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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 15.05.2006
Aktenzeichen: 5 U 21/06
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 133
BGB § 157
Die Auslegung fremdsprachlicher Vertragsbindungen unterliegt ausschließlich dem Gericht. Dieses kann sich über die allein am Wortlaut orientierte Übersetzung eines Dolmetschers hinwegsetzen, wenn das die teleologische Auslegung gebietet und diese mit dem fremdsprachlichen Text (noch) vereinbar ist.FalseFalseFalse1.2
Oberlandesgericht Stuttgart 5. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 5 U 21/06

Verkündet am 15. Mai 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 2006 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Würthwein, Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt und Richter am Landgericht Dr. Stauß

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 23. November 2005 - AZ.: 40 O 35/04 KfH - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklage zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: € 25.564,59

Gründe:

I.

Die Klägerin, eine in Perm/Russland ansässige Kommanditgesellschaft, verlangt von der Beklagten, einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen GmbH, Rückzahlung einer am 15.09.1997 von der Klägerin an die Beklagte entrichteten Kaufpreisanzahlung von € 25.564,59 (DM 50.000,--) aufgrund eines zwischen den Parteien am 29.08.1997 in russischer und englischer Sprache abgeschlossenen Kaufvertrages (Nr. 13/1/97). Dort verpflichtete sich die Beklagte, an die Klägerin eine von der Firma V..... produzierte Maschine zur Herstellung von Erfrischungstüchern für den medizinischen Bereich zum Gesamtkaufpreis von DM 132.000,-- zu liefern. Der Vertrag hatte eine Gültigkeitsdauer bis 31.12.1997. Nr. 8 des Vertrages enthielt eine Schiedsgerichtsklausel, deren englische Fassung wie folgt lautet:

"8. Arbitration

The seller and the Buyer, hereinafter referred to a Parties, will take measures to settle amicably all disputes and differences which may arise under the present Contract or in connection with it. If Parties cannot agree upon an amicable settlement then all disputies and defferences are to be submitted without resourse to the ordinary court to Stockholm, Sweden.

The Award of the arbitration Commission will be final and bindin(g) upon both Parties."

Nach Vertragsschluss gab es zwischen den Parteien Meinungsverschiedenheiten über einen eventuellen Mangel der Maschine. Es kam zu Vertragsverlängerungen. Wegen Nichtzahlung des Restkaufpreises erfolgte keine Lieferung durch die Beklagte. Vielmehr veräußerte sie die Maschine nach ihrem Vortrag letztlich an einen anderen Käufer unter Aufrechterhaltung ihrer Lieferbereitschaft einer gleichen Maschine. Nach mündlichen Gesprächen der Parteien Anfang 1999 kam es zu zwei weiteren schriftlichen Verträgen der Parteien am 1.2. / 3.2.1999 (Originalverträge nach Bl. 177, Übersetzung K 4) mit gleich lautender Schiedsgerichtsklausel (Nr. 8 bzw. Nr. 5 der Verträge).

Die Klägerin hat vorgetragen, mit dem einen der beiden Verträge sei ein neuer Kaufvertrag geschlossen worden (mit der Überschrift Additional Agreement Nr. 1 to the Contract Nr. 13-1/97), nunmehr über eine gebrauchte Erfrischungstücherherstellungsmaschine zum Kaufpreis von DM 50.000,--, die durch ihre Anzahlung vom 15.09.1997 bereits voll bezahlt gewesen sei. Die Lieferung habe zum 3.3.99 erfolgen sollen.

Mit dem zweiten Vertrag hätten die Parteien einen Dienstleistungsvertrag vom 03.02.1999 für technische Arbeiten, Verpackungsservice etc. gegen Zahlung von DM 82.000,--, zahlbar in monatlichen Raten von 5.000,-- DM, erstmals am 25.3.1999, geschlossen.

Da die Beklagte entgegen ihrer in Nr. 9 des Gebrauchtkaufvertrags bestimmten Lieferfrist nicht fristgemäß die Maschine nach Perm geliefert habe, sei sie zur Rückzahlung der Anzahlung/des Kaufpreises von DM 50.000,-- verpflichtet.

Die Schiedsgerichtsklausel sei unwirksam, weil inhaltlich zu unbestimmt. Insbesondere sei unklar, auf welche Rechtsstreitigkeiten sie sich beziehe und welches der in Stockholm ansässigen Schiedsgerichte bzw. dortigen ordentlichen Gerichte zuständig sein sollten. Daher sei das Landgericht Stuttgart zuständig.

Die Beklagte erhob vor Klagerwiderung bereits mit Schriftsatz vom 17.02.2004 die Einrede der Schiedsvereinbarung. Zumindest aus der hier maßgeblichen englischen Vertragsfassung ergebe sich hinreichend bestimmt, dass die Parteien zur Beilegung aller Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs das Schiedsgericht in Stockholm, Schweden vereinbart hätten. Damit sei das internationale Schiedsgericht "Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce" gemeint gewesen. Im übrigen habe es sich bei den zusätzlichen Verträgen 1999 um Scheinverträge gehandelt, die dazu dienten, innerrussische Zollbestimmungen durch Aufteilung des Gesamtkaufpreises von DM 132.000,-- in einen Teilbetrag von DM 50.000,-- und in einen weiteren von DM 82.000,-- für angebliche Dienstleistungen zu umgehen. Nach dem vereinbarten Parteiwillen sei es immer bei ihrer Verpflichtung geblieben, eine neue und nicht eine gebrauchte Herstellungsmaschine für Erfrischungstücher zum Preis von 132.000,-- DM zu liefern. Mangels Erfüllung der Kaufpreisvorleistungspflicht der Klägerin habe sie, die Beklagte, die Maschine nicht ausgeliefert.

Wegen der Einzelheiten wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen im ersten Rechtszug und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat mit Urteil vom 23.11.2005 der Zahlungsklage stattgegeben und die Schadensersatzfeststellungsklage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, das Landgericht sei nach eingeholter russischer und englischer Übersetzung der Schiedsgerichtsklausel durch Dolmetscher zuständig, denn die Schiedsgerichtsklausel sei wegen Unbestimmtheit unwirksam. So habe die russische Übersetzung ergeben, dass das Schiedsgericht nur für strittige Fragen und Meinungsverschiedenheiten mit Ausnahme der gerichtlichen Zuständigkeiten der allgemeinen Gerichte zuständig sei, also den vorliegenden Fall nicht erfasse. Die englische Version laute hingegen, dass die Parteien für den Fall keiner gütlichen Einigung ohne Regress das ordentliche Gericht in Stockholm anrufen könnten. Infolge dieser Divergenzen könne durch Auslegung nicht geklärt werden, was die Parteien übereinstimmend gewollt hätten. Im Übrigen bestehe der Kaufpreisrückzahlungsanspruch der Klägerin ohne Aufrechnungsgegenansprüche der Beklagten.

Mit ihrer Berufung erstrebt die Beklagte weiterhin Klagabweisung mit den bereits in erster Instanz dargelegten Argumenten. Die Klage sei vor den ordentlichen deutschen Gerichten wegen wirksamer Schiedsgerichtsvereinbarung der Parteien unzulässig, insbesondere sei die Klausel inhaltlich hinreichend bestimmt dahin, dass die Parteien entgegen den falschen Übersetzungen der Dolmetscher erster Instanz vereinbart hätten, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte für ihre Meinungsverschiedenheiten und Rechtsstreitigkeiten das Schiedsgericht in Stockholm anzurufen, wobei dort nur ein international bekanntes Schiedsgericht existiere. Für diese Auslegung spreche neben dem Wortlaut auch das Verständnis der Parteien selbst, denn noch vor Klagerhebung habe der Prozessvertreter der Klägerin am 08.10.2003 gegenüber dem Vertreter der Beklagten erklärt, dass die Klägerseite davon ausgehe, "den Rechtsstreit - wie vertraglich vereinbart - vor dem Schiedsgericht in Stockholm auszutragen"; im Übrigen sei die Klagforderung durch Aufrechnungsgegenansprüche der Beklagten wegen nutzloser Aufwendungen (Hotelkosten, Minderverkaufserlös der Maschine etc.) erloschen.

Die Beklagte beantragt,

das am 23.11.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, AZ.: 40 O 35/04 KfH, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf sämtliche Schriftsätze und die vorgelegten Urkunden verwiesen.

Der Senat hat zur weiteren Klärung des Inhalts der Schiedsgerichtsklausel mit Beweisbeschluss gem. § 358 a ZPO vom 22.03.2006 ergänzende Stellungnahmen des russischen und der englischen Dolmetscherin eingeholt.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, denn wegen wirksamer Schiedsgerichtsvereinbarung der Parteien in Ziff. 8 der jeweiligen Kaufverträge ist die Klage vor den ordentlichen deutschen Gerichten unzulässig (§ 1032 Abs. 1 ZPO).

1.

Die Schiedsgerichtseinrede der Beklagten, bereits in erster Instanz vor Klagerwiderung mit Schriftsatz vom 17.02.2004 (Bl. 73 d.A.) erhoben, ist auch im Berufungsverfahren beachtlich. § 513 Abs. 2 ZPO erfasst nur die sachliche, örtliche oder funktionelle Zuständigkeit staatlicher Gerichte untereinander. Art. 17 GVG regelt die Zuständigkeit staatlicher Gerichte verschiedener Gerichtsbarkeiten. Die Einrede der Schiedsgerichtsvereinbarung des § 1032 Abs. 1 ZPO hat jedoch die Abgrenzung privater Gerichte (Schiedsgericht) und staatlicher Gerichte zum Inhalt. Deshalb wird diese Frage weder von § 513 Abs. 2 ZPO noch von Art. 17 GVG erfasst. Ist die Schiedsgerichtseinrede jedoch wirksam erhoben, fehlt einer gleichwohl vor dem ordentlichen staatlichen Gericht erhobenen Klage die Zulässigkeit (Geimer in Zöller, Kommentar zur ZPO, 25. Aufl., § 1032 Rdnr. 7). Die Frage der wirksamen Schiedsgerichtseinrede und damit die Frage der Zulässigkeit einer Klage ist in jeder Instanz zu prüfen (Schlosser in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO 22. Aufl., § 1032 Rdnr. 20).

2.

Die Beklagte hat bereits vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erster Instanz die Einrede der Schiedsvereinbarung erhoben, der auch eine wirksame Schiedsvereinbarung der Parteien (§ 1029 ZPO) zugrunde lag. So ist die Schriftform eingehalten (§ 1031 ZPO) und die Auslegung gem. Art. 8 CISG (i. V. m. Art. 1 I b, 4 CiSG) unter Berücksichtigung des wirklichen Parteiwillens ergibt nach Überzeugung des Senats, dass die Parteien in Nr. 8 der jeweiligen Kaufverträge sich dahin geeinigt hatten, dass im Falle der fehlenden gütlichen Einigung der Parteien sie alle strittigen Fragen und Meinungsverschiedenheiten unter Ausschluss der gerichtlichen Zuständigkeit der allgemeinen Gerichte zur Entscheidung in Stockholm, Schweden unterbreiten und die Entscheidung der Schlichtungs-/Schiedskommission für beide Parteien endgültig und bindend sein sollte.

Mit dieser Schiedskommission war nach Überzeugung des Senats nur und ausschließlich das ständig in Stockholm ansässige Schiedsgericht des "Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce", ein institutionalisiertes Schiedsgericht mit eigener, seit 01.08.1988 in Kraft getretener, Schiedsordnung gemeint.

a)

Die Ermittlung des wirklichen Parteiwillens hat sich zunächst am Wortlaut der Schiedsvereinbarung Nr. 8 der Kaufverträge auszurichten. Dieser war vorliegend sowohl in russischer als auch in englischer Sprache gefasst. In erster Instanz hatte der russische Dolmetscher B.......(Name) die Schiedsvereinbarung und insbesondere dort Satz 2 wie folgt übersetzt:

"Im Fall, dass die Parteien auf gütlichem Wege sich nicht einigen können, werden alle strittigen Fragen und Meinungsverschiedenheiten, mit Ausnahme der gerichtlichen Zuständigkeiten der allgemeinen Gerichte, zur Entscheidung in Stockholm, Schweden unterbreitet." (Bl. 183 d. A.).

Auch auf den Beweisbeschluss des Senats vom 22.03.2006 hin blieb der russische Dolmetscher am 27.03.2006 (Bl. 304 - 307) bei dieser Übersetzung, insbesondere dem Passus "mit Ausnahme der gerichtlichen Zuständigkeiten".

Nach Information des Senats über das russisch / deutsche Wörterbuch von Langenscheidt ergibt sich jedoch, dass das Wort die Grundbedeutung Ausschließung, Ausschluss und Ausnahme (Fall) haben kann. Auch in der deutschen Sprache kann zudem dem Wort "Ausnahme" die Bedeutung "von etwas ausgeschlossen bzw. ausgenommen zu sein" zukommen.

Die Auslegung eines Vertragstextes ist eigene Aufgabe des Gerichts. Dies gilt nicht nur für nicht ganz eindeutige oder sprachlich verunglückte deutsche Texte, sondern auch bei solchen in ausländischer Sprache. Es ist also der - durch den Wortlaut abdeckbare - Parteiwille zu ermitteln, auch unter Heranziehung der teleologischen Auslegung. Vorliegend deckt nicht nur der Wortlaut des russischen Vertragstextes die Bedeutung "mit Ausschluss" anstelle "mit Ausnahme" ab, vielmehr führt nur die Übersetzung mit dem Verständnis der Worte "mit / unter Ausschluss" auch zu einem sinnvollen Inhalt. Sollten die strittigen Fragen und Meinungsverschiedenheiten der Parteien entsprechend der Übersetzung des Dolmetschers nur insoweit dem Schiedsgericht in Stockholm unterbreitet werden können, als sie nicht zur Zuständigkeit der allgemeinen Gerichte (mit Ausnahme der gerichtlichen Zuständigkeiten der allgemeinen Gerichte) unterliegen, liefe die Schiedsvereinbarung der Parteien nahezu leer. Entgegen den Darlegungen der Klägerin verblieben kaum denkbare Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien, die in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallen könnten. Finanzstreitigkeiten, Sozialstreitigkeiten, Verwaltungsgerichtsstreitigkeiten sind kaum denkbar und werden nicht zwischen den Parteien geführt.

Aber auch die Parteien haben die Schiedsvereinbarung in dem Sinn verstanden, dass alle strittigen Fragen und Meinungsverschiedenheiten unter Ausschluss der gerichtlichen Zuständigkeiten der allgemeinen Gerichte dem Schiedsgericht in Stockholm unterbreitet werden sollen. Dies ergibt sich für den Senat deutlich aus dem Schreiben des Klägervertreters vom 08.10.2003. Dort schreibt der Klägervertreter an die Beklagtenvertreter: "Selbstverständlich werden wir nochmals Rücksprache mit unserer Mandantschaft nehmen, gehen aber davon aus, dass trotz ihrer Ausführungen Klage erhoben werden soll und zwar kurzfristig. Deshalb bitten wir nunmehr bis 20. Oktober 2003 um Mitteilung, ob der wohl nicht vermeidbare Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart oder vor dem Schiedsgericht in Stockholm durchgeführt werden soll. Sollte der Termin fristlos verstreichen gehen wir davon aus, dass der Rechtsstreit - wie vertraglich vereinbart - vor dem Schiedsgericht in Stockholm ausgetragen werden soll."

Diesem Verständnis entspricht auch die von der Klägerin selbst vorgelegte Übersetzung vom 19.12.01 (Anl. K 4, Bl. 36 / 37), die sie zu Unrecht für falsch erklärt und durch die Übersetzung der Dolmetscherin Bä...(Name) vom 19.11.03 ersetzt hat (Anl. K 3 / Bl. 27).

Dieser Auslegung der Schiedsvereinbarung entspricht auch das richtige Verständnis der englische Fassung) des Vertragstextes. Zwar führte die englische Dolmetscherin A...(Name) (Bl. 182) in erster Instanz eine weitere Übersetzungsvariante in den Rechtsstreit ein, wonach der fragliche Passus lautet:

"Sollten die Parteien zu keiner gütlichen Einigung gelangen, so ist ohne Regress das ordentliche Gericht in Stockholm anzurufen."

Bereits eine unbefangene Betrachtung des englischen Vertragstextes der Schiedsklausel in Nr. 8 mit durchschnittlichen englischen Sprachkenntnissen zeigt die Fragwürdigkeit dieser Übersetzungsvariante auf. Der entscheidende Vertragspassus in Nr. 8 Abs. 1 Satz 2 lautet auf englisch: "If Parties cannot agree upon an amicabe settlement then all disputies and defferences are to be submitted without resourse to the ordinary court to Stockholm, Sweden." Neben dem Rechtschreibfehler in defferences anstatt differences fällt auf, dass die Dolmetscherin das Wort "resourse" (Quelle, Ressourcen) durch das englische Wort "recourse" (Regress) ausgetauscht hat. Dazuhin wurde nicht beachtet, dass die englischen Worte "are to be submitted" als Bezugspunkt die Worte "to Stockholm, Sweden" haben und nicht den offensichtlichen Satzeinschub "without resourse to the ordinary court". Denn dem Wort to submit ist immer die Präposition "to" zugeordnet. Damit gehört das Wort "to" vor dem Wort Stockholm zu dem Verb "submitted" und kann deshalb nicht mehr als Bezugsobjekt die Worte ordinary court haben.

Dies führt auch hier zu dem richtigen Verständnis, dass ohne Zugriff auf die ordentlichen Gerichte das Schiedsgericht zuständig ist. Die angeführte englische Übersetzung macht auch schon deshalb keinen Sinn, weil sich schon aus der Überschrift "Arbitration" und aus dem der fraglichen Passage folgenden Satz ergibt, dass ein Schiedsgericht eingesetzt werden soll, was nach der genannten Übersetzung gerade ausgeschlossen wäre. Auch macht es kaum Sinn, dass Streitigkeiten zwischen einem russischen und einem deutschen Unternehmen vor dem ordentlichen Gericht in Schweden, wozu der Rechtsstreit keinen Bezug hat, ausgetragen werden soll.

b)

Die Schiedsvereinbarung ist in diesem vom Senat ausgelegten Sinn auch inhaltlich hinreichend bestimmt, denn sie deutet nur auf ein in Stockholm ansässiges Schiedsgericht hin, nämlich das "Arbitration Institute of the Stockholm Chamber of Commerce" hin, ein institutionalisiertes Schiedsgericht mit eigener, seit 01.01.1988 in Kraft getretener Schiedsordnung (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 41 Rdnr. 17, wo als institutionelles Schiedsgericht das Stockholmer Arbitration Institute als ein Organ der internationalen Handelskammer in Stockholm ausdrücklich genannt wird). Dieses Schiedsgericht ist - neben dem in Paris - eines der international bekanntesten internationalen Schiedsgerichte und im internationalen Wirtschaftsverkehr den Beteiligten ein Begriff und daher auch ohne ganz korrekte und vollständige Bezeichnung im Zweifel gemeint.

Das von der Klägerin als Alternative angesprochene Schiedsgericht der deutsch - schwedischen Handelskammer kann bei einem Vertrag zwischen einem deutschen und einem russischen Unternehmen im Rahmen der Ermittlung des mutmaßlichen Parteiwillens nicht in Betracht gezogen werden, da dieses sich nach § 1 Abs. 1 seiner Schiedsordnung (B 12) nur am deutsch - schwedischen Handel beteiligten Unternehmen zur Verfügung stellt.

c)

Anhaltspunkte dafür, dass die Berufung der Beklagten auf die Schiedsvereinbarung treuwidrig sein könnte, sind weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Nur in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen steht der Schiedseinrede die Gegeneinrede der Arglist entgegen. So kann sich der Beklagte im Prozess vor einem staatlichem Gericht nicht auf die Schiedsvereinbarung berufen, wenn er in dem zunächst eingeleiteten Schiedsverfahren die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung bestritten und deshalb das Schiedsgericht keine Entscheidung in der Sache erlassen oder wenn der Beklagte gezeigt hat, dass er auch in sonstiger Weise zu arglistigem Verhalten im Prozess bereit ist (vgl. Geimer a.a.O. § 1032 Rdnr. 20).

Das Bestehen auf dem gemeinsam vertraglich vereinbarten Gericht und damit auf dem vereinbarten "gesetzlichen" Richter ist nicht missbräuchlich, auch nicht wenn das ordentliche Wohnsitzgericht des Beklagten angerufen wird. Die gegenteilige Auffassung würde zu einem mit der Schiedsklausel nicht zu vereinbarenden Wahlrecht des Klägers führen.

Wegen wirksamer Schiedsvereinbarungseinrede der Beklagten war deshalb die Klage als unzulässig abzuweisen gem. § 1032 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Ziff. 10, 711 Satz 2 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Ende der Entscheidung

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