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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 23.10.2003
Aktenzeichen: 5 Ss 409/03
Rechtsgebiete: StPO, JGG, MRK


Vorschriften:

StPO § 354 Abs. 1
StPO § 347 Abs. 2
JGG § 17
MRK Art. 6 Abs. 1 S. 1
Ein Zeitraum von mehr als 18 Monate zwischen Verurteilung zu einer Jugendstrafe und Vorlage der Akten an das Revisionsgericht stellt einen Verstoß gegen Art. 6 Abs.1 S.1 MRK dar, der zur Aufhebung des Urteils im Rechtsfolgenausspruch führt.

Eine zur Vermeidung jeder weiteren Verfahrensverzögerung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO an sich gebotene abschließende Sachentscheidung des Revisionsgerichts kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Tatrichter ausschließlich wegen Vorliegens schädlicher Neigungen auf Jugendstrafe erkannt hat.


Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss

Geschäftsnummer: 5 Ss 409/2003

in der Strafsache gegen

wegen versuchten Diebstahls,

Der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts hat nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft - zu Nr. 2 auf deren Antrag und nach Anhörung des Beschwerdeführers - am 23. Oktober 2003 einstimmig beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts B. vom 21. Februar 2002 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere jugendrichterliche Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - B. hat den Angeklagten am 21. Februar 2002 wegen versuchten Diebstahls sowie wegen Körperverletzung in fünf Fällen schuldig gesprochen und ihn deswegen zu der einheitlichen Jugendstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Entscheidung über die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung blieb einem nachträglichen Beschluss vorbehalten. Gegen dieses Urteil hat allein der Angeklagte zunächst unbestimmt Rechtsmittel eingelegt und dieses dann innerhalb der Revisionsbegründungsfrist unter Erhebung der Sachrüge als Revision bezeichnet. Gleichzeitig hat er die Revision auf den Schuldspruch wegen versuchten Diebstahls beschränkt.

II.

Die infolge wirksamer Revisionsbeschränkung insoweit lediglich erforderliche Nachprüfung des Schuldspruchs wegen versuchten Diebstahls hat aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

III.

Das Rechtsmittel hat jedoch zum mitangefochtenen Rechtsfolgenausspruch Erfolg.

Zwar hat auch die Überprüfung der vom Jugendschöffengericht festgesetzten Jugendstrafe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Gleichwohl unterliegt der Rechtsfolgenausspruch hier deshalb der Aufhebung, weil das Verfahren nach Erlass des tatrichterlichen Urteils in erheblicher Weise unter Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verzögert worden ist. Dieser im Revisionsverfahren grundsätzlich nur auf entsprechende Verfahrensrüge hin zu prüfende Umstand ist, wenn er im wesentlichen erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eintritt und vom Beschwerdeführer nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann, auf die zulässige Revision eines Angeklagten in entsprechender Anwendung des § 354 a StPO von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH NStZ 2001, 52).

Der seit der Verkündung des angefochtenen Urteils am 21. Februar 2002 verstrichene Zeitraum von mehr als 18 Monaten - die Akten waren nach Wiederholung der zunächst unwirksamen Urteilszustellung durch das Amtsgericht bereits Anfang September 2002 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen - bis zur Vorlage beim Revisionsgericht Anfang September 2003, den der Senat durch Auswertung des Akteninhalts im Wege des Freibeweises festgestellt hat, ist hier unangemessen lang (vgl. ebenso, vergleichbare Zeiträume betreffend, BGH NStZ 1997, 29; NStZ 1998, 28 Nr. 16 (bei Kusch(; StV 1998, 377; NStZ-RR 2000, 41 Nr. 31 (bei Kusch(; OLG Stuttgart Justiz 2002, 375). Es liegt mithin eine erhebliche Verfahrensverzögerung vor, die allein auf die Sachbehandlung im Bereich der Justiz zurückzuführen und damit als Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK bei der Strafzumessung zu berücksichtigen ist.

Besonderes Gewicht erhält der Verstoß vorliegend durch das spezielle Beschleunigungsgebot im Anwendungsbereich des am Erziehungsgedanken orientierten Jugendstrafrechts (vgl. Eisenberg, JGG 9. Aufl., § 18 Rn. 15e).

An einer in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zur Vermeidung jeder weiteren Verfahrensverzögerung an sich gebotenen eigenen abschließenden Sachentscheidung sieht sich der Senat gehindert. Eine solche kommt hier bereits deswegen nicht in Betracht, weil das Jugendschöffengericht die Verhängung von Jugendstrafe - damals zu Recht - auf das Vorhandensein von schädlichen Neigungen gestützt hat; denn diese müssen nicht nur im Zeitpunkt der Tatbegehung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen (vgl. Eisenberg aaO § 17 Rn. 23 m. w. Nachw.), mithin auch bei einer vom Revisionsgericht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO zu treffenden eigenen Sachentscheidung. Ob aber nach einem Zeitablauf von 19 Monaten noch von schädlichen Neigungen auszugehen ist, entzieht sich ersichtlich auch der erweiterten Beurteilungskompetenz des Revisionsgerichts.

Der Rechtsfolgenausspruch bedarf somit neuer Verhandlung und Entscheidung.

Ende der Entscheidung

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