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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 23.01.2006
Aktenzeichen: 5 U 115/05
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1
ZPO § 416
Wendet der Schuldner gegenüber einem Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung wegen versehentlicher Überzahlung ein, der Betrag stehe ihm auf Grund einer Schwarzgeldvereinbarung zu, so trägt er hierfür die Beweislast.
Oberlandesgericht Stuttgart 5. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 5 U 115/05

Verkündet am 23. Januar 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO mit Schlusstermin zum Parteivortrag am 30.12.2005 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Würthwein Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt Richter am Landgericht Finckh

für Recht erkannt:

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 06.06.2005 - Az: 3 O 536/04 - wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000,- € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 17.12.2004 zu zahlen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.000 €

Gründe:

I. Der Kläger verlangt vom Beklagten Rückzahlung von 10.000 € aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kläger erwarb vom Beklagten Anfang Dezember 2003 gebrauchtes Schalmaterial für den Bausektor vom Typ P... . Ein schriftlicher Kaufvertrag besteht nicht. Der Kaufpreis für das gebrauchte Schalmaterial orientierte sich - nach der Vereinbarung der Parteien - am ursprünglichen Neupreis des Schalmaterials. Vom Neupreis sollten "29 %" als Kaufpreis vom Kläger entrichtet werden. Die Übergabe der wesentlichen Teile des Schalmaterials erfolgte am 05.12.2003 durch Verladung in zwei Container. Der Kläger übergab dem Beklagten für den ersten Container 25.000 € und für den zweiten Container 26.000 €, jeweils in bar. Über die beiden Barzahlungen stellte der Beklagte dem Kläger jeweils eine Quittung aus.

Am 22.01.2004 übersandte der Kläger dem Beklagten ein E-Mail - Schreiben mit u.a. folgendem Wortlaut:

..........

"Nach den von Ihnen unterschriebenen Belegen habe ich bereits 41.000 € bezahlt. Bitte stellen Sie mir für diesen Betrag eine Rechnung:

35.344,83 € plus 16 % MWSt 5675,17 € = 41.000 € ".........

Der Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin eine Rechnung mit Datum "30.12.2003" über 41.000 € brutto.

Im April 2004 wurde das restliche Schalmaterial, das im Dezember 2003 aus Platzgründen nicht in den beiden Containern verstaut werden konnte, an den Kläger geliefert. Nach einer Aufstellung des Klägers ergab sich ein Neuwert des gesamten gelieferten Schalmaterials in Höhe 154.101,09 €. Unter Zugrundelegung der Vereinbarung der Parteien ( 29 % des Neuwertes ) errechnete der Kläger einen Nettokaufpreis in Höhe von 44.689,32 € bzw. 51.839,61 € brutto. Der Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin am 27.04.2004 eine weitere Rechnung über 10.839,61 € ( brutto ). Der Kläger überwies am 11.05.2004 dem Beklagten einen Betrag in Höhe von 5.000 € und am 25.05.2004 einen weiteren Betrag in Höhe von 5.839,61 €.

Der Kläger - der insgesamt unstreitig an den Beklagten 61.839,61 € gezahlt hatte - ist der Ansicht, er habe hiervon 10.000 € zuviel an den Beklagten geleistet. Irrtümlich habe er im E-Mail - Schreiben vom 22.1.2004 vom Beklagten eine Rechnung über 41.000 € brutto gefordert, obwohl er, der Kläger, bereits 51.000 € bei der Beladung der Container an den Beklagten bezahlt gehabt habe. Mit Schreiben vom 01.12.2004 forderte der Kläger den Betrag in Höhe von 10.000 € vom Beklagten zurück.

Der Beklagte übersandte dem Kläger daraufhin mit Datum "30.12.2003" eine weitere Rechnung über den Betrag in Höhe von 10.000 €, die im Dezember 2004 beim Beklagten einging.

Der Beklagte trägt vor, die Parteien hätten vereinbart, dass neben dem eigentlichen Kaufpreis 10.000,- € ohne Rechnung "schwarz" an ihn zu zahlen seien. Deshalb habe er vereinbarungsgemäß zunächst nur eine Rechnung über 41.000,- € gestellt, obwohl tatsächlich 51.000,-€ bezahlt gewesen seien. Er, der Beklagte, habe diesen Betrag jedoch nachträglich buchhalterisch und steuerlich korrekt behandelt und dem Kläger eine zusätzliche Rechnung über diesen Betrag erteilt.

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dem Kläger obliege der Beweis dafür, dass eine Schwarzgeldabrede zwischen den Parteien nicht getroffen wurde. Diesen Beweis habe der Kläger nicht führen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen im ersten Rechtszug und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Ulm Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der - unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags - zur Begründung der Berufung im Wesentlichen ausführt:

Eine Schwarzgeldabrede sei nicht getroffen worden. Seine Aufforderung an den Beklagten vom 22.01.2004, eine Rechnung über einen Betrag von 41.000 € auszustellen, sei ein Versehen gewesen, was sich schon daraus ergebe, dass bereits 51.000 € - gegen Quittung - an den Beklagten übergeben worden seien. Zudem wäre eine Vereinbarung dahingehend, 10.000 EUR "schwarz" zu zahlen, wirtschaftlich nachteilig gewesen, zumal er, der Kläger, nicht über Schwarzgeld verfüge.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts Ulm wird abgeändert und der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.000 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 17.12. 2004 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird ergänzend auf sämtliche Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Ustali. Insoweit wird das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2005 (Bl. 89 - 96 d.A.) Bezug genommen. II.

Die Berufung des Klägers hat Erfolg.

Der Kläger kann gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB die Rückzahlung von 10.000,- € aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen.

Der Beklagte konnte nicht beweisen, dass die Parteien über den nach dem vereinbarten Abrechnungsmodus errechneten Kaufpreis in Höhe von 51.839,61 € eine zusätzliche Abrede getroffen haben, wonach vom Kläger ein weiterer Betrag in Höhe von 10.000 € ohne Rechnung "schwarz" zu zahlen sei.

Nachdem der Kläger unstreitig 61.839,61 € an den Beklagten bezahlt hatte, war der darüber hinaus gehende, irrtümlich - und damit ohne Rechtsgrund - geleistete Betrag in Höhe von 10.000,- EUR vom Beklagten zurückzuzahlen.

1)

Grundsätzlich muss derjenige, der einen Anspruch auf Herausgabe einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung geltend macht (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB), die einzelnen Tatbestandsmerkmale, und damit auch das Fehlen eines Rechtsgrundes, darlegen und im Bestreitensfalle beweisen (vgl. BGH NJW 2003, 1039 m.w.N.).

Dem Bereicherungsschuldner obliegt jedoch, da der Gläubiger den Nachweis für eine negative Tatsache führen muss, zunächst die Darlegung eines Sachverhalts, aus denen sich das Behaltendürfen hinsichtlich des streitigen Betrages ergibt. Diesen hat der Bereicherungsgläubiger, der den Beweis häufig nicht direkt, sondern nur indirekt führen kann, zu widerlegen und so die vom Bereicherungsschuldner behauptete causa auszuräumen.

Die Besonderheit bei dem vom Beklagten vorliegend geltend gemachten Schwarzgeldeinwand besteht - wie es für ein Schwarzgeldgeschäft typisch ist - darin, dass die vom Beklagten geschaffene Urkundenlage gegen ihn und die von ihm behauptete Schwarzgeldvereinbarung spricht:

Er hat mit seinen beiden Rechnungen über 41.000,-€ vom 30.12.2003 und vom 27.04.2004 über 10.839,61 €, mit denen er die Lieferungen unstreitig abschließend abgerechnet hat (die weitere Rechnung vom 30.12.2003 über 10.000,-€ wurde unstreitig erst nachträglich, im Dezember 2004, vor dem Hintergrund des Streitfalls erstellt, nachdem der Kläger die Überzahlung geltend gemacht hatte), Dokumente geschaffen, die im redlichen Geschäftsverkehr dafür stehen und die beweisen, dass diese beiden Rechnungen den zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis für das Schalmaterial vollständig erfassen. Nach diesen Unterlagen hat der Kläger, wie von ihm geltend gemacht, 10.000,-€ zuviel bezahlt, nachdem er unstreitig insgesamt 61.839,6 € entrichtet hat.

Mit dem Schwarzgeldeinwand macht der Beklagte somit geltend, die von ihm selbst erstellten Urkunden seien - im Einvernehmen mit dem Kläger - unrichtig. Er bestreitet somit die Richtigkeit seiner eigenen Dokumentation.

Dies zu widerlegen kann nicht Aufgabe des Klägers sein. Der Kläger hat vielmehr mit diesen Urkunden zunächst den ihm obliegenden Beweis für den zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis geführt.

Die Widerlegung der Richtigkeit seiner eigenen Urkunden ist bei diesen Gegebenheiten Sache des Beklagten, zumal im Zweifel im Rahmen des Rechtsverkehrs von redlichen, gesetzestreuen Kaufleuten auszugehen ist, und auch deshalb dem Beklagten der Nachweis für den davon abweichenden Ausnahmefall des Schwarzgeschäfts auferlegt werden muss.

Auch hat gem. § 416 ZPO derjenige, der sich gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Urkunde wendet und eine mündliche Vereinbarung entgegen dem Inhalt der Urkunde behauptet, diese und deren Gültigkeit zu beweisen (Zöller/Geimer, ZPO, 25. Aufl. § 416 Rn 10 m.w.N.).

2.

Diesen Beweis hat der Beklagte nicht geführt.

a)

Gegen eine Schwarzgeldabrede über 10.000,- € spricht zum einen, dass die Parteien bei Vertragsschluss keinen festen Kaufpreis vereinbart, sondern den Kaufpreis für das gebrauchte Schalmaterial exakt nach Abrechnung der gelieferten Menge - orientiert am Neuwert - festgelegt haben. Die spätere Abrechnung erfolgte durch den Kläger anhand der Stückliste und führte - wegen Nachlieferungen und Reduzierungen der ursprünglich vorgesehenen Stückzahl - zur nachträglichen Abrechnung und Rechnungsstellung vom 22.04.2004. Nachdem der Beklagte selbst in erster Instanz vorgetragen hatte, dass eine Festlegung des Kaufpreises auf 29 % orientiert am Neupreis erfolgt sei, ist das unsubstantiierte Bestreiten dieser Tatsache in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2005 unbeachtlich.

Aufgrund der nachträglichen Erfassung und Abrechnung der gelieferten Teile erscheint die Vereinbarung einer "zusätzlichen" Schwarzgeldabrede in Höhe von 10.000 EUR wenig plausibel. Den Parteien war ganz offensichtlich an einer genauen Abrechnung gelegen. Eine bereits im Dezember 2003 und damit im Vorfeld der endgültigen Abrechnung getroffene Einigung über eine zusätzliche, von der späteren Abrechnung unabhängige, Zahlung von 10.000 € würde der vereinbarten exakten Abrechnungspraxis widersprechen. Zudem war der gesamte Umfang des zu liefernden Schalmaterials im Dezember 2003 noch nicht endgültig festgelegt. b)

Weiter spricht gegen die vereinbarte Schwarzgeldabrede die Ausstellung von Quittungen des Beklagten am 5.12.2003 über die tatsächlich erfolgten Zahlungen in Höhe von 51.000,-€, aufgeteilt in zwei Quittungen über 25.000,- € und 26.000,- €, jeweils versehen mit dem Firmenstempel des Beklagten. Quittungen gehen im geschäftlichen Verkehr als Belege in die Buchhaltung einen. Bei einem (Teil-) Schwarzgeschäft müssen sie deshalb manipuliert werden. Dies ist hier nicht geschehen.

Nicht stichhaltig ist in diesem Zusammenhang die Begründung des Landgerichts, trotz Schwarzgeldabrede sei die Quittierung des Betrages in Höhe von 51.000 € als Sicherheit für den Kläger erfolgt. Sollte die Quittierung einer Schwarzgeldzahlung - entgegen den üblichen Gepflogenheiten - tatsächlich schriftlich erfolgen, würde im vorliegenden Fall nur eine Quittung über 41.000 € sowie eine weitere, nicht für die Buchhaltung bestimmte Quittung über den "schwarz" erhaltenden Betrag von 10.000,-€ Sinn machen.

c)

Schließlich wäre eine Schwarzgeldabrede für den Kläger nur dann sinnvoll, falls er entweder tatsächlich über Schwarzgeld verfügt hätte oder ihm im Gegenzug vom Beklagten beim Kaufpreis ein Preisnachlass eingeräumt worden wäre.

Ob der Kläger Schwarzgeld besaß, ist zwar nicht zu klären.

Die Tatsache, dass am 04.12.2003 vom Geschäftskonto des Klägers ein Betrag in Höhe von 55.000,- € bar abgehoben wurde und am 05.12.2003 dem Beklagten 51.000,- € übergeben wurden, spricht jedoch dafür, dass es jedenfalls hier nicht eingesetzt wurde, nachdem sich üblicherweise Schwarzgeld nicht auf Geschäftskonten befindet.

Ebenfalls konnte nicht geklärt werden, ob dem Kläger im Rahmen der Preisverhandlungen für die - behauptete - Schwarzgeldzahlung ein weiterer Preisnachlass gewährt wurde. Dazu war der Vortrag der Parteien - insbesondere der des Beklagten, wie der Kläger im Einzelnen aufgezeigt hat - über die Preisverhandlungen zu unbestimmt und widersprüchlich.

d)

Hinzukommt, dass dem Kläger nicht widerlegt werden kann, dass eine Schwarzgeldzahlung ihm auch steuerliche Nachteile bringen würde. Zum einen könnte der Kläger aus dem Schwarzgeldbetrag die Vorsteuer nicht abziehen. Zum anderen könnte er diesen Betrag aber auch nicht als Aufwand in der Gewinnermittlung ansetzen. Ob sich dieser Nachteil wie nach der Behauptung des Klägers in der Größenordnung von 5.000,- € bewegen würde, kann letztendlich dahinstehen. Jedenfalls wäre eine ganz erhebliche Reduzierung des Kaufpreises im Rahmen der Kaufvertragsverhandlungen notwendig gewesen, um für ihn das Geschäft interessant werden zu lassen.

Auf Beklagtenseite hätte ein Schwarzgeldgeschäft aktuelle Vorteile nur hinsichtlich der Umsatzsteuer - also in Höhe von 1.379,31 € -, gehabt, nachdem der Beklagte, wie er angegeben hat, aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage keine Ertragssteuern entrichtet.

e)

Auch konnte der Beklagte eine der Schwarzgeldbehauptung entsprechende Verbuchung der bar erhaltenen 51.000,- € nicht belegen. Nach der Version des Beklagten müsste vom bar erhaltenen Betrag in Höhe von 51.000,- € nur der Betrag von 41.000,- € in den Kassenbüchern verbucht worden sein.

Der vom Beklagten in diesem Zusammenhang vorgelegte Auszug des "korrigierten" elektronischen Kassenbuchs ( Bl.120 d.A.) entspricht dem zwar. Er ist jedoch nicht aussagekräftig, zumal der Beklagte selbst vorträgt, dass aufgrund späterer Buchungen die ursprüngliche Verbuchung nicht mehr dokumentiert sei. Es fehlt schon an einer zeitnahen, buchhalterischen taggenauen Erfassung, wie sie bei Barzahlungen unabdingbar ist.

Die Verbuchung des am 05.12.2003 erhaltenen Barbetrages ist nach der Buchhaltung erst am 30.12.2003 erfolgt.

Zudem ergibt sich aus dem Schreiben des Klägers vom 22.1.2004 (Anlage K 2), in dem er um eine Rechnung über den bezahlten Betrag von - nach seinem Vortrag irrtümlich nur - 41.000,-€ bittet, dass er zu diesem Zeitpunkt noch über keine Rechnung verfügt hat.

Dies legt nahe, dass die der Aufforderung dann entsprechende und auf sie angepasste Rechnung erst danach erstellt und auf den 30.12.2003 (Anlage K 3) rückdatiert wurde (wie im übrigen unstreitig auch die erst im Dezember 2004 erstellte Rechnung über 10.000,-€, die ebenfalls das Datum des 30.12.2003 trägt, mit der der Beklagte nach seiner Version das Schwarzgeldgeschäft korrigieren wollte).

Dies legt weiter nahe, dass auch die Verbuchung der Einnahme von 41.000,-€ erst nachträglich, nach Erstellung der Rechnung erfolgt ist, wofür im übrigen auch das Buchungsdatum 30.12., also das Jahresende, typisch für später erfolgte Abschluss- und Nachbuchungen, spricht.

Dann kann jedoch die Verbuchung des Betrags von 41.000,- statt 51.000,- € letztlich auch auf der - hinsichtlich des Betrages irrtümlichen - Anforderung des Klägers beruhen oder sich der Beklagte gar gezielt den Irrtum des Klägers zu Nutze gemacht haben.

Dies führt in der Gesamtschau dazu, dass das gesamte Buchhaltungswerk des Beklagten nicht ausreichend aussagekräftig und nicht geeignet ist, den dem Beklagten obliegenden Beweis zu erbringen.

f)

Nicht den Beklagtenvortrag stützt in den entscheidenden Punkten der Zeuge U....., ehemaliger Mitarbeiter des Beklagten. Dieser gab an, den gesamten Betrag von 51.000,-€ als Buchhaltungsmitarbeiter übernommen zu haben, es sei dabei nicht ein Teil, die fraglichen 10.000,-€, gesondert behandelt worden. Er habe von den Geldern geschäftliche Zahlungen getätigt.

Der Zeuge hat im übrigen zwar angegeben, ein Teil des Schalmaterials habe ohne Rechnung bezahlt werden sollen, jedoch nicht das am 05.12. 2003 abgeholte und voll bezahlte Material, sondern das danach beim Beklagten verbliebene Material, das erst später hätte abgeholt werden sollen (und das nach Klägervortrag nur noch einen Wert von maximal 2000,-€ hatte) und das tatsächlich dann in der Schlussrechnung vom 27.04.2004 miterfasst wurde.

Die Aussagen des Zeugen decken sich daher insoweit nicht mit den Behauptungen des Beklagten. Sie sind auch nicht mit der Verbuchung vom 30.12.2003 von 41.000,-€ in Einklang zu bringen. Auch den Schwarzgeldbetrag der Höhe nach hat der Zeuge nicht bestätigt.

Insgesamt sind seine Aussagen so vage, dass auf sie ein Urteil zu Gunsten des Beklagten nicht gestützt werden kann, zumal der Zeuge nach seinen Angaben bei den eigentlichen Preisverhandlungen gar nicht anwesend war (der Kläger hat angegeben, ihn gar nicht zu kennen ).

g)

Eine nachträgliche Verbuchung des Betrages steht auch im Gegensatz zu den Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 17.10.2005. Der Beklagte gab an, er habe die - angeblich schwarz erhaltenen 10.000 € - wieder als Privateinlage eingebracht. Eine Verbuchung hierüber ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen jedoch nicht. Im Gegensatz soll nach dem weiteren Vortrag des Beklagten der schwarz erhaltende Betrag in Höhe von 10.000 € nachträglich - nach Einschaltung des Steuerberaters - als Einnahme verbucht worden sein. Dies widerspricht sich.

Alleine die Offenlegung der vermeintlichen Schwarzgeldabrede in Höhe von 10.000,- € und die nachträgliche Ausstellung einer Rechnung in Höhe von 10.000,- € sowie die nachträgliche steuerlich entsprechende Behandlung durch den Beklagten rechtfertigt bei dieser Sachlage in der Gesamtwürdigung nicht den Schluss auf die Vereinbarung einer Schwarzgeldzahlung. Aufgrund der unstreitigen und durch Quittungen belegten Übergabe von 51.000,- € und der über diesen Betrag ausgestellten Quittungen ist die Version des Klägers, er habe im E-Mail - Schreiben vom 22.01.2004 irrtümlich die Ausstellung einer Rechnung über 41.000 € brutto verlangt, plausibel.

III.

Das erstinstanzliche Urteil war somit aufzuheben und der Beklagte zur Rückzahlung des Betrages in Höhe von 10.000 € zu verurteilen. Die Zinsen in gesetzlicher Höhe ergeben sich aus der unstreitigen Mahnung vom 06.12.2004.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

V.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (vgl. § 543 Abs. 2 ZPO).

Ende der Entscheidung

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