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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Stuttgart
Beschluss verkündet am 17.10.2006
Aktenzeichen: 5 W 60/06
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 43
GKG § 48
ZPO § 3
ZPO § 767
Im Rahmen der Wertermittlung für die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) sind Zinsen nur dann als Nebenforderungen im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG einzustufen, wenn sie sich aus dem anhängigen Teil des - mit der Klage negierten - Hauptanspruchs errechnen.

Dagegen stellen Zinsen, die einen bereits unstreitig beglichenen und daher nicht anhängig gewordenen Teil des Hauptanspruchs betreffen, eine Hauptforderung dar und sind daher bei der Berechnung des (Gebühren-) Streitwerts zu berücksichtigen.


Oberlandesgericht Stuttgart 5. Zivilsenat Beschluss

Geschäftsnummer: 5 W 60/06

17. Oktober 2006

In dem Rechtsstreit

wegen Feststellung/Vollstreckungsabwehr

hier: befristete Streitwertbeschwerde

hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Dr. Würthwein Richter am Oberlandesgericht Dr. Schmidt Richter am Landgericht Dr. Stauß

am 11.10.2006

beschlossen:

Tenor:

Auf die befristete Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 14.08.2006 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 25.09.2006 - 9 O 255/06 - wie folgt abgeändert:

Der Gebührenstreitwert wird auf insgesamt 30.949,72 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagten Vollstreckungsabwehrklage wegen Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Versäumnisurteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.09.1983 (9 O 118/83) erhoben; darin war er zur Zahlung von 39.292,58 DM (20.089,98 €) zuzüglich 11 % Zinsen hieraus seit 30.12.1982 verurteilt worden. Er trug unwidersprochen vor, dass den Beklagten aus dem eben genannten Titel keine Forderungen (auch hinsichtlich der Kosten) mehr zustünden. Hintergrund der Vollstreckungsgegenklage war die mit Schreiben vom 11.4.2005 übersandte Forderungsaufstellung der Beklagten, mit der offene Forderungen in Höhe von insgesamt 42.591,94 € behauptet wurden (Anlage K 11, Bl. 24 d.A.). Die Beklagten schlüsselten diese wie folgt auf:

Hauptforderung 5.364,54 €

Kosten 75,60 €

Zinsen bis 11.4.05 37.151,80 €

Gesamtbetrag 42.591,94 €

Am 25.07.2006 erging antragsgemäß ein Versäumnisurteil, in dem unter Ziff. 1 festgestellt wurde, dass den Beklagten aus dem Versäumnisurteil vom 27.9.1983 nebst daraus entstandenen Zwangsvollstreckungskosten keine Forderungen gegen den Kläger zustehen, insbesondere keine Forderung in Höhe von 42.591,94 € (Bl. 38 f. d.A.). Hiergegen legten die Beklagten keinen Einspruch ein, so dass das Versäumnisurteil mittlerweile rechtskräftig geworden ist.

Mit Beschluss vom 14.08.2006 setzte das Landgericht den Gebührenstreitwert auf 5.000,00 € fest (Bl. 42 d.A.).

Mit seiner befristeten Streitwertbeschwerde vom 28.08.2006 erstrebt der Klägervertreter eine Festsetzung des Streitwertes auf insgesamt 30.949,72 € (Bl. 43 ff. d.A.). Zur Begründung führt er an, dass neben der Hauptforderung in Höhe von 5.364,54 € jedenfalls Zinsforderungen in Höhe eines Betrages von 25.585,18 € zu berücksichtigen seien, da es sich insoweit um Zinsen aus dem unstreitig vor Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage bezahlten Teil der Hauptforderung handele.

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.9.2006 dahingehend teilweise abgeholfen, als der Streitwert auf einen Betrag von 5.364,54 € festgesetzt wurde. Der weitergehenden Beschwerde wurde allerdings nicht abgeholfen (Bl. 47 ff. d.A.).

II.

1.

Die befristete Streitwertbeschwerde des Klägervertreters vom 28.8.2006 (Bl. 43 ff. d.A.), welcher das Landgericht mit Vorlagebeschluss vom 25.9.2006 größtenteils nicht abgeholfen hat (Bl. 47 ff. d.A.), ist statthaft (§§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG) und zulässig, denn sie wurde innerhalb der 6-Monatsfrist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG am 28.8.2006 beim Landgericht Stuttgart eingelegt (Bl. 43 d.A.).

2.

Die Streitwertbeschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Gebührenstreitwert beläuft sich auf einen Betrag von insgesamt 30.949,72 € (§§ 43 Abs. 1 GKG, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO). Er setzt sich aus Teilbeträgen von 5.364,54 € und 25.585,18 € zusammen.

a)

Zunächst ist bei der Streitwertbemessung in Übereinstimmung mit dem Landgericht ein Hauptforderungsbetrag von 5.364,54 € zu berücksichtigen.

Nach ganz h. M. bemisst sich der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage gemäß § 767 ZPO nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (BGH NJW 1995, 3318; 2006, 1146, 1146 f.; NJW-RR 1988, 444; OLG Hamm JurBüro 1990, 650; OLG Düsseldorf JurBüro 1999, 326; OLG Koblenz FamRZ 2001, 845; Thomas/Putzo-Putzo, ZPO, 27. A., § 767 Rn. 32; Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort "Vollstreckungsabwehrklage"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, 62. A., Anh. § 3 Rn. 133). Maßgeblich für die Wertberechnung ist somit der Nennwert des zu vollstreckenden Anspruchs, soweit die Vollstreckung aus ihm verhindert werden soll (Musielak-Heinrich, ZPO, 4. A., § 3 ZPO Rn. 35 Stichwort "Vollstreckungsgegenklage"). Soweit in einem Vollstreckungsverfahren unstreitig ist, dass die Zwangsvollstreckung nur wegen eines Bruchteils des im Titel festgelegten Zahlungsanspruchs für unzulässig erklärt werden soll, so ist nur dieser Teilbetrag der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen (OLG Frankfurt JurBüro 1954, 375; Schneider, Streitwertkommentar, 11. A., Vollstreckungsgegenklage Rn. 4909).

Hier haben sich die Beklagten nach der Forderungsaufstellung vom 11.04.2005 lediglich einer Hauptforderung in Höhe von 5.364,54 € berühmt (Anlage K 11, Bl. 24 d.A.); es war unstreitig, dass ein darüber hinausgehender Anspruch jedenfalls nicht bestand. Somit reduzierte sich die Vollstreckungsgefahr für den Kläger hinsichtlich der Hauptforderung auf diesen Betrag. Es ist daher zutreffend, dass das Landgericht der Streitwertbemessung insoweit nicht den im Versäumnisurteil titulierten Gesamtbetrag in Höhe von 20.089,98 € (= 39.292,58 DM), sondern allein die von den Beklagten zuletzt geltend gemachte Restforderung in Höhe von 5.364,54 € zugrunde legte.

b)

Entgegen der Auffassung des Landgerichts war dem Streitwert jedoch gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO ferner eine Zinsforderung in Höhe von 25.585,18 € hinzuzurechnen, da diese keine Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG, sondern vielmehr eine eigenständige Hauptforderung darstellt, die von dem unter II 2 a erörterten Hauptanspruch unabhängig ist.

aa)

Für die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Zinsen und Kosten bei der Festsetzung des Wertes einer Vollstreckungsabwehrklage ist nach ganz h. M. auf §§ 4 ZPO, 43 GKG abzustellen (BGH LM § 4 ZPO Nr. 4, Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Stichwort "Vollstreckungsabwehrklage"; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, 62. A., Anh. § 3 Rn. 133; Musielak-Heinrich, ZPO, 4. A., § 3 ZPO Rn. 35 Stichwort "Vollstreckungsgegenklage"; Schneider, Streitwertkommentar, 11. A., Vollstreckungsgegenklage Rn. 4908; Schneider MDR 1989, 389, 395 mit Rechtsprechungsnachweisen; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. A., § 4 Rn. 31; Hartmann, Kostengesetze, 36. A., § 43 GKG Rn. 3; OLG Hamm JurBüro 1990, 650), wobei für die Berechnung des Gebührenstreitwertes § 43 GKG lex specialis ist (Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. A., § 4 Rn. 40; Musielak-Heinrich, ZPO, 4. A., § 4 Rn. 7, 15). Folglich haben Zinsen außer Betracht zu bleiben, soweit sie Nebenforderungen im Sinne von § 43 Abs. 1 GKG darstellen oder die Voraussetzungen des § 43 Abs. 2 GKG nicht gegeben sind. Als Nebenforderungen sind sie einzustufen, soweit ein ihnen zugehöriger Teil der Hauptforderung ebenfalls anhängig ist (BGH NJW 1994, 1869, 1870; Hartmann, Kostengesetze, 36. A., § 43 GKG Rn. 3). Dagegen sind nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen einer Zahlungsklage Zinsen aus einem nicht oder nicht mehr im Streit stehenden Hauptanspruch als Hauptforderungen zu betrachten und zwar ohne Rücksicht darauf, ob ein anderer Teil des Hauptanspruchs noch in demselben Rechtszug anhängig ist (BGH NJW 1994, 1869, 1870; 1962, 2252; 1958, 342; WM 1981, 1092; OLG Hamburg JurBüro 1969, 556; OLG Düsseldorf JurBüro 1981, 920; OLG Frankfurt JurBüro 1978, 590, 591; OLG Karlsruhe JurBüro 1988, 1723); dieser Rechtsprechung hat sich ein großer Teil des Schrifttums angeschlossen (vgl. nur Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, 62. A., § 4 Rn. 11; Schneider, Streitwertkommentar, 11. A., Vollstreckungsgegenklage Rn. 4908; Lappe, Rpfleger 1958, 84 ; MK-Lappe, ZPO, § 4 Rn. 31; MK-Rimmelspacher, ZPO; § 511 a Rn. 23; Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl., § 4 Rn. 31). Zur Begründung wird insoweit überzeugend angeführt, dass Zinsforderungen, die einen bereits beglichenen und daher nicht anhängig gewordenen Teil des Hauptanspruchs betreffen, zur geltend gemachten Hauptforderung nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und daher nicht mehr als Nebenforderung eingestuft werden können (so u. a. BGH NJW 1984, 1869, 1870); Nebenforderungen im Sinne von § 43 GKG und § 4 ZPO setzen daher ein rechtliches Abhängigkeitsverhältnis zur Hauptforderung voraus (BGH NJW 1984, 1869, 1870; OLG Koblenz JurBüro 1999, 197; Hartmann, Kostengesetze, 36. A., § 43 GKG Rn. 3; Musielak-Heinrich, ZPO, 4. A., § 4 ZPO Rn. 7; Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann-Hartmann, ZPO, 62. A., § 4 Rn. 10 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

bb)

Soweit das Landgericht die Auffassung vertritt, dass dann, wenn sich im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage der Kläger gegen Zinsforderungen, die zusammen mit einer Hauptforderung tituliert wurden, wehrt, diese per se als Nebenforderungen einzustufen sind und damit bei der Wertberechnung keine Berücksichtigung finden können, vermag dies nicht zu überzeugen. Zwar lassen sich die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in einem Beschluss vom 9.2.2006 dahingehend interpretieren, dass bei der Wertermittlung einer Vollstreckungsgegenklage Zinsen und Kosten generell unberücksichtigt zu bleiben haben (NJW-RR 2006, 1146, 1147). Die Aussagekraft der Entscheidung erscheint jedoch für die hier relevante Rechtsfrage begrenzt, da in der zitierten Entscheidung Zinsen und Kosten schon deswegen bei der Streitwertfestsetzung nicht berücksichtigt werden konnten, weil der gesamte titulierte (Haupt-)Anspruch als Gegenstandswert festgesetzt wurde und die offenen Zinsen somit auch auf der Grundlage der unter II 2 b aa dargelegten Rechtsauffassung als Nebenforderungen zu qualifizieren waren. Zudem spricht viel dafür, dass gerade keine Aussage dahingehend getroffen werden sollte, dass Zinsen und Kosten bei der Vollstreckungsgegenklage ohne Ausnahme für die Festsetzung des Gebührenstreitwertes unerheblich sein sollen, da weder eine Begründung angeführt wurde noch eine Auseinandersetzung mit der oben unter II 2 b aa zitierten Rechtsprechung erfolgte.

cc)

Es vermag auch nicht einzuleuchten, warum Zinsen und Kosten bei der Berechnung des Wertes einer Vollstreckungsgegenklage generell außer Betracht bleiben sollen (so wohl aber Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. A., § 4 Rn. 31; Zöller-Herget, ZPO, 25. Aufl., § 3 Rdnr. 16 Stichwort "Vollstreckungsabwehrklage).

Es entspricht - wie bereits oben unter II 2 b aa näher dargestellt - ganz h. M., dass im Rahmen einer Zahlungsklage die Zinsen, die sich aus einem bereits unstreitig bezahlten und deshalb nicht anhängig gemachten Teilbetrag des Hauptanspruchs errechnen und nun klageweise geltend gemacht werden, eine Hauptforderung darstellen, so dass sie - mangels Einschlägigkeit von § 43 Abs. 1 GKG - bei der Festsetzung des Gebührenstreitwerts (und gemäß § 4 ZPO auch bei der Bemessung des Zuständigkeitsstreitswerts und der Rechtsmittelbeschwer) auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO hinzuzurechnen sind. Es besteht aber kein sachlicher Grund, insofern bei der Bemessung des Streitwerts einer Vollstreckungsgegenklage und einer Zahlungsklage unterschiedliche Maßstäbe anzulegen; der Rechtsbehelf nach § 767 ZPO ist - worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat - letztlich dass Spiegelbild der Leistungsklage, da er die Verhinderung der Vollstreckung des im Ursprungsverfahren zuerkannten Anspruchs bezweckt. Insbesondere ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der hier einschlägigen Wertbestimmungsvorschriften kein Grund für eine Differenzierung hinsichtlich der Behandlung von Zinsforderungen (so auch ausdrücklich gegen eine unterschiedliche Behandlung OLG Hamm JurBüro 1990, 650); das Bedürfnis der Verfahrenssicherheit und -vereinfachung (zu § 4 ZPO siehe BGH WM 1956, 609, 609 f,; Musielak-Heinrich, ZPO; 4. A., § 4 Rn. 1) ergibt sich gleichermaßen bei der Zahlungs- wie bei der Vollstreckungsgegenklage. Es erscheint daher sachgerecht, auch im Rahmen der Wertermittlung für die Klage nach § 767 ZPO Zinsen nur dann als Nebenforderungen zu betrachten, wenn sie sich aus dem anhängigen Teil des - mit der Klage negierten - Hauptanspruchs errechnen. Auch bei der Vollstreckungsgegenklage besteht ein Bedürfnis dafür, dass der festzusetzende Streitwert mit dem tatsächlichen Streitgegen- stand in einem angemessenen Verhältnis steht; die rechtliche Selbständigkeit einer mit dem anhängigen Hauptanspruch nicht in Zusammenhang stehenden Zinsforderung darf daher bei der Wertberechnung nicht unberücksichtigt bleiben.

Für eine Übertragung der zur Zahlungsklage entwickelten Grundsätze auf die Vollstreckungsabwehrklage spricht ein weiterer Gesichtspunkt. Würde man Zinsen und Kosten bei der Wertberechnung der Vollstreckungsgegenklage generell nicht berücksichtigen, ginge dies in dem Fall mit beliebigen und damit sachwidrigen Ergebnissen einher, in dem sich die Vollstreckungsgegenklage vor allem gegen die drohende Vollstreckung hoher Zinsrückstände richtet. Denn dann würde auch bei einem noch so geringen Hauptanspruch der Streitwert allein in dessen Höhe festzusetzen sein, obwohl im Zentrum des Rechtsstreits eigentlich die wesentlich höheren Zinsrückstände stünden. Wäre die Hauptforderung unstreitig restlos befriedigt und deshalb nicht Gegenstand der Vollstreckungsgegenklage, wäre dies mit einer deutlichen Streitwerterhöhung verbunden, da nun auf einmal die hohen Zinsrückstände, die vorher bei der Wertberechnung außer acht zu lassen waren, wegen gänzlichen Fehlens einer Hauptforderung maßgeblich würden.

Schließlich steht auch die Anrechnungsregelung des § 367 BGB der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Würde man, anders als es vorliegend vorgesehen ist, der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge entsprechend sämtliche Zahlungen zunächst auf die Zinsen und Kosten verrechnen, bliebe der Streitwert der Vollstreckungsgegenklage - wie auch bei einer Zahlungsklage - schon deswegen auf einem höheren Niveau, weil der Hauptanspruch, der nach den Ausführungen unter II 2 a der Wertermittlung in jedem Fall zugrunde zu legen ist, erst nach Befriedigung der Zins- und Kostenansprüche reduziert wird. Die gesetzliche Wertung des § 367 BGB hat, da erst die Zinsrückstände auszugleichen sind, bei Entstehung von Streitigkeiten automatisch eine langsamere Reduzierung der Hauptforderung und damit einen sich daran orientierenden Streitwert zur Konsequenz. Die Anrechnung von Zinsen auf der Grundlage der unter II 2 b aa zitierten Rechtsprechung führt dann bei vorrangiger Verrechnung von Zahlungen auf die Hauptforderung (so im vorliegenden Fall, siehe Anlage K 11, Bl. 24 d.A.) zu ähnlichen Ergebnissen.

dd)

Nach alledem rügt die Beschwerde zu Recht, dass die Vollstreckung aus Zinsrückständen in Höhe von 25.585,18 € bei der Wertermittlung unberücksichtigt blieb. Denn aus dem im Schreiben vom 11.4.2005 behaupteten Zinsrückstand von insgesamt 37.151,80 € errechnet sich - bei Zugrundelegung einer Zinshöhe von 11 % für den Zeitraum vom 30.12.1982 bis 12.12.1999 und von 11 % für den Zeitraum vom 13.12.1999 bis 11.4.2005 - hinsichtlich des allein anhängigen Hauptanspruchs in Höhe von 5.364,54 € wie in der Beschwerdeschrift dargetan ein als Nebenforderung zu bewertender und deshalb nach § 43 Abs. 1 GKG nicht berücksichtigungsfähiger Teilbetrag von 11.566,62 €. Der Restbetrag von 25.585,98 € stellt jedoch mangels Abhängigkeit vom Hauptanspruch eine eigenständige Hauptforderung dar, so dass § 43 Abs. 1 ZPO keine Anwendung findet.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren ist gebührenfrei und außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Ende der Entscheidung

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