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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 08.08.2005
Aktenzeichen: 4 Ws 181/05
Rechtsgebiete: JVEG


Vorschriften:

JVEG § 9 Abs. 1
JVEG § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Im Rahmen eines Sachverständigengutachtens über die Ursache eines Verkehrsunfalls stellt ein angemessener Zuschlag für den Bereitschaftsdienst eine besondere Aufwendung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG dar, soweit der Sachverständige außerhalb der gewöhnlichen Bürozeiten tätig wird und dies notwendig ist.
Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Strafsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 4 Ws 181/05

vom 08. August 2005

in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Tübingen

gegen Unbekannt;

hier: Beschwerde der (...) gegen die Festsetzung der Sachverständigenvergütung.

Tenor:

Auf die Beschwerde der (...) wird der Beschluss des Landgerichts Tübingen vom 03. Mai 2005 dahingehend abgeändert, dass die Sachverständigenvergütung für die Erstellung des Gutachtens in dem oben genannten Ermittlungsverfahren auf 3372,47 € festgesetzt wird.

Gründe:

I.

Am Freitag, den 2. Juli 2004 nach 18.00 Uhr wurde die (...), Niederlassung (...), von der Staatsanwaltschaft Tübingen mit der Erstellung eines Unfallanalysegutachtens beauftragt. Um 18.45 Uhr traf deren Mitarbeiter, Oberingenieur Dipl.-Ing. (...) am Unfallort ein, nahm in den darauf folgenden Stunden diesen sowie die beschädigten Fahrzeuge in Augenschein und dokumentierte dies anhand zahlreicher Fotos. Nach zusätzlicher schriftlicher Beauftragung ging das Gutachten im Dezember 2004 bei der Staatsanwaltschaft ein, welche daraufhin das Ermittlungsverfahren einstellte.

Bei der Abrechnung des Gutachtens legte die (...) einen Stundensatz von 75,00 € nach der Honorargruppe 6 (s. § 9 Abs.1 Satz 1 JVEG) zu Grunde und machte einen Zuschlag für den geleisteten Bereitschaftseinsatz in Höhe von 140,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser setzt sich aus einem Personalkostenzuschlag von 102,26 € und weiteren durch den Bereitschaftseinsatz entstandenen Kosten zusammen. Der Gesamtbetrag, der für das Gutachten in Rechnung gestellt wurde, beträgt inklusive Mehrwertsteuer 3372,47 €.

Auf Antrag der Vertreterin der Staatskasse setzte das Landgericht Tübingen mit Beschluss vom 3. Mai 2005 die Sachverständigenvergütung auf insgesamt 3210,07 € fest, da der geltend gemachte Bereitschaftszuschlag nicht erstattungsfähig sei. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage ließ die Strafkammer die Beschwerde in diesem Beschluss zu.

Mit ihrer Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat, wendet sich die (...) gegen die Nichtgewährung des Bereitschaftszuschlags.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, da das Landgericht die Beschwerde im angefochtenen Beschluss nach § 4 Abs. 3 JVEG zugelassen hat. Das Oberlandesgericht ist an diese Zulassung gebunden (§ 4 Abs. 4 Satz 4 1. Hs. JVEG).

Der Senat entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern, da die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen wurde (§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG).

Die (...) ist nach § 1 Abs. 1 Satz 3 JVEG auch beschwerdeberechtigt, da der Gutachtenauftrag, den ein Mitarbeiter ihres Unternehmens ausgeführt hat, dieser Unternehmung erteilt wurde.

2. Das Rechtsmittel ist begründet.

Der Auftrag für das Gutachten wurde einen Tag nach In-Kraft-Treten des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes erteilt, weshalb vorliegend das neue Kostenrecht gilt (§ 25 Satz 1 JVEG).

Der geltend gemachte Bereitschaftszuschlag bzgl. der Arbeitsstunden, die außerhalb der gewöhnlichen Bürozeiten erbracht wurden, stellt eine besondere Aufwendung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG dar.

Nach § 12 Abs.1 Satz 1 JVEG sind mit der Vergütung nach § 9 JVEG auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten. Zu den üblichen Gemeinkosten gehören insbesondere diejenigen für Alterssicherung und Krankheitsvorsorge, die mit dem allgemeinen Bürobetrieb verbundenen Kosten sowie die Aufwendungen, die sich aus einer angemessen Ausstattung mit technischen Geräten und fachbezogener Literatur ergeben (Das neue Kostenrecht - Einführung, Texte, Materialien, Bundesanzeiger vom 24. April 2004, Seite 272 und 280). Demgegenüber entstehen die vorliegend als Bereitschaftszuschlag abgerechneten Kosten nicht allgemein, sondern nur in dem Ausnahmefall der Beauftragung und Ausführung der Arbeiten außerhalb der üblichen Bürozeiten.

Im Mittelpunkt des neuen Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes steht u.a. die Umstellung der Entschädigung für Sachverständige in eine Vergütung, deren Höhe sich an den auf dem freien Markt gezahlten Preisen orientiert (Das neue Kostenrecht, a.a.O., Seite 16). In der Privatwirtschaft ist es aber allgemein üblich, dass für Dienstleistungen, die außerhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit erbracht werden, ein gewisser Zuschlag zu bezahlen ist.

Es kommt hinzu, dass schon nach bisherigem Recht für die Inanspruchnahme eines Sachverständigen zu außergewöhnlicher Zeit ein höherer Stundensatz gewährt werden konnte und auch gewährt wurde als dies ohne Erstattung des Bereitschaftszuschlags nach der Einstufung in die oben genannte Honorargruppe der Fall wäre.

Schließlich weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass in Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG das Sachgebiet der Kraftfahrzeugschäden und -bewertung zu derselben Honorargruppe gehört wie das der Kraftfahrzeugunfallursachen. In aller Regel ist aber nur bei der Begutachtung von Unfallursachen die Heranziehung eines Sachverständigen auch außerhalb der gewöhnlichen Bürozeiten notwendig. Ein erhöhter Aufwand für den Bereitschaftseinsatz ist daher bei der Einordnung nach Anlage 1 zu § 9 Abs.1 JVEG nicht mit berücksichtigt.

Da der geltend gemachte Zuschlag, der umgerechnet eine Erhöhung des diesbezüglichen Stundenhonorars um etwa 1/3 ausmacht, in dieser Höhe auch angemessen erscheint, ist die Sachverständigenvergütung unter Gewährung dieses Bereitschaftszuschlags auf den Gesamtbetrag von 3372,47 € inklusive Mehrwertsteuer festzusetzen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nach § 4 Abs. 8 JVEG entbehrlich.

Ende der Entscheidung

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