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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Urteil verkündet am 27.07.2009
Aktenzeichen: 5 U 39/09
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 328
ZPO § 722
ZPO § 723
1. Der Vollstreckbarerklärung eines amerikanischen Urteils, in dem dem Beklagten die Erstattung von Kosten aus einem vorangegangenen Rechtsstreit auferlegt wird, steht unter dem Gesichtspunkt des ordre public nicht entgegen, dass die Entscheidung sich nicht am Obsiegen bzw. Unterliegen in dem Urspruchsrechtsstreit orientiert, sondern an prozessualem (Fehl-)Verhalten.

2. Eine Verurteilung zu - grundsätzlich nicht für vollstreckbar zu erklärendem Strafschadenersatz ("punitive damages") steht die Vollstreckbarerklärung einer Verurteilung zur Kostenerstattung aus diesem Rechtsstreit nicht entgegen, wenn die Kostenerstattungspflicht unabhängig von der Verurteilung zu Strafschadenersatz festgestellt wird.

Die Rechtsmittelfrist läuft noch.


OberlandesgerichtsOberlandesgericht Stuttgart 5. Zivilsenat Urteil

Geschäftsnummer: 5 U 39/09

Verkündet am: 27. Juli 2009

Im Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung

des Vors. Richters am Oberlandesgericht Dr. Würthwein und des Richters am Oberlandesgericht Prof. Dr. Hohloch sowie des Richters am Oberlandesgericht Eißler

auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2009

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 13. Februar 2009 - 1 O 189/08 Ba - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Gründe:

I.

1. Der Beklagte ist österreichischer Staatsangehöriger mit - wie von ihm behauptet - Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt im Zeitpunkt des Verfahrensbeginns in den USA, jetzt im Inland. Er ist Geschäftsführer und Gesellschafter der Fa. mit Sitz in B im Inland. Seine zu Beginn des Verfahrens noch bestrittene inländische Wohnanschrift in G wird inzwischen von ihm eingeräumt, so dass für das vorliegende Berufungsverfahren von ihrem Vorliegen ausgegangen werden kann.

Die Kläger haben gegen den Beklagten und seine Gesellschaft sowie eine weitere Gesellschaft seiner damaligen Einflusssphäre mit Sitz in den USA und der Rechtsform einer "LLC" [Limited Liability Company] in den USA vor dem Bundesbezirkgericht des Nordbezirks von Georgia (für Atlanta zuständige Abteilung) ein rechtskräftiges Urteil (Urteil des United States District Court for the Northern District of Georgia, Atlanta Division vom 23. März 2007, Az. 1:04-cv-00253-RWS) erstritten, das u.a. den Beklagten verurteilt, an die Kläger Anwaltsgebühren in Höhe von US$ 231.968,83 und Prozesskosten mit einer Gesamtsumme von US$ 28.170,26, d.h. zusammen US$ 260.139,09 zu bezahlen.

Mit Vollstreckungsklage gemäß §§ 722, 723 ZPO haben die Kläger beim Landgericht Heilbronn die Vollstreckbarerklärung dieses Urteils für die Bundesrepublik Deutschland begehrt, um in das deutsche Vermögen des Beklagten, nämlich seine Beteiligung an der Firma U oder anderes von ihnen im Inland vermutetes Vermögen, vollstrecken zu können.

Die Kläger hatten den Beklagten in den USA wegen Patentrechtsverletzung auf Schadensersatz in Höhe von 9 Mio. US$ verklagt. Die Schutzrechtsverletzungen betrafen Rechte an Ausrüstungsgegenständen für technisierte Kanalreinigung (Reinigungsdüsen). Zugesprochen wurde ihnen ein Betrag von 105.129,91 US$; dieser Betrag enthält unstreitig 60.000,00 US$ so genannte punitive damages (Strafschadensersatz). Außerdem enthielt die Entscheidung eine Verurteilung zur Unterlassung.

Das vorliegende Verfahren betrifft jenes Urteil indes nicht. Die vorliegende Klage betrifft allein die Entscheidung des Bundesbezirksgerichts von Atlanta vom 27.3.2007, mit der den Klägern des jetzigen Verfahrens dort die teilweise Erstattung von Anwaltskosten und sonstigen Kosten, die ihnen in weit größerer Höhe (über 430.000 US$) in dem Patentverletzungsverfahren entstanden waren, zugesprochen war. Im Umfang der genannten 260.139,09 US$ wurde der jetzige Beklagte mit seinen Mitbeklagten verurteilt, im Übrigen wurde die dortige Erstattungsklage abgewiesen. Der dort den Klägern zugesprochene Betrag betrifft in Höhe von 231.968,83 US$ ihre Anwaltskosten, in Höhe von 28.170,26 US die folgenden Positionen: Gutachterhonorare für Patentsachverständige, Wirtschaftskriminalitätsprüfer und Computerfachmann in Höhe von 15.783,85 US$, Kauf von Düsen in Höhe von 2.847,94 US$, Anwaltskostenerstattung einschließlich Reisekosten etc. in Höhe von 289,48 US$, Kosten für Telefongespräche in Höhe von 500,00 US$, Tagegeld für den gerichtlichen Protokollführer in Höhe von 1.431,55 US$, Protokollführergebühren für die Erstellung von Zeugenaussagenprotokollen in Höhe von 2.711,54 US$, Aufwendungen für computergestützte Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten in Höhe von 4.000,00 US$, Dolmetscherkosten in Höhe von 305,00 US$. Einzelheiten dazu ergeben sich aus dem zur Vollstreckbarerklärung angebrachten US-amerikanischen Urteil.

Die Kläger haben erstinstanzlich beantragt, das genannte Urteil des US-Bundesbezirksgerichts vom 27.3.2007 für das Inland für vollstreckbar zu erklären.

Der Beklagte hatte erstinstanzlich Klagabweisung, hilfsweise mit Widerklage Unterlassung einer Vollstreckung aus dem Urteil des US-Bundesbezirksgerichts vom 27.3.2007 beantragt. Vorgebracht hat er dazu schon erstinstanzlich:

- Es werde bestritten, dass die Gegenseitigkeit im Sinne von § 328 Abs. 2 ZPO verbürgt sei.

- Das Urteil spreche "punitive damages" zu; die Vollstreckung von Strafschadensersatz US-amerikanischer Prägung verstoße gegen den deutschen ordre public.

- Die Kläger hätten den Beklagten bewusst in den USA verklagt, weil dort die entstehenden Prozesskosten um ein Vielfaches höher lägen als in Deutschland. Mit der Klage in den USA hätten sie es darauf angelegt, den Beklagten finanziell auszubluten. Der Beklagte habe sich wegen der entstehenden Kosten schon Rechtsmittel dort nicht mehr leisten können.

- Das Ausgangsverfahren aus den USA sei mit einem gravierenden Verfahrensfehler behaftet: Der Richter habe eine Aufhebungsvereinbarung der Parteien trotz ausdrücklichen mehrfachen Vortrages nicht zur Kenntnis genommen und damit gegen das rechtliche Gehör verstoßen.

- Das Urteil habe insgesamt pönalen Charakter. Der amerikanische Richter habe den damaligen ersten Prozessbevollmächtigten des Beklagten, der mit dem dortigen Patentverletzungsverfahren nicht zurechtgekommen sei, bestrafen wollen, was zur Überbürdung der Kosten auf ihn, den Beklagten, geführt habe. Das sei nicht hinzunehmen, da das dortige verfahrensfehlerhafte Verhalten des Verfahrensbevollmächtigten seinen Grund in Unerfahrenheit des Anwalts gehabt habe. Die Kostenüberbürdung aus diesem Grunde sei unangemessen und habe im Inland die Vollstreckbarerklärung zu hindern.

2. Das Landgericht Heilbronn hat der Vollstreckungsklage mit Urteil vom 13.02.2009 - 1 O 189/08 - stattgegeben und den Anträgen der Kläger entsprechend das Urteil des US-Bundesbezirksgerichts (District Court for the Northern District of Georgia Atlanta Division, Az 1:04-cv-00253-RWS) für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt. Die Hilfswiderklage des Beklagten hat das Landgericht abgewiesen.

a. Das Landgericht hält die Klage für zulässig gem. §§ 328, 722 ZPO. Es sieht sich auch örtlich zuständig (§ 23 ZPO); der Beklagte habe mit der Beteiligung an der Fa. in B Vermögen im Bereich des Landgerichtsbezirks Heilbronn.

b. Das Landgericht hält die Klage auch für begründet. Anerkennungshindernisse i.S.v. § 328 ZPO, auf deren Eingreifen die Gegenwehr im Verfahren der Vollstreckungsklage der §§ 722, 723 ZPO nur gestützt werden könne, seien im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Eine Anerkennung der zu vollstreckenden Entscheidung sei nicht nach § 328 Abs. 1 Ziffern 1 bis 3 und 5 ZPO ausgeschlossen. Insbesondere sei das US-amerikanische Gericht für den Rechtsstreit zuständig gewesen, weil der Beklagte selbst behaupte, im dortigen Bezirk seinen Hauptwohnsitz zu haben und sich auch dort eingelassen habe. Auch die Gegenseitigkeit sei verbürgt. Verstöße gegen den ordre public, § 328 Ziff. 4 ZPO, wie von dem Beklagten behauptet, lägen nicht vor. Das zu vollstreckende Urteil aus den USA spreche keine "punitive damages"-Ansprüche zu, sondern Kostenersatz für Anwaltskosten und damit im Zusammenhang stehende konkrete Schadensersatzansprüche. Selbst wenn man dieses Urteil als untrennbaren Teil des zeitlich älteren Hauptsacheurteils ansähe, das unstreitig "punitive damages" zugesprochen habe, ergäbe sich daraus nicht mangelnde Anerkennungsfähigkeit; die Zuerkennung von punitive damages" mache ein Urteil aus den USA nicht insgesamt, sondern nur hinsichtlich dieses Ausspruchs nicht vollstreckbar.

Ordre-public-würdig sei das US-amerikanische Urteil auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass es den Beklagten ungeachtet seines weitgehenden Gewinnens in dem US-amerikanischen Patentverletzungsverfahren mit Anwaltskosten und Folgekosten belastet habe. Auch im deutschen Recht müsse sich die Kostenverteilung nicht nur am Obsiegen bzw. Unterliegen der Partei im Prozess orientieren, sondern könne auch bestimmte Verhaltensweisen im Prozess, etwa das Nichterscheinen bei Gericht oder die Anrufung eines unzuständigen Gerichts, mit Kostensanktionen berücksichtigen.

Das gelte auch für die Zuerkennung sonstiger konkreter Schadenspositionen in dem US-amerikanischen Urteil. Alle dort zugesprochenen Schäden könnten bei Bestehen einer materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage auch nach deutschem Recht zu einem Erstattungsanspruch führen, so dass es auf ihre verfahrensrechtliche Qualifikation in dem dem US-amerikanischen Urteil zugrunde liegenden Recht der USA nicht ankomme.

Die im Verhältnis zum Inland deutlich höheren Prozesskosten in US-amerikanischen Zivilprozessen sind nach Ansicht des Landgerichts, das sich insoweit wiederum auf Rspr. des BGH (BGHZ 88, 25) stützt, ebenfalls hinzunehmen. Ein Ausnahmefall unzumutbarer Belastung sei nicht gegeben. Zum einen sei der Kostenforderung der Klägerseite zu maximal 60 % stattgegeben worden; zum anderen habe der Beklagte noch im vorliegenden Verfahren seinen deutschen Gerichtsstand abgestritten. Er könne deshalb nicht sagen, die Klageerhebung in den USA sei allein wegen der dort höheren Anwaltskosten erhoben worden.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten wegen Nichtberücksichtigung der Aufhebungsvereinbarung der Parteien sieht das LG nicht. Auch nach deutschem Recht hätte eine solche Vereinbarung aus einem anderweitig anhängigen Prozess in einem Verfahren über Kostenerstattung mangels Einschlägigkeit keine Rolle zu spielen gehabt.

Den Vorwurf des Versuchs einer Durchsetzung von "punitive damages" im Inland im Gewande der zur Vollstreckbarerklärung angebrachten US-Entscheidung sieht das LG nicht gerechtfertigt. Es meint, bei den Urteilsbeträgen handele es sich nicht um mit "punitive damages" vergleichbare Beträge. Die zugesprochenen Anwaltskosten und sonstigen Schadensbeträge seien in den USA tatsächlich entstanden. Die Auferlegung von Anwaltskosten, die nicht hätten entstehen müssen, wenn sich die gegnerische Partei anders verhalten hätte, auf diese Partei sei nachvollziehbar; das Urteil bejahe insofern vorsätzliches, schikanöses Verhalten und habe auch eine Aufteilung der Zumessung der Kosten vorgenommen. Damit sei die Prüfung einer "Anspruchsgrundlage" nach dortigem Recht erkennbar, ebenfalls eine Prüfung im Hinblick auf die Anspruchshöhe. Ganz fremd sei derartige Rechtsanwendung auch dem inländischen Recht nicht. Auch im deutschen Recht könnten etwa die durch ein Versäumnisurteil entstandenen Mehrkosten dem Säumigen auferlegt werden. Offensichtliche Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts liege damit nicht vor. Willkürliches Verhalten des dortigen Richters sei angesichts der im dortigen Urteil erkennbaren differenzierten Begründung nicht gegeben.

c. Die Widerklage hat das Landgericht Heilbronn als unzulässig abgewiesen, da sie lediglich auf das Gegenteil des Klaganspruchs abziele.

3. Der Beklagte hat gegen das am 17.02.2009 zugestellte Urteil fristgerecht am 12.03.2009 Berufung eingelegt und diese innerhalb der gewährten Frist begründet. Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgericht Heilbronn, Aktenzeichen 1 O 189/08 Ba vom 13.02.2009 abzuändern und die gegnerische Klage kostenpflichtig abzuweisen.

Weiterhin beantragt der Beklagte,

die Kläger zu verurteilen, es zu unterlassen, aus dem Urteil des District Court for the Northern District of Georgia Atlanta, Aktenzeichen 1:04-cv-00253- RWS gegenüber dem Beklagten zu vollstrecken.

Im Übrigen beantragt der Beklagte,

den vorliegenden Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung des vorgreiflichen Patentrechtsstreits vor dem Bundespatentgericht in München, dessen Aktenzeichen noch nicht bekannt sei, auszusetzen.

Der Beklagte greift mit der Berufung die Ausführungen des Landgerichts, insbesondere zur Feststellung, in der US-amerikanischen Entscheidung seien keine punitive damages enthalten, an. Das LG berücksichtige insoweit nicht, dass dem Beklagten die Kostenlast aufgebürdet worden sei, obwohl sein Anwalt lediglich in Wahrnehmung berechtigter Interessen den Sachverhalt wiederholt vorgetragen habe. Das Landgericht habe überdies zu Unrecht das Beweisangebot des Beklagten, Zeugenvernehmung zur Richtigkeit der Verzichtserklärung im Hauptsacheverfahren, abgelehnt.

Der Hilfsantrag rechtfertige sich, weil es der Klägerseite durchaus bewusst sei, keine Rechte aus dem angegriffenen Patent geltend machen zu dürfen; sie berufe sich deshalb rechtsmissbräuchlich auf den amerikanischen Titel.

Wegen der Vorgreiflichkeit einer im bereits anhängigen Patentrechtsstreit am Bundespatentgericht zu erwartenden Entscheidung, sei der vorliegende Rechtsstreit auszusetzen; nur so könnten Vollstreckungsschäden vermieden werden.

4. Die Kläger sind der Berufung des Beklagten mit Schriftsatz vom 2.06.2009 fristgerecht entgegengetreten und beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sei tragen vor, das streitgegenständliche Urteil sei gerade nicht auf die wiederholten Hinweise und den Vortrag des Beklagten bzgl. der Vereinbarung vom März 2003 zurückzuführen, sondern beziehe sich auf beleidigende und schikanöse Prozesstaktiken des Beklagten, verspätete oder fehlende Beteilung zu nahezu jedem Aspekt des Rechtsstreits, rücksichtslose Missachtung der Erfordernisse der Regeln des Verfahrensrechts des US-Bundesbezirksgerichts und der unzweideutigen Entscheidungen jenes Gerichts.

Der neuerliche Vortrag des Beklagten, wonach die in den USA gerichtlich entschiedene Patentrechtsverletzung jetzt Gegenstand eines erneuten Verfahrens vor dem Bundespatentgericht sein solle, sei unerheblich. Vorgreiflichkeit bestehe nicht.

5. Mündliche Verhandlung vor dem Senat hat am 13. Juli 2009 stattgefunden. Vergleichsgespräche sind ohne Erfolg geblieben. Wegen Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; sie ist vor dem Hintergrund der für den Senat maßgeblichen §§ 722, 723, 328 ZPO nicht begründet.

1. Die Klage ist zulässig gem. §§ 328, 722 ZPO. Die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des LG Heilbronn folgt aus § 23 ZPO, der für die Vollstreckungsklage der §§ 722, 723 ZPO seine Bedeutung hat. Streit besteht insofern nicht mehr.

2. Die Voraussetzungen des § 723 ZPO für den Erlass eines Vollstreckungsurteils liegen vor. Das zu vollstreckende Urteil des US-amerikanischen Gerichts ist unstreitig rechtskräftig i.S.v. § 723 Abs. 2 ZPO.

3. Da die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit gem. § 723 Abs. 1 ZPO ohne Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Entscheidung ("Verbot der révision au fond") zu erfolgen hat, hat das Landgericht richtig nur Anerkennungshindernisse gem. § 723 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 328 ZPO geprüft. Gegenüber §§ 722, 723, 328 ZPO vorrangiges Staatsvertragsrecht besteht nicht. Insbesondere enthält der Deutsch-Amerikanische Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag von 1954, der am ehesten in Betracht kommen könnte, keine hierzu vorrangigen Regelungen. Ein Anerkennungsversagungsgrund i.S.v. § 328 ZPO liegt nicht vor; der Senat kommt insoweit ebenfalls zu den Ergebnissen des Landgerichts.

a) Die Anerkennung ist nicht nach § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ausgeschlossen, da das US-amerikanische Gericht für den Rechtsstreit zuständig war. Der Beklagte hat selbst behauptet, im dortigen Bezirk seinen Hauptwohnsitz gehabt zu haben, so dass nach deutschem Recht und dem Spiegelbildprinzip der Nr. 1 von internationaler Zuständigkeit des US-Bundesbezirksgerichts auszugehen ist. Unerheblich ist insoweit, wenn der Beklagte seinem Vortrag nach heute Wohnsitz im Inland hat.

b) Anhaltspunkte, die auf unzureichende Verteidigungsmöglichkeiten wegen nicht ordnungsgemäßer oder nicht rechtzeitiger Zustellung des verfahrenseinleitenden Dokuments schließen lassen könnten (§ 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO), sind weder vorgetragen noch aus dem Umständen des Falls ersichtlich.

c) Der Anerkennungsversagungsgrund des § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegt nicht vor. Die Anerkennung des streitgegenständlichen Urteils des US-Bundesbezirksgerichts wäre nur dann ausgeschlossen, wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar wäre. Das vorliegende Urteil ist insbesondere nicht unvereinbar mit dem laut Beklagtem am 5.2.2009 beim Bundespatentgericht eingereichten Verfahren auf Feststellung der Nichtigkeit des Patents, welches auch Gegenstand der im amerikanischen Verfahren geltend gemachten Patentrechtsverletzung und der damit verbundenen Wettbewerbsverstöße gewesen sein kann. Eine Entscheidung des Bundespatentgerichts ist noch nicht ergangen. Außerdem spricht das vom Landgericht für vollstreckbar erklärte Urteil des US-Bundesbezirksgerichts den Klägern Anwaltskosten und sonstige Schäden aus Anspruchsgrundlagen zu, die im Zusammenhang mit in den USA als ungehörig geltender Prozessführung des Beklagten im Hintergrund des Ausgangsverfahrens stehen. Feststellung der Nichtigkeit des Patents durch das Bundespatentgericht würde insofern nicht zu § 328 Abs. 1 Nr. 3 ZPO führen. Die Vorschrift hilft dem Beklagten hier ersichtlich nicht.

d) Gegenseitigkeit i.S.v. § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist verbürgt (Zöller-Geimer, ZPO, 27. Aufl. 2009, Anhang V, Stichwort USA/Georgia).

e) Auch die vom Beklagten behauptete Unvereinbarkeit mit dem inländischen Ordre public, § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist nicht gegeben.

a. Ein die Anerkennung ausschließender Verstoß gegen den Ordre public im Sinne des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO liegt nur dann vor, wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit den Grundrechten oder sonst offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Hiervon ist bei Verfahrensverstößen nur auszugehen, wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einer geordneten, rechtsstaatlichen Weise ergangen angesehen werden kann (BGHZ 48, 327, 331; 53, 357, 359 f; 73, 378, 386; 98, 70, 73; BGH, Urt. v. 19. September 1977 - VIII ZR 120/75, WM 1977, 1230, 1232; BGH, Beschl. v. 21. März 1990 - XII ZB 71/89, NJW 1990, 2201; BGH, Urt. v. 27. März 1984 - IX ZR 24/83, WM 1984, 748, 749; ebenso die kontinuierliche Rechtsprechung des Senats im Rahmen seiner Zuständigkeit in Verfahren der Beschwerde in Vollstreckbarerklärungsverfahren nach §§ 1 ff. AVAG). So steht es hier nicht. Insbesondere hat das Ausgangsverfahren in den USA nicht die Prinzipien, die dem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zugrunde liegen, verletzt. Bei der Anwendung von § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zum Schutze der Regeln des "verfahrensrechtlichen Ordre public" ist auf die Grundsätze abzustellen, die Art. 103 Abs. 1 GG schützen will. Dies ist einmal das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit, das grundsätzlich verbietet, eine Entscheidung zu treffen, bevor der Betroffene Gelegenheit zur Äußerung hatte. Ferner verlangt das Gebot der Achtung der Menschenwürde, dass ein Beteiligter in der Lage sein muss, auf den Verfahrensablauf aktiv Einfluss zu nehmen (BVerfGE 63, 332, 337 m.w.N.; BGHZ 48, 327, 333, bestätigt durch Beschl. des BVerfG v. 28. März 1968 - 2 BvR 740/67; BGHZ 118, 312, Tz. 32; ebenso im Sinne dieser engen Handhabung die bereits genannte Rspr. des Senats im Verfahren der Beschwerde nach §§ 11ff. AVAG, s. dazu im Einzelnen Hohloch, in: Festschrift Kropholler (2008) S. 809 ff.). Selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der Behauptung des Beklagten, dass die (als Anlage B2 vorgelegte) Vereinbarung der Parteien im zugrunde liegenden US-amerikanischen Ausgangsverfahren und in dessen dortigem Vorläuferverfahren nicht berücksichtigt worden sei, hätte dies für die Verteilung der Kosten zwischen den Parteien, die Gegenstand der hier interessierenden Ausgangsentscheidung ist, keine Rolle spielen können. Die Entscheidung vom 27.3.2007 betrifft nicht Gegenstände, die in der als Anlage B2 eingereichten Vereinbarung geregelt sind. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob diese Vereinbarung im Hindergrundverfahren der hier interessierenden US-Ausgangsentscheidung hätte berücksichtigt werden müssen. Der vom Beklagten angebotenen Zeugenvernehmung zur Nichtberücksichtigung der Vereinbarung ist daher durch das Landgericht zu Recht nicht nachgegangen worden. Selbst dann, wenn die Klage im ursprünglichen Patentverletzungsverfahren in den USA infolge der vorgelegten Vereinbarung abgewiesen worden wäre, hätte das hier zu beurteilende US-amerikanische Ausgangsurteil in gleicher Weise und mit gleichem Inhalt ergehen können; die Belastung des Beklagten mit Prozesskosten beruht auf den in dem Urteil genannten besonderen Gründen und nicht auf Gewinnen oder Verlieren in dem in den USA vorhergegangenen Patentverletzungsverfahren.

bb. Auch in materiell-rechtlicher Sicht liegt kein Verstoß gegen § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vor. Mit dem "materiellrechtlichen Ordre public" ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter, hätte er den Prozess entschieden, aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre als das ausländische Gericht, so die st. Rspr. auch des Senats (s.o.). Maßgebend ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach inländischen Vorstellungen untragbar erscheint (BGHZ 50, 370, 375 f; 75, 32, 43; 118, 312 (Tz. 56); BGH, Urt. v. 21. Januar 1991 - II ZR 50/90, NJW 1991, 1418, 1420; Rspr. des Senats).

(1) Der Umstand, dass im Urteil des US-Bundesbezirksgerichts in der den Hintergrund des Ausgangsverfahrens bildenden Patentverletzungssache den Klägern unstreitig auch Beträge zugesprochen worden sind, die als punitive damages zu bezeichnen sind, begründet keinen Verstoß der hier zu prüfenden Entscheidung (vom 27.3.2007) gegen den ordre public. "Punitive or exemplary damages" werden nach dem Recht der meisten Einzelstaaten der USA - einschließlich Georgias - als weiterer Geldbetrag über den rein ausgleichenden Schadensersatz hinaus zuerkannt, wenn dem Täter als erschwerender Umstand zu einem allgemeinen Haftungstatbestand ein absichtliches, bösartiges oder rücksichtsloses Fehlverhalten zur Last fällt (Prosser and Keeton on the Law of Torts, 5. Aufl. 1984, S. 9 f. m.w.N.; Kionka, Torts in a Nutshell, 4. Aufl. 2005, S. 365 f; Ed.note. in 70 Harvard Law Review S. 517; Stoll, Gutachten für den 45. Deutschen Juristentag 1964 Bd. I Teil 1, S. 100; Großfeld, Die Privatstrafe, 1961, S. 59 f.; Siehr RIW 1991, 705, 706 f.; v. Westphalen RIW 1981, 141, 143). Ebenso gilt dies für das US-Bundesrecht ("federal law"), in dessen Kompetenz in den USA Patentangelegenheiten liegen. Eine bewusst fahrlässige, offenkundige Missachtung der Sicherungsinteressen der Allgemeinheit kann insoweit ausreichen (Madden, Products Liability 2. Aufl. 1988, S. 317, 319; Stiefel/Stürner VersR 1987, 829, 835). Die Verhängung steht regelmäßig im freien Ermessen des Gerichts (Prosser aaO S. 11 m.N.; Stoll in International Encyclopedia of Comparative Law Vol. XI Part. 2 - nachfolgend Encyclopedia - Anm. 8-107 über Fußn. 803 und Gutachten S. 102; Kionka aaO S. 372; Hoechst VersR 1983, 13, 14). Mit ihr werden bis zu vier Hauptzwecke verfolgt (vgl. Prosser aaO S. 9, 20; Ed.note. in 70 Harvard Law Review 517, 520 ff; Kionka aaO S. 371 i. V. m. S. 364 f; Stoll, Encyclopedia Anm. 8-109 und Gutachten S. 101 ff, 113 ff; Zekoll, US-amerikanisches Produkthaftpflichtrecht vor deutschen Gerichten - nachfolgend Produkthaftpflichtrecht, 1. Aufl. 1987, S. 68, 152; Stiefel/Stürner VersR 1987, 836; v. Westphalen RIW 1981, 141, 143 f., 146 f.): Der Täter soll für sein "rohes" und zu missbilligendes Verhalten bestraft werden, auch damit mögliche Racheakte des Opfers selbst überflüssig werden. Täter und Allgemeinheit sollen präventiv von künftigem sozialschädlichem Verhalten abgeschreckt werden, soweit das bloße Risiko der Kompensationspflicht keine ausreichende Verhaltenssteuerung gewährleistet. Der Geschädigte soll für die auf seinem Einsatz beruhende Rechtsdurchsetzung - zur Stärkung der Rechtsordnung im Allgemeinen - belohnt werden. Schließlich soll das Opfer eine Ergänzung zu einer als unzureichend empfundenen Schadensbeseitigung erhalten, wobei sich unter anderem eine fehlende soziale Absicherung auswirken kann (vgl. Zekoll, Produkthaftpflichtrecht S. 40, 158); auf diese Weise kommt auch ein Ausgleich für die nicht selbständig erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Klägers in Betracht.

(2) Das hier zu vollstreckende Urteil regelt die Verteilung von Anwaltskosten und spricht mit dem dortigen Prozess im Zusammenhang stehende konkrete Schadensersatzansprüche zu. Auch wenn es mit dem Hintergrundverfahren einen deutlichen Zusammenhang gibt, folgt daraus nicht die mangelnde Anerkennungsfähigkeit des US-amerikanischen Urteils vom 27.3.2007. Die Zuerkennung von punitive damages macht ein amerikanisches Urteil nur in dem entsprechenden Ausspruch nicht vollstreckbar (BGHZ 118, 312). Wenn die in dem im Hintergrund des Urteils vom 27.3.2007 stehenden Urteil zugesprochenen punitive damages-Ansprüche so gegebenenfalls nicht im Inland für vollstreckbar erklärt werden können, folgt daraus nicht mangelnde Vollstreckbarkeit (unter dem Gesichtspunkt "punitive damages") des hier zu beurteilenden Urteils. Es enthält keinen Ausspruch von "punitive damages" und beruht auch nicht unmittelbar auf deren in den USA erfolgter Zuerkennung. Die Kostenbelastung des Beklagten ist Folge von Prozessverhalten in den Ausgangsverfahren, nicht Belastung mit Strafschadensersatz und nicht Folge vorheriger Belastung mit Strafschadensersatz.

cc) Das streitgegenständliche Urteil spricht den Klägern Anwaltskosten und sonstige im Zusammenhang mit der Prozessführung entstandene Schäden zu. Ein Verstoß gegen den Ordre public liegt darin nicht. Auch wenn die dortigen Beträge in einem vergleichbaren deutschen Urteil nicht oder nicht so zuzusprechen wären, widerspricht die Zuerkennung nicht tragenden rechtlichen Grundsätzen des deutschen Rechts.

Nicht entscheidungserheblich ist die Tatsache, dass sich der Kostenausspruch des US-amerikanischen Urteils nicht ausschließlich am Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens im Prozess orientiert. Auch im deutschen Recht gibt es von diesem Grundsatz, der in den §§ 91, 92 ZPO verankert ist, verschiedene Ausnahmen. So kann ein bestimmtes Verhalten einer Partei im Prozess unabhängig vom Erfolg in der Endentscheidung zu Kostenbelastung führen, etwa im Falle des Nichterscheinens oder der Anrufung eines unzuständigen Gerichts. Auch § 95 ZPO stellt einen vom Grundsatz einheitlicher Kostenentscheidung abweichenden Fall der Kostentrennung dar, deren Ziel es ist, einer Prozessverschleppung entgegenzuwirken. Danach hat die Partei, die einen Termin oder eine Frist versäumt oder die Verlegung eines Termins, die Vertagung einer Verhandlung, die Anberaumung eines Termins zur Fortsetzung der Verhandlung oder die Verlängerung einer Frist durch ihr Verschulden veranlasst, die dadurch verursachten Kosten zu tragen. Die Kostentragungspflicht wegen Termins- oder Fristversäumnis ist dabei verschuldensunabhängig (MüKo-Giebel, ZPO, 3. Aufl. 2008, § 95 ZPO Rn. 2). Gegenstand der anderen Fallgruppe ist die Verlegung eines Termins, Vertagung einer Verhandlung, Anberaumung eines Fortsetzungstermins oder Verlängerung einer Frist, deren Anlass eine Partei gesetzt hat. Für den Grad des Verschuldens reicht gem. § 276 BGB bereits leichte Fahrlässigkeit aus; das Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2) wird der Partei zugerechnet. Unabhängig von § 95 ZPO kann das Gericht gegen die säumige Partei, ggf. auch gegen beide Parteien, durch besonderen, grundsätzlich anfechtbaren Beschluss nach § 38 GKG eine verschuldensabhängige Verzögerungsgebühr verhängen.

Die Ausgangsentscheidung des US-amerikanischen Gerichts beruht auf ähnlichen Erwägungen. Das dortige Gericht stützt die Zuerkennung von Anwaltsgebühren auf drei konkrete Anspruchsgrundlagen. Abweichend von der American Rule, wonach die obsiegende Partei keinen Anspruch auf Kostenerstattung der Anwaltsgebühren hat, kann das Gericht in Ausnahmefällen nach § 285 35 U.S.C. der obsiegenden Partei Anwaltsgebühren auferlegen, wenn der Partei ein entsprechendes Fehlverhalten zur Last gelegt werden kann. Als Fehlverhalten gilt insbesondere auch das dem Beklagten zur Last gelegte beleidigende und schikanöse Verhalten seines Verfahrensbevollmächtigten während des Prozesses in der Hauptsache. Das US-amerikanische Gericht bezieht sich insoweit auf die Feststellungen in den Beschlüssen [68] vom 22. Mai 2005 unter 4-8, 12 und [105] vom 28. Oktober 2005 unter 1-7. Alternativ stützt das US-amerikanische Gericht den Anspruch auf § 1117(a) 15 U.S.C. des Lanham Act, der die Zuerkennung von Anwaltsgebühren an die obsiegende Partei in Ausnahmefällen erlaubt. Insoweit stellt das Gericht fest, dass aufgrund des Nichterscheinens des Beklagten die Verstöße gegen den Lanham Act absichtlich und vorsätzlich waren und daher für die Kläger die Voraussetzung für die Erstattung von Anwaltsgebühren erfüllt ist. Schließlich stehen den Klägern die Prozesskosten gem. § 13-6-11 O.C.G.A. (Official Code of Georgia Annotated. Die Vorschrift lautet: Recovery of expenses of litigation generally. The expenses of litigation generally shall not be allowed as a part of the damages; but where the plaintiff has specially pleaded and has made prayer therefore and where the defendant has acted in bad faith, has been stubbornly litigious, or has caused the plaintiff unnecessary trouble and expense, the jury may allow them.) zu, wonach Zuerkennung der Prozesskosten zulässig ist, wenn der Beklagte böswillig gehandelt hat, hartnäckig streitsüchtig war oder dem Kläger unnötigen Ärger oder Kosten verursacht hat. Das Urteil bejaht somit vorsätzliches Handeln bzw. schikanöses Verhalten im Sinne dieser Anspruchsgrundlagen und prüft dann der Höhe nach im Sinne der Kausalität, welcher Anteil der behaupteten Kosten hierauf zurückzuführen ist. Eine entsprechende Prüfung würde auch ein deutsches Gericht im Rahmen des § 95 ZPO vornehmen, so dass ein so lautendes Urteil eines US-Bundesgerichts nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sein kann. Der ausgeurteilte Betrag ist deshalb nicht mit punitive-damages-Beträgen, also höherem Ausgleich für Schäden, die in dieser Höhe nicht entstanden sind, vergleichbar. Im Ausgangsfall sind die zugesprochenen Anwaltskosten und die sonstigen Schadensbeträge tatsächlich entstanden und beruhen in der Sicht des dortigen Gerichts ihrer Höhe nach auf einem vorwerfbaren Prozessverhalten des Beklagten.

Soweit der Beklagte behauptet, der Richter des US-amerikanischen Ausgangsverfahrens habe den Beklagten wegen des Verhaltens seines Anwalts bestrafen wollen, es aber aus subjektiven Motiven mit den Mitteln des Kostenrechts und nicht in der Hauptsache getan, trägt sein Vortrag diese Schlussfolgerung nicht und ist mit den angegeben Beweismitteln auch nicht überprüfbar. Die detaillierte Begründung des US-amerikanischen Urteils spricht deutlich gegen eine solche Vermutung.

dd) Das Landgericht stellt richtig fest, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des hiesigen Zivilverfahrensrechts nur den prozessualen Kostenerstattungsanspruch beherrscht, nicht den materiellrechtlichen, der auf materiellrechtlicher Anspruchsgrundlage beruht. Die Entscheidung eines US-Gerichts über die Verteilung von Verfahrens- und Anwaltskosten darf also ohne Verstoß gegen den hiesigen Ordre public anderen als den Grundsätzen deutschen Prozessrechts folgen. Das gleiche gilt für die Zuerkennung sonstiger Schadenspositionen, die im deutschen Recht häufig nicht als Teil der Prozesskosten, sondern als materielle Schäden ersetzt werden. Insbesondere können z.B. Anwaltskosten, die im vorgerichtlichen Verfahren entstanden sind, als Verzugsschaden über §§ 280 I, II, 286 BGB geltend gemacht werden. Alle im vorliegenden Fall zugesprochenen Schadenspositionen sind Schäden, die bei Bestehen einer Anspruchsgrundlage auch nach deutschem Recht zu einem Erstattungsanspruch führen können. Ihre verfahrensrechtliche Qualifikation im Ausgangsverfahren vor dem US-Bundesbezirksgericht ist für das Inland kollisionsrechtlich unerheblich; ein Anerkennungshindernis i.S. von § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO folgt daraus ersichtlich nicht.

ee) Richtig ist, dass die Prozesskosten, die in US-amerikanischen Zivilprozessen entstehen, erfahrungsgemäß über denjenigen liegen, die nach deutschem Recht für einen vergleichbaren Prozess anfallen würden. Jedoch verstößt auch der Umstand, dass der Beklagte zu erheblich höheren Prozesskosten verurteilt worden ist, als wenn das Verfahren in Deutschland durchgeführt worden wäre, nicht gegen § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO (RGZ 82, 29; Martiny, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Band III/1, Rn. 1111). Dann ist der erhöhte Schadensersatz lediglich funktionales Äquivalent einer Kostenregelung und anerkennungsfähig (Martiny, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts, Band III/1, Rn. 507). Eine abweichende Betrachtung wegen unzumutbarer Belastung liegt ebenfalls nicht vor, da der Kostenforderung der Klägerseite zu maximal 60 % stattgegeben worden ist. Die dadurch eingetretene Korrektur lässt die Höhe der ausgeurteilten Kosten nicht als unzumutbar erscheinen. In diesem Zusammenhang kann es auch nicht darauf ankommen, dass der Beklagte behauptet hat, die Klägerseite habe sich den US-amerikanischen Gerichtsstand in Entschädigungsabsicht nur deshalb ausgesucht, weil dort so hohe Anwaltskosten entstehen. Im vorliegenden Verfahren hat der Beklagte sogar abgestritten, einen Wohnsitz in Deutschland zu haben, so dass sich für die Klägerseite ein Verfahren in den USA durchaus anbot. Unter mehreren verfügbaren internationalen Gerichtsständen den der Klägerseite passenden zu wählen, ist Konsequenz des Bestehens mehrerer Gerichtsstände. Von ordre public-widrigem "forum shopping" kann hier nicht gesprochen werden.

4. Das Landgericht Heilbronn hat die hilfsweise erhobene Widerklage mit der zutreffenden Begründung als unzulässig zurückgewiesen, dass sie das kontradiktorische Gegenteil der Klage enthalte, denn sie solle den Klägern die Möglichkeit der gerade eben ausgesprochenen Vollstreckbarkeit des US-amerikanischen Urteils wieder nehmen. Der Beklagte hat auch keine tragfähige Begründung für einen Rechtsmissbrauch durch die Kläger gebracht. Allein der Umstand, dass vor dem Bundespatentgericht Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Patents erhoben wurde, führt nicht zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs in Bezug auf die Vollsteckung des vorliegenden Urteils. Das vorliegende Urteil beruht nicht auf einer Patentrechtsverletzung, sondern begründet sich aus dem Prozessverhalten des Beklagten; überdies sind die Ausführungen zu der Nichtigkeitsklage völlig unsubstantiiert. Die bislang nicht mehr als subjektive Überzeugung des Patentanwalts Dr. Eugen Popp, dass mit großer Wahrscheinlichkeit die Nichtigkeit des Patents festgestellt werde und es der Klägerseite durchaus bewusst sei, keine Rechte aus dem angegriffenen Patent geltend machen zu dürfen, kann Rechtsmissbrauch durch Beantragung bzw. Gebrauch eines hiesigen "Vollstreckungsurteils" (§§ 722, 723 ZPO) nicht begründen.

5. Eine Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Patentrechtsstreits vor dem Bundespatentgericht, ist nicht geboten. Die Feststellung der Nichtigkeit des Patents hat keine Auswirkungen auf das vorliegende Urteil, da sich das Urteil nicht am Obsiegen bzw. Unterliegen in der Hauptsache orientiert, sondern am Prozessverhalten des Beklagten. Der Patentrechtsstreit ist daher nicht vorgreiflich für die streitgegenständliche Entscheidung. Die Kläger haben wegen der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils durch Hinterlegung Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % für den zu vollstreckenden Teilbetrag (insoweit über 12.726,58 €) erbracht. Dem Beklagten droht daher auch kein nicht wieder gut zu machender Schaden. Im Übrigen hat er es in der Hand, die Regelungen des Vollstreckungsverfahrens, die ihn vor solcher Schädigung schützen können, zweckentsprechend zu benutzen. Auf diese Möglichkeiten hat der Beschluss des Senats über sein Gesuch, die Einstellung der Zwangsvollstreckung anzuordnen, bereits hingewiesen.

6. Die Kostenentscheidung hat bei der so begründeten Erfolglosigkeit der Berufung aus § 97 ZPO zu folgen, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO folgen. Zulassung der Revision ist nicht erforderlich. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Zulassung der Revision ist auch nicht durch § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO veranlasst. Die vorstehenden Ausführungen beruhen ausschließlich auf den Besonderheiten des individuellen Sachverhalts; über den beurteilten Fall hinausreichende, in der obergerichtlichen und/oder höchstrichterlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortete oder aus anderen Gründen klärungsbedürftige Rechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich.

Wert: wie erstinstanzlich US $ 260.139,09 = Euro 183.338,56

Ende der Entscheidung

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