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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 16.04.2003
Aktenzeichen: 5 Ss 462/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 45 Abs. 2 Satz 2
StPO § 140 Abs. 2
StPO § 344
StPO § 345
StPO § 346
1.

Stellt der Beschwerdeführer bei Einlegung der Revision oder beim nachträglichen Übergang zu diesem Rechtsmittel ohne Anbringung eines Revisionsantrages ausdrücklich klar, dass er seine Ausführungen nicht als Revisionsbegründung verstanden wissen will, dann kann auch eine von ihm vorab "skizzierte" Begrün-dung der Revision nicht als solche i.S.d. §§ 344, 345 StPO gedeutet werden.

2.

Zur Frage, wann von einem Beschwerdeführer, der rechtzeitig die Beiordnung eines Verteidigers für das Revisionsverfahren sowie die Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist beantragt hat, die Nachholung der bisher versäumten Revisionsbegründung erwartet werden kann (im Anschluss an BayObLG NStZ 1995, 300).


Oberlandesgericht Stuttgart - 5. Strafsenat - Beschluss

Geschäftsnummer: 5 Ss 462/2002

vom 16. April 2003

in der Strafsache

Tenor:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist wird als unzulässig verworfen.

2. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den die Revision als unzulässig verwerfenden Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 19. Juli 2002 wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

I.

Dem Angeklagten war durch Urteil des Amtsgerichts - Jugendrichter - Böblingen vom 09. April 2002 wegen fünf tatmehrheitlicher Vergehen der wiederholten Zuwiderhandlung gegen eine Aufenthaltsbeschränkung nach dem Asylverfahrensgesetz die Weisung erteilt worden, 60 Stunden gemeinnützige Arbeit - die im übrigen vom Angeklagten zwischenzeitlich vollständig abgeleistet wurden - nach näherer Weisung der Jugendgerichtshilfe zu erbringen. Gegen dieses Urteil hatte der Angeklagte zunächst fristgerecht Berufung eingelegt, das Rechtsmittel jedoch nach der am 08. Mai 2002 erfolgten Zustellung des Urteils durch Verteidigerschriftsatz vom 16. Mai 2002 als Sprungrevision bezeichnet und gleichzeitig die Beiordnung des bisherigen Wahlverteidigers als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren beantragt. Die zu einem späteren Zeitpunkt - nach Pflichtverteidigerbestellung - beabsichtigte Begründung der Revision war vom Verteidiger ausdrücklich nur "skizziert" worden.

Durch Beschluss vom 19. Juli 2002 wies das Amtsgericht Böblingen den Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers für das Revisionsverfahren zurück, durch weiteren Beschluss vom gleichen Tag verwarf es die Revision des Angeklagten mangels Anbringung der Revisionsanträge innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist als unzulässig. Gegen diesen dem Verteidiger am 31. Juli 2002 zugestellten Beschluss des Amtsgerichts legte Rechtsanwalt W. mit am 05. August 2002 eingegangenem Schriftsatz namens des Angeklagten "sofortige Beschwerde" ein und beantragte gleichzeitig (hilfsweise) Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist. Gegen den erstgenannten Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 19. Juli 2002, mit dem die Beiordnung eines Pflichtverteidigers abgelehnt worden war, erhob der Angeklagte durch Verteidigerschriftsatz vom 11. September 2002, beim Amtsgericht eingegangen am 12. September 2002, Beschwerde, welche das Landgericht Stuttgart nunmehr durch Beschluss vom 02. April 2003 als unbegründet verworfen hat.

II.

1. Die "sofortige Beschwerde" gegen den die Revision des Angeklagten als unzulässig verwerfenden Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 19. Juli 2002 ist als zulässiger Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen (vgl. § 300 StPO).

Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt:

"...Das Schreiben des Verteidigers vom 16.05.2002 (GA Bl. 102/104), in dem dieser - wirksam - Sprungrevision eingelegt und gleichzeitig seine Beiordnung als Pflichtverteidiger für das Revisionsverfahren beantragt hat, kann nicht als Revisionsbegründung ausgelegt werden. Es enthält lediglich eine Ankündigung, dass eine Revisionsbegründung erfolgen und dass in dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt werden soll, also die Einreichung einer Revisionsbegründung beabsichtigt ist. Obwohl in diesem Schriftsatz die aus Sicht des Verteidigers tragenden Revisionsgründe bereits "skizziert" werden, kann in ihm noch nicht die Rüge der Verletzung formellen Rechts sowie die Erhebung der Sachbeschwerde gesehen werden, zumal auch kein Revisionsantrag gestellt wird. Fehlt ein ausdrücklicher Revisionsantrag oder ist er unklar gefasst, ist zwar die Frage, ob und inwieweit der Beschwerdeführer das Urteil anfechten will, grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln, wobei nach Möglichkeit darauf abzustellen ist, wie dem Betroffenen am ehesten zu dem gewünschten Erfolg verholfen werden kann (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 344 Rz. 11 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall hat der Verteidiger in dem vorbezeichneten Schreiben ausdrücklich klargestellt, dass er seine Ausführungen nicht als Revisionsbegründung verstanden wissen will, sondern die Einreichung einer Begründungsschrift von seiner Beiordnung als Pflichtverteidiger abhängig macht. In seinem Schriftsatz vom 05.08.2002 (GA Bl. 126/127) wird dies nochmals bekräftigt. Da die Revisionsbegründung insgesamt und auch hinsichtlich der einzelnen Rügen unbedingt vorgebracht werden muss (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 344 Rz. 12 m.w.N.) hat das Amtsgericht zu Recht den Schriftsatz vom 16.05.2002 nicht als wirksame Revisionsbegründung i. S. v. § 344 Abs. 1 StPO angesehen und die Revision rechtsfehlerfrei gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen."

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.

2. Der an sich vorgreifliche Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist ist bereits mangels rechtzeitiger Nachholung der versäumten Revisionsbegründung unzulässig.

Zwar hat das Amtsgericht Böblingen über den im Verteidigerschriftsatz vom 16. Mai 2002 zusammen mit der Bezeichnung des Rechtsmittels als Sprungrevision gestellten Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entschieden, sondern erst durch Beschluss vom 19. Juli 2002, von dem der Verteidiger am 31. Juli 2002 (durch Zustellung) Kenntnis erlangt hat. Daher hätte dem Angeklagten die fehlende Nachholung der Revisionsbegründung (§ 45 Abs. 2 S. 2 StPO) jedenfalls im Zeitpunkt des Eingangs des Wiedereinsetzungsgesuchs am 05. August 2002 in Anbetracht seines Rechts auf ein faires Verfahren noch nicht angelastet werden dürfen (vgl. hierzu BayObLG NStZ 1995, 300 f.). Mit der Einlegung der Beschwerde gegen den die Pflichtverteidigerbestellung ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts hat der Beschwerdeführer dann allerdings bis zum 11. September 2002 zugewartet, so dass ihm die Nachholung der Revisionsbegründung in der Zeit vom 31. Juli bis 12. September 2002, in welcher die Zurückweisung des Antrags auf Pflichtverteidigerbestellung unangefochten im Raum stand, auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten ohne weiteres zumutbar war. Andernfalls hätte es in derart gelagerten Fällen ein Revisionsführer in der Hand, durch Nichtanfechtung der seinen Antrag auf Beiordnung eines Verteidigers ablehnenden Entscheidung die Revisionsbegründungsfrist bis auf weiteres "auszusetzen". Ob vorliegend die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO zur Nachholung der versäumten Handlung durch die Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO ersetzt wird (zur Problematik Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl., § 45 Rn. 11 m.w.N.), kann hier dahingestellt bleiben, da der Beschwerdeführer ersichtlich beide Fristen versäumt hat.

Ende der Entscheidung

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