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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 12.11.2002
Aktenzeichen: 4 Ws 267/2002
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 58 a
StPO § 147 Abs. 4
Die Kopie des Videobandes, auf dem die Vernehmung eines Zeugen aufgezeichnet ist, ist Bestandteil der Akten; sie stellt kein Beweismittel i.S. von § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO dar. Eine Beschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden, Akteneinsicht an den Verteidiger durch Mitgabe einer Kopie des Videobandes zu gewähren, ist deshalb unzulässig.
Oberlandesgericht Stuttgart - 4. Strafsenat - Beschluss

vom 12. November 2002

Geschäftsnummer: 4 Ws 267/2002

in der Strafsache

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern,

Tenor:

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Heilbronn gegen die Verfügung des Vorsitzenden der Jugendkammer des Landgerichts Heilbronn vom 17. Oktober 2002 wird als unzulässig verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeschuldigten.

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Heilbronn hat gegen den Angeschuldigten Anklage wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern vor dem Landgericht - Jugendkammer - Heilbronn erhoben. Die Vernehmung der Geschädigten im Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 58 a StPO auf Bild-Tonträger (Video) aufgezeichnet. Der Vorsitzende hat mit der angefochtenen Verfügung dem Antrag des Verteidigers, ihm eine Kopie der über die Vernehmung der Zeugin gefertigten Videoaufzeichnung zu übersenden, stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Entscheidung, dem Verteidiger die Kopie der Videovernehmung einer Zeugin mitzugeben, ist nicht anfechtbar, § 147 Abs. 4 Satz 2 StPO.

Jedenfalls die Kopie der Videoaufzeichnung ist Bestandteil der Akten und kein Beweismittel im Sinne von § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO, zumal sich für die Kopie die Frage des Beweismittelverlustes und der -integrität nicht stellt. Das Recht des Verteidigers, Akteneinsicht durch Übersendung in seine Kanzlei zu erhalten (§ 147 Abs. 1, Abs. 4 S.1 StPO), erstreckt sich daher gemäß § 58 a Abs. 2 Satz 2 StPO auch auf die Kopie der Videoaufzeichnung (vgl. KK-Senge StPO 4. Aufl. § 58 a Rdnr. 9; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 45. Aufl. § 58 a Rdnr. 11, Lemke in HK-StPO, 3. Aufl. § 58 a Rdnr. 14; Pfeiffer StPO, 4. Aufl., § 58a Rdnr. 2). Durch die Verweisung in § 58a Abs. 2 S. 2 StPO auf § 147 StPO ist dies klargestellt (Rieß NJW 1998, 3240).

Mit der Einführung des § 58 a StPO durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl. I, 820) sollte der Schutz auch kindlicher Zeugen erreicht und gleichzeitig den Interessen des Beschuldigten und der Waffengleichheit Rechnung getragen werden. Der Gesetzentwurf verzichtete daher darauf, die Vervielfältigung von Bild-Ton-Aufzeichnungen zu untersagen, da dies die Rechte des Verteidigers unzumutbar beeinträchtigen würde (vgl. Bundestagsdrucksache 13/7165 v, 11.03.1997).

Ende der Entscheidung

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