertsteuer.

Ende der Entscheidung

Zurück